Titel:
Rechtsschutz gegen den Entzug der Diensthündin „Beauty“
Normenkette:
VwGO § 123, § 146 Abs. 4 S. 3, S. 6
Leitsätze:
1. Die Verteilung polizeilicher Einsatzmittel obliegt der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, subjektive Rechte der einzelnen Beamten sind dadurch nicht berührt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zuweisung eines Diensthundes an den Diensthundeführer sowie deren Entzug unterliegen der Organisationsgewalt des Dienstherrn und stellen für den Beamten lediglich eine Konkretisierung seiner Dienstleistungspflicht durch innerdienstliche Weisung ohne Verwaltungsaktcharakter dar. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bundesbeamtenrecht, Bundespolizei, Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs einer Diensthundeführerin durch Entzug des ihr zugeteilten Diensthundes, Organisationsentscheidung des Dienstherrn, Arbeits-/Einsatzmittel der Polizei, Fürsorgepflicht, Willkür (verneint)
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 03.04.2023 – Au 2 S 23.446
Fundstelle:
BeckRS 2023, 17249
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. April 2023 – Au 2 S 23.446 – wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin steht als Polizeihauptmeisterin (BesGr. A 9) im Dienst der Antragsgegnerin und befindet sich bei einer Bundespolizeiinspektion auf einem Dienstposten „Kontroll- und Streifenbeamtin, zugleich Diensthundeführerin“. Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Entzug der ihr seit dem 15. Juli 2021 zugeteilten Diensthündin „Beauty“.
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Mit Schreiben vom 21. März 2023 ordnete die Bundespolizeidirektion M. an, dass diese Diensthündin aus fachlichen Gründen umzusetzen und dem Diensthundelehrwart der Bundespolizeidirektion M. zu übergeben sei. Die formale Übergabe erfolgte an dem hierfür festgelegten Termin, dem 29. März 2023.
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Über den am 27. März 2023 gegen die Anordnung der Umsetzung und Rückgabe von Beauty eingelegten Widerspruch der Antragstellerin wurde nach Aktenlage bisher noch nicht entschieden.
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Ebenfalls am 27. März 2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Hauptantrag die Feststellung beantragt‚ dass der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. März 2023 eingelegte Widerspruch aufschiebenden Wirkung hat; hilfsweise begehrte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und höchst hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und damit der Unwirksamkeit der ggf. in der Anordnung vom 21. März enthaltenen innerdienstlichen Weisung.
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Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. April 2023 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Bei dem angefochtenen Schreiben der Bundespolizeidirektion M. vom 21. März 2023 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine rein innerdienstliche Organisationsmaßnahme, durch die das Grundverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Dienstherrin nicht berührt werde. Daher finde § 80 Abs. 5 VwGO hier keine Anwendung. Aber auch der (weitere) Hilfsantrag nach § 123 VwGO auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der innerdienstlichen Weisung sei unzulässig, weil er als (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft sei. Diese diene nur zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses, jedoch nicht zur endgültigen Klärung einer Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme. Darüber hinaus fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 123 VwGO, da sich die innerdienstliche Weisung vom 21. März 2023 durch die am 29. März 2023 tatsächlich erfolgte Übergabe von Beauty an den in der Weisung benannten Diensthundelehrwart erledigt habe.
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Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Rechtsschutzbegehren nunmehr mit dem Antrag weiterverfolgt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Umsetzung der Diensthündin Beauty zu unterlassen, hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, die Diensthündin an die Antragstellerin rückumzusetzen und höchst hilfsweise die Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der innerdienstlichen Weisung der Antragsgegnerin vom 21. März 2023 festzustellen. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.
