Titel:
Methamphetamin, Fahreignung, Medizinischpsychologisches Gutachten, Verunreinigtes Medikament, Aussage im Strafverfahren, Zweifel an der Fahreignung
Normenketten:
FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2
FeV § 11 Abs. 8
Schlagworte:
Methamphetamin, Fahreignung, Medizinischpsychologisches Gutachten, Verunreinigtes Medikament, Aussage im Strafverfahren, Zweifel an der Fahreignung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 16360
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten, in dem u.a. die Entziehung seiner Fahrerlaubnis angeordnet wurde.
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Der Antragsteller war Inhaber der Fahrerlaubnisklassen B, BE, L, M und S.
3
Am 18. Juli 2019 um 01:05 Uhr wurde der Antragsteller durch Beamte der PI …-Stadt einer Verkehrskontrolle unterzogen, als er mit seinem Kleinkraftrad der Marke Simpson den Gehweg der … in … entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung befuhr. Ein freiwillig durchgeführter Urintest verlief positiv auf Methamphetamin. Die chemisch-toxikologische Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums … vom 22. August 2019 zur am 18. Juli 2019 entnommenen Plasmablutprobe hat Folgendes ergeben: 1,5 ng/ml THC; 0,6 ng/ml 11-OH-THC; 5,9 ng/ml THC-COOH; 72,1 ng/ml Amphetamin; 443 ng/ml Methamphetamin.
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Am 11. Dezember 2020 wurde der Antragsteller festgenommen. Bei seiner Festnahme bewahrte dieser rund 295 Gramm Methamphetamin mit einem Methamphetaminbasegehalt von 240,0 Gramm auf dem Gelände seines Anwesens … in … auf. Eine Menge von 100 Gramm war bereits abgepackt und in einem Kaffeebecher versteckt.
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Das eingeleitete Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr wurde mit Verfügung des Amtsgerichts … vom 26. April 2021 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, da im Strafverfahren (Az. …*) eine weitaus höhere Strafe zu erwarten war.
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Der Antragsteller wurde vom Landgericht … aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. August 2021 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die Taten betreffen den Zeitpunkt kurz vor bzw. um den 24. April 2021, den 24. April 2020 sowie einen nicht näher bekannten Zeitpunkt im September 2020. Zum Suchtmittelkonsum wird im Urteil ausgeführt, der Antragsteller sei mit 19 Jahren bereits das erste Mal mit Betäubungsmitteln in Form von Kokain in Kontakt gekommen. In den folgenden Jahren, etwa mit 23 oder 24, habe er auch Pilze und LSD probiert, jedoch ohne diese regelmäßig zu konsumieren. Selbst rauche der Antragsteller selten (etwa dreimal im Jahr 2020) Cannabis oder konsumiere Amphetamin oder Methamphetamin, jedoch nicht regelmäßig, sondern allenfalls auf Einladung seines konsumierenden Freundeskreises, etwa 1 Mal pro Woche bis höchstens 3 Mal monatlich.
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Das Urteil ist seit dem 22. Februar 2022 vollständig rechtskräftig.
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Unter dem 6. April 2022, zugestellt am 8. April 2022, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 6. Juni 2022 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Dieses solle auf folgende Fragen eingehen:
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Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er /sie zukünftig Betäubungsmittel einnimmt?
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Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Führerscheinakte wurde hingewiesen. Auch erfolgte ein Hinweis darauf, dass die Fahrerlaubnis im Falle mangelnder Mitwirkung gemäß § 11 Abs. 8 FeV entzogen werden kann.
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Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 25. April 2022 gab der Antragsteller an, er habe noch nie Betäubungsmittel konsumiert. Den Konsum von Betäubungsmitteln habe er im Strafverfahren nur eingeräumt, um eine Straferleichterung zu erhalten. Anfang April habe er eine Haaranalyse über den Zeitraum vom 8. Oktober 2021 bis zum 8. September 2022 und zusätzlich vom 8. April 2021 bis zum 8. Oktober 2021 bei dem Labor … in Auftrag gegeben.
