Inhalt

VGH München, Urteil v. 16.05.2023 – 7 BV 21.1442
Titel:

Erfolglose Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2
BGB § 195, § 199 Abs. 1 Nr. 1
AO § 44
BayVwVfG Art. 53 S. 1
RBStV § 2 Abs. 1, Abs. 3 § 7 Abs. 3 S. 1, S. 2, Abs. 4, § 10 Abs. 5 S. 1
Leitsätze:
1. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für die Hauptwohnung ist mit höherrangigem Recht, auch mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar. (Rn. 20 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Barzahlungsausschluss in § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung des Bayerischen Rundfunks ist im Hinblick auf diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verjährung des Rundfunkbeitragsanspruchs wird nach Art. 53 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG durch den Erlass eines Festsetzungsbescheids gehemmt (Anschluss an OVG Münster BeckRS 2023, 572). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Welcher Mitbewohner eine Wohnung anmeldet und damit zur Entrichtung der Rundfunkbeiträge herangezogen wird, können die Bewohner grundsätzlich nach ihrem Willen entscheiden. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, Verjährung der Beitragsforderung (verneint), Verwirkung der Geltendmachung (verneint), Verfassungsmäßigkeit, Barzahlungsausschluss, Verwirkung, Verjährung, Hemmung, Gesamtschuldner
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 19.09.2014 – 6a K 14.1156
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 18.04.2024 – 6 B 68.23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15656

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
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Mit Bescheid vom 3. Januar 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2013 i.H.v. 54,85 Euro fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem dreifachen monatlichen Rundfunkbeitrag von damals 17,98 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8 Euro, reduziert um 7,09 Euro aufgrund eines zu berücksichtigenden Zahlungseingangs. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2014 zurück.
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Mit Urteil vom 19. September 2014 wies das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 3. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2014 gerichtete Anfechtungsklage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – (DVBl 2014, 848) im Wesentlichen aus, beim Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer und der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung begründete die Klägerin unter anderem damit, das angegriffene Urteil habe sich „nicht mit der von ihr geltend gemachten Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit“ auseinandergesetzt. Zudem führe die Anknüpfung an das Tatbestandsmerkmal „Wohnung“ zu ungerechten Ergebnissen, da nicht zwischen der jeweiligen Wohnungsgröße differenziert werde. Ferner greife der „Rundfunk“ mittelbar und unmittelbar in das Elternprimat ein. Der Rundfunkbeitrag sei ferner aus sich heraus verfassungswidrig. Die Klägerin regte zudem an, „im Kern verfassungsrechtliche Rechtsfragen des hiesigen Verfahrens im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens dem Bundesverfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen“.
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Das Berufungsverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2015 ruhend gestellt. Nach Aufnahme des Verfahrens durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 19. November 2020 ergänzte die Klägerin die Begründung ihrer Berufung. Sie trug im Wesentlichen vor, aus „Gewissensgründen“, „rechtsstaatlichen Überlegungen“ und ihrer „selbstbestimmten persönlichen Menschenwürde heraus“ sei es ihr nicht zuzumuten, zwangsweise zur wenigstens mittelbaren Finanzierung von erheblichen Straftaten sowie der Verletzung von Menschenrechten herangezogen zu werden. § 10 der Rundfunkbeitragssatzung verstoße nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019 – 6 C 6.18 – (juris) gegen § 14 BBankG und damit gegen höherrangiges Recht; die Norm schließe die Möglichkeit aus, den Rundfunkbeitrag bar zu begleichen. Eine Erklärung gegenüber dem Beklagten, die Rundfunkbeiträge in bar entrichten zu wollen, sei entbehrlich gewesen, da klar gewesen sei, dass dieser eine derart angebotene Leistung nicht angenommen hätte. Zudem verstoße die Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten gegen § 366 BGB, da nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung Zahlungen an den Beitragsservice immer und unabhängig von Tilgungsbestimmungen des Beitragspflichtigen mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet würden. Auch seien die vom Beklagten geforderten Rundfunkbeiträge verjährt. Die Verjährungshemmung habe nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB spätestens zum Ende des Jahres 2018 geendet, jedenfalls sei die Beitragsforderung verwirkt. Im Übrigen habe der Beklagte bei Erlass des Festsetzungsbescheids anknüpfend an die Wohnungsinhabereigenschaft als beitragsauslösendes Kriterium kein Auswahlermessen ausgeübt. Der Beklagte habe nicht dargelegt, warum er von den damals mehreren Wohnungsinhabern gerade die Klägerin in Anspruch genommen habe. Zudem sei die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Übersicht zum Stand des Beitragskontos der Klägerin nicht nachvollziehbar.
