Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 24.04.2023 – Au 9 K 21.2544
Titel:

Rückbau eines ungenehmigten Gewässerausbaus (Teichanlage)

Normenketten:
VwGO 87b Abs. 3 S. 3, § 113 Abs. 1 S. 1
WHG § 2 Abs. 2 S. 1, § 6, § 67 Abs. 2 S. 1, § 68 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 2
BayWG Art. 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Art. 58, Art. 63 Abs. 3
BayBO Art. 68
VwZVG Art. 31
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1, § 6
BNatSchG § 14
Leitsätze:
1. Nach § 6 S. 3 UmwRG iVm § 87b Abs. 3 S. 3 VwGO tritt eine Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anerkannt ist, dass nach § 100 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 WHG – unabhängig von einer tatsächlichen Bedrohung des Wasserhaushalts – bereits der formelle Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung seitens des Verantwortlichen, wie etwa die Benutzung oder den Ausbau eines Gewässers ohne die dafür erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung, genügt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann sich im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung ausnahmsweise nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (vgl. VGH München BeckRS 2022, 975). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
4. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 WHG berechtigt das Grundeigentum nicht zum Ausbau eines Gewässers iSd § 67 Abs. 2 WHG. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
5. Das Baugenehmigungsverfahren nach Art. 68 BayBO kennt keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf ein erforderliches wasserrechtliches Gestattungsverfahren. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
6. Die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, durch den geforderten Rückbau der Teichanlage werde in das mittlerweile aufgrund der Verfahrensdauer entstandene, hochwertige Ökosystem der Teichanlage eingegriffen. Der zwischenzeitlich auf natürliche Weise entstandene Zustand an der betroffenen Teichanlage mag zwar aus naturschutzfachlicher Sicht begrüßenswert und erhaltungswürdig sein, vermag aber die rein auf wasserwirtschaftlichen Erwägungen beruhende Befugnis der zuständigen Wasserrechtsbehörde, nicht zu beseitigen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
wasserrechtliche Anordnung zur Beseitigung (Rückbau) eines ungenehmigten Gewässerausbaus (Teichanlage), formelle Illegalität, fehlende Legalisierungsmöglichkeit, Ermessen, Zwangsgeld, Rückbau, Teichanlage, wasserwirtschaftliche Erwägungen, Konzentrationswirkung, Ausbau eines Gewässers, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Präklusion
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15699

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich zuletzt gegen den vom Beklagten geforderten Rückbau eines Teichs mit einer Wasserfläche von ca. 490 m² auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sowie gegen drei Zwangsgeldandrohungen gegen den Kläger zu 1.
2
Die Kläger sind Miteigentümer des im Außenbereich gelegenen unbebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (A.).
3
Unter dem 6. Mai 2019 zeigte die Fa. ... GmbH gegenüber dem Landratsamt ... an, dass zur Wasserversorgung der Anwesen Haus Nr. ... und ... in A. die auf den Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... vorhandene Quellfassung gemäß Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) saniert werden solle. Die Wasserversorgung der beiden Anwesen erfolge aus einer Quelle, die sich auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... ca. 200 m östlich unterhalb dieser Anwesen befinde. Sowohl die Quellfassung wie auch die Reserve inkl. Pumpenraum würden nicht mehr den heutigen technisch-hygienischen Anforderungen an Trinkwassergewinnungsanlagen genügen und müssten deshalb saniert werden. Es sei geplant, den Grundwasserzustrom ca. 20 bis 25 m westlich oberhalb der bestehenden Quellfassung am oberen Rand einer sogenannten Rutschnische mittels horizontaler Sickerfassung auf ca. 6 bis 8 m Breite zu erschließen. Ein neuer Quellsammelschacht solle errichtet werden. In der neu zu errichtenden Pumpstation solle eine Wasseraufbereitungstechnik mit Mikrofiltration und UV-Desinfektionsanlage sowie eine ca. 6 m³ fassende Reserve untergebracht werden. Von der Pumpstation werde eine neue Pumpleitung zu den Anwesen in A. verlegt.
4
Die Bauanzeige vom 6. Mai 2019 wurde mit Unterlagen vom 31. Oktober 2019 dahingehend geändert, dass in der neuen Quellfassung das Grundwasser ca. 3 bis 5 m westlich der vorhandenen Quellfassung in der Wiese (ca. 60 m südlich des Waldes) auf ca. 6 m Breite erfasst werden soll (Betonmauer, Betonabdeckung). Der neue Quellsammelschacht solle ca. 50 m östlich der Quellfassung am Rand des Feldweges, auf einer Länge von 2,5 m, mit Trockenraum und Wasserbecken errichtet werden. Die neue Pumpstation werde an der bisher geplanten Stelle nördlich des Sammelschachtes im Wald mit verschiedenen Einrichtungen errichtet.
5
Am 5. Dezember 2019 wurde ein baurechtliches Verfahren bezüglich des Neubaus eines Betriebsgebäudes für eine Pumpstation mit Reserve und Desinfektionsanlage eingeleitet und die vom Vorhaben betroffenen Sachgebiete und Ämter um Stellungnahme gebeten.
6
Bei einer Ortseinsicht der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten am 17. März 2020 wurde festgestellt, dass im Zuge der Quellsanierung A. ein Teich neu angelegt bzw. eine bereits zuvor vorhandene Geländemulde ausgebaut und mit Wasser befüllt worden sei. Diese Maßnahme sei in der Anzeige zur Quellsanierung A. vom 31. Oktober 2019 nicht aufgeführt gewesen. Der neu errichtete Teich stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.
