Titel:
Festsetzung des Abschussplans für Gamswild
Normenketten:
BJagdG § 21
BayJG Art. 32
Flora-Fauna-Habitat-RL Art. 6
VwGO § 86 Abs. 2, § 108 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Amtlichen Auskünften und Gutachten der Forstverwaltung kommt eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Beweisaufnahme und der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Sie haben daher grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. (Rn. 95) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Gericht verletzt seien Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). (Rn. 109) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. (Rn. 122) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse, Abschussplan, Gamswild, Forstliches Gutachten, Revierweise Aussage, Natura-2000-Gebiet, Vogelschutz-Richtlinie, FFH-Richtlinie, Störung des Auerwilds, Störung des Birkwilds, Gutachtensmethodik, Managementplan, Beweisaufnahme, Aufklärungspflicht
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 26.06.2019 – M 7 K 15.5253
Fundstellen:
NuR 2024, 124
LSK 2023, 17202
BeckRS 2023, 17202
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger, Inhaber des in der Hegegemeinschaft W.-O. gelegenen Eigenjagdreviers (EJR) W. (bestehend aus einem Großprivatwald mit angegliedertem Staatswald, ein wenig Kleinwald und eine Jagdfläche von 488 ha, wobei sich in den Tallagen fichtenreiche Bergmischwälder, in den Hochlagen Fichtenwald und Latschenfelder mit hohen Fels- und Schutzwaldanteilen befinden, wobei das Jagdrevier im FFHsowie SPA-Gebiet E…Gebirge liegt) wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2019, mit dem dieses seine am 22. November 2015 erhobene Klage auf Feststellung, dass der Bescheid des Landratsamts G.-P. vom 31. Juli 2015 (Festsetzungen eines Abschussplans für Gamswild – 8 Tiere – für das Jagdjahr 2015/2016 enthaltend) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von O. vom 15. Oktober 2015 rechtswidrig war, abgewiesen worden ist.
2
Den Gründen des Urteils ist zu entnehmen: es liege eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage vor. Die getroffenen Festsetzungen des Abschussplans für Gamswild für das Jagdjahr 2015/2016 hielten der gerichtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte habe zutreffend das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2012 für die Hegegemeinschaft W.-O. vom 28. September 2012 (Forstliches Gutachten 2012), sowie die ergänzende Revierweise Aussage zur Verjüngungssituation zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2012 für das EJR W. vom 27. November 2012 (Revierweise Aussage 2012) als Ausgangspunkt und Grundlage der Abschussplanung herangezogen. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit des Forstlichen Gutachtens 2012 und der Revierweisen Aussage 2012. Der Beklagte habe auch den Wildbestand ausreichend ermittelt. Eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand wäre auch dann nicht zielführend, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte. Dementsprechend sei es nicht Aufgabe der Forstlichen Gutachten, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln. Vielmehr dürfe sich die Jagdbehörde zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen. Das gewichtigste Indiz für die zentrale Frage der Angemessenheit des Wildbestands sei der Wildverbiss. Die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege seien angemessen berücksichtigt worden. Die Festsetzung des Abschusses unter Beibehaltung des bisherigen Abschuss-Solls sei zur Wahrung der berechtigten Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, insbesondere zum Schutz der Vegetation, sowie aus Gründen der Forstwirtschaft erforderlich gewesen. Im Forstlichen Gutachten 2012 werde ausgeführt, dass der Verbiss bei den Pflanzen unter 20 cm insgesamt von 25,4% 2009 auf 33,8% 2012 angestiegen sei, beim Laubholz von 30% auf 46,7%. Besonders deutlich werde die Zunahme der Verbissbelastung bei der Buche. Dort seien 2009 13,5% der Buchen unter 20 cm gewesen, 2012 40,7%. Deutlich angestiegen sei der Leittriebverbiss aller Pflanzen über 20 cm. Die Werte würden für die Fichte 2012 7,8% (2009: 6,7%), Buche 34,5% (2009: 19,5%), Edellaubholz 60,3% (2009: 48,4%) und sonstigem Laubholz 62,8% (2009: 49,6%) erreichen. Auch der Verbiss im oberen Drittel habe zugenommen, bei Fichte von 18,1% auf 19,2%, bei Buche von 40,4% auf 56,4%, bei Edellaubholz von 67,8% auf 78,5% und bei sonstigem Laubholz von 60,8% auf 83,5%. Dieser Negativtrend und das Niveau der erreichten Verbisswerte würden zeigen, dass 2012 ein noch erheblich größerer negativer Einfluss des Schalenwildverbisses auf die natürliche Verjüngung der Waldbestände gegeben sei, als schon 2009. Zudem werde in dem Gutachten ausgeführt, dass an 12,7% der Pflanzen über Verbisshöhe Fegeschäden – ein insgesamt sehr hoher Wert mit einer sehr starken Zunahme zu 2009 mit damals 0,9% Fegeschäden – erfasst worden seien, wodurch Fegeschäden örtlich wieder ein Problem geworden seien. Im Rahmen der Bewertung des Schalenwildeinflusses werde ausgeführt, dass im Vergleich zu 2009 sich der negative Trend des Schalenwildverbisses auf die Waldverjüngung verstärkt habe. Insgesamt sei es nicht gelungen, den positiven Trend von 2006 auf 2009 fortzusetzen. Vielmehr hätten sich im Gegenteil die schlechtesten Kennwerte für den Einfluss des Schalenwildes auf die Waldverjüngung seit dem Jahr 2000 eingestellt. Der hohe Schutzwaldanteil, die vielen Natura-2000-Gebiete, Sanierungsgebiete, Wasserschutzgebiete und sonstige ausgewiesene Gebiete mit öffentlich-rechtlichen Vorgaben für die Waldbewirtschaftung würden in der Hegegemeinschaft „H.-O.“ einen angemessenen Anteil von Tanne, Buche und Edellaubholz in den Waldbeständen verlangen, um die Erfüllung der Schutzfunktionen zu sichern und stabile naturnahe Waldbestände zu erhalten. Angesichts der hohen landeskulturellen Bedeutung der Bergwälder im Bereich der Hegegemeinschaft „H.-O.“ und „der gerade intensiven Schutzwaldlagen noch sehr unbefriedigenden Verjüngungssituation“ sei die Verbissbelastung durch Schalenwild aus forstlicher Sicht „deutlich zu hoch“. Hinsichtlich der Empfehlung für die Abschussplanung werde ausgeführt, dass aufgrund der geschilderten negativen Entwicklung der Verbissbelastung empfohlen werde, in der kommenden Drei-Jahres-Abschussperiode den Schalenwildabschuss in der Hegegemeinschaft W.-O. gegenüber dem Ist-Abschuss der laufenden Periode deutlich zu erhöhen. In der ergänzenden Revierweisen Aussage für das Eigenjagdrevier W. werde zur Beschreibung und Beurteilung der Verbisssituation ausgeführt, dass die Verbissbelastung durch Schalenwild „deutlich zu hoch“, sowie die Tendenz zur Verbisssituation „nicht verändert“ sei. Auch würden die Festsetzungen des Abschussplans nicht unverhältnismäßig in die aus dem Eigentumsrecht „des“ Art. 14 GG, Art. 103 BV folgenden Rechte des Klägers als Waldbesitzer und Jagdausübungsberechtigter eingreifen. Zudem seien die Belange des Naturschutzes, insbesondere die Bedeutung naturschutzrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf das Natura-2000-Gebiet (Europäisches Vogelschutzgebiet E…Gebirge, das flächenmäßig das FFH-Gebiet E…Gebirge umfasse) angemessen berücksichtigt worden. Die Vorschriften zum Schutz der Natura-2000-Gebiete unterlägen (auch) bei der Anwendung von § 21 Bundesjagdgesetz (BJagdG) nicht der Abwägung. Das Natura-2000-Recht stehe dem streitgegenständlichen Abschussplan allerdings nicht entgegen. Schließlich befinde sich die Höhe des Abschusses noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen. Die Festlegung der Abschusszahl auf 8 Tiere durch die Untere Jagdbehörde stehe im Einklang mit den zu beachtenden Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Die Untere Jagdbehörde habe bei der Ermittlung der Wilddichte die sich aus den forstlichen Gutachten ergebende Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft W.-O. und im klägerischen Eigenjagdrevier sowie die Erfüllung der Abschusspläne der letzten Jahre berücksichtigt. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die von der Unteren Jagdbehörde festgesetzte Abschusszahl von 8 Stück Gamswild nicht in einem vertretbaren Zahlenrahmen befinde, würden vom Kläger nicht dargelegt und seien auch nicht ersichtlich. Der Kläger habe in seinem Eigenjagdrevier in den Jagdjahren 2011/2012 bis 2014/2015 jeweils durchschnittlich 7,75 Tiere erlegt. Die Untere Jagdbehörde habe zudem den Abschussumfang des Vorjahres von 8 Stück beibehalten. Sie sei damit nur knapp über dem vierjährigen Durchschnitt von 7,75 Tieren geblieben. Tragfähige Argumente für eine Absenkung des Abschusses entsprechend seines Vorschlags auf lediglich 5 Stück Gamswild, habe der Kläger nicht vorgebracht und solche seien angesichts der nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen Aussagen des Forstlichen Gutachtens auch nicht ersichtlich. Der Kläger habe im Vorjahr (Jagdjahr 2014/2015) von 8 geplanten Abschüssen 8 Abschüsse getätigt. In den Jagdjahren 2011/2012 bis 2014/2015 habe die Abschussplanung für Gamswild im Eigenjagdrevier des Klägers jeweils jährlich 8 Stück betragen. Von den in den Abschussplänen für diesen Zeitraum vorgesehenen und festgeschriebenen 32 Abschüssen, habe der Kläger 31 Abschüsse tatsächlich getätigt. Nachdem der Kläger den geplanten Gamswildabschuss in den vergangenen Jahren somit zu 96,87% erfüllt habe und die Festsetzung der Unteren Jagdbehörde im Grunde lediglich auf die Beibehaltung des mehrjährigen durchschnittlichen Gamswildabschusses abziele, sei eine Unvertretbarkeit der Festsetzung nicht feststellbar. Der Kläger habe demgegenüber keine Umstände dargelegt, die unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der Ergebnisse der Forstlichen Gutachten 2012 eine Absenkung des Gamswildabschusses begründen oder rechtfertigen würden. Individuelle forstwirtschaftliche Zielsetzungen des Klägers rechtfertigten dies jedenfalls nicht.
3
Zur Begründung seines Zulassungsantrages hat der Kläger unter dem 20. November 2019 (rechtzeitig) vorgetragen:
4
I. Abwägungsfehler: die Entscheidung stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts M. vom 10. Februar 2016 (M 7 K 15.3412), die zutreffend erkannt habe, dass der dort streitgegenständliche Bescheid wegen Abwägungsfehlern rechtswidrig sei. In diesem Verfahren sei es um die Abschussfestsetzung für Rotwild in einem Nachbarrevier gegangen, das demselben Hegering angehöre, ebenfalls ein Eigenjagdrevier sei, ebenfalls im Vogelschutzgebiet E…Gebirge (SPA-Gebiet) und teilweise im FFH-Gebiet E…Gebirge liege. Dieses sei Teil des europaweiten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“. Rechtsgrundlage für Natura 2000 seien die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie. Aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie ergebe sich, dass für die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebenswelträume anzuwenden seien, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Anhang sei unter anderem das Auerhuhn aufgeführt. In der Vogelschutzverordnung sei das E…Gebirge als Vogelschutzgebiet aufgeführt. Das hier streitgegenständliche Jagdrevier sei darin vollständig erfasst. Als Erhaltungsziele nenne die Vogelschutzverordnung u.a. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn (…) und deren Lebensräumen. Es sei mehrfach auf die Erhaltungsziele und die Belange des besonders geschützten Auerhuhns hingewiesen worden. Die Untere Jagdbehörde beschränke sich letztlich darauf, dass die Erhebungen zur Feststellung der Waldverjüngung die in dem Bescheid festgesetzte Abschusshöhe verlangen würden. Andere Überlegungen und Abwägungen würden nicht in Betracht gezogen. Insbesondere habe die Verwaltungsbehörde den Vogelschutz, insbesondere des Auerhuhns, überhaupt nicht in ihre Erwägungen einbezogen. Die Jagdbehörde habe zwar im Laufe des Klageverfahrens erkannt, dass naturschutzrechtliche Belange aufgrund der Lage des Jagdrevieres im geschützten SPA-Gebiet relevant seien, in dem sie betreffend den Vorjahresabschussplan eine naturschutzrechtliche Stellungnahme eingeholt habe. In dieser nachträglich eingeholten Stellungnahme äußere die Untere Naturschutzbehörde unter dem 10. Juni 2016 die Besorgnis, dass es in Folge erhöhter Abschüsse zu Beeinträchtigungen der Population von Auerwild und Birkwild kommen könne. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem darin beschriebenen Zielkonflikt und eine Überprüfung der Abschussfestsetzung auf ihre SPA-Verträglichkeit hätten bei der hier streitgegenständlichen Abschussfestsetzung nicht stattgefunden. Der Vortrag des Beklagten, in den Folgejahren seien die erforderlichen Abwägungen vorgenommen worden, treffe nicht zu. Dies könne aber dahinstehen, weil es die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids nicht beseitige. Der Behörde sei es nicht gelungen, das Abwägungsdefizit nachträglich zu heilen. Ein Eingehen auf die sich im Zielkonflikt befindlichen Belange (Erhaltung von lichten Waldflächen als Lebensraum für geschützte Vogelarten einerseits; Laubmischwälder als naturschutzrechtlich hohes Gut und Lebensraum für andere geschützte Vogelarten andererseits), sowie eine Bewertung und Gewichtung der Umstände sei nicht erfolgt. Es fehle mithin an einer auf Ausgleich der zum Teil gegenläufigen Interessen abzielenden Abwägungsentscheidung. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen habe, es falle die Tanne als Nahrungsgrundlage für das Auerwild in der Naturverjüngung aus, sei dies zum einen in der Sache nicht richtig, weil der festgestellte Verbiss an Weißtannen lediglich zu einer Wachstumsverzögerung, aber nicht zu einem Ausfall führe und zum anderen das Aufkommen von Weißtannen in der Naturverjüngung so minimal sei, dass dem Erhaltungsinteresse an diesen einzelnen Weißtannen ohne Weiteres durch Einzelschutzmaßnahmen genüge getan werden könne, ohne zu riskieren, das gesamte Biotop des Auerwilds nachhaltig zu schädigen.
5
II. Die Würdigung des Forstlichen Gutachtens zur Situation der Waldverjüngung 2012 sowie der Ergänzenden Revierweisen Aussage: es wäre erforderlich gewesen, bei der Würdigung der Zählergebnisse auch die besonderen Umstände in Form der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Nachbarreviere falle wesentlich unterschiedlich aus. Bei mehreren Revieren, die sich denselben Wildbestand teilen, seien die unterschiedlichen Verbisssituationen primär in Unterschieden der jeweiligen Situationen der Biotope begründet. Es sei unstreitig, dass in dem streitgegenständlichen Revier Naturverjüngung in bürstenartig undurchdringlicher Dichte aufkomme. Dabei bleibe die Fichte nahezu unverbissen. Die Gutachten enthielten keine Aussagen darüber, welcher Anteil an der Naturverjüngung überhaupt vom Verbiss betroffen sei. Wenn also unter 1 000 000 Fichten eine einzige Weißtanne stehe, diese aber in einem Aufnahmepunkt liege und einen Verbiss aufweise, dann attestiere das Gutachten den vollständigen Ausfall einer Hauptbaumart mit der Konsequenz, dass der Abschuss erhöht werden müsse, auch wenn der Verbiss dieser einzigen Weißtanne nur durch komplette Ausrottung verhindert werden könne. Die Gutachten würden auch jedes verbissene Gewächs als vollständig abgestorben behandeln, auch wenn dadurch nur ein verzögertes Wachstum verursacht sei. Was im Endeffekt von den verbissenen Pflanzen dennoch aufkomme, sobald sie aus dem Äser gewachsen seien, werde ebenfalls nicht erfasst, weil alle Pflanzen in dieser Höhe bei der Zählung nicht mehr berücksichtigt würden. Dies führe in dem streitgegenständlichen Revier zu der paradoxen Situation, dass die Revierweise Aussage zu dem Schluss komme, Laubhölzer würden ohne Schutzmaßnahme gar nicht aufwachsen, sondern nur in bonsaiartig verkümmerter Form vorkommen. Diese Aussage sei aber ganz evident falsch. Zwischen den Fichten würden die zahlenmäßig wesentlich geringer vorkommenden Laubholzgewächse die Fichten überwachsen und bevorzugt verbissen. Sie würden aber zwischen den Fichten gleichwohl aus dem Äser wachsen und dann die Fichten überwachsen. Sämtliche Laubhölzer kämen also unvermindert zwischen den Fichten auf und würden sich auch durchsetzen, sobald sie aus dem Äser gewachsen seien, was aber aus dem Gutachten nicht hervorgehe, weil sie unter dieser Größe als tot gewertet und oberhalb dieser Größe nicht mehr erfasst würden. Hier wäre es also geboten, nicht stur das Zählergebnis zu betrachten, sondern die Verjüngungssituation insgesamt. Dieser Einwand sei in keiner Weise berücksichtigt worden, insbesondere wäre bei einem Ortstermin ohne Weiteres feststellbar gewesen, dass Laubhölzer unvermindert in ausreichender Zahl aufkommen würden, auch wenn sie am Anfang bevorzugt verbissen würden, soweit sie die Fichten überwachsen. Es finde also in Wahrheit keine Entmischung statt. Vielmehr verändere der Verbiss das Mischungsverhältnis der Naturverjüngung nur unwesentlich. Das Aufkommen von Weißtannen in der Naturverjüngung sei so minimal, dass diese wenigen Einzelpflanzen ohne Weiteres durch Einzelschutzmaßnahmen gefördert werden könnten. Es sei unbestritten ausreichend Naturverjüngung vorhanden, um die Funktion des Waldes für Klimaschutz sowie für Erosionsschutz zu gewährleisten. Nicht einmal das Mischungsverhältnis werde beeinträchtigt, wenn man neben den reinen Zählergebnissen das gesamte Ergebnis der Aufwuchssituation betrachte, was aber erfordere, dass man auch die Pflanzen zur Kenntnis nehme, die aus dem Äser gewachsen seien, was aber die Gutachten erklärtermaßen nicht leisten und die ergänzenden Revierweisen Aussagen konsequent ignorieren würden. Es werde vielmehr ebenso lapidar wie falsch behauptet, es fände eine Entmischung statt und die Umgestaltung des Waldes in Mischwald würde verhindert. Man dürfe auch die Besonderheiten der Biotope nicht einfach außer Acht lassen, weil es auf felsigem Untergrund ganz einfach Bereiche gebe, wo sich nur flachwurzelnde Fichten halten könnten. Auch die Argumentation unter dem Grundsatz „Wald vor Wild“ sei nicht zielführend, da quantitativ nicht mehr Wald aufkommen könnte. Wenn man dagegen das Mischungsverhältnis moniere, dann dürfe man nicht vergessen, dass natürlich die Naturverjüngung überwiegend aus Fichten bestehe, nachdem im Umfeld nur überwiegend Fichten aussamen würden. Es sei auch bis heute weder eine gesetzliche noch eine wissenschaftliche Grundlage benannt worden für das Postulat, in welcher Quote welche Baumart im Mischungsverhältnis aufzukommen habe. Es werde kein Unterschied zwischen Flachland und Bergregion bzw. zwischen Humusboden und Felsgrund gemacht. Es fehle jeder Ansatz einer differenzierten Betrachtung gerade eben auch unter Berücksichtigung des Erfolgs an Aufwuchs und Naturverjüngung im Bereich der Pflanzen, die aus dem Äser gewachsen sind.
