Inhalt

AG Kelheim, Beschluss v. 05.05.2023 – 001 F 235/23
Titel:

Wertfestsetzung in Ehesache und Versorgungsausgleichssache

Normenkette:
FamGKG § 34 S. 1, § 43 Abs. 1, Abs. 2, § 44, § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
Leitsatz:
Zur Festsetzung der Verfahrenswerte in einer Ehesache und einer Versorgungsausgleichssache. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ehesache, Verfahrenswert, Ermessen, Versorgungsausgleichssache, Versorgungsausgleich, Scheidungssache, Folgesache, Kindschaftsfolgesache
Rechtsmittelinstanzen:
AG Kelheim, Beschluss vom 05.05.2023 – 00 1 F 235/23
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.06.2023 – 9 WF 467/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 17732

Tenor

Der Verfahrenswert für das Verfahren wird vorläufig auf 5.370,00 € festgesetzt.

Gründe

Einzelwerte der Hauptsache:
Ehesache 4.350,00 €
Versorgungsausgleich 1020,00 €
1
Der Verfahrenswert einer Ehesache, einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit, -ist gemäß S. 43 Abs., 1 und 2 FaniGKG uhter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung und des Umfangs der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, näch Ermessen zu bestimmen. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend (S. 34 Satz 1 FamGKG)- In Ehesachen ist füt die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen (S. 43 Abs. 2 FamGKG). Dieses Nettoeinkommen ist wegen der Unterhaltspflicht für 1 Kind um einen Betrag von 250,00 € pro Kind zu mindern.
Verfahrenswert aus dem Einkommen
Monatliches Nettoeinkommen Antragstellerseite 1700,00 €
Freibetrag für 1 Kind 250,00 €
Bereinigtes gemeinsames monatliches Nettoeinkommen 1.450,00 €
Nettoeinkommen aus 3 Monaten 4.350,00 €
2
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen Versorgungsausgleichs beruht auf S. 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.
3
Die Scheidungssache und' die Folgesachen guten als ein Verfahren, wobei sich der Verfahrenswert der Scheidungssache um die Verfahrenswerte der Kindschaftsfolgesachen erhöht und die Verfahrenswerte übriger Folgesachen hinzugerechnet werden (S. 44 FamGKG).