Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 28.03.2023 – B 5 K 22.645
Titel:

Einstellung der Trennungsgeldgewährung

Normenketten:
VwVfG § 48
TGV § 1 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 8, § 9 Abs. 1 S. 3
Leitsätze:
1. Eine Gewährung von Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV kommt bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1–13 TGV nur in Betracht, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Als Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts ist grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist. Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen der Beamte aufgrund einer Abordnung seinen Dienst an einer Dienststelle verrichtet, die ihren Sitz in einer anderen politischen Gemeinde hat als die Planstellenbehörde des Beamten, Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts allein der durch die Abordnung bestimmte Ort der tatsächlichen Dienstleistung ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rücknahme einer Trennungsgeldbewilligung, Begriff des Dienstortes im trennungsgeldrechtlichen Sinn, Trennungsgeld, Bewilligung, Dienststelle, Dienstort, Abordnung, Rücknahme, Ermessen
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 17.07.2024 – 24 B 24.336
Fundstelle:
BeckRS 2023, 16379

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung der Trennungsgeldgewährung durch die Beklagte.
2
Seine beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum (BPOLAFZ) … absolvierte Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst endete im Februar 2022. Mit Verfügung der Bundespolizeidirektion München vom 18.02.2020 wurde der Kläger mit Wirkung zum 26.02.2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bundespolizeiinspektion … am Dienstort … eingestellt. Gleichzeitig wurde er für den Zeitraum vom 26.02.2020 bis 31.08.2021 zum BPOLAFZ … abgeordnet. Die Abordnung wurde mit Verfügung vom 17.05.2021 über den 31.08.2021 hinaus bis zum 31.08.2022 verlängert. Mit Verfügung vom 19.05.2021 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 01.12.2020 der Dienstposten „Kontroll-/Streifenbeamter“ bei der Bundespolizeiinspektion …, Dienstort …, übertragen. Mit weiterer Verfügung vom 19.04.2022 wurde die Abordnung des Klägers von der Bundespolizeiinspektion …, Dienstort …, zur Bundespolizeiakademie Lübeck, BPOLAFZ …, Dienstort …, zur Verwendung als Lehrkraft über den 31.08.2022 hinaus bis zum 31.08.2023 verlängert.
3
Anlässlich der Abordnung beantragte der Kläger mittels TMS-Workflow auf elektronischem Weg die Gewährung von Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung (TGV). Mit Trennungsgeldstammblatt Nr. … wurde dem Kläger Trennungsgeld für die Abordnung zum BPOLAFZ … bewilligt.
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Mit Verfügung vom 24.02.2022 stellte das Bundespolizeipräsidium die Trennungsgeldzahlungen zum 31.12.2021 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus Anlass einer Abordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld nur dann bestehe, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige sei, § 1 Abs. 3 TGV. Bei dem klägerseits gestellten Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld mit der Nr. … habe der Kläger als Anschrift der bisherigen Dienststelle „Bundespolizei …, …, …“ angegeben, so dass von einem Dienstortwechsel auszugehen gewesen sei. Mit E-Mail vom 17.02.2022 habe der Kläger auf Nachfrage des Referats 73 mitgeteilt, dass nach seiner Laufbahnausbildung direkt die Abordnung nach B. begonnen und er keinen Dienstantritt bei der Bundespolizeiinspektion … gehabt habe. Die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes sei zum 01.09.2017 beim BPOLAFZ … erfolgt. Seine Laufbahnausbildung habe am 25.02.2020 geendet. Da sich aus Anlass der Abordnung zum 26.02.2020 der Dienstort des Klägers nicht verändert habe und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 TGV vorliegend nicht gegeben seien, werde die Trennungsgeldgewährung zum 31.12.2021 eingestellt.
