Titel:
Widerruf der Zulassung zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen und Alphabetisierungskursen
Normenketten:
IntV § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 20b
VwVfG § 49
Leitsätze:
1. Der Mangel der Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers ist unbeachtlich, wenn die Widerspruchsbehörde die verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Ausgangsentscheidung nach einer Neubewertung des Sachverhalts im Ergebnis bestätigt und der mögliche Einfluss des befangenen Amtsträgers auf diese Widerspruchsentscheidung ausgeräumt ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ahndet eine Behörde eine Verfehlung nicht mit einem Widerruf einer Zulassung sondern "nur" mit einer Abmahnung, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass ein Widerruf auf dieses Fehlverhalten nicht mehr gestützt werden kann. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich eine Abmahnung später als erfolglos herausstellt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das nicht korrekte Ausfüllen von Anwesenheitslisten, deren Signierung eine wesentliche Grundlage für die Abrechnung der Kursgebühren ist, stellt grundsätzlich eine schwerwiegende Verfehlung des Kursträgers dar. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf der Zulassungen zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen und Alphabetisierungskursen, Besorgnis der Befangenheit, Fehlende Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Kursträgers, Berücksichtigungsfähigkeit bereits abgemahnter Verfehlungen, Durchführung eines „Deutsch-Tests für Zuwanderer“ ohne gesonderte Zulassung, Verstöße gegen die Abrechnungsrichtlinie, Unrichtige Unterschriftslisten, Abbruch eines Alphabetisierungskurses wegen fehlender Qualifikation der Lehrkraft, Anhalten der Kursteilnehmer zum Aufräumen während der Kurszeit, Durchführung von Integrationskursen und Alphabetisierungskursen, Widerruf der Zulassung, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Kursträgers, bereits abgemahnte Verfehlungen, Durchführung eines Deutsch-Tests ohne Zulassung, Verstoß gegen Abrechnungsrichtlinie, unrichtige Unterschriftslisten, Aufräumen während der Kurszeit
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 05.10.2022 – AN 6 K 21.156
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15625
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
2
Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2022, durch das seine Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 30. April 2020 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid widerrief die Beklagte die dem Kläger in Nr. 1 des Bescheids vom 5. Oktober 2017 erteilten und bis 30. September 2020 befristeten (Nr. 3 des Bescheids vom 5.10.2017) Zulassungen zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen (Nr. 1 des Bescheids vom 30.4.2020) und zur Durchführung des speziellen Integrationskurses Alphabetisierungskurs (Nr. 2 des Bescheids vom 30.4.2020) sowie die in Nr. 2 des Bescheids vom 5. Oktober 2017 erteilten Zertifikate „zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz“ und „zugelassener Träger zur Durchführung von Alphabetisierungskursen“ (Nr. 3 des Bescheids vom 30.4.2020).
3
