Inhalt

VG München, Beschluss v. 28.06.2023 – M 22 K 23.30652
Titel:

Halbierung des Regelgegenstandswertes

Normenketten:
RVG § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
VwGO § 75 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Ist Ziel der schlichten Untätigkeitsklage lediglich die Fortsetzung des Asylverfahrens, ist eine Halbierung des Regelgegenstandwerts geboten. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstellungsbeschluss, Schlichte Untätigkeitsklage (Bescheidungsklage), Abweichung vom Regelgegenstandswert, Untätigkeitsklage, Asylverfahren, Gegenstandswert
Fundstelle:
BeckRS 2023, 17150

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend mit Schreiben vom … April 2023 für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 3 VwGO, da die Klagepartei mit einer Bescheidung vor Klageerhebung am … März 2023 rechnen durfte (zur zu verneinenden Frage, ob die außergewöhnliche Arbeitsbelastung im fraglichen Zeitraum einen zureichenden Grund für eine Nichtverbescheidung im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt, vgl. Göbl-Zimmermann/Skrzypczak, ZAR 2016, 357 m.w.N. unter Fn. 28 und 29).
2
Die von § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts für die Klägerin beruht auf § 30 Abs. 2 RVG. Danach kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Das Gericht erachtete hier den Regelgegenstandswert nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 5.000,00 EUR für unbillig, weil beantragtes Ziel des Klageverfahrens (schlichte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) nur die Fortsetzung des Asylverfahrens war. Danach war zur Überzeugung des Gerichts eine Halbierung des Regelgegenstandwerts geboten (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris).
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).