Titel:
Annahme systemischer Mängel in Ungarn
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
Leitsatz:
Der Einzelrichter geht vom Vorliegen systemischer Mängel im ungarischen Asylverfahren aus. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prinzip gegenseitigen Vertrauens, Ungarn, systemische Mängel, Abschiebung, Dublin-Verfahren
Fundstellen:
BayVBl 2023, 347
LSK 2023, 1571
BeckRS 2023, 1571
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es vorläufig (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein noch zu stellendes Wiederaufnahmegesuch) zu unterlassen, die Antragstellerin nach Ungarn zurückzuschieben.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine drohende Überstellung nach Ungarn im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
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Die Antragstellerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und gab an, dabei sich dabei auch in Ungarn aufgehalten zu haben. Am 22. Februar 2022 stellte sie einen förmlichen Asylantrag.
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Die ungarischen Behörden bestätigten mit Schreiben vom 27. Januar 2022 ihre Zuständigkeit und teilten mit Nachricht vom 17. Mai mit, dass bei jeder Rückführung („in each independent case“) die Behandlung des Asylbewerbers im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben erfolge.
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Mit Bescheid vom 1. Juni 2022, der Antragstellerin am 3. Juni 2022 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 3) und setzte nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 12 Monaten ab dem Tag der Abschiebung fest (Nr. 4).
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Rechtsmittel gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin nicht ein.
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Eine der Antragstellerin zuvor bekannt gegebene Überstellung am 13. Juli 2022 scheiterte, da sie an diesem Tag nicht angetroffen wurde. Eine weitere Übersellung ist für den 6. Februar 2022 geplant.
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Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2023 beantragte die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten,
die Antragsgegnerin (aufgrund Eilbedürftigkeit im Verfahren nicht vertreten durch das Bundesamt, sondern die Bundespolizeidirektion München) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es vorläufig zu unterlassen, die Antragstellerin nach Ungarn zurückzuschieben.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Ungarn zurückgeführte Asylbewerber dort nicht das urionsrechtliche Mindestmaß an Unterbringung und Versorgung erhielten. Da die Rückführung der Antragstellerin gerade stattfinde, sei absolute Eilbodürftigkeit gegeben.
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Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig und begründet.
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Auch wenn grundsätzlich vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abschiebung durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (Anfechtungs-)Klage gegen die Abschiebungsanordnung zu suchen ist, kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
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Vorläufiger Rechtsschutz ist dabei jedenfalls in den Fällen zu gewähren, in denen nach Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsanordnung eine Veränderung der Sach- und Rechtslage, beispielsweise ein nachträglich eingetretenes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, geltend gemacht wird, welche die Abschiebung unmöglich macht. In diesem Fall sichert der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO den ggf. noch zu erhobenden und in der Hauptsache zu verfolgenden Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ab (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810 – juris Rn. 3, VG München, B.v. 27.2.2019 – M 11 E 19.50113 – juris Rn. 10; U.v. 8.1.2020 – M 19 K 19.50509 – juris Rn, 17).
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Ein Antragsteller hat in diesen Fällen sowohl die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch), glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO).
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1. Die besondere Eilbedürftigkeit ist dabei angesichts der derzeit laufenden Zurückschiebung gegeben.
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2. Auch der Anordnungsgrund ist gegeben, da – jedenfalls nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage – ein Wiederaufgreifen i.S.d. § 51 Abs. 2 VwVfG zulässig und eine günstigere Entscheidung in der Sache möglich erscheint.
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2.1. Einen förmlichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hat die Antragstellerin dabei noch nicht gestellt, ist aber aufgrund der Eilbedürftigkeit auch nicht hierauf zu verweisen. Zwar ist zur Glaubhaftmachung des Rechtsschutzbedürfnisses auch im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO im Regelfall ein vorheriger Antrag bei der Behörde (hier eigentlich des Bundesamts) erforderlich. Dies entfällt aber, wenn – wie hier – aufgrund besonderer Dringlichkeit des Anliegens eines Antragstellers ein solcher mit unzumutbaren Nachteilen für diesen verbunden wäre (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 123 VwGO Rn. 121 ff.).
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2.2. Ob ein solcher Antrag als echter Folgeantrag nach § 71 AsylG zu sehen wäre (vgl. VG Bayreuth, B.v. 10.5.2017 – B 5 E 17.31577 – juris Rn. 15) oder als sogenannter „Dublin-Folgeantrag“ (so etwa VG München, B.v. 15.4.2019 – M 9 E 19.50335 – juris Rn. 20; VG Ansbach, B.v. 14.11.2019 – AN 17 S 19.51068 – juris Rn. 21), der entweder unmittelbar nach § 51 VwVfG („Wiederaufgreifen im engeren Sinne“) zu beurteilen (so etwa VG Ansbach, B.v. 14.11.2019 – AN 17 S 19.51068 – juris Rn. 22; wohl auch VG Regensburg, B.v. 13.3.2019 – RO 9 E 19.50172 – juris Rn. 25) oder gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG als Antrag auf Rücknahme des ablehnenden Bescheids vom 6. Juni 2022 („Wiederaufgreifen im weiteren Sinne“) zu verstehen ist (so etwa VG München, B.v. 15.4.2019 – M 9 E 19.50335 – juris Rn. 19), kann ebenfalls dahinstehen, da jedenfalls das Vorliegen von Gründen nach § 51 VwVfG Verfahrensgegenstand ist.
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2.2.1. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3).
