Titel:
Änderung Eilbeschluss - erfolgloser Nachbarantrag gegen Kinderspielplatz
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 7
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BauNVO § 15
BImSchG § 22 Abs. 1a
Leitsätze:
1. Die Korrektur des im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes mit Erfolg durch einen anderen Beteiligten angegriffenen Bescheides durch einen Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheid ist grundsätzlich geeignet, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu rechtfertigen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Baugenehmigung verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt oder in sich widersprüchlich sind und infolgedessen bei der Ausführung des Vorhabens eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht auszuschließen ist. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft steht und Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar sind und hiergegen gerichtete Abwehransprüche auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben sollen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für die durch eine missbräuchliche Nutzung eines Kinderspielplatzes hervorgerufenen Immissionen sind grundsätzlich ausschließlich diejenigen Personen verantwortlich, welche die bestimmungswidrige Nutzung ausüben. Missbräuchen ist daher grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bestimmtheit einer Baugenehmigung, Tektur, Kinderspielplatz, Gebietserhaltungsanspruch, Gebot der Rücksichtnahme, „Kinderlärm“, missbräuchliche Nutzung, Abenteuerspielplatz, Bringen und Abholen der Kinder
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 05.12.2023 – 9 CS 23.1241
Fundstelle:
BeckRS 2023, 17457
Tenor
1. Unter Abänderung von Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Mai 2023 wird der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, AN 9 K 23.683, abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO.
3. Der Streitwert wird für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 im Verfahren AN 9 S 23.556 den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. März 2023 (…) abzulehnen.
2
Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Grundstück mit der Flurnummer (FlNr.) … der Gemarkung … (Adresse: …) mit Mehrparteienhäusern bebaut ist. Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
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Das südöstlich angrenzende Baugrundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … in der Fassung vom 21. Oktober 1981, welcher für den maßgeblichen Bereich des Bauvorhabens westlich der … und nördlich des … eine öffentliche Grünfläche, einen Bolzplatz und Parkplätze vorsieht.
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Mit Formblättern vom 16. Februar 2023 und unter Beifügung von Planunterlagen vom 26. Januar 2023 beantragte die Antragsgegnerin durch den Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR) die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Kinderspielplatzes (Altersgruppe 3-14) und den Rückbau von zwölf Stellplätzen. Entsprechend der Planunterlagen sollen im nördlichen Bereich zwölf Stellplätze entfernt werden. Entstehen sollen diverse Kletteranlagen und Sitzmöglichkeiten. Südlich angrenzend ist eine Rasenfläche als Spielwiese sowie ein Balancier-Parkour und eine Nestschaukel geplant. Südwestlich angrenzend ist die Errichtung eines Baumhauses sowie einer Seilbahn vorgesehen. Weiter angrenzend ist ein 230 m² umfassender, naturnaher Kleinkinderspielbereich mit Sandbaustelle, Spielhaus, Spielskulpturen, Kleinkinderschaukeln, Sitzgelegenheiten etc. vorgesehen.
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Zugleich wurde die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der beantragte Spielplatz grundsätzlich der Festsetzung als öffentlicher Grünfläche entspreche. Hinsichtlich der Zweckbestimmung als Bolzplatz und Parkplatz sei festzustellen, dass durch die künftige Nutzung als Spielplatz von einem gleichbleibenden, wenn nicht gar geringeren Störpotenzial für die umliegende Wohnnutzung auszugehen sei. Es werde insoweit auf die Ausführungen des Immissionsschutzes verwiesen.
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Aufgrund von Rodungsarbeiten auf dem Baugrundstück stellte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 16. März 2023 beim Verwaltungsgericht Ansbach einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Zur Begründung ließ sie unter Schilderung des Sachverhalts ausführen, dass der Antrag zulässig und begründet sei, da die Errichtung des Spielplatzes gegen § 31 Abs. 2 BauGB verstoße. Vertrete man die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der bestehende Bebauungsplan nicht geändert werden müsse, hätte zumindest eine Befreiung von den Festsetzungen beantragt und erteilt werden müssen. Der Bolzplatz sei ein anderes Vorhaben als ein multifunktioneller Spielbereich. Das Vorhandensein umfangreicher Sitzgelegenheiten und Spielgeräte ermögliche eine ganz andere Nutzung des Platzes. In der Begründung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1981 sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass keine Konflikte mit der nördlich davon geplanten Wohnbebauung auftreten würden. Man sei demnach von einer störungsarmen Sportanlage ausgegangen. Bei einer Prüfung des Befreiungsantrages seien auch nachbarliche Belange zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen. Insoweit sei § 31 Abs. 2 BauGB nachbarschützend. Immissionsschutzrechtlich sei der Spielplatz nach § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beurteilen. Nach Art. 3 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) i.V.m. § 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) seien die dort genannten Immissionsrichtwerte einzuhalten. Die Wohnanlage der Antragstellerin liege bauplanungsrechtlich im Innenbereich. Die maßgebliche Umgebung sei als faktisches Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) anzusehen. Demzufolge seien in der Zeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lärmeinwirkungen von maximal 55 dB(A) auf dem Grundstück der Antragstellerin zu dulden. Zudem dürfe die Jugendspieleinrichtung gem. Art. 3 Abs. 3 KJG zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr nicht betrieben werden. Da die Antragsgegnerin den Spielplatz ohne Baugenehmigung errichten wolle, fehle es auch an verbindlichen Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen in der Nachbarschaft. Entsprechend der Erfahrungen vieler Anlieger von öffentlichen Freizeiteinrichtungen halte sich erfahrungsgemäß eine Minderheit der Bevölkerung an keine Regeln. Rechtlich gesehen werde der Missbrauch einer Anlage dann dem Betreiber zugerechnet, wenn er die missbräuchliche Nutzung dulde und keine entsprechenden Vorkehrungen dagegen treffe.