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Vorgelegt wurde der forensisch-toxikologische Befund des … zweier am 8. April 2022 asservierten Haarlängen (Probe A: 28 cm und Probe B: > 8 cm), wobei hiervon 6-12 cm auf Drogen untersucht wurden. Im Gutachten wurde festgestellt, dass sich im Rahmen der Analyse keine Hinweise auf die Einnahme von Suchtstoffen während eines Zeitraums von ca. 6-12 Monaten ergeben hätten. Einmaliger Konsum oder sehr seltener Konsum könne jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden.
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Der Antragsteller erklärte sich am 20. Mai 2022 telefonisch bereit, sich bei der TÜV … in … begutachten zu lassen.
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Die Frist zur Vorlage des Gutachtens wurde seitens der Antragsgegnerin bis zum 6. Juli 2022, sodann bis zum 31. Oktober 2022 und schließlich bis zum 15. November 2022 wegen der vom Antragsteller noch zu erbringenden Abstinenznachweise verlängert.
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Unter dem 25. November 2022 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung angehört, wobei ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 9. Dezember 2022 eingeräumt wurde.
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Am 9. Dezember 2022 gab der Antragsteller die letzte Seite des medizinisch-psychologischen Gutachtens der TÜV … bei der Antragsgegnerin ab. Hierauf wird gutachterlich festgehalten, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig Betäubungsmittel einnehme. Es wurde zudem angemerkt, dass sich dieser vertieft mit seiner Affinität zum Drogenkonsum auseinandersetzen sollte.
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Mit Bescheid vom 19. Dezember 2022, zugestellt am 21. Dezember 2022, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen mit sofortiger Wirkung (Ziff. 1). Er werde aufgefordert, den Führerschein binnen einer Frist von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Stadt, Straßenverkehrsamt, abzugeben. Sollte der Führerschein unauffindbar sein, so sei stattdessen innerhalb derselben Frist eine Versicherung an Eides statt über den Verlust bei der Stadt abzugeben (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtbeachtung von Ziff. 2 werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung werde angeordnet (Ziff. 4). Der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziff. 5). Für den Bescheid werde eine Gebühr von 250,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betrügen 5,25 EUR. Die Gesamtgebühr in Höhe von 255,26 EUR werde gesondert von der Stadtkasse … in Rechnung gestellt (Ziff. 6).
18
Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da er am 18. Juli 2019 einen Pkw unter Einfluss der berauschenden Wirkung der harten Drogen Amphetamin mit einer Konzentration von 72,1 ng/ml und Methamphetamin mit einer Konzentration von 443 ng/ml im Blutserum geführt habe. Da seit dem Tag der Verkehrsauffälligkeit bereits mehr als ein Jahr vergangen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller die Fahreignung wiedererlangt habe. Deshalb sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet worden. Dieses sei nicht vorgelegt worden. Der Antragsteller habe innerhalb der Anhörungsfrist persönlich vorgesprochen und zum Ausdruck gebracht, dass er das negative Ergebnis der Begutachtung akzeptieren, nicht jedoch das vollständige Gutachten vorlegen werde. Der Antragsteller habe sich deshalb nach § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
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Der Führerschein sei somit gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben.
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Das besondere öffentliche Interesse – der Schutz von Leben und Gesundheit – verlange, dass ungeeignete Personen sofort an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr gehindert würden. Dieses öffentliche Interesse überwiege auch das private oder berufliche Interesse am weiteren Gebrauch der Fahrerlaubnis. Dies sei nur möglich, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Zustellung des Bescheids wirksam werde und eine möglichst kurze Frist zur Ablieferung des Führerscheins bestimmt werde.
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Es folgt die Begründung der Zwangsgeldandrohung sowie der Kostenentscheidung.
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Der Antragsteller hat seinen Führerschein am 23. Dezember 2022 bei der Antragsgegnerin abgegeben.
23
Mit am 23. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller gegen den Bescheid der Beklagten Klage erheben und zugleich beantragen,
die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2022 wiederherzustellen.
