Inhalt

LG Kempten, Grund-, Teilanerkenntnis- und Teilendurteil v. 18.01.2023 – 12 O 2388/21
Titel:

Haftungsverteilung bei Überholunfall

Normenketten:
ZPO § 301
StVO § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Streitgegenstände der Feststellungs- und Leistungsklage haben keine Schnittmenge, wenn die bezifferten Schäden ausdrücklich vom Feststellungsinteresse ausgenommen wurden; ein Teilurteil ist dann möglich (Anschluss OLG München BeckRS 2017, 113882). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Volle Haftung des Überholenden bei unklarer Verkehrslage. (Rn. 72 – 73) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Überholen, Teilurteil, Grundurteil
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 26.05.2023 – 24 U 587/23 e

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen sowie die derzeit nicht vorhersehbaren weiteren immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 09.08.2018 gegen 11.45 Uhr auf der K.straße, Abschnitt xx, km xx, Höhe unteres G. Kieswerk, künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 
2. Die Klage ist im Übrigen dem Grunde nach gerechtfertigt. 
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 

Tatbestand

1
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 09.08.2019 gegen 11.45 Uhr auf der R.passstraße bei O. ereignet hat.
2
Der Kläger fuhr die Straße bergab mit seinem Motorroller Vespa; der Beklagte kam in entgegengesetzter Richtung entgegen und überholte kurz vor dem Zusammentreffen den Pkw des Zeugen M.. Zum Zwecke des Überholvorgangs fuhr der Beklagte zu 2.) auf die gegnerische Fahrbahnhälfte, wo es zur Kollision mit dem Kläger kam.
3
Der zum Unfallzeitpunkt 57 Jahre alte Kläger erlitt hierbei die folgenden Verletzungen:
- Drittgradig offene Kniegelenk-Luxationsfraktur rechts mit Zerstörung des gesamten Streckapperates und teilweiser Zerstörung der knöchernen Strukturen des Kniegelenkes sowie der Bandstrukturen.
- Schweres Thoraxtrauma mit Lungenkontusion
- Beckenfraktur mit Symphysenverletzung und Trümmerfraktur rechts
- Offene Oberschenkeltrümmerfraktur links
- Calvikularfraktur links
- Riss Quetschwunde OSG rechts mit Beteilung des Lig. Deltoideum
- Peroneuschwäche rechts
- Osteitis des Tibakopfes rechts
- Pneumonie beidseits Wunheilstörungen linker Beckenkamm.
4
Nach dem Unfall befand sich der Kläger für 19 Tage im Landeskrankenhaus F. im künstlichen Koma mit erforderlichen lebensrettenden Sofortmaßnahmen und 3 Operationen mit bis zu 9 stündiger Dauer; zum Ende der Operation am 16.08.2018 musste der Kläger für 4 Minuten reanimiert werden. Vom 27.08.2018 bis 05.11.2018 befand sich der Kläger im Klinikum K., wo weitere 8 Operationen durchgeführt wurden. Im Anschluss waren umfangreiche Reha-Maßnahme sowie weitere, kürzere Klinikaufenthalte mit weiteren 4 Operationen erforderlich. Neben den Reha-Maßnahmen musste sich der Kläger unter der Woche 2-3 Mal physiotherapeutischen Behandlungen unterziehen. Insgesamt befand sich der Kläger für die Dauer von 134 Tagen stationär im Krankenhaus und für 256 Tage in der Rehaklinik Enzensberg.
5
Aufgrund des Unfalls besteht seit diesem eine Erwerbsminderung des Klägers in Höhe von 100%. Der Kläger, der als Zollbeamter gearbeitet hatte, wurde im Juli 2019 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
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Aufgrund der erlittenen Verletzungen hat sich der Behinderungsgrad des Klägers von 30% auf 60% erhöht.
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Zwischen den Parteien besteht Streit über die konkrete Haftungsquote sowie die Höhe des Schadens.
8
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nunmehr Schadensersatz auf Basis einer Haftungsquote von 100% und im Einzelnen:

Weitergehendes Schmerzensgeld

240.000,00 EUR

Materielle Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit Unfall: Fahrzeugschaden,

Abschleppkosten, Fahrtkosten

Heilbehandlung, Verdienstausfall, Taxikosten, Fahrerlaubnisprüfung

6.670,55 EUR

Weitergehende Heilbehandlungskosten im Zeitraum 09.08.2018 – 30.01.2021

10.166,78 EUR

Mehraufwand für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs

4.414,90 EUR

Einstellung von Ersatzkräften in der Skisaison

2018/2019 und 2019/2020 zur

Aufrechterhaltung des Skibetriebes der vom Kläger in Balderschwang betriebenen Skischule SnowPlus

