Titel:
Erfolglose Asylklage eines in Deutschland geborenen Kindes abgelehnter Asylbewerber aus Uganda
Normenketten:
AsylG § 4, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Fehlt es an eigenen Fluchtgründen eines Kindes, dann ist dessen Asylantrag unbegründet, wenn der der Eltern erfolglos geblieben ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylklage, Uganda, Kind, Keine eigenen Gründe, in Deutschland geborenes Kind, keine eigenen Asylgründe, Genitalverstümmelung, fehlende Fähigkeit zur Meinungsbildung aufgrund Alters
Fundstelle:
BeckRS 2023, 17167
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wurde am ... 2021 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Er ist ugandischer Staatsangehöriger. Für den Kläger wurde am 22. November 2021 ein Asylantrag gestellt. Der Asyl- und Schutzantrag der Eltern des Klägers wurde mit Bescheid vom 26. Februar 2019 abgelehnt und ist Gegenstand des Klageverfahrens M 5 K 19.30934.
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Eigene Asylgründe wurden für den Kläger nicht vorgetragen.
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Mit Bescheid vom 28. Januar 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Am 15. Februar 2022 hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 1, 3 bis 6 des Bescheids vom 28. Januar 2022, Zustelldatum unbekannt,
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den Kläger als Flüchtlinge gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) anzuerkennen,
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hilfsweise: dem Kläger den subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
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hilfsweise festzustellen, dass beim Klägern Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Uganda vorliegen.
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Die Beklagte hat die Akte vorgelegt und keinen Antrag gestellt.
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Am 19. April 2023 fand mündliche Verhandlung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift vom 19. April 2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Für den in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger werden keine eigenen Asylgründe vorgetragen. Soweit die angeblichen Fluchtgründe der Mutter und des Vaters des Klägers in den Blick zu nehmen sind, wurde deren Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sowie auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen mit Urteil vom 24. April 2023 (M 5 K 19.30934) abgewiesen. Es bestehen daher in Folge der Gründe, die die Eltern des Klägers vorgebracht haben, nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Eigene Fluchtgründe bzw. Gründe, die eine zu den von den Eltern des Klägers vorgebrachten Umständen zusätzliche Prüfung oder Würdigung bedingen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Vater des Klägers darauf verwiesen hat, dass der Kläger zur Gruppe der Gegner der weiblichen Genitalverstümmelung zähle, folgt daraus nichts Anderes. Zum einen ist der Kläger aufgrund seiner Alters noch nicht in der Lage, insoweit eine nach außen erkennbare Meinung zu vertreten, zum anderen sind daraus keine Repressalien oder Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten. Insoweit wird auf die Begründung im Urteil zum Klageverfahren der Eltern des Klägers vom 24. April 2023, M 5 K 19.30934, verwiesen. Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 22. August 2019 verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken. Zur weiteren Begründung wird auf den bereits zitierten Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.