Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 03.07.2023 – 102 AR 40/23 e
Titel:

Gerichtsstandsbestimmung bei Bereicherungsansprüchen

Normenkette:
ZPO § 29, § 36 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:
1. Kondiktionsrechtliche Ansprüche werden von § 29 Abs. 1 ZPO im Allgemeinen nicht erfasst, da es sich dabei nicht um „Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis“ handelt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift („… verklagt werden sollen …“) hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kondition, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Vorinstanz:
LG München II vom -- – 9 O 4864/22 Fin
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15803

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Kempten (Allgäu).

Gründe

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I. Die seit 22. September 2020 unter Betreuung stehende, im Bezirk des Landgerichts München II wohnhafte Antragstellerin macht mit ihrer zu diesem Gericht erhobenen Klage vom 30. Dezember 2022 gegenüber den Antragsgegnerinnen Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein zum …-Konzern gehörendes Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Landgerichtsbezirk Braunschweig. Bei der Antragsgegnerin zu 2) handelt es sich um ein im Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu) ansässiges Autohaus.
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Zur Begründung der Klage trägt die Antragstellerin vor, sie habe im Herbst 2017 bei der Antragsgegnerin zu 2) einen Neuwagen zum Preis von 42.584,60 € bestellt bzw. erworben. Auf den Kaufpreis habe sie an die Antragsgegnerin zu 2) eine Anzahlung von 10.000,00 € geleistet. Auf Vermittlung der Antragsgegnerin zu 2) habe sie am Tag der Bestellung des Fahrzeugs mit der Antragsgegnerin zu 1) einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises zuzüglich der Kosten für einen Kreditschutzbrief geschlossen und ihr das Fahrzeug sicherungsübereignet. In der Folgezeit habe die Antragstellerin zur Tilgung des Darlehens (einschließlich Kosten für Rücklastschriften und Mahngebühren) 13.719,00 € an die Antragsgegnerin zu 1) gezahlt. Sämtliche Verträge seien nichtig, da die Antragstellerin bereits bei Vertragsschluss im Jahr 2017 aufgrund einer Alkoholerkrankung geschäftsunfähig gewesen sei.
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Die Antragsgegnerin zu 1) sei deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verpflichtet, die erhaltenen 13.719,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zurückzuerstatten zuzüglich entstandener Rechtsverfolgungskosten, die Antragsgegnerin zu 2) schulde die Rückzahlung der ohne Rechtsgrund erhaltenen Anzahlung von 10.000,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
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Das streitgegenständliche Fahrzeug befinde sich derzeit im Bezirk des Landgerichts München II, so dass aufgrund der geltend gemachten Rückabwicklung des Kaufvertrags dieser Ort als einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand im Sinne des § 29 ZPO anzusehen sei. Für die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens oder auf Rückzahlung des Darlehens liege der Erfüllungsort am Wohnsitz der Darlehensnehmerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung. Das Landgericht München II sei damit für die Klageanträge gegen beide Beklagte örtlich zuständig.
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Beide Antragsgegnerinnen haben in der Klageerwiderung die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts München II gerügt. Erfüllungsort für den Kauf- und den Darlehensvertrag sei der Ort des Vertragsschlusses am Sitz der Antragsgegnerin zu 2) in Füssen.
