Titel:
Duldungspflicht bezüglich Einbau eines Wasserzählers mit (vorläufig) deaktiviertem, Funkmodul
Normenketten:
GO Art. 24 Abs. 4
WAS § 19a
VwGO analog § 80 Abs. 5 S. 4
Schlagworte:
Duldungspflicht bezüglich Einbau eines Wasserzählers mit (vorläufig) deaktiviertem, Funkmodul
Fundstelle:
BeckRS 2023, 16375
Tenor
1. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragstellerin den Einbau eines Wasserzählers mit deaktiviertem Funkmodul zu dulden hat.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung, einem Beauftragten des Antragsgegners zur Überprüfung und zum Austausch des Wasserzählers Zugang zu gewähren und hierzu das Betreten ihres Grundstückes, ihres Wohnhauses und ihrer Wohnräume zu dulden.
2
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.- Nr. …, Gemarkung …, …, … Die Antragstellerin bewohnt das Haus mit ihren beiden volljährigen Kindern. Das vorgenannte Grundstück ist durch die öffentliche Wasserversorgung des Antragsgegners erschlossen. In der Sitzung des Verbandsausschusses des Antragsgegners am 06.11.2019 wurde einstimmig beschlossen, ab 2021 im Verbandsgebiet im Zuge der turnusgemäßen Wechsel der Wasserzähler elektronische Wasserzähler mit Funkmodul einzubauen. Die Kinder der Antragstellerin verweigerten am 27.10.2022 einem Mitarbeiter des Antragsgegners, der den Wasserzähler wechseln wollte, den Zutritt zu dem Anwesen. Die Antragstellerin erklärte gegenüber dem Antragsgegner mit Telefax vom 27.10.2022, sie beantrage den Einbau eines Wasserzählers, bei dem das Funksignal deaktiviert sei. Dem Geschäftsleiter des Antragsgegners wurde am 23.11.2023 von der Tochter der Antragstellerin eine Ortseinsicht in das Wohnhaus verweigert. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.12.2023 mit, es werde davon ausgegangen, dass in dem Anwesen zwei Wohneinheiten vorhanden seien. Eine Einsichtnahme vor Ort wurde angeboten. Der Einbau des Wasserzählers sei am 22.12.2022 beabsichtigt. Sollte dem Mitarbeiter der Zugang an dem genannten Termin nicht möglich sein, sei der Erlass einer kostenpflichtigen und mit einem Zwangsgeld bewehrten Duldungsanordnung beabsichtigt. Die Antragstellerin könne sich dazu bis zum 10.01.2023 äußern. Der Bevollmächtige der Antragstellerin zeigte mit E-Mail vom 15.12.2023 seine Vertretung an und widersprach im Namen der Antragstellerin dem Einbau eines elektrischen Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 21.12.2022 mit, ob vorliegend tatsächlich nur eine Einheit mit dem Wasserzähler versorgt werde, könne in einem gemeinsamen Ortstermin überprüft werden. Um Terminvorschläge werde gebeten. Am 22.12.2022 wurde einem Mitarbeiter des Antragsgegners erneut der Zutritt zum Anwesen der Antragstellerin verwehrt. Mit Bescheid vom 28.03.2023 lehnte der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab.
