Titel:
Tierschutzrechtliche Fortnahme von Greifvögeln
Normenkette:
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Leitsätze:
1. Für die Rechtmäßigkeit einer Fortnahmeverfügung kommt es nicht darauf an, ob der Tierhalter auch der Eigentümer ist. Allenfalls läge dann mangels einer diesem gegenüber ergangenen Duldungsverfügung ein Vollstreckungshindernis vor. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Bindung an die strafgerichtliche Beurteilung eines Sachverhalts ist im Tierschutzrecht nicht angeordnet, so dass Behörden und Verwaltungsgerichte stets eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erlass tierschutzrechtlicher Anordnungen vorzunehmen haben. (Rn. 8 und 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Beamteten Tierärzten kommt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Ihr Gutachten ist daher maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nachzuweisen. Schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Tierschutzrechtliche Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Greifvögeln, Duldungsverfügung, Vollstreckungshindernis, beamtete Tierärzte, vorrangige Beurteilungskompetenz
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 13.12.2022 – B 1 K 22.466
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15651
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 2022 – B 1 K 22.466 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus dem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemachten Vorbringen des Klägers, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine derartigen ernstlichen Zweifel. Solche sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 32 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – juris Rn. 7 m.w.N.).
3
Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. April 2022, mit dem die bereits am 18. März 2022 fernmündlich angeordnete und durchgeführte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von sechs Turmfalken, einer Schleiereule und dreier Uhus auf Kosten des Klägers schriftlich bestätigt und der Kläger zur weiteren Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet wurde, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger sei als Vorsitzender eines Tierschutzvereins, der die Vögel als herrenlose Wildtiere in Obhut genommen habe, Halter dieser Tiere, da er sie auf seinem Grundstück betreut habe. Die Voraussetzungen für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 TierSchG hätten im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorgelegen, weil die Tiere erheblich vernachlässigt gewesen seien.
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Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des Urteils sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gemäß dargelegt.
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1.1. Der Kläger macht zunächst geltend, er sei nur hinsichtlich der Uhus der richtige Adressat des streitgegenständlichen Bescheids, da Halter der übrigen Tiere der Verein sei. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen wolle, dass der Kläger neben dem Verein als Mithalter anzusehen sei, da er die Betreuung der Tiere übernommen habe, hätte zumindest auch gegen den Verein ein Wegnahmebescheid ergehen müssen. Dass die Behörde dies bis heute unterlassen habe, führe zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids.
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Damit dringt der Kläger nicht durch. Dass er neben den Uhus, deren Eigentümer er ist, als erster Vorsitzender des Tierschutzvereins auch die anderen Tiere betreute bzw. zu betreuen hatte, stellt er selbst nicht in Abrede; damit ist er aber als Halter der Tiere anzusehen (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023, § 16a Rn. 21 m.w.N.). Auf die Frage, ob der Kläger auch Eigentümer der Tiere ist oder ob neben ihm noch weitere Personen als Halter der Tiere anzusehen waren, kommt es für die Rechtmäßigkeit der an ihn gerichteten Fortnahmeverfügung nicht an. Die konkrete Möglichkeit, dass ein Dritter, insbesondere der Verein, Eigentümer der in Obhut genommenen Wildtiere sein könnte, so dass mangels einer diesem gegenüber ergangenen Duldungsverfügung hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheids (allenfalls) ein Vollstreckungshindernis anzunehmen sein könnte (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7.08 – NVwZ 2009, 120, Rn. 25; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a.a.O., § 16a Rn. 38 m.w.N.), ist weder dargelegt noch ersichtlich.
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1.2. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der am 16. Januar 2023 erfolgten Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz nicht, dass die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht vorlagen.
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Zum einen entfaltet die Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens im Sicherheitsrecht, zu dem auch § 16a TierSchG zählt, im Grundsatz keine Bindungswirkung, da dieses gegenüber dem Strafrecht eine andere Zielsetzung verfolgt. Im Sicherheitsrecht geht es nicht um die repressive Ahndung strafbaren Unrechts, sondern um präventive Gefahrenabwehr. Eine Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte an die strafgerichtliche Beurteilung eines Sachverhalts ist im Tierschutzrecht – anders als etwa im Fahrerlaubnisrecht (vgl. § 3 Abs. 4 StVG) – auch im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung gesetzlich gerade nicht angeordnet, so dass Behörden und Verwaltungsgerichte stets eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erlass tierschutzrechtlicher Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG vorzunehmen haben.