Das Verwaltungsgericht führt zur Klageabweisung insbesondere aus, die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage sei nach ihrer Änderung am 14. Juni 2021 zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und zulässig. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers, dass er einen neuen Zulassungsantrag gestellt habe, für den sicherlich die hier relevanten Tatbestände auch wieder herangezogen würden. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 30. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2021 sei rechtmäßig gewesen. Soweit der Kläger die Besorgnis der Befangenheit des Regionalkoordinators Kr. geltend mache, könne dahinstehen, ob dieser tatsächlich befangen gewesen sei. Die konkrete Möglichkeit, dass ohne dessen Mitwirkung die Entscheidung anders ausgefallen wäre, bestehe nicht. Die Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 4. November 2020 mitgeteilt, dass nunmehr Herr Ke. für das Widerspruchsverfahren zuständig sei. Somit sei der streitgegenständliche Sachverhalt im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von einer anderen Person als der für befangen gehaltenen erneut geprüft und der Widerspruch daraufhin zurückgewiesen worden. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Kursträgerzulassung sei § 20b Abs. 1 IntV i.V.m. § 49 VwVfG. Der Kläger sei nach den für das Gericht zweifellos feststehenden Vorkommnissen nicht mehr als zuverlässig und leistungsfähig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntV einzustufen, da er wiederholt gegen Kursträgerpflichten verstoßen habe, die für die Beklagte von entscheidender Bedeutung seien. Darauf, ob beispielsweise die von der Beklagten darüber hinaus vorgetragenen Geschehnisse, die Frage nach der Möglichkeit, Teilnehmer die Toilette putzen zu lassen, tatsächlich ernst zu nehmen gewesen sei oder ob die Hygiene der Toiletten bereits am 2. Juli 2018 und nicht erst im Februar 2019 ein Thema gewesen sei, könne dabei dahinstehen, da die zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Vorfälle bereits genügten, die fehlende Zuverlässigkeit und mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers darzutun. Dabei gewinne das Gericht diese Erkenntnisse aus den vorgelegten Akten und der mündlichen Verhandlung. Das Gericht sehe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich aus weiteren Akten – deren Bestehen nach wie vor nicht endgültig geklärt habe werden können, da selbst die Beklagte nicht zweifelsfrei habe klären können, ob tatsächlich Aktenteile fehlten oder lediglich ein Paginierfehler vorliege – den Kläger entlastende Tatsachen ergeben würden. Insoweit habe die Klägerseite keinerlei (konkrete) Anhaltspunkte vorgetragen, die darauf schließen ließen. Für das Gericht seien solche aus den von der Kläger- und Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich. Bereits der Umstand, dass der Kläger am 11. Januar 2019 einen „Deutsch-Test für Zuwanderer“ ohne Prüfungsstellenzulassung nach § 20a IntV durchgeführt und ursprünglich eine weitere Prüfung für den 25. Januar 2019 angesetzt habe, stelle einen schwerwiegenden Verstoß nicht nur gegen die Regularien des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sondern bereits gegen die Integrationskursverordnung selbst dar. Dass der Kläger im Januar 2019 die erforderliche Erfahrung noch nicht besessen habe, sei ihm auch bewusst gewesen, da er sich im Laufe des Zulassungsverfahrens mit E-Mail vom 1. Juni 2017 an das BAMF gewandt habe. Unabhängig davon, dass sich die Notwendigkeit der eigenen Prüfungsstellenzulassung durch das BAMF bereits aus dem Gesetz ergebe, weise hierauf auch die telc auf ihrer Homepage hin. Am 13. Dezember 2017 seien die Texte bei den FAQ auf der telc-Homepage letztmals editiert worden. Die klägerischen Ausführungen, er habe nur eine telc-Prüfung in seinen Räumlichkeiten durchführen wollen, werte das Gericht als reine Schutzbehauptung. Diese schwerwiegende und offensichtliche Verfehlung gegen die Integrationskursverordnung werde auch nicht dadurch geringer, dass der Kläger die Teilnehmer auf eigene Kosten weiterunterrichtet, sich um andere Prüfungstermine gekümmert und die Teilnehmer zur Prüfung gefahren habe. Zum einen ändere das nichts an der Tatsache, dass trotz Nichtvorliegens einer Prüfungsstellenzulassung eine Prüfung durchgeführt worden und