Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 24.04.2023 – B 7 K 22.606
Titel:

Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer, materielle Präklusion (bejaht), ordnungsgemäße Erhebung von Einwendungen (verneint), Befassung der Wasserrechtsbehörde mit Einwendungen in der Sache trotz materieller, Präklusion, Hinweis des Einwendungsführers auf Kenntnis der Wasserrechtsbehörde bezüglich etwaiger Beeinträchtigung von Belangen, Vereinbarkeit der Vorschriften über die materielle Präklusion mit höherrangigem Recht

Normenkette:
BayVWVfG Art. 73 Abs. 4 S. 3
Schlagworte:
Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer, materielle Präklusion (bejaht), ordnungsgemäße Erhebung von Einwendungen (verneint), Befassung der Wasserrechtsbehörde mit Einwendungen in der Sache trotz materieller, Präklusion, Hinweis des Einwendungsführers auf Kenntnis der Wasserrechtsbehörde bezüglich etwaiger Beeinträchtigung von Belangen, Vereinbarkeit der Vorschriften über die materielle Präklusion mit höherrangigem Recht
Fundstelle:
BeckRS 2023, 16386

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, der eine gehobene Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser zugunsten der Beigeladenen zum Inhalt hat und begehrt dessen Aufhebung.
2
1. Die Beigeladenen beantragten beim Landratsamt … mit Antrags- und Planunterlagen vom März 2021 die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus der Kreisstraße … und weiteren gemeindlichen Flächen zwischen … und … über einen Straßenseitengraben in den … Der … ist ein Gewässer III. Ordnung, Gewässerfolge: …, …-Kanal, …, … Der Plan beinhaltet u.a. die Einzugsgebiete AE 1 bis 4, die Ortsgebiete ER 1 bis 4 und die Indirekteinleitung des …-Einkaufsmarktes. Das Niederschlagswasser aus der Kreisstraße … und weiteren gemeindlichen Flächen solle weiterhin gedrosselt über einen Straßenseitengraben in den … eingeleitet werden. Das Gericht verweist hinsichtlich der Einzelheiten auf die Antrags- und Planunterlagen vom März 2021.
3
Das Wasserwirtschaftsamt hat hinsichtlich dieses Vorhabens ein Gutachten mit Datum vom 09.07.2021 erstellt (Behördenakte [im Folgenden: BA] Bl. 152). Die Prüfung hat die Gestattungsfähigkeit der beantragten Gewässerbenutzung bei Berücksichtigung der im Gutachten genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen ergeben.
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Das Landratsamt … hat das streitgegenständliche Vorhaben im Amtsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft … vom 30.07.2021, Nummer …, öffentlich bekannt gemacht (BA Bl. 183), auf dessen Inhalt das Gericht Bezug nimmt. Die Antrags- und Planunterlagen sowie das Gutachten des amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt …*) lagen in der Zeit vom 04.08.2021 bis 03.09.2021 während der Dienststunden zur Einsichtnahme bei der Verwaltungsgemeinschaft … aus.
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Beim Landratsamt … ging am 17.09.2021 ein Schreiben des Klägers und seiner inzwischen verstorbenen Mutter vom 15.09.2021 ein, mit dem sie Einwendungen gegen die beabsichtigte Genehmigung erhoben haben (BA Bl. 218). Sie haben im Wesentlichen gerügt, dass die Antragsteller in den Antragsunterlagen bewusst und gezielt unzutreffende und vollständige Angaben und Inhalte gefertigt hätten. Im Wesentlichen greifen Sie folgende vier Aspekte des Vorhabens mit ihren Einwendungen an:
- Der Erläuterungsbericht des beauftragten Ingenieurbüros als Planungsbüro enthalte unzutreffende Inhalte, die Ausführungen seien unzutreffend, unvollständig und fehlerhaft. In diesem Zusammenhang trägt der Kläger vor, dass die hinreichend bekannten Überlastungsprobleme bei der Abwasserentwässerung und des Hochwasserschutzes sowie der Verzug baulicher Maßnahmen, jahrelang fehlender Schmutzfrachtberechnungen sowie Funktionsmängel, insbesondere die nicht geregelte und ergründete Überlaufregelung durch den gegenständlichen Straßenentwässerungsgraben an der … zur Expedierung von Schmutzfrachten und Abwasser mit den einschlägigen Trübsowie Feststoffen (Exkremente, Mullbinden, Toilettenartikel usw.) keine qualitative noch quantitative Berücksichtigung finde.