3
Der Antragsgegner verpflichtete mit Bescheid vom 28.03.2023 die Antragstellerin, einem Beauftragten des Antragsgegners am Montag, 28.04.2023, um 8:30 Uhr zur Überprüfung und zum Austausch des Wasserzählers Nr. … Zugang zu gewähren und hierzu das Betreten ihres Grundstückes, ihres Wohnhauses und ihrer Wohnräume im erforderlichen Umfang zu dulden (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Antragstellerin die unter Ziffer 1 festgelegte Duldungspflicht nicht ab sofort erfüllt, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 150 EUR zur Zahlung fällig. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt (Ziffer 4). Es wurde eine Gebühr von 80 EUR festgesetzt sowie Auslagen von 1,60 EUR erhoben (Ziffer 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Wasserzähler sei im Jahr 2015 eingebaut worden, die Eichgültigkeit betrage sechs Jahre, damit ende die Eichfrist am 31.12.2021. Der Antragsgegner sei gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass nach Ablauf der Eichzeit keine ungeeigneten Wasserzähler verwendet werden. Er bestimme auch die Art des Wasserzählers. Nach dem äußeren Anschein werde durch den Wasserzähler im genannten Objekt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mehr als eine Einheit versorgt. Ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 24 Abs. 4 Satz 7 Gemeindeordnung (GO) könne daher nicht geltend gemacht werden. Sofern dies bestritten werde, stehe es der Antragstellerin frei, diese Frage im Rahmen eines Ortstermins mit Vertretern des Antragsgegners zu klären. Entsprechende Angebote habe die Antragstellerin mehrmals nicht angenommen und habe damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Selbst wenn das genannte Objekt lediglich aus einer Einheit bestünde, läge ein form- und fristgerecht eingelegter Widerspruch gegen den Betrieb der Funkfunktion eines Wasserzählers nicht vor. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 27.04.2022, am gleichen Tag zur Post gegeben, über das Widerspruchsrecht informiert worden. In der Folge sei für den 27.10.2022 ein Austauschtermin vereinbart worden. An diesem Tag habe die Tochter der Antragstellerin beim Antragsgegner angerufen und mitgeteilt, dass sie den Wasserzähler wechseln lasse, der Funk aber abgestellt werden möge. Als die Mitarbeiterin des Antragsgegners sie auf das Schreiben vom 27.04.2022 und auf die abgelaufene Widerspruchsfrist hingewiesen habe, habe die Tochter der Antragstellerin erklärt, sie hätte den Brief nicht so genau durchgelesen. Der Zugang dieses Schreibens sei somit von der Tochter der Antragstellerin eingeräumt worden. Der von der Antragstellerin mit Telefax übermittelte Widerspruch sei erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Antragsgegner eingegangen. Die im Vollzug der Wasserabgabesatzung (WAS) beauftragten Personen des Antragsgegners seien berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. Der festgesetzte Termin sei angemessen. Der Erlass der Anordnung sei nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich. Ohne das Betreten des Grundstücks, des Wohnhauses und der Wohnräume im erforderlichen Umfang sei die notwendige Überprüfung und der Austausch des Wasserzählers nicht möglich. Die Duldungsanordnung sei im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt worden. Eine gesicherte Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung sei für die Trinkwasserversorgung der Allgemeinheit von entscheidender Bedeutung. Voraussetzung dafür sei eine rechtssichere und gesetzeskonforme Abrechnung der Verbrauchsgebühren, die nur dann gewährleistet sei, wenn Wasserzähler, deren Eichzeit abgelaufen sei, durch geeichte Wasserzähler ersetzt würden. Das Betreten von Grundstücken, Wohnhäusern und Wohnräumen sei dafür erforderlich. Das öffentliche Interesse an der rechtssicheren Abrechnung der Benutzungsgebühren und der Einhaltung der mess- und eichrechtlichen Bestimmungen überwiege das Interesse der Eigentümer, die Überprüfung und den Austausch des Wasserzählers bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnung zu untersagen. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 30.03.2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
4
Die Antragstellerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18.04.2023 gegen den Bescheid vom 28.03.2023 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage (B 4 K 23.316) erheben und beantragte zugleich:
5
Die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.03.2023 (Aktenzeichen …*) wird wiederhergestellt.