5
Mit Schreiben vom 15.02.2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen die „Ablehnung der Trennungsgeldgewährung“. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er nach Beendigung seiner Ausbildung als Polizeimeister bei der Bundespolizeidirektion München, Bundespolizeiinspektion … eingestellt worden sei. Von der Bundespolizeidirektion München sei er zum BPOLAFZ abgeordnet worden. Diese Abordnung dauere noch an. Der angemeldete Wohnsitz des Klägers sei mehr als 200 Kilometer von der Dienststelle entfernt. Die Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle betrage mehr als drei Stunden. Ein Umzug nach B. komme nicht in Betracht, da der Kläger nur bis August 2022 abgeordnet sei. Es sei wenig sinnhaft, zu Lasten des Bundes für einen Zeitraum von sieben Monaten umzuziehen. Die Dienststelle stelle dem Kläger ein kostenloses Unterkunftszimmer zur Verfügung, so dass derzeit keine Unterkunftskosten anfielen.
6
Mit Bescheid vom 08.06.2022 wies das Bundespolizeipräsidium den Widerspruch des Klägers zurück. Da sich aus Anlass der Abordnung zum 26.02.2020 der Dienstort des Klägers nicht geändert habe und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 TGV nicht erfüllt seien, sei die Trennungsgeldgewährung zum 31.12.2021 eingestellt worden.
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Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.07.2022, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 24.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2022 erhoben. Mit Schriftsatz vom 17.08.2022 beantragt der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid vom 24.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2022 aufzuheben.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Kläger ab 01.12.2020 der Dienstposten Kontroll-/Streifenbeamter bei der Bundespolizeiinspektion …, Dienstort … … übertragen worden sei. Der neue Dienstort in B. sei ein anderer als der zugewiesene Dienstort in M., § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV. Der Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld sei „online“ gestellt worden. Für den Kläger werde als Antwort auf seinen ursprünglichen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld ein Screenshot vorgelegt, aus dem sich zur Bearbeitungsnummer … hinsichtlich der Abordnung die Anmerkung „abschließend bearbeitet“ ergebe. Der Kläger habe anschließend für die jeweiligen Monate Trennungsgeld beantragt, welches auch abgerechnet worden sei. Die Information über die Abrechnung des ursprünglichen Trennungsgeldantrags könne als Bewilligung von Trennungsgeld dem Grunde nach angesehen werden. Auch sei dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.02.2022 zu entnehmen, dass mit dem Trennungsgeld-Stammblatt Nr. … Trennungsgeld für die Abordnung zum BPOLAFZ … bewilligt worden sei. Nicht ersichtlich sei, dass diese Grundbewilligung aufgehoben worden sei. Ein begünstigender Verwaltungsakt habe so lange weiterhin Bestand und entfalte die ihm innewohnende Rechtswirkung, bis er widerrufen werde. Nachdem ein Widerruf/eine Rücknahme dieser Grundentscheidung nicht vorliege, stelle sich die Einstellung der Trennungsgeldzahlungen als rechtswidrig dar. Begegnet werden müsse auch den Ausführungen des Widerspruchsbescheides, wonach bei der Bewilligung von Trennungsgeld von einem Dienstortwechsel auszugehen gewesen sei. So ergebe sich aus Bl. 5 der Akte, dass der Dienstort des Klägers B. sei. Der „alte Dienstort“ sei nicht angegeben worden. Als neuer Dienstort sei das BPOLAFZ … genannt. Gleichzeitig sei auch das Schreiben der Bundespolizeidirektion München vom 18.02.2020 aktenkundig, mit welchem der Kläger mit Wirkung vom 26.02.2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und gleichzeitiger Ernennung zum Polizeimeister bei der Bundespolizeidirektion München eingestellt und gleichzeitig für den Zeitraum vom 26.02.2020 bis zum 31.08.2021 zur Bundespolizeiakademie, BPOLAFZ …, Dienstort …, abgeordnet worden sei. Dieses Schreiben sei an den Kläger in B. adressiert gewesen.