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Der Bescheid sei rechtswidrig ergangen. Der Antragsteller habe keinen Pkw unter Betäubungsmitteleinfluss geführt. Richtigzustellen sei, dass er ein Kleinkraftrad geführt habe. Zwar seien auffällige Blutwerte festgestellt worden, der Antragsteller habe hierfür ursächliche Substanzen aber weder willentlich noch wissentlich eingenommen. Vielmehr habe er ein Medikament gegen eine Erkältungskrankheit, eine Propolis-Tinktur, eingenommen, das mit Methamphetamin und Spuren von Cannabisprodukten versetzt gewesen sei, ohne dass der Antragsteller hiervon gewusst habe. Dies sei bereits im Strafverfahren vor dem Amtsgericht … glaubhaft vorgetragen worden; das Verfahren sei mit Beschluss vom 26. April 2021 eingestellt worden. Außerdem sei es unverhältnismäßig, wegen einer Fahrt, die dreieinhalb Jahre zurückliege, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Antragsteller seither im Straßenverkehr bewährt habe. Die Einlassung des Antragstellers vor dem Landgericht … hinsichtlich des Konsums von Methamphetamin und Cannabis sei nur aus prozesstaktischen Gründen erfolgt, um eine mildere Bestrafung zu erreichen. Die Aussage habe nicht der Wahrheit entsprochen, da der Antragsteller keine der Substanzen eingenommen habe. Dafür spreche, dass der Antragsteller über einen Zeitraum von 18 Monaten durch Haaranalysen vollständige Drogenabstinenz nachgewiesen habe. Es wurde ein weiteres Gutachten von … über eine am 10. Oktober 2022 entnommene Haarlänge vorgelegt, in dem festgestellt wird, dass sich während eines Zeitraums von ca. 6 Monaten keine Hinweise auf eine Einnahme von Betäubungsmitteln ergibt, aber ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden kann.
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Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2023 beantragte die Antragsgegnerin,
26
Der Antrag sei unbegründet. Der Antragsteller habe am 18. Juli 2019 unter Betäubungsmitteleinfluss ein Kleinkraftrad geführt und sei außerdem mit Urteil des Landgerichts … vom 12. August 2021 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden, wobei im Urteil auch festgehalten worden sei, dass der Antragsteller Amphetamin und Methamphetamin auf Einladung des Freundeskreises etwa einmal die Woche bis höchstens drei Mal monatliche konsumiere. Deshalb habe die Eignung im Rahmen einer MPU untersucht werden müssen. Das Gutachten sei nicht fristgerecht vorgelegt worden. Im Bescheid und in der Anordnung zur MPU müsse richtiggestellt werden, dass die verfahrensgegenständliche Fahrt tatsächlich mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kleinkraftrad und nicht, wie in den Bescheiden dargelegt, mit einem Pkw begangen worden sei. Der Einwand des unwillentlichen Konsums von Betäubungsmitteln halte einer Überprüfung nicht stand. Anhand der Propolis-Tinktur könne die THC-Konzentration im Blut des Antragstellers nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn diese Tinktur nicht nachweisbare Spuren von THC enthalte, komme eine Überschreitung des analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC nicht in Betracht. Bei der extrem hohen Konzentration von Methamphetamin müsse der Antragsteller eine Wirkung verspürt haben. Zudem sei ein nachvollziehbarer Beweggrund nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller ein methamphetaminhaltiges Grippemedikament erhalten haben soll und dieses bedenkenlos eingenommen haben will, wobei er selbst bereits im Jahr 2017 Handel mit Drogen betrieben habe. Der Vortrag sei nicht schlüssig. Auch der Einwand, das Konsumverhalten sei im Strafverfahren aus prozesstaktischen Gründen eingeräumt worden, könne die Eignungszweifel nicht verdrängen. Der Antragsteller sei im Rahmen des Urteils zu 3 Jahren und 10 Monaten Haft verurteilt worden. Zudem gingen aus dem Urteil tiefe Verstrickungen in die Betäubungsmittelkriminalität über Jahre hinweg hervor. Die Angaben des Antragstellers seien völlig untauglich gewesen, um die beabsichtigte richterliche Einweisung in eine suchttherapeutische Einrichtung erreichen zu können. Die vorgelegten Abstinenznachweise seien nicht geeignet gewesen, die Fahreignung zu beweisen, da sich der Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers bis in das Jahr 2020 erstreckt habe. Trotz Kenntnis eines eingeleiteten Verfahrens zum Entzug der Fahrerlaubnis habe er weiterhin Betäubungsmittel konsumiert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag ist im wohlverstandenen Sinne des anwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend auszulegen, dass dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 19. Dezember 2022 und hinsichtlich der Ziffer 3 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG –) begehrt. Die Klage gegen die Ziffern 5 und 6 (Kostenentscheidung) hat aufschiebende Wirkung, so dass es eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bedarf.