- Das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts … (amtlicher Sachverständiger) sei mangelhaft und unvollständig. Es sei eine Prüfung zur geplanten Einleitung auf dem Privatgrundstück Flurnummer … unterblieben. Es würden aussagekräftige valide Überflutungsnachweise bzw. Berechnungen für bestimmte Teilgebiete u.a. für den …markt in den Antragsunterlagen fehlen. Auch sei keine Gefährdungsanalyse für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis in den vorliegenden Antragsunterlagen vorhanden. Die Prüfung und Berechnung einer Hochwasseranalyse sei in den Antragsunterlagen ebenso nicht vorhanden.
- Erläuterungsbericht als auch im Gutachten des amtlichen Sachverständigen werde vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich eine illegale Einleitung des Niederschlagswassers und teilweise die temporäre Schmutzexpedierung (Mullbinden, Toilettenartikel jeglicher Art nebst den dazu gehörenden Trüb- und Feststoffen) über fremdes Eigentum betrieben. In regelmäßigen Abständen sei sowohl das Landratsamt … als auch die Gemeinde … sowie das Wasserwirtschaftsamt … seit Jahrzehnten mit der Erforschung der illegalen Schmutzfrachtexpedierung im Einleitungsbereich auf dem Grundstück mit der Flurnummer … sowie im Bereich des Seitengrabens entlang der Kreisstraße … mit der Erforschung deren Ursprungs einschlägig befasst, ohne sach- und zeitgerecht zu reagieren.
- Das vorliegende Gutachten des amtlichen Sachverständigen sei inhaltlich unzutreffend und unvollständig. Durch die Einleitung von Niederschlagswasser in der vorliegenden nachträglich geplanten und faktisch bereits illegal erfolgten Form, sei eine wesentliche Beeinträchtigung im Bereich der Einleitungsstelle und nachfolgend sowohl für die angrenzenden Flächen und Grundstücke des Vorfluters sowohl im Ober- als auch im Unterwasser und der betroffenen Außeneinzugsgebiete AE 1 bis 4 und ER 1 bedingt und keinesfalls hinnehmbar.
6
Neben dem Kläger hat u.a. der Eigentümer des Grundstücks Flurnummer … der Gemarkung … Einwendungen erhoben.
7
Mit Schreiben vom 22.10.2021 hat das Wasserwirtschaftsamt zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen (BA Bl. 240).
8
Die Verwaltungsgemeinschaft … hat mit Schreiben vom 02.11.2021 zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen. Hinsichtlich der temporären Schmutzexpedierung hat sie ausgeführt, dass es im Einleitungsgebiet der Gemeinde … zurzeit einen oder mehrere Fehlanschlüsse an den Regenwasserkanal gebe. Dies sei bekannt und werde gerade ermittelt.
9
Mit Schreiben vom 24.02.2022 hat das Landratsamt … den Kläger zum Erörterungstermin eingeladen. Bei dem Erörterungstermin am 31.03.2022 hat das Landratsamt … das Vorhaben erörtert und der Kläger hat im Wesentlichen seine Bedenken gegen das Vorhaben vertieft.
10
Mit Schriftsatz vom 24.04.2022 hat der Kläger Ergänzungen zum Protokoll des Erörterungstermins aus seiner Sicht vorgebracht. Darüber hinaus vertieft er in dem Schreiben seine Rechtsmeinung.
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Das Landratsamt … hat mit Bescheid vom 18.05.2022 folgende Entscheidung getroffen:
12
Dem Landkreis … sowie der Gemeinde …, nachfolgend auch Antragsteller oder Betreiber genannt, wird die gehobene Erlaubnis rückwirkend ab dem 01.01.2022 erteilt, das anfallende Niederschlagswasser aus der Kreisstraße … und weiteren gemeindlichen Flächen, gedrosselt über den Straßenseitengraben entlang der Kreisstraße …, bei der Flurnummer … der Gemarkung … in den … einzuleiten.
