Inhalt

VGH München, Beschluss v. 01.06.2023 – 22 ZB 22.2472
Titel:

Klage gegen erweiterte Gewerbeuntersagung

Normenkette:
GewO § 35 Abs. 1
Leitsätze:
1. Zur wirtschaftlichen Unzuverlässigkeit wegen erheblicher steuerlicher Rückstände und Schulden. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Gewerbeuntersagung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Der pauschale Vortrag, die Existenz des Klägers bzw. die seiner Familie sei gefährdet, reicht nicht aus, um darzulegen, dass es sich um einen solchen Ausnahmefall handeln würde. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
erweiterte Gewerbeuntersagung, wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, strafgerichtliche Verurteilungen, Verschulden, Corona-Pandemie, Verhältnismäßigkeit, Gefährdung der Existenz
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 23.09.2022 – M 16 K 21.4708
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15645

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. September 2022 – M 16 K 21.4708 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter, welches auf die Aufhebung der von der Beklagten mit Bescheid vom 29. Juli 2021 auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO verfügten erweiterten Gewerbeuntersagung zielte.
2
Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte dem Kläger die Ausübung seines Gewerbes („Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken [erlaubnisfrei nach dem GastG] sowie Betrieb eines Partyservice- und/oder Cateringunternehmens“) und zudem die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt, den Kläger zur Einstellung seiner Tätigkeit aufgefordert und ihm für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Der Kläger sei unzuverlässig i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO. Er sei mit dem Vermerk „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ 21-mal im Vollstreckungsportal eingetragen. Beim Finanzamt München und bei der Beklagten bestünden erhebliche Steuerrückstände. Freiwillige Zahlungen würden nicht bzw. nicht ausreichend geleistet; Pfändungsmaßnahmen seien veranlasst worden. Im Gewerbezentralregister seien 17 Einträge über Vorgänge enthalten, die zu einer Geldbuße gegen den Kläger geführt hätten. Schließlich sei der Kläger am 26. Januar 2019 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und am 26. Januar 2021 wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung strafgerichtlich verurteilt worden.
3
Die gegen den Bescheid vom 29. Juli 2021 erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. September 2022, dem Kläger zugestellt am 26. Oktober 2022, ab.
4
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. November 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Er begründete diesen Antrag mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2022, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und gegebenenfalls auch einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.
5
Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
7
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche und/oder Schwierigkeiten der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und auch kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 3.).
8
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Solche Zweifel ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren nicht.
9
1.1 Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht seine Annahme, der Kläger sei i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO unzuverlässig, allein tragend auch auf dessen strafgerichtliche Verurteilungen gestützt hat (UA Rn. 32 – 39) und der Kläger auf diesen Begründungsstrang nicht eingeht. Im Fall einer kumulativen Mehrfachbegründung eines Urteils
- wie sie hier vorliegt – erfordert § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Darlegungen des Rechtsmittelführers, dass in Bezug auf jeden der selbständig tragenden Entscheidungsgründe ein Zulassungsgrund besteht (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2020 – 22 ZB 19.299 – juris Rn. 13 m.w.N.). Solche Darlegungen enthält das Zulassungsvorbringen nicht; es befasst sich nur mit der wirtschaftlichen Situation des Klägers und seinen steuerlichen Rückständen.
10
1.2 Im Übrigen bestehen auch keine Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit gewerberechtlich unzuverlässig (UA Rn. 27 – 31).
11
1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die durch die erheblichen steuerlichen Rückstände sowohl beim Finanzamt als auch bei der Beklagten (vgl. angefochtener Bescheid unter 1.2.2) sowie durch die zahlreichen Einträge im Vollstreckungsportal (vgl. §§ 882b ff. ZPO) belegte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und Überschuldung des Klägers grundsätzlich seine Unzuverlässigkeit i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO begründen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – BVerwGE 152, 39 – juris Rn. 14 m.w.N.).
12