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Am 21. März 2023 nahm der technische Immissionsschutz dahingehend Stellung, dass gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Spielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. Lärm, der von Spieleinrichtungen von Jugendlichen ausgehe, werde in Bayern anhand der 18. BImSchV beurteilt. Die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten blieben unberücksichtigt. Die Anwendung der 18. BImSchV folge aus Art. 3 KJG. Eine schalltechnische Beurteilung erfolge daher nur für den im Eingabeplan mit „naturnaher Spielplatz Jugend“ gekennzeichneten Bereich. Die Abschätzung der Einwirkungen sei maßgeblich für das Anwesen … erfolgt, da es sich um die geringste Entfernung der dem Wohnen dienenden Nutzung zum Mittelpunkt der Spieleinrichtungen handele, auch wenn an diesem Mittelpunkt keine Spielgeräte stünden. Bei 25 gleichzeitig lautstark spielenden Jugendlichen, welche annähernd zeitlich und räumlich gleich verteilt auf den Spielgeräten in Ansatz gebracht worden seien, sei bei einer Einwirkzeit werktags von acht Stunden und sonn- und feiertags von neun Stunden von einem Beurteilungspegel an Werktagen von 53 dB(A) und an Sonn- und Feiertagen von 54 dB(A) auszugehen. Für die Beurteilung sei der Beurteilungspegel mit dem Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet tags außerhalb der Ruhezeiten von 55 dB(A) zu vergleichen. Da der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert tags an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen unterschreite, sei der Betrieb des Jugendspielbereichs daher zulässig. Der Ansatz werde für belastbar und auf der sicheren Seite gelegen gehalten. Schätze man die Situation im Fall der Errichtung eines Bolzplatzes ab, seien Zuschläge aufgrund zusätzlicher Geräusche einzubeziehen. Es sei dann von einem Beurteilungspegel an Werktagen von 58 dB(A) und an Sonn- und Feiertagen von 59 dB(A) auszugehen. Der Unterzeichner halte auch diesen Beurteilungspegel für zulässig. Dies müsse aber hier nicht ausgeführt werden, da der Bolzplatz nicht errichtet werde. Durch das Vorhaben verbesserten sich die zu erwartenden Lärmeinwirkungen gegenüber der Situation eines Bolzplatzes deutlich.
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Mit Bescheid vom 24. März 2023 erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Baugenehmigung und befreite zugleich von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen Nichteinhaltung der Festsetzungen „öffentliche Grünfläche – Parkplatz“ und „öffentliche Grünfläche – Bolzplatz“ zugunsten eines öffentlichen Spielplatzes. Entsprechend der Auflage in Ziffer 3 der Genehmigung ist der Betrieb des Jugendspielbereichs auf die Tagzeit gem. § 2 Abs. 5 18. BImSchV zu beschränken. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 5. April 2023 änderte die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag in einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO um.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 4. Mai 2023 begründete sie den neuen Antrag dahingehend, dass die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … offensichtlich in Eile und ohne Nachbarbeteiligung erteilt worden sei. Zwar seien Stellungnahmen der zuständigen Stellen eingeholt worden, jedoch habe man die Antragstellerin nicht beteiligt, obwohl ihr Bevollmächtigter darum gebeten habe. Ausweislich der Behördenakten habe der Bauordnungsbehörde auch nicht der Schriftverkehr zwischen den Vertretern der Antragstellerin und dem SÖR vorgelegen. Die Einwendungen der Antragstellerin seien deshalb im Baugenehmigungsverfahren nicht zur Kenntnis genommen worden.
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Der geänderte Antrag sei zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin habe eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans städtebaulich für vertretbar gehalten. Vertretbar sei eine Befreiung aber nur dann, wenn sie einen atypischen Einzelfall abbilde und die Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Letztere seien im vorliegenden Fall indessen massiv berührt. Der Bebauungsplan aus dem Jahr 1981 habe für den gesamten … noch ein anderes Nutzungskonzept vorgesehen. Die Wohnanlage der Antragstellerin sei noch nicht errichtet gewesen und die Begründung zum damaligen Bebauungsplans sei davon ausgegangen, dass Störungen für die nördlich anschließende Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … nicht zu erwarten seien. Die Antragsgegnerin habe jedoch später ein gänzlich anderes ökologisches Konzept beschlossen. Der westliche Bereich des … sollte für die Freizeitnutzung und der östliche Bereich für die Erholung dem Schutz der Natur entwickelt werden. Dies sei auch viele Jahre so umgesetzt worden. Die zugelassene Abweichung berühre die Grundzüge der Planung, weil die nunmehr geplante Spielanlage mit ihren Parkours, den zahlreichen Kinderspieleinrichtungen und Aufenthaltsbereichen ein ganz anderes Publikum anlocke als die beiden im Bebauungsplan skizzierten Bolzplätze. Zwar könnten auch von diesen erhebliche Geräusche ausgehen. Die Anzahl der Benutzer sei allerdings schon aufgrund der Art des Spiels begrenzt. Der geplante Jugendspielbereich könne jedoch gerade am Wochenende eine große Anzahl an Kindern und Jugendlichen anlocken. Es sei aufgrund der attraktiven Spielgeräte zu erwarten, dass die Kinder nicht nur aus der näheren Umgebung zu Fuß oder mit dem Fahrrad kämen, sondern von Erwachsenen mit Kraftfahrzeugen gebracht und abgeholt würden. Es sei ein reger Hol- und Bringverkehr zu erwarten. Schließlich sei auch die Tatsache, dass der Bebauungsplan einen Bereich als Aktivspielplatz festsetze, der bis heute nicht als Spielplatz genutzt werde, ein Indiz dafür, dass die Antragsgegnerin Spielbereiche wie den streitgegenständlichen eben nicht am Nordufer, sondern am Südufer anzusiedeln beabsichtige. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht in Betracht kämen, wenn vorhandene planerische Festsetzungen geänderten Auffassungen angepasst werden sollten. Das vorgesehene Mittel sei hierfür die Planänderung. Dies sei auch hier der Fall. Der planerischen Grundkonzeption für den … liege der Gedanke der naturnahen Erholung in ruhiger Umgebung zugrunde. In dieser Weise sei die an die Wohnanlage angrenzende Spielwiese auch bisher genutzt worden. Die völlige Umgestaltung des gesamten Areals zu einem großräumigen Spielgelände sowohl für Kleinkinder als auch für Kinder und Jugendliche ändere die bisherige Konzeption grundlegend und bedürfe eines Bauleitplanverfahrens. Die nachbarlichen Interessen der Antragstellerin seien bei der Erteilung der Befreiung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Baugenehmigung enthalte keinerlei Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen, insbesondere für eine Benutzungsordnung der Anlage (zugelassener Benutzerkreis, Benutzungszeiten, Toilettenanlagen). Es sei bei schönem Wetter ein erheblicher Besucherumfang zu befürchten. Bezweifelt werde, ob die in solchen Fällen häufig festzustellende Vermüllung zeitnah beseitigt werden könne. Die Wohnqualität werde erwartbar sinken, was auch einen erheblichen Wertverlust zur Folge habe. Zu befürchten sei darüber hinaus eine Nutzung der Anlage durch ältere Jugendliche und junge Erwachsene in den Abend- und Nachtstunden mit einhergehenden Ruhestörungen. Nahezu aussichtslos sei die Hoffnung, dass derartige Missstände von der Polizei verhindert würden. Seitens der Antragsgegnerin seien hier keine Vorkehrungen getroffen worden, um entsprechenden Auswüchsen vorzubeugen. Die Bauordnungsbehörde habe die nachbarlichen Interessen auch nicht ausreichend würdigen können, da dieser die Einwendungen der Antragstellerin schlicht und ergreifend nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Antragsgegnerin führte mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 aus, dass die Antragstellerin sich hinsichtlich einer möglichen Rechtsverletzung lediglich auf das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot berufen könne, nachdem sich ihr Anwesen außerhalb des hier einschlägigen Plangebietes des Bebauungsplans Nr. … befinde. Die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung „öffentliche Grünanlage – Bolzplatz“ zugunsten eines Spielplatzes sei nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet bestehe nicht. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Plangeberin ausnahmsweise baugebietsübergreifenden Nachbarschutz habe gewähren wollen. Soweit die Antragstellerin Ausführungen zu einer möglichen fehlenden städtebaulichen Vertretbarkeit mache, laufe dieser Vortrag ins Leere. Zudem ergebe sich aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, dass die Antragsgegnerin die nachbarlichen Interessen abgewogen habe.