6
Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Verpflichtung der Antragstellerin, das Betreten des gesamten Wohnhauses einschließlich der Wohnräume im Umfang, den der Beauftragte des Antragsgegners für erforderlich halte, zu dulden, sei weder für die Antragstellerin noch für einen objektiven Dritten abgrenzbar, in welchem Umfang der Beauftragte des Antragsgegners das Betreten der Wohnräume der Antragstellerin für erforderlich halte. Die Antragstellerin habe mit Ihrem Schreiben vom 27.10.2022 und mit dem Schreiben des Bevollmächtigten vom 15.12.2022 ausdrücklich dem Einbau eines elektronischen Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion widersprochen. Das Schreiben des Antragsgegners vom 27.04.2022, mit dem dieser die Antragstellerin über den Austausch des Wasserzählers am 27.10.2022, über den Einbau eines elektronischen Wasserzählers unter Verwendung eines Funkmoduls und über das Widerspruchsrecht informiert haben soll, habe die Antragstellerin nicht erhalten. Anderweitige Behauptungen des Antragsgegners in dem Bescheid vom 28.03.202 würden ausdrücklich bestritten. Weder die Antragstellerin noch die Tochter der Antragstellerin hätten mit der Geschäftsstelle des Antragsgegners am 27.10.2022 telefoniert. Eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin und der Tochter der Antragstellerin wurden vorgelegt (Bl. 32 und 30 der Gerichtsakte). Beide Kinder der Antragstellerin seien erstmals am 27.10.2022, als ein Techniker des Antragsgegners unangekündigt zu dem Anwesen der Antragstellerin gekommen sei, über den Einbau eines digitalen Wasserzählers mit Funkmodulen informiert worden. In dem Einfamilienwohnhaus gebe es eine Küche, die gemeinschaftlich genutzt würde, sowie zwei Bäder, die ebenfalls gemeinschaftlich genutzt würden. Auch dies werde mit den eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und der Tochter der Antragstellerin belegt (Bl. 32 und 30 der Gerichtsakte). In dem Objekt der Antragstellerin seien entgegen der Behauptung des Antragsgegners nicht mehrere Einheiten vorhanden, die über einen gemeinsamen Wasserzähler versorgt werden. Die Argumente des Antragsgegners, das Haus verfüge über zwei Etagen, es seien zwei Türklingelschilder vorhanden, die Grundfläche des Hauses betrage 110 m² seien nicht nur unzutreffend, sondern haltlos. In dem Wohnhaus der Antragstellerin existiere keine zusätzliche, separate Wohneinheit. Man gelange im Haus der Antragstellerin durch die Hauseingangstür in die einzige Wohneinheit, die dort existiere. Alle Besucher würden vom Erdgeschoss über eine frei zugängliche Treppe in das Obergeschoss gelangen und dort die Wohnräume der Familie der Antragstellerin betreten können, eine weitere Wohnungstür gebe es nicht. Die Tatsache, dass mehrere Personen in dem Objekt vorhanden seien, weiche den Einheitsbegriff nicht auf.
7
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.04.2023, den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.
8
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner gehe davon aus, dass es sich vorliegend um ein Anwesen mit mehreren Wohneinheiten handele. Gemäß § 25 Abs. 1 WAS lägen die Voraussetzungen für die Anordnung für den Einzelfall vor, da für die Antragstellerin nach der WAS eine entsprechende Pflicht zur Gewährung von Zugang zum Wasserzähler sowie zur Duldung des Betretens des Anwesens der Antragstellerin bestünde. Diese Pflicht ergebe sich bereits aus § 13 Abs. 1 WAS. Ein Ausschluss dieser Pflicht ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass zum Termin im Falle des Austausches des Wasserzählers vom Antragsgegner beabsichtigt sei, einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul einzusetzen. Das in Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO, Art. 26 Abs. 1 KommZG bezeichnete Widerspruchsrecht finde vorliegend keine Anwendung, weil in dem versorgten Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler hätten. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (zwei Klingelschilder, zwei Vollgeschosse sowie ausgebautes Dachgeschoss und mehrere erwachsene Personen) lägen mehrere Wohneinheiten vor. Die Glaubhaftmachung der Antragstellerseite sei hierbei nicht ausreichend, um das Gegenteil zu beweisen. Selbst wenn das Widerspruchsrecht bestehe, sei die Widerspruchsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten. Das Schreiben des Antragsgegners vom 27.04.2022 sei tatsächlich bei der Antragstellerin eingegangen. Die Ausführungen der Antragstellerseite seien reine Schutzbehauptungen und nicht zutreffend.
9
Mit Schriftsatz vom 20.04.2023 wies der Bevollmächtigte der Antragstellerin darauf hin, dass keine zwei Klingelschilder an dem Anwesen der Antragstellerin vorhanden seien. Es existiere ein Klingelschild neben der Hofeingangstüre und ein weiteres Klingelschild neben der Hauseingangstür. Insofern sei unzutreffend, dass mehrere Wohneinheiten in dem Einfamilienwohnhaus der Antragstellerin vorhanden seien.