7
Unter dem 18. März 2020 teilte das von den Klägern beauftragte Ingenieurbüro mit, dass der Auftrag erteilt worden sei, eine Bepflanzung des Teiches vorzunehmen, der im Rahmen der Neufassung der Quelle für die Wasserversorgung der beiden Anwesen in A. hergestellt worden sei. In den Teich werde das Überlaufwasser der neuen Quellfassung eingeleitet, um den Quellwasserablauf zu drosseln. Der Teich besitze einen Ablauf zum Vorflutgraben. Auch schon zuvor sei an dieser Stelle ein Teich vorhanden gewesen. Der Teich habe eine Fläche von 420 m². Der Kläger zu 1 teilte dem Landratsamt ... ebenfalls unter dem 18. März 2020 mit, dass im Rahmen der Quellsanierung auch der Teich aufgewertet worden sei. Der Teich sei schon immer Bestand gewesen. Das Landratsamt wies darauf hin, dass gegenüber der ursprünglich vorhandenen Mulde ein gravierender Gewässerausbau stattgefunden habe. Hierfür liege eine wasserrechtliche Genehmigung offensichtlich nicht vor.
8
Bei einer Baukontrolle am 31. März 2020 wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück ein Teich angelegt, weitere Rohrleitungen verlegt, eine Steinmauer erstellt und eine Ablassöffnung mit Klappe, die zu einem Versickerungsteich (Bestand) führt, eingebaut wurde. Des Weiteren wurde festgestellt, dass oberhalb der Steinwand ein Becken, umschlossen mit einem Wall, vorhanden ist. Zu der Steinmauer und dem Becken seien Wege angelegt worden. Zwischen der Steinmauer und dem Weg seien Rohre verlegt worden, die noch nicht angeschlossen seien.
9
Das Landratsamt ... teilte dem Wasserwirtschaftsamt ... (...) unter dem 23. April 2020 mit, dass die Quellfassungsanlage anders errichtet worden sei, als dies in der Anzeige vom 31. Oktober 2019 angegeben gewesen sei. Es werde aus wasserwirtschaftlicher Sicht um Überprüfung gebeten, ob der abweichenden Bauausführung gegenüber der Anzeige vom 31. Oktober 2019 zugestimmt werden könne oder ob aufgrund der geänderten Bauausführungen weitere Maßnahmen veranlasst seien.
10
Mit Bescheid vom 27. August 2020 wurde die bauaufsichtliche Genehmigung für den Neubau eines Betriebsgebäudes für eine Pumpstation mit Reserve und Desinfektionsanlage unter Beachtung der verfügten Auflagen und gemäß den geprüften Planunterlagen erteilt. Der Genehmigung war ein Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 2. Juli 2020 beigefügt, der für den Bereich des östlichen Teichs ein Stillgewässer (periodisch trocken) ausweist. Die Fläche der im März 2020 festgestellten, neu hergestellten Wasserfläche ist mit einem blauen Kreis dargestellt.
11
Das Wasserwirtschaftsamt ... (...) nahm zur vorgenommenen Quellsanierung unter dem 19. Januar 2022 Stellung und teilte mit, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht gegen die verändert ausgeführte Quellsanierung grundsätzlich keine Bedenken bestünden. Allerdings sei die Anlegung des neuen Teichs wasserwirtschaftlich nicht beurteilt worden. In Bezug auf die neu errichtete Teichanlage wurde auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ... (...) vom 23. Februar 2021 verwiesen. In dieser ist ausgeführt, dass zu der neu errichteten Teichanlage keine Unterlagen vorlägen. Die Anlage bestehe insgesamt aus zwei Teichen, wobei der westliche und wesentlich kleinere Teich (ca. 30 m²) schon länger bestehen dürfte. Der östlich gelegene etwa 490 m² große Teich sei im Zuge der Quellsanierung der Anwesen Haus Nr. ... und ... in A., hergestellt worden. Der Teich sei durch Aufschütten eines talseitigen Damms an einem Hang naturfern angelegt worden. Das verwendete Schüttmaterial beinhalte vermutlich auch recycelten Bauschutt. Die Speisung der Teichanlage erfolge durch Überwasser der ehemaligen Quellen und eventuell durch in der Teichanlage austretendes Grundwasser. Die Teichanlage befinde sich unmittelbar in einem Quellgebiet. Die Ableitung des Überwassers erfolge über eine Verrohrung, die etwa 40 m unterhalb der Anlage in einen offen fließenden Graben übergehe. Quellbereiche seien von hoher gewässerökologischer Bedeutung. Sie stellten einen vielfältigen Lebensraum für im und am Gewässer lebende, aquatische Lebewesen dar. Quellnahe Oberläufe stünden für die Speisung von Fischteichen aus heutiger gewässerökologischer Sicht nicht mehr zur Verfügung. Das Ableiten von Wasser in die Teichanlage wirke sich nachhaltig und negativ auf den gewässerökologischen Zustand des Quellgrabens und auf das nachfolgende gewässerökologische System aus. Daher könne aus fachlicher Sicht einer nachträglichen wasserrechtlichen Genehmigung der Teichanlage keinesfalls zugestimmt werden. Die biologische Wirksamkeit und ökologische Vielfalt des Gewässers, insbesondere die von Quellgräben, hätten Vorrang vor anderen Nutzungen. Aus fachlicher Sicht sei die Teichanlage daher zurückzubauen. Das Quellwasser sei vorzugsweise in den unmittelbar nördlich der Teichanlage verlaufenden Waldgraben einzuleiten.