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Das Vorhaben stelle sich nicht als rücksichtslos dar. Insbesondere in zeitlicher Hinsicht sei die Nutzung in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober nur bis 21:00 Uhr möglich. Aus der bloßen Möglichkeit einer abweichenden Nutzung des Spielplatzes könne sich eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht ergeben. Dem Spielplatz könnten nur Auswirkungen zugerechnet werden, die durch die eigentliche Funktion als Spielplatz bedingt seien. Dazu gehöre nicht eine missbräuchliche Nutzung. Die Gefahr gelegentlicher Missbräuche öffentlich zugänglicher Anlagen seien solchen Anlagen stets immanent. Dem sei grundsätzlich mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen. Durch die Gestaltung des Spielplatzes würden auch keine Anreize einer widmungswidrigen Nutzung geschaffen. Zudem sei die Benutzung des Spielplatzes sachlich dadurch beschränkt, dass der Spielplatz nur mit für einen Kinderspielplatz typischen Spielgeräten ausgestattet sei, welche für Kinder attraktiv seien, weniger aber für Jugendliche und Erwachsene.
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Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 ordnete das Verwaltungsgericht Ansbach im Verfahren AN 9 S 23.556 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. April 2023 (AN 9 K 23.683) gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2023 (…) an.
15
Am 1. Juni 2023 wurde durch den SÖR bei der Antragsgegnerin ein Änderungsantrag zur ursprünglichen Baugenehmigung vom 24. März 2023 unter Beifügung einer Betriebsbeschreibung und geänderter Pläne eingereicht. Demnach werde der Spielplatz nur für Kinder zwischen 3 und 14 Jahren freigegeben. Vorgesehen seien Nutzungszeiten – je nach Wochentag und Jahreszeit – von 8:00 bzw. 9:00 Uhr morgens bis 20:00 bzw. 21:00 Uhr abends. Es erfolge eine entsprechende Beschilderung hinsichtlich der Nutzungsbedingungen. Der Mitarbeiter des technischen Umweltschutzes nahm zu dem geänderten Vorhaben am 12. Juni 2023 Stellung.
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Mit Bescheid vom 13. Juni 2023, dem Antragstellerbevollmächtigen am 14. Juni 2023 per Fax übermittelt, erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Tekturbaugenehmigung.
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Gem. Ziff. 2 blieben die Auflagen Nr. 1, 4 bis 6 des Genehmigungsbescheides (…) vom 24. März 2023 vollumfänglich erhalten. Die weiteren Auflagen des Genehmigungsbescheids erhielten folgende Neufassung:
Es gelten die in der Baubeschreibung bzw. Betriebsbeschreibung vom 30.05.2023 zusammen mit den geänderten Grundrissplänen vom 1.6.2023 (Grundriss Spielplatz – West, Grundriss Spielplatz – Ost und Übersichtsplan, jeweils mit Genehmigungsstempel vom 13.6.2023) gemachten Angaben, soweit diese nicht durch andere Auflagen ergänzt und/oder ersetzt werden.
Der Betrieb des gesamten Spielplatzes ist nur innerhalb des Tagzeitraums zu folgenden Zeiten (Betriebszeiten) zulässig:
1. im Zeitraum vom 1.4. bis 31.10. eines Jahres
a) werktags in der Zeit von 08.00 Uhr – 21.00 Uhr,
b) sonn- und feiertags 09.00 Uhr – 21.00 Uhr und
2. im Zeitraum vom 01.11. bis 31.03. eines Jahres an allen Tagen 09.00 Uhr – 20.00 Uhr.
Hierauf ist durch dauerhafte und gut lesbare Beschilderung an den Zugängen hinzuweisen. Die Hinweise sind in deutscher Sprache und soweit erforderlich auch in den Fremdsprachen, die der üblichen Herkunft der Kinder Rechnung trägt, abzufassen.“
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Zusätzlich wurde der Bescheid mit folgenden weiteren Auflagen verbunden:
„1. Der Nutzerkreis des gesamten Spielplatzes ist auf Kinder bis 14 Jahren zu beschränken. Hierauf ist durch dauerhafte und gut sichtbare Beschilderung an den Zugängen zum Spielplatz hinzuweisen. Die Hinweise sind in deutscher Sprache und soweit erforderlich zusätzlich in den Fremdsprachen, die der üblichen Herkunft der Kinder Rechnung tragen, abzufassen.
2. Die vorgesehene Geräte-Ausstattung des gesamten Spielplatzes (Spielbereiche/Spiel-/Balancierparcours/Doppelseilbahn) ist dem Stand der Technik entsprechend zu errichten und zu betreiben. Insbesondere sind die jeweiligen Bestimmungen der Geräte-Hersteller zum Gebrauch, Pflege und Wartung der Geräte zu beachten.“
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Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2023 stellte die Antragsgegnerin einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO mit dem Begehren, „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung (…) wiederherzustellen“.
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Es ergebe sich aus den geänderten Plänen, dass der westliche Teil („naturnaher Spielbereich für Kinder im Alter von 3-6 Jahren“) für kleinere Kinder bis 6 Jahre vorgesehen sei. Die beiden anderen Bereiche („Spiel-Parcours mit Seilbahn für Kinder im Alter von 6-14 Jahren“ und „Naturnaher Spielbereich für Kinder von 6-14 Jahren“) seien für größere Kinder im Alter von 6-14 Jahren vorgesehen. Auf der nördlich des Spielparcours gelegenen Fläche („Spielwiese“ und „Spielhügel“) würden keine Spielgeräte aufgestellt. Es handele sich lediglich um eine Rasenfläche.