10
Der Bevollmächtigte des Antragsgegners erwiderte mit Schriftsatz vom 25.04.2023, für den Geschäftsstellenleiter des Antragsgegners sei vor Ort erkennbar gewesen, dass sich direkt an der Hauseingangstür des Anwesens zwei Klingelschilder befinden.
11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
12
Der einstweilige Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Interesse der Antragstellerin gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO auszulegen und im Ergebnis so zu verstehen, dass diese sich ausschließlich gegen die Sofortvollzugsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 28.03.2023 wendet, mit der die Duldungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt wird. In der Antragsbegründung und den weiteren Schriftsätzen argumentiert die Antragstellerin allein mit der Rechtswidrigkeit der Duldungsverfügung und der Sofortvollzugsanordnung. Die Zwangsmittelandrohung und die Kostenentscheidung erwähnt sie nicht. Im Übrigen lässt sich auch dem Antrag kein anderes Verständnis entnehmen. Zwar wird die „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem (ganzen) Bescheid beantragt. Da die Zwangsmittelandrohung aber gemäß Art. 21a Verwaltungszustellungsgesetz (VwZVG) kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, hätte diesbezüglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müssen.
13
Der so verstandene Antrag der Antragstellerin hat mit der Maßgabe keinen Erfolg, dass diese nur für die Überprüfung und den Austausch des bestehenden Wasserzählers durch einen Wasserzähler mit deaktiviertem Funkmodul den Zugang zu gewähren und das Betreten zu dulden hat.
14
1. Der Antrag ist zulässig.
15
Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. HS VwGO statthaft. Der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Duldungsanordnung vom 28.03.2023 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antragsgegner hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 angeordnet.
16
2. Der Antrag ist überwiegend nicht begründet.
17
Die grundsätzlich mit einer Klage verbundene aufschiebende Wirkung tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. HS VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage durch Beschluss ganz oder teilweise wiederherstellen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. In einem derartigen Verfahren prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene, originäre Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Diese orientiert sich daran, ob nach den Umständen des Falles dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers oder dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes der Vorrang einzuräumen ist. Bei der zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Gericht insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
18
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der vorliegende Antrag mit der entsprechenden Maßgabe abzulehnen, da die Sofortvollzugsanordnung zwar formell rechtmäßig ist (a) und die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage der Antragstellerin nach summarischer Prüfung offen sind (b), jedoch das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bezüglich des Einbaus eines Wasserzählers mit aktiviertem Funkmodul das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids deutlich überwiegt (c).
19
a) Der Sofortvollzug in Ziffer 2 des Bescheids vom 28.03.2023 ist formell rechtmäßig.
20
aa) Der Antragsgegner ist gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 1, 19a Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Antragsgegners vom 21.11.2019 (WAS) für den Erlass der Duldungsanordnung zuständig und daher gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch für den Erlass der Sofortvollzugsanordnung.
21
bb) Ein Anhörungsmangel liegt nicht vor. Eine Anhörung hinsichtlich des Sofortvollzugs bedurfte es nicht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Sofortvollzugsanordnung kein Verwaltungsakt ist. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG findet somit keine (unmittelbare) Anwendung. Wenn, wie vorliegend, die Sofortvollzugsanordnung zusammen mit dem Grundverwaltungsakt ergeht und diesbezüglich eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt ist, besteht für eine analoge Anwendung des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG keine Notwendigkeit.
22
Im Übrigen wäre ein Anhörungsmangel in entsprechender Anwendung des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt (vgl. VGH BW, B.v. 10.12.2001 – 5 S 2274/01 – NVwZ-RR 2002, 818). Die Antragstellerin hat in der Antragsbegründung vom 18.04.2023 umfangreich zum Sofortvollzug Stellung genommen, der Antragsgegner hat sich damit in der Antragserwiderung eingehend auseinandergesetzt.
23
cc) Die Sofortvollzugsanordnung ist auch ausreichend begründet, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
24
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung des sofortigen Vollziehung maßgebend gewesen sind, in Kenntnis zu setzen und schließlich auch das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Erwägungen der Behörde zu unterrichten. Der Inhalt der Begründung muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen (vgl. Wysk/Buchheister VwGO § 80 Rn. 25; BayVGH, B.v. 26.02.2019 – 9 CS 18.2659 – juris Rn. 13).