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2. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. Soweit dieser die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides erfasst, fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Der Führerschein wurde vom Antragsteller fristgerecht bei der Führerscheinstelle des Antragsgegners abgegeben. Gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG ist die Anwendung eines Zwangsmittels einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt. Die Zwangsgeldandrohung hat sich damit erledigt (VG Bayreuth, B.v. 12.7.2018 – B1 18.564 – juris Rn. 21; VG Würzburg, U.v. 24.2.2021 – W 6 K.20.1735 – BeckRS 2021, 6971 Rn. 21).
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3. Der Antrag ist im Übrigen unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind.
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Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg, da die zwar zulässige Klage in der Hauptsache bei summarischer Prüfung unbegründet ist, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2023 keinen Rechtmäßigkeitsbedenken begegnet.
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a. Festzustellen ist zunächst, dass der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Umstand nicht entgegensteht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bescheidsbegründung von einer Pkw-Fahrt und nicht – den Tatsachen entsprechend – von einer Fahrt mit einem Kleinkraftrad unter Drogeneinfluss sprach. Insofern ist von einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des Art. 42 BayVwVfG auszugehen. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler, der nicht die Willensbildung der Antragsgegnerin betraf. Maßgeblich ist, dass der Fehler nicht auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruht. Der Fehler muss sich allein auf das äußere Erscheinungsbild beziehen. Die offenbare Unrichtigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass durch die Beseitigung des Fehlers der Verwaltungsakt in seiner Intention, in seinem ursprünglichen Inhalt und Ausspruch nicht verändert wird (vgl. Schemmer in BeckOK VwVfG, 58. Edition, Stand 1.1.23, § 42 Rn. 9). In dem Bescheid vom 19. Januar 2023 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aufgrund Nichtvorlage eines geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens entzogen, die Abgabe des Führerscheines angeordnet sowie ein Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung angedroht. Die Beschreibung der Fahrt unter Drogeneinfluss diente vorliegend der Erläuterung, weshalb die Behörde an der Fahreignung des Antragstellers berechtigte Zweifel haben durfte. Infolge der Korrektur des Fehlers wird der Bescheid nicht in Inhalt und Ausspruch verändert. Vielmehr ist der der Behörde unterlaufene Fehler für die Frage der Fahrerlaubnisentziehung irrelevant und kann sich deshalb nicht als unrichtige Tatsachenwertung darstellen, da es für die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers gar nicht darauf ankommt, ob dieser mit einem Pkw oder einem Kleinkraftrad gefahren ist, da es lediglich auf den Betäubungsmittelkonsum als solchen ankommt. Insofern ist auch entsprechend Art. 46 VwVfG davon auszugehen, dass der Fehler jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt, da er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
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b. Die Ziffer 1 des Bescheides hält einer Rechtmäßigkeitskontrolle im summarischen Verfahren stand. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen.