6
III. Weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit: Der Widerspruchsbescheid datiere vom 15. Oktober 2015. Zu diesem Zeitpunkt sei die Aufnahme für 2015 bereits abgeschlossen gewesen und hätte für die Revierweise Aussage vorliegen müssen. Dies habe das Erstgericht außer Acht gelassen, obwohl es zwingend zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei. Der Abschussplan berücksichtige in der Abwägung auch nicht, dass es sich bei Gamswild um eine Tierart des Anhangs V der FFH-Richtlinie handele.
7
Unter dem 5. März 2020 erklärte der Kläger sodann (als Stellungnahme zu den Äußerungen des Beklagten unter dem 5.2.2020) u.a.: aus dem Schriftsatz vom 20. November 2019 gehe relativ unmissverständlich der Vortrag hervor, dass gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden. Es gehe aus dem Schriftsatz ferner zwanglos hervor, das die Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufweise. Die Wertung des forstlichen Gutachtens, Laubholz käme ohne Schutzmaßnahmen nicht auf, sondern würde allenfalls bonsaiartig verkümmern, sei objektiv evident falsch. Das Verwaltungsgericht unterstelle einfach, dass alles, was in einem forstlichen Gutachten stehe, per se richtig sein müsse, obwohl vor Ort jede Menge Laubholz feststellbar sei, das ohne Zaun aufgewachsen sei und auch keineswegs bonsaiartig verkümmert sei. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch grundsätzliche Bedeutung habe. Denn es gehe um die Frage, wie es im Einzelfall zu würdigen sei, wenn das Gutachten zu einer evident falschen Schlussfolgerung komme, weil die Zählung zwar methodisch richtig durchgeführt worden sei, aber bei der Bewertung des Zählergebnisses die besonderen Umstände des Biotops vernachlässigt worden seien. Schließlich sei auch noch vorgetragen worden, dass gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Abschussfestsetzungen wegen Verstoßes gegen die vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.1992 – 3 C 62.89) vorgegebene Abwägungspflicht rechtswidrig sei, was das Erstgericht verkannt habe und somit das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Die hinreichende Darlegung von Gründen, aus denen die Berufung zuzulassen sei, könne mithin wohl kaum vernünftigen Zweifeln begegnen. Das herangezogene forstliche Gutachten komme in der speziellen Situation des Biotops zu einer falschen Schlussfolgerung. Dabei wäre die Frage, ob Laubholz in dem Revier in nennenswertem Umfang ohne Zaun aufkomme, sehr leicht durch puren Augenschein zu klären. Damit gingen auch die gesamten Leerformeln am Ziel vorbei, weil die gesamte Abwägung auf einer evident falschen Tatsachenannahme beruhe. Es sei unstreitig, dass Naturverjüngung in großer Dichte vorkomme und dabei die Fichten nahezu unverbissen überwiegen würden. Es finde keine Entmischung statt. Es entstehe kein Zielkonflikt zwischen Wald und Wild. Die Methodik der forstlichen Gutachten komme unter diesen Umständen zu einer falschen Schlussfolgerung, weil sie jeden verbissenen Baum als abgestorben betrachte, auch wenn er nur auf das Niveau der umstehenden Fichten gestutzt werde. Sobald der Baum aber aus dem Äser gewachsen sei, werde er nicht mehr erfasst, was dann eben zu der falschen Schlussfolgerung führe, dass bei diesen Baumarten ein Totalausfall vorläge. Das Erstgericht verkenne auch vollkommen, dass die streitgegenständlichen Abschusspläne an einem unheilbaren Abwägungsdefizit leiden würden, weil die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde erst nachträglich eingeholt worden sei und mithin in die Abwägung nicht eingeflossen sein könne. Auch wenn die Belange des Naturschutzes nicht der Abwägung unterliegen sollten, sondern vollbeachtlich seien, könne dies nicht die Rechtmäßigkeit einer Abschussplanung begründen, die diese Belange völlig außer Acht gelassen habe. Es sei davon auszugehen, dass das Natura-2000-Recht dem streitgegenständlichen Abschussplan sehr wohl entgegenstehe, weil die Untere Naturschutzbehörde erhebliche Bedenken geäußert habe und diese mit dem zynischen Argument ignoriert worden seien, dass der Abschussplan durchaus ein Risiko für die Belange des Naturschutzes darstelle, aber damit der Eintritt des Schadens noch nicht erwiesen sei. Auch gingen die gesamten „Wald vor Wild“-Abwägungen fehl, wenn bei der Abwägung dieser Belange eine Entmischung unterstellt werde, die in Wahrheit nicht stattfinde. Gerade Weißtannen kämen in so geringer Anzahl vor, dass diese auch bei noch so geringem Wildbestand bevorzugt verbissen würden. Es sei damit eine lapidare Binsenwahrheit, dass bei erhöhtem Jagddruck in jedem Fall der Verbiss von Weißtannen forciert werde. Auch sei die Annahme völlig absurd, dass die Wilddichte in einem Revier wesentlich zu hoch sei, wenn sie in dem unmittelbaren Nachbarrevier angemessen sein solle. Wenn also die Verbisssituation in zwei benachbarten Revieren sehr unterschiedlich beurteilt werde, dann indiziere das, dass die Ursache in der Besonderheit des Biotops und nicht in der Wilddichte liege. Daraus ergebe sich im Übrigen auch zwanglos, dass es mit dem besonderen Schutz des Gamswilds als Tierart nicht vereinbar sei, wenn auf eine konkrete Erfassung der Tatsachengrundlagen verzichtet werde und stattdessen allgemeine und grundsätzliche Ausführungen der Fachbehörden anstelle eines konkreten Sachverständigengutachtens herangezogen würden.
8
Unter dem 8. Februar 2023 erklärte der Kläger (auf gerichtliche Nachfrage), bei der Aufnahme 2021 sei der Verfasser der Revierweisen Aussage (wieder) zur Rede gestellt worden, dass er wahrheitswidrig attestiere, Naturverjüngung von Tanne, Edellaubholz und Buche sei ohne Zaun nicht möglich, obwohl Naturverjüngung in diesen Baumarten in großer Zahl aufkomme. Der Verfasser habe sich auf den Standpunkt zurückgezogen, er suche die Aufnahmestelle nach eigenem Ermessen aus und müsse jeden Baum mit der Spur eines Verbisses wie nicht vorhanden bewerten und dürfe alles, was über 1,60 m Höhe habe, überhaupt nicht mehr berücksichtigen. So seien die Vorschriften. Natürlich seien die Vorschriften mitnichten so. Damit seien die relevanten ergänzenden Revierweisen Aussagen evident falsch und würden genauso fortgeschrieben. Der Verfasser verlasse sich offenbar darauf, Verwaltungsakte durch seine falschen Revierweisen Aussagen beliebig manipulieren zu können, weil es keinerlei Kontrolle gebe. Auf die Aufforderung des Klägers, die Quellen zu benennen, aus denen hervorgehe, dass er, wie behauptet, keine Bäume über 1,60 m berücksichtigen dürfe und jeden noch so geringen verbissenen Baum wie tot behandeln müsse, habe er seit Dezember 2021 (trotz Nachfragen) nicht geantwortet.
9
Nachdem der Beklagte unter dem 27. April 2023 zu den am 8. Februar 2023 getätigten Ausführungen des Klägers (unter Vorlage einer Stellungnahme des Forstbeamten H. insbesondere zu der vom Kläger angesprochenen Ortsbesichtigung vom 27.12.2021 betreffend die im Jahr 2021 zu erstellende Revierweise Aussage) Stellung genommen hatte, führte der Kläger am 7. Juni 2023 aus, seine Kritik beziehe sich nicht auf das Aufsuchen der Aufnahmepunkte sondern auf evident falsche und willkürliche Behauptungen in den Revierweisen Aussagen. Die Feststellungen würden im Wesentlichen auf den örtlichen Erfahrungen des zuständigen Forstbeamten beruhen. Diese seien auf ihren objektiven Wahrheitsgehalt überprüfbar. Sie ließen sich insbesondere nicht dadurch rechtfertigen, dass willkürlich Elemente der Anweisungen für die forstlichen Gutachten vermischt würden, so dass im Ergebnis das evidente Vorhandensein von Bäumen geleugnet werden könne, sobald sie eine Höhe von 1,60 m überschreiten würden oder wenn unterhalb einer Höhe von 1,60 m geringfügiger Verbiß vorliege, der das Aufkommen der Bäume, wenn überhaupt, allenfalls verzögern, aber keinesfalls verhindern könne. Entsprechende Vorgaben fänden sich nicht einmal andeutungsweise in sämtlichen Anweisungen zu der Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen, die sich inhaltlich ohnehin nur geringfügig unterscheiden würden. Die Obergrenze von 1,60 m habe für die Revierweisen Aussagen keine Relevanz. Bei der Verjüngungssituation sei schlechthin das Vorkommen und Aufkommen der Naturverjüngung und gegebenenfalls der Plantagenflächen zu berücksichtigen. Es gebe weder eine Rechtfertigung, Pflanzen über 1,60 m unberücksichtigt zu lassen noch Pflanzen mit geringstem oder völlig unbedeutenden Verbiss wie Totalausfall zu behandeln. Herr H. zitiere vielmehr bewusst falsche Richtlinien, die es so nicht gebe. Sie seien seine Eigenkreation um angesichts auch noch so evidenter reichhaltiger Naturverjüngung in seinen Revierweisen Aussagen dennoch einen Totalausfall zu attestieren. Der Unterfertigte habe bereits in einer gemeinsamen Begehung mit Herrn D. vom zuständigen Landratsamt die angeblich nicht vorhandenen Naturverjüngungen in allen Baumarten, die angeblich ohne Schutzmaßnahmen nicht hochkämen, gezeigt. Gering bleibe das Aufkommen an Weißtannen, „die aber ebenfalls aus dem es erwachsen“ und ohnehin Raritäten im Sinne der Anweisungen darstellen würden. Zur Stellungnahme des Forstbeamten Herrn H.: Bei der Begehung seien Herrn H. Flächen mit reichhaltigem Aufkommen an Naturverjüngung mit allen Laubbaumarten gezeigt worden, der dies nicht zur Kenntnis habe nehmen wollen, weil er alle Baume über 1,60 für irrelevant erklärt habe und alle Bäume unter 1,60 m auch mit geringsten Verbissspuren als Ausfall gewertet habe. Daraus habe sich gerade der Disput ergeben, infolgedessen Herr H. aufgefordert worden sei, die Grundlage für diese Bewertungsmethode zu erläutern, weil sie zu evident absurden Ergebnissen führe. Herr H. habe um eine schriftliche Aufforderung gebeten, die er ja auch erhalten und bis heute nicht beantwortet habe. Er habe bei der Begehung im Revier behauptet, es gebe für die Revierweisen Aussagen klare entsprechenden Anforderungen, die auch mit den Jagdverbänden abgestimmt seien. Es gebe überhaupt keinen Bereich in dem Revier, der die Behauptungen dieser Revierweisen Aussagen tragen könnte. Demnach müsste schließlich seit über 20 Jahren für alle Baumarten außer der Fichte ein Totalausfall der Naturverjüngung vorliegen. Genau das Gegenteil sei der Fall. Aufgrund der seit Generationen von den Staatsforsten angelegten Fichtenmonokulturen seien Laubhölzer in der Minderheit und damit natürlich bevorzugt verbissene Baumarten. Insbesondere die Vogelbeere als weniger gefährdete Baumart zu bezeichnen, könne nicht wirklich ernst gemeint sein. Die einzig weniger gefährdete Baumart, die auch so gut wie nicht verbissen werde, sei die Fichte. Das Aufkommen von Weißtannen sei derart vereinzelt und selten, dass sie Raritäten im Sinne der Anweisungen zu den Revierweisen Aussagen, gleichgültig aus welchem Jahr, darstellen würden. Der Maßstab sei die Baumartenzusammensetzung der Altbestände. Auch Erkenntnisse zum Klimawandel könnten keine andere Einschätzung begründen, zumal aktuell in größerem Maße Altbestände an Weißtannen abstürben. Die Behauptung, Tannenkeimlinge, die im Frühjahr 2021 noch vorgefunden worden seien, seien im Herbst „aufgrund des Äsungsverhaltens der zu hohen Schalenwildpopulation“ nicht mehr anzutreffen gewesen, sei ebenfalls weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Es gebe in dem Revier W. auch keine Inselpopulation an Schalenwild. Der Wildbestand sei ein und derselbe wie in den Nachbarrevieren mit teilweise gänzlich unterschiedlichen Beurteilungen. Nachdem im Altbestand aufgrund der über Generationen angelegten Monokulturen die Fichte dominiere, habe dies zwingend zur Folge, dass sich dies auch bei der Aussaat an Naturverjüngung widerspiegele. Nachdem Fichten aller Altersklassen praktisch überhaupt nicht verbissen würden, werde ihre Dominanz in der Naturverjüngung auch nicht verändert. Es finde aber keine Entmischung durch Schalenwild statt, weil andere Baumarten, die zwischen den Fichten wachsen, nie weiter zurückverbissen würden als auf das Niveau des umstehenden Fichtenteppichs, bis sie zusammen mit den Fichten dem Äser entwüchsen. Buchen und Edellaubbäume würden die Fichtenbestände ohnehin überwachsen. Es sei die schlichte Unwahrheit, dass der Unterfertigte jemals eine Besichtigung der höheren Lagen abgelehnt habe. Schon gar nicht aus gesundheitlichen Gründen. Nicht weniger unwahr sei die Behauptung, ein Gespräch wäre vorzeitig vom Unterfertigten beendet worden, etwa wegen eines anderen Termins. Die Gespräche hätten jedes Mal nach geraumer Zeit damit geendet, dass man egal in welchem Zeitraum und egal an welchem Ort im Revier und in welcher Höhe auf keinen gemeinsamen Nenner komme, so lange auch noch so dichte Naturverjüngung an Laubbaumarten ignoriert werde, mit der Begründung, es sei entweder mit über 1,60 m zu hoch oder aber irgendwo, wenn auch noch so unbedeutend, verbissen. Genau diese zitierten Aussagen des Herrn H. seien ja auch die Grundlage gewesen, dass man so verblieben sei, dass er die Fundstellen in den Anweisungen benenne, die eine solche Handhabung rechtfertigen würden. Es sei also denkbar verwegen, wenn er seine Ausführungen nunmehr in Abrede stelle. Ohne diese Behauptung hätte er schließlich angesichts des reichlichen Aufkommens von Laubbaumarten unter 1,60 m gar nicht behaupten können, dass diese Baumarten ohne Zaun nicht aufwachsen könnten. Die Aussagen zu den Aufnahmepunkten für die forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung seien irrelevant, weil sie mit den Revierweisen Aussagen nichts zu tun hätten. Wenn sich dagegen Herr H. für seine Revierweisen Aussagen willkürlich einzelne Stellen aussuche, die zu seinen Aussagen passen würden, anstatt das Revier in der Gesamtheit zu betrachten, dann sei das mit den gültigen Anweisungen nicht vereinbar. Unwahr und unverschämt sei die Behauptung, der Unterfertigte habe sich für die Kontrolle der Aufnahmeergebnisse und die Begutachtung einzelner Pflanzen nicht interessiert. Im Gegenteil habe der Unterfertigte zusammen mit Herrn S. an vielen Aufnahmen mitgewirkt, wo akribisch jede einzelne Pflanze betrachtet und teilweise mit dem Meterstab bis ins Detail diskutiert worden sei, ob es sich im Einzelfall bei einem festgestellten Verbiss um einen Leit- oder Seitentriebverbiss gehandelt habe. Herr H. räume ein, dass er die Anfrage des Unterfertigten bis heute nicht beantwortet habe und dass er insbesondere seine Behauptung, dass Bäume über 1,60 m in keiner Weise berücksichtigt werden dürften, in keiner Weise belegt habe. Gerade der Bestand von Bäumen über 1,60 m Höhe stelle schließlich den evidenten Beweis dafür dar, dass die Behauptungen in den Revierweisen Aussagen von mehr als 20 Jahren willkürlich und falsch gewesen seien. Schließlich gebe es ausgiebige Bestände aller Baumarten, die nach den Ausführungen der Revierweisen Aussagen von Herrn H. gar nicht hätten aufkommen können. Besonders bemerkenswert sei, dass Herr H. auch noch behaupte, es gebe eine Vorgabe bzw. Anweisung, dass bei der Erstellung der Revierweisen Aussagen alle Bäume über 1,60 m Höhe nicht berücksichtigt werden dürften. Dazu beziehe er sich nebulös auf angeblich „eh schon regelmäßig kommunizierte Informationen zur Begrenzung der Aufnahmehöhe auf 160 cm“. Bezeichnenderweise sei Herr H. selbst im Rahmen dieses Verfahrens nicht in der Lage, entsprechende Grundlagen vorzulegen. Die tatsächlich von der Beklagtenseite vorgelegten Anweisungen ließen eine solche Vorgabe nicht ansatzweise erkennen. Es bleibe bei der evidenten Tatsache, dass angesichts des erheblichen Aufkommens an Naturverjüngung in allen Baumarten, deren Aufwachsen Herr H. seit über 20 Jahren als nicht möglich beurteilt habe, die Falschheit und Willkürlichkeit seiner Aussagen erwiesen sei. Bei der Qualifizierung der Verbisssituation als „deutlich zu hoch“ müssten auch weniger verbissgefährdete Baumarten, im vorliegenden Fall die Fichte, stark verbissen sein. In Wirklichkeit sei an Fichten egal welcher Höhe praktisch überhaupt kein Verbiss mehr feststellbar. Schon allein darin zeige sich, dass die Ausführungen in den Revierweisen Aussagen vom Herrn H. evident falsch und willkürlich seien.