25
Die Ausführungen unter Ziffer II. 2. der Gründe des Bescheids vom 28.03.2023 werden diesen Vorgaben gerecht. Die Sofortvollzugsanordnung enthält eine gesonderte, wenn auch knappe, jedoch zutreffende und nicht bloß formelhafte Begründung, aus der die Dringlichkeit der Anordnung im konkreten Fall hinreichend hervorgeht und die vom Antragsgegner vorgenommene Interessenabwägung erkennbar wird. Die wesentlichen Aspekte, die den Antragsgegner zur Anordnung des Sofortvollzugs bewogen haben, sind im Bescheid genannt, insbesondere die gesicherte Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung für die Trinkwasserversorgung der Allgemeinheit, deren Voraussetzungen eine rechtssichere und gesetzeskonforme Abrechnung der Verbrauchsgebühren ist. Diese ist nur möglich, wenn Wasserzähler, deren Eichzeit abgelaufen sind, durch geeignete Wasserzähler ersetzt werden. Das öffentliche Interesse an der rechtssicheren Abrechnung der Benutzungsgebühren und der Einhaltung der mess- und eichrechtlichen Bestimmungen überwiege das Interesse der Antragstellerin, die Überprüfung und den Austausch des Wasserzählers bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnung zu untersagen. Der Antragsgegner legt auch dar, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung für den ordnungsgemäßen Betrieb und die rechtssichere Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgungeinrichtungen erforderlich ist und nicht bis zur Entscheidung in einem mehrjährigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufschiebbar ist.
26
b) Bei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese aktuell offen sind.
27
aa) Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 25 Abs. 1 WAS i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 1, 19a Abs. 1 WAS, Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), Art. 24 Abs. 3 GO. Gemäß § 25 Abs. 1 WAS kann der Antragsgegner zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Zu diesen satzungsrechtlich begründeten Pflichten der angeschlossenen Grundstückseigentümer gehört die in § 13 Abs. 1 Satz 1 WAS geregelte, auf Art. 24 Abs. 3 beruhende Verpflichtung, den Beauftragten des Antragsgegners den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung, ob die Vorschriften der Satzung erfüllt werden, erforderlich ist. Bestandteil der dem Betretungsrecht unterliegenden öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung sind auch die auf den Grundstücken bzw. in den Gebäuden angebrachten Wasserzähler (§ 3 WAS). Der Antragsgegner hat gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 WAS für ihre Aufstellung, technische Überwachung und Auswechslung zu sorgen, wobei er Art, Zahl, Größe und Aufstellungsort bestimmen kann (§ 19 Abs. 1 Satz 2 WAS). Die in diesem Zusammenhang notwendigen Installations- und Wartungsarbeiten sind nur dann möglich, wenn seinen Beauftragten der Zutritt zu den Räumen gewährt wird, in denen sich die Geräte befinden oder installiert werden sollen. Der Grundstückseigentümer hat gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 WAS eine entsprechende Handlungs- und Duldungspflicht, die mittels Einzelfallanordnung nach § 25 WAS durchgesetzt werden kann.
28
bb) Ob die der Antragstellerin auferlegte Verpflichtung, den Zugang zu ihrem Wasserzähler zum Zwecke der Überprüfung und des Austausches zu gewähren, deshalb rechtswidrig ist, weil der Antragsgegner – wie sich aus den Gründen des Bescheids ergibt – den Zweck verfolgte, gemäß § 19a WAS einen elektronischen Wasserzähler mit aktivem Funkmodul zu installieren, kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden.
29
Der Antragsgegner hat mit § 19a WAS von der gesetzlichen Ermächtigung, elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul einzusetzen und zu betreiben, nach Art. 24 Abs. 4 GO, Art. 22 Abs. 2 KommZG Gebrauch gemacht. Gemäß Art. 19a Abs. 1 WAS setzt der Antragsgegner nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 bis 7 GO elektronische Wasserzähler mit oder ohne aktiviertem Funkmodul ein und betreibt diese.