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Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden gem. § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
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aa. Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Fahrzeugen ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Hiernach darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Inhabers schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens ist gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung gem. §§ 14 und 11 FeV vorlagen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 19). Gem. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist zudem erforderlich, dass der Betroffene nachweislich auf die Folgen der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen wurde. Die Frist muss so bemessen sein, dass dem Betroffenen die Gutachtensbeibringung möglich und zumutbar ist (BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 11 CS 19.24 – juris Rn. 18). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138 – juris Rn. 14).
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1) Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens beruht vorliegend auf § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Von dieser Bezugnahme ist auch die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erfasst, sodass die Fahrerlaubnisbehörde auch bei Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen hat, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Abs. 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt.
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Die Kammer geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Antragsgegnerin aufgrund des in der Vergangenheit feststehenden Betäubungsmittelkonsums gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abklären lassen durfte, ob der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Insbesondere musste sich die Antragsgegnerin hierbei nicht mit der Anordnung eines einfachen medizinischen Gutachtens begnügen.
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a) Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Betäubungsmittel zu sich genommen hat. Die Antragsgegnerin durfte deshalb an der Fahreignung des Antragstellers zweifeln (vgl. § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Die nach der Verkehrskontrolle am 18. Juli 2019 entnommene Blutprobe hat einen Methamphetamin Wert von 443 ng/ml und einen Amphetamin Wert von 72,1 ng/ml ergeben. Methamphetamin ist in der Anlage II zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes als Betäubungsmittel aufgeführt. Amphetamin ist in der Anlage III zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes als Betäubungsmittel aufgeführt.
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Sofern der Antragsteller geltend macht, lediglich unbewusst Methamphetamin konsumiert zu haben, da eine Propolis-Tinktur zur Behandlung eines grippalen Infekts, welche er von seinem Freund … im Jahr 2016 erhalten habe, mit Methamphetamin versetzt gewesen sei, so dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 – juris Rn. 19). Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung aber eine seltene Ausnahme dar (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 11 CS 19.9 – juris Rn. 13 m.w.N). An die Überzeugungsgewissheit hinsichtlich von Einlassungen zu atypischen Umständen sind grundsätzlich hohe Ansprüche zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn letztlich nur eigene Erklärungen des Betroffenen vorliegen, da bei diesen die Möglichkeit einer erheblichen Zielgerichtetheit in Rechnung zu stellen ist (VG Ansbach, B.v. 23.3.2011 – AN 10 S 11.00473 – BeckRS 2011, 31021). Wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss daher einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt darlegen, der einen solchen Geschehensablauf als nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 11 CS 19.9 – juris Rn. 13; B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die Frage, ob die Behörde berechtigte Zweifel an der Fahreignung aufgrund eines Betäubungsmittelkonsums des Antragstellers haben durfte, anwenden.
42
Die Kammer hält den Vortrag des Antragstellers nach summarischer Prüfung für wenig glaubhaft. Zwar wurde die Propolis-Tinktur im Rahmen des Strafverfahrens durch die Forensisch-Analytischen Laboratorien der Universität … chemisch-toxikologisch untersucht, wobei im Gutachten vom 22. August 2019 Methamphetamin tatsächlich nachgewiesen werden konnte. Nicht geklärt wurde jedoch, wie das Methamphetamin in die Propolis-Tinktur gelangte. Eine zumindest auch naheliegende Möglichkeit ist darin zu sehen, dass die Tinktur vom Antragsteller im Nachgang der Verkehrskontrolle mit Methamphetamin versetzt wurde, um sich selbst zu entlasten. Insbesondere erachtet die Kammer den Vortrag des Antragstellers, er habe die Tinktur über drei Jahre in Andenken an seinen Bekannten aufbewahrt und habe diese dann erst wieder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Drogeneinfluss am 18. Juli 2019 bedenkenlos eingenommen, als unglaubhaft. Offen bleibt zudem, weshalb der Bekannte die Propolis-Tinktur mit Methamphetamin versetzt haben soll, um sie dann dem Antragsteller als Grippemedikament zu überlassen.