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Die Einstellung eines Strafverfahrens kann zudem aus vielerlei Gründen erfolgen, unter anderem aus prozessualen Gründen, wegen des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (§ 170 Abs. 2 StPO) oder weil das öffentliche Interesse eine Strafverfolgung nicht erfordert (§ 153 ff. StPO); derartige Voraussetzungen sind dem Sicherheitsrecht jedoch fremd. Die Einstellung des Strafverfahrens steht daher – ebenso wenig wie ein Freispruch – der Berücksichtigung eines Sachverhalts im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Maßnahme jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie nicht wegen erwiesener Nichterfüllung des objektiven Tatbestands erfolgt (vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2001 – 24 B 99.2709 – juris Rn. 44). Dass vorliegend das Strafverfahren gegen den Kläger nach Einlegung des Einspruchs gegen den zunächst ergangenen Strafbefehl wegen erwiesener Nichterfüllung des strafrechtlichen Tatbestands erfolgt ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte – von Klägerseite unwidersprochen – ausgeführt, dass das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt wurde (s. Schreiben des Landratsamts v. 7.3.2023); eine Einstellung nach § 153a StPO setzt aber grundsätzlich einen weiterhin bestehenden hinreichenden Tatverdacht voraus (Peters in Münchener Kommentar StPO, 1. Aufl. 2016, § 153a Rn. 8 f.). Schließlich erfordert § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG – anders als die strafrechtliche Norm des § 17 Nr. 2 TierSchG – nicht, dass es bereits zu erheblichen Schmerzen oder Leiden bei den Tieren gekommen ist. Vielmehr ist die in ersterer Vorschrift vorausgesetzte erhebliche Vernachlässigung bereits dann anzunehmen, wenn einzelne Anforderungen aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind und hierdurch für das Tier die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a.a.O., § 16a Rn. 22); auf die Gründe der Vernachlässigung oder ein Verschulden kommt es hierbei nicht an (Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Auflage 2019, § 16a Rn. 20).
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1.3. Darüber hinaus wendet der Kläger der Sache nach primär ein, der entscheidungserhebliche Sachverhalt erweise sich bei näherem Hinsehen als keineswegs geklärt und hätte einer weiteren Aufklärung durch das Erstgericht bedurft.
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Damit macht der Antrag auf Zulassung der Berufung im Kern nicht nur eine dem sachlichen Recht zuzuordnende fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 19; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 124 VwGO Rn. 70), sondern auch eine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Insoweit gilt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung zwar auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124 Rn. 7b m.w.N.). Werden die ernstlichen Zweifel mit einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht begründet, gelten allerdings die Grundsätze für die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 67) und ist mit Blick auf die Gewährleistung der Konsistenz der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur möglich, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zum Erfolg führen würde (Rusidile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 124 Rn. 26g; HessVGH, B.v. 1.11.2012 – 7 A 1256/11.Z – NVwZ-RR 2013, 417 = juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 17.2.2009 – 10 S 3156/08 – juris Rn. 5). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, da ein Verstoß gegen den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz nicht vorliegt.
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1.3.1. Der Kläger trägt hierzu zunächst vor, den Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen Vögeln um Pflegetiere handele, die aufgrund von Verletzungen vom Tierschutzverein in Obhut genommen und einer tierärztlichen Behandlung zugeführt worden seien, habe das Verwaltungsgericht kaum berücksichtigt. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes habe es die Ursache der festgestellten Verletzungen nicht untersucht. Auch dem Umstand, dass sich die Tiere in tierärztlicher Behandlung befunden hätten und eine entsprechende Berichterstattung vorliege, habe es keine Beachtung geschenkt. Feststellungen zum Zustand der Tiere bei Aufnahme durch den Kläger einerseits und vor der Wegnahme andererseits sowie dazu, ob der Zustand der Tiere durch andere Umstände als die Haltung verursacht worden sein könnte, seien vom Verwaltungsgericht nicht getroffen worden, wobei hinsichtlich Letzterem insbesondere zu beachten sei, dass die Tiere von Fremden eingefangen worden seien, so dass zu befürchten stehe, dass die Verletzungen bei diesem Vorgang und beim Transport entstanden seien. All diese Fragen wären – z.B. unter Einbeziehung des behandelnden Tierarztes des Klägers – zu beantworten gewesen.
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Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung – wie vorliegend – nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12). Dies war vorliegend nicht der Fall, da hinsichtlich der auf unzureichende Haltungsbedingungen zurückzuführenden Verletzungen einiger der vom Kläger gehaltenen Tiere bereits eine sachverständige Bewertung durch den beamteten Tierarzt vorlag und belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese unzureichend oder unrichtig sein könnte, nicht hinreichend dargelegt sind.
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Liegen bereits Gutachten oder sachverständige Stellungnahmen zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Dabei kann es sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Gleiches gilt für gutachterliche Stellungnahmen, die erst während eines gerichtlichen Verfahrens von einer beteiligten Behörde eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2020 – 7 BN 3.19 – NJW 2020, 1093 = juris Rn. 5 f. m.w.N.). Nach § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten für ungenügend erachtet; einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachliche Stellungnahmen sind insbesondere dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.2010 – 7 B 35.09 – juris Rn. 12; B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – NVwZ-RR 2013, 620 = juris Rn. 4).