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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
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1. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sowohl den Anspruch der Antragstellerin auf ein faires Verfahren als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es über die am 27. März 2023 gestellten Anträge trotz der offensichtlichen besonderen Eilbedürftigkeit nicht mehr vor dem 29. März 2023 (Termin zur Übergabe des Diensthundes), sondern erst am 3. April 2023 und damit erst nach dem durch den Eilantrag zu verhindernden Ereignis entschieden habe, obwohl eine frühere Entscheidung noch möglich gewesen wäre, ist von vornherein nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht geführt werden. Denn es eröffnet im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof als zweite Tatsacheninstanz, so dass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte.
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2. Das Beschwerdevorbringen greift aber auch der Sache nach nicht durch.
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a) Das Unterlassungsbegehren in Nr. 2 des Beschwerdeantrags ist unzulässig. Denn die Umsetzung der Diensthündin ist bereits durchgeführt worden, nachdem diese – nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Antragsgegnerin – nach ihrer (weisungsgemäß erfolgten) Rückgabe am 29. März 2023 an den Diensthundelehrwart der Bundespolizeidirektion M. zwischenzeitlich an einen anderen Diensthundeführer übergeben worden ist. Damit geht dieser Antrag ins Leere.
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b) Auch der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Rückumsetzung der Diensthündin Beauty an die Antragstellerin (Nr. 3 des Beschwerdeantrags) bleibt ohne Erfolg. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung bzw. Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwendung wesentlicher Nachteile besteht (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Jedenfalls einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keine subjektive Rechtsposition auf eine Rückgabe der Diensthündin Beauty.
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aa) Bei dem vom Dienstherrn verfügten Entzug der Diensthündin handelt es sich um eine Verwaltungsorganisationsverfügung, die eine das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn der Antragstellerin unberührt lassende bloße Veränderung ihres funktionellen Amts im konkreten Sinne darstellt. Eine solche bloße Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs stellt eine behördeninterne Maßnahme dar, die nicht als Verwaltungsakt qualifiziert werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1981 – 2 C 42.78 – juris Rn. 19). Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist in solchen Fällen nur dann zu erreichen, wenn der Betroffene hinreichend substantiiert geltend macht, durch die Organisationsmaßnahme in seiner individuellen Rechtsphäre verletzt zu sein. Daran fehlt es hier.
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Ein Beamter hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsangemessenen Aufgabenbereiches“. Ein Beamter hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstposten). Auch ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Büros oder bestimmter Arbeits- und Einsatzmittel besteht nicht. Vielmehr muss jeder Beamte Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs auch durch organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1981 – 2 C 42.78 – juris Rn. 27) . Das entsprechende Organisationsermessen des Dienstherrn ist grundsätzlich sehr weit; es umfasst jeden sachlichen Grund und wird lediglich begrenzt durch die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen sowie gegebenenfalls durch Gesichtspunkte der Fürsorge oder eine etwaige Zusicherung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie maßgebend durch einen Ermessensmissbrauch geprägt sind (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 – juris; B.v. 26.11.2004 – 2 B 72.04 – juris Rn. 5; U.v. 28.2.2008 – 2 A 1.07 – juris Rn. 25).
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bb) Dies zugrunde gelegt ist für eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich.