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In dem Bescheid hat es die Einwendungen des Klägers mit Einwendungsschreiben vom 15.09.2021 im vollen Umfang als unbegründet zurückgewiesen.
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Es sehe die pauschalen Einwendungen, dass durch die beantragte Gewässerbenutzung die Wasserabflüsse bzw. die Hochwassergefahr steige, das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes und die Berücksichtigung der Außeneinzugsgebiete fehlerhaft seien und somit Rechte Dritter nachteilig beeinträchtigt bzw. Dritte nachteilige Wirkungen zu erwarten hätten, als unbegründet an. Die Einwendungen habe das Landratsamt abgewiesen, da die vorgebrachten Bedenken im Zusammenhang mit der beantragten Gewässerbenutzung keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 WHG erwarten ließen. Das Landratsamt hat eine Ausfertigung des Bescheids an den Kläger gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.
15
2. Der Kläger hat zusammen mit seiner später verstorbenen Mutter mit Schriftsatz vom 17.06.2022, eingegangen bei Gericht am 20.06.2022, Klage erhoben und diverse Anträge gestellt. Sie haben u.a. beantragt,
Der Bescheid des Landratsamts … Fachbereich 42 vom 18.05.2022 AZ … zur rückwirkend erteilten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus der Kreisstraße … und weiteren gemeindlichen Flächen in den … wird vollständig aufgehoben.
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Im Wesentlichen moniert der Kläger hinsichtlich des angegriffenen Bescheids dessen Sachverhaltsermittlung und die technische Auswertung bzw. Behandlung des Sachverhalts. Durch die Einleitung von Niederschlagswasser durch die Flächen des …-Einkaufsmarktes werde eine nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken verursacht. Rechte Dritter sowie die zu erwartenden nachteiligen Wirkungen könnten nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß Bescheid vom 18.05.2022 vermieden oder ausgeglichen werden. Bei den bisherigen Einwendungen gem. Einwendungsschreiben vom 15.09.2021 und dem jeweils einzelnen Vorbringen im Erörterungstermin am 31.03.2022 handle es sich nicht wie von dem Beklagten behauptet um pauschale Einwendungen. Zudem verlangt der Kläger noch Vorlage diverser Unterlagen, u.a. solche aus einem Baugenehmigungsverfahren des …-Einkaufsmarktes. Hinsichtlich des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung eines …-Einkaufsmarktes an der … Straße in … habe das Wasserwirtschaftsamt die fachaufsichtlichen Pflichten vollständig und vorsätzlich missachtet. Der Beklagte habe sein Ermessen gem. § 12 Abs. 2 WHG unzutreffend ausgeübt. Weiter führt der Kläger aus, dass durch Hochwassersowie Starkregenereignisse die Gesamtsituation im Einzugsgebiet sowohl dem Beklagten, der Gemeinde … als auch dem Wasserwirtschaftsamt bekannt sei.
17
Das Gericht hat mit Beschluss vom 21.06.2022 den Landkreis … und die Gemeinde … zum Verfahren beigeladen.
18
Das Landratsamt … hat für den Beklagten beantragt,
die Klagen abzuweisen.
19
Die Klage des Klägers sei unbegründet. Alle vom Kläger vorgebrachten Einwendungen und Bedenken habe das Landratsamt beurteilt und abgewogen und habe durch das beantragte und erlaubte Vorhaben keinen Verstoß gegen drittschützende Rechtsvorschriften erkennen können. Die Einwendung, dass die Antrags- und Planunterlagen sowie Berechnungen unzutreffend und unvollständig seien, sei unbegründet, zumal der Kläger diese Aussage pauschal und ohne plausible Begründung treffe. Das Landratsamt erachte eine Vergrößerung der Außeneinzugsgebiete als irrelevant und unverhältnismäßig. Die pauschalen Einwendungen gegen die wasserwirtschaftliche Begutachtung teile das Landratsamt nicht. Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde komme eine besondere Bedeutung zu. Das Wasserwirtschaftsamt … habe die erhobenen Einwendungen des Klägers intensiv, ausführlich sowie nachvollziehbar widerlegt, sodass das Landratsamt … keine erkennbaren inhaltlichen Defizite habe feststellen können. Solche Defizite habe der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen. Das Landratsamt habe sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.