9
Mit Schriftsatz vom 07.09.2022 beantragt das Bundespolizeipräsidium für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Klageantrag als Anfechtungsantrag gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2022 formuliert worden sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis, welches allein auf die Aufhebung der besagten Bescheide gerichtet sei, sei nicht erkennbar. Der Kläger möge im Wege eines Verpflichtungsantrages mitteilen, zu welchen Zahlungen er die Beklagte verpflichtet sehe. Die Klage sei, soweit sie als Verpflichtungsklage umformuliert werde, zulässig, jedoch unbegründet. Streitgegenständlich sei die Frage, ob es sich beim Ort der Abordnung, dem BPOLAFZ …, um einen anderen als den bisherigen Dienstort i.S.v.§ 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV handele. Dies sei nicht der Fall. Sowohl der bisherige als auch der neue Dienstort befänden sich in B. Maßgeblich für die Bestimmung des Dienstortes sei nicht der Ort, an dem sich die Dienststelle befinde, der der Beamte zugewiesen worden sei und wo sich seine Planstelle befinde, sondern der Ort, der den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Dienstausübung bilde. In den Fällen, in denen der Beamte aufgrund einer Abordnung seinen Dienst an einer Dienststelle verrichte, die ihren Sitz in einer anderen politischen Gemeinde habe als die Planstellenbehörde des Beamten, sei Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts allein der durch die Abordnung bestimmte Ort der tatsächlichen Dienstausübung. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Trennungsgeldgewährung. Der Beamte solle von den Mehraufwendungen entlastet werden, die durch die dienstliche Maßnahme veranlasst würden. Soweit sich der Ort der tatsächlichen Dienstverrichtung nicht ändere, entstünden dem Beamten indes keine Mehraufwendungen, die dienstlich veranlasst worden seien. Der Kläger habe im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes seinen Dienst in der politischen Gemeinde B. verrichtet. Im Anschluss hieran habe er seinen Dienst infolge der Abordnung ebenfalls in B. geleistet. In der Bundespolizeidirektion … sei der Kläger bislang zu keinem Zeitpunkt dienstlich tätig gewesen. Vielmehr trage er die gleichen Kosten zur Erreichung seines Arbeitsplatzes wie schon vor dem Erlass der dienstlichen Maßnahme, so dass hier von einem „Mehr“-Aufwand nicht die Rede sein könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger in der Vergangenheit Trennungsgeld gewährt worden sei. Dies sei irrtümlich in der falschen Annahme erfolgt, dass sich der tatsächliche Mittelpunkt der Dienstausübung von M. nach B. verlagert habe. Die Trennungsgeldzahlungen seien daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Eine gesonderte Bewilligung auf Grundlage des Trennungsgeldgrundantrages durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Somit ergebe sich auch keine Notwendigkeit, diese aufzuheben. Der Trennungsgeldgrundantrag habe den Zweck, die Stammdaten des Trennungsgeldberechtigten sowie die Maßnahme, aufgrund derer Trennungsgeld beantragt werde, zu erfassen. Ergebe sich aufgrund dieser Grunddaten, dass ein Trennungsgeldanspruch schon dem Grunde nach nicht bestehe, werde der Antrag bereits aufgrund dessen mit einem entsprechenden Bescheid abgelehnt. Ansonsten erfolge die Bewilligung mit den jeweiligen Forderungsnachweisen (§ 9 TGV).
11
In Erwiderung hierauf trägt der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27.09.2022 ergänzend vor, dass dem Bescheid vom 24.02.2022, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen sei, ein Tenor nicht zu entnehmen sei. Jedoch werde auf eine Trennungsgeldbewilligung mit Trennungsgeldstammblatt Nummer … für die Abordnung zum BPOLAFZ … Bezug genommen und erklärt, dass die Trennungsgeldgewährungen zum 31.12.2021 eingestellt würden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides sei davon auszugehen, dass dem Kläger dem Grunde nach Trennungsgeld für die Abordnung nach B. bewilligt worden sei.