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Dies ist hier weder dargelegt noch ersichtlich. Entgegen der klägerischen Darstellung hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des beamteten Tierarztes vom 30. März 2022, dessen schriftliche und mündliche Darlegungen im gerichtlichen Verfahren, die Fotodokumentation des Deutschen Tierschutzbundes Bayern (Bl. 71 ff. der Behördenakte) und die Ausführungen des Herrn Ba. von der Vogelstation des Landesbundes für Vogelschutz in Regenstauf, wohin die Tiere verbracht wurden, vom 21. März 2022 detaillierte Feststellungen zum Zustand der Tiere im Zeitpunkt der Wegnahme am 18. März 2022 sowie zur Ursache der bei einigen Tieren vorgefundenen Verletzungen bzw. Schäden getroffen.
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So wurde in dem Gutachten des beamteten Tierarztes ausgeführt, eine Voliere sei mit einer apathisch wirkenden Schleiereule besetzt gewesen. Der Stoß (Schwanzgefieder) der sechs Turmfalken sei durch den ständigen Abrieb an dem ungeeigneten, viel zu starren und scharfen Gitter in seiner Struktur zerstört gewesen. Der Schnabelansatz der Falken (Wachshaut) sei durch das Anfliegen gegen das ungeeignete Gitter infolge von wiederholten Fluchtreaktionen (blutige Verwundungen am Schnabelansatz) verletzt gewesen. Einem Falken habe ein wesentlicher Teil des Oberschnabels gefehlt. Die Greifvögel hätten durch die ungeeigneten Haltungsbedingungen massive Beeinträchtigungen des Gefieders erlitten. Ursächlich sei das Fehlen von mehrseitigen Verblendungen, die ein allzu heftiges Anfliegen gegen die Außenwände bei Panikreaktionen verhindern würden, sowie die Beschaffenheit der Außenwände (raues, scharfes Drahtgittergeflecht). Die Befunde seien als erhebliche Schäden einzustufen. Es sei davon auszugehen, dass die Schäden erst während der Haltung in Gefangenschaft entstanden seien, die gesetzlich vorgegebene rechtzeitige Auswilderung nach Rehabilitation sei unterlassen worden bzw. verzögere sich aufgrund der neu erworbenen Defizite. Einem Turmfalkenmännchen sei ein Überleben in freier Wildbahn nicht mehr möglich (stark beschädigte und abgeschlagene Stoßfedern, ein Auge zerstört und überwachsen). Die blutigen Verletzungen an der Wachshaut im Bereich des Schnabelansatzes rührten unzweifelhaft vom Auftreffen des Kopfes auf das stabile Drahtgeflecht her. Die Haltung eines weiblichen Turmfalken (Oberschnabel abgebrochen, Gefieder verschmutzt) sei ohne fachtierärztliche Behandlung als hochgradig tierschutzwidrig einzustufen, da die Möglichkeit zur Ernährung (Zerkleinern) nicht gesichert sei und dem Tier erhebliche Schmerzen entstünden. Es hätten sich Hinweise auf eine nicht artgerechte Ernährung ergeben (Überschnäbel). Darüber hinaus seien die Vögel einer hochgradigen Gesundheitsgefährdung durch unhygienische Haltungsbedingungen ausgesetzt gewesen (UA S. 2-4).
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In der mündlichen Verhandlung habe der beamtete Tierarzt nochmals erläutert, welche Folgen die fehlenden Sichtverblendungen für die Haltung der Wildtiere hätten. Durch die freie Sicht nach außen schlügen die Tiere gegen die Gitter, was zu Verletzungen am Gefieder führe. Daneben trügen unzureichende Sitzgelegenheiten zu den bei nahezu allen Vögeln festgestellten Gefiederschäden bei, weil durch das Festhalten an den rauen Gitterstäben das Gefieder geschädigt werde. Wenngleich sich ausweislich der vom Kläger vorgelegten Fotos in der Falkenvoliere durchaus einige Sitzstangen befänden, seien die Ausführungen des Amtstierarztes zu den Gefiederschäden aus Sicht des Gerichts überzeugend, denn in der Zusammenschau mit den fehlenden Seitenverblendungen und dem Fluchtverhalten der Tiere erschließe sich, dass die Gefiederschäden von der unsachgemäßen Haltung herrührten. Der beamtete Tierarzt habe hierzu weiter ausgeführt, dass die durchgängig aufgetretenen Gefiederschäden für ein Bestandsproblem, also für eine unsachgemäße Haltung sprächen (UA S. 10).
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Der Vortrag des Klägers vermag diese vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil herangezogenen sachverständigen Feststellungen, insbesondere die Bewertung des beamteten Tierarztes, nicht zu erschüttern, geschweige denn zu widerlegen. Der beamtete Tierarzt ist der maßgebliche Sachverständige in einem tierschutzrechtlichen Verfahren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt beamteten Tierärzten sowohl hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG als auch hinsichtlich der Frage, ob Tiere erheblich vernachlässigt wurden, eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 26 m.w.N.). Ein solches Gutachten ist daher grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39). Schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (vgl. Lorz/Metzger, a.a.O., § 15 TierSchG Rn. 18).