20
Mit Schriftsatz vom 28.09.2022 hat sich der Beigeladene zu 1) vollumfänglich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 07.10.2022 hat sich die Beigeladene zu 2) ebenfalls den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.
21
Mit Schriftsatz vom 04.11.2022 hat der Kläger seine Rechtsmeinung vertieft. Vorliegend sei kein sachgerechtes und rechtskonformes Verfahren durchgeführt worden. Die befassten Personen hätten langjährig gegen Verfahrensvorschriften aus der VVWas verstoßen. In seinem Bauantrag habe der Investor des …-Einkaufsmarktes eine faktisch und bautechnisch unmögliche Versickerung des Abwassers auf seiner Fläche dargestellt. Dieser Investor habe eine „ständige Bauänderung“ hinsichtlich der Abwasserbeseitigung durchgeführt. Hinsichtlich der zusätzlichen Flächen der Gemeinde …, die über den Straßengraben der … entwässern, trägt der Kläger vor, dass es Tatsache sei, dass diese Entwässerung seit der baulichen Fertigstellung der jeweiligen befestigten Flächen der Gemeinde … erfolgt sei. Die Baufertigstellung der befestigten Flächen und deren illegaler Abwasserbeseitigung sei regelmäßig vor dem Jahr 2000 erfolgt. Dieser Umstand sei Gegenstand vieler Hinweise an den Beklagten gewesen. Die illegale Einleitung von Abwasser in den Vorfluter sei nachweislich in aktiver Kenntnis aller einschlägigen Umstände gegenüber den Betroffenen und befassten Verwaltungen und Behörden langjährig und vorsätzlich illegal zum Nachteil und Schaden der direkt betroffenen Grundstücksanlieger erfolgt und habe nachweislich die Hochwassersituation insbesondere im Bereich des Vorfluters erheblich verschärft. Prüfungsinhalt wäre auch die Berücksichtigung und Bewertung des Risikos der verursachten Auswirkungen bei den zunächst direkt anliegenden Grundstücken des Vorfluters. Es sei die Vermeidung negativer Folgen sowie Schadensabwehr und Vermeidung z.B. durch eine verschärfte Hochwassersituation oder Starkregenereignisse vom Verfahrensträger in einer Gegenüberstellung zu den Eingriffsfolgen durch die einzelnen möglichen Maßnahmen nachzuweisen. Man habe nach Umgehungstatbeständen gesucht und hierbei die Schädigung Dritter, insbesondere die der anliegenden Grundstücke bewusst und vorsätzlich durch die Beklagte in Kauf genommen. Zudem habe der amtliche Sachverständige nicht ausreichend örtliche Erfahrung, die geeignet wäre, eine zutreffende Risikobewertung vorzunehmen.
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Der Beigeladene zu 1) hat ergänzend vorgetragen, dass der Kläger nicht in seinen Rechten betroffen sei, dazu trage der Kläger auch nichts vor. Der Kläger thematisiere die Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten Flächen des … Marktes über den Straßenseitengraben in den … Die verstorbene Mutter des Klägers, der Kläger und … … hätten die Aufhebung einer vom Landratsamt … erteilten Teilbaugenehmigung vom 01.03.2019 für den Neubau eines SB-Marktes mit Backshop auf dem Grundstück Fl.-Nr. … und … der Gemarkung … begehrt. Das Verwaltungsgericht Bayreuth habe die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17.7.2020 – B 2 K 19.309). Bei dem dann mit der Baugenehmigung genehmigten Neubau handelt es sich um den genannten …-Markt. Die verstorbene Mutter des Klägers sei Eigentümerin von zwei Grundstücken gewesen, die an das Baugrundstück angrenzen. Die Betroffenheit dieser beiden Grundstücke durch die erlaubte Gewässerbenutzung sei nicht ersichtlich.