eine weitere Prüfung angesetzt gewesen sei. Zum anderen würden dadurch etwaige Nachteile der Teilnehmer, die durch ein verspätetes Ablegen der Prüfung entstehen könnten, wie etwa verspäteter Eintritt in den Arbeitsmarkt oder eventuelle Nichteinhaltung der Zweijahresfrist im Sinne von § 9 Abs. 6 IntV, die zu einer hälftigen Kostenerstattung der Kursgebühren berechtige, nicht beseitigt. Dieser Vorwurf sei durch die Abmahnung vom 19. März 2019 auch nicht verbraucht, weil zu diesem Vorwurf in der Folgezeit noch weitere Vorwürfe hinzugekommen seien. Vorliegend trete weiter hinzu, dass der Vorwurf mit der Abmahnung nicht sein Bewenden gehabt habe. Statt den offensichtlichen Verstoß gegen Vorschriften der Integrationskursverordnung durch die Durchführung der Prüfung einzusehen, beharre der Kläger zuvorderst auf dessen Nichtvorliegen, später auf die Entschuldbarkeit des Irrtums. Auch in der mündlichen Verhandlung habe er sich noch nicht einsichtig gezeigt, sondern erneut betont, dass die telc gGmbH hier einen Fehler gemacht habe. Dies möge zwar stimmen, entschuldige jedoch nicht das Fehlverhalten des Klägers. Dieses fehlende Verständnis des Klägers sowie seine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit in diesem Zusammenhang auch nach Erteilen der Abmahnung führe hier dazu, dass der Vorwurf gerade nicht durch die Abmahnung verbraucht worden sei. Seine Uneinsichtigkeit rufe vielmehr den Eindruck hervor, dass auch in Zukunft nicht gewährleistet werden könne, dass der Kläger aus seinen Fehlern Konsequenzen ziehe und nunmehr ordnungsgemäß arbeite. Damit sei bereits nachvollziehbar Vertrauen des BAMF in ihn erschüttert. Eine weitere Zuwiderhandlung des Klägers gegen die Regularien des BAMF finde sich in den unrichtigen Signaturlisten und mangelhaften Abrechnungsunterlagen. Die Signierung der Anwesenheitsliste an jedem Kurstag stelle eine wesentliche Grundlage für die Abrechnung der Kursgebühren gegenüber dem BAMF dar. Das nicht korrekte Führen von Anwesenheitslisten stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen § 2 Abs. 4 AbrRL dar und spreche gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers. Zwar müsse nicht jeder Verstoß für sich ausschlaggebend für einen Widerruf sein, jedoch seien die hier vorliegenden Unrichtigkeiten in der Signaturliste in der Gesamtschau mit den übrigen Vorwürfen durchaus von Relevanz. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass trotz Querstrichs bzw. nach Tippex-Korrektur Unterschriften geleistet worden seien. Auch wenn die Aussage der Klägerseite stimmen sollte, dass die Querstriche versehentlich 15 Minuten nach Kursbeginn vorgenommen worden seien – womit ebenfalls gegen die Regelung der AbrRL, dass das Unterschriftenfeld „unmittelbar nach Unterrichtsende“ mit einen Querstrich durchzustreichen sei, verstoßen worden sei – und nach Erscheinen des Teilnehmers die Uhrzeit seiner Ankunft festgehalten und von ihm noch eine Unterschrift geleistet worden sei, ändere dies nichts am inkorrekten Vorgehen. Sinn dieses in den AbrRL beschriebenen Vorgehens sei es gerade, nachträgliche Änderungen der Signaturliste zu vermeiden, um Manipulationen der Signaturliste auszuschließen, die Grundlage für die Abrechnung der Kurse sei und als Nachweis der ordnungsgemäßen Kursteilnahme der Teilnehmenden diene, die wiederum Auswirkungen aufenthaltsrechtlicher Art nach sich ziehen könne. Vorliegend könne im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, an welchem Tag die Ankunftszeiten und Unterschriften der Teilnehmenden über dem Querstrich vorgenommen worden seien. Der mit § 2 Abs. 4 AbrRL beabsichtigte Zweck, die Signaturliste vor Manipulationen zu schützen, sei damit nicht mehr zu erreichen. Hinzu komme, dass es auf den Signaturlisten, die von derselben Lehrkraft