43
Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers im Hinblick auf die verunreinigte Tinktur erweckt auch der Umstand, dass dieser im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landgericht … einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum mit seinem Freundeskreis eingeräumt hat, wie im Urteil des Landgerichts festgehalten wurde. So gab der Antragsteller gegenüber den Strafrichtern an, bereits mit 19 Jahren das erste Mal mit Betäubungsmitteln in Form von Kokain in Kontakt gekommen zu sein und in den folgenden Jahren auch Pilze und LSD ausprobiert zu haben. Zudem erfolgten Angaben zum Konsumverhalten im Jahre 2020. Etwa ein Mal pro Woche bis höchstens 3 Mal monatlich habe er Amphetamin oder Methamphetamin konsumiert. Der Vortrag des Antragstellers, die Aussagen seien nicht wahr und lediglich aus prozesstaktischen Gründen erfolgt, kann dabei nicht überzeugen. Zwar ist der Angeklagte im Strafverfahren nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen, da er sich nicht selbst belasten muss. Bei lebensnaher Betrachtungsweise spricht jedoch einiges dafür, dass sich Angeklagte nicht durch unwahre Aussagen unnötig belasten. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der gelegentliche Betäubungsmittelkonsum mit Freunden für den Antragsteller prozesstaktisch hätte günstig auswirken können. Hierzu wurde seitens des Antragstellers auch nicht substantiiert vorgetragen. Jedenfalls die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Antragstellers gegenüber der Polizei und der Antragsgegnerin nach der Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss, bei denen er sich auf eine Verunreinigung der Propolis-Tinktur berief und der Aussage vor dem Landgericht …, wo er einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum mit Freunden einräumte, lassen an der Glaubhaftigkeit der Äußerungen des Antragstellers zu seinem Betäubungsmittelkonsum zweifeln. Die Widersprüchlichkeit der Aussagen erweckt den Eindruck, der Antragsteller flüchte sich unter dem Druck eines staatlichen Verfahrens – sei es ein Strafverfahren oder ein sonstiges behördliches Verfahren – in beliebige, im konkreten Fall für ihn hilfreiche, jedoch widersprüchliche Schutzbehauptungen, um den für ihn drohenden Konsequenzen aus seinem Handeln zu entgehen. Insofern begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde den Antragsteller an seinen Aussagen im Strafverfahren festhält, ohne dass diesem ermöglicht wird, sich nach freiem Belieben im Nachhinein, sollte dies für ihn günstig sein, von seinen Aussagen wieder zu distanzieren.
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Zudem offenbarte das Urteil des Landgerichts … Verstrickungen des Antragstellers in das Betäubungsmittelmilieu, die wohl über den Zeitraum der abgeurteilten Taten bis ins Jahr 2017 zurückreichen und den Wahrheitsgehalt der im Strafverfahren getroffenen Aussagen des Antragstellers zu seinem Betäubungsmittelkonsum stützen.
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b) Der in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum berechtigte die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens immer noch zu Zweifeln an der Kraftfahreignung des Antragstellers.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Betäubungsmittelkonsum nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Das ergibt sich auch aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ihm wird zugemutet, anderen Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 – juris Rn. 22).
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Die Zweifel der Antragsgegnerin an der Fahreignung des Antragstellers basieren im Wesentlichen auf der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Antragstellers im behördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und im Strafverfahren vor dem Landgericht … sowie auf den Verstrickungen des Antragstellers in das Betäubungsmittelmilieu (vgl. Ausführungen unter 3. a. aa. 1) a)). Zur realistischen Einschätzung der Fahreignung des Antragstellers war deshalb ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen.
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Daran ändert auch die vom Antragsteller vorgetragene Betäubungsmittelabstinenz sowie die Ankündigung der Vorlage einer Haaranalyse, die diese Abstinenz beweisen werde, nichts. Zum einen erfolgte die Ankündigung im Rahmen der Vorsprache des Antragstellers bei der Antragsgegnerin am 24. April 2022, mithin zu einem Zeitpunkt nach der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Zum anderen wäre selbst bei erwiesener Betäubungsmittelabstinenz immer noch zweifelhaft, ob diese auch für die Zukunft prognostiziert werden kann.