30
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der Kammer verstößt der Betrieb elektronischer Funkwasserzähler zwar weder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch ergeben sich hieraus nach derzeitigem Erkenntnisstand Gesundheitsgefahren für die Bewohner (BayVGH, B.v. 07.03.2022 – 4 CS 21.2254 – juris Rn. 26 ff.; VG Bayreuth, B.v. 04.08.2021 – B 4 S 21.693 – juris; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19 – juris). Der Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul ist jedoch gemäß Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis 7 nur zulässig, wenn der Gebührenschuldner und der Eigentümer des versorgten Objekts spätestens drei Wochen vor Einbau in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form darauf hingewiesen werden, dass sie oder ein berechtigter Nutzer dem Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises jeweils unabhängig voneinander schriftlich widersprechen können (Satz 5) und diese das Widerspruchsrecht nicht innerhalb dieser Frist ausüben (Satz 6). Soweit in einem versorgten Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben, entfällt das Widerspruchsrecht. Der Begriff der (Wohn-)Einheit ist im Gesetz nicht definiert. Im hier gegebenen Regelungszusammenhang sind darunter einander zugeordnete, nach außen und gegenüber nicht zugehörigen Räumlichkeiten abgegrenzte Räume unabhängig von ihrer Anzahl, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen und zum Führen eines selbstständigen Haushalts bestimmt und geeignet sind, zu verstehen. Dies setzt voraus, dass sie über die zur Führung eines Haushalts erforderliche sanitäre Ausstattung verfügen und die baulichen Voraussetzungen geschaffen sind, dass eine Kochgelegenheit bei Aufnahme der Wohnnutzung ohne Weiteres eingerichtet werden kann (OVG Bautzen, U.v. 20.05.2019 – 5 A 100/16 – beck-online Rn. 37 m.w.N.).
31
Das Gericht geht vorliegend nach summarischer Prüfung aufgrund der Erkenntnisse im Eilverfahren davon aus, dass wohl eine Wohneinheit besteht und die Antragstellerin ihren Widerspruch fristgerecht erklärt hat.
32
Die Antragstellerin und ihre Tochter haben in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen erklärt, dass es sich um ein Einfamilienhaus handelt, in dem es eine Küche gibt, die gemeinschaftlich genutzt wird, und zwei Bäder vorhanden sind, die ebenfalls gemeinschaftlich genutzt werden. Auch wenn in den eidesstattlichen Versicherungen nicht ausdrücklich erklärt wird, dass tatsächlich keine weiteren abgeschlossenen Wohneinheiten vorliegen, ist auf Grund der Angaben wohl nur von einer Wohneinheit auszugehen. Die Angaben des Antragsgegners, es seien zwei Wohneinheiten gegeben, da das Haus zwei Vollgeschosse habe, ein ausgebautes Dachgeschoss, zwei Klingelschilder und einen Grundriss von 110 m², können diese Aussagen nicht entkräften. Der Antragsgegner kann vorliegend auch nicht den Nachweis führen, dass die Antragstellerin das Schreiben des Antragsgegners vom 27.04.2022, in dem dieser über das Widerspruchsrecht und die Ausschlussfrist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises informiert hat, tatsächlich erhalten hat. Die Antragstellerin und ihre Tochter haben in den eidesstattlichen Versicherungen ebenfalls erklärt, dass sie dieses Schreiben nicht erhalten haben. Diese Aussagen werden durch den Aktenvermerk des Antragstellers über das Telefonat der Tochter der Antragstellerin am 27.10.2022 (Bl. 8 der Behördenakte) nicht substantiiert widerlegt. Da der Zugang des Schreibens nicht belegt werden kann, hat die zweiwöchige Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Antragstellerin hat mit Telefax vom 27.10.2022 dem Einbau eines Wasserzählers mit aktiviertem Funkmodul widersprochen. Die Erklärung in der Form des Telefaxes entspricht zwar nicht der in § 126 Abs. 1 BGB geregelten schriftlichen Form. Dagegen ist nach der Rechtsprechung zu § 70 VwGO die Schriftform bei der Einlegung eines Widerspruchs mit Telefax gewahrt (vgl. BVerwGE 77, 38; VGH Mannheim VBlBW 1990, 335). Eine entsprechende Anwendung ist hier aufgrund der Sachnähe der Regelung anzunehmen. Selbst wenn der Widerspruch nicht formgerecht erklärt wurde, kann die Antragstellerin das Widerspruchsrecht weiterhin ausüben, da die zweiwöchige Widerspruchsfrist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu laufen begonnen hat.