20.073,02 EUR

Entgangener Gewinn als Tandempilot

7.951,26 EUR

Haushaltsführungsschaden 09.08.2018 -

31.12.2021

34.915,05 EUR

Verdienstausfall wegen Versetzung in den Ruhestand

8.175,42 EUR

9
Vorgerichtlich hat die Beklagtenseite u.a. an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 EUR bezahlt.
10
Im hiesigen Verfahren hat die Beklagtenseite hinsichtlich der Feststellungsanträge für die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden eine Haftungsquote von 75% anerkannt.
11
Der Kläger ist der Ansicht,
es habe der Beklagte zu 2.) den Unfall allein schuldhaft verursacht, in dem er beim Überholvorgang über die Fahrbahnmitte auf seine Fahrspur geraten sei.
12
Daher sei die Beklagtenseite zum Ersatz des Schadens auf Basis von 100 Prozent-Basis verpflichtet.
13
I. Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der erlittenen, massiven und lebensbedrohenden Verletzungen, der Vielzahl an Operation sowie der langen Klinik- und Reha-Maßnahmen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 300.000 EUR angemessen. Der Kläger habe bis vor Kurzem in allen Bereichen des täglichen Lebens Hilfe benötigt, auch für die zahlreichen Fahrten zu Ärzten bzw. Maßnahmen. Zudem könne er die von ihm selbst betriebene Skischule nicht mehr fortbetreiben und zahlreichen sportlichen Hobbys nicht mehr nachgehen. Diese Einschränkungen hätten bei ihm zu einem Verlust an Lebensqualität und zu depressiven Verstimmungen geführt.
14
Zu berücksichtigen sei auch insbesondere die fortbestehenden Einschränkungen wie schmerzhafte Bewegungseinschränkungen des rechten Hüft-, Knie- und Sprunggelenkes mit Achsfehlstellung sowie ein hinkendes Gangbild mit Trickbewegung. Zudem seien in Zukunft weitere Operation zu erwarten.
15
Sofern die Beklagtenseite die materiellen Schäden zu 75% reguliert habe, sei diese verpflichtet eine vollständige Regulierung auf 100% – Basis vorzunehmen.
16
II. Die angefallenen Behandlungskosten und Zuzahlungen zu Medikamenten über 10.166,78 EUR seien solche, die nach Abzug der Zahlungen der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung verblieben seien und die der Kläger aus eigenen Mitteln habe ausgleichen müssen.
17
III. Aufgrund der Verletzungen habe der Kläger ein behindertengerechtes Fahrzeug anschaffen müssen und hierbei einen Mercedes Benz GLC300 e4Matic erworben. Insoweit sei die Beklagtenseite dem Kläger auch zum Ersatz derjenigen Mehrkosten verpflichtet, die in Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs mit der Ausstattung mit Automatikgetriebe angefallen seien. Die Mehrkosten für ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe gegenüber einem solchen mit Schaltgetriebe betragen 4.414,90 EUR. Er habe nur wegen des Unfalls ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe erworben und habe zuvor stets Autos mit Schaltgetriebe gefahren und sei.
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IV. Die Schadensersatzforderungen in Zusammenhang mit der Einstellung von Ersatzkräften für die von ihm betriebene Skischule in B. seien ersatzfähig, da die Einstellung von Ersatzkräften erforderlich gewesen sei, um den Schulungsbetrieb aufrecht zu erhalten.
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Im Zeitraum vom 01.09.2018 – 05.12.2018 habe der Kläger seinen Sohn auf 450 EUR beschäftigt – Aufwand insgesamt: 1.869,61 EUR.
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Im Zeitraum 20.12.2018 bis 19.03.2019 habe der Kläger für seine unfallbedingt unmöglich gewordene Tätigkeit eine Ersatzkraft in Vollzeit einstellen müssen was Kosten in Höhe von 6.693,78 EUR verursacht habe.
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In der Skisaison 19/20 habe er erneut eine Ersatzkraft im Zeitraum 09.12.2019 bis 31.03.2020 einstellen müssen, was zu Kosten in Höhe von 11.509.63 EUR geführt habe.