12
Mit Schriftsatz vom 24.01.2023 erklärte das Bundespolizeipräsidium, dass Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht. Mit Schriftsatz vom 23.03.2023 verzichtete der Klägerbevollmächtigte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiter verwies er auf die Ausführungen des Klägers im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbegründung vom 15.03.2022). Bezug genommen wird weiterhin auf Bl. 62 des Verwaltungsvorgangs. Dort sei mit Schreiben vom 05.09.2021 darum gebeten worden, eine Abordnungsverlängerung zu übersenden, so dass eine Verlängerung des Trennungsgeldgrundantrages vorgenommen werden könne. Schließlich ergebe sich aus dem hier angegriffenen Bescheid vom 24.02.2022, dass eine Trennungsgeldgewährung dem Grunde nach vorliege. Denn Regelungsgehalt des Bescheides sei die Einstellung der Trennungsgeldgewährung zum 31.12.2021. Daraus folge aber gleichzeitig, dass vorher ein Rechtsgrund für die Auszahlung vorhanden gewesen sein müsse. Die Vereidigung des Klägers habe in M. stattfinden sollen. Dies sei jedoch nicht umgesetzt worden, vielmehr sei er in B. vereidigt worden. Den Dienst habe der Kläger in M. antreten sollen, gleichzeitig sei aber der Dienstortwechsel vollzogen worden. Weiterhin werde der nunmehr ergangene Bescheid der Beklagten vom 17.02.2023 vorgelegt, gegen welchen die Klägerseite bereits Widerspruch erhoben habe. Mit diesem Bescheid nehme die Beklagte die „Trennungsgeldbescheide der Monate März 2020 bis Dezember 2021“ zurück.
13
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Entscheidungsgründe

14
Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
15
I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
16
1. Die erhobene Anfechtungsklage erweist sich als zulässig. Die Aufhebung der Trennungsgeldbewilligung (Stammblatt Nr. …) mit Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 24.02.2022 stellt einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt dar.
17
Dem Kläger wurde gemäß Trennungsgeld-Stammblatt Nr. … Trennungsgeld bewilligt, wobei als Ende des Trennungsgeldbezuges der 30.08.2022 ausgewiesen wurde. Diese Bewilligung wurde dem Kläger jedenfalls im Reisekostensystem der Beklagten bekanntgegeben. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 24.02.2022, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen war, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2022 wurde die Gewährung der Trennungsgeldzahlung zum 31.12.2021 eingestellt.
18
Zwar enthalten die gesetzlichen Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer rechtlich eigenständigen „Bewilligungsverfügung“ für die Gewährung von Trennungsgeld. Vielmehr geht aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung hervor, dass das Trennungsgeld bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Trennungsgeldanspruch ohne einen den Trennungsgeldanspruch konkretisierenden Bewilligungs- und Festsetzungsbescheid durch (monatlich nachträgliche) Zahlung „gewährt“ wird (vgl. § 8 und § 9 Abs. 1 Satz 3 TGV). Dies schließt jedoch die aus dem Beamtenverhältnis folgende Ermächtigung des Dienstherrn zum Erlass eines solchen, den gesetzlichen Anspruch konkretisierenden Verwaltungsakts im Sinne eines Grundlagenbescheides nicht aus. Macht der Dienstherr nach seinem Ermessen von dieser Ermächtigung Gebrauch, so begründet ein solcher Bescheid für den Beamten das Recht auf Bezug von Trennungsgeld für die im Bescheid festgesetzte Dauer (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.1990 – 6 C 33/88 – NVwZ 1991, 577ff.; VGH BW, U.v. 14.4.1993 – 11 S 461/92 – juris Rn. 13), selbst wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieses Bescheids nachträglich verändern und der gesetzliche Trennungsgeldanspruch dadurch erlischt. Dass die Beklagte hier im vorgenannten Sinne vorgegangen ist, ergibt sich jedenfalls aus der streitgegenständlichen Verfügung vom 24.02.2022, mit welcher die Trennungsgeldgewährung (vorzeitig) eingestellt wurde. Damit kann der Kläger das erstrebte Rechtsschutzziel, das auf die weitere Gewährung von Trennungsgeld gerichtet ist, mit der erhobenen Anfechtungsklage erreichen.
19
2. Die Anfechtungsklage erweist sich aber als unbegründet.
20
Der Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 24.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21
Die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Verfügung der Beklagten, mit der die Trennungsgeldzahlungen an den Kläger vorzeitig zum 31.12.2021 eingestellt wurden, enthält eine Aufhebung der mit Trennungsgeld-Stammblatt Nr. … vorgenommenen Trennungsgeldbewilligung.
22
Diese Aufhebung der Bewilligungsverfügung ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) rechtmäßig.