10
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
11
Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Ergebnis zurecht bejaht.
12
Der Beklagte hat im Zulassungsverfahren die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage (hier: das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses) nicht in Frage gestellt (ebenso wenig im Klageverfahren).
13
Der Senat bejaht das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses:
14
Zulässig ist eine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (hier: des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs) vorliegen (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 20).
15
Trotz des hier durch Zeitablauf erledigten Verwaltungsaktes kann ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung (grundsätzlich) in Betracht kommen, wenn – unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen – der Erlass eines vergleichbaren Verwaltungsakts in absehbarer Zeit hinreichend wahrscheinlich erscheint (BVerwG, U.v. 11.11.2015 – 8 CN 2/14 – NVwZ 2016, 689/691 Rn.19; U.v. 2.11.2017 – 7 C 26/15 – juris Rn. 18). Dies gilt jedoch nicht, wenn sich eine Wiederholungsgefahr bereits realisiert hat und eine Nachfolgeregelung bereits erlassen worden ist. Denn für diesen Fall kann ein feststellendes Urteil keine Lenkungswirkung mehr entfalten. Zudem bedarf es der Feststellung auch nicht, weil der nunmehr erlassene Verwaltungsakt angegriffen werden kann und muss, um die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen. Rechtsschutz ist mithin durch die Anfechtung des (jeweils) neuen Bescheids zu erlangen (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017, a.a.O; B.v. 31.1.2019 – 8 B 10.18 – juris Rn.9; OLG LSA, U.v. 24.11.2010 – 3 L 91/10 – juris Rn.23; HessVGH, U.v. 11.3.2021 – 23 C 3095/19 – juris Rn.31). Es liegt im Verantwortungsbereich des Klägers, dass er die Abschusspläne 2016/2017, 2017/2018, 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 (gegen den Abschussplan 2022/2023 hat er Widerspruch erhoben, eine Entscheidung ist ersichtlich bislang nicht ergangen) nicht gerichtlich angegriffen hat, diese mithin bestandskräftig sind und er die Möglichkeit der Erledigung des hiesigen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht wahrgenommen hat.
16
Ausnahmsweise gebietet hier (trotz Realisierung der Wiederholungsgefahr) allerdings die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine abweichende Beurteilung. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses hinaus bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden können. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen wären. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (wie dargelegt) Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in einer bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden können. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsaktes selbst ergibt (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12, juris Rn. 29, 30, 31, 32 m.w.N.).
17
Der streitgegenständliche Jahresabschussplan 2015/2016 zählt zu den Verwaltungsakten, die sich in diesem Sinne typischerweise kurzfristig erledigen. Denn dieser Verwaltungsakt (der zur Erlegung von Schalenwild berechtigt und verpflichtet, vgl. § 21 Abs. 2 Sätze 1 und 6 BJagdG) ist auf ein Jagdjahr (grundsätzlich vom 1.4. bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres) befristet, so dass seine gerichtliche Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren bei Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bis zum Ablauf des Jagdjahres nicht möglich wäre. Die insoweit maßgebliche kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung ergibt sich aus der Eigenart des Verwaltungsaktes (zu dieser Voraussetzung BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn.32), da die jeweiligen Abschusspläne im Jahresrhythmus erlassen werden. Da das Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Sachentscheidungsvoraussetzung im Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013, a.a.O. Rn. 20) wäre bei dessen Verneinung ausgehend von den erwartbaren gerichtlichen Verfahrenslaufzeiten der effektive Zugang zu den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln unzumutbar beschränkt (ebenso für Ladenöffnungen an Sonntagen im Jahresrhythmus VG Berlin, U.v. 5.4.2019 – 4 K 527.17, 4 K 322.18 – juris Rn. 28, nachfolgend BVerwG, B.v. 30.6.2021 – 8 B 48/20, BVerwG, U.v. 16.3.2022 – 8 C 6//21 – juris). Dies gilt umso mehr, als die Jagdzeit für Gamswild auf den Zeitraum 1. August bis 15. Dezember beschränkt ist (vgl. §§ 22 BJagdGArt. 33 BayJagdG, § 19 AV BayJG), wobei zusätzlich in den Blick zu nehmen ist, dass der Kläger von seinem Recht, Widerspruch gegen den Verwaltungsakt zu erheben (statt unmittelbar den Klageweg zu beschreiten) Gebrauch gemacht hat.
18
Allerdings rechtfertigt das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keine Zulassung der Berufung.
19
1. Der jedenfalls sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
20
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 -
8. ZB 16.1806 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9).
21
Nach diesem Maßstab bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch.
22
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (s. etwa BVerwG, U.v. 31.3.2004 – 8 C 5.03 – BVerwGE 120, 246; B.v. 20.1.1999 – 8 B 232.98 – Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, B.v. 4.7.2006 – 5 B 90/05 – juris; B.v. 27.12.1994 – 11 B 152.94 – juris). Nachdem die Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG), ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans durch die Untere Jagdbehörde (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 14.). Davon geht der Senat auch für die hiesige Fortsetzungsfeststellungsklage aus.
23
a) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die naturschutzrechtlichen Belange betreffend das Auerhuhn (bzw. das Birkhuhn) unzureichend abgewogen, greift nicht durch.
24
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2018 (19 ZB 17.1602 – juris Rn.13) ausgeführt:
25
„Bei der jagdbehördlichen Entscheidung über den Abschussplan für das konkrete Jagdrevier nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG hat die Behörde die nach dem Gesetz für die Wildbestandssteuerung relevanten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Belange zu gewichten sowie den Sachverhalt zu ermitteln und zu bewerten. Eine individuelle Betrachtung des einzelnen Jagdbezirks ist erforderlich; ein pauschales Vorgehen (etwa anhand eines fiktiven Wildbestandes pro einer bestimmten Fläche) ist unzulässig. Es ist ein Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen, naturschützerischen und landespflegerischen Intentionen andererseits vorzunehmen. Nachdem der gesetzlichen Vorgabe in allen Jagdrevieren Rechnung zu tragen ist, bedarf es angesichts der Heterogenität der natürlichen Verhältnisse (naturräumliche Strukturen und insbesondere Wildarten und -bestände) hierzu praktikabler und entsprechend flexibler Methoden und Verfahren. Im Rahmen der Überprüfung kann das Gericht ebenso wie die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und würdigen. Insofern liegt eine normanwendende Tätigkeit vor, die vom Gericht ebenso wie von der Behörde vollzogen werden kann und muss. Den Jagdbehörden steht bei der Festlegung von Ausmaß und Art der Abschüsse nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz des Wortes „Abschussplan“ ist der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dennoch ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen. Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin – gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen – überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 – 3 C 62/89 – juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 – 3 B 29/15 – juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 – 19 B 93.956; B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 13).“
26
Dem Vortrag des Klägers ist ein Verstoß des Beklagten bzw. des Verwaltungsgerichts gegen diese Vorgaben nicht zu entnehmen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Anhaltspunkte, dass die naturschutzrechtlichen Belange (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) bei der Festsetzung des Abschussplans nicht berücksichtigt worden wären, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht haben in den Blick genommen, dass das Revier des Klägers in einem „FFH- und SPAGebiet“ liegt. Das Forstliche Gutachten 2012 äußert sich dezidiert zu den besonderen Schutzfunktionen und zum wald- bzw. naturschutzrechtlichen (unter Hinweis auf die Besonderheiten für Natura-2000-Gebiete) Status des Großteils der Wälder in der Hegegemeinschaft. Auch die Ergänzende Revierweise Aussage 2012 beschreibt die naturschutzrechtlich bedeutsame Lage des Jagdreviers. Dem streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamts ist zu entnehmen, dass dieses die genannten gutachtlichen Aussagen zu einer Grundlage des Abschussplans gemacht hat. Der Kläger hat demgegenüber weder im Behördenverfahren (auch nicht im Widerspruchsverfahren) noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dezidiert gegen die Abschussplanung sprechende Belange des Naturschutzes benannt. Erstmals im hiesigen Zulassungsverfahren hat er die Problematik des Schutzes von Auerhuhn und Birkhuhn angesprochen (wobei offenbleiben kann, ob sein Vortrag insoweit den Anforderungen des Darlegungsgebots aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt).
27
b) Natura-2000-Recht steht dem streitgegenständlichen Abschussplan nicht entgegen:
28
Infolge der aus Art. 20 Abs. 3 GG sich ergebenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ist – ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei Abschussplänen nicht um Fachplanungen handelt, die denjenigen in anderen Rechtsbereichen (z.B. dem Wasserrecht, dem Straßenrecht oder dem Luftverkehrsrecht) vergleichbar sind – auch bei der jagdrechtlichen Abschussplanung das zwingende Naturschutzrecht zu beachten. Entgegen der Klägerauffassung steht der streitgegenständliche Abschussplan hierzu nicht in Widerspruch.
29
Im Ergebnis ist das Erstgericht zurecht davon ausgegangen, dass anders als der Kläger im Hinblick auf die Lage seines Reviers im Vogelschutzgebiet E…gebirge betreffend Auerhuhn und Birkhuhn meint, naturschutzrechtliche Belange insoweit dem streitgegenständlichen Abschussplan nicht entgegenstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert der Schutz von Auerwild und Birkwild keine Reduzierung der Abschussvorgabe von 8 Stück Gamswild auf (wie vom Kläger vorgeschlagen) 5 Stück Gamswild. In Anbetracht der (grundsätzlich) vom Kläger nicht in Frage gestellten Erforderlichkeit von Gamswildabschüssen aufgrund der von diesen Tieren verursachten Verbissschäden und des Umstandes, dass der Wildverbiss das wichtigste Indiz zur Beurteilung der Frage darstellt, ob der Wildbestand überhöht ist (soweit der Kläger insoweit die Methodik der konkreten Feststellung der Schäden in Zweifel zieht wird auf die Ausführungen unter d) verwiesen) und der von ihm ebenfalls nicht in Frage gestellten Erforderlichkeit eines angemessenen Anteils von Tanne, Buche und Edellaubholz im Hinblick auf die natürliche Waldverjüngung und auf den durch die unstreitigen Klimaveränderungen erforderlichen „Waldumbau“ (der Kläger verweist auf das naturschutzrechtlich hohe Gut von Laubmischwäldern) genügt der streitgegenständliche Abschussplan der naturschutzrechtlichen Vorgaben für das Auerwild und Birkwild (der Kläger weist insoweit auf die Erhaltung von lichten Waldflächen als Lebensraum für das Auerwild und das Birkwild hin, befürchtet insoweit deren nachhaltige Schädigung, betont aber auch die Bedeutung von Laubmischwäldern für andere geschützte Vogelarten).
30
Dies ergibt sich aus Folgendem:
31
aa) Die Abschussplanfestsetzung genügt den naturschutzrechtlichen Vorgaben aus Art. 4 VRL:
32
Aus Art. 4 Abs. 1 der RL 79/409/EWG des Rats vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VRL, ABl EG Nr. L 103 S. 1) ergibt sich, dass für die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Anhang sind unter anderem das Auerhuhn und das Birkhuhn aufgeführt.
33
Art. 4 Abs. 4 VRL bestimmt: Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den (in) Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.
34
Hinsichtlich des Europäischen Vogelschutzgebietes E…gebirge, das flächenmäßig das FFH-Gebiet E..gebirge umfasst, sind die Erhaltungsziele des Weiteren in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 (Gebiets-Nr. DE 8433471) der Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung – VoGEV – vom 12. Juli 2006, GVBl. S. 524) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 486) festgelegt gewesen, die sich auf Art. 13b Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (BayNatSchG 2005, GVBl. 2006, S. 2) gestützt hat. Hier sind auch (entsprechend § 32 Abs. 3 BNatSchG) die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten dargestellt gewesen.
35
Als Erhaltungsziele für das Gebiet sind in Anlage 1 Spalte 6 VoGEV (GVBl. 2006, S. 532) die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Wanderfalke, Steinadler, Uhu, Raufußkauz, Sperlingskauz, Weißrückenspecht, Dreizehenspecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Neuntöter, Felsenschwalbe, Wasserpieper, Alpenbraunelle, Zwergschnäpper und Ringdrossel und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstocks mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet genannt worden (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2018, 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 63)
36
Diese Rechtslage ist für das hiesige Verfahren heranzuziehen, da der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamtes vom 15. Juli 2015 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 stammt.
37
Den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, verstößt der streitgegenständliche Abschussplan nicht gegen die hier anzuwendenden Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 VRL. Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine Bewertung und Gewichtung der im Zielkonflikt stehenden Belange (Erhaltung von lichten Waldflächen als Lebensraum für geschützte Vogelarten, Laubmischwälder als naturschutzrechtlich hohes Gut und Lebensraum für andere geschützte Vogelarten, Bedeutung des „Waldumbaus“ für die Belange des Klimaschutzes) zu einer Rechtswidrigkeit des durch den streitgegenständlich erlaubten Abschuss von 8 Stück Gamswild (und erst recht nicht bezogen auf 3 Stück Gamswild, da der Kläger den Abschuss von 5 Stück Gamswild vorschlägt, vgl. insoweit VG München, U.v. 10.2.2016 – M 7 K 15.3412, juris Rn. 21) führen kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass im Sinne des Art. 4 Abs. 4 VRL i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRL der Abschussplan dem Vermeidungsgebot der Beeinträchtigung des Lebensraums von Auerwild und Birkwild im Sinne einer Belästigung dieser Vögel mit erheblicher Auswirkung auf die Frage ihres Überlebens und ihrer Vermehrung widersprechen könnte. Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 20.November 2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 78 zu einem die Hegegemeinschaft betreffenden Abschussplan 2016/2017 ausgeführt:
38
„Die infolge des planmäßigen Abschusses (gegenüber dem Klägervorschlag) reduzierte Wildbestandshöhe bringt… nicht die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltung und Entwicklung der Raufußhühner mit sich. Die Abschusspläne sind nicht auf den vollständigen Ausschluss des Wildverbisses ausgerichtet. Der Wildverbiss soll lediglich soweit eingedämmt werden, dass bei den standortgemäßen Baumarten die natürliche Waldverjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen auskommt. Daher werden schon deshalb auch in Zukunft licht überschirmte Waldteile existieren. Soweit die durch Absenkung überhöhter Wildbestände ermöglichte Renaturierung des Waldes mit einem gewissen Grad an Verdichtung (Kronenschluss) verbunden ist, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Auerhuhns bereits deshalb auszuschließen, weil es sich bei dieser Renaturierung um eine Jahrzehnte dauernde Entwicklung handelt. Darüber hinaus liegt das Vogelschutzgebiet „E…gebirge“ in mittelhoher Gebirgslage, in der licht überschirmte Nadelmischwälder typisch sind und bereits wegen der klimatischen Bedingungen auch bei Aufkommen der natürlichen Waldverjüngung keineswegs in allen Bereichen (einschließlich denjenigen an der Baumgrenze) dichter Wald entsteht bzw. dauerhaften Bestand hätte. Die durch die Renaturierung ausgelöste moderate und äußerst langfristige Veränderung von Waldbereichen hat somit keine negative Auswirkung auf den Erhaltungszustand des Auerhuhns. Überdies kann der Lebensraum durch Bewirtschaftungsmaßnahmen günstiger gestaltet werden. So kann der volle Lebenszyklus von Bäumen zugelassen werden, eine ungleichmäßige Auslichtung und/oder kleine Kahlschlagflächen können hergestellt werden…“
39
Diese Ausführungen beanspruchen auch für das hiesige Verfahren Geltung.
40
bb) Soweit man im Hinblick auf einen erfolgten Schutzregimewechsel auf die Rechtslage ab 1. April 2016 abstellen würde, ergibt sich insoweit nichts Anderes:
41
Die Schutzbestimmungen der VRL finden ab dem 1. April 2016 teilweise keine unmittelbare Anwendung mehr, weil das Europäische Vogelschutzgebiet „E…gebirge“ räumlich eindeutig bestimmt ist und seine Erhaltungsziele im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt sind (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 VoGEV und § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Spalte 6 VoGEV sowie nunmehr die Anlagen zu §§ 1, 2 BayNat2000V). In einem solchen Fall findet gemäß Art. 7 der RL 92/43/EWG des Rats vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 FFH-RL statt. Im Vogelschutzgebiet nicht anzuwenden ist allerdings Art. 6 Abs. 1 FFH-RL mit seiner Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Festlegung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen; insoweit verbleibt es bei den Verpflichtungen aus Art. 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 VRL (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2018, a.a.O. Rn .63).
42
aaa) Ein Verstoß des streitgegenständlichen Abschussplans gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-RL ist (hier betreffend Auerhuhn und Birkhuhn) weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich:
43
Seit dem 1. April 2016 sind die Erhaltungsziele, die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten in den Anlagen zu den §§ 1 und 2 der Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete dargestellt (vgl. die Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 19.2.2016, AllMBl S. 258 – BayNat2000V). Als zu erhaltende Arten werden in der Anlage 2 (wiederholend) die in Anlage 1 zur VoGEV genannten Vogelarten benannt und ihnen werden in der Anlage 2a artenspezifische Erhaltungsziele zugeordnet. Beim Auerhuhn geht es um den Erhalt oder die Wiederherstellung großflächiger, störungsarmer, unzerschnittener, reich strukturierter Misch- und Nadelwälder sowie störungsfreier Zonen um Balz-, Brut-, Aufzucht- und Überwinterungsplätze und beim Steinadler von Felswänden und sehr lichten steilen Bergwäldern als ungestörten Bruthabitaten sowie von artenreichen Nahrungshabitaten (Almen, alpine Matten und lichte Wälder).