23
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.12.2022 bestätigt, dass die betroffenen Grundstücke, die durch das wasserrechtliche Verfahren beeinflusst würden, im Alleineigentum seiner verstorbenen Mutter gewesen seien. Eine Bewirtschaftung selbiger Grundstücke sei durch den Kläger erfolgt. Die Rechtsnachfolge für seine verstorbene Mutter sei derzeit noch nicht geklärt.
24
Das Gericht hat nach vorhergehender Anhörung mit Beschluss vom 12.01.2023 das Verwaltungsstreitverfahren der verstorbenen Mutter des Klägers bzw. der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter des Klägers vom vorliegenden Verfahren abgetrennt. Dieses Verfahren führt das Gericht unter dem Aktenzeichen B 7 K 23.19.
25
Das Gericht hat während des gerichtlichen Verfahrens ein Grundbuchblatt eingeholt und daraus ermittelt, dass die verstorbene Mutter des Klägers Alleineigentümerin u.a. der Grundstücke mit der Flurnummer … und … der Gemarkung … aus dem o.g. Verfahren mit dem Az. B 2 K 19.309 gewesen ist. Das Grundstück mit der Flurnummer … der Gemarkung … liegt im Einzugsgebiet AE 3 bzw. 4, das mit der Flurnummer … der Gemarkung … im Ortsgebiet ER 1.
26
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Bescheid des Landratsamts … vom 18.05.2022 vollständig aufzuheben.
27
Das Landratsamt … hat für den Beklagten zuletzt beantragt,
die Klage abzuweisen.
28
In der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2023 hat der Kläger zunächst die Zulassung der Sprungrevision beantragt, vom Antrag dann Abstand genommen und zuletzt die Zulassung der Berufung beantragt. Die Beigeladenen haben keinen Antrag in der Sache gestellt.
29
Wegen der Einzelheiten verweist das Gericht gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte samt Protokoll über die mündliche Verhandlung und die vorgelegten Behördenakten.

Entscheidungsgründe

30
I. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist mit seinen vorgebrachten „Einwendungen“ gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG materiell präkludiert.
31
Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um eine gehobene Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser gem. § 15 WHG. Gem. Art. 69 Satz 1 und 2 BayWG gelten hinsichtlich des Verfahrens für eine gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG die Art. 72 bis 78 BayVwVfG entsprechend, sodass die zuständige Wasserrechtsbehörde ein förmliches Verwaltungsverfahren durchführen muss.
32
Streitentscheidend sind im vorliegenden Fall die Art. 73 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 BayVwVfG, wonach jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben kann. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen.
33
Im Klageverfahren gegen die gehobene Erlaubnis kann der Kläger folglich nur mit solchen rechtlichen Angriffsmitteln zum Erfolg kommen, die er bereits während der Einwendungsfrist vorgebracht hat. Außerhalb der Einwendungsfrist vorgetragene Bedenken unterfallen hingegen der sog. Präklusion. Dabei handelt es sich um eine materielle Präklusion, die einen Rechtsverlust zur Folge hat.
34
Nachdem der Beklagte ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren gem. Art. 73 BayVwVfG hinsichtlich der gehobenen Erlaubnis durchgeführt (unter 1.) und der Kläger innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäße Einwendungen im o.g. Sinne nicht erhoben hat (unter 2.), folgt daraus, dass er mit seinen Einwendungen materiell präkludiert ist. Der Ausschluss des Klägers mit seinen Einwendungen steht mit höherrangigem Recht in Einklang (unter 3.).
35
1. Der Beklagte hat gem. Art. 73 BayVwVfG ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren durchgeführt. Die Gemeinde … hat die Antrags- und Planunterlagen sowie das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts … vom 09.07.2021 gem. Art. 73 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG auf Veranlassung des Landratsamts … mit Schriftsatz vom 16.07.2021 für die Dauer eines Monats (04.08.2021 bis 03.09.2021) ausgelegt, nachdem sie die beabsichtigte Auslegung in ihrem Amtsblatt vom 30.07.2021 (Nachrichten für die Verwaltungsgemeinschaft … mit amtlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden … und …, …*) gem. Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 Satz 1, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO ortsüblich bekanntgemacht hat. Die Bekanntmachung enthält die nach Art. 73 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG vorgesehenen Inhalte und den nach Art. 73 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG gebotenen Hinweis auf eine mögliche Präklusion. Die ausgelegten Unterlagen erfüllten die nach Art. 73 BayVwVfG erforderliche Informations- und Anstoßwirkung.