33
Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind somit offen. Der Sachverhalt ist noch weiter aufzuklären.
34
cc) Im Übrigen wäre der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, auch wenn man ihn – entgegen dem eingangs Ausgeführten – auf Ziffern 3 bis 5 des Bescheids bezöge, erfolglos. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides erfolgte gemäß 29, 30, 31, 36 VwZVG zu Recht. Diese war insbesondere hinreichend bestimmt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG), auch die Höhe des Zwangsgeldes war angemessen (Art. 36 Abs. 5 VwZVG). Bezüglich der Kostenentscheidung im angegriffenen Bescheid wäre der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Antragstellerin zunächst bei der Behörde einen Antrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO hätte stellen müssen und Ausnahmen nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht ersichtlich sind.
35
c) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Nach der eigenen, originären Abwägungsentscheidung des Gerichts zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners wird mit der Ablehnung des Antrags unter der Maßgabe, dass die Antragstellerin den Einbau eines Wasserzählers mit deaktiviertem Funkmodul zu dulden hat, den Interessen der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners hinreichend Rechnung getragen. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO ist nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.09.2017 – 1 VR 7/17 – juris Rn. 56; BayVGH, B.v. 19.05.2021 – 15 CS 21.1147 – juris Rn. 29), der die Kammer folgt, im – hier vorliegenden – Fall der Ablehnung des Antrags analog anwendbar.
36
Bei der Abwägung war das Interesse der Antragstellerin, die sich nach ihrem Vorbringen hauptsächlich gegen den Einbau des Wasserzählers mit aktiviertem Funkmodul wendet, mit der tenorierten Maßgabe stärker zu gewichten als das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Wie oben ausgeführt, ist der weitere Sachverhalt im Hauptsacheverfahren aufzuklären. Um keine vollendeten Tatsachen zu schaffen, ist es eine praktikable Lösung, in der Zwischenzeit im Haus der Antragstellerin einen Wasserzähler mit deaktiviertem Funkmodul einzubauen. Zum Austausch und zum Einbau dieses Wasserzählers hat die Antragstellerin das Betreten ihres Hauses an dem im Bescheid genannten Termin zu dulden. Das Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug zwecks Einbaus eines Wasserzählers mit aktiviertem Funkmodul war geringer zu gewichten, da dieser gegenüber der Antragstellerin zunächst mildere, weniger einschneidende Maßnahmen hätte vornehmen können. Zwar hat der Antragsgegner zur Feststellung, ob mehr als eine Wohneinheit vorliegt, die Bauunterlagen beim Landratsamt angefordert. Nachdem dies zu keiner Sachverhaltsklärung geführt hatte, hätte er die Antragstellerin jedoch zunächst auffordern können, einen detaillierten Fragenkatalog zu den räumlichen Gegebenheiten in dem Wohnhaus zu beantworten. Hätte auch dies keinen Erfolg gehabt, hätte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin eine kostenpflichtige zwangsgeldbewehrte Duldungsanordnung erlassen können, um das Wohnhaus betreten und die räumlichen Verhältnisse überprüfen zu können. Mit der Entscheidung der Kammer wird auch den Interessen des Antragsgegners Rechnung getragen, dem es nun möglich ist, den Wasserzähler, dessen Eichfrist wohl seit 31.12.2021 geendet hat, auszutauschen. Der Einbau eines Wasserzählers mit (vorläufig) deaktiviertem Funkmodul ist dem Antragsgegner auch zumutbar, da er dies in Fällen von wirksamen Widersprüchen ebenso praktiziert.
37
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antragsgegner waren die Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag nämlich letztlich gegen den Einbau eines Wasserzählers mit aktiviertem Funkmodul, so dass faktisch die Antragstellerin Erfolg hat, der Antragsgegner mithin unterliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 8, 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.