44
Die Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der bayerischen Natura-2000-Gebiete (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 29. Februar 2016, Az. 62-U8629.54-2016/1 – juris; sowie die Veröffentlichung mittels elektronischer Medien https://www.lfu.bayern.de/natur/natura_2000_vollzugshinweise_erhaltungsziele/index.htm) benennen für dieses Gebiet wiederholend als Vogelarten des Anhangs I zur Vogelschutzrichtlinie u.a. das Auerhuhn (Tetrao urogallus), das Birkhuhn (Tetrao tetrix) und den Steinadler (Aquila chrysateos). Als gebietsbezogene Erhaltungsziele sind u.a. der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Birkhuhns sowie der Erhalt seines Lebensraums (Nr. 2), der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Buchenwälder (vor allem Hainsalat- und Orchideen-Kalk-Buchenwälder) und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, ihrer naturnahen Struktur und Baumartzusammensetzung sowie eines ausreichenden Anteils an Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das Auerhuhn (Nr. 3), und der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Steinadlers und seiner Lebensräume, der Erhalt der Brutplätze, störungsarmer Räume um die Brutplätze und der Erhalt artenreicher Nahrungshabitate konkretisiert.
45
Zum hiesigen Entscheidungszeitpunkt (nicht aber zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt) ist von Abschussplänen im streitgegenständlichen Bereich das nachfolgende Natura-2000-Gebiet (§§ 31 ff. BNatSchG) betroffen: 8433-371 E…gebirge (Gebiets-Typ B), 8433-471 E…gebirge (Gebiets-Typ A). Für 8433-371 E…rgebirge (Gebiets-Typ B; Stand 3.4.2020) und 8433-471 E…gebirge (Gebiets-Typ A; Stand 23.10.2019), abrufbar jeweils unter www.lfu.bayern.de/natur/natura2000;
managementplaene/807-8672/index, liegen jeweils Managementpläne (also Bewirtschaftungspläne, in denen u.a. die Erhaltungs- und Entwicklungsziele festgelegt und dazugehörige Maßnahmen geplant werden, mithin Entwicklungskonzepte, Leitlinien staatlichen Handelns) vor. In dem genannten Gebietstyp A kommen die in Anhang 1 der RL 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) aufgeführten Arten Auerhuhn (Tetrao urogallus) und Birkhuhn (Tetrao tetrix) vor.
46
Der Managementplan 8433-471 führt betreffend das Auerhuhn auf Seite 7 u.a. aus, das großflächig bewaldete Gebiet des E…gebirges, mit vielen bewaldeten Kuppenlagen stelle durch seine auf großer Fläche zusammenhängenden Auerhuhngebiete ein wichtiges Refugium für die Art im bayerischen Alpenraum dar und habe daher landesweit eine sehr große Bedeutung für die Erhaltung der Art. Der Erhalt von lichten, altholzreichen Wäldern sei zentral für die Art. Der Erhaltungszustand werde als „B“ (gut) eingestuft. Auch für das Birkhuhn wird der Erhaltungszustand trotz erheblicher Störungen durch Freizeitnutzungen und militärische Übungen als „B“ (gut) eingestuft (S. 7). Als gebietsbezogene Konkretisierung der Erhaltungsziele für das Vogelschutzgebiet nennt der Managementplan den Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Buchenwälder und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, naturnahen Struktur und Baumartenzusammensetzung, eines großen Angebots an Alt- und Totholz sowie eines ausreichenden Anteils an Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensräume u.a. für das Auerhuhn (S. 13). Als Maßnahmen nennt der Managementplan auf Seite 17 für die Anhang I Arten die Erhaltung von strukturreichem Bergmischwald, sowie u.a. für das Auerhuhn die Erhaltung von lichten und offenen Waldstrukturen in ihren Anteilen. Als notwendige Erhaltungsmaßnahmen werden für das Birkhuhn (Seite 24) die Berücksichtigung der Anforderungen im Rahmen der Bejagung von Schalenwild genannt, insbesondere seien im Umfeld von Balzplätzen Störungen in der Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit so weit als möglich zu vermeiden. Es seien lichte, pioniergehölzreiche Hochlagenwälder, lichte Bestände im Rahmen natürlicher Dynamik zu erhalten. Als wünschenswerte Erhaltungsmaßnahme wird der Verzicht auf Forstkulturzäune genannt. Für das Auerhuhn werden auf Seite 25 als notwendige Erhaltungsmaßnahmen benannt: Erhaltung strukturreicher, möglichst großflächig zusammenhängender Altholzbestände; Erhaltung naturnaher, lichter und störungsarmer Waldbestände; Förderung von Rotten- und Gruppenstrukturen mit kleinflächigem Wechsel von lichten und geschlossenen Entwicklungsphasen in jüngeren und mittelalten Baumbeständen. Wünschenswerte Erhaltungsmaßnahmen seien (S. 26) die Förderung lebensraumtypischer Baumarten, v.a. Tanne und Weichlaubhölzer sowie Zaunvermeidung/abbau/verblendung.
47
Insbesondere in Anbetracht der zwischenzeitlich aufgestellten Managementpläne ist (ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankäme) eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL durch den streitgegenständliche Abschussplan weder vorgetragen noch ersichtlich. Davon ausgehend, dass der Managementplan 8433-471 (wie dargelegt) für das Auerhuhn und das Birkhuhn jeweils einen Erhaltungszustand „B“ (gut) feststellt und im Hinblick auf die dort genannten Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen liegt die Annahme eines Verstoßes insbesondere gegen Art. 4 Abs. 4 VRL ferne. Eine signifikante Belästigung, Störung oder Beeinträchtigung betreffend die Raufußhühnervorkommen in dem von der Verordnung betroffenen Natura2000-Gebiets-Typ A durch den Abschussplan ist insoweit gerade nicht zu erkennen. Eine Alterung und Lichtung, die letztlich zum Verschwinden des Waldes führen würde, wird durch den Abschussplan nicht angestrebt. Soweit der Kläger eine Beseitigung insbesondere für das Auerhuhn bedeutsamer lichter Waldstrukturen durch den Abschussplan (aufgrund des mit dem Abschuss von Gamswild verfolgten Zwecks des verbesserten Aufkommens bestimmter Baumarten) befürchtet, handelt es sich (wie dargelegt) bei der durch eine derartige Renaturierung ausgelösten moderaten und äußerst langfristigen Veränderung von Waldbereichen um eine Jahrzehnte dauernde und deshalb kaum spürbare Entwicklung. Hinzu kommt: indem die Bejagung anhand des Grundsatzes „Wald vor Wild“ zu einem Wiederaufkommen von Kiefer und Tanne führt, die den Raufußhühnern Winternahrung bieten, verbessert sie deren Lebensbedingungen vielmehr (Hildebrandt, Schutzwaldmanagement im Bay. Alpenraum, Fachbeitrag zu Band 21 der Schriftenreihe des Landesjagdverbandes Bayern, S. 89, abrufbar unter https://www.jagd-bayern.de/download/47/bjv-schriftenreihe/2633/band-21-gamswild.pdf, zuletzt abgerufen am 27.6.2023; Lauterbach/Löffler, Auerhuhnschutz in bayerischen Vogelschutzgebieten – Herausforderungen und Zielkonflikte im Waldnaturschutz, Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbandes e.V., Bd. 22, S. 40, abrufbar unter https://www.jagd-bayern.de/download/47/bjv-schriftenreihe/2631/band-22-raufusshu%CC%88hner.pdf, zuletzt abgerufen am 27.6.2023).
48
Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 16. September 2022 (19 N 19.1368 – juris Rn. 319) betreffend eine Normenkontrolle gegen eine Verordnung über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern vom 22. Februar 2019 ausgeführt:
49
„Auch wenn eine Alterung und Lichtung der Wälder in Übergangsphasen in den betroffenen Gebiets-Typen A und C das Vorkommen von Raufußhühnern (zu denen auch das Auerhuhn und das Birkhuhn zählen) begünstigen könnte, trägt dies wegen langfristigen Wegfalls des Lebensraums im Ergebnis nicht zu deren Erhalt und Vermehrung bei (bei einem schlagartigen Verlust geschädigter Flächen muss auch mit der Möglichkeit eines Verlusts von Raufußhühnern gerechnet werden), insbesondere stellt das durch lichte Strukturen entstehende Gras eine erhebliche Erschwerung der Lebensbedingungen des Auerhuhns dar und gefährdet insbesondere die Jungenaufzucht… In den gebietsbezogenen Konkretisierungen der Erhaltungsziele der betroffenen Natura2000-Gebiets-Typen A (die gebietsbezogene Konkretisierung der Erhaltungsziele des betroffenen Natura2000-Gebiets-Typ C enthalten diesbezüglich keine Aussage) werden darüber hinaus (nahezu wortgleich) nicht der Erhalt und gegebenenfalls die Wiederherstellung jeder Lichtung und lichten Struktur gefordert, sondern nur „eines ausreichenden Anteils an Lichtungen und lichten Strukturen“; an der Existenz eines solchen ausreichenden Anteils bestehen vorliegend keine Zweifel (unter Hinweis auf Lauterbach/Löffler, Auerhuhnschutz in bayerischen Vogelschutzgebieten, Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbandes e.V. Bd. 22, S. 39, wonach die Ressource „lichter nadelholzbetonter Altbestand“ aufgrund des hohen Anteils lichter Altholzbestände in den bayerischen Vogelschutzgebieten derzeit kein Minimumfaktor für das Auerhuhn sei).“
50
Auch diese Feststellungen sind grundsätzlich auf das hiesige Verfahren übertragbar.
51
Zweifel sind insoweit weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
52
Dem gegenüber greift die naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes G.-P. vom 10. Juni 2016 (soweit sie trotz ihrer Erstellung nach Ablauf des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts zu berücksichtigen wäre), nach der sich das EJR W. vollständig innerhalb des SPA-Gebiets „E…gebirge“ befindet, im Bereich des EJR W. naturschutzfachlich wertvolle lichte und alte Wälder relativ großflächig vorkommen, Teilflächen gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz gesetzlich geschützte Biotope sind, die Erhaltungsziele für das SPA-Gebiet u.a. den Erhalt eines ausreichenden Anteils an Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das Auerhuhn vorsehen, der Kläger das Vorkommen des Auerhuhn in seinem eigenen Jagdrevier vorträgt, diese Art sich in vielen Vogelschutzgebieten in einem schlechten Erhaltungszustand bei stark rückläufiger Population befindet, eine Verminderung der Wildbestandsdichte in diesen Bereichen zu erhöhtem Aufwuchs von Laubgehölzen führen kann bzw. soll, wobei eine solche flächige Laubholzverjüngung für den Erhalt der Art lt. Literatur ungünstig wäre, man bei der Beurteilung der Sachlage allerdings auch den Zielkonflikt innerhalb des Naturschutzes selbst sehen müsse, denn neben der Erhaltung der Raufußhühner und lichten Waldfläche würden auch gemischte Bergmischwälder, besonders mit Tanne naturschutzrechtlich als hohes Gut gelten und hätten auch Bedeutung für viele Vogelarten innerhalb des SPA-Gebiets, wobei allerdings dem noch vorhandenen Vorkommen des Auerhuhns im E…gebirge Priorität einzuräumen sei, der Managementplan für das SPA-Gebiet E…gebirge derzeit erarbeitet werde und keine sichere Wirkungsprognose abgegeben werden könne, wie sich die gegenständliche Abschussplanung auf geschützte Vegetationsbestände und andere lichte Wälder oder auf das Auerhuhn auswirke, nicht durch. Denn zurecht weist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten W.i.OB in seinem Schreiben vom 22. September 2016 an das Landratsamt G.-P. (den Beteiligten bekannt) darauf hin, dass es unstrittig sei, dass das SPA-Gebiet durch seine auf großen Flächen zusammenhängenden Auerhuhngebiete ein wichtiges Refugium für diese Art darstelle. Im Entwurf zum Managementplan werde jedoch bezüglich der räumlichen Verteilung der Kernhabitate festgestellt, auf der nordwestlichen Seite des Gebiets, in dem sich das EJR W. befinde, hätten nur in sehr geringem Umfang zusammenhängende Gebiete identifiziert werden können, die geeignete Geländeausformungen und Bestandstrukturen für das Auerhuhn aufweisen würden. Die geringe Nachweisdichte werde mit den überwiegend sehr steilen Geländeausformungen in den nordwestlichen Teilen des SPA-Gebietes erklärt. Die günstigen Kernhabitate lägen vor allem an den Süd- und Osthängen des Wallgauer Gebietes. Es sei damit festzustellen, dass das Auerwild zwar insgesamt eine hohe Priorität im SPA-Gebiet habe, aber nicht in dem nordwestlichen Teil, in dem das streitgegenständliche EJR liege. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Hinzukommt, dass die Stellungnahme des Landratsamts nunmehr durch die Aufstellung der Managementpläne überholt ist.
53
bbb) Soweit sich die Frage stellen würde, ob der streitgegenständliche Abschussplan mangels Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (im Hinblick auf für das Auerhuhn und das Birkhuhn festgelegte Erhaltungsziele) rechtwidrig sein könnte, fehlt es an einem diesbezüglichen Vortrag des Klägers.
54
Anzumerken ist insoweit:
55
Es bleibt offen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Abschussplan um einen Plan oder ein Projekt im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL handelt.
57
Eine Bewirtschaftung der besonderen Schutzgebiete, die deren Erhaltungszielen und dem Störungsverbot in Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie in vollem Umfang Rechnung trägt, ist ersichtlich bereits kein Plan oder Projekt im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie (also keiner der Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und es einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten), sondern eine Maßnahme der Erhaltungsbewirtschaftung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie und des Art. 3 der Vogelschutzrichtlinie, die einer Verträglichkeitsprüfung nicht unterzogen werden muss (vgl. insoweit den Leitfaden „Natura 2000 – Gebietsmanagement, die Vorgaben des Artikels 6 der Habitatrichtlinie der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2019 <Leitfaden Gebietsmanagement, 2019/C 33/01, abrufbar unter https://ec.europa.eu/environement/nature/natura 2000/management/docs/art6/DE_art_6_guide_jun_2019.pdf und https://eur-lex.euro pa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=ECLI:OJ:C:2019:033:FULL& from=EN, jeweils am 27.6.2023 zuletzt abgerufen; nachfolgende Seitenangaben beziehen sich auf das PDF-Dokument>, wonach die in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genannten Begriffe „Plan“ und „Projekt“ nicht auf physische bauliche Anlagen beschränkt seien <Leitfaden Gebietsmanagement S. 36> und die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie im Allgemeinen nicht auf Pläne und Projekte für die Erhaltungsbewirtschaftung des Gebiets angewendet werden sollten <dies sollte sowohl für Einzelpläne und -projekte als auch dann gelten, wenn sie Bestandteile anderer Pläne und Projekte seien> <Leitfaden Gebietsmanagement S. 38>).
58
Unterstellt, es handle sich bei den streitgegenständlichen Abschussplan um einen Plan oder ein Projekt im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, ist festzuhalten:
59
Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten (wobei nicht jede Störung oder Beeinträchtigung erheblich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie ist, sondern nur eine für die Erhaltungsziele signifikante), erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Habitatrichtlinie, § 34 Abs. 1 BNatSchG).
60
Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist mithin erforderlich, wenn und soweit erhebliche Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von derartigen Beeinträchtigungen bestehen. Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet. Die bei der Vorprüfung (sog. Screening) anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (BVerwG, U.v. 14.7.2011 – 9 A 12/10 – juris Rn. 87 m.w.N.).
61
Bei der insoweit durch den streitgegenständlichen Abschussplan geregelten Jagd handelt es sich ersichtlich jedenfalls um eine Gebietserhaltungsmaßnahme mit der Folge, dass eine Gebietsverträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie) nicht erforderlich war:
62
Der Abschussplan entspricht der Bestimmung des § 21 BJagdG sowie den konkretisierenden bayerischen Rechtsvorschriften. Solche Abschusspläne haben das Ziel, landesweit die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG < „Wald vor Wild“ >). Sie leisten den von Seiten der Jagd erforderlichen Beitrag zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung, also zu einer Bewirtschaftung, die so gestaltet ist, dass die Artenvielfalt des Waldes, seine Produktivität, seine Regenerationsfähigkeit, seine Vitalität und sein Potenzial, auch in Zukunft wichtige ökologische, ökonomische und soziale Funktionen erfüllen können, erhalten bleiben und andere Ökosysteme nicht geschädigt werden (vgl. die Definition des Begriffs „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Helsinki 1993); insbesondere tragen sie dazu bei, dass der Wald gegenüber natürlichen Bedrohungen, beispielsweise gegenüber Stürmen, Insektenbefall und Krankheiten, widerstandsfähiger wird. Für die Wälder des (heutigen) Natura-2000-Netzes (etwa die Hälfte dessen Gesamtfläche) sind Naturnähe und Nachhaltigkeit essentielle Forderungen des europäischen Naturschutzrechts, die von den Nationalstaaten mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln erfüllt werden müssen. Angesichts dieser besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb des Natura-2000-Netzes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie einbezogen werden können. Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt – entsprechend den langjährigen Erfahrungen des Senats – zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht. Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und – im Falle des Totalverlusts – den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich (vgl. insoweit bereits Beschluss des Senats vom 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 72).
63
In den Blick zu nehmen ist zudem der drohende Verlust von Schutzwald in dem betroffenen Natura-2000-Gebiet. Gemäß benanntem Managementplan sind von den Wäldern im Sinne des Waldrechts im FFH-Gebiet E…gebirge (Gesamtfläche 4640 ha) rund 4075 ha Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz. Die Schutzwälder haben eine große Bedeutung für den Hochwasserschutz. Der Kläger stellt nicht substantiiert in Frage, dass sich der streitgegenständliche Abschussplan als Gebietserhaltungsmaßnahme der Abwehr einer Bestandsgefährdung des Schutzwaldes (Zerstörungsprozess insbesondere durch Erosion; mit dem strukturellen Niedergang zunehmende Anfälligkeit für Windwurf, Sturmschäden sowie Schneelawinen) darstellt. Er behauptet vielmehr (ohne Nachweise), dass in seinem Revier eine (ausreichende) Naturverjüngung stattfinde und ein gegenüber dem angeordneten Abschuss verminderter Abschuss ausreichend sei.