23
Da die Aufhebung einer Verfügung über die Bewilligung von Trennungsgeld in den hier insoweit nur in Betracht kommenden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG), des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) oder der Trennungsgeldverordnung nicht geregelt ist, kommen als Rechtsgrundlage der Verfügung der Beklagten vom 24.02.2022 nur die §§ 48ff. VwVfG, soweit diese die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes zulassen, in Betracht. Im vorliegenden Fall ist dies § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Denn die mit vorgenannten Stammblatt verfügte Trennungsgeldbewilligung erwies sich als rechtswidrig. Sie konnte daher in dem von der Bundespolizeidirektion verfügten Umfang mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Rücknahme war weder nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG ausgeschlossen noch ermessensfehlerhaft.
24
Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen Gesetz oder Recht verstößt (vgl. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG –). Dieser Verstoß kann – wie im vorliegenden Fall – bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vorliegen.
25
Beim Kläger bestand zu keiner Zeit ein Anspruch auf Trennungsgeld. Zwar wird Trennungsgeld gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV aus Anlass der Abordnung gewährt. Allerdings kommt eine Gewährung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 13 TGV nur in Betracht, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass als Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen ist, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.1985 – 6 C 3.84 – ZPR 1986, 141; U.v. 21.6.1989 – 5 C 4/87 – BVerwGE 82, 148/149; U.v. 15.12.1993 – 10 C 11/91 – juris Rn. 17; B.v. 21.12.1999 – 10 B 7/98 – juris Rn. 4). Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen der Beamte aufgrund einer Abordnung seinen Dienst an einer Dienststelle verrichtet, die ihren Sitz in einer anderen politischen Gemeinde hat als die Planstellenbehörde des Beamten, Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts allein der durch die Abordnung bestimmte Ort der tatsächlichen Dienstleistung ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1999 – 10 B 7/98 – juris Rn. 4).
26
Vorliegend wurde der Kläger zum 01.09.2017 in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim BPOLAFZ … eingestellt. Seine Laufbahnausbildung und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf endete am Tag des Bestehens der Laufbahnprüfung, unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers am 19.02.2020. (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes – BBG –). Zwar wurde der Kläger mit Wirkung vom 26.02.2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt und bei der Bundespolizeidirektion München, Bundespolizeiinspektion …, Dienstort … eingestellt. Gleichzeitig wurde er jedoch (zunächst) für den Zeitraum vom 26.02.2020 bis zum 31.08.2021 von der Bundespolizeidirektion München – Bundespolizeiinspektion … zur Bundespolizeiakademie, BPOLAFZ …, Dienstort … abgeordnet (vgl. Einstellungsverfügung vom 18.02.2020). Mit Verfügungen der Bundespolizeidirektion München vom 08.07.2020 und vom 17.05.2021 wurde die Abordnung bis zum 31.08.2022 verlängert. Mithin fand ein Ortswechsel hinsichtlich des Ortes der tatsächlichen Dienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV vorliegend nicht statt. Es ist unerheblich, ob die Dienststelle des Klägers zwischenzeitlich – für eine „juristische Sekunde“ – in M. lag, da sich hieraus kein Trennungsgeldanspruch ergäbe. Trennungsgeld ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 TGV nur zu leisten, wenn sich neben anderen Voraussetzungen für den Beamten aufgrund dienstrechtlicher Maßnahmen der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändert (BVerwG, B.v. 21.12.1999 – 10 B 7/98 – juris Rn. 5). Zweck des Trennungsgeldrechts ist es, dem Beamten die Mehraufwendungen zu ersetzen, die ihm entstehen, weil er aufgrund dienstlicher Maßnahmen den bisherigen Ort seiner Dienstausübung wechseln muss (OVG SH, B.v. 12.9.2018 – 2 LA 36/16 – juris Rn. 8). Notwendig ist daher eine Veränderung, die dazu führt, dass der Beamte tatsächlich an einem anderen Ort seinen Dienst zu verrichten hat. Keine tatsächliche Veränderung des Dienstortes im trennungsgeldrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein statusrechtlicher Wechsel mit einer Abordnung verbunden ist, so dass der Dienst weiterhin bei der früheren Dienststelle am bisherigen Ort verrichtet wird (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1999 – 10 B 7/98 – juris Rn. 5: für Versetzung zu neuer Planstellenbehörde unter gleichzeitiger Abordnung).