unterrichtet worden seien, auch zahlreiche Tage gebe, an denen die Teilnehmer mehr als 15 Minuten zu spät gekommen seien, was vermerkt worden sei, ohne dass vorher ihr Unterschriftenfeld mit einem Querstrich versehen worden sei. Dies lasse die Zweifel am wahrheitsgemäßen Ausfüllen der Signaturliste nicht weniger werden. Festzuhalten bleibe, dass es letztlich unerheblich sei, ob es sich um eine nachträgliche Änderung der Signaturliste handle oder um ein fehlerhaftes Ausfüllen. Denn in beiden Fällen sei sie nicht richtig geführt worden und sei deren Richtigkeit nicht überprüfbar, was jedoch aus oben dargelegten Gründen von hoher Wichtigkeit sei. Der Verstoß gegen die Regularien des BAMF und das Von-sich-Weisen der Verantwortung, woraus letztendlich auch die Unzuverlässigkeit des Klägers resultiere, zeige sich zudem in der Durchführung des Kurses 901113-HE-34-2019 Modul II mit einer Lehrkraft ohne Alphazulassung. Aus den Trägerrundschreiben 15/17 vom 27. Oktober 2017 und 07/18 vom 10. September 2018 werde deutlich, dass die seit Oktober 2015 geltende Regelung, wonach Lehrkräfte ausnahmsweise auch ohne die gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 IntV erforderliche Zusatzqualifizierung in Alphabetisierungskursen tätig werden könnten, eine Ausnahmeregelung sei. In der Anlage des Trägerrundschreibens 07/18 sei ausgeführt, dass „die seit Oktober 2015 geltende Regelung, wonach Lehrkräfte ausnahmsweise auch ohne die gem. § 15 Abs. 3 S. 2 IntV erforderliche Zusatzqualifizierung in Alphabetisierungskursen tätig werden können, (…) zum 31.03.2019 aufgehoben (wird)“ und „Die Regelung gilt ausnahmslos für alle Kurse unabhängig vom Beginn des Kurses oder des Kursabschnittes, also ausdrücklich auch für Kurse, die bereits vor dem 01.04.2019 begonnen haben oder noch beginnen werden.“ Schließlich ergebe sich auch aus der Integrationskursverordnung selbst, dass es sich bei der Möglichkeit der Unterrichtung von Alphakursen durch eine Lehrkraft ohne Zusatzqualifizierung um eine Ausnahme handeln müsse. Spätestens im September 2018, nach Bekanntgabe des Trägerrundschreibens 07/18, hätte der Kläger, um auf der sicheren Seite zu sein, einen Alphabetisierungskurs, der nach dem 1. April 2019 ende und für den er keine entsprechend qualifizierte Lehrkraft habe, nicht mehr anbieten dürfen oder nur dann, wenn er bis dahin eine ausreichend qualifizierte Lehrkraft hätte stellen können. Stattdessen habe der Kläger den Kurs nach Bekanntgabe des Trägerrundscheibens noch begonnen, obgleich zu Beginn des Moduls II klar gewesen sei, dass er dieses nicht rechtzeitig ordnungsgemäß werde beenden können. Aufgrund der Unkenntnis oder Nichtbeachtung dieser zwingenden Regularien, die dem Kläger hätten bekannt sein müssen, habe er den von ihm angebotenen Alphabetisierungskurs nicht ordnungsgemäß beenden können. Den Kläger entschuldige nicht sein Vorbringen, dass er auf Nachfrage vom BAMF die Auskunft erhalten habe, er könne einen begonnenen Kurs ohne die notwendige Qualifizierung nach dem 31. März 2019 noch zu Ende führen. Unabhängig davon, ob dieses Vorbringen zutreffe, was von der Beklagtenseite ausdrücklich bestritten werde, könne diese falsche Auskunft den Kläger nicht entlasten. Zum einen habe er nicht vorgetragen, wann diese Auskunft eingeholt worden sei. Sollte dies nach dem Kursstart erfolgt sein, so habe der Kläger bereits vor Einholen der Auskunft den Verstoß gegen die Regelung provoziert, da das Kursende auf einen Zeitpunkt nach dem 31. März 2019 gefallen sei. Zum anderen würde ein entsprechender Fehler auf Beklagtenseite nicht dazu führen, dass der Kläger ordnungsgemäß gehandelt habe. Wie oben dargelegt, sei ausdrücklich schriftlich festgelegt, dass ab dem 1. April 2019 alle Alphabetisierungskurse ausschließlich von Lehrkräften