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V. Des Weiteren habe der Kläger einen Verdienstausfallschaden erlitten, indem er im Juli 2019 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei. Ab August 2019 habe er nurmehr die Ruhestandsbezüge von 66,3% und damit brutto 2.351,43 EUR erhalten. Vor der Versetzung in den Ruhestand habe sein Gehalt bei 75% 3.295,96 brutto betragen. Zudem habe er zum 01.01.2020 wieder in Vollzeit zu 100% arbeiten wollen, was ein monatliches Gehalt von 4.227,94 brutto bedeutet hätte. Nach Abzug der ersparten Aufwendungen verbleibe ein monatlicher Verdienstausfallschaden von 908,38 EUR, den die Beklagten auf Basis von 75% bis zum März 2021 bezahlt hätten. Der Differenzbetrag von 25% habe die Beklagtenseite zu tragen. Sofern die Beklagten ab April 2021 die Zahlungen eingestellt hätten, sei die entsprechende Begründung unhaltbar: Der Kläger habe sich keineswegs in einem gesundheitlichen Zustand befunden, der eine Beendigung der Tätigkeit mit Erreichen des 60. Lebensjahres geboten habe. Für den Zeitraum April 2021 bis Dezember 21 bestünde ein Anspruch auf Zahlung von 8.175,42 EUR.
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VI. Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit und seiner Tätigkeit als Skilehrer habe der Kläger auch Gleitschirm-Tandemflüge angeboten und hierbei in den Jahren 2013 – 2017 einen Gewinn von durchschnittlich 2.650,42 EUR im Jahr erzielt. Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf den für den Zeitraum 01.01.2019 – 31.12.2021 entgangenen Gewinn in Höhe von 3 * 2.650,42 EUR = 7.951,26 EUR.
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VII. Der Kläger ist der Ansicht, es habe die Beklagtenseite ihm weiter den angefallenen Haushaltsführungsschaden für den gemeinsam mit seiner Frau geführten Haushalt – 86qm Wohnung mit 700qm Garten zu ersetzen. Der Kläger leiste einen wöchentlichen Beitrag zur Hausarbeit von durchschnittlich 23,12 Stunden pro Woche.
25
Der Kläger hat beantragt,
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 89.366,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den bereits bezahlten Betrag von 60.000,00 EUR hinaus ein weiteres, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Zustellung der Klage zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch ein weiterer Betrag in Höhe von 240.000,00 EUR.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen sowie die derzeit nicht vorhersehbaren weiteren immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 09.08.2018 gegen 11.45 Uhr auf der K.staße, Abschnitt xx, km xx, Höhe unteres G. Kieswerk, künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehend werden.
4.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.330,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
26
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 16.03.2022 die mit Klageantrag Ziff. 3 geltend gemachten Ansprüche teilweise unter Zugrundlegung einer eigenen Haftungsquote von 75 Prozent sowie einer Mithaftungsquote des Klägers von 25 Prozent anerkannt
und im Übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen
27
Die Beklagten sind der Ansicht,
es habe der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, indem dieser auf der unfallgegenständlichen 6,65 Meter breiten Straße, die im Unfallbereich eine langgezogene Linkskurve vollzieht, zur Mittellinie hin nur bezüglich der Radaufstandspunkte lediglich einen Abstand von 0,9 – 1,1 Metern und unter Berücksichtigung der Fahrzeugbreite bzw. der linken Körperseite des Klägers nur einen Abstand zur Fahrbahnmittemarkierung von 0,4 – 0,7 Metern eingehalten habe. Zum rechten Fahrbahnrand habe ein Abstand von 2,2 – 2,45 Metern bestanden. Der Kläger hätte nach Ansicht der Beklagten den Unfall vermeiden können, wenn er maximal 1,2 Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren wäre.
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Im Übrigen sei nach Ansicht der Beklagten zu berücksichtigen, dass bei Unübersichtlichkeit des Fahrbahnverlaufs äußerst rechts zu fahren sei.