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Der Antrag sei zulässig und begründet. Aufgrund der Erteilung der Tekturgenehmigung seien geänderte Umstände eingetreten, sodass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen sei. Die Baugenehmigung sei in der Fassung der Tekturgenehmigung nunmehr hinreichend bestimmt. Jetzt sei für die Nachbarn ersichtlich, wann und von welchen Personen der Spielplatz genutzt werden dürfe. Die ausschließliche Nutzung für Kinder bis 14 Jahre ergebe sich aus der Betriebsbeschreibung und den mit Genehmigungstempel versehenen Plänen. Der Nutzerkreis und die konkreten Nutzungszeiten würden durch die Aufstellung von Schildern ersichtlich gemacht. Aufgrund der Ausgestaltung und Beschränkung des Nutzerkreises auf Kinder bis 14 Jahre sei für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielplatzes hervorgerufene Geräuscheinwirkungen § 22 Absatz 1a BImSchG zu berücksichtigen. Die Privilegierung hinsichtlich der Lärmimmissionen umfasse auch die bestimmungsgemäße Verwendung der Spielgeräte, insbesondere der Seilbahn. Der vorliegende Spielplatz füge sich nach Art und Größe sowie der Ausstattung in die vorhandene Bebauung ein. Die drei Teilspielflächen umfassten dabei eine Fläche von 607 m², und zweimal 230 m².
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Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung von Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 – AN 9 S 23.556 – den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, AN 9 K 23.683, abzulehnen.
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Die Antragstellerin beantragt,
24
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 führte die Antragstellerin aus, dass sie es der Beurteilung des Verwaltungsgerichts überlasse, ob die geänderte Baugenehmigung nun hinreichend bestimmt sei. Hinsichtlich des Immissionsschutzes werde der Antragsgegnerin widersprochen. Diese trage vor, es liege kein Ausnahmefall des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG vor. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass es sich eben nicht um einen herkömmlichen Kinderspielplatz für die Kinder in der näheren Umgebung handele. Nur bei solchen Spielplätzen würden die entstehenden Emissionen als sozialadäquat angesehen. Die Antragsgegnerin selbst gehe davon aus, dass der Spielplatz für Kinder der Stadtteile …, … und … gedacht sei. Es werde insoweit auf die Besprechungsniederschrift vom 12. April 2022 verwiesen. Der Ortsteil … sei aber ein ganzes Stück weit entfernt vom Standort des Spielplatzes. Auch die Kinder aus … müssten eine erhebliche Wegstrecke zurücklegen. Faktisch werde der Spielplatz Kinder aus einem viel größeren Einzugsbereich anziehen. Es sei insbesondere anzunehmen, dass auch Familien aus anderen Stadtteilen einen Ausflug an den … machen und mit einem Besuch des Spielplatzes verbinden würden. Das Konzept des Spielplatzes enthalte auch Sitzstufen und Sitzdecks als „Aufenthaltsort“, welcher sich nicht nur für Kinder, sondern auch für Erwachsene eigne und sicher nicht nur von den Eltern genutzt werde. Auch werde der weitere Einwand aufrechterhalten, dass das Bauvorhaben gegen § 31 Abs. 2 BauGB verstoße, da Grundzüge der Planung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1981 berührt würden. Es werde insoweit auf den Schriftsatz vom 16. März 2023 verwiesen.
25
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 ergänzte die Antragsgegnerin ihren Vortrag dahingehend, dass der Spielplatz gerade aufgrund seiner Dimensionierung vor allem für Kinder in der nahegelegenen Wohnbebauung ausgelegt sei. So befänden sich etwa in der … zahlreiche Bestandswohnungen im Geschosswohnungsbau. Darüber hinaus solle am … auf dem ehemaligen …Areal neue Wohnbebauung entstehen. Auch auf dem ehemaligen …gelände in der … entstehe neue Wohnbebauung mit ca. 400 Wohnungen. Der Spielplatz sei auch für Kinder aus der Wohnbebauung im nordwestlichen Bereich des Stadtteils … gut über die … erreichbar. Ob der Spielplatz für einen deutlich größeren Einzugsbereich interessant sei, bemesse sich an dessen Größe und Ausstattung. Bereits aufgrund seiner Größe sei dieser nicht geeignet, eine Ausnahme von der Regelung in § 22 Absatz 1a BImSchG zu begründen. Daran ändere auch die vorgelegte Besprechungsniederschrift vom 12. April 2022 nichts. Aus der Bezugnahme auf die Planbereiche im „Rahmenplan Spiel“ folge nicht, dass der Spielplatz für alle Kinder aus den jeweiligen Planbereichen ausgelegt und konzipiert sei. Vielmehr sei der Spielplatz für die Kinder im südlichen Bereich des Stadtteils … und im nordwestlichen Bereich des Stadtteils … ausgelegt. So befinde sich im Stadtteil … der nächstgelegene Spielplatz in der … Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
26
Der Antrag ist zulässig und begründet.
27
Antragsgegenstand ist vorliegend die Aufhebung von Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 im Verfahren AN 9 S 23.556 und die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, AN 9 K 23.683. Das von der Antragsgegnerin formulierte Begehren, „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung (…) wiederherzustellen“ ist insoweit auslegungsbedürftig und auslegungsfähig.
28
Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klage- bzw. Antragsbegehren zwar nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Antragsbegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klage- bzw. Antragsbegründung zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, U.v. 1.9.2016 – 4 C 4/15 – BeckRS 2016, 55911, Rn. 9).
29
Die Antragsgegnerin bringt in ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 2023 zweifelsfrei zum Ausdruck, dass ihr an einer zeitnahen Verwirklichung des Vorhabens gelegen ist (vgl. S. 8 des Schriftsatzes). Dies gelingt ihr hingegen lediglich mit dem von der Kammer rechtsschutzorientiert ausgelegten Antrag.
30
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig.
31
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist weder eine Fortsetzung des vorangegangenen Aussetzungsverfahrens noch ein Rechtsmittelverfahren, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem über die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO getroffenen (stattgebenden oder ablehnenden) Aussetzungsentscheidung für die Zukunft, nicht aber über deren ursprüngliche Richtigkeit entschieden wird. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass der Streitgegenstand mit dem des Ausgangsverfahrens identisch ist, jedenfalls kein völlig abweichender Streitgegenstand (sog. aliud), vorliegt (BayVGH, B.v. 28.8.2002 – 25 CS 02 1884 – juris).