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Letzteres ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Verletzungen der Tiere überwiegend bereits bei deren Aufnahme durch den Kläger vorhanden waren und mithin entgegen der amtstierärztlichen Einschätzung nicht durch die beim Kläger vorgefundenen Haltungsbedingungen verursacht wurden, sind nicht dargelegt. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags vor dem Verwaltungsgericht bzw. der dort eingereichten Tierarztberichte sind lediglich die im amtstierärztlichen Gutachten aufgeführten Verletzungen der Schleiereule am linken Flügel und am Stoß, die Verletzung eines Turmfalken am Auge, der Gefiederschaden an einem Uhu sowie schwere Schäden an den Stoßfedern eines Turmfalken, der bei einem Unfall in den Kühlergrill eines Autos geraten war, aus Vorschädigungen erklärbar. Im Übrigen lassen sich die auf den vorgelegten tierärztlichen Belegen aufgelisteten Behandlungen den fortgenommenen Vögeln nicht zuordnen, was auch von Klägerseite nicht geleistet wird, bzw. liegen bereits längere Zeit zurück. Nicht aufgrund vorausgegangener Schädigungen erklärbar sind demzufolge die Gefiederschäden an den Stößen auch der anderen Tiere, die Verletzungen am Schnabelansatz, der abgebrochene Oberschnabel eines Turmfalken sowie die Überschnäbel. Die vom Amtsveterinär für die Verletzungen an der Wachshaut und die Schäden an den Stößen angeführte Ursache, i.e. das ständige Anfliegen gegen das zu raue Drahtgeflecht aufgrund fehlender Verblendungen, erscheint vor dem Hintergrund des gleichförmigen Auftretens auch für den Senat nachvollziehbar und der Kläger vermochte dem nichts Substantiiertes entgegenzusetzen. Angesichts der detaillierten Feststellungen zu den Verletzungen der Tiere sowie deren Ursache hätte eine durchgreifende Aufklärungsrüge eine detaillierte Auseinandersetzung hiermit erfordert; insbesondere hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, welche konkrete Verletzung welchen Tieres auf welcher Vorschädigung beruht und die Erhebung welcher konkreten Beweise sich dem Verwaltungsgericht hierzu hätte aufdrängen müssen. Hierzu reichen die gleichsam „ins Blaue hinein“ erhobene allgemeine Forderung, das Verwaltungsgericht hätte klären müssen, ob der Zustand der Tiere durch andere Umstände als die Haltung verursacht worden sein könnte, sowie der allgemeine Hinweis auf Tierarztberichte nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1987 – 3 C 22.86 – juris Rn. 27).
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Gleiches gilt hinsichtlich der in diesem Zusammenhang erhobenen Behauptung des Klägers, es sei zu befürchten, dass die Verletzungen beim Vorgang des Einfangens der Tiere am 18. März 2022 und beim Transport entstanden seien. Auch insoweit handelt es sich um eine „ins Blaue hinein“ getroffene Aussage, für deren Richtigkeit konkrete Anhaltspunkte nicht angeführt werden und die sich mit den hierzu auf der Grundlage der Erläuterungen des Amtsveterinärs angestellten Erwägungen und getroffenen Feststellungen des Erstgerichts in keiner Weise auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sich Gefiederschäden nach der Einschätzung des beamteten Tierarztes über einige Wochen hinweg entwickeln und dass – wie bereits ausgeführt – das Auftreten dieser ähnlich gelagerten Gefiederschäden bei nahezu allen Vögeln, darunter auch bei denjenigen, die der Kläger nicht bereits mit Gefiederschäden übernommen habe, für ein durch eine nicht artgerechte Haltung verursachtes Bestandsproblem spreche (vgl. UA S. 10). Diese Einschätzung ist auch aus Sicht des Senats schlüssig, so dass sich dem Verwaltungsgericht ohne anderweitige konkrete Anhaltspunkte eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen musste.
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1.3.2. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen teilt der Senat auch nicht die Einschätzung des Klägers, die Ausgestaltung der Volieren entspreche den notwendigen Anforderungen, da es eine Verpflichtung zur Ausführung der Gitter mit einer Kunststoffbeschichtung nicht gebe.
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Dieses pauschale Vorbringen setzt sich wiederum in keiner Weise mit den hierzu angestellten Erwägungen und getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, welche auf dem Gutachten sowie den erläuternden Ausführungen des Amtsveterinärs beruhen, auseinander, so dass der Kläger bereits seiner Darlegungsobliegenheit nicht gerecht wird. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (UA S. 9 f.), für die Frage der artgerechten Unterbringung und Ausgestaltung der Volieren sei das Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen des BMELV vom 10. Januar 1995 heranzuziehen. Danach seien nur eingewöhnte Individuen einiger Arten (z.B. Eulen, Bussarde) zur Unterbringung in Ganzdrahtvolieren geeignet (Nr. 3.1.1.). Für teilweise geschlossene Volieren gebe das Gutachten geschlossene Seitenwände und eine oder mehrere teilweise durchsehbare Fronten an; des Weiteren werde das Anbringen von Sichtblenden empfohlen. Gleiches sei den Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen vom 27. Mai 1995 zu entnehmen (vgl. dort S. 18 f.). Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Kunststoffummantelung der Gitter habe der Amtstierarzt auf die ansonsten gegebene Verletzungsgefahr verwiesen. In Teil II A. 1. des genannten Gutachtens über die Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen (S. 2) werde hierzu ausgeführt, dass alle Einrichtungen für deren Haltung so zu gestalten seien, dass Schäden (auch Gefiederschäden) ausgeschlossen seien. Nach den Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen seien die Gehege so zu gestalten, dass materialbedingte Schäden bei Tieren vermieden werden, insbesondere seien bei teilweise geschlossenen Volieren die offenen Seiten mit kunststoffummanteltem Draht zu erstellen (dort S. 7 und S. 18 f.). In der mündlichen Verhandlung habe der Amtsveterinär erläutert (S. 2 des Protokolls), dass die (Wild) Tiere aufgrund der fehlenden Sichtverblendungen und der dadurch gegebenen freien Sicht nach außen gegen die Gitter schlügen und sich zudem an den rauen Gitterstäben festhalten müssten, was zu Verletzungen am Gefieder führe (s.o. 1.3.1.).
