Titel:
Gewährung einer Wirtschaftsbeihilfe (Corona-Dezemberhilfe)
Normenketten:
VWGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BayVwVfG Art. 48
Leitsatz:
Zur Geltendmachung ernstlicher Richtigkeitszweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wirtschaftsbeihilfe, Corona-Dezemberhilfe, Gewährung, Gaststätte, ernstliche Zweifel, Darlegung, Auseinandersetzung, Gründe, Richtigkeit, erstinstanzliche Entscheidung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 10.10.2022 – M 31 K 22.245
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15646
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober 2022 – M 31 K 22.245 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.828,75 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter, welches auf die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten vom 12. Januar 2022 gerichtet war. Mit diesem Bescheid wurde der Bescheid vom 5. Januar 2021, mit dem dem Kläger eine Corona-Dezemberhilfe in Höhe von 3.828,75 € gewährt worden war, zurückgenommen und der Kläger zur Erstattung des bereits ausbezahlten Geldbetrags aufgefordert.
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Das Bayerische Verwaltungsgericht München wies die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 12. Januar 2022 mit Urteil vom 10. Oktober 2022 – dem Kläger zugestellt am 25. November 2022 – ab.
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Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Der Berufungszulassungsantrag wurde mit Schriftsatz vom 25. Januar 2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag, unter Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet. Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss hierzu allerdings konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
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Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht. Der Kläger wendet lediglich ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er „im fraglichen Zeitraum insbesondere mit seinen zahlreichen Gaststätten in München und an anderen Orten in Bayern aufgrund der Schließung der Gaststätten keine Umsätze erzielt“ habe. Mit diesem pauschalen Vorbringen vermag der Kläger nicht die ausführlich begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 27 – 35) in Frage zu stellen, dass er nach Maßgabe der Vollzugspraxis der Beklagten auf Grundlage der einschlägigen Richtlinie über die Gewährung einer Dezemberhilfe (auch) nicht indirekt vom Lockdown betroffen war, weil er nicht bereits während des – wie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Zuwendungspraxis der Beklagten maßgeblich (UA Rn. 28) – behördlichen Verfahrens dargelegt hatte, 80% seiner Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen (insbesondere solchen des Gaststättengewerbes) erzielt zu haben. Vielmehr hat er – wie das Verwaltungsgericht ferner festgestellt hat (vgl. UA a.a.O.) – selbst in der mündlichen Verhandlung einen diesbezüglichen Umsatzanteil von lediglich 20% angegeben. Damit ist nicht zweifelhaft, dass der Bescheid vom 5. Januar 2021, mit dem dem Kläger trotz fehlender Antrags- und damit Anspruchsberechtigung eine Dezemberhilfe gewährt worden war, i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG rechtswidrig gewesen ist.
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Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids nach Art. 48 BayVwVfG und zu den Regelungen des angefochtenen Bescheids zur Rückforderung und zur Verzinsung des zu erstattenden Betrags (Art. 49a Abs. 1, Abs. 3 BayVwVfG) geht das Zulassungsvorbringen nicht ein.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).