27
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Kläger mit Wirkung vom 01.12.2020 der Dienstposten „Kontroll-/Streifenbeamter“ bei der Bundespolizeiinspektion …, Dienstort … übertragen wurde (Verfügung der Bundespolizeidirektion München vom 19.05.2021). Denn infolge der Abordnung des Klägers im Zeitraum vom 26.02.2020 bis zum 31.08.2022 befand sich der maßgebliche Dienstort selbst unter Zugrundelegung der vorgenannten status- und organisationsrechtlichen Auslegung in B. Ein Dienstortbegriff, der sich ausschließlich am Sitz der Planstellenbehörde des Beamten und dessen beamtenrechtlicher Beziehung zu dieser Behörde orientiert, wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Sinn und Zweck der trennungsgeldrechtlichen Regelungen nicht gerecht. Weicht der ständige Beschäftigungsort eines Beamten von dem Ort seiner Planstellenbehörde ab und geht hierdurch jeglicher tatsächliche Bezug zu dieser Behörde verloren, bestimmt sich für die Dauer der örtlichen Divergenz der reiskostenrechtliche Dienstort des Beamten allein nach seinem ständigen Beschäftigungsort (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1993 – 10 C 11/91 – juris Rn. 18f.; B.v. 21.12.1999 – 10 B 7/98 – juris Rn. 4f.). Nur eine solche Auslegung entspricht dem Zweck des Trennungsgeldrechts, dem Beamten die Mehraufwendungen zu ersetzen, die ihm entstehen, weil er aufgrund dienstlicher Maßnahmen den bisherigen Ort seiner Dienstausübung wechseln muss. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Beamter aufgrund einer Versetzung zwar zu einer neuen Planstellenbehörde mit einem anderen Ortssitz versetzt wird, aufgrund einer zugleich ausgesprochenen Abordnung – wie hier – jedoch seinen Dienst weiterhin bei der früheren Dienststelle am bisherigen Dienstort verrichtet (BVerwG, B.v. 21.12.1999 – 10 B 7/98 – juris Rn. 5).
28
Die Rücknahme der rechtswidrigen Trennungsgeldbewilligung ist auch nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen, wonach u.a. ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Denn nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist die Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern (zumindest auch) in derjenigen des Begünstigten hat (BT-Drs. 7/910, 70). „Erwirken“ bedeutet in objektiver Hinsicht, dass die fehlerhaften bzw. unvollständigen Angaben sowohl für den Erlass des Verwaltungsakts als auch für dessen Rechtswidrigkeit kausal gewesen sind. Kausalität ist anzunehmen, wenn die Behörde bei richtigen und vollständigen Angaben den Verwaltungsakt gar nicht oder so nicht erlassen hätte (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 48 VwVfG, Rn. 172 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger nach den Ausführungen der Beklagten im Rahmen seines elektronischen Trennungsgeldantrags die Anschrift der Bundespolizeiinspektion … als bisherige Dienststelle angegeben, obwohl ein Dienstantritt in M. tatsächlich nicht stattgefunden hat. Mit diesen Angaben suggerierte der Kläger, dass ein Dienstortwechsel stattgefunden habe, was letztlich zur Trennungsgeldbewilligung führte. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung darauf verweist, dass er einen alten Dienstort aus Unsicherheit über die insoweit zu treffenden Angaben im elektronischen Trennungsgeldformular nicht eingetragen habe, erweisen sich seine Angaben im Antragsformular als in wesentlicher Hinsicht unvollständig. In subjektiver Hinsicht genügt im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG die Annahme des Begünstigten, seine – objektiv unrichtigen oder unvollständigen – Angaben könnten bzw. müssten zum Erlass des ihn begünstigenden Verwaltungsakts führen (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 48 VwVfG, Rn. 175). Zwar legte der Kläger dar, davon ausgegangen zu sein, dass ihm infolge seiner Einstellung bei der Bundespolizeiinspektion … unter gleichzeitiger Abordnung an das BPOLAFZ … nach vorhergehendem Abschluss der Laufbahnausbildung und damit einhergehender Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses, Trennungsgeld zugestanden habe. Allerdings musste sich ihm angesichts des fehlenden Dienstantritts bei der Bundespolizeiinspektion … aufdrängen, dass diese Dienststelle – an der er tatsächlich nie zur Dienstausübung herangezogen wurde – nicht als „bisherige Dienststelle“ im Sinne des elektronischen Trennungsgeldformulars qualifiziert werden konnte. Eine etwaige behördliche Mitverantwortung im Verwaltungsverfahren – beispielsweise in Form mangelnder Sorgfalt –, die zu dem Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes führte, ändert nichts am Ausschluss des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Leitend ist insoweit die Erwägung, dass eine Mitverantwortung der Behörde einen verlorenen Vertrauensschutz nicht zu begründen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1996 – 2 C 13/94 – juris Rn. 50; BayVGH, U.v. 15.3.2001 – 7 B 00.107 – NVwZ 2001, 931/932).