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Diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen setzt der Kläger lediglich seine eigene Einschätzung entgegen. Zwar mögen die Empfehlungen zur Anbringung von Sichtblenden und Kunststoffummantelungen in dem genannten Gutachten des BMEL und in den Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen, welchen vorliegend als sog. antizipierten Sachverständigengutachten Beachtung im Rahmen der Konkretisierung der aus der Generalklausel des § 2 TierSchG folgenden Anforderungen zukommt (vgl. NdsOVG, B.v. 29.7.2019 – 11 ME 218/19 – juris Rn. 6 f.), nicht als unbedingte und in jedem Fall zu beachtende Verpflichtungen zu verstehen sein. Allerdings wird im Gutachten des BMEL über die vom Verwaltungsgericht zitierten Empfehlungen hinaus festgestellt, dass Ganzdrahtvolieren für die Haltung von auf die Auswilderung vorzubereitenden Rehabilitanden generell ungeeignet seien und diese je nach Eignung in geschlossenen Volieren oder an der Flugdrahtanlage auf die Auswilderung vorbereitet werden sollten (S. 9), wobei es sich bei den streitgegenständlichen Vögeln mit Ausnahme der drei Uhus um solche Rehabilitanden handelte. Des Weiteren waren bei den streitgegenständlichen Tieren bereits nahezu durchgängig Gefiederschäden (auch bei zwei Uhus, wobei diese nur bei einem Tier aus einer Vorverletzung erklärbar sind) und Verletzungen am Schnabelansatz aufgetreten, welche der nachvollziehbaren Einschätzung des Amtsveterinärs zufolge überwiegend auf die Nichtbeachtung der Empfehlungen zur Ausgestaltung der Volieren zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund schließt sich der Senat der Feststellung des Verwaltungsgerichts an, dass durch die fehlende Anbringung von Sichtblenden und Kunststoffummantelungen im konkreten Fall gegen das Gebot der tierschutzgerechten Unterbringung aus § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen wurde.
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1.3.3. Des Weiteren rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich in keiner Weise mit dem Umstand befasst, dass die festgestellten Verschmutzungen der Volieren bzw. Käfige bei Abreise des Klägers nicht vorgelegen hätten, so dass ihm diese nicht angelastet werden könnten. Drei konkret benannte Zeugen sowie als Anlage vorgelegte Bilder bestätigten dies. Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, man hätte die Verschmutzungen innerhalb kürzester Zeit mit einem Wasserschlauch beseitigen können, wäre dabei sehr wohl tauglich gewesen zu zeigen, dass es sich gerade nicht um über Wochen angesammelte Verschmutzungen gehandelt habe. Es bestehe die Befürchtung, dass Dritte den Müll, den der Kläger auf dem Gelände sammle und alle paar Tage entsorge, mutwillig in den Volieren verteilt hätten. Dies zeige sich auch daran, dass sich in den Volieren unterschiedlichstes Gewölle befunden habe, welches nicht nur von den dort untergebrachten Vögeln gestammt habe.
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a) Mit dem Vortrag des Klägers, es sei zu befürchten, dass die vorgefundenen Verschmutzungen in Abwesenheit des Klägers mutwillig herbeigeführt worden seien, hat sich das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen befasst, diesen allerdings als unglaubhaft erachtet (UA S. 9). Nach der nicht in Zweifel zu ziehenden fachlichen Einschätzung des Amtsveterinärs habe es sich bei den Verschmutzungen um natürliche Prozesse gehandelt; diese Art der Verschmutzung könne nicht innerhalb weniger Tage herbeigeführt werden. Auf dieser Grundlage gelangte das Erstgericht zu der Einschätzung, dass die auch auf den Fotos dokumentierten Verschmutzungen massiv gewesen seien, eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Vernachlässigung und fehlende Reinigung belegten und nicht das innerhalb kürzester Zeit künstlich herbeigeführte Werk von dritten Personen darstellten. Mit diesen Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
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b) Dass sich dem Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass die festgestellten Verschmutzungen der Volieren bzw. Käfige bei Abreise des Klägers noch nicht vorlagen, drei Zeugen benennt und schriftliche Bestätigungen dieser Zeugen vorlegt, hatte er diese Beweise im erstinstanzlichen Verfahren nicht angeboten, so dass sie vom Erstgericht nicht berücksichtigt werden konnten. Wie bereits ausgeführt dient die Aufklärungsrüge aber nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Die vorgelegten Fotos sind schon deshalb nicht geeignet, die klägerische Behauptung zu stützen, weil sie mangels Datierung zeitlich nicht eingeordnet werden können.