12
Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 24. Februar 2021, 12. Mai 2021 und 19. August 2021 wurden die Kläger aufgefordert, die verfahrensgegenständliche Teichanlage ordnungsgemäß zurückzubauen. Mit Schreiben vom 19. August 2021 wurden den Klägern der Erlass einer kostenpflichtigen zwangsmittelbewehrten Anordnung angedroht, sofern die geforderten Maßnahmen nicht bis spätestens 20. Oktober 2021 durchgeführt würden und der Vollzug mitgeteilt werde.
13
Unter dem 16. November 2021 teilte der Kläger zu 1 mit, dass die Weiher nicht entfernt werden dürften, da sonst ein viel zu hoher Schaden für Mensch und Natur entstehen würde.
14
Mit Bescheid vom 23. November 2021 wurden die Kläger aufgefordert, bis spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides die beiden auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... hergestellten Teiche mit Wasserflächen von ca. 30 m² und 490 m² zurückzubauen, indem der talseitige Damm am neu hergestellten östlichen Teich und das im Uferbereich aufgeschüttete Material ordnungsgemäß beseitigt (Nr. 1.1 des Bescheids), die vorhandenen Rohrleitungen zur Einleitung von Quellwasser in die beiden Teiche und die Rohrleitung zur Ableitung von Überwasser vom östlichen Teich in einen Graben entfernt (Nr. 1.2) und das Quellwasser dem nördlich an der Teichanlage verlaufenden Waldgraben zugeleitet werde (Nr. 1.3). Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurden dem Kläger zu 1 Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.100,00 EUR (400,00 EUR für einen Verstoß gegen Nr. 1.1, 400,00 EUR bei einem Verstoß gegen Nr. 1.2 und 300,00 EUR für einen Verstoß gegen Nr. 1.3 des Bescheids) zur Zahlung angedroht. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landratsamt aus, dass die Anordnungen gemäß Nr. 1 des Bescheids auf Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beruhten. Die Kreisverwaltungsbehörde ordne nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig seien, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Die Herstellung der beiden Teiche auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... stelle einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG dar, der nach § 68 Abs. 2 WHG genehmigungspflichtig sei. Eine Genehmigung hierfür liege nicht vor und könne auch aus wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Sicht nicht nachträglich erteilt werden. Gewässer seien gemäß § 67 Abs. 1 WHG so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten blieben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert werde, naturtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden würden. Quellbereiche seien von hoher gewässerökologischer Bedeutung. Zudem stelle der talseitig aufgeschüttete Damm, der für die Herstellung des östlichen Teichs erforderlich sei, ein Gefährdungspotenzial dar, da die hierfür geltenden technischen Regelwerke augenscheinlich nicht angewandt worden seien. Recyclingmaterial dürfe im unmittelbaren Gewässerbereich nicht verwendet werden. Zudem bedürfe nach § 8 Abs. 1 WHG die Benutzung eines Gewässers der wasserrechtlichen Erlaubnis. Das Ableiten von Quellwasser in die Teiche, das Aufstauen der Teiche und die Einleitung von Überwasser aus dem östlichen Teich in einen Graben seien gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen. Die erforderliche Erlaubnis könne ebenfalls aus wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Sicht nicht nachträglich erteilt werden. Somit seien die hergestellten Teiche zurückzubauen und das Quellwasser dem nördlich an der Teichanlage verlaufenden Waldgraben zuzuleiten. Die geforderten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück wiederherzustellen und die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27 WHG zu erreichen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Anordnungen ergingen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Kläger seien als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... die richtigen Adressaten der Anordnung, da sie die tatsächliche Gewalt über das Grundstück innehätten. Die Androhung der Zwangsgelder beruhe auf Art. 31 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Bei mehreren Verpflichteten sei es geboten, bei der Androhung des Zwangsgeldes diejenige Person anzugeben, gegen die sich die Vollstreckungsmaßnahmen richten sollten. Die Zwangsgeldandrohung sei deshalb an den pflichtigen Kläger zu 1 gerichtet worden.
15
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamts ... vom 23. November 2021 wird ergänzend verwiesen.
16
Der Bescheid wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 24. November 2021 bekannt gegeben.
17
In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2023 wurde der streitgegenständliche Bescheid vom 23. November 2021 dahingehend abgeändert, dass der Rückbau der kleineren, westlich gelegenen Teichanlage (30 m²) und der hiermit verbundenen Rohrleitungen vom Beklagten nicht mehr gefordert wurde.
18
Die Kläger haben gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragen zuletzt,
19
Der Bescheid des Landratsamts ... vom 23. November 2021 (Az. ...) wird in der Gestalt, die er durch die mündliche Verhandlung vom 24. April 2023 gefunden hat, aufgehoben.