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Gemäß Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung kann die Fahreignung nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Damit der Betroffene nach dem Ablauf dieser Zeitspanne nicht alsbald wieder in sein früheres, rechtswidriges und gefahrenträchtiges Konsumverhalten zurückfällt, setzt die Wiedererlangung der Fahreignung über eine erwiesene, mindestens ein Jahr lang praktizierte Betäubungsmittelabstinenz hinaus die Prognose voraus, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Das lässt sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es – ggf. neben ärztlichen Feststellungen – einer psychologischen Bewertung (so die Begründung des Entwurfs einer Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 443/98, S. 263). § 14 Abs. 2 FeV begnügt sich deshalb in allen Fällen, in denen über die Wiedererteilung einer wegen einer Betäubungsmittelproblematik entzogenen Fahrerlaubnis zu befinden ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) oder sonst die Frage eines fortbestehenden Betäubungsmittelkonsums geklärt werden muss (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV), nicht mit einem (ärztlichen) Gutachten, mit dessen Hilfe lediglich der somatische Nachweis erbracht wird, ob der Betroffene seinem Körper weiterhin Betäubungsmittel zuführt; durch die Forderung nach einer kombiniert medizinisch-psychologischen Begutachtung hat der Verordnungsgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass in derartigen Konstellationen zusätzlich die Persönlichkeit des Betroffenen einer Betrachtung unterzogen werden muss.
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c) Die Fahrungeeignetheit stand im Zeitpunkt der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht zur Überzeugung der Antragsgegnerin fest. Vielmehr hatte diese Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, weshalb eine medizinisch-psychologische Begutachtung angefordert werden durfte.
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Eine medizinisch-psychologische Begutachtung kommt nur dann in Betracht, wenn die Behörde Zweifel an der Eignung des zu Begutachtenden im Hinblick auf dessen Fahreignung hat. Steht die fehlende Fahreignung hingegen zur Überzeugung der Behörde fest, so hat die Anordnung zu unterbleiben (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 50).
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Im Rahmen der Gutachtensbeibringungsaufforderung vom 6. April 2022 wies die Behörde den Antragsteller darauf hin, die Fahrerlaubnis wegen des feststehenden Betäubungsmittelkonsums nur deshalb zunächst nicht entzogen zu haben, da § 3 Abs. 3 StVG dem entgegengestanden habe. Aufgrund der Tatsache, dass der gerichtlich festgestellte Drogenkonsum bereits länger als 1 Jahr zurückliege, werde dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, eine dauerhafte Betäubungsmittelabstinenz im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unter Beweis zu stellen. Sowohl die Fahrt unter Drogeneinfluss (2019) als auch der im Strafverfahren bezüglich des Jahres 2020 eingeräumte Betäubungsmittelkonsum lagen über ein Jahr zurück. Der in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum des Antragstellers berechtigt die Behörde jedoch immer noch zu Zweifeln an der Kraftfahreignung. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen zum Konsumverhalten besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller weiterhin Drogen konsumieren könnte, was Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr hat (vgl. Ausführungen unter 3. a. aa. 1) b)).
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2) Die Fristsetzung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens war mit zwei Monaten angemessen bemessen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Frist wegen noch einzuholender Abstinenzbelege mehrfach, zuletzt bis zum 15. November 2022, verlängert wurde und die Antragsgegnerin es dem Antragsteller hierdurch in regelmäßiger Abstimmung mit diesem und der Begutachtungsstelle ermöglicht hat, die notwendigen Drogenabstinenzbelege der Begutachtungsstelle vorzulegen und sich anschließend der psychologischen Begutachtung, die am 26. Oktober 2022 stattfand, zu unterziehen. Insofern bestehen an der Fristsetzung im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken.
