Titel:
Unbegründete sofortige Beschwerde
Normenketten:
StaRUG § 38
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
Schlagworte:
Beschwerde, Bezug, sofortigen Beschwerde
Fundstelle:
BeckRS 2023, 17902
Tenor
1. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 30.06.2023 gegen den Beschluss vom 21.06.2023 (Bl. 498ff. d. A.) wird nicht abgeholfen.
2. Die Akten werden dem für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt.
Gründe
1
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.
2
Die Beschwerdegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.