20
Zur Begründung der Klage wird mit Schriftsatz vom 7. Juli 2022 ausgeführt, das Wasserwirtschaftsamt habe in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2021 ausgeführt, dass zu der „Teichanlage“ keine Unterlagen vorliegen würden, die Anlage aber aus insgesamt zwei „Teichen“ bestehe, wobei der westliche und wesentlich kleinere Teich (ca. 30 m²) schon länger bestehen dürfte. Der östlich gelegene etwa 490 m² große „Teich“ sei im Zuge der Quellsanierung der Quelle der Anwesen Haus Nr. ... und, A., hergestellt worden. Die Kläger hätten das Landratsamt bereits außergerichtlich wiederholt darauf hingewiesen, dass die beiden Weiher bereits vorhanden gewesen seien, lediglich der westliche Weiher sei ertüchtigt worden. Aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 27. August 2020 gehe hervor, dass die ökologische Ausgleichsfläche angepasst an die beiden Weiher herzustellen sei. Diese Gesichtspunkte blieben seitens des Beklagten unberücksichtigt. Es sei daher unzutreffend, dass klägerseits die beiden Weiher neu hergestellt worden seien. Es hätte lediglich am westlichen Weiher eine Ertüchtigungsmaßnahme stattgefunden. Diese könne nicht als Gewässerausbau i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG qualifiziert werden. Auch das zuständige Wasserwirtschaftsamt weise in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der westliche, kleinere „Teich“ schon länger bestehe. Es handle sich hier um bereits vorhandene Weiher bzw. Wasserflächen. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass die Weiher nicht nachträglich genehmigungsfähig seien. Weiter sei festzuhalten, dass sowohl das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2021 als auch das Landratsamt von einer falschen Annahme ausgehe. Der östliche Weiher weise keine Fläche von 490 m² auf, sondern lediglich eine solche von 350 m². Zudem sei festzustellen, dass sich die Weiher nicht direkt in dem Quellgebiet, sondern unterhalb desselben befinden würden. Auch weise die wasserwirtschaftliche Stellungnahme vom 23. Februar 2021 teilweise lediglich Vermutungen auf. Es werde eine Abstimmung zwischen der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserrechtsbehörde vermisst. Weiter sei auszuführen, dass die vom Beklagten angeführte Böschung die genannte Ausgleichsfläche beinhalte. Mit der im Bescheid vom 23. November 2021 enthaltenen Anordnung der Beseitigung des talseitigen Damms am östlichen Teich und des im Uferbereich aufgeschütteten Materials werde die gemäß dem Baugenehmigungsbescheid vom 27. August 2020 herzustellende ökologische Ausgleichsfläche vollständig vernichtet. Auch sei die streitgegenständliche Rückbauanordnung ermessensfehlerhaft ergangen. Der Beklagte habe von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht ausreichend Gebrauch gemacht. Insbesondere unterliege die angeordnete Maßnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erheblichen Bedenken. Die Ermessensausübung beschränke sich auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG, ohne zu berücksichtigen, dass mit der Herstellung der ökologischen Ausgleichsfläche wertvolle naturschutzfachlich bedeutsame Flächen geschaffen worden seien. Mit der angeordneten Beseitigung werde die ökologische Ausgleichsfläche, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abgestimmt und gefordert worden sei, vollständig zerstört. Die Herstellung der Ausgleichsfläche sei für die Kläger mit erheblichen Kosten verbunden. Diese beliefen sich derzeit auf ca. 16.000,00 EUR.
21
Auf den weiteren Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes vom 7. Juli 2022 wird ergänzend verwiesen.
22
Das Landratsamt ... hat für den Beklagten mit Schriftsatz vom 15. September 2022 beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. In den Plänen zur Quellsanierung vom 31. Oktober 2019 sei ein vorhandener Teich erwähnt, der aber in den beigefügten Plänen nicht dargestellt worden sei. Eine Erwähnung sei nicht ausreichend, um das Vorhandensein eines Teiches zu begründen. Über die beiden Teiche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück lägen weder beim Landratsamt ... noch beim Wasserwirtschaftsamt ... (...) Unterlagen vor. Die Teichanlagen stellten einen Gewässerausbau dar. Auch lägen bei den beiden vorhandenen Teichen ausgeübte Gewässerbenutzungen vor. Die erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen könnten aus wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Sicht nicht nachträglich erteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung komme der Äußerung des Wasserwirtschaftsamtes als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde in seinem Zuständigkeitsbereich eine besondere Bedeutung zu. Die Untere Naturschutzbehörde habe das Sachgebiet Wasserrecht am 26. März 2020 telefonisch darüber informiert, dass der östliche Teich aus naturschutzfachlicher Sicht nachträglich genehmigungsfähig wäre. Der Teich sei in keinem naturschutzfachlich besonders geschützten Bereich hergestellt. Im landschaftspflegerischen Begleitplan vom 2. Juli 2020, der der Baugenehmigung vom 27. August 2020 für den Neubau eines Betriebsgebäudes für eine Pumpstation mit Reserve und Desinfektionsanlage zugrunde lag, werde der Ausbau des Weihers und die Ufergestaltung erwähnt. Als Ausgangszustand werde aber ein „periodisch trockenes Stillgewässer“ angesetzt. Das Wasserwirtschaftsamt ... (...) habe nochmals mit Schreiben vom 27. Juli 2022 mitgeteilt, dass sich die Teiche im Bereich eines Quellgebiets befänden. Die fachliche Beurteilung reduziere sich nicht nur auf den Bereich der gefassten Quelle, die etwas oberhalb liege. Im Umfeld der Teichanlage befänden sich mehrere gefasste Quellen und Quellaustritte. Zudem begännen hier auch mehrere kleinere Wasserläufe. Quellbereiche seien von hoher gewässerökologischer Bedeutung. Die Herstellung der Wasserfläche (Aufstau) des östlichen Teichs sei durch Aufschütten eines talseitigen Dammes erfolgt. Auch sei vom Wasserwirtschaftsamt die Vermutung bekräftigt worden, dass für die Auffüllung/Anschüttung auch teilweise recycelter Bauschutt verwendet worden sei. Antragsunterlagen, die eine genaue Beurteilung zuließen, seien bisher nicht vorgelegt worden. Eine nachträgliche Zustimmung könne aus den bereits angeführten Gründen nicht erfolgen. Die Durchführung der Maßnahmen sei durch die Kläger auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten erfolgt.