27
c) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. ernstliche Zweifel an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung legt das klägerische Vorbringen ebenfalls nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dar.
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Soweit eine fehlerhafte Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, nicht. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass dessen Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil es entscheidungserheblich von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist (BayVGH, B.v. 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 – juris Rn. 7). Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (BayVGH, B.v. 25.10.2017 – 5 ZB 17.340 – juris Rn. 39; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.9.2017 – OVG 5 N 40.16 – juris Rn. 9). Derartige Mängel zeigt die Begründung des Zulassungsantrags jedoch nicht auf. Vielmehr erscheint die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der amtstierärztlichen Begutachtung sowie der gefertigten Fotos nachvollziehbar. Allein das – durch nichts belegte – klägerische Vorbringen, er habe die Verschmutzungen innerhalb von zehn Minuten mit einem Wasserschlauch beseitigen können und in den Volieren habe sich unterschiedlichstes Gewölle befunden, welches nicht nur von den dort untergebrachten Vögeln gestammt habe, lässt die auf der Grundlage des amtstierärztlichen Gutachtens getroffene Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die massiven Verschmutzungen nicht innerhalb weniger Tage entstanden seien und auf natürlichen Prozessen beruhten, nicht unvertretbar oder sachwidrig erscheinen.
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d) Abgesehen hiervon wäre ein etwaiger Verfahrensmangel oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung nach der Rechtsauffassung des Senats für den Ausgang eines Berufungsverfahrens ohne Bedeutung, weil sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog; vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 101 f., Rn. 264 m.w.N.). Denn nach Auffassung des erkennenden Senats stellt sich die Frage nach der genauen Ursache der Verschmutzungen für die Rechtmäßigkeit der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung am 18. März 2022 letztlich als nicht entscheidungserheblich dar.
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Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil festgestellt, dass bereits am Vortag der Wegnahme der streitgegenständlichen Tiere, also am 17. März 2022, durch die Polizei ein augenscheinlich erheblich vernachlässigter Mäusebussard in einer hochgradig verdreckten Katzentransportbox aufgefunden worden war, welcher von der durch den Kläger mit der Fütterung der Tiere beauftragten Person, Frau B., zum Tierarzt gebracht wurde (UA, Tatbestand S. 2; Vermerk der Polizeiinspektion Bayreuth v. 18.3.2022). Laut dem polizeilichen Aktenvermerk wurde auch der vom Kläger benannte Zeuge Z., der Mitglied des Vereins des Klägers ist, verständigt, der sodann auch vor Ort erschien. Ausweislich des Gutachtens des Amtsveterinärs vom 30. März 2022 gestaltete sich das Betreten des Grundstücks zur Kontrolle am 18. März 2022 gegen 11.47 Uhr einfach, da das Eingangstor nur angelehnt war. Dem Gutachten zufolge fand auch am 18. März 2022 ein telefonischer Kontakt mit dem vom Kläger als Zeugen benannten Vereinsmitglied, Herrn Z., statt, der das Notfalltelefon des Vereins betreute. Des Weiteren kam gegen 13.30 Uhr die mit der Fütterung der Tiere beauftragte Frau B. hinzu. Festgestellt wurden ausweislich des Gutachtens ein hochgradig verschmutzter Käfig mit der Schleiereule. Der Boden der Falkenvoliere war lückenlos bedeckt mit Exkrementen, verwesten Futterküken und Gewöllen, vermischt mit stark verschmutztem Regenwasser. Auf dem Boden dieser Falkenvoliere waren die Futterküken ausgelegt, so dass die Falken bei der Futteraufnahme den Kontakt mit diesen Bodenverhältnissen nicht vermeiden konnten. Die Vögel waren demzufolge einer hochgradigen Gesundheitsgefährdung durch unhygienische Haltungsbedingungen ausgesetzt (UA S. 3 f.). Die erforderliche Reinigung der Volieren fand der amtstierärztlichen Stellungnahme zufolge auch am Nachmittag des 18. März 2022 nicht statt.
