Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 07.06.2023 – 102 AR 119/23
Titel:

Zuständigkeitsbestimmung unter Anwendung von Brüssel-I-a-VO

Normenketten:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 281
EGZPO § 9
Brüssel-Ia-VO Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 26 Abs. 1
Leitsätze:
1. Einem Verweisungsbeschluss kommt dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel-Ia-VO enthält keine Beschränkung auf bestimmte Vertragstypen. Entscheidend ist, dass der Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine gewerbliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgeübt hat, nicht aber, ob er diese Tätigkeit bei Klageerhebung noch ausübt. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ob bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Auslandsbezug bestand, ist für die Frage, ob ein Verbrauchervertrag iSd Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel-Ia-VO vorliegt, ohne Bedeutung. Dies gilt sowohl für Passiv- als auch Aktivprozesse. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
4. Nach Art. 26 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO wird das Gericht eines Mitgliedsstaats zuständig, sofern es nicht bereits nach einer anderen Vorschrift dieser Verordnung zuständig ist, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Von einer Einlassung auf das Verfahren ist auszugehen, wenn der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist. Ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden, stellt die schriftliche Klageerwiderung eine Einlassung iSd Art. 26 Brüssel-Ia-VO dar. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, Gerichtsstand, Auslandsbezug, Mitgliedstaat, Bauvorhaben, Rückzahlung Vorschuss, Zeitpunkt
Vorinstanz:
LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.02.2023 – 2-19 O 61/23

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt am Main.

Gründe

I.
1
Mit Klageschrift vom 12. September 2022 hat der im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main wohnhafte Kläger beim Landgericht München I beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7.100,00 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Er habe den Beklagten im Februar 2022 mit Innenausbauarbeiten in einem Wohnhaus in Hanau beauftragt. Es sei eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 € vereinbart worden, die er in zwei gleichen Teilen am 11. und 16. März 2022 geleistet habe. Nach Auftragserteilung habe ihm der Beklagte mitgeteilt, dass er den Auftrag aus persönlichen Gründen nicht ausführen könne und er den Vorschuss wieder zurückzahlen werde. Bislang sei jedoch nur ein Betrag in Höhe von 2.900,00 € bei ihm eingegangen. Der Beklagte werde als Inhaber der Firma „P. Bau“ in Anspruch genommen. Aus dem der Klageschrift beigefügten Angebot vom 23. Februar 2022 (Anlage K 1) geht hervor, dass der Beklagte dieses als „Geschäftsführer“ der „P. Bau Innenausbau“, xxx abgegeben hat.
2
Nach Zustellung der Klage an den Beklagten als, wie im Rubrum der Klageschrift angegeben, Inhaber der „P. Bau Innenausbau“ am 8. Oktober 2022 hat sich für den Beklagten ein Prozessbevollmächtigter bestellt, dessen Verteidigungsabsicht angezeigt und mitgeteilt, dass sich der Beklagte gegenwärtig in Polen aufhalte. Eine Vollmachtsurkunde werde nachgereicht.
3
In der Klageerwiderung hat der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen. Der Kläger habe den Beklagten offenbar gemäß §§ 12, 13 ZPO am Gerichtsstand des - vermeintlichen - Wohnorts verklagt. Indes sei ein solcher Wohnort nie existent gewesen. Die Betriebsstätte gebe es seit dem 22. Juni 2022 nicht mehr, weil der Beklagte das Gewerbe abgemeldet und die selbständige Tätigkeit aufgegeben habe. Zum Beweis hat der Beklagte eine Gewerbeabmeldung vom 22. Juni 2022 (Anlage B 1) vorgelegt, in der als Wohnanschrift des Beklagten eine Adresse in Polen und als Datum der Betriebsaufgabe der Betriebsstätte in der T-Straße in München der 31. März 2022 angegeben ist. Weiter hat der Beklagte vorgebracht, die Adresse „xxx“ werde von einem Steuerbüro unterhalten, damit dort Zustellungen erfolgen könnten. Mittlerweile sei der Beklagte nach Polen zurückgezogen. Die Frage der Zuständigkeit sei nach Art. 7 Abs. 1 a) Brüssel-Ia-VO zu beurteilen. Der Beklagte schulde nach dem Vortrag des Klägers Erstattung von Anzahlungen für die Erfüllung eines Werkvertrags. Die Rückzahlungsverpflichtung sei am Wohnort des Klägers, somit ausweislich der Klageschrift in Frankfurt am Main zu erfüllen.
