Inhalt

VG München, Beschluss v. 12.05.2023 – M 5 E 23.1206
Titel:

Einstweilige Anordnung, Erhöhung der Versorgungsbezüge, Ruhestandsversetzung

Normenketten:
VwGO § 123
BayBeamtVG Art. 26 Abs. 7
BayBeamtVG Art. 27
BayBG Art. 66
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Erhöhung der Versorgungsbezüge, Ruhestandsversetzung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 17161

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 9.852,64 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die im Jahre 1958 geborene Antragstellerin war Fachlehrerin für Ernährung und Gestaltung sowie Kunst und Werken an einer bayerischen Grundschule (Besoldungsgruppe A ...). Sie wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf Grundlage von Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) im Wege des Zwangspensionierungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die Ruhestandsversetzung ist rechtskräftig geworden.
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Mit Bescheid vom … Dezember 2017 setzte das Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2017 fest. Ermittelt wurde ein Ruhegehaltssatz von 52,15 v. H., inklusive einer Erhöhung des ermittelten Ruhegehaltssatzes auf Grundlage von Art. 27 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) um 0,88 v. H. Ausweislich der Bezügemitteilung vom … Februar 2023 werden der Antragstellerin für den Monat März 2023 Versorgungsbezüge in Höhe von … EUR brutto überwiesen.
3
Mit Schreiben vom … September 2021 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom … Dezember 2017 ein und beantragte die Erhöhung der Versorgungsbezüge. Ihr stünden gemäß Art. 26 Abs. 7 BayBeamtVG Versorgungsbezüge in Höhe von 71,75 v. H. ihrer ruhegehaltsfähigen Bezüge zu. Jedenfalls ergäbe sich eine Erhöhung der Bezüge aus Grundlage von Art. 27 Abs. 1 Nr. 2a BayBeamtVG.
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Der Antragsgegner hat den Widerspruch mit Bescheid vom … November 2021 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die vorübergehende Zahlung eines erhöhten Ruhegehalts nach Art. 26 Abs. 7 BayBeamtVG lägen nicht vor, da die Antragstellerin nicht in den einstweiligen Ruhestand, sondern wegen Dienstunfähigkeit endgültig in den Ruhestand versetzt worden sei. Eine Erhöhung der Bezüge nach Art. 27 BayBeamtVG scheide aus, da die Antragstellerin bereits Versorgungsbezüge aufgrund eines erhöhten Ruhegehaltssatzes erhalte und eine nochmalige Erhöhung nicht in Betracht komme.
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Der Antragstellerbevollmächtigte hat am … Dezember 2021 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom … November 2021 erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 21.6442).
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Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2023, eingegangen bei Gericht am 14. März 2023, hat die Antragstellerin beantragt,
7
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin einstweilen Versorgungsbezüge nach einem Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. so lange zu bezahlen, bis über die Klage in der Hauptsache (Az. M 5 K 21.6442) entschieden ist.
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Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs wird das im Verwaltungsverfahren Vorgebrachte wiederholt und ergänzend ausgeführt: Das der Antragstellerin bisher zuerkannte Ruhegehalt sei zur Sicherung des Lebensunterhalts unzureichend. Die Erhöhung des Ruhegehalts sei vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Alimentationsprinzips geboten. Es bestehe ein Anordnungsgrund. Es drohe die private Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin, die bereits alle ihre Ersparnisse aufgebraucht habe. Den ausgezahlten Versorgungsbezügen in Höhe von monatlich … EUR stünden monatliche Fixkosten in Höhe von … EUR gegenüber. Abzüglich der Kosten für Miete, Strom, Telefon/Internet, der Beiträge zur privaten Krankenversicherung, der Kreditrate für das Auto, der Rechtsschutz- und Autoversicherung, des Gewerkschaftsbeitrags und der Gebühren für das Kabelfernsehen und die Kontoführung stünden der Antragstellerin zur Sicherung des Lebensunterhalts lediglich … EUR monatlich zur Verfügung.
9
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 21. März 2023 beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
11
Es fehle sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch. Das vorübergehend erhöhte Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 7 BayBeamtVG stünde lediglich Beamtinnen und Beamten zu, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden seien. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift sowie aus dem systematischen Aufbau des Bayerischen Beamtengesetzes. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand seien in den Art. 68 bis 70 BayBG zu finden. Die Vorschrift über die Zwangspensionierung nach Art. 66 BayBG sei nicht in diesem Abschnitt geregelt.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren wie auch im Hauptsacheverfahren (Az.: M 5 K 21.6442) verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
14
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung/ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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Das Gericht kann im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Dieses sog. Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO aber ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn diese zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9/12 – NVwZ 2013, 1344, Rn. 22; Happ in Eyermann, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 66a; vgl. zum Ganzen auch: VG München, B.v. 20.3.2020 – M 5 E 20.635 – juris Rn. 18 f.).
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2. Diese strengen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat bereits den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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a. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines vorübergehend erhöhten Ruhegehalts nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird an in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte oder Beamtinnen vorübergehend ein erhöhtes Ruhegehalt in Höhe von 71,75 v. H. der ruhegehaltsfähigen Bezüge nach Art. 12 BayBeamtVG gewährt.