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Dieser Sachverhalt rechtfertigte die Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der streitgegenständlichen Tiere am 18. März 2022 unabhängig von der Ursache der festgestellten Verschmutzungen und der Frage, ob den Kläger oder etwaige Mithalter oder Betreuer ein Verschulden hieran trifft. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 TierSchG kann die Behörde dem Halter ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Eine erhebliche Vernachlässigung liegt dann vor, wenn einzelne, sich aus § 2 TierSchG ergebende Pflichten für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form vernachlässigt werden. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob dem Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht; zu einem Eintritt dieser tierschutzwidrigen Zustände muss es noch nicht gekommen sein. Ob die Vernachlässigung bzw. die Verletzung der Anforderungen des § 2 TierSchG auf ein Tun oder ein Unterlassen des Halters zurückzuführen ist, ist ohne Bedeutung. Ebenso kommt es nicht auf Verschulden an (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a.a.O., § 16a Rn. 22 m.w.N.; Lorz/Metzger, a.a.O., § 16a TierSchG Rn. 20; OVG RLP, B.v. 4.2.2021 – 7 B 11571/20.OVG – BeckRS 2021, 3787 = juris Rn. 11).
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Den amtstierärztlichen Feststellungen zufolge lag durch die unhygienischen Haltungsbedingungen und die übrigen Mängel (s.o. 1.2. und unten 1.4.) eine erhebliche Vernachlässigung vor, weil hiermit die Gefahr von Leiden für die Tiere verbunden war. Mit Blick auf die festgestellten Verschmutzungen des Aufenthaltsbereiches der Vögel haben der oder die Tierhalter das Pflegegebot des § 2 Nr. 1 TierSchG unabhängig von der Ursache der Verschmutzungen (das Grundstück, auf dem sich mehrere Kisten bzw. Transportkäfige mit Exkrementen. Gewöllen, toten Eintagsküken verschiedenster Verwesungsstadien und schmutzigem Wasser befanden, war offenbar nicht vor dem Zutritt unbefugter Personen geschützt) dadurch verletzt, dass eine zeitnahe Reinigung nicht durchgeführt bzw. sichergestellt wurde. Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung war vor diesem Hintergrund erforderlich, um die Gefahr von Leiden und eine Gefährdung der Gesundheit für die Tiere zu unterbinden. Maßgeblich für die Entscheidung über eine Fortnahme und anderweitige Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist allein die Prognose, ob den Tieren anderenfalls die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht; dagegen kommt es – anders als bei einem Tierhaltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG – auf die Frage, ob zukünftig weitere Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen durch den Halter zu erwarten sind, sowie auf dessen Einsichtigkeit nicht an, wenn – wie hier – eine zeitnahe und wirksame Beseitigung der Gefahr von Leiden für die Tiere durch den Halter nicht sichergestellt ist. Da angesichts der Abwesenheit des Klägers noch für mindestens zwei Tage die Beseitigung der festgestellten Haltungsmängel durch ihn selbst nicht möglich war, nicht offensichtlich war, wem gegenüber Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG hätten ergehen können, sowie vor dem Hintergrund, dass die Beseitigung der Verschmutzungen allein nicht ausreichend war, um artgemäße Zustände herzustellen, sondern angesichts der amtstierärztlich festgestellten Schäden am Gefieder und der Verletzungen an der Wachshaut auch eine Umgestaltung der Volieren erforderlich war, ist die behördliche Einschätzung, dass sich Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG nicht als gleichermaßen wirksames Mittel zur Gefahrenabwehr darstellten, nicht zu beanstanden (s. auch unten 1.4.1).
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Nachdem zwar die Verschmutzungen inzwischen beseitigt worden sind, jedoch bislang weder dargelegt noch nachgewiesen wurde, dass die Volieren in der erforderlichen Weise umgestaltet wurden, hat der Kläger bis dato auch nicht nachgewiesen, dass eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere durch den Halter sichergestellt ist (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG).
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1.3.4. Vor dem Hintergrund des dargestellten Befundes, dass der Kläger durch die nicht fachgerechte Ausgestaltung der Volieren sowie die unhygienischen Haltungsbedingungen gegen die Anforderungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchG verstoßen hat und die Tiere dadurch erheblich vernachlässigt waren, kommt es auf die im Zulassungsantrag des Weiteren aufgeworfene Frage, ob die Größe der Uhu-Voliere ausreichend und das Halten der Schleiereule in der kleinen Box vorliegend tierschutzgerecht war, nicht mehr entscheidungserheblich an. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die Unterbringung des an einer Fußverletzung erkrankten Mäusebussards in einer Katzenbox tierschutzgerecht war, zumal der Mäusebussard von der streitgegenständlichen Anordnung nicht umfasst ist (dieser war bereits am Vortag der Fortnahme der übrigen Tiere durch das Landratsamt von Vereinsmitgliedern zum Tierarzt verbracht worden).
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1.4. Ermessensfehler hinsichtlich der streitgegenständlichen Anordnung sind auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich.
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1.4.1. Der Kläger macht insoweit geltend, die sofortige Wegnahme der Tiere sei unverhältnismäßig gewesen, weil deutlich mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Zum einen wäre der Kläger binnen zwölf Stunden wieder vor Ort gewesen und die Mitarbeiter des Tierrettungs-Teams innerhalb von 15 Minuten. Hinsichtlich der angeblichen Versäumnisse bei der Ausgestaltung der Volieren hätten dem Kläger bzw. dem Verein Auflagen gemacht werden können, deren Einhaltung sodann zu überprüfen gewesen wären. Dies gelte vor allem für die drei Uhus, welche im Eigentum des Klägers stünden.