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Bei der Diensthündin handelt es sich um ein Arbeits-/Einsatzmittel der Polizei. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man den Hund nun in traditioneller Hinsicht als Arbeitsmittel sieht oder ihn als Mitgeschöpf und nicht als Gegenstand betrachtet und ihn deshalb nur „wie“ ein Arbeitsmittel behandelt. Das Tier, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht, war der Antragstellerin als (auszubildender) Diensthund zugewiesen worden und diente unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Antragstellerin als Diensthundeführerin (vgl. BFH, B.v. 30.6.2010 – VI R 45/09 – juris Rn. 11; FG Hannover, U.v. 29.7.2009 – 14 K 20/08 – juris). Die Aufnahme der Diensthündin in den Haushalt der Diensthundeführerin vermag nichts daran zu ändern, dass die Hundehaltung allein durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Sie ist keine Angelegenheit der persönlichen Lebensführung des Beamten, sondern erfolgt ausschließlich im Interesse ihres Dienstherrn, denn die häusliche Pflege fördert die persönliche Bindung von Diensthundeführer und Hund und ist damit der Steigerung der dienstlichen Einsatzfähigkeit des Diensthundes förderlich. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Diensthund – wie bei anderen Hundehaltern auch – am privaten Leben der Antragstellerin und ihrer Familie teilhat. Diese Teilhabe ist jedoch dienstlich angeordnet, damit Dienstpflicht und der „Funktionsfähigkeit des polizeilichen Arbeitsmittels Hund“ und zugleich der Erkenntnis geschuldet, dass Tiere keine bloßen Sachen sind (§ 90a Satz 1 BGB), sondern als Mitgeschöpfe besondere Versorgung verdienen (vgl. FG Düsseldorf, U.v. 14.9.2018 – 1 K 2144/17 E – juris Rn. 33). Die Betreuung des Hundes im eigenen Haushalt auch außerhalb der regulären Arbeitszeit und das Bestehen einer persönlichen Bindung des Diensthundeführers an den Diensthund als solche steht der Eigenschaft des Diensthundes als polizeiliches Arbeitsmittel nicht entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 10 C 1.07 – juris Rn. 15).
18
Die Entscheidung, wann und an wen die zur Verfügung stehenden polizeilichen Einsatzmittel verteilt werden, obliegt grundsätzlich der – weiten – organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Deren Bereitstellung und Zuweisung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Subjektive Rechte der einzelnen Beamten sind insoweit nicht betroffen. Denn hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausstattung mit bestimmten Einsatzmitteln gibt es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2014 – 2 C 16.13 – juris Rn. 16; NdsOVG, B.v. 4.4.2019 – 18 LP 6/17 – juris Rn. 34).
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Auch die Zuweisung der in seinem Eigentum stehenden Diensthunde an die jeweiligen Diensthundeführer sowie deren Entzug unterliegt der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Die Entscheidung, einen Diensthund zu erwerben und wem er zugeteilt werden soll, trifft nicht der jeweilige Diensthundeführer, sondern allein der Dienstherr (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 10 C 1.07 – juris Rn. 15) und stellt für die betroffenen Beamten lediglich eine Konkretisierung ihrer Dienstleistungspflicht durch innerdienstliche Weisung ohne Verwaltungsaktcharakter dar. Denn die Entscheidung lässt das statusrechtliche und abstrakt-funktionelle Amt des jeweiligen Beamten (hier: Polizeihauptmeisterin mit der Zusatzqualifikation „Diensthundeführerin“) unberührt. Durch sie wird lediglich dessen dienstlichen Aufgabenbereich im Sinn seines konkret-funktionellen Amts insoweit geändert, als die dienstliche Verwendung entsprechend konkretisiert wird.
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cc) Dies zugrunde gelegt konnte die Weisung, die Diensthündin Beauty zurückzugeben und an eine vom Dienstherrn bestimmte Person zu übergeben, grundsätzlich aus jedem sachlichen Grund erfolgen. Als ein solcher sachlicher Grund erweist sich hier die Empfehlung des Schulleiters der Diensthundeschule, die Hündin an einen Diensthundeführer mit ausgeprägter Konsequenz und Erfahrung umzusetzen. Die dafür zuständige Diensthundelehrwartin hatte im März 2023 im Rahmen von Teil 2 des Grundlehrgangs „Verwendungsfortbildung zum Diensthundeführer/in – Schutzhund“ den aktuellen Leistungsstand der von der Antragstellerin geführten Diensthündin im Hinblick auf die Abteilungen „Fährtenarbeit, Unterordnung und Schutzdienst“ zu beurteilen. Dabei kam sie zu der Einschätzung, dass das Mensch-Hund-Team ungenügend vorbereitet auf den Lehrgang gemeldet worden sei und erhebliche Defizite in den gesichteten Bereichen bestünden, welche sich ihrer Meinung nach bis zum Lehrgangsende nicht ausgleichen ließen. Die Defizite lägen vordergründig im mangelnden Gehorsam und der fehlenden Unterordnungsbereitschaft der Hündin zur Antragstellerin, welchem ihrer Meinung nach ein Rangordnungs-/Bindungsproblem zugrunde lag. Nach Einschätzung der für die Beurteilung des Leistungsstands der Hündin zuständigen Diensthundelehrwartin war die Antragstellerin nicht – wie für eine erfolgreiche Ausbildung der Hündin unabdingbar – der „Hauptreizerreger“.