unterrichtet werden dürften, die die erforderliche Qualifikation vorweisen könnten. Bereits der Umstand, dass der Kläger beim BAMF nach einer Ausnahme gefragt habe – die es nach den zugrunde zu legenden Vorschriften nicht gebe – zeige, dass er feststehende Regularien nicht ohne Weiteres anzuerkennen bereit sei. Zudem würde ein beim BAMF liegender Fehler den Fehler beim Kläger nicht ungeschehen machen. Schließlich zeige das Beharren des Klägers darauf, dass der Fehler beim BAMF gelegen habe, erneut seine Uneinsichtigkeit gegenüber eigenen Fehlern. Das wiederum begründe die Gefahr, auch zukünftig nicht bereit zu sein, sein Verhalten zu ändern. Auch das Vorbringen des Klägers, den Kurs 901113-HE-34-2019 Modul II abgebrochen zu haben, um letztlich den bestehenden Regularien nachzukommen und anschließend für die Teilnehmer einen allgemeinen Wiederholerkurs angeboten zu haben, entlaste ihn nicht. Der Kläger sei als Integrationskursträger gehalten, die Teilnehmer entsprechend ihrem Förderbedarf einzustufen und die Kurse entsprechend verlaufen zu lassen, was sich unter anderem aus Punkt 5.3 der Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheides des Klägers vom 5. Oktober 2017 ergebe. Wechsel seien danach nur aus berechtigten pädagogischen Gründen und mit einer entsprechenden schriftlich dokumentierten Begründung zulässig. Durch die Überleitung der Teilnehmer in einen allgemeinen Wiederholerkurs habe der Kläger gegen diese Bestimmung verstoßen, da er die Teilnehmer vorher ausdrücklich für den Besuch eines Alpha-Wiederholerkurses eingestuft habe. Das Argument, so Wartezeiten zu vermeiden, stelle keine pädagogische Begründung dafür dar, dass die Teilnehmer nunmehr dazu geeignet seien, einen allgemeinen Wiederholerkurs zu besuchen. Auch das zuletzt vom Kläger vorgebrachte Argument, dass Mitarbeiter des BAMF bei einem Treffen ausgeführt hätten, dass ein Alphakursteilnehmer nach Absolvierung seiner 900 Stunden sowohl in einen Alpha-Wiederholerkurs als auch in einen Wiederholer-Kurs allgemeiner Integrationskurs oder in einen Wiederholerkurs Zweitschriftkurs einsteigen könnte, entlaste den Kläger nicht von dem Vorwurf, die Teilnehmer durch Umverlegen in einen allgemeinen Wiederholerkurs nicht entsprechend ihren Fähigkeiten unterrichtet zu haben. Der Kläger, der sich ursprünglich für die Durchführung eines Alpha-Wiederholerkurses entschieden habe, müsse sich an dieser Entscheidung, die er anhand der vorhandenen Fähigkeiten der Teilnehmer getroffen habe, festhalten lassen. Der Vortrag des Klägers, dieses Vorgehen mit dem BAMF abgesprochen zu haben, könne schon deshalb nicht zu seiner Entlastung beitragen, da der Kläger erst nach dem Kursstart auf das BAMF zugegangen sei. Einen weiteren eklatanten Verstoß gegen die Regularien des BAMF stelle das Anhalten der Kursteilnehmer zum Aufräumen während der Kurszeit dar. Durch das Aufräumen während der Unterrichtszeit, die der Kläger als Unterricht in die Signaturliste eingetragen habe, habe er gerade nicht die gesamte angegebene Kurszeit unterrichtet. Stattdessen habe er diese Zeit genutzt, um den Kursraum von den Teilnehmenden aufräumen zu lassen, die einen Anspruch auf den Unterricht in der angegebenen Zeit hätten und die vom BAMF entsprechend vergütet werde. Zwar sei zugunsten des Klägers festzuhalten, dass er den Verstoß nach dessen Beanstandung abgestellt habe. Jedoch sei ein solches Vorgehen des Klägers, mit dem er den Teilnehmern vom BAMF bezahlte Unterrichtszeit nehme und sie stattdessen aufräumen lasse, ein offensichtlicher Verstoß und nicht als „Flüchtigkeitsfehler“ einzustufen. Dies zeige vielmehr erneut, dass der Kläger das System der Integrationskurse (wie die ordnungsgemäße Durchführung während der angegebenen Unterrichtszeit durch entsprechend qualifizierte