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Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. September 2014 und den Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trug er insbesondere vor, die Beitragspflicht der Klägerin ergebe sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dieser sei verfassungsgemäß.
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Mit Beschluss vom 30. Juni 2022 wurde ein Antrag der Klägerin über die Besorgnis der Befangenheit der für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit zuständigen Richterinnen abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2023, den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen.
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A. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2014 zu Recht abgewiesen.
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I. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft. Dies gilt ungeachtet etwaiger von der Klägerin geleisteter Zahlungen auf die streitgegenständliche Beitragsschuld.
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Die Vollziehung eines Verwaltungsakts führt nicht zu dessen Erledigung, wenn der durch den Vollzug eingetretene Zustand jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Demgemäß erledigt sich ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nicht mit der freiwillig oder unfreiwillig erfolgten Zahlung (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1983 – 8 C 43.81 – juris Rn. 18; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 107). Da eine Rückzahlung bereits festgesetzter Rundfunkbeiträge an den Beitragsschuldner jederzeit möglich ist, führen etwaige spätere Zahlungen auf ausstehende Rundfunkbeiträge grundsätzlich nicht zu einer vollständigen oder teilweisen Erledigung des zugrundeliegenden Festsetzungsbescheids. Die sich aus der vorgelegten Mahnung des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 2. Januar 2018 ergebende Verrechnung mit der streitgegenständlichen Beitragsschuld i.H.v. 35,39 Euro hat somit keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der im Jahr 2014 erhobenen Anfechtungsklage.
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II. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeitragsbescheiden Beginn und Ende der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV. Das ist hier der Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2013. Maßgeblich sind danach die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der Fassung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258 – RBStV; vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2023 – 6 C 9.21 – juris Rn. 18; U.v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 – juris Rn. 10 m.w.N.).
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2. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2013 sind § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig Inhaberin der im Festsetzungsbescheid unter der Beitragsnummer … … … genannten Wohnung.
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3. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg die Unvereinbarkeit der für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Grundgesetz geltend machen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung der geforderten Rundfunkbeiträge ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – (BVerfGE 149, 222) auch mit Wirkung für das vorliegende Verfahren entschieden, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung – mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für Zweitwohnungen – mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Aus den tragenden Gründen des Urteils ergibt sich, dass die Rundfunkbeitragspflicht formell verfassungsgemäß ist. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich finanzverfassungsrechtlich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags, für dessen Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Der Rundfunkbeitrag wird nicht voraussetzungslos erhoben und das Beitragsaufkommen wird nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Er wird für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne, bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (BVerfG, U.v. 18.7.2018 a.a.O. Rn. 50 ff. und 58 ff.). Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG werden durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich – abgesehen von der Beitragspflicht für Zweitwohnungen – eingehalten. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist ein individueller Vorteil, der durch den Beitrag abgegolten wird, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger oder darauf ankommt, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann (BVerfG, U.v. 18.7.2018 a.a.O. Rn. 63 ff. und 74 ff.). Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs. 1 RBStV) haben die Landesgesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Sie mussten keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern konnten auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen und damit auch auf die tatsächlich überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen. Auch durften sie unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts die Erhebung des Beitrags vorsehen, da die Nutzungsmöglichkeit bereits dann gegeben ist, wenn dem Beitragsschuldner ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist (BVerfG, U.v. 18.7.2018 a.a.O. Rn. 86 ff.). Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verletzt, auch soweit sie zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten führt, unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums nicht den Grundsatz der Belastungsgleichheit (BVerfG, U.v. 18.7.2018 a.a.O. Rn. 97 ff.). Auch im Übrigen ist die Beitragspflicht verfassungsgemäß (BVerfG, U.v. 18.7.2018 a.a.O. Rn. 134 ff.; vgl. auch BVerwG, U.v. 28.10.2020 – 6 C 9.19 – juris Rn. 13).
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b) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bindet den Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG. Eine Abweichung von der Sach- und Rechtslage, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, ist weder ersichtlich noch zeigt die Klägerin eine solche auf.