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3) Die Beibringungsaufforderung vom 6. April 2022 entspricht auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Insbesondere begegnen die an den Gutachter gerichteten Fragen nach den körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang stehen sowie die Frage danach, ob erwartet werden kann, dass der Antragsteller zukünftig Betäubungsmittel einnimmt, bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Auch Hinweise darauf, dass der Antragsteller die Kosten der Begutachtung zu tragen hat und das Recht hat, die zu übersendenden Unterlagen einzusehen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV) sowie ein Hinweis über die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV) sind in der Beibringungsanordnung enthalten. Bezüglich des Fehlers in der Begründung – die Erwähnung der Fahrt mit einem Pkw, obwohl der Antragsteller tatsächlich mit einem Kleinkraftrad gefahren ist – wird auf die Ausführungen unter 3. a. verwiesen, die hier entsprechend gelten.
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4) Die Fahrerlaubnis war dem Antragsteller deshalb gemäß § 11 Abs. 8 FeV zu entziehen, da er das von der Antragsgegnerin geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht, vor allem aber nicht vollständig vorgelegt hat. Die Frist zur Vorlage des Gutachtens lief am 15. November 2022 ab. Der Antragsteller hat am 9. Dezember 2022 lediglich die letzte Seite des Gutachtens bei der Behörde abgegeben. Die Anordnung, ein Gutachten über die Fahreignung vorzulegen, schließt die Forderung ein, an der Klärung der Fahreignung soweit notwendig und möglich mitzuwirken (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 52). Zwar hat der Antragsteller die letzte Seite des MPU-Gutachtens vorgelegt, welche insbesondere das Ergebnis der Begutachtung enthält, dass auch weiterhin von einem Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers ausgegangen werden müsse, nicht jedoch das gesamte Gutachten der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Nur das gesamte Gutachten versetzt die Behörde jedoch in die Position, die Frage der Fahreignung des Antragstellers – unter besonderer Prüfung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Ausführungen – beantworten zu können. Der Behörde ist es hingegen nicht möglich, allein anhand des Ergebnisses der Begutachtung die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen feststehender Ungeeignetheit des Antragstellers auf § 11 Abs. 7 FeV zu stützen, da eine umfassende Würdigung des Gutachtens verhindert wird. Deshalb wird die Vorlage des gesamten Gutachtens von der in § 11 Abs. 8 FeV statuierten Mitwirkungspflicht des Antragstellers erfasst. Der Fall der Vorlage eines Teiles des Gutachtens ist dem Fall der Nichtvorlage folglich gleichzustellen.
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bb. Insbesondere war die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unverhältnismäßig. Sofern sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruft, da die Fahrt unter Drogeneinfluss dreieinhalb Jahre zurückliege und sich der Antragsteller seitdem im Straßenverkehr bewährt habe, so kann er damit nicht durchdringen. Eine zwischenzeitliche, möglicherweise beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr ist unbeachtlich. Zum einen kann das Ausbleiben weiterer spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen situationsbedingten Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Zum anderen bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden (vgl. OVG NRW, B.v. 7.4.2014 – 16 B 89/14 – juris Rn. 13). Bezüglich der Frage, ob die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Übrigen verhältnismäßig war, wird auf die Ausführungen unter 3. a. aa. 1) b) Bezug genommen, die erläutern, weshalb im konkreten Fall auch eine psychologische Begutachtung des Antragstellers zu erfolgen hatte und sich die Antragsgegnerin nicht mit einem einfachen medizinischen Gutachten begnügen musste.
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b. Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung zu Recht entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung in Ziffer 2 des Bescheides, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen.
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c. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 und Ziffer 2 in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides genügt auch den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.227 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11 – juris Rn. 4). Die Behörde kann sich bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2008 – 11 CS 08.1890 – juris Rn. 18). Die Ausführungen im Bescheid zur Begründung des Sofortvollzugs fallen zwar knapp aus, können jedoch angesichts der geringen Anforderungen an die Begründung die Voraussetzungen für eine hinreichende Darlegung der typischen Interessenlage erfüllen. So stellte die Antragsgegnerin zu Recht auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ab.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
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5. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).