1.2.2 Dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses gleichwohl zuverlässig gewesen ist, weil er zahlungswillig war und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet hat (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O.), ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Die vom Kläger angeführte Ratenzahlungsvereinbarung mit der Beklagten betreffend Gewerbesteuerrückstände betraf nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 29), denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, nur einen Teil dieser Rückstände. Der Vortrag des Klägers, „hinsichtlich geschätzter ESt-Schulden“ sei mit dem Finanzamt eine Stundung vereinbart worden, ist vage und ohne Beleg geblieben; zudem ist unklar, ob eine solche Vereinbarung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestanden haben soll. Zu diesem Zeitpunkt existierte jedenfalls nach den – vom Kläger ebenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogenen – Feststellungen des Verwaltungsgerichts für einen erheblichen Teil der Steuerschuld keine Zahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt (UA Rn. 29; vgl. auch angefochtener Bescheid unter 1.2.2). Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt lässt sich damit nicht ausmachen; dies wird auch dadurch belegt, dass die Rückstände des Klägers im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens weiter gestiegen waren (UA Rn. 31).
13
1.2.3 Auf den Vortrag des Klägers zur Einreichung von Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2018 kommt es nicht an; hierauf hat das Verwaltungsgericht nicht abgestellt. Zudem bleibt insoweit erneut unklar, ob die Einreichung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgt sein soll, jedenfalls für den Veranlagungszeitraum 2018 war dies nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang – ohnehin unter Vorbehalt – eine Bezahlung von Steuerschulden geltend macht, gilt nämliches; dass im Zeitpunkt des Bescheiderlasses erhebliche steuerliche Rückstände (auch) beim Finanzamt bestanden, zieht er mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht in Frage.
14
1.2.4 Der Einwand des Klägers, die negativen Folgen der Corona-Pandemie insbesondere für das Gastronomiegewerbe seien nicht berücksichtigt worden, greift ebenfalls nicht durch. Für einen konkreten Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Situation des Klägers und der Pandemie ist weder etwas dargelegt noch ersichtlich. Zahlreiche Eintragungen des Klägers im Vollstreckungsportal datieren von 2019 bzw. Anfang 2020 (vgl. Behördenakte Bl. 77). Den in den Behördenakten befindlichen Rückstandsaufstellungen ist zu entnehmen, dass die steuerlichen Rückstände des Klägers ebenfalls erhebliche Zeiträume weit vor Pandemiebeginn betreffen (vgl. Behördenakt Bl. 20, Bl. 86). Soweit der Kläger darauf verweist, er sei ohne sein Verschulden in Zahlungsschwierigkeiten geraten, ist dem mit dem Verwaltungsgericht (UA Rn. 23) zu entgegnen, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt.
15
1.2.5 Auch der Vortrag des Klägers zu seiner persönlichen, insbesondere familiären Situation und zu den Konsequenzen der Gewerbeuntersagung erweckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Eine Gewerbeuntersagung kann – wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist (UA Rn. 40) – allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Der pauschale Vortrag des Klägers, seine Existenz bzw. die seiner Familie sei gefährdet, reicht nicht aus, um darzulegen, dass es sich um einen solchen Ausnahmefall handeln würde. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es dem Kläger nicht zumutbar wäre, sich um eine abhängige Beschäftigung zu bemühen und auf diese Weise den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.362 – juris Rn. 27).
16
1.2.6 Die Vorwürfe des Klägers, dass Ermessen teilweise nicht richtig ausgeübt sowie dass die gebotene Interessenabwägung unterlassen worden sei, entsprechen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Es ist bereits nicht erkennbar, welchen Ausführungen im Urteil sie zuzuordnen sein sollten. Der Kläger setzt sich jedenfalls weder mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung der Beklagten i.R.d. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO (UA Rn. 46 ff.) noch mit denjenigen zur Verhältnismäßigkeit (UA Rn. 40, Rn. 49 f.) auseinander.
17
2. Dass die Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist, hat der Kläger im Zulassungsantrag vom 25. November 2022 zwar behauptet. Die Begründung des Zulassungsantrags enthält hierzu jedoch keinerlei Ausführungen.
18
3. Zu der möglicherweise auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO abzielenden Rüge, die angefochtene Entscheidung stütze sich unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV, § 108 Abs. 2 VwGO) teils auf unzutreffende Feststellungen, fehlt es ebenfalls an näheren Darlegungen.
19
Im Übrigen verpflichtet das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen (BVerfG, B.v. 31.1.2020 – 2 BvR 2592/18 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 16.1.2023 – 4 BN 46.22 – juris Rn. 2). Insbesondere kann aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung des Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung unterfällt auch regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht; dass vorliegend eine Ausnahme vorliegen würde, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.2017 – 7 B 17.16 – juris Rn. 6).
20
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).