32
Diese Voraussetzung wird vorliegend erfüllt, weil es in der Sache um die Fortsetzung des gegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 24. März 2023 gerichteten Verfahrens geht, in dem der Beschluss der Kammer vom 24. Mai 2023, AN 9 S 23.556, ergangen ist. Die Tekturgenehmigung vom 13. Juni 2023 beinhaltet geringfügig abweichende Pläne, eine Betriebsbeschreibung sowie geänderte bzw. ergänzte Auflagen. Die Änderungen zielen weitestgehend auf eine Konkretisierung des Nutzerkreises ab und somit auf einen Umstand, der von der Kammer im Beschluss vom 24. Mai 2023 im Verfahren AN 9 S 23.556 entscheidungserheblich bemängelt wurde. Die Tekturgenehmigung lässt die ursprüngliche Baugenehmigung in ihrem wesentlichen Kerngehalt hingegen bestehen. Beide Bauvorhaben sind in weiten Teilen identisch und stehen im gegenseitigen Wechselbezug. So verfügt der Bescheid vom 13. Juni 2023 etwa, dass die im ursprünglichen Baugenehmigungsbescheid verfügten Auflagen Nr. 1, 4 bis 6 vollumfänglich aufrechterhalten bleiben (Nr. 2 des Tenors).
33
Die Korrektur des im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes mit Erfolg durch einen anderen Beteiligten angegriffenen Bescheides durch einen Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheid ist auch grundsätzlich geeignet, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu rechtfertigen (BayVGH, B.v. 21.3.1997 – 15 CS 97.32 – BeckRS 1997, 23968).
34
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn von einem neuen Streitgegenstand („aliud“) auszugehen und das Abänderungsverfahren deshalb unstatthaft wäre, die Antragsgegnerin zur sofortigen Verwirklichung ihres Bauvorhabens berechtigt wäre. Denn hätte man aufgrund des Änderungsbescheids von einem neuen, selbstständigen Bauvorhaben auszugehen, käme der Antragsgegnerin die in § 212a BauGB gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit zugute, der von Seiten der Nachbarn wiederum gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO entgegenzutreten wäre. Einen entsprechenden Antrag hat die Antragstellerin nicht gestellt und könnte dies zulässigerweise auch nur, solange der Tekturbescheid vom 13. Juni 2023 noch nicht bestandskräftig geworden ist.
35
Aufgrund der geänderten Umstände durch Erlass des Tekturgenehmigungsbescheids vom 13. Juni 2023 liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid nicht mehr vor.
36
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung hat nur dann Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsakts überwiegt. Da an der Umsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse besteht, richtet sich diese Interessenabwägung in der Regel nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Sind die Erfolgsaussichten einer Klage offen, findet eine Abwägung der gegenseitigen Interessen statt.
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Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse am Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung in der Form des Tekturgenehmigungsbescheids nicht, da die Klage nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit keine Erfolgsaussichten besitzt. Dabei kann dahinstehen, dass die isolierte Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. März 2023 ohne bislang erfolgte Anfechtung der Tekturgenehmigung vom 13. Juni 2023 bereits mangels Rechtschutzbedürfnisses (derzeit) unzulässig sein dürfte. Die Antragstellerin wird nämlich durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 24. März 2023 in der Fassung des Tekturgenehmigungsbescheids vom 13. Juni 2023 auch in materieller Hinsicht nicht in sie schützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
38
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 59 f. BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf das Grundstück des Nachbarn fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 – 2 B 1010/13 – juris; BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94 – juris; BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84; BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77 – juris; VG Würzburg, U.v. 11.8.2016 – W 5 K 15.830 – juris, Rn. 51). Es ist daher unerheblich, ob die Baugenehmigung einer vollständigen Rechtmäßigkeitsprüfung standhält.
39
Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde – zu Recht – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, da ihr kein Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO zu Grunde liegt.
40
Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung nur insoweit angreifen, als die als verletzt gerügte Norm zum Prüfprogramm zählt und daher von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst wird. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen i.S.d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).
41
1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist nunmehr hinreichend bestimmt.
42
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss eine Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die getroffene Regelung muss zumindest durch Auslegung für jeden Beteiligten eindeutig sein (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris). Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und in welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris; VG München, U.v. 26.2.2018 – 8 K 16.1293 – beck-online). Ein Nachbar hat grundsätzlich keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Busse/Kraus/Gaßner/Reuber, 149. EL Januar 2023, BayBO Art. 64 Rn. 84). Eine Baugenehmigung verletzt den Nachbarn aber dann in seinen Rechten, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt oder in sich widersprüchlich sind und infolgedessen bei der Ausführung des Vorhabens eine Verletzung nachbarschützender Rechte insbesondere auch des Rücksichtnahmegebots nicht auszuschließen ist (Stüer, Bau- und FachplanungsR, F. Rechtsschutz, 5. Auflage 2015, Rn. 5277, beck-online). Ein Nachbar kann die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung folglich nur geltend machen, soweit durch die Unbestimmtheit eine Einhaltung der dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften nicht gewährleistet ist (Busse/Kraus/Decker, 149. EL Januar 2023, BayBO Art. 68, Rn. 255, m.w.N. aus der Rspr.).
43
Die Antragstellerin kann nach Erlass des Tekturbescheids vom 13. Juni 2023 nunmehr erkennen, in welchem Umfang das Bauvorhaben genehmigt wurde.
44
Insbesondere ist der Nutzerkreis der streitgegenständlichen Anlage in hinreichend bestimmter Weise auf Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren festgelegt worden. Gleiches gilt auch für die konkrete Festsetzung der Nutzungszeiten. Insbesondere eine befürchtete Nutzung der Anlage durch Jugendliche und junge Erwachsene ist somit nicht mehr Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Wesentliche Anhaltspunkte, die gegen eine hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung sprächen, wurden im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auch von der Antragstellerin nicht mehr vorgetragen.
45
Für die Antragstellerin ist folglich der Nutzerkreis der Anlage und die daraus resultierende Betroffenheit der Nachbarschaft erkennbar.
46
2. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des zu prüfenden Bauplanungsrechts ist nicht gegeben.
47
2.1 Die Antragstellerin wird durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.
48
Der aus § 15 Abs. 1 BauNVO abgeleitete Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in diesem Gebiet nicht zulässige Vorhaben unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris, Rn. 13; B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.8.2016 – 9 ZB 16.944 – juris, Rn. 11; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 29; EZBK/Söfker, 148. EL Oktober 2022, BauNVO § 15, Rn. 37). Der identische Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung als faktisches Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94,151).
49
Der Anspruch wird allein durch die Zulassung eines mit dem (faktischen) Gebietscharakter unvereinbaren Vorhabens ausgelöst; eine tatsächlich spürbare und nachweisbare Beeinträchtigung des jeweiligen Nachbarn ist gerade nicht erforderlich. Dies ist damit zu begründen, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben (festgesetzten oder faktischen) Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen“ (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 29; B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris, Rn. 6). Eine Verletzung des nachbarlichen Rechts auf Gebietserhaltung kann dabei nur vorliegen, wenn auch die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2008 – 15 ZB 07.2914 – juris, Rn. 10).