64
c) Soweit der Kläger beanstandet, der Abschussplan berücksichtige nicht, dass es sich bei Gamswild um eine Tierart des Anhangs V der FFH-Richtline (mithin allerdings nicht zu den prioritären Arten im Sinne des Art. 1 lit. h der Habitatrichtlinie zählt) handle, ist festzuhalten, dass die Entnahme dieser Tiere aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen verschiedenster Art sein kann. Solche Verwaltungsmaßnahmen setzen gemäß Art. 14 Habitatrichtlinie aber voraus, dass sie vom Mitgliedsstaat zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands für erforderlich gehalten werden.
65
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 80 in hier übertragbarer Weise ausgeführt:
66
„Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begründet es auch keinen Abwägungsfehler, dass Gamswild als Tierart des Anhangs V der FFH-Richtlinie dem besonderen Schutz dieser Richtlinie unterliegt. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Mitgliedsstaat ihre Lebensräume in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten, dies in geeigneter Weise zu überwachen und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen hat, um einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern, insbesondere durch notwendige Maßnahmen betreffend die Entnahme aus der Natur oder deren Nutzung. Mit dieser Verpflichtung stehen die Vorschriften zur Abschussplanung nicht in Widerspruch. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Die EU-Kommission hat auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen die Gamspopulation im Alpenraum als sehr groß und gesichert angeführt und in jedem der Länder mit Gamswildvorkommen einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt (vgl. Dr. S. in Gamswild – Der EU-Rahmen, Band 24 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbands, „Heimatwild Alpengams – nachhaltig erhalten“…). Der Kläger hat eine Missachtung dieser Grundsätze im Zuge der Abschussplanung nicht dargelegt“.
67
Diese Ausführungen beanspruchen grundsätzlich auch für das hiesige Verfahren Geltung. Mangels diesbezüglicher Darlegungen des Klägers kann dahinstehen, ob sich das Gamswild im streitgegenständlichen Bereich immer noch in einem wie 2017 festgestellten günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Art. 1 lit. i der Habitatrichtlinie befindet. Hiergegen sprechende Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen.
68
Allerdings ist (ohne dass es hier noch mangels diesbezüglichen Vortrags des Klägers darauf ankommt) anzumerken, dass das Gamswild auf Veranlassung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) nunmehr auf der Vorwarnstufe der Roten Liste Deutschland steht.
69
Der Senat hat insoweit in seinem Urteil vom 16. September 2022 (a.a.O. Rn. 336) u.a. ausgeführt:
70
„…Nach den vom Landesjagdverband Bayern e.V. veröffentlichten Zahlen liegen jedoch die jährlichen Gamswildstrecken in Bayern seit 20 Jahren im Bereich von 4000 Stück (mit einer Schwankungsbreite von mehreren 100 Stück nach unten und nach oben), wobei sie seit dem Jagdjahr 2011/2012 kontinuierlich über 4000 Stück liegen (abrufbar unter https://www.jagd-bayern.de/download/65/jagdstrecken/3099/gams strecke.pdf, zuletzt abgerufen am 2.1.23). Der FFH-Bericht 2019 (BfN) weist die Zukunftsaussichten für die Gämsen hinsichtlich Verbreitungsgebiet, Population und Habitat jeweils als gut aus (abrufbar unter https://www.bfn.de/ffh-bericht-2019, zuletzt abgerufen am 2.1.23; https://www.bfn.de/sites/default/files/BfN/natura2000/Dokumen te/Nationaler_FFH_Bericht_2019/Arten/mamohnefledermaeuse_alp_ffhbericht2019.pdf, zuletzt abgerufen am 2.1.23). Die Rote Liste und kommentierte Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Bayerns (https://www.lfu.bayern.de/natur/rote_liste_ tiere/2016/index.htm, zuletzt abgerufen am 2.1.23) bezeichnet die aktuelle Bestandssituation im Vergleich zu anderen Huftieren als selten und stellt langfristig, ebenso wie kurzfristig, keine signifikanten Bestandstrends fest (vgl. auch LT-Drs. 18/12177).
71
Die Entwicklung der Gamswildstrecken spricht daher dafür, und widerlegt die Behauptung einer ausrottenden oder auch nur bestandssenkenden Bejagung, denn eine solche würde spätestens nach einigen Jahren zu einer Verminderung der Strecken führen.“
72
Dies gilt auch für das hiesige Verfahren: Den vorgelegten Behördenakten ist zu entnehmen, dass betreffend Gamswild in den Jagdjahren 2010/2011, 2011/12, 2012/13, 2013/14 und 2014/15 das Abschuss-Soll jeweils 8 Stück betrug, die Erfüllung lag 2010/2011 bei 100%, 2011/2012 bei 113%, 2012/13 bei 100%, 2013/14 bei 75% und 2014/15 bei 100%. Im streitgegenständlichen Jagdjahr 2015/16 hat der Kläger sodann betreffend Gamswild das Abschusssoll zu 88% (7 Stück) erfüllt. Den vorgelegten Behördenakten ist weiter zu entnehmen, dass das Landratsamt den Abschussplan für Gamswild für das Revier W. für das Jagdjahr 2016/2017 wiederum auf acht Stück festsetzte.
73
Für die Festsetzung des Abschusses bedeutet dies, dass er ohne sichere Kenntnis des Gamswildbestandes erfolgen durfte. Da sich dieser nicht – jedenfalls nicht mit einem in der Praxis vertretbaren Aufwand – sicherstellen lässt (vgl. BayVGH U.v. 7.11.1996 – 19 B 93.956 – juris Rn. 55; U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 96, 102 jeweils zum Rehwild), darf sich die Jagdbehörde zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992, a.a.O. juris Rn. 59; U.v. 19.5.1998 a.a.O. juris Rn. 96). Dies geht insbesondere im Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG. Die Behörde hat lediglich eine „zusammenfassende Wertung“ der vorhandenen Wilddichte zu treffen und daraus eine allgemeine Empfehlung für die Abschussplanung abzuleiten (BayVGH U.v. 30.4.1992, a.a.O. Rn. 53; U.v. 19.5.1998 a.a.O. – juris Rn. 95). Dem Beurteilungssystem liegt zugrunde, dass der Gesetzgeber die Größe des Schalenwildbestandes als einen maßgeblichen, im Gegensatz zu anderen Einflussfaktoren regulierbaren Faktor bei der Verursachung von Waldschäden ansieht (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998, a.a.O. juris Rn. 96). Der anhaltend starke Verbiss im Eigenjagdrevier indiziert eine zu hohe Gamswildpopulation. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der festgesetzte Abschuss einen gesunden Gamswildbestand gefährdet.
74
d) Soweit der Kläger die Feststellungen des Forstlichen Gutachtens 2012 sowie der Revierweisen Aussage 2012 in Zweifel zieht, trifft dies nicht zu. Die gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG eingeholten Forstlichen Gutachten, in denen der Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwilds dargestellt und bewertet wird, begründen entgegen der Auffassung des Klägers keinen Rechtsanwendungsfehler. Das Forstliche Gutachten 2012 und die Revierweise Aussage 2012 sind der Abschussplanung ersichtlich zurecht zugrunde gelegt worden.
75
aa) Die bei der Gutachtenserstellung angewendeten Grundsätze sind nicht zweifelhaft.
76
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2018 (19 ZB 17.1602 – juris Rn. 26 ff) u.a. ausgeführt:
77
„Der Umstand, dass Bedienstete des Beklagten die Gutachten erstellen, begründet nicht ihre organisatorische Befangenheit. Zum einen sind sie dadurch in besonderer Weise der Beachtung rechtlicher Vorgaben, zur Objektivität und dem Gemeinwohl verpflichtet. Zum anderen sind die behördlichen Mitarbeiter im Rahmen des Beamtenverhältnisses vor rechtswidrigen Einflussnahmen besonders geschützt; im Prozess sind sie als Zeugen, nicht aber als Partei zu hören. Die Beteiligung von Fachbehörden ist im Verwaltungsrecht nicht unüblich. In wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren ist die Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes als Fachbehörde und amtlicher Sachverständiger ständige Praxis und von der Rechtsprechung mit Vorrang gegenüber privaten Gutachtern gebilligt (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2018 – 8 ZB 16.1977 und 8 ZB 16.1979 – juris). In beamtenrechtlichen Verfahren werden Amtsärzte in besonderem Maße als neutral und unabhängig erachtet, denn sie unterliegen den beamtenrechtlichen Grundpflichten, insbesondere der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2006 – 1 D 10/05 – juris Rn. 37 ff.; U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – juris Rn. 20).
78
Eine Bindung an voreingenommen oder sachwidrig erstellte Gutachten ist ebenso wie bei Gutachten in anderen Bereichen nicht gegeben und wird auch von der gesetzlichen Regelung nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, B.v. 26.01.1993 – 3 B 125/92 – juris Rn. 3). Das forstliche Gutachten unterscheidet sich insoweit nicht vom allgemeinen Begutachtungswesen, bei dem eine Voreingenommenheit des Gutachters, die Zugrundelegung eines falschen oder unvollständigen Sachverhalts, die unrichtige Feststellung, Gewichtung oder Bewertung eines Anhaltspunkts, Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse usw. vorkommen können. Die für die Gutachtenserstellung entwickelten Methoden bedürfen daher keiner normativen Verankerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 53). Liegt ein unvoreingenommen und sachkundig erstelltes sowie auch in seinen Schlussfolgerungen nicht erfolgreich angegriffenes Gutachten vor, bleibt es – wie ein einwandfreies Gutachten mit anderer Thematik – auch im Streitfall zwischen den Beteiligten maßgeblich und ist eine weitere Beweiserhebung zur begutachteten Frage nicht veranlasst. Die Klageerhebung als solche ist kein hinreichender Grund, sachgerecht gewonnene Erkenntnisse zu übergehen.
79
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat (BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 55 ff.) festgestellt, dass die forstlichen Gutachten nicht gesondert für jedes Jagdrevier anstatt für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden (ebenso Senatsurteil v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 95). Der Senat hat ausgeführt, in Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG spreche der Gesetzgeber nicht davon, dass der Zustand der Vegetation im jeweiligen einzelnen Jagdrevier zu berücksichtigen sei, sondern generell vom Zustand der Vegetation. In gleicher Weise spreche § 21 BJagdG allgemein von den berechtigten Ansprüchen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege. Außerdem beschränke sich der Lebensraum des Schalenwildes nicht auf das einzelne Jagdrevier, sondern erstrecke sich auf größere Flächen. Das Abstellen auf die Hegegemeinschaft und nicht auf das einzelne Jagdrevier entspreche letztlich auch den Bestimmungen in § 10a BJagdG und Art. 13 BayJG, denen zufolge die Hegegemeinschaften zum Zweck der Hege des Wildes gebildet werden und um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen. Um letzteres zu erreichen, sei es daher sinnvoll, die für die Abschussregelung vorgeschriebene maßgebliche Grundlage, nämlich die forstlichen Gutachten, ebenfalls für den Großraum der Hegegemeinschaft zu erstellen. Zwar ist der Abschussplan für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 – 3 C 62/89 – juris). Dies schließt eine großräumigere Untersuchung und Beurteilung des Vegetationszustands und der Naturverjüngung keineswegs aus, zumal ausschließlich kleinräumige Ermittlungsversuche deutlich größere Unschärfen zur Folge hätten. Anhaltspunkten für die Erforderlichkeit einer Differenzierung kann sowohl im Hegegemeinschaftsgutachten als auch im Zuge der Abschussplanaufstellung Rechnung getragen werden. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsanweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015.
80
Zwischenzeitlich hat der Beklagte seine Methodik zur Erstellung der Gutachten zur Situation der Waldverjüngung weiterentwickelt und verfeinert (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand 1.5.2018, Nr. 15.32, zu Art. 32 BayJG Anm. 3.1.4). Seit dem Jahr 2012 werden die Hegegemeinschaftsgutachten durch Revierweise Aussagen zur aktuellen Verjüngungs- und Verbisssituation im Jagdrevier ergänzt. Diese werden für die Jagdreviere in den „roten“ Hegegemeinschaften erstellt, in denen im vorangegangenen Hegegemeinschaftsgutachten die Verbissbelastung als „zu hoch“ oder „deutlich zu hoch“ bewertet worden ist (vgl. die Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 – nachfolgend: AnweisungRA – Einleitung, S. 3) und in denen folglich Handlungsbedarf besteht. Die Revierweisen Aussagen sind laut AnweisungRA gutachtliche Feststellungen, die im Wesentlichen auf den örtlichen Erfahrungen der jeweils zuständigen Forstbeamten beruhen. Sie sollen sich daneben möglichst auch auf Erkenntnisse stützen, die aus gemeinsamen Revierbegängen, aus Weiserflächen, aus den Aufnahmen zur Verjüngungsinventur für das Hegegemeinschaftsgutachten, aus einfachen Traktverfahren o.ä. seit der Erstellung des vorangegangenen Forstlichen Gutachtens gewonnen werden. Die Revierweisen Aussagen sind Teil des Forstlichen Gutachtens für die Hegegemeinschaft. Revierweise Aussagen können nur für Jagdreviere erstellt werden, in denen es für die Beurteilung geeignete Verjüngungsbestände gibt (vgl. AnweisungRA, Nr. 2.1 Allgemeines, S. 4). Wesentlicher Maßstab bei beiden Begutachtungen ist das Erreichen des sogen. Waldverjüngungsziels. Angesichts der durch die Revierweisen Aussagen verbreiterten Gutachtensbasis stellt sich die vom Kläger problematisierte Frage nicht, ob die hegegemeinschaftsweise Begutachtung eine ausreichende Grundlage für die Abschussplanung bilden kann.
81
Die von den Bayerischen Forstbehörden entwickelte Gutachtensmethodik ist rational und beruht ersichtlich auf vernünftigen Überlegungen; ein Widerspruch zu Denkgesetzen oder zu wissenschaftlichen Erkenntnissen ist weder im hiesigen Verfahren noch in einem anderen dem Senat bekannten Verfahren dargetan worden. Nachdem Anzeichen für eine generelle Untauglichkeit des Begutachtungsverfahrens weder bekannt noch überzeugend vorgetragen sind, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Begutachtung, die bereits im Hinblick auf die Anweisung eine forstwissenschaftliche Grundlage hat, auf in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht.
82
Das landesweit einheitliche Erhebungsverfahren – nach Maßgabe der Anweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 sowie der Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 – ermöglicht die Einbeziehung unterschiedlicher Naturräume und Waldstrukturen. Die forstlichen Gutachten werden also nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich der Wald in der gegenständlichen Hegegemeinschaft in unterschiedliche Vegetationszonen gliedert (das Gutachten beschreibt Fichtenhochlagenwälder in den höheren Lagen < höher als 1600 m üNN >, Bergmischwälder an den Unter- und Mittelhängen sowie Feucht- und Moorwälder in den Ebenen). Anhaltspunkte für eine Unbrauchbarkeit des Verfahrens unter bestimmten Standortbedingungen sind nicht bekannt und auch nicht vorgetragen.
83
Wesentliche Grundlage der forstlichen Gutachten sind die Ergebnisse der Verjüngungsinventur. Mit diesem systematisch durchgeführten Stichprobenverfahren werden die natürliche Waldverjüngung sowie der Wildverbiss auf Hegegemeinschaftsebene erfasst. Anhand eines bayernweiten Gitternetzrasters werden je Hegegemeinschaft 30 bis 40 „Verjüngungsflächen“ (Stichproben-Flächen) festgelegt, auf denen durch die Untere Forstbehörde Daten zur Waldverjüngung anhand eines genau festgelegten Verfahrens erhoben werden. Aufgrund des Strichprobenverfahrens sind bei vertretbarem Arbeitsaufwand Feststellungen möglich, die für die Hegegemeinschaft repräsentativ sind.
84
Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur ist für den Zweck der Bestandsregulierung geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 52 ff.). Sie hat sich in der Praxis – auch für den Bergwald – als tauglich erwiesen und bewährt. Die Fortschreibung der Inventur im Turnus von drei Jahren gewährleistet eine stetige Aktualisierung und erlaubt durch den fortlaufenden Vergleich die Ableitung von Entwicklungen und Trends, insbesondere bei Waldentwicklung und Wildbestand. Ansätze zur Verbesserung des Begutachtungsverfahrens, die der Beklagte unbeachtet gelassen hat, sind vom Kläger nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht erkennbar. Es liegt auf der Hand, dass schon aus wirtschaftlichen Gründen keine vollflächige Waldverjüngungsinventur zum Zwecke der Bestandsregulierung beim Schalenwild in einem Turnus von drei Jahren erstellt werden kann. Ein gewisses Maß an Fehlerhaftigkeit oder Ungenauigkeit ist einem solchen Stichprobenverfahren systemimmanent. Angesichts des Rahmens, in dem das Stichprobenverfahren durchgeführt wird, ist es auch tolerabel. Zielsetzung ist die Regulierung von Beständen herrenloser Wildtiere, deren Erhöhung nicht gefordert werden kann. Es kommt hinzu, dass die Waldverjüngungsinventur das wichtigste, aber nicht das einzige Indiz ist, anhand dessen die Wildbestände hinsichtlich ihres Umfangs eingeordnet und als überhöht oder nicht überhöht beurteilt werden. Die Anweisung berücksichtigt, dass topographische, vegetative, kulturelle und andere Besonderheiten des Jagdbereichs (die von jedem Beteiligten vorgetragen werden können und denen bei hinreichend substantiierter Geltendmachung nachgegangen werden muss) dazu führen können, dass ein Wildbestand als umwelt- und kulturverträglich einzuschätzen ist, der es ohne diese Besonderheiten nicht wäre (und umgekehrt).
