Titel:
Halbierung des Regelgegenstandswertes
Normenketten:
RVG § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
VwGO § 75 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Ist Ziel der schlichten Untätigkeitsklage lediglich die Fortsetzung des Asylverfahrens, ist eine Halbierung des Regelgegenstandwerts geboten. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstellungsbeschluss, Schlichte Untätigkeitsklage (Bescheidungsklage), Abweichung vom Regelgegenstandswert, Untätigkeitsklage, Asylverfahren, Gegenstandswert
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend mit Schreiben vom … April 2023 für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 3 VwGO, da die Klagepartei mit einer Bescheidung vor Klageerhebung am … März 2023 rechnen durfte (zur zu verneinenden Frage, ob die außergewöhnliche Arbeitsbelastung im fraglichen Zeitraum einen zureichenden Grund für eine Nichtverbescheidung im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt, vgl. Göbl-Zimmermann/Skrzypczak, ZAR 2016, 357 m.w.N. unter Fn. 28 und 29).
2
Die von § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts für die Klägerin beruht auf § 30 Abs. 2 RVG. Danach kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Das Gericht erachtete hier den Regelgegenstandswert nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 5.000,00 EUR für unbillig, weil beantragtes Ziel des Klageverfahrens (schlichte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) nur die Fortsetzung des Asylverfahrens war. Danach war zur Überzeugung des Gerichts eine Halbierung des Regelgegenstandwerts geboten (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris).
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).