50
Das Grundstück der Antragstellerin sowie das Baugrundstück liegen nicht in einem einheitlichen (festgesetzten) Plangebiet. Ein wechselseitiges Austauschverhältnis ist demzufolge gerade nicht anzunehmen. Als Nachbarin nimmt die Antragstellerin nicht „an den Wechselwirkungen der planbedingten Schicksalsgemeinschaft“ teil. Grundsätzlich besteht ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen nicht (EZBK/Söfker, 148. EL Oktober 2022, BauNVO § 15 Rn. 37).
51
Demzufolge scheidet auch eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus (EZBK/Söfker, 148. EL Oktober 2022, BauGB § 31 Rn. 69). Anhaltspunkte dafür, dass die Plangeberin gebietsübergreifenden Nachbarschutz bezweckte, ergibt sich aus den Festsetzungen, der von der Antragstellerin angeführten Begründung oder anderen Planunterlagen nicht. Von einem „wechselseitigen Austauschverhältnisses“ kann daher nicht ausgegangen werden. Der Nachbarschutz der außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümerin bestimmt sich daher (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. 2.2 Die angefochtene Baugenehmigung verletzt nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht das bauplanungsrechtliche, vorliegend in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte, Gebot der Rücksichtnahme.
52
Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332; BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die der Antragstellerin aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihr als Nachbarin billigerweise noch zumutbar ist.
53
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme durch die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 24. März 2023 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 13. Juni 2023 voraussichtlich nicht verletzt.
54
Zur Bestimmung dessen, was im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Nachbarn an Einwirkungen – hier in Form von Lärmimmissionen – zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des BImSchG zurückgegriffen werden. Hier wird die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein festgelegt (BayVGH, U.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305).
55
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall allerdings die Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG. Nach dieser sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung derartiger Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenzen und Richtwerte nicht herangezogen werden (§ 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG). Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll mit dieser Vorschrift zum Ausdruck gebracht werden, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft steht und Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar sind und hiergegen gerichtete Abwehransprüche auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben sollen (BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung typischerweise verbundenen Geräusche sind, soweit sie Folge der natürlichen Lebensäußerungen von Kindern sind, als ortsüblich und sozialadäquat zu werten (NdsOVG, B.v. 29.6.2006 – 9 LA 113/04; VGH BW, B.v. 3.3.2008 – 8 S 2165/07). Eine ähnliche Vorschrift enthält auch das BayKJG, welches in Art. 2 BayKJG in Bezug auf Kindertageseinrichtungen bestimmt, dass die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, als sozialadäquat hinzunehmen sind. Nach Ansicht des Bayerischen Landesgesetzgebers soll eine Beurteilung von Kinderlärm nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bayern nicht mehr stattfinden (LT-Drs. 16/8124, S. 6). Ausgehend von der in § 22 Abs. 1a BImSchG und Art. 2 BayKJG gesetzlich festgeschriebenen Privilegierung von Kinderlärm ist nicht erkennbar, dass die von dem streitgegenständlichen Vorhaben zu erwartende Lärmentwicklung unzumutbar sein könnte (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 16.7.2015 – AN 3 K 14.01344).
56
2.2.1 § 22 Abs. 1a BImSchG ist im vorliegenden Fall dem Grunde nach anwendbar. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt auf die Geräuscheinwirkungen durch Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren. Hiermit soll an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII angeknüpft werden (BT-Drucks. 17/4836, S. 6; OVG Koblenz, B.v. 8.3.2018 – 8 A 11829/17; OVG Münster, U.v. 22.2.2018 – 10 A 2559/16; Jarass BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 22 Rn. 52). Keine Anwendung soll die Privilegierung hingegen für die sportliche Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener finden. Hierfür haben Gesetz- und Verordnungsgeber die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) geschaffen. Die 18. BImSchV soll nach der Gesetzesbegründung auch nach Erlass des § 22 Abs. 1a BImSchG einschlägig sein für Sportanlagen im Sinne der Verordnung, welche dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dienen (BT-Drucks. 17/4836, S. 6; Landmann/Rohmer, UmwR III, 100. EL Jan. 2023, § 22 BImSchG, Rn. 67). Ebenfalls von den § 22 Abs. 1a BImSchG erfassten Vorhaben abzugrenzen sind Spiel- und Bolzplätze sowie Skateranlagen und Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze. Diese Anlagen werden von der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG ebenfalls nicht erfasst (VGH Mannheim, U.v. 23.5.2014 – 10 S 249/14). Abzugrenzen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG zudem von der LAI-Freizeitlärmrichtlinie sowie von der TA-Lärm als normkonkretisierender Maßstab für die Bestimmungen des BImSchG. Diese Verwaltungsvorschriften wären für den Fall heranzuziehen, dass weder der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1a BImSchG noch derjenige der 18. BImSchV eröffnet wäre (vgl. zur Abgrenzung VG Frankfurt a. M., U.v. 27.5.2019 – 7 K 4666/15.F, sowie allgemein VGH Kassel, U.v. 30.11.1999 – 2 UE 263/97).
57
Auf den besagten Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Antragsgegnerin die Benutzung des Spielplatzes in der gegenständlichen Genehmigung hinreichend beschränkt. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter Punkt C.1. verwiesen.
58
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist vorliegend auch keine Ausnahme vom Regelfall des § 22 Abs. 1a BImSchG gegeben.
59
§ 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG bestimmt, dass von Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Als eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung ermöglicht die Vorschrift durch das Abstellen auf den Regelfall für besondere Ausnahmesituationen eine einzelfallbezogene Prüfung, ob selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Belästigungen angenommen werden können. Ein Ausnahmefall, der eine Sonderprüfung gebietet, liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Kinderspielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen ist (BTDrucks 17/4836 S. 7; BVerwG, B.v. 5.6.2013 – 7 B 1/13). Für die Beurteilung ist entscheidend, ob sich die entsprechende Spielfläche nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung einfügt. Ist dies anzunehmen, fehlt es im Regelfall an einer schädlichen Umwelteinwirkung nach § 3 Abs. 1 BImSchG (BR-Drs. 128/11, S. 8). Lediglich in den vorgenannten Sonderfällen in Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen soll es auf eine Würdigung des Einzelfalls ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen ankommen, wobei ebenfalls Erfahrungen aus anderen vergleichbaren Sonderkonstellationen mitberücksichtigt werden können (BR-Drs. 128/11, S. 8; BeckOK UmweltR/Enders, 66. Ed. 1.4.2023, BImSchG § 22 Rn. 24c). Die besondere Empfindlichkeit nur einzelner Personen vermag hingegen einen atypischen Sonderfall nach § 22 Abs. 1a BImSchG nicht zu begründen (OVG Koblenz, U.v. 24.10.2012 – 8 A 10301/12.OVG).