Lehrer mit Teilnehmern in den für sie bestimmten Kursen, um den Erfolg des Kursziels nicht zu gefährden) bis heute nicht durchdrungen habe. Auch wenn dieser Verstoß bereits abgemahnt worden sei, könne er im Rahmen des Widerrufs erneut angeführt werden, um die Verhaltensweisen des Klägers in ihrer Gesamtschau darzustellen, um sich so ein Gesamtbild von ihm machen zu können. Zudem sei dem Kläger anzulasten, dass er mit der SRH B.H. GmbH eine „Kooperationsvereinbarung zur Gewährleistung der Durchführung des Deutsch-Tests für Zuwanderer nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests Leben in Deutschland nach § 17 Absatz 1 Nummer 1“ geschlossen habe, obwohl diese im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung keine Prüfungsstelle gewesen sei und bis zuletzt für die Abnahme vom „Deutsch-Tests für Zuwanderer“ auch weiterhin keine Berechtigung besessen habe. Selbst wenn dieser Verstoß nicht allzu schwer wiege, da sich der Kläger grundsätzlich auf die Angaben seines Vertragspartners verlassen können müsse, so sei ihm vorzuhalten, dass er dieses Fehlen bis zum Schluss nicht bemerkt habe. Laut Kooperationsvereinbarung zwischen dem Kläger und der SRH B.H. GmbH vereinbarten diese beiden Träger drei- bis viermal im Jahr gemeinsame Abstimmungsgespräche. In diesem Rahmen hätte auffallen müssen, dass die SRH B.H. GmbH keine Prüfungsstellenzulassung besitze, da Inhalt der Abstimmungsgespräche insbesondere die Prüfungsmodalitäten hätten sein müssen. Insoweit beständen ferner erhebliche Zweifel, dass der Kooperationsvertrag tatsächlich gelebt worden sei. Schließlich weise der Kläger in diesem Zusammenhang wiederum jeden Fehler von sich und stütze sich auf den Standpunkt, dass das BAMF die fehlende Prüfungsstellenzulassung der SRH B.H. GmbH bei der Zulassung des Klägers als Integrationskursträger hätte bemerken müssen, da das BAMF, anders als der Kläger, im System nachschauen könne, welche Art von Zulassung die verschiedenen Träger hätten. Auch wenn dieses Vorbringen nicht von der Hand zu weisen sei, so zeige das alleinige Verweisen auf einen Fehler des BAMF statt einer Nachfrage, wie hier in Zukunft zu verfahren sei, erneut die Grundeinstellung des Klägers, die Fehler bei anderen zu suchen, anstatt aus ihnen lernen zu wollen und bereit zu sein, zukünftig sorgfältiger zu arbeiten. Die genannten und zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Verstöße seien bereits ausreichend, um die fehlende Zuverlässigkeit und mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers darzutun. Es komme daher nicht weiter darauf an, ob sich die weiteren von der Beklagten erhobenen Vorwürfe tatsächlich zugetragen hätten. Das Gericht gehe diesen dementsprechend nicht weiter nach. Der Widerruf nach § 20b IntV sei ermessensfehlerfrei. Gründe, weshalb von dieser Soll-Bestimmung hier ausnahmsweise abgewichen werden solle, seien nicht erkennbar. Das BAMF habe in seinem Widerrufsbescheid dargelegt, dass die Verstöße auf Klägerseite der Zielsetzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zuwiderliefen und die Trägerzulassung unter Abwägung beiderseitiger Interessen geeignet und auch notwendig sei, um vor allem die Interessen der Teilnehmenden zu wahren. Diese – wenn auch recht knappe – Begründung genüge vorliegend den an die Interessensabwägung zu stellenden Anforderungen, da das „soll“ die grundsätzliche Folge des Widerrufs bei Nichtmehrvorliegen der Zulassungsvoraussetzungen impliziere. Durch die Bestimmung, trotz Widerrufs bereits begonnene Kurse noch zu Ende führen, werde auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
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Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs richten (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt.
