Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 25.01.2023 – B 1 K 22.727
Titel:

Erledigung, Außerbetriebsetzung, Androhung Zwangsentstempelung

Normenkette:
FZV § 25 Abs. 4
Schlagworte:
Erledigung, Außerbetriebsetzung, Androhung Zwangsentstempelung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 16358

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten, in dem sie zur Außerbetriebsetzung ihres PKWs aufgefordert wurde, wenn keine Versicherungsbestätigung übermittelt wird.
2
Das Fahrzeug der Klägerin, ein PKW der Marke Dacia, Fahrgestell-Nummer: …, mit dem amtlichen Kennzeichen …, wurde am 23. Februar 2022 beim Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) mit einer elektronischen Versicherungsbestätigung der ERGO Versicherung AG auf die Klägerin zugelassen (vgl. Bl. 1 BA). Am 6. Juli 2022 widerrief die ERGO Versicherung AG den Versicherungsschutz der Klägerin gegenüber dem Landratsamt mit Wirkung zum 23. Februar 2022 (Bl. 2 BA).
3
Mit Bescheid des Landratsamts vom 7. Juli 2022, zugestellt am 8. Juli 2022, wurde die Klägerin aufgefordert, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides entweder durch ihre Versicherung eine elektronische Versicherungsbestätigung an die Zulassungsbehörde zu übermitteln oder das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen (Ziff. 1). Die sofortige Vollziehung werde angeordnet (Ziff. 2). Für den Fall, dass Ziff. 1 nicht befolgt werde, werde die kostenpflichtige zwangsweise Außerbetriebsetzung angedroht. Hierbei könnten dem Fahrzeughalter Gebühren in Höhe von bis zu 250,80 EUR zuzüglich der Auslagen für die Polizei entstehen (Ziff. 3). Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziff. 4). Für den Bescheid werde eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben. Die Auslagen betrügen 10,20 EUR (Ziff. 5).
4
Am 21. Juli 2022 hat die Klägerin ihr Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und den amtlichen Kennzeichen außer Betrieb setzen lassen.
5
Mit Schriftsatz vom 8. August 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 7.7.2022, AZ der Beklagten: …, Ausserbetriebsetzung PKW Dacia, Fahrgestell-Nr.: …, aufzuheben.
6
Die Klägerin sei mit der Haftpflichtversicherung, der ERGO Versicherung AG, im Austausch, um den Versicherungsschutz – auch rückwirkend – zu erhalten.
7
Das Landratsamt beantragte mit Schriftsatz vom 22. August 2022,
die Klage abzuweisen.
8
Die Klage sei unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides zur Aufforderung zur Übermittlung einer elektronischen Versicherungsbestätigung bzw. zur Außerbetriebsetzung seien gegeben. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV habe die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch die Anzeige eines Versicherungsunternehmens erfahre, dass keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehe. Die Zulassungsbehörde müsse in diesem Fall unverzüglich handeln und habe nicht zu prüfen, ob tatsächlich kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestehe. Die Anzeige der ERGO Versicherung AG enthalte auch keine offensichtlichen Unrichtigkeiten oder lasse solche vermuten. Deshalb müsse das Landratsamt vom Fehlen eines wirksamen Versicherungsschutzes ausgehen. Ein schuldhaftes Fehlverhalten der Versicherungsgesellschaft liege im Verantwortungsbereich der Klägerin.
9
Die Berichterstatterin teilte in einem Hinweisschreiben vom 29. August 2022 die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer mit und bat um Äußerung binnen zwei Wochen.
10
Mit Schriftsatz vom 13. September 2022 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, die Klägerin habe gegenüber dem Versicherer keine Lastschrifterklärung abgegeben. Daraufhin sei von der Versicherung mehrfach das Standard-Formular angefordert worden. Wenn auf Basis des Formulars die Lastschrifterklärung durch die Klägerin abgegeben werde, könne eine rückwirkende Deckung eintreten. Die Versicherung habe darauf nicht reagiert. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Deckung nachträglich eintreten könnte. Dies sei telefonisch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten von einer Mitarbeiterin der Versicherung so angedeutet worden. Es werde nicht verkannt, dass die zivilrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Lastschrift den Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beträfen. Er erbete eine weitere Fristverlängerung Dem Prozessbevollmächtigten wurde seitens des Gerichts eine Fristverlängerung bis zum 10. Dezember 2022 eingeräumt. Am 12. Dezember 2022 wurde eine weitere Fristverlängerung bis zum 16. Dezember 2022 gewährt.
11
Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Dezember 2022 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört, wobei ihnen eine Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt wurde.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
14
1. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.
15
a. Die Klage ist teilweise unzulässig.