4
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 hat das Landgericht München I die Parteien darauf hingewiesen, dass es gegenwärtig die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit teile. Ausweislich der Anlage B 1 sei das Gewerbe in München bereits vor der Klageerhebung abgemeldet worden. Damit liege im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I kein allgemeiner Gerichtsstand. Das Bauvorhaben befinde sich in Hanau (§ 29 ZPO).
5
Auf Antrag des Klägers, den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen, hat sich das Landgericht München I mit Beschluss vom 26. Januar 2023 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf „§ 281 Abs. 1 ZPO, VO EU N. 1215/2012, Art. 7 Abs. 1 a)“. Das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig. Auf Antrag des Klägers habe es sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. Der Beklagte habe keinen Wohnsitz in München, sondern in Polen.
6
Mit Beschluss vom 9. Februar 2023 hat das Landgericht Frankfurt am Main erklärt, dass es sich an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I nicht gebunden sehe, und die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen. Die Auffassung des Landgerichts München I, dass sich die internationale örtliche Zuständigkeit aus dem Leistungsort des Bauvorhabens in Hanau ergebe, sei unvertretbar, weil Hanau nicht im Gerichtsbezirk Frankfurt am Main liege. Der Verweisungsbeschluss sei unter Verstoß gegen das Willkürverbot ergangen.
7
Beim Landgericht München I hat der Beklagte anschließend die Ansicht vertreten, die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt am Main sei rechtlich begründet und die Rückverweisung mangels örtlicher Zuständigkeit rechtlich unzutreffend. Nach Art. 7 Abs. 1 a) Brüssel-Ia-VO könne eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats habe, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Hier gehe es um Rückzahlungsansprüche. Geld habe der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln, § 270 Abs. 1 BGB. Daher sei der Rechtsstreit an dem Gericht des Wohnortes des Klägers zu führen. In Hanau befinde sich lediglich das Bauobjekt, kein Kläger-Wohnsitz.
8
Mit Beschluss vom 14. April 2023 hat das Landgericht München I das Verfahren dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss sei nicht willkürlich, sondern entspreche der tatsächlichen, jedenfalls vertretbaren Rechtslage. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main sei ohne Anhörung der Parteien ergangen.
9
Die Parteien sind im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren angehört worden. Sie haben keine Stellungnahme abgegeben.
II.
10
Auf die zulässige Vorlage ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main auszusprechen.
11
1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung der (örtlichen) Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 33 ff. m. w. N.) liegen vor.
12
a) Das Landgericht München I hat sich nach Rechtshängigkeit der Streitsache durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 26. Januar 2023 für unzuständig erklärt, das Landgericht Frankfurt am Main durch die zuständigkeitsverneinende und zurückverweisende Entscheidung vom 9. Februar 2023. Die Entscheidungen sind den Parteien jeweils mitgeteilt worden. Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 35; jeweils m. w. N.).
13
b) Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zum Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Oberlandesgerichte gehören (München und Frankfurt am Main), sodass das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das mit der Sache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt.
14
2. Örtlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt am Main, weil der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I Bindungswirkung entfaltet.
15
a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung.
16
Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16). Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m. w. N.).
17
b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I die Bindungswirkung nicht abgesprochen werden. Das Landgericht München I hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend an das für den Wohnsitz des Klägers zuständige Landgericht Frankfurt am Main verwiesen, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO.
18
aa) Der für die Anwendbarkeit der Brüssel-I-a-VO erforderliche Auslandsbezug ist zu bejahen, denn der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Polen (Art. 62 Abs. 2 BrüsselIa-VO). Es liegen auch im Übrigen die zeitlichen, sachlichen und räumlichen Anwendungsvoraussetzungen der Brüssel-Ia-VO vor (vgl. Nordmeier in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023, Vorb. Art. 1 EuGVVO Rn. 15 – 17).
19
bb) Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Rechtsstreit ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO das für den Wohnsitz des Klägers zuständige Landgericht Frankfurt am Main.
20
(1) Nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO kann ein Verbraucher die Klage wahlweise vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, an dem der Vertragspartner seinen Sitz hat (Alt. 1), und vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat (Alt. 2). Die zweite Alternative regelt neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 14 f. [zu Art. 16 Brüssel-I-VO]; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 41; Geimer in Zöller, ZPO, Art. 18 EuGVVO Rn. 3).
21
(2) Der zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossene Vertrag über die Vornahme des Innenausbaus fällt unter Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Alt. 1 Brüssel-IaVO.