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Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München II bestünden. Beide Beklagte hätten ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts und dessen Unzuständigkeit gerügt. Der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) beruhe auf Bereicherungsrecht und nicht auf einer vertraglichen Grundlage, wie dies § 29 ZPO voraussetze. Selbst wenn man mit Teilen der Literatur § 29 ZPO ausnahmsweise bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen für anwendbar erachte, sofern es um die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags gehe, finde die Saldotheorie nach ständiger Rechtsprechung keine Anwendung, wenn der Vertrag – wie hier von Klageseite behauptet – wegen Geschäftsunfähigkeit des Bereicherungsgläubigers unwirksam sei und dieser die Rückabwicklung begehre. Abgesehen davon bestehe bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von Darlehensverträgen – die Anwendbarkeit von § 29 ZPO trotz der behaupteten Geschäftsunfähigkeit unterstellt – weitgehende Einigkeit innerhalb dieser Ansicht, dass kein gemeinsamer Erfüllungsort für alle Bereicherungsansprüche existiere, sondern der Erfüllungsort für jede Verpflichtung gesondert zu ermitteln sei. Mangels anderweitiger Bestimmung oder besonderer Umstände wäre damit nach § 270 Abs. 4, § 269 BGB der Sitz der Beklagten zu 1) als Leistungsort einzustufen. Auch die Tatsache, dass der Darlehensvertrag möglicherweise mit dem mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Kaufvertrag verbunden im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB gewesen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Soweit Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung für sämtliche Ansprüche aus Rückabwicklung nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags einen einheitlichen Gerichtsstand am vertragsgemäßen Belegenheitsort der Kaufsache befürworteten, sei dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die von der Klägerin intendierte bereicherungsrechtliche Rückabwicklung beider Verträge sei nicht Folge ihrer rechtlichen Verbindung, vielmehr sei die Wirksamkeit beider Verträge in Ansehung des konkreten Unwirksamkeitsgrundes voneinander unabhängig, auch wenn die Klägerin mit der Geschäftsunfähigkeit bei beiden Verträgen den gleichen Unwirksamkeitsgrund anführe. Aus den dargelegten Gründen sei auch für die Beklagte zu 2) eine Zuständigkeit des Landgerichts München II nicht gegeben, insbesondere scheide eine Zuständigkeitsbegründung nach § 29 ZPO aus.
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Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13. März 2023 unter Bezugnahme auf den gerichtlichen Hinweis vom 20. Februar 2023 einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gestellt. Ein gemeinsamer allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand sei beim Landgericht München II nicht, insbesondere nicht nach § 29 ZPO, begründet. Im Hinblick auf den Gerichtsstand zweier Verfahrensbeteiligter im Bezirk des Oberlandesgerichts München könne vorrangig das Landgericht Kempten (Allgäu) als zuständiges Gericht bestimmt werden. Die Antragsgegnerin zu 2) hat erklärt, auch sie sehe die Zuständigkeit beim Landgericht Kempten (Allgäu). Die Antragsgegnerin zu 1) hat keine Stellungnahme zum Zuständigkeitsbestimmungsantrag abgegeben.
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Das Oberlandesgericht München hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. April 2023 zuständigkeitshalber an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben.
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II. Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht Kempten (Allgäu) als das für den Rechtsstreit örtlich zuständige Gericht.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 9 EGZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zuständig, weil die Antragsgegnerinnen ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Braunschweig) haben, sodass das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist.
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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
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a) Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift („… verklagt werden sollen …“) hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 10; Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10; jeweils m. w. N.).
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Der Verfahrensstand steht einer Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen. Der Rechtsstreit ist beim Landgericht München II noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 9]; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 35; Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, juris Rn. 20).
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b) Nach dem insoweit allein maßgeblichen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 28) Vorbringen der Antragstellerin sollen die Antragsgegnerinnen als Streitgenossinnen im Sinne von § 60 ZPO in Anspruch genommen werden.
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Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich aus dem Vortrag der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ableiten lässt, dass die behaupteten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt; Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der gegen die Streitgenossinnen erhobenen Ansprüche ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 AR 35/20, juris Rn. 19; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28). Darauf, ob das tatsächliche Vorbringen zutrifft, kommt es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung ebenso wenig an (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. April 2002, 1Z AR 30/02, juris Rn. 9; Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]) wie auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen (BayObLG, Beschluss vom 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 67/19, juris Rn. 24; NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]).
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Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die gegen beide Antragsgegnerinnen gerichteten Ansprüche werden aus ein und demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet, nämlich dem mittels eines Darlehens finanzierten Kauf eines Fahrzeugs bei der Antragsgegnerin zu 2). Der Darlehensvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ist nach dem Vortrag der Antragstellerin auf Vermittlung der Antragsgegnerin zu 2) zeitgleich mit der Bestellung des Fahrzeugs vor Ort geschlossen worden. Zentraler und einheitlicher Streitpunkt ist die Frage, ob beide Verträge wegen der (behaupteten) Geschäftsunfähigkeit der Antragstellerin nichtig sind mit der Folge, dass die Antragsgegnerinnen zur Herausgabe der erlangten Vermögensvorteile gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verpflichtet sind. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspruchsgründe damit im Wesentlichen gleichartig.