25
Auf die weiteren Ausführungen im Klageerwiderungsschriftsatz vom 15. September 2022 wird ergänzend verwiesen. Dem Schreiben beigefügt waren mehrere – unsortierte und zusammenhanglose – Aktenheftungen.
26
Mit Schreiben vom 29. März 2023 beantragte die Bevollmächtigte der Kläger Akteneinsicht in die dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 15. September 2022 beigefügten Anlagen.
27
Das Gericht hat die beantragte Akteneinsicht unter dem 29. März 2023 gewährt.
28
Mit Schriftsatz vom 11. April 2023 haben die Kläger ergänzend ausgeführt, dass die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten im Zuge des Genehmigungsverfahrens für den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Pumpstation die Vorlage eines landschaftspflegerischen Begleitplans verlangt habe. Es habe ein stetiger Austausch der Kläger bzw. des von ihnen beauftragten Ingenieurbüros mit der Unteren Naturschutzbehörde stattgefunden. Die Kläger hätten gegenüber dem Beklagten wiederholt dargelegt, dass die Weiher bereits vorhanden und lediglich im Rahmen der durchgeführten Quellsanierung ertüchtigt worden seien. Im Bereich des östlichen Weihers sei eine Geländemulde (ohne Wasser) vorhanden gewesen. Auch das zuständige Wasserwirtschaftsamt gehe davon aus, dass früher ein Teich vorhanden gewesen sei, in den das Überwasser der Kleinkläranlage für die Anwesen A. eingeleitet worden sei. Auch die Untere Naturschutzbehörde gehe in ihrer Äußerung vom 26. März 2020 davon aus, dass ursprünglich eine Mulde vorhanden gewesen sei. Laut topographischer Karte habe es sich wohl um einen Teich gehandelt. Aus diesen Angaben folge, dass die Weiher bereits früher vorhanden und nicht durch die Kläger neu angelegt worden seien. Der vorhandene östliche Weiher sei nicht durch die Kleinkläranlage gespeist worden, sondern auch durch die in diesem Bereich vorhandenen Quellen. Nach Mitteilung der Kläger sei der Weiher zuletzt in den Jahren 2016 bis 2017 wasserführend gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch die Entwicklung des betroffenen Gebiets zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde sei der östliche Teich aus naturschutzfachlicher Sicht nachträglich genehmigungsfähig. Die Kläger hätten mit den freiwilligen Ausgleichsflächen naturschutzfachlich wertvolle Flächen geschaffen, an denen sich zahlreiche Wasserpflanzen, Frösche und andere Wasserlebewesen angesiedelt hätten. Auch auf die schützenswerten Altbäume sei zu verweisen. Die Kläger hätten kein belastetes Material in die Dammbauten eingebracht. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der östliche Weiher als Löschweiher für den Weiler A. vorgehalten werde. Der Weiler A. liege im Außenbereich und sei nicht an die öffentliche Wasserversorgung/Löschwasserversorgung angeschlossen. Der Weiler A. sei somit im Brandfall auf diesen Löschweiher angewiesen. Im Übrigen wurde auf die bisherigen Ausführungen im Klagebegründungsschriftsatz vom 7. Juli 2022 verwiesen.
29
Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 11. April 2023 wird ergänzend Bezug genommen.
30
Das Landratsamt ... hat hierauf mit Schriftsatz vom 20. April 2023 repliziert. Die von den Klägern angeführten baurechtlichen Tatbestände seien im wasserrechtlichen Verfahren nicht streitgegenständlich. Der Auffassung, dass die Teiche bereits vorhanden gewesen seien, werde entgegengetreten. Zum Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG zählten sowohl die Herstellung als auch die Umgestaltung eines Gewässers. Für die Teiche lägen die erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen nicht vor. Diese könnten aus wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Sicht auch nicht nachträglich erteilt werden. Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 20. April 2023 wird ergänzend verwiesen.
31
Am 24. April 2023 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegten Verfahrensakten und die darin enthaltenen Lichtbilddokumentationen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die zuletzt aufgrund der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2023 vom Beklagten nur mehr geforderte Beseitigung des östlich auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (A.) gelegenen Teiches gemäß den Vorgaben in Nr. 1.1 bis 1.3 im Bescheid vom 23. November 2021 ist rechtmäßig und nicht geeignet, die Kläger in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
34
1. Ob die Klage bereits deswegen keinen Erfolg hat, weil die Kläger mit ihrem Klagevortrag nach § 6 UmwRG präkludiert waren oder ob nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO die Präklusionswirkungen nicht eingetreten sind, muss nicht abschließend beurteilt werden, da der angegriffene Bescheid in der zuletzt maßgeblichen Fassung rechtmäßig ist.
35
Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Der Anwendungsbereich des UmwRG ist vorliegend eröffnet, da ein Verwaltungsakt über eine Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahme zur Umsetzung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG inmitten steht. Selbst wenn man bezüglich der Frist in § 6 UmwRG auf die gewährte bzw. mögliche Akteneinsicht abstellt, liegen die zur Begründung der Klage eingereichten Schriftsätze vom 7. Juli 2022 bzw. 11. April 2022 außerhalb der 10-Wochen-Frist.
36
Allerdings tritt nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO eine Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Ob dies im vorliegend zu entscheidenden Fall zutrifft, muss nicht abschließend entschieden werden, da die Klage ohnehin ohne Erfolg bleibt.