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Aufgrund dessen ist die Beklagtenseite der Ansicht, der Kläger hafte jedenfalls in Höhe von 25% aufgrund des Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot, weshalb eine Haftung der Beklagten lediglich in Höhe von 75% bestehe, weshalb die nicht in Abrede gestellte grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagtenseite für die zukünftigen Schäden auch lediglich in dieser Höhe anerkannt wurde.
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Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen vertritt die Beklagtenseite im Einzelnen folgende Ansicht:
31
I. Heilbehandlungskosten: Die Beklagtenseite ist der Ansicht, durch die Zahlungen der Beihilfe und der Debeka seien alle medizinisch notwendigen Behandlungen und Maßnahmen übernommen worden. Die weitergehend vom Kläger in Anspruch genommenen Behandlungen etc. seien nicht medizinisch notwendig gewesen. Im Übrigen müsse der Kläger für jede einzelne Rechnung konkret darlegen und beweisen, weshalb diese unfallbeding notwendig und medizinisch geboten gewesen sei.
32
II. Mehraufwendungen Fahrzeug: Das vom Kläger erworbene Fahrzeug werde nur mit Automatikgetriebe angeboten, folglich seien bei der Neuanschaffung keine Mehrkosten für ein Automatikgetriebe entstanden. Jedenfalls wäre der dem Kläger auf den Kaufpreis von 61.175,00 EUR gewährte Nachlass von 11.051,25 EUR anteilig zu berücksichtigen. Abzug 735 EUR.
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III. Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens ist die Beklagtenseite der Ansicht, ein solcher bestünde nur bis März 2021. Aufgrund der Vorerkrankungen des Klägers wäre dieser ohnehin mit Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand eingetreten. Die Beklagtenseite stellt ferner in Abrede, dass der Kläger ab dem 01.01.2020 wieder habe in Vollzeit arbeiten wollen.
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IV. Hinsichtlich der Kosten Ersatzkräfte in der Skischule des Klägers vertritt die Beklagtenseite die Ansicht, dass auch in der Zeit vor dem Unfall weitere Personen bei dem Kläger lohnpflichtig beschäftigt gewesen seien. Eine Ermittlung des Schadens durch Einstellung der Ersatzkraft könne nicht durch die Bruttokosten der Ersatzkraft, sondern besser durch den entgangenen Gewinn, der auch durch die Kosten der Ersatzkraft beeinflusst werde, ermittelt werden.
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V. Hinsichtlich des entgangenen Gewinns aus der Tätigkeit als Gleitschirmpilot: Die Beklagtenseite stellt in Abrede, dass Einkünfte unfallbedingt weggefallen seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Betrieb alleine vom Kläger geführt worden sei; der entgangene Gewinn werde in Abrede gestellt, da weggefallene bzw. geminderte Steuern in Ansatz zu bringen seien.
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VI. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens stellt die Beklagtenseite sowohl die Einschränkungen als auch die aufgewendete Zeit in Abrede. Teilweise seien – insbesondere im Hinblick auf Schneeräumen und Dachabschaufeln sowie Gießen und Rasenmähen – unrealistisch hohe Zeiten in Ansatz gebracht worden. Die Beklagten behauptet ferner, für die Zeiten der stationären Unterbringung könne der Kläger keinen Haushaltsführungsschaden geltend machen, zudem seien die in Ansatz gebrachten 10,00 EUR übersetzt, allenfalls 8,00 bis 8,50 EUR.
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VII. Bezüglich des geltend gemachten Schmerzensgeldbetrages vertritt die Beklagtenseite die Auffassung, dass dieser deutlich übersetzt sei. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens von 25 Prozent erweise sich der regulierte Betrag von 60.000 EUR als ausreichend.
38
Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes Bezug genommen auf sämtliche weiteren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt am 13.05.2022 und am 22.12.2022. Es wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen M. sowie durch mündliche Erläuterung des im Parallelverfahren 35 O 182/21 erholten schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) vom 24.05.2022 zu dessen Verwertung die Parteivertreter im hiesigen Verfahren zuvor ihr Einverständnis erteilt haben.