16
Soweit sich die Klage auch gegen Ziff. 2 des Bescheids wendet, ist diese unstatthaft. Ziff. 2 des Bescheids stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 33 m.w.N; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 199 m.w.N.).
17
Die Klage ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen die Ziff. 3 des Bescheides des Beklagten vom 7. Juli 2022 richtet. Infolge der freiwillig vorgenommenen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durch die Klägerin am 21. Juli 2022 hat sich die Ziff. 3 des Bescheids erledigt und der Anfechtungsklage fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Decker in BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2022, § 113 Rn. 78). Mit der Erfüllung eines Gebotes erlischt der Verwaltungsakt im Regelfall (vgl. BVerwG, B.v. 21.08.1995 – 8 B 43/95 – NVwZ-RR 1996, 122), wenn er nicht weiterhin Rechtsgrund sein kann (vgl. zur Erledigung bei freiwilliger Erfüllung der Verpflichtung Sadler/Tillmanns in Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 15 Rn. 85; Schemmer in BeckOK VwVfG, 54. Edition, Stand 1.1.2022, § 43 Rn. 55). Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (Schemmer in BeckOK VwVfG, 54. Edition, Stand 1.1.2022, § 43 Rn. 55). Die Androhung der Zwangsentstempelung hat sich vorliegend erledigt, da die Klägerin der Aufforderung in Ziff. 1 nachgekommen ist. Von der Androhung gehen keine Rechtswirkungen mehr aus, da das Ziel der Steuerung – die Außerbetriebsetzung des PKW der Klägerin – erreicht wurde.
18
Anders verhält es sich mit der Zulässigkeit der Klage bezüglich der Ziff. 1 des Bescheides. Die Klage ist zulässig, da sich Ziff. 1 des Bescheides infolge der freiwillig durchgeführten Außerbetriebsetzung durch die Klägerin nicht erledigt hat. Vorliegend stellt der Grundverwaltungsakt zwar nicht weiterhin Rechtsgrund (beispielsweise für einen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bedingten Kostenbescheid) dar. Die mit der Verpflichtung zur Außerbetriebsetzung verbundene Beschwer ist für die Klägerin jedoch allein durch den Vollzug nicht weggefallen. Das Fahrzeug ist nach wie vor stillgelegt und eine Nutzung ist für die Klägerin auch weiterhin bereits aus diesem Grund nicht möglich. Die Beschwer durch die Außerbetriebsetzung ist deshalb nach wie vor gegeben (vgl. so VG München, B.v. 11.09.2012 – M 23 S 12.3422 – juris Rn. 19; VG Würzburg – U.v. 14.5.2020 – W 6 K 20.272 – juris Rn. 26; a.A. VG Würzburg, GB v. 15.1.2013 – W 6 K 12.954 – juris Rn. 20 zum Fall einer zwangsweisen Entstempelung). Dies korreliert mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage auf Aufhebung eines Bescheides, der den Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Anordnung zwangsweiser Außerbetriebsetzung zum Gegenstand hat, (erst) entfällt, wenn nach vollzogener Stilllegung das Fahrzeug nach Vorlage einer Versicherungsbestätigung wieder zum Verkehr zugelassen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2008 – 11 CS 08.2053 – juris Rn. 9), da ein „Wiederaufleben“ der Aufforderung in Ziff. 1 in solchen Fällen ausgeschlossen ist. Letztlich ist die Frage der Erledigung der Ziff. 1 nicht streitentscheidend, da die Rechtmäßigkeit der Anordnung jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung in den Ziff. 4 und 5 zu prüfen ist, die Anordnung in Ziff. 1 rechtmäßig ist und die Klage deshalb insgesamt abzuweisen ist.
19
b. Die Klage gegen die Ziff. 1, 4 und 5 ist im Übrigen zwar zulässig, aber unbegründet. Die streitgegenständliche Aufforderung zur Vorlage einer Versicherungsbestätigung bzw. zur Außerbetriebsetzung des PKW (Ziff. 1) und die Kostenfestsetzung (Ziff. 4 und 5) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
20
aa. Die Aufforderung zur Vorlage einer Versicherungsbestätigung bzw. zur Vornahme der Außerbetriebsetzung binnen drei Tagen in Ziff. 1 des Bescheides ist rechtmäßig erfolgt.
21
Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise davon erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Dazu gehört zunächst die Aufforderung an den Halter zum Erbringen eines Nachweises über den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages durch eine aktuelle Versicherungsbestätigung. Ohne deren Vorlage darf die Zulassungsbehörde von einem Wegfall des Versicherungsschutzes ausgehen und muss unverzüglich Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung ergreifen (Wolfarth in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 25 FZV Rn. 10).