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2.2.2. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls nach summarischer Prüfung gegeben. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Unterbringungssituation in Ungarn lassen nach heutigem Stand eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über ihren Asylantrag und damit eine für sie günstigere Entscheidung in der Sache möglich erscheinen.
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Aller Voraussicht ist die nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG i.V.m. der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung dar Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) grundsätzliche gegebene Zuständigkeit Ungarns nach Art. 3 Abs. 2 U Abs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Es sind hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin im Falle einer Abschiebung nach Ungarn infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ausgesetzt wäre.
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2.2.2.1. Eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK liegt insbesondere dann vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) – im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats – nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit geeigneten Maßnahmen reagiert (OVG Lüneburg U.v. 4.4.2018 – 10 LB 96/17 – juris Rn. 34 ff.).
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Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011. – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asyliverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
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2.2.2.1. Im Falle Ungarn ist diese Vermutung derzeit erschüttert. Das Gericht geht vom Vorliegen systemischen Mängel im ungarischen Asylverfahren aus.
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Bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in den Jahren 2017 und 2018 fest, dass eine Abschiebung nach Ungarn unzulässig ist, weil das Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer an systemischen Mängeln leidet (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2018 – 9 B 17.50039; B.v. 29.1.2018 – 20 B 16.50000; B.v. 23.1.2018 – 20 B 16.50073; U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.50003 – alle juris). Trotz zwischenzeitlich erfolgter Änderungen im ungarischen Asylverfahren hält die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, der sich auch das erkennende Gericht anschließt, an der Annahme des Bestehens von systemischen Mängeln im ungarischen Asylverfahren weiterhin fest (vgl. u.a. VG Aachen, U.v. 12.1.23 – 5 K 2768/22.A – juris Rn. 54 ff.; B.v. 1.9.2022 – 5 L 613/22.A – juris Rn. 50; VG München, B.v. 20.9.2022 – M 10 S 22.50494 – juris Rn. 17 ff.; B.v. 11.8.2022 – M 30 S 22.50354 – juris Rn. 23 ff,; a.A. VG Trier, U.v. 28.9.2022 – 7 K 1706/22.TR – juris).
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Zwar wurden nach entsprechenden Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-924/19 PPU; C-925/19 PPU und C-808/18 – alle juris) die damaligen „Transit-Zonen“ geschlossen; hinsichtlich der Inhaftierung von Asylbewerbern hat dies aber keine grundlegende Änderung der Rechtspraxis mit sich gebracht (vgl. VG Würzburg, B.v. 9.2.2022 – W 1 S 22.50035 – BeckRS 2022, 2913 Rn. 19). Im Anschluss an die Schließung der Transit-Zonen führte Ungarn aber zum 26. Mai 2020 ein neues System ein, wonach Asylanträge grundsätzlich, mit wenigen Ausnahmen etwa für bereits anerkannt Schutzberechtigte und ihre Familien, nur noch gestellt werden können, wenn die Schutzsuchenden zuvor bei den ungarischen Botschaften in Kiew oder Belgrad eine „Absichtserklärung“ abgegeben haben und sodann eine Einreisegewährung erhalten haben (AIDA, Country Report: Hungary – Update 2021, April 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HU_2021 update.pdf, S. 13 – abgerufen am 20.9.2022). Auch für Dublin-Rückkehrer finden sich hinsichtlich dieser Voraussetzung für die Stellung eines Asylantrages keine Ausnahmen (AIDA, a.a.O., S. 48). Es ist folglich bei einer Überstellung nach Ungarn weder sichergestellt, dass die Antragstellerin dort einen Asylantrag stellen können noch, dass rechtsstaatliche Verfahrensbedingungen eingehalten werden (vgl. VG Würzburg, a.a.O., Rn. 19).
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Eine andere Beurteilung des Einzelfalls ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die nach Sitten der Antragsgegnerin übersandte Erklärung Ungarns, dass das ungarische Asylverfahren und die Unterbringung in jedem Fall im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU stünden. Diese Erklärung kann nicht als geeignete Zusicherung Ungarns für den Einzelfall zur Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien sowie des europäischen Asylrechts angesehen werden (vgl. u.a. VG München, B.v. 20.9.2022 – M 10 S 22.50494 – juris Rn. 23; a.A. VG Regensburg, B.v. 7.3.2022 – RN 13 S 22.50079 – juris, das zwar ebenfalls systemische Mängel erkennt, eine Allgemeinzustimmung aber für ausreichend erachtet). Zwar ist diese Erklärung gezielt im Verfahren der Antragstellerin von der Antragsgegnerin angefordert und von den ungarischen Behörden übermittelt worden. Aber hieraus lässt sich angesichts der allgemein gehaltenen Erklärung kein hinreichender persönlicher Bezug auf die Antragstellerin herleiten. Die Erklärung selbst enthält weder einzelfallspezifische Angaben zu ihr noch sonstige Merkmale, wie etwa eine Unterschrift der die Erklärung verantwortenden Person oder eine Datumsangabe. Hinzu kommt, dass die Erklärung ihrem Inhalt nach allgemein gehalten („in each independent case“) und nicht konkret auf die Antragstellerin bezogen ist. Angesichts der aufgezeigten Mängel des ungarischen Asylsystems erscheint die Verlässlichkeit dieser Aussage im Übrigen mindestens fragwürdig. Auch die die Erklärung übermittelnde E-Mail vom 17. Mai 2022 enthält keine konkretisierenden Erläuterungen. Insgesamt kann aus der Erklärung daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hergeleitet werden, dass Ungarn tatsächlich eine individuelle Zusicherung im Einzelfall für den Antragsteller ausstellen wollte und sich an diese auch gebunden fühlt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.