Entscheidungsgründe

39
Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des mit Klageantrag Ziff. 3 geltend gemachten Feststellungsbegehrens der Einstandspflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für den Ersatz sämtlicher künftiger unfallbedingter materiellen sowie derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden auf Basis einer Haftungsquote von 100 Prozent über den bereits anerkannten Haftungsteil von 75 Prozent hinaus vollumfänglich begründet.
40
Im Übrigen erweisen sich die weiter geltend gemachten Schadensersatzforderungen (Anträge Ziff. 1, 2 und 4) dem Grunde nach als gerechtfertigt.
I. 
41
Die Klage ist zulässig. Das aufgerufene Landgericht Kempten (Allgäu) ist örtlich gem. § 12 ZPO und § 32 ZPO und sachlich gem. §§ 23, 71 GVG zuständig.
42
1.) Über den Feststellungsantrag des Klägers konnte durch Teil(end) urteil (§ 301 I 1 ZPO) entschieden werden, weil insoweit der Rechtsstreit angesichts eindeutig zu bestimmender Haftungsquote zur Endentscheidung reif war, und der sonstige Streitgegenstand bezifferter Leistungsansprüche ausdrücklich und zweifelsfrei abgegrenzt werden konnte. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen (BGH, Urt. v. 11.4.2017 – VI ZR 576/15, BeckRS 2017, 110702; NJW 2017, 1745 = VersR 2017, 495; GRUR 2017, 520; NZBau 2017, 366 = IBRRS 2017, 1623; NZG 2016, 838 = NZI 2016, 580; GRUR 2015, 1201; NJW-RR 2014, 1298 = NZBau 2014, 695) – der einzige Grund für die Unzulässigkeit eines Teilurteils bei teilbaren Streitgegenständen – ist ersichtlich ausgeschlossen. Die Streitgegenstände der Feststellungs- und Leistungsklage haben keine Schnittmenge, weil die bezifferten Schäden ausdrücklich vom Feststellungsinteresse ausgenommen wurden (s. OLG München NJW-RR 2017, 1305 Rn. 14).
43
2.) Aus den vorgenannten Gründen war zulässig, aber auch geboten, über die Leistungsanträge des Klägers durch Zwischenurteil über den Grund (§ 304 I ZPO) zu entscheiden. Die von ihm verfolgten Geldleistungsansprüche sind sowohl dem Grunde, als auch dem Betrag nach streitig geblieben sind (BGH NJW 1991, 1896; NJW-RR 1994, 319). Die Entscheidung über den Haftungsgrund ist zur Entscheidung reif (BGH NJW 1985, 1959), weil tatsächliche Fragen zum Unfallhergang nicht mehr zu klären sind, im Übrigen auch von den Parteien nicht mehr aufgeworfen werden. Deswegen kann bereits jetzt festgestellt werden, dass die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt sind, während eine Entscheidung zur Höhe erst noch wird folgen müssen.
44
3.) Der Kläger hat überdies auch ein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse (§ 256 I ZPO) hinsichtlich seiner (weiteren) Schäden. Angesichts des Unfallablaufs mit lebensbedrohlichen Verletzungen, die seit dem Unfall diverse Operationen erforderlich machten sowie den bis heute anhaltenden massiven unfallbedingten Beeinträchtigungen ist die Möglichkeit noch nicht sicher feststellbarer Schäden und Verletzungen derart naheliegend, dass das Feststellungsinteresse nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann und im Übrigen von der Beklagtenseite auch dem Grund nach nicht in Abrede gestellt wird – die Beklagtenseite hat die eigene Feststellungsverpflichtung mit einer Haftungsquote von 75 Prozent anerkannt und verneint eine darüber hinaus gehende Haftung alleine aufgrund der von Beklagtenseite verneinten weitergehenden Haftungsquote.
II.
45
Die Klage erweist sich im tenorierten Umfang als begründet.
46
Der Kläger hat – über die bereits von Seiten der Beklagten anerkannte Haftungsquote von 75 Prozent hinaus weiter Anspruch auf die mit Klageantrag Ziff. 3 begehrte Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für den Ersatz sämtlicher materieller sowie derzeit nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden auf Basis einer Haftungsquote der Beklagtenseite von 100 Prozent.
47
Die Beklagten haften dem Kläger dem Grunde nach als Gesamtschuldner für die mit den Klageanträgen Ziff. 1, 2 und 4 geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Basis einer Haftungsquote von 100 Prozent.
48
Diese Haftung beruht auf der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters (§ 7 I StVG) und des Haftpflichtversicherers für den Fahrzeughalter (§ 7 I StVG, § 115 I 1 Nr. 1 u. 4 VVG, § 1 PflVG).
49
1. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der streitgegenständliche Unfall auf das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1.) zurückzuführen ist.
50
Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich zweifellos beim Betrieb der beiden Zweiräder im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG.
51
Auch war der Unfall ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) René Werner für keinen der Beteiligten unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Eine daher gebotene Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge gem. § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ergibt jedoch zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO, dass der Beklagte zu 1.) die alleinige Haftung für den gegenständlichen Verkehrsunfall zu tragen hat.
52