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c) Die Antragsgegnerinnen haben ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Landgerichtsbezirken (Landgerichte Kempten [Allgäu] und Braunschweig), sie haben sich auch nicht rügelos auf die Klage beim Landgericht München II eingelassen. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für den Rechtsstreit ist ebenfalls nicht gegeben, insbesondere lässt sich aus § 29 Abs. 1 ZPO i.V. m. § 269 Abs. 1 BGB nicht für beide Antragsgegnerinnen eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München II herleiten.
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aa) Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der Erfüllungsort bestimmt sich – sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen – nach dem Leistungsort, der sich aus § 269 BGB ergibt.
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bb) Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin ausschließlich Ansprüche aus Bereicherungsrecht geltend, gestützt auf den Vortrag, sie habe die Verträge mit den Antragsgegnerinnen im Zustand der Geschäftsunfähigkeit geschlossen, weswegen es an einem Rechtsgrund für die in der Folgezeit geleisteten Zahlungen fehle und diese zurückzugewähren seien. Kondiktionsrechtliche Ansprüche werden von § 29 Abs. 1 ZPO im Allgemeinen nicht erfasst, da es sich dabei nicht um „Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis“ handelt (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105 [juris Rn. 13]; Urt. v. 20. November 1961, VIII ZR 167/60, MDR 1962, 399 [400]; BayObLG, Beschluss vom 16. November 1993, 1Z AR 39/93, juris Rn. 5; Beschluss vom 25. September 1990, AR 1 Z 74/90, juris Rn. 5; OLG Dresden, Urt. v. 5. November 2020, 8 U 1084/20, juris Rn. 43 f. für die bereicherungsrechtliche Rückforderung von Zahlungen, die nach dem Widerruf eines Darlehensvertrags geleistet worden sind; Toussaint in BeckOK ZPO, 48. Ed. 1. März 2023, § 29 Rn. 16; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 29 Rn. 26). Allerdings wird auch vertreten, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB – wie etwa bei Rückzahlungsklagen im Zusammenhang mit nicht zustande gekommenen, nichtigen oder wirksam angefochtenen Verträgen – der besondere Gerichtsstand nach § 29 Abs. 1 ZPO eröffnet sei (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2017, 13 SV 18/16, juris Rn. 19; OLG Stuttgart, 2. April 2004, 13 AR 2/04, juris Rn. 8; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Januar 2005, 5 W 306/04, juris Rn. 8 [i. E. offengelassen]; Eymelt-Niemann in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 29 Rn. 11; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 29 Rn. 6, 16; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 6a, 25.51; enger Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 29 Rn. 7: „Durchschlagen der Saldotheorie“, wenn der Beklagte für die Nichtigkeit verantwortlich ist; differenzierend auch Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 29 Rn. 6; Cuypers, ZAP 2012, 69 [72]).
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Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn die Anwendung des § 29 Abs. 1 ZPO könnte allenfalls in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2) zu einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München II führen. Für sie als Verkäuferin käme für die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche bei Heranziehung der Grundsätze für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 21 [zum Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2023, 17 U 16/22, juris Rn. 41 f. [zur Rückabwicklung nach Widerruf]; OLG München, Urt. v. 4. Oktober 2018, 24 U 1279/18, juris Rn. 3 ff. [zur Rückabwicklung nach Rücktritt]) ein einheitlicher Erfüllungsort an dem Ort in Betracht, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet; dies wäre der Wohnort der Antragstellerin im Bezirk des Landgerichts München II. Für die Antragsgegnerin zu 1) würde dagegen auch § 29 Abs. 1 ZPO nicht zu einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München II führen. Die Antragstellerin begehrt ausweislich der Klageschrift nicht die Feststellung des Nichtbestehens einer Darlehensverpflichtung, sondern sie nimmt die Antragsgegnerin zu 1) auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen in Anspruch. Grundsätzlich befindet sich der Leistungsort für Geldschulden am (Wohn-)Sitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses, § 269 Abs. 1 und 2, § 270 Abs. 4 BGB. Da weder Anhaltspunkte für die Bestimmung eines abweichenden Leistungsorts vorliegen noch sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, ein anderer Leistungsort ergibt, wäre für die Zahlungsklage gegen die Antragsgegnerin zu 1) auch nach § 29 Abs. 1 ZPO das Gericht am Ort ihres Sitzes örtlich zuständig und nicht das Gericht am Wohnsitz der Anspruchstellerin.