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(aa) Soweit die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auch weiterhin mit der Begründung rügt, der Rundfunkbeitrag stelle eine Steuer dar, die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft sei nicht gerechtfertigt und zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, kann dies nicht zu einer erneuten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gerügten Bestimmungen führen, weil das Bundesverfassungsgericht deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in einem in jeder wesentlichen Beziehung gleichgelagerten Fall bereits mit bindender Wirkung festgestellt hat. Vielmehr ist die bereits erfolgte verfassungsgerichtliche Bewertung bei der anstehenden fachgerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. zur Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht BVerwG, U.v. 28.10.2020 – 6 C 9.19 – juris Rn. 11 ff.).
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(bb) Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Verstöße der maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 GG enthält das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – (BVerfGE 149, 222) zwar keine Ausführungen. Das Bundesverfassungsgericht nimmt jedoch für sich in Anspruch, bei der Prüfung einer zulässigen, also auf ein einschlägiges Grundrecht gestützten Verfassungsbeschwerde, die angegriffene Entscheidung unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin zu kontrollieren (stRspr. vgl. statt aller BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – BVerfGE 141, 56 Rn. 28). Die Ausführungen in Randnummer 134 des Urteils, die Rundfunkbeitragspflicht sei auch im Übrigen verfassungsgemäß, sprechen dafür, dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unter sämtlichen verfassungsrechtlichen Aspekten geprüft hat. Unabhängig davon kann sich die Klägerin weder auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG noch von Art. 4 Abs. 1 GG mit Erfolg berufen.
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(1) Art. 6 Abs. 2 GG umfasst grundsätzlich das Recht der Eltern, darüber zu bestimmen, was dem Wohl eines Kindes dient und Inhalt seiner Erziehung ist. Der Schutzbereich dieses Grundrechts wird durch die Entrichtung des Rundfunkbeitrags nicht berührt. Es bleibt der Entscheidung der Eltern überlassen, den Medienkonsum ihrer Kinder zu regulieren.
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(2) Auch das Vorbringen der Klägerin, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unterstützten mit den Rundfunkbeiträgen sportliche Großereignisse, bei deren Vorbereitung und Durchführung es zu erheblichen Straftaten sowie zu Verletzungen der Menschenrechte komme, daher sei es ihr wegen Art. 4 Abs. 1 GG nicht zuzumuten, dies durch die Leistung von Rundfunkbeiträgen mittelbar zu unterstützen, ist nicht durchgreifend. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Zahlung nicht zweckgebundener Steuern Gewissensentscheidungen der Steuerpflichtigen nicht tangiert. Sie lässt damit den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG unberührt (BVerfG, B.v. 26.8.1992 – 2 BvR 478/92 – juris Rn. 3). Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags übertragen, auch wenn es sich dabei nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt. Zwar wird der Rundfunkbeitrag im Unterschied zur Steuer zu dem konkreten Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Über die Programmgestaltung sowie deren Finanzierung und damit über die Beitragsverwendung entscheidet der öffentlich-rechtliche Rundfunk eigenverantwortlich. Der insoweit wiederholt vorgebrachte Einwand der Klägerin, sie werde „mittelbar zur Finanzierung von Straftaten sowie der Verletzung von Menschenrechten herangezogen“, verfängt daher nicht. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. SächsOVG, B.v. 25.6.2021 – 5 A 618.20 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 7.2.2022 – 2 A 2949.21 – juris Rn. 4; OVG RhPf, B.v. 16.11.2015 – 7 A 10455.15 – juris Rn. 16) und gilt auch für die Berichterstattung über Sportgroßereignisse. Erst recht kann der Rundfunkbeitragspflicht nicht – wie es die Klägerin sinngemäß macht – entgegengehalten werden, diese verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 GG, weil die aus Rundfunkbeiträgen getätigten Zahlungen für Rechte zur Übertragung von sportlichen Großereignissen vom Empfänger für Straftaten oder Menschenrechtsverletzungen verwendet würden.
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4. Die vom Beklagten festgesetzten Rundfunkbeiträge waren rückständig und durch diesen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV festzusetzen.
