Titel:
Unbegründete sofortige Beschwerde
Normenketten:
StaRUG § 38
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
Schlagworte:
Antragsteller, Tatsachen, Rechtsansichten, Beschwerden, ZPO
Fundstelle:
BeckRS 2023, 17903
Tenor
1. Den sofortigen Beschwerden der Antragsteller vom 05.07.2023 gegen den Beschluss vom 21.06.2023 wird nicht abgeholfen, § 38 StaRUG, § 572 Abs. 1 ZPO.
2. Die sofortigen Beschwerden werden dem für die Entscheidung zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt.
Gründe
1
Den sofortigen Beschwerden wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
2
Die Beschwerde des Planbetroffenen W. ist bereits mangels im Erörterung- und Abstimmungstermin erfolgten Widerspruchs unzulässig.
3
Die durch Rechtsanwalt L. erfolgte Beschwerdebegründung enthält letztlich keine neuen Tatsachen oder Rechtsansichten, die zu einer abweichenden Entscheidung führen müssten.