Inhalt

VGH München, Beschluss v. 21.06.2023 – 15 AE 23.965
Titel:

Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung fälliger Zwangsgelder

Normenkette:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2, § 124a Abs. 5 S. 4
Leitsatz:
Einem Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung fälliger Zwangsgelder bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Klage in der Hauptsache (zwischenzeitlich) rechtskräftig abgewiesen wurde. (Rn. 12)
Schlagworte:
Fälligkeit Zwangsgeld, Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung, Rechtsschutzbedürfnis, Fälligkeit, Zwangsgeld
Fundstelle:
BeckRS 2023, 17195

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Fälligstellung mehrerer Zwangsgelder in Höhe von 5.500 Euro und begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen deren Vollstreckung.
2
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Dezember 2017 des Landratsamts Kelheim (VG Regensburg, U.v. 2.4.2019 – RN 6 K 18.20; BayVGH, B.v. 13.5.2020 – 15 ZB 19.1028) wurde der Antragsteller verpflichtet, die Umzäunungen auf seinen genau bezeichneten Grundstücken zwischen 1. September und 28./29. Februar jeden Jahres vollständig zu beseitigen. Zudem wurde für den Fall, dass der Antragsteller diese Verpflichtung nicht innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids erfüllt, für jedes Grundstück jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Bei einer Ortseinsicht am 25. November 2020 stellte das Landratsamt fest, dass die Umzäunungen auf den Grundstücken teils ganz und teils teilweise vorhanden sowie teilweise geöffnet waren.
3
Dem Antragsteller wurde daher mit Schreiben vom 26. November 2020 mitgeteilt, dass Zwangsgelder in Höhe von 5.500 Euro zur Zahlung fällig geworden seien. Mit Bescheid vom selben Tag wurden gegenüber dem Antragsteller für den Fall, dass die Verpflichtung aus dem Bescheid vom 14. Dezember 2017 nicht jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Leistungsbescheids erfüllt werde, jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro für jedes Grundstück angedroht. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg, das diese mit Urteil vom 24. Februar 2023 abwies. Mit Schriftsätzen vom 17. März 2023 und vom 21. März 2023 beantragte der Antragsteller die Zulassung der Berufung.
4
Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2023 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Senats vom 30. Mai 2023 abgelehnt (Az. 15 ZB 23.574).
5
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Verpflichtung, eine Umzäunung der Hopfengärten zwischen dem 1. September und dem 28./29. Februar eines jeden Jahres zu entfernen, sei derzeit nicht gegeben. Die Verpflichtung sei offensichtlich erloschen und einstweiliger Rechtsschutz geboten.
6
Er beantragt,
7
vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zumindest bis zum 30. August 2023, festzustellen, dass das Zwangsgeld in Höhe von 5.500 Euro entgegen der Feststellung im Schreiben vom 26. November 2020 derzeit nicht fällig ist.
8
Mit Schreiben des Gerichts vom 31. Mai 2023 wurde dem Antragsteller anheimgestellt, im Hinblick auf den Beschluss des Senat vom 30. Mai 2023 den Antrag möglichst umgehend zurückzunehmen. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
9
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie die Gerichtsakten beider Instanzen im Verfahren 15 ZB 23.574 und die dort vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
10
Der Antrag hat keinen Erfolg.
11
Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zwar nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. BayVerfGH, E.v. 16.11.2021 – Vf. 51-VI-20 – juris Rn. 39; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Januar 2023, Art. 31 Anm. VIII. 2.). Ihm fehlt aber das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2023 – 15 CS 23.142 – juris Rn. 21).
12
Der Senat hat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2023 mit Beschluss vom 30. Mai 2023 (Az. 15 ZB 23.574) abgelehnt. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Ein Rechtsmittel in der Hauptsache, hinsichtlich dessen die beantragte einstweilige Anordnung getroffen werden könnte, ist damit nicht mehr anhängig. Der Antrag, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zumindest bis 30. August 2023, festzustellen, dass das Zwangsgeld in Höhe von 5.500 Euro entgegen der Feststellung im Schreiben vom 26. November 2020 derzeit nicht fällig ist, geht damit ins Leere.
13
Im Übrigen würde der Antrag mangels Anordnungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 30. Mai 2023 – 15 ZB 23.574 – juris Rn. 12) und mangels Anordnungsgrund (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 31) ebenfalls erfolglos bleiben.
14
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15
Der Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 Satz 1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).