85
Nachdem es sich bei der Waldverjüngungsinventur um ein repräsentatives, mit gleichmäßig verteilten Rasterpunkten arbeitendes Stichprobenverfahren handelt, wird ihre Brauchbarkeit nicht durch den Nachweis abweichender Verhältnisse in einzelnen Teilen der Hegegemeinschaft oder gar in Teilen eines einzelnen Jagdreviers in Frage gestellt, denn bei einem solchen Verfahren ist in wieder anderen Teilen mit Abweichungen in die Gegenrichtung zu rechnen. Die Richtigkeit ihrer Ergebnisse könnte lediglich durch eine andere Ermittlungsweise in Frage gestellt werden, die ebenfalls mit guten Gründen den Anspruch auf Repräsentativität erheben kann oder die die Fläche der Hegegemeinschaft oder des Jagdreviers komplett erfasst. Derartiges hat der Kläger jedoch nicht dargelegt.
86
Die Erzielung repräsentativer Ergebnisse wird durch die Möglichkeit vereinzelter Fehlbeurteilungen bei der Gutachtensbestimmung von Schadursachen (in die eine oder die andere Richtung) nicht ausgeschlossen. In Frage kommen Weidevieh, Feldhasen, Kaninchen, Mäuse, Eichhörnchen, biotische bzw. abiotische Ursachen, Fällungs- und Rückschäden. Der Anweisung ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte der Schwierigkeit der Klärung von Schadursachen durchaus bewusst ist … Die „methodischen Differenzierungshilfen und -vorgaben“ sind bei Umsetzung durch die fachlich erfahrenen Mitarbeiter der Forstverwaltung geeignet, eine fehlerhafte Zuordnung von Verbissschäden weitestgehend auszuschließen. Darüber hinaus sind sinnvolle und die Mittel-Zweck-Relation beachtende Alternativen weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich…Mit den forstlichen Gutachten und den Revierweisen Aussagen werden dem Kläger unter Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel die notwendigen Grundlagen für die gebotene Regulierung der Schalenwildbestände, für die er als Jagdausübungsberechtigter in erster Linie die Verantwortung trägt, an die Hand gegeben.
87
Das auf die Zahl der verbissenen Pflanzen abstellende Begutachtungsverfahren des Beklagten wird langjährig praktiziert und ist fachlich nachvollziehbar und anerkannt. Seine Funktionalität erhöht sich durch die in dreijährigem Turnus durchgeführten Wiederholungen, bei denen der vorgefundene Waldzustand vor dem Hintergrund eines dreijährigen Jagdverhaltens festgestellt wird, sodass sich hier Kenntnisse nicht nur betreffend künftige forstfachliche Abschussempfehlungen ergeben, sondern auch betreffend die Angemessenheit der vorherigen Abschussempfehlungen und die Weiterentwicklung von Begutachtungsvorgaben…“
88
bb) Diese Ausführungen beanspruchen auch Geltung für das hier streitgegenständliche Forstliche Gutachten 2012 und die hier streitgegenständliche Revierweise Aussage 2012. Insbesondere begründen die klägerischen Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an den aus der Waldverjüngungsinventur abgeleiteten gutachterlichen Wertungen der Verbisssituation des Beklagten (Forstliches Gutachten: „zu hoch“; Revierweise Aussage: „deutlich zu hoch“):
89
Nach dem Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2012 des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten W.i.OB beträgt die Gesamtfläche der Hegegemeinschaft W.-O. 9.298 ha, davon 6.105 ha Waldfläche (Bewaldungsprozent 66). Die regionale natürliche Waldzusammensetzung umfasse Buchenwälder und Buchenmischwälder, Bergmischwälder, Hochgebirgswälder sowie Wälder in Flussauen und zum Teil vermoorten Niederungen. Die tatsächliche Waldzusammensetzung umfasse Fichte, Tanne, Buche und Edellaubholz. Rund 80% der Wälder (rund 5.000 ha) hätten besondere Schutzfunktion zu erfüllen, insbesondere für Bodenschutz, Lawinenschutz, Wasserschutz, als Biotope und – insbesondere im Norden der Hegegemeinschaft – auch für das Landschaftsbild. Fast 75% der Wälder in der Hegegemeinschaft (rund 4.500 ha) hätten einen wald- oder naturschutzrechtlichen Schutzstatus mit deutlichen Vorgaben zur Erhaltung naturnaher gemischter Wälder (Schutzwald, NSG, LSG, Natura 2000, gesetzlich geschütztes Biotop, Wasserschutzgebiet). Die Vorgaben des Waldgesetzes zur Bewirtschaftung gemischter Wälder und auch zur Erhaltung der Biodiversität sollten hier besonders beachtet werden; zudem müsse in den Natura 2000-Gebieten der nachhaltige Erhalt wichtiger Lebensraumtypen der Wälder beachtet werden. Gerade hier müsse die gemischte, standortsgemäße Verjüngung gesichert sein. Große Schutzwälder stockten vor allem an den steilen Hängen des E…gebirges und H…stocks. Sie bedürften einer permanenten gemischten Verjüngung, um ihre Schutzfunktionen optimal wahrnehmen zu können. Eine gemischte Naturverjüngung könne in allen Revieren erwartet werden. Vorrangiges Ziel der Waldbewirtschaftung sei die Pflege der Bestände zum Erhalt und zur Verbesserung der Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktionen und der Biodiversität sowie die natürliche Verjüngung der Wälder zu gemischten, naturnahen und klimatoleranten Bestockungen. Vorkommende Schalenwildarten seien Rehwild, Gamswild und Rotwild. Beschreibung der Verjüngungssituation: Die laubbaum- und tannenreiche Verjüngung unter 20 cm (Edellaubholz: 44,2%, Buche 13,4% und Tanne 10,2%) gebe Zeugnis vom hohen Verjüngungspotenzial aller Baumarten der Altbestände. Der Verbiss bei den Pflanzen unter 20 cm sei insgesamt von 25,4% 2009 auf 33,8% 2012 angestiegen, beim Laubholz von 30% auf 46,7%. Besonders deutlich werde die Zunahme der Verbissbelastung bei der Buche: seien hier 2009 13,5% der Buchen unter 20 cm verbissen gewesen, so seien es 2012 40,7%. Verjüngungspflanzen ab 20 cm bis zur maximalen Verbisshöhe: bei der Baumartenmischung der Verjüngung über 20 cm habe sich eine Zunahme des Buchenanteils zulasten des Edellaubholzes und des sonstigen Laubholzes ergeben. Der Tannenanteil sei von 1,5% 2009 auf 1,2% geringfügig abgesunken. Die 43 aufgenommenen Exemplare seien statistisch kaum mehr auswertbar. Deutlich angestiegen sei der Leittriebverbiss aller Pflanzen über 20 cm. Die Werte würden für Fichte 2012 7,8% (2009: 6,7%), Buche: 34,5% (2009: 19,5%), Edellaubholz: 60,3% (2009: 48,4%) und sonstigem Laubholz 62,8% (2009: 49,6%) erreichen. Auch der Verbiss im oberen Drittel habe zugenommen: Bei Fichte von 18,1% auf 19,2%, bei Buche von 40,4% auf 56,4%, bei Edellaubholz von 67,8% auf 78,5% und beim sonstigen Laubholz von 60,8% auf 83,5%. Dieser Negativtrend und das Niveau der erreichten Verbisswerte würden zeigen, dass 2012 ein noch erheblich größerer negativer Einfluss des Schalenwildverbisses auf die natürliche Verjüngung der Waldbestände gegeben sei als schon 2009. Verjüngungspflanzen über maximaler Verbisshöhe: Es seien an 12,7% der Pflanzen über Verbisshöhe Fegeschäden erfasst worden – ein insgesamt sehr hoher Wert mit einer sehr starken Zunahme zu 2009 mit damals 0,9%. Fegeschäden seien örtlich wieder ein Problem geworden. Es seien in der Verjüngungsinventur 50 Verjüngungsflächen erfasst worden. Bewertung des Schalenwildeinflusses auf die Waldverjüngung: Im Vergleich zu 2009 habe sich der negative Einfluss des Schalenwildverbisses auf die Waldverjüngung verstärkt: Bei den Pflanzen unter 20 cm würden die zwar zahlreich angekommenen Laubbaumarten und Tannen noch stärker verbissen als 2009. Beim Kollektiv der Pflanzen über 20 cm sei insbesondere der Leittriebverbiss an Fichte, Buche und Edellaubholz deutlich auf ein viel zu hohes Niveau angestiegen. Auch die Verbisswerte im oberen Drittel seien angestiegen und ergäben bei den Laubbäumen das schlechteste Ergebnis seit 1991. Insgesamt sei es nicht gelungen, den positiven Trend von 2006 auf 2009 fortzusetzen; im Gegenteil, es hätten sich die schlechtesten Kennwerte für den Einfluss des Schalenwildes auf die Waldverjüngung seit dem Jahr 2000 eingestellt.
90
Der hohe Schutzwaldanteil, die vielen Natura-2000-Gebiete, Sanierungsgebiete, Wasserschutzgebiete und sonstige ausgewiesene Gebiete mit öffentlich-rechtlichen Vorgaben für die Waldbewirtschaftung würden in der Hegegemeinschaft W.-O. einen angemessenen Anteil von Tanne, Buche und Edellaubholz in den Waldbeständen verlangen, um die Erfüllung der Schutzfunktionen zu sichern und stabile naturnahe Waldbestände zu erhalten. Angesichts der hohen landeskulturellen Bedeutung der Bergwälder im Bereich der Hegegemeinschaft W.-O. und der gerade in sensiblen Schutzwaldlagen noch sehr unbefriedigenden Verjüngungssituation sei die Verbissbelastung durch Schalenwild aus forstlicher Sicht deutlich zu hoch. Abschussplanung: Aufgrund der geschilderten negativen Entwicklung der Verbissbelastung werde empfohlen, in der kommenden 3-Jahres-Abschussperiode den Schalenwildabschuss in der Hegegemeinschaft W.-O. gegenüber dem Ist-Abschuss der laufenden Periode deutlich zu erhöhen. Zusammenfassung: Bewertung der Verbissbelastung: deutlich zu hoch; Abschussempfehlung: deutlich erhöhen.
91
In der ergänzenden Revierweisen Aussage zur Verjüngungssituation zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2012 führt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter dem 27. November 2012 für das EJR E.W. (Jagdfläche netto in Hektar – 488, Waldanteil in % – 70) u.a. aus: Kurzbeschreibung des Jagdreviers aus forstlicher Sicht: Großprivatwald mit angegliedertem Staatswald und wenig Kleinprivatwald, Tallage; Fichtenreiche Bergmischwälder, Hochlagen mit Fichtenwald und Latschenfelder sowie hohen Fels- und Schutzwaldanteilen, FFHund SPA-G… Gebirge. Es kämen Rehwild, Rotwild und Gamswild vor. Naturverjüngung: Das erfolgreiche Aufwachsen der Naturverjüngung der Baumartengruppe Fichte sei im Jagdrevier im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss möglich, nicht möglich hingegen betreffend Tanne, Buche und Edellaubholz. Ergänzende Anmerkungen zur Verjüngungssituation: Nur „Fi NVJ“ setze sich durch, Fütterung ungünstig. Beschreibung und Beurteilung der Verbisssituation: Die Verbisssituation durch Schalenwild im Jagdrevier sei deutlich zu hoch. Auch weniger verbissgefährdete Baumarten würden stark verbissen. Bei stärker verbissgefährdeten Baumarten sei häufig bereits im Keimlingsstadium Totverbiss festzustellen und sie fielen unter Umständen komplett aus. Eine starke Entmischung der Verjüngung sei gegeben bzw. zu erwarten. Tendenz der Verbisssituation: Die Verbisssituation durch Schalenwild im Jagdrevier habe sich gegenüber dem vorangegangenen Forstlichen Gutachten (2009) nicht verändert.
92
Aus den vorgelegten Behördenakten ergibt sich weiter, dass dem Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015, erstellt vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten W. am 21. Dezember 2015 u.a. zu entnehmen ist, dass gegenüber der letzten Aufnahme der Leittriebverbiss im Durchschnitt über alle Baumarten erkennbar zurückgegangen sei. Der Rückgang werde jedoch im Wesentlichen nur durch den deutlichen Verbissrückgang bei den zahlenmäßig am stärksten vertretenen Baumarten Fichten und den Edellaubbäumen bedingt. Der sehr starke Rückgang des Verbisses bei den Edellaubbäumen zeige die jagdlichen Bemühungen in einigen Revieren der Hegegemeinschaft deutlich. Insgesamt sei ein Verbiss von immer noch einem Drittel dieser Bäume aber nach wie vor zu hoch, um ein weitgehend ungestörtes Aufwachsen dieser Baumarten zu ermöglichen. Wegen des nach wie vor hohen Verbissdrucks auf alle Mischbaumarten hätten die sich jedoch bis auf die in der Hegegemeinschaft sehr vitale Buche auf großen Flächen kaum Chancen sich ohne Schutzmaßnahmen weiter zu entwickeln. Die Tanne sei in der Verjüngung spätestens ab 50 cm verschwunden. Edellaubbäume könnten sich im Durchschnitt zunächst gut verjüngen. Allerdings werde bei anhaltendem Verbiss in dieser Höhe nur lokal und bei sehr stammzahlreichen Verjüngungen eine Entwicklung der Überverbisshöhe möglich sein. Die Zielsetzung der natürlichen Verjüngung der standortsgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen oder der künstlichen Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnahmen könne in der Hegegemeinschaft trotz der festgestellten Entspannung beim aktuellen Verbiss derzeit in größeren Bereichen noch nicht verwirklicht werden. Insbesondere sei der für die Hegegemeinschaft dringend notwendige höhere Mischbaumanteil v.a. auch an Tanne und Edellaubbäumen bei anhaltendem Verbissdruck in dieser Höhe nicht erreichbar. Die Situation hinsichtlich Verbiss und Entwicklung der Verjüngung sei in der Hegegemeinschaft jedoch regional sehr unterschiedlich. Reviere mit im Vergleich zu den übrigen Revieren besonders kritischer Verbissbelastung seien das EJR E.WE. und das EJR E.W. Die Verbissbelastung durch Schalenwild sei in der Hegegemeinschaft W.-O. aus forstlicher Sicht, die die waldbaulichen, rechtlichen und landeskulturellen Notwendigkeiten berücksichtige, zu hoch. Unter Berücksichtigung der nach wie vor kritischen Situation der Waldverjüngung und der hohen landeskulturellen Bedeutung der Wälder in diesem Gebiet werde empfohlen, den Schalenwildabschuss in der Hegegemeinschaft W.-O. zu erhöhen. Die zum Teil sehr unterschiedliche Situation in den einzelnen Revieren erfordert jedoch eine differenzierte Abschussplanung innerhalb der Hegegemeinschaft. Deutliche Erhöhungen seien insbesondere in den Revieren veranlasst, bei denen in der Revierweisen Aussage der Verbiss als deutlich zu hoch eingeschätzt worden sei. Zusammenfassung: Bewertung der Verbissbelastung: zu hoch; Abschussempfehlung: erhöhen.
93
In der ergänzenden Revierweisen Aussage zur Verjüngungssituation zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 vom 21. Dezember 2015 führt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten W. i. OB für das Jagdrevier EJR E.W. u.a. aus, die Verbissbelastung durch Schalenwild im Jagdrevier sei deutlich zu hoch. Auch weniger verbissgefährdete Baumarten würden stark verbissen. Bei stärker verbissgefährdeten Baumarten sei häufig bereits im Keimlingsstadium Totverbiss festzustellen und sie fielen unter Umständen komplett aus. Eine starke Entmischung der Verjüngung sei gegeben bzw. zu erwarten. Die Verbisssituation durch Schalenwild im Jagdrevier habe sich gegenüber dem vorangegangenen Forstlichen Gutachten (2012) nicht verändert.
94
Davon ausgehend ist festzuhalten:
95
Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des Forstlichen Gutachtens 2012 und der ergänzenden Revierweisen Aussage. Amtlichen Auskünften und Gutachten der Forstverwaltung kommt eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Beweisaufnahme und der Ausweitung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (BayVGH, B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 17). Sie haben daher grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Beklagte bei der Erstellung des Forstlichen Gutachtens und der Revierweisen Aussage nicht an die hierfür geltenden Grundsätze (vgl. die im Internet veröffentlichte „Anweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der jeweils aktuellen Fassung) gehalten hat. Wie der Zustand der Vegetation und die Waldverjüngung im Einzelnen zu ermitteln sind, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Der Beklagte durfte bei der Begutachtung auf seine in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zurückgreifen, auch wenn sie mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind und nicht den Grad wissenschaftlicher Sicherheit erreichen. Die Art und Weise bzw. die Methode der Gutachtenerstellung durch die Forstbehörden ist nicht zu beanstanden und liefert demzufolge praxistaugliche Maßstäbe zur Festlegung des erforderlichen Abschusses (BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 52 ff.).