5
1. Die Berufung des Klägers ist nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
6
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
7
Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der angegriffene Widerrufsbescheid vom 30. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2021 rechtmäßig war. In Anbetracht der festgestellten Verstöße des Klägers und unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens stellt sich der auf § 20b Abs. 1 IntV i.V.m. § 49 VwVfG gestützte Widerruf der Kursträgerzulassung als rechtmäßig dar. Nach § 20b Abs. 1 Satz 1 IntV soll die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Gem. § 18 Abs. 1 IntV kann das Bundesamt auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Abs. 2 IntV private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie zuverlässig und gesetzestreu sind (Nr. 1), in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit, Nr. 2), und ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden (Nr. 3). Die für eine Zulassung als Integrationskursträger erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 IntV entfällt bereits dann, wenn das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Aufgabenerfüllung nachvollziehbar erschüttert ist. Da eine lückenlose Kontrolle des Bundesamtes insbesondere bei der Durchführung der Integrationskurse durch die Kursträger nicht zu gewährleisten ist, ist ein hohes Maß an Zuverlässigkeit Voraussetzung für die Zulassung als Kursträger. Nach der Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens durch die Integrationsverordnung obliegt es dem Kursträger, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nachzuweisen, also auch die Zuverlässigkeit (BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 19 CE 17.1823 – juris Rn. 9).
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Aufgrund der Zusammenschau der vom Verwaltungsgericht angeführten Verstöße gegen zentrale Kursträgerpflichten kann der Senat von der erforderlichen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntV) als Kursträger nicht ausgehen.
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Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.
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1.1 Die verwaltungsgerichtliche Auffassung, da die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4. November 2020 mitgeteilt habe, dass nunmehr Herr Ke. für das Widerrufsverfahren zuständig sei, stehe fest, dass der streitgegenständliche Sachverhalt im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durch eine andere Person als der für befangen gehaltenen mit gleichem Ergebnis geprüft worden und daher die Möglichkeit einer anderen Behördenentscheidung bereits sicher ausgeschlossen sei, ist nicht zu beanstanden.
11
Der Kläger lässt insoweit vortragen, aus dem Verwaltungsvorgang sei ein dem § 21 Abs. 1 VwVfG genügendes behördeninternes Prüfungsverfahren bezüglich des rechtzeitig und fristgerecht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit Einschreiben vom 9. September 2020 vom Kläger gestellten Befangenheitsantrages, das durch eine erforderliche Entscheidung des Behördenleiters abgeschlossen worden wäre, nicht ersichtlich. Insbesondere aus dem Vorgang ergebe sich nicht, dass der abgelehnte Amtswalter den Behördenleiter von den an ihn herangetragenen Befangenheitsvorwurf unterrichtet habe, der zuständige Behördenleiter, sein Stellvertreter oder die zuständige Aufsichtsbehörde den substantiiert vom Kläger bereits im Antrag vorgetragenen Anhaltspunkten aktiv nachgegangen wären oder darüber eine Entscheidung getroffen hätten, den abgelehnten Amtsträger zu entbinden oder diesen weiterhin mit dieser Aufgabe zu betrauen. Daher bestünden ernstliche Zweifel, dass ein rechtsstaatliches Vorverfahren durchgeführt und § 21 VwVfG beachtet worden sei. Das Verwaltungsgericht habe diesen Einwand in tatsächlicher Hinsicht nicht geprüft. Aus der Mitteilung des Beklagten vom 4. November 2020 ergebe sich gerade nicht, dass der befangene Sachbearbeiter am weiteren Verfahren nicht mitgewirkt und hieran nicht weiter beteiligt worden wäre, sodass insoweit eine offene nicht geprüfte tatsächliche Frage bestehe, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründe und daher die Möglichkeit einer anderen Behördenentscheidung nicht sicher ausgeschlossen sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass der befangene Amtswalter von der weiteren Bearbeitung ausgeschlossen sei und diese nunmehr ausschließlich von Herrn Ke. erfolge. Eine solche Mitteilung sei jedoch ausdrücklich nicht erfolgt und ergebe sich ihrem Inhalt nach auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Schreiben. Allein die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger am 4. November 2020 mitgeteilt worden sei, dass nunmehr Herr Ke. für das Widerspruchsverfahren zuständig sei, trage die darauf aufgebaute Feststellung, dass der Sachverhalt im Widerspruchsverfahren damit von einer anderen als der für befangen gehaltenen Person geprüft worden sei, gerade nicht. Keine dieser rechtlichen Anforderungen aus § 21 VwVfG ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang selbst, sodass eine weitere Mitwirkung des befangenen Amtswalters im Rahmen der Widerspruchsentscheidung nicht ausgeschlossen und diese daher verfahrensfehlerhaft sei, da damit die konkrete Möglichkeit einer anderslautenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht ausgeschlossen sei. Aufgrund der bestehenden Zweifel hätte das Verwaltungsgericht somit auch dem Bestreiten des Klägers, dass „die vorliegenden Akten erneut zusammen mit den zuständigen Kollegen (also auch dem befangenen Amtswalter?) geprüft worden seien“ nachgehen müssen. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass vom Sachbearbeiter Ke. und seinen Mitarbeitern – durchaus also auch möglicherweise auf Betreiben oder Mitwirken des befangenen Amtswalters Kr. hin – im Widerspruchsverfahren den im Schreiben vom 9. September 2020 gestellten Beweisermittlungsanträgen des Klägers nicht nachgegangen worden sei. Es bestehe somit die Möglichkeit, dass bei Ausschluss der Mitwirkung und unbefangener Prüfung und Erhebung der beantragten Beweise und darauf aufbauender Bewertung eine anderslautende Behördenentscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen worden wäre.