Das Gericht ist insoweit unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der sicheren Überzeugung des § 286 I 1 ZPO von der Richtigkeit der vorgenannten Tatsachenfeststellungen gelangt. Das Gericht war sich hierbei bewusst, dass die von der Prozessordnung geforderte Überzeugung des Richters keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; OLG München NZV 2006, 261; OLG München Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris], NJW-Spezial 2010, 489 f. m. zust. Anm. Heß/Burmann) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ erfordert, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGH NJW 1970, 946, st. Rspr., insbesondere NJW 1992, 39 [40] und VersR 2007, 1429).
53
Diesen Grad an Überzeugung hat das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen.
54
Die beiden informatorisch angehörten Parteien konnten sich an den Hergang des Unfalls nicht mehr erinnern.
55
Der als Zeuge einvernommene M. gab an, dass er am Unfalltag den R.pass bergan in Richtung B. gefahren sei und im Rückspiegel gesehen habe, dass hinter ihm ein Motorradfahrer – der Beklagte zu 1.) – gefahren sei. Den Unfallhergang selbst habe er nicht beobachtet, erst nach dem sich die Kollision ereignet hatte, habe er erneut in den Rückspiegel gesehen und die Teile durch die Luft fliegen sehen. Die Angaben des unbeteiligten Zeugen sind für das Gericht uneingeschränkt glaubhaft. Der Zeuge gab das Erlebte erkennbar erlebnisbasiert wider und war ersichtlich darum bemüht, das tatsächlich wahrgenommene so detailreich wie möglich zu schildern. Seine Person erachtet das Gericht für glaubwürdig.
56
Nachdem der Zeuge lediglich Angaben zur Verkehrssituation, nicht aber zum Unfallhergang selbst tätigen konnte, stützt das Gericht seine diesbezügliche Überzeugung auf das eingeholte schriftliche, unfallanalytische Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) . Dieser kam in seinem Gutachten vom 24.05.2022 zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger mit seinem Motorroller der Unfallstelle mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 – 65 km/h, der Beklagte zu 1.) annäherte und sein Fahrzeug vor der Kollision nicht mehr nennenswert verlangsamen konnte.
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Der Beklagte zu 1.) habe bei Durchführung des Überholvorgangs nach Mittenüberfahrung mit seinem Motorrad in einer Entfernung von 45 – 66 m vor der Kollisionsstelle zum Zwecke des Überholens des vor ihm fahrenden Pkw die Fahrbahnmitte überfahren und sei mit einer Geschwindigkeit von 65 – 82 km/h auf die gegnerische Fahrbahnseite gefahren. Nach Wahrnehmung der Kollisionsgefahr mit dem entgegenkommenden Roller in einer Entfernung von 27 – 33 m zur Unfallstelle habe er sein Motorrad noch auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von 55 – 70 km/h abgebremst. Die Kollision habe sich vollständig auf der Fahrbahnseite des Klägers ereignet. Der Beklagte zu 1.) habe sich bei der Kollision bezogen auf den Radaufstandspunkt 1,1 – 1,3 m, die linke Körperseite des Beklagten zu 1.) dagegen 1,6 – 1,8 m in der Gegenfahrspur hinein befunden. Der Kläger selbst sei zum Kollisionszeitpunkt bezogen auf den Radaufstandspunkt mit einer Entfernung von 0,9 – 1,1 m zur Fahrbahnmittenmarkierung unterwegs gewesen. Der Abstand zwischen der linken Fahrzeugseite des Motorrollers bzw. der linken Körperseite des Klägers zur Fahrbahnmittenmarkierung habe 0,4 m – 0,7 m betragen.
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Im Hinblick auf die Vermeidbarkeit des Unfalls zog der Sachverständige den Schluss, dass der Unfall für den Kläger nur dann vermeidbar gewesen wäre, wenn dieser in der Annäherung mit den Rädern einen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand von 1,2 m eingehalten hätte. Für den Beklagten zu 1.) wäre der Unfall durch Zurückstellung des Überholvorganges des vor ihm fahrenden Pkws ohne Weiteres möglich gewesen.
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Hinsichtlich der seitens des Sachverständigen möglichen Feststellungen zum Unfallhergang folgt das Gericht dessen Ausführungen vollumfänglich. An den Fachkenntnissen des erfahrenen Sachverständigen, der seit vielen Jahren als anerkannter Sachverständiger mit für das örtliche Gericht tätig ist, bestehen keine Zweifel. Auch das in diesem Verfahren vorgelegte Gutachten ist überzeugend. Die Fahrbewegungen der beteiligten Fahrzeuge werden im Einzelnen geschildert. Wie der Sachverständige zu seinen Feststellungen gelangt ist, wurde im schriftlichen Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt und wurde von ihm auch im Rahmen der mündlichen Anhörung im Beweistermin vom 06.12.2022 überzeugend vorgenommen. Dort vermochte es der Sachverständige insbesondere die auf unterschiedlichen Relativgeschwindigkeiten zurückzuführenden divergierenden Entfernungen der Zweiräder nachvollziehbar zu erläutern.
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2. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen sowie der Angaben der Beteiligten und Zeugen zum Unfallablauf ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Unfallgeschehen sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten zu 1.) nicht unvermeidbar i.S. des § 17 Abs. III StVG gewesen ist, so dass eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 Abs. I, Abs. II StVG vorzunehmen war.
