Titel:
Kein Anspruch auf Verlegung eines Termins
Normenkette:
ZPO § 229
Leitsatz:
Über die Verlegung eines Termins entscheidet das Gericht gem. § 229 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und des Verfahrensbeschleunigungsgebotes. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Terminsverlegung, Beschleunigungsgebot
Fundstelle:
BeckRS 2023, 17899
Tenor
Der Antrag vom 19.06.2023 auf Verlegung des Verkündungstermins vom 21.06.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 beantragt Rechtsanwalt M2. W2. die Verlegung des Verkündungstermins und begründet dies mit seinen Auffassungen zur Führung des Verfahrens und seinen Rechtsansichten.
2
Der Antrag war zurückzuweisen.
3
Auf die Verlegung eines Termins haben die Prozessbeteiligten grundsätzlich keinen Anspruch.
4
Über die Verlegung eines Termins entscheidet das Gericht nach den Voraussetzungen § 229 ZPO i.V.m. § 38 StaRUG nach pflichtgemäßem Ermessen, u.a. unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und des Verfahrensbeschleunigungsgebotes.
5
Die immense Bedeutung der Sache verlangt eine besondere Beachtung des Beschleunigungsgebotes. Dem wurden insofern keine inhaltlich relevanten Argumente entgegengebracht.