36
2. Nachdem der Kläger bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 17.09.2021 keine ordnungsgemäßen Einwendungen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erhoben hat und seine Einwendungen nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ist er im vorliegenden Verfahren mit seinen Einwendungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG materiell präkludiert.
37
a. Eine Einwendung ist das Gegenvorbringen tatsächlicher Art, das der Wahrung eigener Rechte und Belange dient und auf Verhinderung oder Modifizierung des Vorhabens abzielt. Mit ihm bringt der Einwender zum Ausdruck, bestimmte Beeinträchtigungen eigener Rechte oder Belange nicht hinnehmen zu wollen. Inhaltlich muss die Einwendung hinreichend substantiiert sein. Einwendungen sollen eine geeignete Grundlage bieten, die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens im Hinblick auf Betroffenheiten, die nicht ohne Weiteres erkennbar sind, zu überprüfen und ggf. erforderliche Schutzvorkehrungen anzuordnen oder sogar Modifizierungen des Vorhabens anzustoßen. Entsprechende Darlegungen sind auch dann nicht entbehrlich, wenn die Umstände der Behörde bekannt sind. Ein bloßes „Nein“ zum Vorhaben oder bloße Rechtsausführungen sind keine Einwendung. Einwendungen müssen die betroffenen Belange bzw. Rechtsgüter, die befürchteten Einwirkungen des Vorhabens und den räumlichen Zusammenhang aufzeigen. Die Anforderungen dürfen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden. Es genügt, dass „in groben Zügen“ oder auch nur sinngemäß erkennbar wird, was der Einwender befürchtet. Die Darlegungen müssen aber so konkret sein, dass die Behörde einer Beeinträchtigung nachgehen und ihr ggf. abhelfen kann. Grundsätzlich werden von Einwendern keine besonderen Kenntnisse rechtlicher oder fachlicher Art verlangt. Daher muss nicht dargelegt werden, welche naturwissenschaftlichen Wirkungszusammenhänge den Befürchtungen zugrunde liegen, welche Maßnahmen Abhilfe versprechen oder welche Grenzwerte überschritten werden. Für die Mindestanforderungen ist darauf abzustellen, was ein verständiger Durchschnittsmensch, der typischerweise einer Erwerbstätigkeit nachgeht, auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen leisten kann, unabhängig davon, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Einwender tatsächlich besitzt. Die Anforderungen an die Substantiierung der Einwendungen korrespondieren mit Art, Umfang und Verständlichkeit (Präzision) der ausgelegten Unterlagen. Deshalb darf bei pauschalen Erläuterungen keine ins Einzelne gehende Darlegung der Einwendung erwartet werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2020, § 73 Rn. 64 ff.; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 73 Rn. 82 ff.).
38
Gemessen daran hat der Kläger seine Einwendungen im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß erhoben, weil er darin seine individuelle Betroffenheit nicht dargestellt bzw. angedeutet hat, sodass er mit ihnen materiell präkludiert ist. Die Einwendungen sind daher für die Genehmigungsbehörde und das Gericht unbeachtlich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2020, § 73 Rn. 70).
39
Mit seiner ersten Einwendung kritisiert der Kläger die Sachverhaltsermittlung und diverse Berechnungen im Erläuterungsbericht des planenden Ingenieursbüros sowie eine Einleitung über ein Privatgrundstück mit der Fl.-Nr. … der Gemarkung … Er führt jedoch nicht an, in welchen Rechtsgütern er sich selbst beeinträchtigt sieht. Soweit er auf bekannte Überlastungsprobleme bei der Abwasserentwässerung, den Hochwasserschutz, jahrelang fehlende Schmutzfrachtberechnungen sowie Funktionsmängel hinweist, stellt der Kläger keine individuelle Betroffenheit in seinen individuellen Belangen dar. Das angeführte Grundstück mit der Flurnummer … der Gemarkung … befindet sich darüber hinaus nicht im Eigentum des Klägers. Auch eine anderweitige Berechtigung des Klägers am Grundstück ist nicht dargetan. Soweit der Kläger die Ausführungen im Erläuterungsbericht rügt, wonach durch die Einleitung in den Vorfluter keine Nachteile entstünden, trägt er auch hierbei nicht vor, welche seiner individuellen Belange durch das streitgegenständliche Vorhaben betroffen sein sollen.