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dd) Dafür, dass die daraufhin getroffene streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin, die Diensthündin nicht länger bei der Antragstellerin zu belassen, sondern deren Ausbildung durch einen anderen Diensthundeführer fortsetzen zu lassen, gleichwohl durch Ermessensmissbrauch geprägt wäre oder sich aus sonstigen Gründen gegenüber der Antragstellerin als willkürlich darstellen würde, besteht bei summarischer Prüfung kein ausreichender Anhaltspunkt.
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Soweit der Ehemann der Antragstellerin (ein Bereichshundelehrwart) in seiner Stellungnahme vom 26. März 2023 den Leistungsstand von Beauty aus seiner – fachlichen – Sicht anders beschreibt und geltend macht, vor allem die Umstände an der Diensthundeschule (neue Örtlichkeiten und unbekannte Umwelteinflüsse) hätten zu der am Sichtungstag gezeigten schlechten Leistung der Hündin geführt, führt dies nicht zu der Annahme, für die streitige Maßnahme fehle es an einem sachlichen Grund. Die Antragstellerin selbst bestreitet nicht, dass Beauty bei der Überprüfung am Sichtungstag durch die dafür zuständige Diensthundelehrwartin keine ausreichenden Leistungen gezeigt hat, führt dies jedoch ebenfalls auf die vielfältigen neuen Umstände im Umfeld der Diensthundeschule, die dort verlangten von der gewohnten Trainingspraxis abweichenden Methoden sowie die für die Hündin ungewohnte Unterbringung in einem Zwinger zurück. Inwieweit die Schlussfolgerung der Ausbilderin, es bestehe bei diesem Mensch-Hund-Team ein Rangordnungs-/Bindungsproblem, das durch Umsetzung der Hündin gelöst werden sollte, zutreffend war, kann in fachlicher Hinsicht sicher diskutiert und unterschiedlich beantwortet werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, der Empfehlung der Schulleitung zu folgen und Beauty einem anderen Diensthundeführer zuzuteilen, hält sich aber angesichts der Einschätzung einer Fachfrau jedenfalls im Rahmen seines weiten Organisationsermessens.
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Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischer Prüfung lässt sich auch nicht feststellen, dass für den Entzug der Diensthündin andere – insbesondere die von der Antragstellerin behaupteten – Gründe ausschlaggebend gewesen wären. Der für die Entscheidung zuständige Diensthundelehrwart mag – wie mit der Beschwerde vorgetragen wird – die Antragstellerin wegen ihrer Verpflichtungen als Mutter zweier kleiner Kinder als Diensthundeführerin für überfordert halten. Deshalb erweist sich die von ihm verfügte, auf dem Bericht der Diensthundelehrwartin der Hundeschule basierende Umsetzung von Beauty aber nicht als ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich. Auch der Umstand, dass nach den Schilderungen der Antragstellerin auch andere Diensthundeführer mit dem Diensthundelehrwart Schwierigkeiten hatten, zeigt nicht auf, dass die streitgegenständliche Maßnahme sachwidrig gewesen sein könnte. Soweit die Beschwerde unterstellt, der Diensthundelehrwart habe dringend einen Diensthund für einen anderen Kollegen benötigt, spricht auch das nicht für die Sachwidrigkeit der Entscheidung. Insbesondere angesichts des aufgrund des verfügten Ankaufsstopps bestehenden Mangels an Diensthunden kann es durchaus angezeigt sein, ein Mensch-Hund-Team zu trennen, bei dem Probleme erkennbar geworden sind, und den Diensthund einem freien Kollegen zuzuweisen, ohne abzuwarten, ob sich die zu Tage getretenen Probleme mit der Zeit lösen lassen.