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Die deshalb nach § 17 I und II StVG gebotene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zu einer alleinigen Haftung der Beklagtenseite in Höhe von 100 Prozent.
62
Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dabei dürfen zum Nachteil der einen oder anderen Partei nur feststehende Umstände berücksichtigt werden, die sich nachweislich zum Nachteil des Unfallgegners auf den Unfall ausgewirkt haben und zwar entweder auf den Unfallhergang oder den Schadensumfang (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 17 StVG Rn. 12).
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a.) Verstoß des Beklagten zu 1.) gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 2 StVO Der Beklagte zu 1.) hat durch die Durchführung des Überholvorgangs, im Zuge dessen er sein Motorrad über die Fahrbahnmitte hinaus auf die Gegenfahrspur bewegte, wo sich sodann auch die Kollision ereignete, gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 2 StVO verstoßen. Hiernach ist das Überholen nur zulässig, wenn bei Beginn des Überholvorgangs übersehbar ist, dass während des ganzen Überholvorgangs (vom Ausscheren bis zum Wiedereingliedern) eine Behinderung des Gegenverkehrs „ausgeschlossen“ ist (KG DAR 2001, 467; OLG Köln DAR 1977, 192; vgl. dazu → § 10 Rn. 7) und ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht (BGH NZV 2000, 291 f. = NJW 2000, 1949). Im vorliegenden Fall waren für den Beklagten zu 1.) jedoch ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen diese Voraussetzungen nicht gegeben. Der Beklagte zu 1.) leitete den Überholvorgang (Zeitpunkt: M2) rund 2,7 – 3,1 Sekunden (und 45 – 66 Meter) vor der Kollision ein. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle konnte er den entgegenkommenden Kläger jedoch erst 1,5 Sekunden (rund 27 – 33 Meter) vor der Kollision wahrnehmen. Mithin standen dem Beklagten zu 1.) keine Sichtverhältnisse zur Verfügung, die ihm bei Beginn des Überholvorgangs eine Beurteilung erlaubt hätten, ob für die gesamte Zeit des Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
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Des Weiteren liegt in dem Verhalten des Beklagten zu 1.) ein Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO.
b.) Kein Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO
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Ein Verstoß des Klägers gegen das in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 StVO normierten Rechtsfahrgebotes konnte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagtenseite dem Kläger indes nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 I und II StVG gilt dagegen der Grundsatz, dass die andere Partei die Umstände beweisen muss, die zu Ungunsten des Halters berücksichtigt werden sollen.
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Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 StVO gebietet den Führern von Fahrzeugen aller Art – auch Radfahrern (OLG München NZV 1992, 234; OLG Hamm NZV 1995, 316) –, „möglichst weit rechts“ zu fahren, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge sich gefahrlos begegnen und überholen können. Es dient damit dem Schutz des Gegen- und des Überholverkehrs (BGH VersR 1996, 1249), also der störungsfreien Abwicklung des Längsverkehrs, nicht dem Schutz des Querverkehrs (BGH VersR 1977, 524; OLG Düsseldorf NZV 1994, 328; KG NZV 2007, 406).
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Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist, wie schon der Wortlaut („möglichst weit rechts“) erkennen lässt, nicht starr. Was „möglichst weit rechts“ ist, hängt ab von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr „vernünftig“ ist (vgl. BGH VersR 1990, 537; BGH NJW 1996, 303, 304).
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In der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass auch in einer – wie hier – kurvigen Streckenpassage noch ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie hingenommen werden kann, weil dann zum Passieren zweier sich begegnender Fahrzeuge immer noch ein ausreichender Sicherheitsabstand von einem Meter verbleibt; dies soll zumindest für Straßen von einer Breite von etwa sechs Metern gelten (BGH NJW 1990, 1850; OLG Dresden SVR 2021, 345. Es entspricht somit grundsätzlich dem Rechtsfahrgebot, wenn ein Kraftfahrzeug einen Abstand zur Mittellinie von etwa 0,50 m einhält (König in: Hentschel /König /Dauer, StVR, § 2 StVO Rn. 35 mwN.).