96
Soweit der Kläger vorträgt, bei der Würdigung der Zählergebnisse seien auch die besonderen Umstände in Form der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, die Beurteilung der Nachbarreviere falle wesentlich unterschiedlicher aus, ist festzuhalten, dass (wie dargelegt) das Instrument der Revierweisen Aussage gerade zur differenzierten Beurteilung der einzelnen Reviere entwickelt wurde. Soweit der Kläger fehlende Aussagen in den Gutachten (gemeint ersichtlich das Forstliche Gutachten 2012 und die Revierweise Aussage 2012) bemängelt, bleibt festzuhalten, dass ein (konkreter) Verstoß gegen die Anweisung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2012 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
97
Soweit der Kläger vorträgt, die (anweisungsgerecht) erstellten Gutachten seien mangelhaft, weil aus seiner Sicht erforderliche Aussagen fehlen würden (fehlende Aussage darüber, welcher Anteil an der Naturverjüngung überhaupt vom Verbiss betroffen sei, jedes verbissene Gewächs werde als vollständig abgestorben behandelt, keine Erfassung von aufgekommenen Pflanzen, sobald sie aus dem Äser gewachsen seien, ganz evident falsche Aussage, dass Laubhölzer ohne Schutzmaßnahme gar nicht aufwachsen würden, Laubhölzer würden unvermindert in ausreichender Form aufkommen, in Wahrheit finde keine Entmischung statt, es sei unbestritten ausreichend Naturverjüngung vorhanden, das Mischungsverhältnis werde nicht beeinträchtigt, es werde falsch behauptet, es fände eine Entmischung statt, es fehle jeder Einsatz einer differenzierten Betrachtung) bzw. vorträgt, die Gutachten erzielten falsche Aussagen, ist festzuhalten:
98
Dem Vortrag des Klägers ist insoweit (sinngemäß) zu entnehmen, die gutachterliche Aufnahmemethodik sei defizitär. Zudem ziehe der Beklagte aus seinen defizitären Erkenntnissen die falschen Schlüsse. Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der erstgerichtlichen Entscheidung:
99
Der Anweisung 2012 für die Erstellung der forstlichen Gutachten ist zu entnehmen, dass das Inventurverfahren in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der Jagdgenossen, Eigenjagdbesitzer, Waldbesitzer und Jäger weiterentwickelt wurde, um vor allem die Eigenverantwortung der Beteiligten zu stärken. Aussagekraft und Transparenz der Forstlichen Gutachten würden u.a. durch die Einführung von ergänzenden Revierweisen Aussagen und zusätzlichen Auswertungen der Inventur weiter erhöht. Bei der Verjüngungsinventur handle es sich um ein Stichprobenverfahren. Anhand eines bayernweit einheitlichen regelmäßigen Gitternetzrasters würden je Hegegemeinschaft 30 bis 40 Verjüngungsflächen ausgewählt, auf denen Daten zur Waldverjüngung erhoben. Diese Stichprobenaufnahmen würden bei vertretbarem Arbeitsaufwand auf die Hegegemeinschaft bezogene repräsentative Aussagen ermöglichen. In sehr großen Hochwildhegegemeinschaften empfehle es sich, mehr als 40 Verjüngungsflächen aufzunehmen. Die Anweisung enthält ausführliche Vorgaben für die Auswahl der aufzunehmenden Verjüngungsflächen (Anforderungen an die Aufnahmeflächen, Auswahl der Aufnahmeflächen sowie für die Durchführung der Verjüngungsinventur) auf den ausgewählten Aufnahmeflächen (allgemeine Angaben zur Aufnahmefläche, Baumartengruppen, vollständig geschützte Verjüngungsflächen, Erfassung der Waldverjüngung, Aufnahme der einzelnen Verjüngungspflanzen an fünf Stichprobenpunkten, Festlegung der fünf Stichprobenpunkte, Erfassung der Verjüngungspflanzen an den Stichprobenpunkten, Erfassung der einzelnen Verjüngungspflanzen; Pflanzen ab 20 cm Höhe bis zur maximalen Verbisshöhe, Pflanzen über maximaler Verbisshöhe, Pflanzen kleiner als 20 cm Höhe, Unterscheidung der durch Schalenwild verursachten Schäden von anderen Schadursachen). Die Anweisung enthält Empfehlungen zur Arbeitsweise sowie Hinweise zur Teilnahme der Beteiligten an der Verjüngungsinventur, zur Qualitätssicherung, zur Auswertung der Verjüngungsinventur und zur Gutachtenerstellung. Vorgegeben ist betreffend die Gutachtenerstellung (ausführlich) die Beschreibung der Verjüngungssituation, die Bewertung des Schalenwildeinflusses auf die Waldverjüngung, die Berücksichtigung regionaler Unterschiede sowie die Empfehlung zur Abschussplanung. Des Weiteren hat das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine detaillierte Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten erlassen, die vom Beklagten zu beachten ist.
100
Davon ausgehend hält der Senat die ersichtlich aufgrund der Anweisung erstellten Gutachten 2012 (unabhängig von der Frage, inwieweit der Kläger die von ihm vorgetragenen Kritikpunkte im Rahmen der Beteiligung an der Erstellung der Gutachten 2012 vorgetragen hat) für plausibel. Auch hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten W.i.OB. im Klageverfahren unter dem 15. Juli 2016 (unter Bezugnahme auf eine – erneute – Ortsbegehung am 19.6.2015) ausführlich erläutert, dass der Verbiss im EJR W. deutlich zu hoch ist. Zudem äußerte sich das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten W.i.OB. im Klageverfahren erneut unter dem 22. September 2016 eine weitere Reviereinsicht (um die Situation in den steileren Schutzwaldlagen zu begutachten) zugrunde legend, dahingehend, dass im Revier auf der wesentlichen Fläche nur die Fichte eine Chance sich von Verbiss ungestört zu entwickeln, habe. Die in den Altbeständen vorhandenen Mischbaumarten würden sich zwar verjüngen, hätten aber aufgrund des starken Verbissdrucks in der Regel kaum eine Chance in ausreichender Zahl in die Verjüngung einzuwachsen, auf der großen Fläche würden die Mischbaumarten von der Fichte überwachsen. Günstiger als auf dem Großteil der Revierfläche sei die Situation lediglich im Nahbereich der F. straße am Unterhang und im Bereich der vorhandenen, befestigten Rückewege. Bei der derzeitigen Verbisssituation sei zu befürchten, dass aus dem sehr dichten Fichtenverjüngungen großflächig mehr oder weniger reine Fichtenbestände aufwüchsen, die aufgrund ihres flachen Wurzelsystems, der hohen Anfälligkeit gegenüber Sturmwurf und Borkenkäfer die Wald- und Schutzfunktionen – auch vor dem Hintergrund des Klimawandels – allenfalls eingeschränkt erfüllen könnten. In den steileren Schutzwaldlagen sei die Dominanz der Fichte nicht so ausgeprägt wie in den unteren Hanglagen. Hier würde sich Laubholz zahlreich verjüngen, werde aber auch so stark verbissen, dass bis auf wenige günstigere Bereiche meist nur eine matt wüchsige Fichtenverjüngung zu finden sei, ansonsten sei eine starke Vergrasung in den Altbeständen festzustellen. Entwicklungsfähige Tannenverjüngung fehle. Die derzeitige Verbisssituation und die dadurch bedingte Waldentwicklung würden nicht den Zielsetzungen des Waldgesetzes entsprechen. In dem SPA-Gebiet seien gemischte Bergwälder besonders mit Tanne auch ein naturschutzrechtlich hohes Gut mit entsprechender Bedeutung für viele Vogelarten, das es langfristig zu erhalten gelte. Durch die Beibehaltung des Gamswildabschusses auf dem bisherigen Niveau seien die Interessen des Revierinhabers großzügig berücksichtigt worden.
101
Auch in Anbetracht dieser Stellungnahmen und der zusammen mit dem Schreiben vom 22. September 2016 vorgelegten Fotodokumentation EJR W. (exemplarisch die bürstenwuchsartige Fichtenverjüngung, die Fichtenverjüngung im Übergang zum steilen Bergmischwaldbereich, die nur geringe Durchsetzung einzelnen Laubholzes in der Fichte, den starken Verbiss von Tanne und Buchenverjüngung sowie die Überwachsung von der unverbissenen Fichte (Entmischung), die bonsaiartig verbissene Buchenverjüngung, die Überwachsung einzeln beigemischten Laubholz von der Fichte, die stark verbissene Tannenverjüngung, die stark verbissene Tannenverjüngung überwachsen von der Fichte, einen steilen Schutzwaldbereich mit starker Vergrasung, die Problematik, dass sich naturschutzfachlich sehr wertvolle Baumarten wie die Eibe wegen des hohen Verbissdrucks nicht verjüngen könne, den meist starken Verbiss von Laubholz und Tanne außerhalb der Wildschutzzäune sowie Schälschäden zeigend) fehlt es (soweit die nach dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse Verwendung finden können; der Beklagte führt insoweit aus, die Revierweisen Aussagen seien seit 2012 identisch) an der Darlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils betreffend die dort im Ergebnis angenommene Nichtbeanstandung der Verjüngungsinventur.
102
Soweit der Kläger zum Ausdruck bringen will, der die ergänzende Revierweise Aussage mit verfassende Forstbeamte H. sei bewusst verfälschend oder unzureichend tätig gewesen, fehlen insoweit nachvollziehbare Anhaltspunkte. Die Revierweisen Aussagen sind gutachtliche Feststellungen, die im Wesentlichen auf den örtlichen Erkenntnissen und Erfahrungen der jeweils zuständigen Forstbeamten basieren (vgl. die jeweiligen Anweisungen des Beklagten zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen). Es fließen auch Erkenntnisse aus gemeinsamen Revierbegängen, aus Weiserflächen, aus der Durchführung einfacher Traktverfahren o.ä. ein (vgl. im Internet frei zugängliches Forstliches Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2012 des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Seite 12). Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte, insbesondere der Forstbeamte H. unter Verletzung seiner beamtenrechtlichen Verpflichtung insbesondere zur Objektivität und zum Gemeinwohl insoweit unter Verletzung der gesetzlichen Vorgaben und innerdienstlichen Anweisungen fehlerhaft gehandelt hätte.
103
Der Senat nimmt insoweit auch die Stellungnahme des Forstbeamten H. (seit 2001 Revierleiter im streitgegenständlichen Jagdrevier und mit der Erstellung der Revierweisen Aussage betraut) vom 27. April 2023 in den Blick. Dieser führt aus, betreffend die im Jahr 2021 zu erstellende Revierweise Aussage (beim Aufnahmetermin am 30.4.2021 sei der Jagdhelfer des Klägers, Herr S., nicht aber der Kläger anwesend gewesen) habe er mit dem Kläger am 27. Dezember 2021 im Jagdrevier B. (Pächter der Kläger) bzw. im EJR W. (Inhaber der Kläger) die Orte aufgesucht, bei denen der Kläger zu einer anderen Einschätzung komme als H. in seinem erstellten und dem Kläger vorab vorgestellten Entwurf der Revierweisen Aussage. Unter Führung des Klägers hätten sie mehrere Flächen in den unteren Lagen der Jagdreviere auf ca. 700 bis 800 m üNN aufgesucht, die bei Begutachtung exakt seinen Entwurf widergespiegelt hätten. Auf allen Flächen seien weniger gefährdete Baumarten wie die Buche und die Vogelbeere stark verbissen gewesen. Der Totverbiss im Keimlingsstadium unter 20 cm Pflanzenhöhe sei insofern festgestellt worden, als dass bei Begängen und den Außen-Aufnahmen mit dem Jagdhelfer des Klägers Herrn S. im Frühjahr 2021 z.B. Tannenkeimlinge noch vorgefunden worden seien, die dann im Herbst aufgrund des Äsungsverhaltens der zu hohen Schalenwildpopulation nicht mehr anzutreffen gewesen seien. Auch die Entmischungstendenz, d.h. die seit Jahren zu beobachtende Tendenz zu überwiegend Fichtenmonokulturen im Höhenbereich von 20 bis 160 cm habe er dem Kläger mehrfach vor Ort gezeigt und erläutert. Er habe den Kläger – wie jedes Jahr – gebeten, mit ihm in die höheren Schutzwaldlagen bis 1800 m seiner Reviere zu gehen, damit er ihm auch im flächenmäßig größeren Teil seiner Reviere seine Einschätzung erläutern und vorzeigen könne. Dies habe der Kläger wie jedes Mal bei den gemeinsamen Begängen abgelehnt, diesmal aus gesundheitlichen Gründen. Der Kläger habe dann wiederkehrend seine Thesen und Auslegungen wiederholt, analog zu seinen vorliegenden Schreiben. H. habe ihm vor Ort am 27. Dezember 2021 die Vorgehensweise aufgrund der jeweilig gültigen Anweisungen für die Erstellung der Forstlichen Gutachten und zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen und zu den jeweiligen Passagen im BayWaldG und im BayJG ausgiebig erläutert. Der Kläger habe das Gespräch nach einiger Zeit beendet, weil er einen anderen Termin habe wahrnehmen wollen. Aussagen aus dem Schreiben des Klägers vom 8. Februar 2023 wie, er (H.) suche die Aufnahmestellen nach eigenem Ermessen aus und müsse jeden Baum mit der Spur eines Verbisses wie nicht vorhanden bewerten oder er (Herr H.) müsse jeden noch so geringen Verbiss wie tot behandeln, habe er (Herr H.) nie getätigt. Den Vorwurf der Willkür könne er nicht nachvollziehen. Die Aufnahmepunkte seien nach einem genormten Verfahren, das für ganz Bayern gelte, aufzusuchen und anzulegen. Die Behauptung des Klägers, dass es „willkürlich ausgewählte Einzelstellen“ gebe, sei unwahr. Alle Aufnahmepunkte würden nach einem Standardverfahren laut Anweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2021 ausgesucht, markiert und per GPS aufgenommen und seien deshalb jederzeit zu Kontrollzwecken wieder auffindbar. Beim Begang am 27. Dezember 2021 hätten H. und der Kläger markierte Aufnahmeflächen aufgesucht, H. habe dem Kläger die Aufnahmeregularien erneut und konkret erläutern können. Dies habe den Kläger jedoch am Objekt wenig interessiert. Eine Kontrolle der Aufnahmeergebnisse, also Begutachtung einzelner Pflanzen habe der Kläger nicht durchführen wollen. Richtig an den Aussagen des Klägers sei, dass er (H.) betont habe, dass alle Bäume über 1,60 m Höhe nicht berücksichtigt werden könnten, weil diese dem Verbissbereich des Rotwilds, der größten hier vorkommenden Schalenwildart, entwachsen seien. Diese Vorgabe lege laut Anweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2021 jedes Amt in seinem Amtsbereich fest und sei seit Jahrzehnten im hiesigen Amt in zahlreichen Begängen und öffentlichen Informationsveranstaltungen den eingeladenen Beteiligten kommuniziert worden.
104
Soweit diese Ausführungen im streitgegenständlichen Verfahren Anwendung finden können (die jeweiligen Forstlichen Gutachten zeigen eine im wesentlichen unveränderte Situation seit der Begutachtung 2012 auf; auch der Kläger behauptet dies; der Beklagte weist darauf hin, dass die Revierweisen Aussagen seit 2012 unverändert seien), legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der hier angewandten Gutachtensmethodik dar, sie sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere weist der Beklagte (zuletzt unter dem 28.4.2023) nachvollziehbar (unter Vorlage der Anweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2021, S. 5) darauf hin, eine Aufnahme von Pflanzen im Rahmen einer Stichprobeninventur erfolge nur für das Forstliche Gutachten. Die Ergebnisse der Aufnahmen würden nur Aussagen für die jeweilige Hegegemeinschaft, nicht jedoch für das einzelne Revier erlauben, dazu sei der Stichprobenumfang zu niedrig. Jedoch würden die Aufnahmepunkte im Rahmen der Gesamtschau auch für die der ergänzenden Revierweisen Aussagen zugrundeliegenden Beurteilung herangezogen. Auf S. 3 der vorgelegten Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2021 heiße es: „Die Revierweisen Aussagen sind gutachtliche Feststellungen, die im Wesentlichen auf den örtlichen Erfahrungen der jeweils zuständigen Forstbeamten beruhen. Sie sollen sich daneben möglichst auch auf Erkenntnisse stützen, die aus gemeinsamen Revierbegängen, aus Weiserflächen, aus den Aufnahmen zur Verjüngungsinventur für das Hegegemeinschaftsgutachten, aus einfachen Traktverfahren o.ä. seit der Erstellung des vorangegangen Forstlichen Gutachtens gewonnen wurden.“ Hinsichtlich der Anforderungen an die Aufnahmeflächen für das Forstliche Gutachten sehe die entsprechende Anweisung vor, dass die Spitze des Leittriebs dieser o.g. Verjüngungspflanzen (unter Berücksichtigung der Schneelage) noch vom örtlich vorkommenden Schalenwild zum Verbiss erreicht werden können müsse (maximale Verbisshöhe, s. Anweisung S. 4). Die übliche maximale Verbisshöhe für das Rotwild im Bergwald betrage 1,60 m.
105
Auch diese nachvollziehbaren Vorgaben zugrunde gelegt greifen die Einwendungen des Klägers gegen die Gutachtensmethodik und ebenso wenig gegen die Aufnahme- und Gutachtenstätigkeit des Beamten H. nicht durch. Der Erstellung der Forstlichen Gutachten liegen nachvollziehbare Regelungen zugrunde, wann bei einer zu beurteilenden Einzelpflanze ein zu berücksichtigender Verbiss durch Schalenwild vorliegt (vgl. z.B. Nr. 3.4.4.3 der Anweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung des zuständigen Staatsministeriums). Unabhängig von der Frage, ob der Beamte H., gegen dessen Tätigkeit der Kläger sich (ersichtlich vornehmlich) wendet, bei der Erstellung des Forstlichen Gutachtens 2012 beteiligt war (das Gutachten ist von dem Beamten S. unterschrieben) oder ob der Beamte H. (lediglich) im Rahmen der Erstellung der Revierweisen Aussage 2012 Erkenntnisse zum jeweiligen Verbiss zugrunde legte, gelingt es dem Kläger nicht, ein anweisungswidriges oder im Rahmen der Gutachtenstätigkeit nicht zielführendes Verhalten des Beamten H. (hier: insbesondere betreffend die Frage der Feststellung von Schalenwildverbiss) darzulegen.