60
2.2.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 (BVerwG, U.v. 12.12.1991 – 4 C 5.88) festgestellt hat, ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes selbst in einem reinen Wohngebiet als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig. Weder § 22 Abs. 1a BImSchG noch das BayKJG treffen Aussagen dazu, bis zu welcher Größe eines Spielplatzes noch von der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG auszugehen ist. Die Rechtsprechung bejaht ein Einfügen in reine und allgemeine Wohngebiete ohne weiteres bei Spielflächen von ca. 1.250 m² (OVG Koblenz, U.v. 24.10.2012 – 8 A 10301/12.OVG). Auch für einen Spielplatz mit ca. 2.100 m² Spielfläche wurde ein Einfügen in ein Wohngebiet bejaht (VG Berlin, U.v. 7.5.2013 – 10 K 317/11 mit Verweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Kinderspielplatzgesetz des Landes Berlin, welches 2.000 m² sogar als Richtwert für allgemeine Spielplätze ansieht). Vor diesem Hintergrund erscheint der vorliegende und nicht in einem Wohngebiet liegende, sondern lediglich an Wohnbebauung angrenzende Spielplatz mit einer Nutzfläche von insgesamt 3.320 m² nicht in einer Weise überdimensioniert, dass er aufgrund seiner Größe einen atypischen Ausnahmefall begründen könnte, welcher nicht mehr unter den Regelfall des § 22 Abs. 1a BImSchG zu subsumieren wäre. Dabei ist miteinzustellen, dass die Kernbereiche des Spielplatzes mit dem nördlichen naturnahen Spielbereich für Kinder von 6 bis 14 Jahren (607 m²), der Spielparcours mit Seilbahn für Kinder von 6 bis 14 Jahren (230 m²) und dem südlich naturnahen Spielbereich für Kinder von 3 bis 6 Jahren (230 m²) weniger als ein Drittel der gesamten Nutzfläche einnehmen. Entsprechend der Eingabepläne soll für einen größeren Teil des Grundstücks der natürliche Bewuchs in Form von Bäumen und Sträuchern erhalten bleiben bzw. sollen Neupflanzungen erfolgen. Darüber hinaus sollen eine lediglich als Rasen-/Wiesenfläche angelegte Spielwiese sowie ein Spielhügel angelegt werden, welche im Vergleich zu den Spielgeräten eine lediglich geringe Aufenthaltsattraktivität aufweisen werden. Der Schwerpunkt der eigentlichen Spieltätigkeit wird daher aller Voraussicht nach nur auf einem begrenzten Teil des gesamten Grundstücks stattfinden, wobei die nächstgelegenen Punkte der schwerpunktmäßigen Spielbereiche eine Entfernung von 25 m bis 55 m zur vorhandenen Wohnbebauung aufweisen. Das Vorhaben scheint auch für den vonseiten der Antragsgegnerin dargelegten Bedarf als Spielplatz für Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren aus dem Stadtteil … … und angrenzender Bereiche nicht überdimensioniert.
61
2.2.4 Auch die Ausstattung des Spielplatzes entspricht durchaus dem heute Üblichen. Auch diesbezüglich liegt daher kein atypischer, nicht dem Regelfall des § 22 Abs. 1a BImSchG entsprechender Fall vor.
62
Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um einen Abenteuerspielplatz oder eine ähnliche Anlage, wie ein Bau- oder Robinsonspielplatz, welche im Hinblick auf die geschützte Wohnruhe angrenzender Wohngebiete kritisch zu beurteilen wären. Von herkömmlichen Spielplätzen unterscheiden sich Abenteuerspielplätze durch eine besonders immissionsträchtige Geräteausstattung. Es handelt sich um Anlagen, auf denen die Kinder in der Regel unter Aufsicht handwerkliche Tätigkeiten verrichten können, etwa hämmern, nageln, sägen sowie mit Wasser und Feuer umgehen (OVG Münster, U.v. 26.6.1983 – 7 A 1270/82; VG Trier, U.v. 7.7.2010 – 5 K 47/10.TR; OVG Münster, U.v. 6.3.2006 – 7 A 4591/04). Solche Spielplatztypen können zwar leicht unzumutbare Störungen der Nachbarschaft auslösen, so dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob eine solche Anlage auch am Maßstab des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zulässig ist.
63
Der vorliegende Spielplatz hat allerdings nichts mit einem Abenteuerspielplatz gemein. Es handelt sich nach seiner Gestaltung um einen Kinderspielplatz, der sich an Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren richtet und wie ihn der Gesetzgeber bei Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG im Auge hatte. Mit dem VG Wiesbaden (VG Wiesbaden, U.v. 22.9.2016 – 6 K 1760/14.WI) setzt ein Abenteuerspielplatz zumindest großflächige Klettergerüste, weitläufige Balanciermöglichkeiten sowie hohe und lange (Tunnel-)Rutschen voraus. Vorliegend sind derartige Geräte gerade nicht vorhanden. Der gegenständliche Spielplatz verfügt zwar über eine Rutsche mit einer maximalen Höhe von 2,7 Metern. Die Kletterelemente, wie Balancierstämme, Klettergerüste und Kletternetze weisen ausweislich der Anlage zum Antragsgegnerschriftsatz vom 14. Juni 2023 aber überschaubare Höhen auf. Zudem sind die einzelnen Kletterelemente vergleichsweise kurz und nicht dazu geeignet, „älteren Kindern und Heranwachsenden selbst gestaltbare Erlebnisspielräume zu bieten“ (VG Wiesbaden, U.v. 22.9.2016 – 6 K 1760/14.WI). Auch die Seilbahn ist durchaus gängig für Spielplätze und kein Merkmal für Abenteuerspielplätze. Geräte zum Umgang mit Feuer oder Wasser sowie Geräte zum Erlernen von lärmintensiven, handwerklichen Tätigkeiten, wie sie typisch für Abenteuerspielplätze sind, fehlen auf dem vorliegenden Spielplatz vollständig. Auch aus der oben unter C. 2.2.3 festgestellten Entfernung der einzelnen Spielgeräte zu den Eigentumswohnungen der Antragstellerin sowie zu anderen Wohngebäuden ergibt sich nichts Anderes. Die genannten Abstände sind durchaus erheblich, sodass sie keinen atypischen Ausnahmefall begründen könnten, welcher nicht unter den Regelfall des § 22 Abs. 1a BImSchG zu subsumieren wäre. Dies ergibt sich bereits aus den hohen Anforderungen, welche nach dem Willen des Bundesgesetzgebers für die Begründung eines Einzelfalls vorzuliegen haben. Der Gesetzgeber hat bei Normerlass gerade den Willen geäußert, die Regelwirkung nur im Hinblick auf begründete Ausnahmefälle zum Schutz besonders schützenswerter Nutzungen entfallen zu lassen (BT-Drs. 17/4836, S. 7 „Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liegt (…) allerdings nur vor, wenn besondere Umstände gegeben sind…“). Hierfür spricht auch, dass die Rechtsprechung bei bestimmten Mindestabständen zur Wohnbebauung sogar Aktivspielplätze als nicht rücksichtslos ansieht, welche gerade nicht der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG unterfallen. So wurde ein Aktivspielplatz mit Einsatz von Hämmern auf einer Gemeinbedarfsfläche in 44 Meter Entfernung zum nächsten Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet als zulässig erachtet (VGH Mannheim, U.v. 22.7.1997 – 5 S 917/96).