22
(a) Die Verbrauchereigenschaft ist vertragsautonom nach der objektiven Stellung der betroffenen Person im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen (vgl. EuGH, Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 – Benincasa, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, juris Rn. 25; Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 12) und ist hier für den Kläger zu bejahen. Dem steht nicht entgegen, dass die Immobilie, in der die beauftragten Leistungen durchzuführen gewesen wären, der Erzielung von Mieteinnahmen dienen soll, wie sich aus dem Vortrag des Klägers ergibt, wonach wegen der nicht durchgeführten Bauarbeiten ein Mieter des Klägers nicht habe einziehen können (vgl. Anlage K 3). Zwar fallen nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht. Dagegen ist dieser Schutz nicht bei Verträgen gerechtfertigt, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist. Eine Klagepartei, die einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, kann nicht als Verbraucherin angesehen werden (EuGH, Urt. v. 9. März 2023, C-177/22, NJW-RR 2023, 623 Rn. 23 und 18; Urt. v. 14. Februar 2019, C-630/17 – Milivojević, juris Rn. 88 f.; Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 – Benincasa, juris Rn. 17 ff.). Indes gelten auf Gewinnerzielung ausgerichtete Rechtsgeschäfte zur privaten Geldanlage grundsätzlich nicht als selbständige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Brüssel-Ia-VO, selbst wenn im Einzelfall hohe Summen investiert werden (Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 66. EL Januar 2023, VO EG 1215/2012, Art. 17 Rn. 26; Staudinger in Rauscher in EuZPR-EuIPR, 5. Aufl. 2021, Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 1).
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Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu einem Zweck gehandelt hat, der zumindest teilweise seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist, liegen nicht vor. Sowohl die Vornahme von Ausbauarbeiten als auch die Vermietung einer Immobilie wie der vorliegenden ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. Juni 2021, 101 AR 53/21, juris Rn. 27), sodass der vom Kläger erteilte Auftrag als Verbrauchergeschäft anzusehen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Innenausbau und die Vermietung einer unternehmerischen Tätigkeit dienten, lassen sich dem Parteivorbringen nicht entnehmen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Verwaltung der Immobilie aufgrund ihres Umfangs eine kaufmännische Organisation erforderte.
24
(b) Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO enthält keine Beschränkung auf bestimmte Vertragstypen. Ein Vertrag i. S. d. Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO liegt nicht vor.
25
(c) Der Beklagte hatte in Deutschland im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO ausgeübt und der Vertrag fällt in den Bereich dieser Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob der Vertragspartner diese Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers bei Klageerhebung noch ausübt (vgl. Nordmeier in Thomas/Putzo, ZPO, Art. 17 EuGVVO Rn. 11 m. w. N.; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26. November 2008, 7 U 251/07, NJW-RR 2009, 645 [juris Rn. 17 f.]). Ob bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Auslandsbezug bestand, der Beklagte also bereits zu diesem Zeitpunkt in Polen wohnte, ist für die Frage, ob ein Verbrauchervertrag i. S. d. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO vorliegt, nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. September 2021, C-296/20 (WM 2021, 2140 Rn. 52 – zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c] LugÜ-II) ohne Bedeutung. Diese zu einem Passivprozess ergangene Entscheidung ist auch auf Aktivprozesse des Verbrauchers übertragbar (vgl. Arnold, IPRax 2022, 584 [587]; Wolber, EuZW 2022, 177 [181]; kritisch Wilke, VuR 2022, 32 [36]).
26
cc) Zum Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses war das Landgericht München I nicht gemäß Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO zuständig. Zwar schließen die Art. 17 bis 19 Brüssel-Ia-VO (Abschnitt 4 Brüssel-Ia-VO) einen Rückgriff auf Art. 7 Nr. 5 BrüsselIa-VO nicht aus (Art. 17 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO: „unbeschadet“), sodass der Gerichtsstand am Ort der Niederlassung auch für Verbrauchersachen gilt. Indes findet Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO bereits deswegen keine Anwendung, weil der Beklagte das unter der Firma „Pegma Bau Innenausbau“ betriebene Gewerbe bereits vor Einreichung der Klage aufgegeben hat. Der Gerichtsstand der Niederlassung setzt voraus, dass der Beklagte in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen werden, eine Niederlassung besitzt und die Streitigkeit aus deren Betrieb herrührt. Dass sie bei Abschluss des Vertrags noch bestand, reicht hingegen nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juni 2007, XI ZR 290/06, NJW-RR 2007, 1570 [juris Rn. 17] m. w. N.; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2009, 645 [juris Rn. 12]). Aus den genannten Gründen kann offenbleiben, ob das unter der Firma „Pegma Bau Innenausbau“ betriebene Gewerbe die tatsächlichen Voraussetzungen einer Niederlassung im Sinne des autonom auszulegenden Begriffsverständnisses erfüllte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 38 m. w. N.). Eine Niederlassung i. S. d. Art. 7 Nr. 5 BrüsselIa-VO setzt eine Beaufsichtigung und Leitung durch das Stammhaus und damit einen gewissen Grad an Unabhängigkeit voraus (vgl. Leible in Rauscher, EuZPREuIPR, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 159), die vorliegend nicht erkennbar ist.