106
Soweit der Kläger (als Reaktion auf die Ausführungen des Beklagten vom 27.4.2023, insbesondere die Stellungnahme des Forstbeamten H.) teilweise nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen des Forstbeamten H. behauptet, kann eine Klärung im hiesigen Verfahren mangels insoweit gegebener Entscheidungserheblichkeit unterbleiben. Es kommt nicht darauf an, wer sich im Zusammenhang mit der Revierbegehung am 27. Dezember 2021 ggf. unzutreffend erinnert oder lügt. Soweit der Kläger in dieser Stellungnahme die aus seiner Sicht fehlerhaft zustande gekommenen Feststellungen in den Revierweisen Aussagen seit (mindestens 2012) behauptet, ist festzuhalten:
107
Streitgegenständlich ist insoweit die Revierweise Aussage 2012. Soweit die vorgetragenen Feststellungen des Klägers zum Revierzustand aus dem Jahr 2021 wegen insoweit nicht wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse auch das Jahr 2012 betreffen könnten, hat der Kläger insoweit behauptete Defizite der Revierweisen Aussage 2012 im Rahmen seiner Klage zum Verwaltungsgericht dadurch benannt, als nach seiner Sicht und seinem Vortrag eine substantiierte Begründung der Revierweisen Aussage fehle, es werde nicht benannt, was an der Naturverjüngung nicht passe und weshalb ein hoher Abschuss die gesetzlichen Zielsetzungen fördern könne, die Feststellung „Verbiss zu hoch“ werde nicht durch nachprüfbare Fakten belegt. Soweit der Kläger im hiesigen Zulassungsverfahren weiterhin die Fehlerhaftigkeit der Revierweisen Aussage 2012 mit der Begründung behauptet, der Beklagte habe tatsächlich unzutreffende Verhältnisse in seinem Revier zugrunde gelegt (vor Ort könne jede Menge Laubholz festgestellt werden; durch Augenschein wäre feststellbar, ob Laubholz in nennenswertem Umfang ohne Zaun aufkommt; es hätte durch einen Ortstermin festgestellt werden können, dass Laubhölzer in ausreichender Zahl hochkämen; es gelte der Maßstab der Baumartenzusammensetzung des Altbestands; es sei eine ausreichende Naturverjüngung gegeben) und dem sei das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung gefolgt, trägt er vor, das Erstgericht habe den Sachverhalt falsch bzw. unzureichend ermittelt:
108
Soweit der Kläger durch einen derartigen Vortrag einen Verfahrensmangel (Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht durch das Verwaltungsgericht) geltend macht, kann dies im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur geschehen, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Zulassung führen würde (vgl. HessVGH, B.v. 1.11.2012 – 7 A 1256/11.z – juris Rn. 9 m.w.N.; VGH BW B.v. 17.2.2009 – 10 S 3156/08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 11.5.2021 – 10 ZB 20.2326 – juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 124 Rn. 26g). Dies ist hier indes nicht der Fall.
109
Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächliche Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 9.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 – 10 ZB 10.100 – juris Rn. 22). Ein Gericht verletzt seien Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Stellen von Beweisanträgen zu kompensieren. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn.7; B.v. 18.12.2006 – BN 30.06 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 8 ZB 17.1486 – juris Rn. 9; B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25).
110
Soweit der Kläger, der (durch sich selbst) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war und keine Beweisanträge gestellt hat, im Zulassungsverfahren die fehlende Durchführung eines Ortstermins (jedenfalls sinngemäß) – hier verstanden zum Zwecke der Überprüfung der Revierweisen Aussage 2012 und ihrer Grundlagen – anspricht, ist eine daraus ableitbare Aufklärungsrüge unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht substantiiert im Sinne der aufgeführten Anforderungen dargetan.
111
Es hat sich dem Verwaltungsgericht nicht aufgedrängt und drängt sich auch dem Senat im Zulassungsverfahren nicht auf, dass die Revierweise Aussage 2012 (wie der Kläger meint) evident unzutreffend ist, das „Gutachten“ (gemeint wohl die Revierweise Aussage 2012) „evident falsche Schlussfolgerungen“ enthalte. Der Kläger stellt Behauptungen auf, die er nicht weiter belegt. Es fehlt mithin an einer substantiierten Darlegung einer Aufklärungsrüge und insoweit auch an einer substantiierten Darlegung ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend dessen Bewertung der jagdbehördlichen Entscheidung nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG.
112
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem (ggf.) sinngemäßen Vortrag des Klägers, die Feststellungen der Revierweisen Aussage 2012 seien defizitär, jedenfalls nicht ausreichend erläutert. Ersichtlich hat der Beklagte die durch die Anweisung vorgegebenen Regularien eingehalten. Eine Revierweise Aussage bedarf gemäß vorgegebenem Formblatt auch nicht zwingend näherer Erläuterungen betreffend die zu beantwortenden Fragen nach der Beschreibung und Beurteilung der Verjüngungssituation und der Beschreibung und Beurteilung der Verbisssituation.
113
Soweit der Kläger unterschiedliche Einschätzungen in Revierweisen Aussagen betreffend Nachbarreviere behauptet, fehlt es ebenso an einer Darlegung, weshalb sich aus diesem Vortrag eine unzutreffende Revierweise Aussage 2012 für das streitgegenständliche Revier ergeben sollte. Der Kläger legt nicht dar, welche Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen in den Revierweisen Aussagen von Nachbarrevieren nachvollziehbare Rückschlüsse auf eine mangelnde Verwertbarkeit der streitgegenständlichen Revierweisen Aussagen erlauben. Soweit er auf die „Besonderheit des Biotops“ in seinem Revier hinweist (und damit ersichtlich Besonderheiten betreffend die Verjüngungssituation und die Verbisssituation in seinem Revier meint), handelt es sich wiederum um nicht weiter substantiierte Behauptungen, die seinem Zulassungsantrag hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen können.
114
Soweit der Kläger eine mangelnde Berücksichtigung von Pflanzen mit einer Höhe über 1,60 m in der Revierweisen Aussage 2012 (hierfür zumindest sinngemäß) rügt, fehlt es an einer Darlegung, warum diese nachvollziehbare, vom Beklagten ersichtlich (wegen des vorgetragenen Verbissbereichs für Rotwild) eingeräumte Handhabung die Feststellung der Revierweisen Aussage 2012 (Verbissbelastung deutlich zu hoch) in Frage stellen sollte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Vorgehensweise gegen die zugrundeliegenden Anweisungen verstoßen könnte. Allein die Behauptung, es sei eine (ausreichende) Naturverjüngung vorhanden, ersetzt im hiesigen Zulassungsverfahren nicht die Darlegung, wie sich eine behauptete Naturverjüngung darstellt und in welcher Weise sie die Revierweise Aussage einer deutlich zu hohen Verbissbelastung in Frage stellen kann.
115
Soweit der Kläger die Einschätzung eines auch geringfügigen Verbisses als „Totalausfall“ in der Revierweisen Aussage 2012 (insoweit zumindest sinngemäß) rügt, gelingt es dem Beklagten zwar nicht, sich zu diesem Vortrag nachvollziehbar zu äußern. Allerdings legt der Kläger ebenso wenig nachvollziehbar dar, weshalb auch ein behaupteter (aber nicht weiter belegter) teilweiser geringer Verbiss an Pflanzen (er äußert sich nicht nachvollziehbar zum Umfang der beanstandeten Vorgehensweise) die Ergebnisaussage „Verbiss deutlich zu hoch“ in Frage stellen könnte. Grundsätzlich leuchtet es ein, von einem teilweise auch geringen Verbiss an Pflanzen – die gesamten örtlichen Verhältnisse in den Blick nehmend – auf eine (deutlich) zu hohe Verbissbelastung zu schließen.
116
Mithin ist insoweit zusammenfassend festzuhalten, dass offenbleibt, wie bei der Erstellung der Revierweisen Aussage 2012 mit der Problematik der Einordnung geringfügig verbissener Pflanzen umgegangen wurde und ob es insoweit eine einheitliche Handhabung zusammen mit den Nachbarrevieren gab. Ebenso bleibt offen, ob die Handhabungen betreffend Pflanzen über 1,6 m Höhe in der Revierweisen Aussage 2012 denjenigen in den Nachbarrevieren entsprechen. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte hier im Hinblick auf künftige Abschusspläne Klärung zu schaffen hat. Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall an einer substantiierten Darlegung des Klägers aus welchen Gründen seine nicht weiter untermauerten Behauptungen (der Kläger legt auch insoweit nichts substantiiert dar) die Revierweise Aussage 2012 mit ihren Feststellungen zur Verbisssituation im streitgegenständlichen Revier in Frage stellen können.
117
e) Soweit dem Vortrag des Klägers insoweit eine Rüge entnommen werden kann, ist weiter festzuhalten: Die Feststellung der Abschusszahl auf acht Tiere durch die Untere Jagdbehörde steht im Einklang mit den zu beachtenden Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
118
Davon ausgehend, dass grundsätzlich (wie ausgeführt) die Höhe der Bestände von Gamswild in der Regel zahlenmäßig nicht mit hinreichender Genauigkeit erfasst werden kann (vgl. dazu auch Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht § 21 BJagdG, Stand 1.4.2022, S. 16.1, Ziffer 15) und die Bejagung von Gams als Anhang V-Art der FFH-Richtlinie kein Monitoring des Gamswildbestandes voraussetzt (mithin zur Beurteilung der Höhe des Wildbestandes die Abschussergebnisse mehrerer Jahre, die sorgfältige Beobachtung des Wildbestandes während des ganzen Jahres und – soweit möglich – Zählungen heranzuziehen sind, vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 9.12.1988, Az: R 4-7902-157), werden belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die von der Unteren Jagdbehörde festgesetzte Abschusszahl von acht Stück Gamswild nicht in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet, vom Kläger nicht dargelegt und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Untere Jagdbehörde hat entgegen der forstfachlichen Aussagen in dem Forstlichen Gutachten 2012 und der Revierweisen Aussage 2012 unter Beachtung der Interessen des Klägers den Abschussumfang nicht erhöht, sondern denjenigen der letzten vier Jahre fortgeschrieben. Tragfähige Argumente für eine Absenkung des Abschusses auf lediglich fünf Stück Gamswild hat der Kläger nicht geliefert und sind für den Senat angesichts der nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen Aussagen der Forstlichen Gutachten auch nicht ersichtlich. Zurecht weisen der Beklagte und das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Abschussplanerfüllung ein wichtiger Anhaltspunkt für die Wilddichte beim Gamswild sei, ein (wie hier gegebener) hoher Erfüllungsgrad in den letzten Jahren (2014/15 100%, 2013/14 75%, 2012/13 100%) spreche dafür, dass Gamswild im großen Umfang vorhanden sei, für eine hohe Wilddichte spreche auch die Verbissbelastung, die Abschusserfüllung umliegender Reviere (92%) und die in den Forstlichen Gutachten angesprochene teilweise Einzäunung von Waldgebieten. Zudem ist (wie dargelegt) das Schutzgut des hohen Schutzwaldanteils mit Schutzfunktionen in den Blick zu nehmen. Im Übrigen wird hinsichtlich der Problematik eines vertretbaren Zahlenrahmens auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
119
f) Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht hätte die Revierweise Aussage 2015 berücksichtigen müssen, da der Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 stamme, ist zum einen festzuhalten, dass diese Revierweise Aussage für das EJR W. vom 21. Dezember 2015 stammt, mithin nach dem dargelegten hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erstellt wurde. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse sich aus dieser Revierweise Aussage ergeben könnten. Anzumerken ist, dass die Revierweise Aussage 2015 die Verbisssituation wiederum als deutlich zu hoch bewertet, die Tendenz der Verbisssituation habe sich nicht verändert.
120
g) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich – soweit der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren so verstanden werden könnte – auch nicht im Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 VwGO.
121
Der Grundsatz der Amtsermittlung enthebt die Beteiligten nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. VwGO), die besonders hinsichtlich der in ihrer Sphäre liegenden Umstände Bedeutung hat. Bezug genommen wird auf die Ausführungen unter Nr. 5 dieses Beschlusses.
122
Das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 108 Rn. 4). Soweit eine fehlerhafte Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein der Vortrag nicht, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist (BayVGH, B.v. 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 – juris Rn. 7). Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, von ggf. heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder bei sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2020 – 10 ZB 20.752 – juris Rn. 10, B.v. 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 – juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).
123
Derartige Mängel zeigt die Begründung des Zulassungsantrags insoweit nicht auf. Bezug genommen wird hinsichtlich der Problematik eines ggf. unzureichend ermittelten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen unter d) zur Frage einer erfolgreichen Geltendmachung einer Aufklärungsrüge
124
2. Anders als der Kläger meint, ist seinem Vorbringen auch nicht ansatzweise eine fristgemäße Geltendmachung und Darlegung des Berufungszulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu entnehmen.
125
Soweit der Kläger, außerhalb der Frist des § 124 VwGO, unter dem 5. März 2020 ausführt, aus seinem Schriftsatz vom 20. November 2019 gehe zwanglos hervor, dass die Rechtssache besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufweise, es seien die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und zu hinterfragen, wie das Forstliche Gutachten zu seiner Wertung komme, insbesondere zu seiner evident falschen Feststellung, Laubholz könne ohne Schutzmaßnahme nicht aufwachsen, sondern würde allenfalls bonsaiartig verkümmern, das Verwaltungsgericht unterstelle einfach, dass alles, was in einem Forstlichen Gutachten stehe, per se richtig sein müsse, obwohl vor Ort jede Menge Laubholz feststellbar sei, das ohne Zaun aufgewachsen sei und auch keinesfalls bonsaiartig verkümmert sei, kann schon wegen des Fristversäumnisses dahinstehen, ob dieses Vorbringen dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Insoweit bedarf es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.7.2017 – 19 ZB 17.952 – juris Rn. 4; B.v. 1.3.2018 – 8 ZB 17.1486 – juris Rn. 11 m.w.N.).
126
Jedenfalls wäre zum einen schon nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen würde. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Ob besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, ist unter Würdigung der aufklärenden Tätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beurteilen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 33). Insoweit wäre (ohne dass es wegen der Fristversäumung darauf ankäme) ersichtlich davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht in Ansehung des im Zulassungsantrag Dargelegten das Erforderliche getan hat, um die Schwierigkeiten zu lösen. Es hat das Forstliche Gutachten 2012 und die Revierweise Aussage 2012 in den Blick genommen, ist (jedenfalls konkludent) von deren Nachvollziehbarkeit ausgegangen und hat diese Stellungnahmen als verwertbare Grundlagen für die Abschussplanung herangezogen. Soweit der Kläger vorträgt, dort festgehaltene Aussagen seien unzutreffend (mit der Folge, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf unzutreffenden Annahmen beruhe) ist festzuhalten, dass (wie in diesem Beschluss ausgeführt) das Forstliche Gutachten 2012 und die Revierweise Aussage 2012 taugliche Grundlage für die Abschussplanungen sind. Mithin lassen sich die insoweit vom Kläger für schwierig gehaltenen Fragen im Zulassungsverfahren klären. Soweit der Kläger der Auffassung sein sollte, wegen der von ihm als unzutreffend angesehenen Gutachtensfeststellungen hätte das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einholen oder einen Augenscheinstermin durchführen müssen, macht er den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht geltend. Selbst wenn der Kläger diesen Zulassungsgrund rechtzeitig vorgebracht und dargelegt hätte, könnte auch dies ersichtlich seinem Zulassungsvorbringen nicht zum Erfolg verhelfen (dazu sogleich).
127
Eine Rechtssache weist zum anderen besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt – insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts – die Durchführung des Berufungsverfahrens (Happ a.a.O. § 124 Rn. 16, 25, 27). Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ a.a.O. Rn. 25). Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung würde hier (ohne dass es wegen der nicht fristgemäßen Geltendmachung dieses Berufungszulassungsgrundes noch darauf ankommt und auch unabhängig von der Frage einer zureichenden Darlegung des Grundes) zu der Prognose führen, dass diese zurückzuweisen wäre. Da die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. Nr. 1 dieses Beschlusses) ist die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 auch nicht besonders schwierig.
128
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
129
Der Kläger führt diesen Zulassungsgrund erstmals in seinem Schriftsatz vom 5. März 2020 an. Seinem Vorbringen ist auch nicht ansatzweise die fristgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes zu entnehmen.
131
Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Klärfrage klärungsbedürftig ist und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st.Rspr. vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 16 m.w.N.). Der Kläger führt insoweit in seinem Schriftsatz vom 5. März 2020 aus, es gehe um die Frage, wie es im Einzelfall zu würdigen sei, wenn das Gutachten zu einer evident falschen Schlussfolgerung komme, weil die Zählung zwar methodisch richtig durchgeführt worden sei, aber bei der Bewertung des Zählergebnisses die besonderen Umstände des Biotops vernachlässigt worden seien. Mit diesen Ausführungen genügt der Kläger den dargelegten Anforderungen nicht. Insbesondere ist jenseits der Nachvollziehbarkeit, was der Kläger konkret unter der Vernachlässigung der „besonderen Umstände des Biotops“ versteht. Zudem geht er ersichtlich selbst davon aus, es handle sich um eine anzustellende Würdigung im Einzelfall.
132
4. Auch der ebenfalls vom Kläger außerhalb der einzuhaltenden Frist geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) läge nicht vor. Soweit der Kläger behauptet, es sei (rechtzeitig) vorgetragen worden, dass die Abschussfestsetzungen wegen Verstoßes gegen die vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.1992 – 3 C 62.89) vorgegebene Abwägungspflicht rechtswidrig seien, somit das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, trifft dies nicht zu. Fristgemäß erfolgte insoweit kein Vortrag. Im Übrigen wäre eine Divergenz dann anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Für die Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass aus dem erstinstanzlichen Urteil ein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird, der einen tragenden Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt und der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, der ein tragender Grund der zitierten Entscheidung des Divergenzgerichts ist (z.B. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 91). Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 18). Insoweit äußert sich der (nicht fristgemäße) Schriftsatz des Klägers vom 5. März 2020 nicht. Auch ist den Ausführungen des Senats in diesem Beschluss (unter Nr.1) zu entnehmen, dass eine Abweichung von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich ist.
133
5. Soweit dem Vorbringen des Klägers sinngemäß die Rüge entnommen werden könnte, das Verwaltungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen und/oder eine Augenscheinseinnahme durchführen müssen, fehlt es an der (fristgemäßen) Darlegung des Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels wegen gerügter unterbliebener weiterer Sachverhaltsaufklärung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
134
Anzumerken ist insoweit (wie bereits unter Nr. 1 dieses Beschlusses beschrieben), dass eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO die Darlegung voraussetzen würde, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BM 12.09 – juris Rn. 7). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Dass ein solcher Beweisantrag nicht
135
gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem müsse der Kläger darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12 BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn. 23).
136
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Anzumerken ist, dass der Kläger weder eine Beweisaufnahme angeregt, noch in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Insbesondere ist ein Verfahrensfehler wegen Unterlassens einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme nicht ersichtlich. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3).
137
Auch begriffen als Rüge einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 103 Abs. 1 GG) läge ein Verfahrensmangel nicht vor. Dies zugrunde gelegt wäre ebenfalls festzuhalten, dass der Kläger (Rechtsanwalt) in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat, sodass die entsprechende Rüge ins Leere läuft (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 21 ZB 16.754 – juris Rn. 18).
138
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
139
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
140
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).