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Die – teilweise rückwirkende – Aufhebung der Trennungsgeldbewilligungsverfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft.
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Zwar steht es grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde, ob und in welchem Umfang sie einen begünstigenden Verwaltungsakt aufhebt, unabhängig davon, ob dies auf der Grundlage des § 48 VwVfG oder des § 49 VwVfG geschieht. Die Behörde muss ihre Ermessenserwägungen in den Gründen der Aufhebungsverfügung kenntlich machen, weil nur auf diese Weise geprüft werden kann, ob und in welchem (fehlerfreien) Ausmaß eine Ermessensbetätigung stattgefunden hat. Die Unterlassung der grundsätzlich gebotenen Ermessensausübung stellt daher in der Regel einen zur Aufhebung der Behördenentscheidung führenden Ermessensfehler dar (vgl. VGH BW, U.v. 14.4.1993 – 11 S 461/92 – juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 26.10.1978 – 3 C 18.77 – BVerwGE 57, 1/4). Etwas anderes gilt ausnahmsweise aber dann, wenn auch bei fehlerfreier Betätigung des Ermessens ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts hätte ergehen müssen, weil jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (Ermessenreduktion auf Null, vgl. VGH BW, U.v. 14.4.1993 – 11 S 461/92 – juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 26.10.1978 – 3 C 18.77 – BVerwGE 57, 1/6).
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Hiervon ausgehend mag zwar in der Tat manches dafür sprechen, dass die Beklagtenseite weder in der Einstellungsverfügung vom 24.02.2022 noch im Widerspruchsbescheid vom 08.06.2022 ihr Ermessen ausgeübt hat. Hierauf kommt es vorliegend aber deshalb nicht entscheidend an, weil jede andere Entscheidung als die verfügte Aufhebung der Bewilligungsverfügung ermessensfehlerhaft gewesen wäre.
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Die Aufrechterhaltung eines eine Geldleistung bewilligenden begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, dessen Regelung von Beginn an rechtswidrig gewesen ist, ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in der Regel ermessensfehlerhaft (vgl. VGH BW, U.v. 14.4.1993 – 11 S 461/92 – juris Rn. 27), soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere Gesichtspunkte der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes eine andere Entscheidung rechtfertigen. Letzteres ist hier aber – auch soweit es die rückwirkende Aufhebung der Trennungsgeldbewilligung betrifft – nicht der Fall. Der Kläger kann sich – wie dargelegt – auf Vertrauensschutz nicht berufen und sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, die einen – teilweisen – Verzicht auf die Aufhebung nahelegen und entsprechende Ermessenserwägungen erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.
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Der Rücknahme des Trennungsgeldbewilligungsbescheides steht auch § 48 Abs. 4 VwVfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres zulässig, nachdem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Die Frist beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sobald die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2004 – 2 C 13/03 – juris Rn. 22 m.w.N.). Davon kann vorliegend erst mit der klägerischen E-Mail vom 17.02.2022 (Bl. 77 des Verwaltungsvorgangs) ausgegangen werden, so dass die Jahresfrist unproblematisch gewahrt ist.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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II. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
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§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.