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Dem folgt der Senat nicht; vielmehr ist die Einschätzung des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts, dass die sofortige Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere geboten war, um diesen weiteres Leiden zu ersparen, nach den konkreten Umständen nicht zu beanstanden; insbesondere erweist sich die Anordnung nicht als unverhältnismäßig. Das Vorbringen des Klägers, er wäre binnen zwölf Stunden wieder vor Ort gewesen und die Mitarbeiter des Tierrettungs-Teams innerhalb von 15 Minuten, ist insofern unbehelflich, als laut dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion B. vom 18. März 2022 zwei Mitglieder des Vereins, Frau B. und Herr Z., bereits am Vortag der streitgegenständlichen Fortnahme, dem 17. März 2022, vor Ort waren, jedoch lediglich den hier nicht streitgegenständlichen Mäusebussard zum Tierarzt brachten (vgl. Aktenvermerk S. 2), aber offensichtlich keine Verbesserung der Haltungsbedingungen für die übrigen Tiere herbeiführten; insbesondere wurde die erforderliche Reinigung der Gehege nicht durchgeführt. Auch am Tag der Wegnahme kontaktierte der Amtsveterinär Herrn Z., der das Notfalltelefon des Vereins betreute, telefonisch und kam Frau B. gegen 13.30 Uhr zu der tierschutzrechtlichen Kontrolle hinzu, ohne dass seitens der Vereinsmitglieder über eine Fütterung der Vögel hinausgehende weitere Maßnahmen ergriffen wurden. Zugleich geht aus dem Gutachten des Amtsveterinärs hervor, dass er den Kläger am 18. März 2022 gegen 13.25 Uhr in einem Telefongespräch über das behördliche Vorgehen informiert habe, wobei der Kläger bestätigt habe, sich in der Ukraine nahe der polnischen Grenze zu befinden und erst am Sonntagabend (20.3.2022) wieder eintreffen zu wollen (vgl. Gutachten des Amtstierarztes v. 30.3.2022, S. 2). Bestätigt wird die tatsächliche Rückkehr des Klägers (erst) am Abend des 20. März bzw. Morgen des 21. März 2022 im Übrigen durch den ebenfalls in der Behördenakte befindlichen Vermerk über die tierschutzrechtliche Kontrolle der Stadt B. vom 21. März 2022, dem zufolge der Kläger am Vormittag des 21. März 2022 angegeben habe, erst in der Früh aus Polen zurückgekommen zu sein. Mit dieser Faktenlage, wie sie sich aus den Akten ergibt, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander und tritt ihr nicht substantiiert entgegen.
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Bei dieser Sachlage durfte das Landratsamt aus der für die vorliegende gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme maßgeblichen ex-ante-Sicht im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, a.a.O., § 16a TierSchG Rn. 26; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 19; BayVGH, B.v. 13.1.2021 – 23 ZB 20.2291 – juris Rn. 25) davon ausgehen, dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung zur Verhütung weiterer Gefahren von Leiden und Schäden für die Tiere erforderlich war. Die behördliche Einschätzung, es sei zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen, an wen eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG hätte ergehen können, welche mit hinreichender Sicherheit sowohl die erforderliche unverzügliche Wiederherstellung hygienischer Haltungsbedingungen als auch eine verletzungssichere und artgerechte Ausgestaltung der Volieren bzw. Boxen erwarten ließ, ist bei dieser Sachlage – insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits festgestellten Verletzungen und Gefiederschäden – nachvollziehbar. Soweit der Kläger die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme mit Blick auf sein Eigentum an den drei Uhus geltend macht, ist er auf den ihm unter der Voraussetzung des Nachweises der Wiederherstellung ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zustehenden Herausgabeanspruch zu verweisen.
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1.4.2. Schließlich führt auch der Umstand, dass dem Kläger von der Gemeinde regelmäßig verletzte Tiere zur Versorgung gebracht worden waren, wobei es nie zu Beanstandungen gekommen war, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Fortnahmeanordnung. Der Kläger führt schon nicht näher aus, dass und in welchen Abständen tatsächlich beanstandungsfreie tierschutzrechtliche Kontrollen, in denen die Haltungsbedingungen umfassend beurteilt wurden, stattgefunden hatten. Inwiefern – wie das Zulassungsvorbringen ausführt – hieraus geschlossen werden könnte, dass sich die Verschmutzungen nicht über einen längeren Zeitraum angesammelt haben können, ist daher nicht nachvollziehbar. Zum anderen handelt es sich, wie bereits ausgeführt, bei der Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG um eine Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für die betreffenden Tiere, bei der es – anders als bei einem Tierhaltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG – auf die Frage, ob auch zukünftig weitere Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen durch den Halter zu erwarten sind oder es sich gegebenenfalls um „einen einmaligen Ausrutscher“ gehandelt haben könnte, nicht ankommt, wenn – wie hier – eine kurzfristige Gefahrenbeseitigung durch den Halter nicht hinreichend sichergestellt ist.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen unter 1.3. verwiesen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).