40
Mit seiner zweiten Einwendung moniert der Kläger die Art und Weise der Berechnung im Gutachten des amtlichen Sachverständigen Wasserwirtschaftsamts … vom 09.07.2021. Es würden aussagekräftige Überflutungsnachweise für bestimmte Teilgebiete u.a. für den …markt in den Antragsunterlagen fehlen, auch sei eine Prüfung und Berechnung einer Hochwasseranalyse in den Antragsunterlagen nicht vorhanden. Es würden gewisse Berechnungen fehlen. Die geäußerte Kritik hat allerdings nicht zum Inhalt, in welchen individuellen Belangen der Kläger eine Betroffenheit befürchtet. Insofern ist auch diese Einwendung unsubstantiiert.
41
In seiner dritten Einwendung rügt der Kläger das bisherige Verhalten des Landratsamts …, der Gemeinde …sowie des Wasserwirtschaftsamts …und eine temporäre Schmutzexpedierung über fremdes Eigentum sowie entlang der Kreisstraße … Der Kläger legt allerdings nicht dar, dass die benannte Schmutzexpedierung auf einem Grundstück stattfindet, dass sich in seinem Eigentum befindet bzw. mit dem er einen individuellen Belang für sich in Verbindung bringt. Auch insoweit fehlt es der Einwendung an der Darlegung der individuellen Betroffenheit des Klägers durch das streitgegenständliche Vorhaben.
42
Mit seiner vierten Einwendung kritisiert der Kläger die Aussagekraft und Verwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens des amtlichen Sachverständigen. Zwar deutet der Kläger in dieser Einwendung eine wesentliche Beeinträchtigung im Bereich der Außeneinzugsgebiete AE 1 bis 4 an, worunter auch eines der Grundstücke seiner verstorbenen Mutter fällt. Er legt aber weder dar, welche Einwirkungen er hinsichtlich dieser Grundstücke befürchtet noch, dass er in eigenen Belangen – z.B. gerade als Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks – beeinträchtigt ist.
43
b. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger seine Einwendung im Schreiben vom 15.09.2021 augenscheinlich als „reine“ Privatperson ohne Bezugnahme auf die vom ihm – wie er in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat – betriebene Baumschule erhoben hat.
44
In seinen Einwendungen geht der Kläger nämlich weder mit einem Wort auf eine Baumschule ein noch zeigt er auf, dass er seine Einwendungen als Inhaber eines entsprechenden Betriebs erhoben hat. Er trägt auch keine Beeinträchtigung seiner Baumschule durch das streitgegenständliche Vorhaben vor.
45
c. Selbst ein Hinweis im Einwendungsschreiben auf frühere Äußerungen wäre für eine ordnungsgemäße Erhebung von Einwendungen nicht ausreichend. Äußerungen in früheren Verfahren oder einem früheren Planungsstadium werden nur dadurch Inhalt einer Einwendung, wenn sie dieser gegenständlich beigefügt oder innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2020, § 73 Rn. 67; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 73 Rn. 82; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.12.2011 – 9 B 59/11 – juris Rn. 7).