37
2. Rechtsgrundlage für die unter Nr. 1 des Bescheides vom 23. November 2021 getroffene Anordnung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. §§ 67, 68 WHG.
38
a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Satz 2 ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Voraussetzung für ein Einschreiten der zuständigen Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist entweder das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (Alt. 1) oder die Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach Satz 1 (Alt. 2). Anerkannt ist, dass nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Alternative 3 WHG – unabhängig von einer tatsächlichen Bedrohung des Wasserhaushalts – bereits der formelle Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung seitens des Verantwortlichen, wie etwa die Benutzung oder den Ausbau eines Gewässers ohne die dafür erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung, genügt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 100 Rn. 40 ff.). Ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung auf die bloße formelle Illegalität eines Zustandes stützen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall abhängig (BVerwG, B.v. 21.12.1993 – 7 B 119.93 – juris). Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann sich im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung ausnahmsweise nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 8 ZB 21.2187 – juris Rn. 14; B.v. 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14).
39
b) Nach den vorstehenden Maßgaben erweisen sich die auf § 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. §§ 57, 68 WHG gestützten Verpflichtungen der Kläger zum Rückbau der östlichen Teichanlage (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) als rechtmäßig.
40
aa) Sowohl die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes als auch die des Bayerischen Wassergesetzes sind auf die streitgegenständliche Maßnahme anwendbar. Zwar ermöglicht es die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG, dass die Länder kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes (WHG) ausnehmen können. Dieser Ermächtigung folgend bestimmt Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG, dass das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz nicht anzuwenden sind auf kleine Teiche und Weiher, wenn sie mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend bezüglich der lediglich noch streitgegenständlichen östlichen Teichanlage nicht gegeben, da es sich nach den Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes bei der Teichanlage um den Aufstau eines natürlich vorhandenen nördlich verlaufenen Quellbachs handelt und auch die Ableitung von Überwasser in einen offenen Graben erfolgt. Damit ist die Teichanlage nicht vom natürlichen Gewässerkreislauf abgesondert und Teil des vorhandenen Gewässersystems im Bereich der vorhandenen Quelle A.. Auch ist die Teichanlage nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts im Quellgebiet nicht von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
41
bb) Die in den Behördenakten durch Bilder und Aktenvermerke über Ortseinsichten dokumentierte Gestaltung des Teichs als Talschlussweiher mit hoch aufgeschütteten Dämmen und dauerhafter Befüllung stellt unzweifelhaft einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau i.S.v. § 67, 68 Abs. 1 WHG dar. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG ist Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
42
Nach den Feststellungen der Unteren Naturschutzbehörde, belegt durch die in den Behördenakten befindlichen Luftbilder beginnend mit dem Jahr 2000 befand sich an der Stelle, an der der Teich errichtet wurde, vormals eine natürliche Geländemulde (ohne Wasser), die nur zeitweise feuchte Stellen aufwies. Ein Ausbauzustand mit Uferbefestigung (Bepflanzung) und dauerhafter Wasserbespannung einschließlich Überlaufsicherung war dort jedenfalls nicht vorzufinden. Erst auf dem Luftbild aus dem Jahr 2020 ist auf der streitgegenständlichen Fläche die von den Klägern hergestellte Teichanlage zu erkennen. Damit haben die Kläger aber ein Gewässer i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG im jetzigen Ausbauzustand neu hergestellt.
43
Selbst wenn man der Argumentation der Kläger folgen wollte, dass sich am östlichen Talabschluss bereits eine Teichanlage befunden habe – was den im Verfahren vorgelegten Luftbildern und den getroffenen fachlichen Aussagen eindeutig widerspricht – läge jedenfalls eine wesentliche Umgestaltung einer bereits vorhandenen Teichanlage vor, die ebenfalls als Ausbau i.S.d. des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG zu qualifizieren wäre. Eine Umgestaltung ist dann wesentlich, wenn sie den Zustand des Gewässers oder seiner Ufer auf Dauer in einer für den Wasserhaushalt bedeutsamen Weise ändert. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2023 selbst eingeräumt, die von ihnen behauptete vorhandene Teichanlage technisch ertüchtigt und vergrößert zu haben. Damit liegt aber ein gestattungspflichtiger Gewässerausbau gemäß den Bestimmungen der §§ 67, 68 WHG vor.
44
cc) Eine Gestattungsfreiheit für den vorgenommenen Gewässerausbau aufgrund des Grundeigentums der Kläger an der streitgegenständlichen Fläche besteht nicht. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 WHG berechtigt das Grundeigentum nämlich nicht zum Ausbau eines Gewässers i.S.d. § 67 Abs. 2 WHG.
45
dd) Nach § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, wobei für Vorhaben, für die keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, an die Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung treten kann. Die für die Herstellung der Teichanlage bzw. deren wesentliche Umgestaltung erforderliche wasserrechtliche Genehmigung wurde nicht erteilt. Damit ist festzuhalten, dass diese Maßnahme ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung vorgenommen wurde und damit formell illegal ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung zur Beseitigung (Rückbau) der östlichen Teichanlage in Gestalt der Anordnungen in Nr. 1.1 bis 1.3 des streitgegenständlichen Bescheids nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG sind somit erfüllt.
46
3. Die Anordnung zum Rückbau unterliegt auch keinen Ermessensfehlern i.S.d. § 114 VwGO. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen unter sachgerechter Abwägung der insoweit zu berücksichtigenden Umstände zweckentsprechend Gebrauch gemacht. Insbesondere ist die angeordnete Rückbaumaßnahme der östlichen Teichanlage geeignet, der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung des Schutzes von Quellbereichen ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG).