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a) Der Rundfunkbeitrag betrug im maßgeblichen Zeitraum monatlich 17,98 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung v. 7.6.2011- RFinStV). Da der Rundfunkbeitrag nach § 7 Abs. 3 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist, waren die Beiträge für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2013 am 15. Mai 2013 fällig. Der für diesen Zeitraum zu begleichende Gesamtbetrag i.H.v. 53,94 Euro wurde vom Beklagten zu Recht um einen Betrag i.H.v. 7,09 Euro reduziert. Der vor Erlass des Festsetzungsbescheids auf dem Beitragskonto der Klägerin zu verzeichnende Zahlungseingang vom 22. Oktober 2013 i.H.v. 25 Euro musste gemäß § 13 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Dezember 2012 (Rundfunkbeitragssatzung) i.H.v. 7,09 Euro anteilig dem Zeitraum 04.2013 bis 06.2013 zugeordnet werden.
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b) Entgegen der Ansicht der Klägerin war die streitgegenständliche Beitragsschuld bei Erlass des Festsetzungsbescheids in dieser Höhe auch nicht erloschen.
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Es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin vorgetragen und einen Nachweis dafür erbracht, dass sie die ausstehende Beitragsschuld zum maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt hätte und etwaige Überweisungen zudem mit einer Tilgungsbestimmung zugunsten der streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsforderung versehen hätte. Hiergegen spricht im Übrigen schon, dass die Klägerin Anfechtungsklage erhoben hat. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit eine weitergehende gerichtliche Aufklärung angezeigt wäre, bestehen somit nicht. Auf ihr Vorbringen, § 13 der Rundfunkbeitragssatzung stehe im Widerspruch zu § 366 BGB, kommt es daher ebenso wenig an (vgl. hierzu OVG NW, U.v. 29.4.2008 – 19 A 1863/06 – juris Rn. 31).
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c) Im hier zu entscheidenden Fall kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die sich aus § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung ergebende Verpflichtung zur bargeldlosen Entrichtung des Rundfunkbeitrags verstoße gegen höherrangiges Recht.
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Im Anschluss an die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Januar 2021 – C-422/19 – (juris) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2022 – 6 C 3.21 – (juris) zu § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks entschieden, dass der dortige Barzahlungsausschluss insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 verstößt, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Der Barzahlungsausschluss sei für diese Beitragspflichtigen mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks sei übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen könnten, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten zu ermöglichen sei (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2022 – 6 C 3.21 – juris Rn. 32 ff.).
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Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten, der wortgleich mit § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist, übertragbar. Da die Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat, kein Girokonto zu besitzen, und nach Aktenlage tatsächlich auch über ein solches verfügte, gehört sie nicht zu dem Personenkreis, dem entsprechend der genannten Maßgabe die Zahlung des Rundfunkbeitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht werden muss. Sie kann sich somit nicht darauf berufen, dass die festgesetzten Rundfunkbeiträge im maßgeblichen Zeitpunkt nicht rückständig waren. Ob die Klägerin die Leistung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge tatsächlich dem Beklagten in bar angeboten hat oder ob dies – wie sie meint – entbehrlich war, ist somit nicht entscheidungserheblich.
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d) Der mit dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid geltend gemachte Beitragsanspruch ist weder verjährt (aa) noch verwirkt (bb).
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(aa) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich gemäß § 7 Abs. 4 RBStV nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die regelmäßige Verjährung. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 RBStV i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, hier dem Jahr 2013. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Beitragsbescheids vom 3. Januar 2014 war die vom Beklagten festgesetzte Rundfunkbeitragsforderung demnach offenkundig nicht verjährt.
36
Ungeachtet dessen, dass eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Verjährung auf Einrede des Schuldners (lediglich) die Durchsetzung des Anspruchs, also seine Vollstreckung hindern kann (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. 2023, § 53 Rn. 6 m.w.N.), wurde die Verjährung des Beitragsanspruchs nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG durch den Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids vom 3. Januar 2014, als einem Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des rundfunkbeitragsrechtlichen Anspruchs erlassen wurde, gehemmt (vgl. OVG NW, B.v. 13.1.2023 – 2 E 664/22 – juris Rn. 3 m.w.N.; Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 53 Rn. 30). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG der direkten Anwendung von Art. 53 BayVwVfG entgegensteht. Jedenfalls lassen sich dem Art. 53 BayVwVfG entsprechende allgemeine Rechtsgrundsätze entnehmen, die auf die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen Anwendung finden (vgl. Sachs a.a.O. Rn. 2 m.w.N.). Da der streitgegenständliche Bescheid weder unanfechtbar noch anderweitig erledigt ist, dauert diese Hemmung noch an (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Wegen des eindeutigen Verweises in § 7 Abs. 4 RBStV (lediglich) auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung und damit auf die diesbezüglich einschlägigen Regelungen in § 195 und § 199 Abs. 1 BGB finden die Vorschriften des Titels 2 „Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung“ des Abschnitts 5 „Verjährung“ auf Rundfunkbeiträge keine Anwendung. Auf das klägerische Vorbringen zur „verjährungshemmenden Wirkung der Klage gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB“ und die behaupteten Konsequenzen, die der gerichtliche Ruhensbeschluss vom 16. November 2015 nach Ansicht der Klägerin haben soll, kommt es somit nicht an.