46
Einwendungen sind auch dann nicht entbehrlich, wenn der Behörde bestimmte Umstände bereits anderweitig bekannt sind. Dies hat seinen Grund darin, dass nur durch diese Formstrenge vermieden werden kann, dass entgegen der gesetzgeberischen Beschleunigungsabsicht für die Feststellung des Inhalts der Einwendungen zunächst andere Akten oder etwa Stellungnahmen zu Besprechungen – möglicherweise von anderen Behörden – beigezogen werden müssen. Dies würde eine typischerweise nicht zu vernachlässigende, dem Regelungszweck des förmlichen Verfahrens zuwiderlaufende Arbeitserschwernis darstellen. Die Bezugnahme auf nicht beigefügte Stellungnahmen zu etwaigen Besprechungen oder eine entsprechende Aktenbeiziehung würde zudem die Gefahr bergen, dass Unsicherheit und nachträglicher Streit über den genauen Einwendungsinhalt entstehen, wodurch das Interesse der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers an der Beständigkeit der einmal getroffenen Zulassungsentscheidung berührt werden kann. Daraus folgt, dass lediglich die Einwendungen des Klägers aus seinem Einwendungsschreiben vom 15.09.2021 maßgeblich sind, mit denen er nach dem o.g. materiell präkludiert ist.
47
Soweit der Kläger daher geltend gemacht hat, die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Probleme (Rückstau, Grundwasser, Wasserableitung, Hochwasserthematik, Pflanzenabsterben aufgrund einer Riegelbebauung eines Einkaufsmarkts) seien behördlicherseits bekannt gewesen, ist – wie schon oben ausgeführt – festzustellen, dass eine etwaige Kenntnis der Wasserrechtsbehörde ohne zumindest andeutungsweise Geltendmachung im Einwendungsschreiben durch den Kläger nichts an der eingetretenen materiellen Präklusion ändert.
48
d. An dem Eintritt der materiellen Präklusion ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die Einwendungen des Klägers in dem streitgegenständlichen Bescheid berücksichtigt und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat. Die gesetzlich angeordnete materielle Präklusion steht nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde. Sie ist zwar nicht gehindert, außerhalb der Frist vorgetragene Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Rechtsfolge des Einwendungsverlustes wird dadurch aber nicht überwunden. Dem Betroffenen eröffnet sich daher auch dann nicht die Möglichkeit, verfristete, erfolglos gebliebene Einwendungen mit einer Klage zu verfolgen, wenn sie der Behörde bekannt waren und sie sich inhaltlich mit ihnen auseinandergesetzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2012 – 9 B 24/12 – juris Rn. 6).
49
3. Die Anwendung der Vorschrift über die materielle Präklusion ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
50
Der Annahme der materiellen Präklusion im vorliegenden Fall stehen europarechtliche Vorgaben nicht entgegen. Die Vorschrift über die materielle Präklusion ist im vorliegenden Fall anwendbar, da die streitgegenständliche Niederschlagswassereinleitung in ein Oberflächengewässer weder unter die RL 2011/92/EU (sog. UVP-Richtlinie), die RL 2010/75/EU (sog. IE-Richtlinie) noch das Aarhus-Übereinkommen zu subsumieren ist (vgl. hierzu Weiß in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, VwVfG § 73 Rn. 252 ff.).
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Die Regelung zur materiellen Präklusion ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben die materielle Präklusion in mehreren Entscheidungen für verfassungsrechtlich zulässig erklärt, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Verfahren insgesamt angemessen ausgestaltet wird und die Mitwirkungslasten nicht überspannt werden (vgl. Weiß in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, VwVfG § 73 Rn. 261 f.). Das Vorhaben dient der Niederschlagswasserbeseitigung und dürfte für die Vorhabenträger von erheblicher Bedeutung sein. Die materielle Präklusion dient im vorliegenden Fall der Verfahrensbeschleunigung, Rechtssicherheit und Planungsentscheidung. Im Gegenzug erscheint das Anhörungsverfahren mit dem Erfordernis des fristgerechten Vorbringens etwaiger Einwendungen – an die in Anknüpfung an Rechtsprechung und Literatur ohnehin nur geringe Anforderungen zu stellen sind (s.o.) – angemessen.
52
II. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, nachdem sie keinen Antrag gestellt und sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben, vgl. § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
53
III. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil der Verwaltungsstreit keine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf, zumal sich die Beantwortung der Fragen des vorliegenden Verfahrens ohne weiteres aus dem Gesetz und dessen Anwendung im Einzelfall ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rn. 10). Das vorliegende Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.