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a) Das Wasserwirtschaftsamt ... (...) hat zu den Auswirkungen der östlichen Teichanlage mit Schreiben vom 27. Juli 2022 ausgeführt, dass sich der Teich im Bereich eines Quellgebiets befindet. Quellbereiche seien von hoher gewässerökologischer Bedeutung. Sie stellten einen vielfältigen Lebensraum für am Gewässer lebende, aquatische Lebewesen dar. Quellnahe Oberläufe stünden für eine Teichnutzung aus heutiger gewässerökologischer Sicht nicht mehr zur Verfügung. Das Ableiten von Wasser in bzw. über die Teichanlagen wirke sich nachhaltig und negativ auf das nachfolgende gewässerökologische System aus, insbesondere durch Erwärmung und Verdunstungsverlust. Zudem werde durch das Zutageleiten von Wasser auch auf das Grundwasser bzw. den Grundwasserstand eingewirkt. Grundsätzlich sei Zielsetzung, eine Verschlechterung der Gewässer (Oberflächen- und Grundwasser) hinsichtlich ihres ökologischen und chemischen Zustandes zu vermeiden. Bereits mit Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ... (...) vom 23. Februar 2021 wurde die fachliche Aussage getroffen, dass einer nachträglichen wasserrechtlichen Genehmigung der Teichanlage keinesfalls zugestimmt werden könne. Die biologische Wirksamkeit und ökologische Vielfalt des Gewässers, insbesondere die von Quellgräben, hätten Vorrang vor anderen Nutzen. Aus fachlicher Sicht sei die Teichanlage daher zurückzubauen. In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2023 hat der fachliche Vertreter des Wasserwirtschaftsamts ... (...) nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der streitgegenständlichen östlichen Teichanlage als Talschlussweiher um einen standortfremden Aufstau eines vorhandenen Quellbachs handle, dem fachlich nicht zugestimmt werden könne.
48
Das Landratsamt konnte sich bei der Anordnung der Rückbaumaßnahme auf diese fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts ... (...) stützen. Bei den Wasserwirtschaftsämtern handelt es sich um von den Landratsämtern unabhängige wasserwirtschaftliche Fachbehörden des Freistaats Bayern (vgl. Art. 63 Abs. 3 BayWG), deren Gutachten und Stellungnahmen das zuständige Landratsamt im Verwaltungsverfahren einholen konnte (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2020 – 7 BN 3.19 – juris Rn. 5). Den Stellungnahmen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde kommt aufgrund ihrer langjährigen fachlichen Erfahrungen im einschlägigen Bereich besonderes Gewicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 8 ZB 21.2187 – juris Rn. 26; B.v. 2.1.2020 – 8 ZB 19.47 – juris Rn. 1).
49
b) Die Rückbauanordnung ist auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil im landschaftspflegerischen Begleitplan vom 2. Juli 2020, als Bestandteil der baurechtlichen Genehmigung des Landratsamts ... vom 27. August 2020 zum Neubau eines Betriebsgebäudes für eine Pumpstation mit Reserve- und Desinfektionsanlage (Gz. ...) am östlichen Talgrund eine vorhandene Wasserfläche („Weiher“) eingetragen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der landschaftspflegerische Begleitplan zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, zu dem der östliche Teich bereits (illegal) hergestellt worden war. Bereits am 17. März 2020 stellte die Untere Naturschutzbehörde fest, dass die streitgegenständliche Teichanlage neu angelegt wurde. Der letztgültige landschaftspflegerischen Begleitplan wurde jedoch erst am 2. Juli 2020 erstellt, die bauaufsichtliche Genehmigung, in der auf diesen Plan Bezug genommen wurde, wurde erst am 27. August 2020 erteilt. Zudem befand sich ausweislich der Legende des Plans auf dem Bereich der neuen Teichanlage ein periodisch trockenes Stillgewässer, was ebenfalls dafür spricht, dass ursprünglich vor Neuerrichtung der Teichanlage lediglich eine temporär wassergefüllte Geländemulde vorhanden war. Darüber hinaus kann die im landschaftspflegerischen Begleitplan gekennzeichnete Wasserfläche keine Legalisierung der von den Klägern errichteten Teichanlage in ihrer jetzigen Form bewirken. Das Baugenehmigungsverfahren nach Art. 68 Bayerische Bauordnung (BayBO) kennt keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf ein erforderliches wasserrechtliches Gestattungsverfahren. Gleiches gilt für einen naturschutzfachlich erforderlichen Ausgleich für die Eingriffsmaßnahme „Errichtung einer Pumpstation“.
50
c) Des Weiteren unterliegt die Rückbauanordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids bezogen auf den östlichen Weiher im Talgrund auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Insbesondere ist die von den Klägern errichtete Teichanlage nicht offensichtlich genehmigungsfähig, sodass auch keine nachträgliche Legalisierung als weniger belastendes Mittel in Betracht kommt. Der von den Klägern vorgenommene Eingriff im Quellbereich ist nach Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde in der ausgeführten Form nicht genehmigungsfähig.