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Nichts anderes ergibt sich, wenn man unterstellt, dass es sich bei dem von der Antragstellerin geschlossenen Vertrag um ein mit dem Autokauf verbundenes Verbraucherdarlehen gemäß § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB handelt. Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der zwischen dem 21. März 2016 und dem 27. Mai 2022 geltenden Fassung findet in Fällen, in denen ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 2021, XI ZR 165/20, NJW 2021, 2807 Rn. 13 ff.), im Falle des Widerrufs unter anderem § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB Anwendung, demzufolge die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren sind. Dabei tritt nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher (hier dem Darlehensnehmer und Käufer) hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag (hier des Verkäufers) ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer (hier dem Verkäufer) bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB ordnet unter der Voraussetzung, dass das Darlehen bereits an den Unternehmer (hier den Verkäufer) geflossen ist, eine gesetzliche Schuldübernahme bzw. einen gesetzlichen Schuldnerwechsel und einen Anspruchsübergang an (BGH, Urt. v. 24. April 2023, VIa ZR 1517/22, juris Rn. 16 m. w. N.). Diese spezielle Rechtsfolge setzt nach dem Gesetz jedoch einen (wirksamen) Widerruf voraus, den die Antragstellerin weder behauptet noch dartut. Für den Fall einer Nichtigkeit beider verbundener Verträge wegen Geschäftsunfähigkeit des Verbrauchers (sog. Doppelmangel) erfolgt dagegen nach der herrschenden Meinung eine Rückabwicklung entlang der Kausalverhältnisse (Rosenkranz in beck-online.OGK, Stand 1. Dezember 2022, § 359 BGB Rn. 65 f.; MüllerChristmann in BeckOK BGB, 66. Ed. 1. Mai 2023, § 359 Rn. 38 ff.; Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, Rn. 57 ff.; kritisch Wendehorst in BeckOK BGB, 66. Ed. 1. Mai 2023, § 812 Rn. 222 f., der ein Wahlrecht des Verbrauchers befürwortet). Den Weg der herrschenden Meinung verfolgt die Antragstellerin mit ihrer Klage, indem sie die Verkäuferin und die Darlehensgeberin auf Rückerstattung der jeweils erhaltenen Zahlungen in Anspruch nimmt. Für eine entsprechende Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB ist bei dieser Sachlage kein Raum (zur strittigen Frage, ob nach einem Widerruf eines Verbraucherdarlehens für den Darlehensgeber am Ort der belegenen Kaufsache ein besonderer Gerichtsstand nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB i.V. m. § 29 Abs. 1 ZPO eröffnet ist, vgl. u. a. OLG Braunschweig, Urt. v. 3. Mai 2022, 4 U 525/21, juris Rn. 33 ff. m. w. N.).
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3. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an dem die Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) haben. Ausgehend von diesen Grundsätzen wählt der Senat das Landgericht Kempten (Allgäu) aus, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin zu 2) ansässig ist. Für die Bestimmung dieses Landgerichts spricht maßgeblich der enge Ortsbezug zu den strittigen Vorgängen. Die unmittelbar mit den Vorgängen befassten Parteien und Parteivertreter haben ebenso wie etwaige anzuhörende Zeugen einen deutlich kürzeren Weg zu diesem Gericht als zum Landgericht Braunschweig. Darüber hinaus haben sich zwei von drei Parteien für das Landgericht Kempten (Allgäu) als zuständiges Gericht ausgesprochen, während die Antragsgegnerin zu 1), ein größeres Unternehmen, keine Präferenz für ein bestimmtes Gericht hat erkennen lassen. In der Gesamtschau sprechen damit die gewichtigeren Gründe für die Bestimmung des Landgerichts Kempten (Allgäu) als das gemeinsam örtlich zuständige Gericht für die beim Landgericht München II anhängige Klage.
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Mit dieser der Klageerhebung (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) zeitlich nachfolgenden Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht die Rechtshängigkeit ohne weiteres auf das bestimmte Gericht über (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, WM 2021, 40 Rn. 65; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 66/20, NJW-RR 2020, 1006 Rn. 21; Schultzky in Zöller, ZPO, § 37 Rn. 7; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 36 Rn. 16 a. E.).