Titel:
Durchsuchung trotz negativer Vermögensauskunft
Normenkette:
ZPO § 758a
Leitsatz:
Eine Durchsuchung ist nicht alleine deshalb unverhältnismäßig, weil der Schuldner in der Vermögensauskunft angegeben hat, keine pfändbaren Gegenstände zu haben und auch Drittauskünfte keinen Hinweis auf Vermögenswerte gegeben haben, denn hierdurch ist der Gläubiger nicht an weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gehindert. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Durchsuchung, Vollstreckung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 14.12.2022 – 1509 M 6294/22
Fundstellen:
DGVZ 2025, 18
LSK 2023, 15906
BeckRS 2023, 15906
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 02.01.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.12.2022, Az. 1509 M 6294/22, aufgehoben und wird das Amtsgericht angewiesen, den vom Gläubiger beantragten Durchsuchungsbeschluss zu erlassen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 02.02.2023, bei Gericht eingegangen am 02.01.2023, gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.12.2022, dem Gläubiger zugestellt am 04.01.2023, ist zulässig und in der Sache auch begründet. Abzustellen ist bei der Prüfung der Begründetheit auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. § 571 I ZPO). Danach liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gem. § 758 a I Satz 1 ZPO aber nunmehr vor.
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Insbesondere hat die Gläubigerseite am 14.02.2023 den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung unter Verwendung des gem. § 758 a VI ZPO vorgeschriebenen Formulars gem. §§ 130 d Satz 1, 130 a ZPO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht. Diese ist gem. § 130 a III ZPO, wie erforderlich, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Rechtsanältin … versehen.
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Der Gläubiger verfügt mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 16.12.2021, Az: 3 O 8205721 auch über einen gem. § 794 I Nr. 2 ZPO zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel. Die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses befindet sich im Original bei der hiesigen Akte. Auf ihr ist auch eine Bescheinigung der Geschäftsstelle gem. § 169 I ZPO angebracht, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss dem hiesigen Schuldner am 17.12.2021 zugestellt wurde. Dies stellt einen ausreichenden Nachweis für die Zustellung dar (vgl. Seibel in Zoller, 34. Aufl., Rn. 17 zu § 750 ZPO). Die allgemeinen Voraussetzungen des § 750 I ZPO für den Beginn der Zwangsvollstreckung sind damit gegeben.
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Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Durchsuchungsanordnung, da der Schuldner, wie sich aus den glaubhaften Angaben des Obergerichtsvollziehers … ergibt und der Schuldner auch nicht bestritten hat, am 10.06.2022 einer Durchsuchung seiner Wohnung durch den Obergerichtsvollzieher zum Zwecke der Auffindung pfändbarer Gegenstände widersprochen hat.
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Die Durchsuchung ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zudem verhältnismäßig. Zwar entspricht eine Durchsuchung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann nicht, wenn sie überflüssig ist, weil ohnehin keine verwertbaren Gegenstände vorhanden sind (vgl. Seibel in Zöller, 34. Aufl., Rn. 17 zu § 758 a ZPO). Die Annahme, dass keine verwertbaren Gegenstände vorhanden sind ist aber nur gerechtfertigt, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Seibel in Zöller, 34. Aufl., Rn. 17 zu § 758 a ZPO). Dafür reicht aber der Umstand, dass sich nach der von Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft in seinem Eigentum keine der Pfändung unterliegenden Sachen bzw. nur Sachen ohne oder von nur geringem Wert befinden, ebenso wenig aus wie der Umstand, dass sich aus den vom Gerichtsvollzieher gem. § 802 f I ZPO erholten Drittauskünfte keine Hinweise auf Vermögenswerte des Schuldners ergeben haben. Denn auch wenn im Hinblick auf die mit einer falschen Vermögensauskunft verbundene Strafandrohung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben des Schuldners spricht, muss sich der Gläubiger hierauf nicht verlassen und ist daher nicht an der Durchführung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gehindert.
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1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 I ZPO.
7
2. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 I Satz 1 Nr. 2, II ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich ist. Es ging um eine reine Einzelfallentscheidung.