64
Nach alledem ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG vorliegend einschlägig. § 22 Abs. 1a BImSchG erfasst hierbei sowohl den Kinderlärm selbst, wie auch das kindgerechte Nutzen von Spielzeugen und Spielgeräten (BVerwG, B.v. 5.6.2013 – 7 B 1.13; BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 9 ZB 15.442). Anhaltspunkte dafür, dass die Spielgeräte vorliegend nicht dem Stand der Technik entsprechen, sind weder dargetan noch dem Gericht sonst ersichtlich (BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 9 ZB 15.442) und würden zudem der Auflage in Ziff. 2 des Tekturbescheides vom 13. Juni 2023 widersprechen. Auch der Verkehrslärm durch das Bringen und Abholen der Kinder ist nach der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG regelmäßig hinzunehmen (OVG Schleswig, B.v. 1.2.2019 – 1 MB 1.19; BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 9 ZB 15.442).
65
Die Antragstellerin ist nach alledem keinen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Geräuscheinwirkungen ausgesetzt.
66
2.3 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich – nach summarischer Prüfung – auch aus einer etwaigen missbräuchlichen Nutzung durch Jugendliche und junge Erwachsene kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
67
Für die durch eine missbräuchliche Nutzung eines Kinderspielplatzes hervorgerufenen Immissionen sind grundsätzlich ausschließlich diejenigen Personen verantwortlich, welche die bestimmungswidrige Nutzung ausüben. Missbräuchen ist daher grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (BVerwG, B.v. 29.5.1989 – 4 B 26.89; OVG Münster, B.v. 18.5.2009 – 10 E 289/09; OVG Lüneburg, B.v. 29.6.2006 – 9 LA 113/04). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu zutreffend wie folgt aus (VGH Kassel, U.v. 25.7.2011 – 9 A 125/1; s.a. VGH Kassel, B.v. 5.12.2013 – 4 B 1860/13):
„Dem Betreiber können nur Auswirkungen des Spielplatzes zugerechnet werden, die durch die eigentliche Funktion als Spielplatz bedingt sind. Aus dem Umstand, dass eine solche Anlage generell geeignet ist, missbräuchlich genutzt zu werden, kann sich eine Verantwortlichkeit des Spielplatzbetreibers nicht ergeben. Die Gefahr gelegentlicher Missbräuche öffentlich zugänglicher Anlagen – weitergehende Missbräuche hat auch die Klägerin nicht substantiiert behauptet – ist solchen Anlagen stets immanent. Auch die für einen Spielplatz unter Umständen vergleichsweise attraktive Ausstattung mit Spielgeräten – wie hier dem Kletterturm – vermag eine erhöhte Verantwortlichkeit des Spielplatzbetreibers nicht zu begründen. Allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände muss sich der Spielplatzbetreiber Beeinträchtigungen, die durch eine bestimmungswidrige Nutzung hervorgerufen werden, zurechnen lassen (…). Solche besonderen Umstände sind dann gegeben, wenn der Betreiber den Missbrauch in irgendeiner Weise fördert.“
68
Die Antragsgegnerin hat keinen besonderen Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung geschaffen. Es reicht nicht jede Ausstattung eines Spielplatzes mit adäquaten Spielgeräten, um bereits daraus eine Anreizwirkung und eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers abzuleiten, sondern die Ausstattung muss zu einer regelwidrigen Nutzung geradezu „einladen“ (BayVGH, U.v. 6.2.2015 – 22 B 12.269). Dabei kommt es weniger auf einzelne Maßnahmen als vielmehr auf das „Gesamtpaket“ an, wie der Träger der Einrichtung die Benutzung sachlich und rechtlich ermöglicht (BayVGH, B.v. 23.1.2015 – 22 ZB 14.42). Hier hat die Antragsgegnerin die Benutzung des Spielplatzes rechtlich nur in den folgenden Zeiten gestattet: Vom 01.04. bis 31.10. von 8.00 bis 21.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 21.00 Uhr; sowie vom 01.11. bis 31.03. von 9.00 bis 20.00 Uhr. Die Antragsgegnerin hat zudem durch eine dauerhafte und gut sichtbare Beschilderung entsprechend der Auflage in Ziff. 1 des Tekturbescheids vom 13. Juni 2023 auf den beschränkten Nutzerkreis hinzuweisen, um einem Betreten Unbefugter vorzubeugen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Benutzung des Spielplatzes sachlich dadurch beschränkt, dass sie den Spielplatz nur mit für einen Kinderspielplatz typischen Spielgeräten ausgestattet hat, welche eher für Kinder attraktiv sind als für Jugendliche oder Erwachsene.
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Nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall ist zudem derjenige Fall, welcher vom Verwaltungsgericht Köln zu entscheiden war (VG Köln, U.v. 3.11.2016 – 8 K 7320/14). Dort hatte das Gericht entschieden, dass die Baugenehmigung einer dort bestehenden, erhöhten Missbrauchsgefahr nicht gerecht werde und vielmehr regelmäßige Kontrollen durch einen Sicherheits- oder Schließdienst erforderlich wären. Das Verwaltungsgericht Köln hatte einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall zu entscheiden, bei dem die dortige Beklagte bewusst Anreize für die Nutzung eines Spielplatzes durch Jugendliche, wie ein Betreuungsangebot durch Streetworker und eine zeitweise Bewerbung sowie Öffnung des Spielplatzes für Jugendliche, gesetzt hatte. Derartige Umstände sind vorliegend weder vonseiten der Antragstellerin vorgetragen, noch dem Gericht sonst wie ersichtlich.
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3. Ist mithin summarisch geprüft die Baugenehmigung in Form der Tekturgenehmigung ohne Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ergangen, spricht dies für ein überwiegendes Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage dennoch höher zu bewerten, sind nicht ersichtlich.
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Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.