Titel:
Klage auf Gewährung eines Härteausgleichs für Straßenausbaubeiträge
Normenkette:
BayKAG Art. 19a Abs. 6, Abs. 7
Leitsatz:
Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht bei fehlendem Nachweis zur Antragsbefugnis. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Härteausgleich Straßenausbaubeitrag, Antragsbefugnis, Fehlende Mitwirkung des Antragstellers, Härteausgleich für Straßenausbaubeitrag, fehlende Mitwirkung des Antragstellers
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 15.02.2023 – RO 11 K 22.1161
Fundstelle:
BeckRS 2023, 17260
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Februar 2023 – RO 11 K 22.1161 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.268,25 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil vom 15. Februar 2023 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurde nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
2
Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall.
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Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, dass der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Härteausgleichs für Straßenausbaubeiträge aufgrund des Art. 19a Abs. 6 KAG abzulehnen war. Hiernach hat jeder Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts sowohl im Rahmen der Bewilligung als auch im Rahmen einer etwaigen späteren Überprüfung mitzuwirken und geforderte Unterlagen oder Nachweise beizubringen. Die Kommission kann für die Mitwirkung jeweils angemessene Fristen setzen. Ein Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt oder eine bereits erteilte Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 und 2 nicht fristgerecht nachkommt und auf Verlangen der Kommission nicht unverzüglich glaubhaft macht, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht; hierauf ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen.
4
Wie das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend zutreffend feststellt, hat der Kläger vorliegend im Hinblick auf das betreffende Grundstück Fl.Nr. 2938 gegen diese Mitwirkungsobliegenheit verstoßen. Denn er hat trotz Aufforderung durch den Beklagten innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen hinreichenden Nachweis für die Eigentumsverhältnisse am betreffenden Grundstück erbracht (Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG). Der Antrag durfte folgerichtig ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
5
Der Kläger wendet ein, die Ablehnung der Härtefallkommission mit der Begründung, der Kläger sei nicht antragsbefugt gewesen, sei willkürlich. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Härtefallkommission habe keine Verpflichtung, nach der Eigentümerstellung des Klägers zu forschen, lasse erkennen, dass es sich nicht mit dem tatsächlichen Ablehnungsgrund im Bescheid befasst habe, nämlich der nach Auffassung der Härtefallkommission nicht gegebenen Antragsbefugnis. Das Erstgericht sei in den Urteilsgründen davon ausgegangen, dass die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkungshandlung nach Art. 19a Abs. 6 KAG erfolgt sei; dies sei nicht der Fall gewesen. Art. 19a Abs. 6 KAG betreffe die Ermittlung des Sachverhaltes und nicht die Antragsbefugnis im Sinne des Art. 19a Abs. 7 KAG. Tatsächlich sei der Kläger antragsbefugt. Er habe dies im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens nachgewiesen.
6
Dieser Einwand verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Im angefochtenen Bescheid wird ausdrücklich auf die fehlende Mitwirkung entsprechend Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG Bezug genommen, die sich konkret auf den fehlenden Nachweis hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Grundstück und damit auf die fehlende Antragsbefugnis gemäß Art. 19a Abs. 7 KAG bezieht. Auch das Verwaltungsgericht hat ausgehend von Art. 19a Abs. 6 KAG ausgeführt, der Kläger sei der Mitwirkungsaufforderung der Härtefallkommission trotz Fristsetzung und Belehrung über die Folgen einer unentschuldigten Fristversäumung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Er habe insofern gegen die gesetzlich geregelte Mitwirkungsobliegenheit verstoßen, weshalb der Antrag zwingend nach Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG abzulehnen gewesen sei. Er habe seine Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 Alt.1 KAG nicht hinreichend nachgewiesen (UA S. 6 ff.). Damit sind sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch im angefochtenen Urteil die Antragsbefugnis im Sinne des Art. 19a Abs. 7 KAG mit der Sachverhaltsermittlung und den erhöhten Mitwirkungsanforderungen aus Art. 19a Abs. 6 KAG in einen Zusammenhang gestellt. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem tatsächlichen Ablehnungsgrund im Bescheid befasst, ist nicht nachzuvollziehen.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).