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Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 7 Satz 1 BayBeamtVG ergibt, kommt die Zahlung eines vorübergehend erhöhten Ruhegehalts nur in Betracht, wenn eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgt ist. Die Antragstellerin ist nicht in den einstweiligen Ruhestand, sondern – wegen Dienstunfähigkeit im Wege des Zwangspensionierungsverfahrens nach Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) – in den Ruhestand versetzt worden.
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Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nicht erfolgt. Nach § 30 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz; BeamtStG) können Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Bestimmung dieser Ämter ist dem Landesrecht vorbehalten und Bayern hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht (vgl. Art. 24 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen/KWBG; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: Februar 2022, Art. 26 BayBeamtVG Rn. 93). In Bayern ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur bei einer Auflösung oder einer Umbildung von Behörden oder Körperschaften gemäß Art. 68 bzw. Art. 69 BayBG (i.V.m. § 31 BeamtStG) möglich (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: Februar 2022, Art. 26 BayBeamtVG Rn. 93). Diese Fallkonstellation ist vorliegend nicht einschlägig. Die Klägerin ist nicht in den einstweiligen Ruhestand, sondern mit Wirkung zum … Januar 2017 im Wege des Zwangspensionierungsverfahrens nach Art. 66 BayBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Ein vorübergehend nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 BayBeamtVG erhöhtes Ruhegehalt steht der Antragstellerin mithin nicht zu.
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Die Regelungen über den einstweiligen Ruhestand sind auch nicht auf jede Form der Ruhestandsversetzung anzuwenden. Denn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nach der Gesetzessystematik gerade von der (dauerhaften) Ruhestandsversetzung zu unterscheiden. Die Besonderheit des einstweiligen Ruhestandes ergibt sich in systematischer Hinsicht aus der speziellen Regelung des einstweiligen Ruhestands in einem eigenen Unterabschnitt des Bayerischen Beamtengesetzes, der die Artikel 68 bis 70 umfasst. Das Zwangspensionierungsverfahren, das in Artikel 66 BayBG geregelt ist, gehört nicht zu diesem Unterabschnitt über die Regelungen zum einstweiligen Ruhestand, sondern ist im Unterabschnitt über Ruhestandsversetzungen enthalten. Mithin finden die speziell für den einstweiligen Ruhestand getroffenen Regelungen nicht auf alle Ruhestandsversetzungen Anwendung. Vielmehr ergibt sich aus § 30 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG, dass umgekehrt für den einstweiligen Ruhestand die Vorschriften über den Ruhestand gelten.
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b. Die Antragstellerin hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine (nochmalige) vorübergehende Erhöhung des ihr gewährten Ruhegehaltssatzes nach Art. 27 BayBeamtVG. Wie aus dem Festsetzungsbescheid vom 20. Juli 2017 hervorgeht, ist der ermittelte Ruhegehaltssatz von 52,15 v. H. unter Anwendung der Regelung in Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 BayBeamtVG bereits um 0,88 v. H. erhöht worden. Diese Erhöhung ist zurecht auch in dieser Höhe erfolgt. Mehrmalige vorübergehende Erhöhungen des Ruhegehalts sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 BayBeamtVG gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die im Wege des Zwangspensionierungsverfahrens in den Ruhestand versetzt worden sind (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: Februar 2022, Art. 27 BayBeamtVG Rn. 77), mithin auch für die Antragstellerin. Die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 BayBeamtVG liegen vor. Die Antragstellerin ist vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhegestand versetzt worden, hat bis zum Beginn des Ruhestands die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, ist wegen Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden, hatte zuvor noch nicht einen Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. erreicht und keine Einkünfte im Sinne von Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG bezogen.
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Art. 27 Abs. 2 BayBeamtVG sieht vor, dass der Ruhegehaltssatz um 0,95667 v. H. der ruhegehaltsfähigen Bezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten erhöht wird, soweit sie nicht von Art. 73 Abs. 1 BayBeamtVG erfasst werden und nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die rentenversicherungspflichtige Zeit von 11 Monaten (siehe Anlage RGEH zum Festsetzungsbescheid vom 20. Juli 2017) falsch berechnet und damit von einem zu niedrigen Ruhegehaltssatz ausgegangen wäre.
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c. Eine Verletzung des Alimentationsprinzips kommt von vornherein nicht in Betracht, da das Alimentationsprinzip an das Amt im statusrechtlichen Sinn sowie an den allgemeinen Lebensstandard und nicht an die individuellen Ausgaben der Antragstellerin anknüpft (vgl. BayVerfGH, E.v. 11.2.2015 – Vf. 17-VII-12 – BayVBl 2015, 558, juris Rn. 27).
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3. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund, die Erforderlichkeit einer eiligen Entscheidung durch das Gericht, glaubhaft gemacht hat. Zweifelhaft ist, ob die Antragstellerin vor der Entscheidung in der Hauptsache in finanzielle Schwierigkeiten oder existenzielle Nöte gelangen würde, die sie nicht durch ihr zumutbare Reduzierungen der monatlichen Ausgaben abwenden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 – 3 CS 16.200 – juris Rn. 19).
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4. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag dieser Leistungen. Im Falle des Streits um die Höhe ergibt sich der Streitwert dementsprechend aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung. Die gesetzliche Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG geht der thematisch einschlägigen Empfehlung in Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs vor (vgl. BVerwG, B.v. 19.7.2017 -2 KSt 1/17 (2 C 29/15) – juris; BVerwG, B.v. 30.11.2018 – 2 B 40/18 – juris). Entsprechend der Auskunft des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren würden sich für das Kalenderjahr 2021 die Jahresbezüge der Antragstellerin um 6.568,43 EUR erhöhen. Mangels abweichender Angaben ist dieser Betrag auch für das Jahr 2023 heranzuziehen. Der dreifache Jahresbetrag beträgt somit 19.705,29 EUR. Dieser Betrag ist entsprechend § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs um ½ auf 9.852,64 EUR zu kürzen, da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.