Titel:
Offensichtlich unbegründete Asylklage
Normenkette:
AsylG § 30, § 78 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Liegt die Unbegründetheit einer Asylklage auf der Hand, sind also etwa keinerlei Gesichtspunkte denkbar, die nach dem Vortrag des Ausländers irgendeinen Anhalt für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes sprechen könnten, ist die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gerichtsbescheid, Offensichtlich unbegründet, Verweis auf Eilbeschluss, Keine Fluchtgründe vorgetragen, Asylklage, offensichtlich unbegründet
Fundstelle:
BeckRS 2023, 17168
Tenor
I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Die 1988 geborene Klägerin ist ugandische Staatsangehörige. Sie reiste am … Februar 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am … Mai 2020 Asylantrag.
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Mit Bescheid vom 20. August 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls werde die Klagepartei nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, abgeschoben (Nr. 5). In Nr. 6 wurde ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt. Ein Zustellnachweis ist in der vorgelegten Behördenakte nicht ersichtlich.
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Die Klagepartei hat am 27. August 2021 zur Niederschrift Klage erhoben und beantragt,
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1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2021, zugestellt am 25. August 2021, wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, mich als Asylberechtigte anzuerkennen.
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3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für mich vorliegen.
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4. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, mir den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
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5. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für mich bestehen.
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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wurde mit Beschluss vom 31. August 2021 (M 5 S 21.31889) abgelehnt.
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Die Beklagte hat die Akten vorgelegt und keinen Antrag gestellt.
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Die Beteiligten wurden zu der Absicht des Gerichts gehört, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte sowie den Beschluss vom 31. August 2021 (M 5 S 21.31889) verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
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1. Die Klage ist offensichtlich unbegründet.
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Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte (Art. 16a GG) wie auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) liegen nicht vor. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung ausdrücklich angegeben, dass sie in Uganda nie irgendwelche Probleme gehabt habe und vor ihrem Heimatland keine Angst habe.
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Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ebenso wird auf den bereits zitierten Beschluss des Gerichts vom 31. August 2021 (M 5 S 21.31889) verwiesen, soweit dort nicht auf Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen ist.
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Die Unbegründetheit der Klage liegt auf der Hand. Es sind keine Gesichtspunkte denkbar, die nach dem Vortrag der Klägerin irgendeinen Anhalt für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes sprechen könnten. Vielmehr handelt es sich vorliegend um einen eklatanten Missbrauch des Asylrechts. Daher ist die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes/AsylG).
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2. Die Klägerin hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.