22
Dies gilt sogar dann, wenn die Anzeige des Versicherers über das Nichtbestehen einer Kraftfahrzeugversicherung irrtümlich abgegeben wurde und die Haftpflichtversicherung entgegen der Anzeige in Wahrheit ununterbrochen fortbestand. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht zweifelsfrei hervor, dass nicht auf das tatsächliche Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung abgestellt wird, sondern allein darauf, dass der Zulassungsstelle durch eine Anzeige des Versicherers das Nichtbestehen erklärt wird. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3.15 – juris Rn. 20 ff.). Die Vorschriften sollen soweit möglich sicherstellen, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen. Dieses Ziel wäre nicht erreichbar, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen hätte, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist. Ein Abwarten oder unter Umständen zeitraubendes inhaltliches Überprüfen der Richtigkeit der Angabe verbietet sich daher in der Regel (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2021 – 11 ZB 21.1335 – juris Rn. 17). Ausnahmen von dieser Regel sind nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Erlöschensanzeige selbst (bspw. bei erkennbaren Schreibfehlern) offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder vermuten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2021 – 11 ZB 21.1335 – juris Rn. 18). Solche Unrichtigkeiten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
23
bb. Die Kostenfestsetzung in Ziff. 4 und 5 ist ebenfalls rechtmäßig.
24
a) Ermächtigungsgrundlage für die Gebühren- und Auslagenfestsetzung ist §§ 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG i.V. m. §§ 1, 2, 4 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V. m. Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt.
25
b) Die Kostenfestsetzung ist insbesondere materiell rechtmäßig. Ein Kostenbescheid ist materiell rechtmäßig, wenn das Verwaltungshandeln rechtmäßig war, der richtige Kostenschuldner ausgewählt wurde und die Kosten im vollen Umfang erstattungsfähig sind. Gemäß § 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz (VwKostG), welcher durch § 6 GebOSt für anwendbar erklärt wird, werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Deshalb dürfen keine Kosten für Amtshandlungen erhoben werden, wenn diese rechtswidrig erfolgt sind.
26
aa) Die Aufforderung zur Vorlage einer Versicherungsbestätigung bzw. zur Vornahme der Außerbetriebsetzung binnen drei Tagen in Ziff. 1 des Bescheides ist rechtmäßig erfolgt (vgl. oben).
27
bb) Die Androhung der zwangsweisen Entstempelung in Ziff. 3 des Bescheides für den Fall, dass die Klägerin der Verpflichtung in Ziff. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt, begegnet ebenfalls keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Androhung der Zwangsentstempelung erfolgte gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) schriftlich. Der Klägerin wurde für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist von drei Tagen zur Vorlage einer Versicherungsbestätigung oder zur Vornahme der Außerbetriebsetzung gesetzt, innerhalb derer ihr der Vollzug billigerweise zugemutet werden konnte. Bei der Bemessung einer zumutbaren Frist ist insbesondere die Dringlichkeit der Angelegenheit zu berücksichtigen, die daraus resultiert, dass ein möglichst effektiver Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer dadurch zu gewährleisten ist, dass diese im Falle eines Unfalls die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Anspruch nehmen können. Dabei soll die Androhung gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VwZVG mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden, wenn – wie hier – der Sofortvollzug angeordnet wurde. Der Beklagte hat mit der Zwangsentstempelung als Mittel des unmittelbaren Zwangs auch ein bestimmtes Zwangsmittel im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG angedroht. Der Bescheid wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 VwZVG und § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten am 8. Juli 2022 zugestellt.
28
c) Die Klägerin ist auch richtige Kostenschuldnerin. Gebührenschuldner ist gemäß §§ 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Haftpflichtversicherungsschutzes bei der Zulassungsbehörde Sorge zu tragen, trifft den Kraftfahrzeughalter (vgl. § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes) und damit die Klägerin als Halterin des Fahrzeuges. Dies gilt sogar in Fällen nachweislichen Fehlverhaltens des Versicherungsunternehmens (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3.15 – juris Rn. 26; U.v. 22.10.1992 – 3 C 2/90 – juris Rn. 17), für das vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.
29
d) Die festgesetzten Kosten sind auch in vollem Umfang erstattungsfähig. Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt sieht für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeugzulassungsverordnung eine Rahmengebühr zwischen 14,30 EUR und 286,00 EUR vor. Die festgesetzten 50,00 EUR als Bescheidsgebühr halten sich innerhalb dieses Rahmens und liegen an dessen unterem Ende. Auch die Auslagen in Höhe von 10,20 EUR sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt erstattungsfähig. Die Klägerin hat gegen die Kostenhöhe keine Einwände erhoben.
30
2. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
31
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).