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(bb) Der Beitragsanspruch ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verwirkt. Auch Ansprüche auf Zahlung von Rundfunkbeiträgen unterliegen, wie andere Ansprüche des öffentlichen Rechts, grundsätzlich der Verwirkung. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass der Berechtigte seinen Anspruch auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Gall in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 7 RBStV Rn. 73). Das klägerische Vorbringen verkennt, dass diese Voraussetzungen weder im Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde vorlagen. Der Beklagte hat vorliegend keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der bei der Klägerin nachhaltig (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer § 53 Rn. 47) den Eindruck hätte erwecken können, er wolle seinen Anspruch dauerhaft nicht mehr geltend machen. Bloße Untätigkeit – für die es vorliegend entgegen der Ansicht der Klägerin bereits keinerlei Anhaltspunkte gibt – reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2001 – 7 ZB 01.1056 – juris Rn. 7).
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Die von der Klägerin angeführte „Prozessabrede“, bei der es sich um eine vom Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren erfolgte Mahn- und Sollaussetzung handelt (vgl. Schriftsatz des Beklagten v. 26.3.2013 im dortigen Eilverfahren M 6a S 14.1157), hat für das vorliegende Berufungsverfahren keine Bedeutung. Insbesondere kann auf eine Mahn- und Sollaussetzung nicht die Einrede der Verwirkung gestützt werden. Auch aus einer Zustimmung des Beklagten zum Ruhen des Verfahrens kann nicht geschlossen werden, dass dieser kein Interesse mehr an der Durchsetzung der bereits durch Bescheid festgesetzten Forderung gehabt hätte. Auf den Umstand, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden den im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Betrag bereits „verausgabt“ hat, kommt es ebenfalls nicht entscheidungserheblich an.
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(e) Mit ihrem Einwand, es fehle an der Ausübung des Auswahlermessens, weil der Beklagte nicht begründet habe, warum von den damals mehreren Wohnungsinhabern gerade die Klägerin in Anspruch genommen worden sei, dringt die Klägerin nicht durch. Nach § 2 Abs. 3 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner (§ 2 Abs. 1 RBStV) als Gesamtschuldner gemäß § 44 AO. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Bei mehreren Beitragsschuldnern besteht grundsätzlich keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge der Zahlungspflichtigen. Welcher Mitbewohner die Wohnung anmeldet und damit zur Entrichtung der Rundfunkbeiträge herangezogen wird, können die Bewohner grundsätzlich nach ihrem Willen entscheiden (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 2 RBStV Rn. 28). Die Klägerin war nach den vom Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten seit 2008 unter der im streitgegenständlichen Bescheid genannten Adresse mit der Teilnehmernummer … … …, unter der sie auch im streitgegenständlichen Zeitraum geführt wurde, als Rundfunkteilnehmerin angemeldet. Nachweise dafür, dass im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich weitere potentielle Beitragsschuldner im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV in ihrer Wohnung gelebt haben, hat die Klägerin nicht erbracht. Mit dem Hinweis im undatierten Widerspruchsschreiben, der Bescheid richte sich „an den falschen Adressaten, jedenfalls erfolgte die Erteilung an mich willkürlich“ hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, wer vom Beklagten seit wann als weiterer Beitragsschuldner in Anspruch hätte genommen werden können. Hinweise auf eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens des Beklagten ergeben sich hieraus nicht. Das Innehaben einer Wohnung wäre zudem von etwaigen beitragspflichtigen Mitbewohnern der Klägerin unverzüglich dem Beklagten gegenüber schriftlich anzuzeigen gewesen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RBStV). Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Klägerin in Anspruch genommen hat.
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5. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags i.H.v. 8 Euro ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 10 Abs. 5 RBStV, § 11 der Rundfunkbeitragssatzung.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.
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C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.