27
dd) Zum Zeitpunkt der Verweisung ergab sich eine Zuständigkeit des Landgerichts München I auch nicht aus Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO, weil im Anwendungsbereich der Art. 17 bis 19 Brüssel-Ia-VO eine Berufung auf den Vertragsgerichtsstand ausscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 2011, XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 29; Hausmann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, IntVertrVerfR Rn. 194). Die Zuständigkeit in Verbrauchersachen ist in Kapitel II 4. Abschnitt der Brüssel-Ia-VO abschließend geregelt. Ein Rückgriff auf den Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 BrüsselIa-VO ist daher ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 1. März 2011, XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 29 zu Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO m. w. N.).
28
ee) Die Zuständigkeit des Landgerichts München I war schließlich nicht durch rügelose Einlassung gemäß Art. 26 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO begründet worden, als es den Rechtsstreit verwies. Nach dieser Norm wird das Gericht eines Mitgliedsstaats zuständig, sofern es nicht bereits nach einer anderen Vorschrift dieser Verordnung zuständig ist, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dieser Subsidiaritätsvorbehalt steht der Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I durch rügeloses Einlassen nicht entgegen, auch wenn die internationale und örtliche Zuständigkeit eines anderen deutschen Gerichts nach Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO gegeben ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Februar 2023, 101 AR 141/22, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 41). Von einer Einlassung auf das Verfahren ist auszugehen, wenn der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 2015, XI ZR 27/14, NJW 2015, 2667 Rn. 17). Ist, wie hier, das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden, stellt die schriftliche Klageerwiderung eine Einlassung i. S. d. Art. 26 Brüssel-Ia-VO dar (BayObLG, Beschluss vom 6. Februar 2023, 101 AR 141/22, juris Rn. 25). In der Klageerwiderung hat der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I jedoch gerügt. Soweit der Beklagte in der Verteidigungsanzeige seine Verteidigungsbereitschaft erklärt, einen inhaltlich nicht näher begründeten Klageabweisungsantrag kundgetan und seine Klageerwiderung innerhalb der im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Frist angekündigt hat, hat dies eine Zuständigkeit kraft rügeloser Einlassung nicht begründet, denn damit hat der Beklagte lediglich notwendige Schritte unternommen, um sich alle Verteidigungsmöglichkeiten zu erhalten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16. Februar 2023, 101 AR 3/23, juris Rn. 30; KG, Beschluss vom 21. März 2019, 22 U 209/16, juris Rn. 2 und Beschluss vom 14. Januar 2019, 22 U 209/16, juris Rn. 3). Auch die Erklärung, die Prozessvollmacht sei dem Prozessbevollmächtigten fernmündlich erteilt worden, da sich der Beklagte gegenwärtig in Polen aufhalte, stellt keine Einlassung zur Sache i. S. d. Art. 26 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO dar.
29
ff) Aus den dargelegten Gründen kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Rückverweisung ausnahmsweise zulässig ist und dann ihrerseits nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO binden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995, XII ARZ 36/94, FamRZ 1995, 792 [juris Rn. 5] und 6. Oktober 1993, XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 17. Mai 1989, I ARZ 254/89, NJW 1990, 53 [juris Rn. 8]; BayObLG, Beschluss vom 2. Dezember 2021, 101 AR 163/21, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juni 2012, 32 SA 38/12, NJW-RR 2012, 1464 Rn. 15 und 19; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, § 281 Rn. 14a; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 19). Das Landgericht Frankfurt am Main ist das für den Rechtsstreit zuständige Gericht und an den im Ergebnis zutreffenden Verweisungsbeschluss gebunden. Die von ihm ausgesprochene Zurückverweisung erzeugt bereits deshalb keine verfahrensrechtliche Bindungswirkung.