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Die Antragstellerin ist auch sonst nicht offensichtlich rechtswidrig behandelt worden. Der verantwortliche Diensthundelehrwart hat nach Angaben der Antragstellerin vor seiner Entscheidung mit ihrem Ehemann über die Situation gesprochen und ihr am 20. März 2023 telefonisch vorab mitgeteilt, dass er die Umsetzung der Diensthündin veranlassen werde. Sie hatte damit Gelegenheit, sich zu der im Raume stehenden Trennung von ihrer Diensthündin zu äußern und ihre Sicht der Dinge darzulegen. Von dieser Gelegenheit hat sie nach eigener Schilderung auch Gebrauch gemacht.
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ee) Die Antragstellerin kann eine Verletzung ihrer Rechte auch nicht aus einer Verminderung ihrer Chancen auf ein berufliches Fortkommen herleiten. Zum einen werden seitens der Antragsgegnerin negative Auswirkungen auf die Aufstiegschancen der Antragstellerin durch den Entzug des Diensthundes in Abrede gestellt. Zum anderen würde selbst der Verlust einer – von der Antragstellerin im Übrigen nicht behaupteten konkreten – Beförderungschance das weite Ermessen des Dienstherrn nicht einschränken, einem Beamten bestimmte Aufgaben (hier die weitere Ausbildung eines Diensthundes) zu entziehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.1.1981 – 2 C 42.78 – juris Rn. 27).
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ff) Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt sich kein subjektiv öffentliches Recht der Antragstellerin auf Rückgabe der Diensthündin Beauty herleiten.
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Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn und das mit dieser korrespondierende Recht des Beamten auf Fürsorge führen zwar dazu, dass der Dienstherr bei allen Entscheidungen die persönlichen Interessen des durch die Maßnahme betroffenen Beamten mit zu berücksichtigen hat, auch wenn grundsätzlich die persönlichen Interessen des Beamten hinter den dienstlichen Erfordernissen zurückzutreten haben. Eine Einschränkung des dem Dienstherrn grundsätzlich zustehenden – sehr weiten – Organisationsermessens mit der Folge, dass der Antragstellerin die ihr zugewiesene Diensthündin nicht mehr entzogen werden könnte, ist dem Recht auf Fürsorge aber nicht zu entnehmen. Insbesondere vermittelt sie kein Recht auf ein zeitlich unbeschränktes Zusammenleben mit Beauty, auch wenn sich inzwischen eine Bindung zwischen Mensch und Hund entwickelt hat. Das Risiko, dass die Zusammenarbeit zwischen Hund und Mensch im Einzelfall einmal nicht so funktioniert, wie es nach den Vorstellungen des Dienstherrn sein sollte, und deshalb eine Neuzuordnung erforderlich wird, muss jeder Diensthundeführer kennen. Wie oben dargelegt, beruhte die angefochtene Entscheidung, die Hündin einem anderen Diensthundeführer zuzuweisen, auf der Einschätzung der für die Sichtung zuständigen Fachkraft der Diensthundeschule, es sei mangelnder Gehorsam und fehlende Unterordnungsbereitschaft der Hündin zur Antragstellerin erkennbar geworden, welchem ein Rangordnungs-/Bindungsproblem zugrunde liege, und damit zumindest auf nachvollziehbaren, jedenfalls nicht offenbar sachwidrigen Gründen. Dass die Einschätzung aus fachlicher Sicht nicht zwingend war, führt nicht zur Sachwidrigkeit der Maßnahme.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).