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AG Schweinfurt, Beschluss v. 31.01.2023 – 4 M 1399/20
Titel:

Unterhaltspflichten können nur bei tatsächlicher Erfüllung hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden

Normenkette:
ZPO § 850c Abs. 2
Leitsatz:
Unterhaltspflichten iSd § 850c Abs. 2 ZPO können nur insoweit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden, als diese tatsächlich erfüllt werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pfändungsbeschluss, Überweisungsbeschluss, unpfändbarer Teil, Arbeitseinkommen, Unterhaltsberechtigter, Kind, tatsächliche Erfüllung
Fundstellen:
JurBüro 2023, 272
LSK 2023, 16032
BeckRS 2023, 16032

Tenor

1. Hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Schweinfurt vom 20.07.2020 wird klarstellend festgestellt, dass das Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur i.H.v. 50,00 € pro Monat als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (§ 850c Abs. 2 ZPO).
2. Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.07.2020 in vollem Umfang Bestand.

Gründe

1
Mit Schreiben vom 18.11.2022 wurde durch die Gläubigerin der Erlasse eines klarstellenden Beschlusses beantragt, wonach das Kind der Schuldnerin nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrages von 50,00 € als Unterhaltsverpflichtung nach § 850c Abs. 2 ZPO berücksichtigt wird.
2
Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 18.11.2022 auf Erlass des klarstellenden Beschlusses war zu entsprechen. Unterhaltspflichten i.S.d. § 850c Abs. 2 ZPO können nur insoweit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden, als diese tatsächlich erfüllt werden.
3
Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört.
4
Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.