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Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine mit 6,8 Meter noch deutlich breitere Fahrbahn, die im Unfallbereich eine s-förmige Kurvenbewegung vollzieht (Lichtbild Nr. 9ff des Sachverständigengutachtens vom 24.05.2022). Überdies ist die Verkehrssituation im Streitfall dadurch gekennzeichnet, dass dem Kläger von der Gegenfahrbahn konkret erkennbare Gefahren nicht drohten. Es gab keinen Kolonnenverkehr, vielmehr kamen dem Kläger ausweislich der Aussage des Zeugen M. lediglich der von diesem gesteuerten Pkw sowie das zunächst hinter ihm fahrende Motorrad des Beklagten zu 1.) entgegen. Der Kläger konnte davon ausgehen, dass ihm entgegenkommende Fahrzeuge die markierte Mittellinie nicht überfahren würden. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe erachtet das Gericht die Einhaltung von einem Abstand zur Mittelinie von 0,50 m im Unfallbereich als ausreichend.
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Eine Unterschreitung dieses Abstands vermochte die Beklagtenseite der Klägerseite indes nicht nachzuweisen. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit seinem Motorroller mit einem Abstand zwischen der linken Fahrzeugseite des Motorrollers bzw. der linken Körperseite des Klägers zur Fahrbahnmittemarkierung von 0,4 m – 0,7 m gefahren ist. Mithin vermochte die Beklagtenseite lediglich einen gesicherten Abstand von 0,7 m der äußersten Extremitäten des Klägers bzw. dessen Motorrollers zur Fahrbahnmittemarkierung nachzuweisen. Ein Nachweis dagegen, dass der Kläger tatsächlich lediglich weniger als 0,5 m zur Fahrbahnmitte hin eingehalten und damit der Nachweis eines unter den konkreten örtlichen Bedingungen anzunehmenden Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO gelang der Beklagtenseite dagegen nicht.
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Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im gegenständlichen Fall auch nicht als kausal anzusehen gewesen, da der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangte, dass der Unfall für den Kläger nur bei Einhaltung eines Seitenabstands von 1,2 m zum rechten Fahrbahnrand vermeidbar gewesen wäre. Unter den Bedingungen der Unfallörtlichkeit bedurfte es aber zur Überzeugung des Gerichts nicht der Einhaltung eines derartigen Abstands zum rechten Seitenstreifen mit einem Zweirad.
c.) Haftungsabwägung
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Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile war auf Seiten des Beklagten zu 1.) ein erheblicher und schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 2 StVO sowie § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Dem Kläger war dagegen kein Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift nachzuweisen, weshalb für diesen lediglich das allgemeine Betriebsrisiko seines Motorrollers in die Abwägung mit einzustellen war.
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In Anbetracht des gravierenden und leicht vermeidbaren Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1.) erscheint es sachgerecht, dass die nicht erhöhte Betriebsgefahr des vom Kläger geführten Motorrollers hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig überholt hat, vollständig zurücktritt. Bei den gegebenen Umständen (Tageslicht, trockene Fahrbahn, langgezogene Kurve, ausreichend breiter Fahrstreifen) gab es keinen verkehrsbedingten Grund dafür, dass der Beklagte zu 1.) mit seinem Fahrzeug trotz der massiven Sichtbehinderung durch den vor ihm fahrenden Pkw auf die Gegenfahrbahn fuhr bzw. ein Überholmanöver begann. Dieser hat die ihn als Kraftfahrer treffenden Sorgfaltsanforderungen in einem besonders schweren Maße verletzt hat, so dass sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen ist. Demgegenüber fällt die beim Kläger zu berücksichtigende – einfache – Betriebsgefahr nicht ins Gewicht.
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3. Hinsichtlich des mit Ziff. 3 der Klage vom 22.12.2021 geltend gemachten Feststellungsantrag steht der diesbezügliche Anspruch bzw. die diesbezügliche Verpflichtung der Beklagtenseite zum Ersatz von weiteren materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall sowie deren weiterer Anfall stand zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit. Streit besteht im vorliegenden Fall auch hier alleine über die der künftigen Einstandspflicht zu Grunde zu legende Haftungsquote. Die Beklagtenseite hat mit Schriftsatz vom 16.03.2022 den Feststellungsantrag mit einer zu Lasten der Beklagtenseite wirkenden Haftungsquote von 75 Prozent anerkannt. Aufgrund der unter Ziff. 1 + 2 getroffenen Feststellungen, besteht jedoch eine Verpflichtung der Beklagtenseite zum Ersatz sämtlicher künftiger materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden des Klägers auf Basis einer Haftungsquote von 100 Prozent zu Lasten der Beklagten.
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Aufgrund der Feststellungen unter Ziff. 1 + 2 ergibt sich eine Haftung der Beklagtenseite zum Ersatz der mit Klageantrag Ziff. 1, 2 und 4 geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach zu 100 Prozent.
III.
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Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst und war daher der Schlussentscheidung vorzubehalten.
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Das Urteil hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so dass ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht zu erfolgen hatte.