51
Die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, durch den geforderten Rückbau der Teichanlage werde in das mittlerweile aufgrund der Verfahrensdauer entstandene, hochwertige Ökosystem der Teichanlage eingegriffen. Der zwischenzeitlich auf natürliche Weise entstandene Zustand an der betroffenen Teichanlage mag zwar aus naturschutzfachlicher Sicht begrüßenswert und erhaltungswürdig sein, vermag aber die rein auf wasserwirtschaftlichen Erwägungen beruhende Befugnis der zuständigen Wasserrechtsbehörde, nicht zu beseitigen. Überdies wurde die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt ... mehrfach in das Verfahren eingebunden und hat in ihren Stellungnahmen stets darauf verwiesen, dass die errichtete Teichanlage einen Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) darstelle. Bei der geforderten Beseitigung sei der Artenschutz angemessen zu berücksichtigen. Insoweit genießt hier der Schutz der in § 6 WHG verankerten wasserwirtschaftlichen Belange Vorrang, zumal es sich hier lediglich um die Beseitigung eines aus der illegalen wasserrechtlichen Errichtung entstandenen Zustands handelt. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist darauf zu vertrauen, dass sich nach Durchführung des geforderten Rückbaus der Teichanlage unter Beachtung der Belange des Artenschutzes in der dann dem ursprünglichen Zustand entsprechenden Geländemulde sich erneut ein natürliches Ökosystem dauerhaft entwickelt. Die in der Sache gebotene Rückbauanordnung für die vorhandene östliche Teichanlage vermag der zwischenzeitlich erreichte ökologische Zustand der Teichanlage jedenfalls nicht in Frage zu stellen.
52
Auch die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung der östlich der streitgegenständlichen Teichanlage erfolgten Ersatzpflanzungen als Kompensation für die Errichtung der Pumpenstation als Folge des geforderten Rückbaus und den damit verbundenen Kosten, vermag kein anderes rechtliches Ergebnis zu begründen. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann nicht mit Erfolg unter Hinweis auf die Kosten einer Beseitigung gerügt werden, denn die Höhe der Kosten einer Beseitigung spielt für die Verhältnismäßigkeit der Rückbauanordnung keine Rolle. Eine Berücksichtigung der Kosten bei der Beseitigung einer ohne erforderlichen Genehmigung errichtenden Anlage würde Andere dazu ermuntern, unzulässige kostspielige Maßnahmen durchzuführen und hierdurch spätere Rückbauanordnungen zu verhindern. Es ist ein Fehlschluss, anzunehmen, dass die Wertvernichtung sich ab einem bestimmten Grad zu einer rechtlichen Schranke für das behördliche Beseitigungsverlangen verdichtet. Wer ohne die erforderliche wasserrechtliche Gestattung eine Gewässerbenutzung oder einen Gewässerausbau vornimmt, hat das Risiko einer wasserrechtswidrigen Ausführung bei fehlender späterer Legalisierungsmöglichkeit selbst zu tragen.
53
d) Schließlich ist auch die Behauptung der Kläger, der Teich sei für die Löschwasservorhaltung des Weilers A. (5 Anwesen) erforderlich, nicht geeignet, ein abweichendes rechtliches Ergebnis zu begründen. Auch insoweit bedürfte der Teich nämlich einer erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung, an der es vorliegend fehlt und die auch nach den fachlichen Aussagen der Wasserwirtschaft nicht erteilt werden kann.
54
Nach allem erweist sich die in Nr. 1 ausgesprochene und aufrechterhaltene Rückbauanordnung für die östliche Teichanlage entsprechend der Vorgaben in den Nrn. 1.1 bis 1.3 des Bescheids als rechtmäßig.
55
4. Die Androhung von Zwangsgeldern in Nrn. 2 des Bescheids vom 23. November 2021 gegenüber dem Kläger zu 1 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
56
Rechtsgrundlage hierfür sind die Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31, 36 VwZVG. Mit der in Nr. 1 des Bescheids getroffenen Handlungsfrist für die Kläger innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids liegt mit der Nr. 1 ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vor. Der Beklagte setzte den Klägern auch eine angemessene Frist zum Rückbau der östlichen Teichanlage. Welcher Zeitraum angemessen ist, innerhalb dessen die Erfüllung der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zugemutet werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Dringlichkeit und unter Berücksichtigung der den Schuldnern zu Gebote stehenden Möglichkeiten und Mittel zu beurteilen. Hiernach bestehen unter Berücksichtigung der offensichtlich vorhandenen technischen Möglichkeiten der Kläger zur Herstellung der Teichanlage keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Frist von zwei Monaten nach Bestandskraft zur Beseitigung der Teichanlage von vornherein als unangemessen kurz angesehen werden muss.
57
Da eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer selbstständiger Verpflichtungen erkennen lassen muss, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich, hat der Beklagte die Androhung in Nr. 2 auch zurecht „pflichtenscharf“ ausgestaltet (vgl. VG Ansbach, B.v. 20.12.2019 – AN 2 S 19.02425 – juris Rn. 72; BayVGH, B.v. 7.11.2002 – 22 CS 02.2577 – juris; OVG RhPf, B.v. 13.6.2007 – 8 E 10466/07.OVG – juris).
58
Schließlich begegnet weder die Höhe der Zwangsgelder, welche in dem durch Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffnetem Rahmen liegt, noch die Auswahl des Vollstreckungsschuldners rechtlichen Bedenken. Bei der Nichterfüllung der Handlungspflichten aus Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist im Falle der Nichterfüllung das Zwangsgeld nur einmal fällig zu stellen. Hierbei ist zwischen den gemeinsam zur Handlung verpflichteten Klägern eine Auswahlentscheidung zu treffen, die vorliegend nicht zu beanstanden ist.
59
5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
60
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).