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Die Rüge zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf.
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Der Mangel der Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers ist unbeachtlich, wenn die Widerspruchsbehörde die verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Ausgangsentscheidung nach einer Neubewertung des Sachverhalts im Ergebnis bestätigt und der mögliche Einfluss des befangenen Amtsträgers auf diese Widerspruchsentscheidung ausgeräumt ist. Ob die Widerspruchsbehörde Kenntnis vom Mangel der Ausgangsentscheidung hatte oder nicht, ist letztlich unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass der befangene Amtsträger ohne Einfluss auf die nach einer Neubewertung des Sachverhalts getroffene Entscheidung der Widerspruchsbehörde geblieben ist und insoweit auch nicht der „böse Schein“ einer Einflussnahme besteht (BVerwG, U.v. 18.12.1987 – 4 C 9/86 – juris Rn. 40; B.v. 5.6.1992 – 7 B 81/92 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.2.2013 – OVG 81 D 2.10 – juris Rn. 42; SächsOVG, B.v. 24.11.1992 – 3 S 347/92 – LKV 1993, 388/389).
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat der Überzeugung, dass sich aus der Mitteilung des Beklagten vom 4. November 2020, wonach der Regionalkoordinator Ke. nunmehr für die Weiterbearbeitung des Widerspruchsverfahrens zuständig sei, ergibt, dass der frühere Regionalkoordinator keinerlei Einfluss mehr auf die Widerspruchsentscheidung hatte. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass in dem Schreiben vom 4. November 2020 nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, dass der bisherige Regionalkoordinator von der weiteren Bearbeitung „ausgeschlossen ist“. Mit diesem Schreiben wird der Kläger aber über den erfolgten Sachbearbeiterwechsel in Kenntnis gesetzt (laut Beklagter hat der neue Bearbeiter eine erneute Prüfung des aktenkundigen Sachverhalts in Abstimmung mit dem Fachreferat <namentlich Referat 82A> durchgeführt). Dies entspricht dem klägerischen Begehren, das im Schreiben vom 8. Oktober 2020 – nochmals – geäußert worden ist. Darin war u.a. „an die ausstehende Stellungnahme – wegen der bestehenden Besorgnis der Befangenheit des bisherigen Regionalkoordinators (…) – durch eine andere unbefangene Person“ der Beklagten erinnert und darum gebeten worden, „den neuen Ansprechpartner“ mitzuteilen. Welcher Grund für den Wechsel tragend war (z.B. „Ausschluss“ des früheren Amtswalters), ist für die Frage, ob ein Mangel der Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers unbeachtlich ist, irrelevant. Denn die Herausnahme eines Bediensteten aus einem Verwaltungsverfahren setzt nicht voraus, dass eine Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 21 VwVfG besteht. Der Amtsträger kann vielmehr auch schon in bloßen Zweifelsfällen ersetzt werden (Steinkühler in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 13 Rn. 50). Aufgrund des Sachbearbeiterwechsel wäre es daher auch nicht zu beanstanden, wenn sich – wie der Kläger meint – die aus § 21 VwVfG ergebenden Verfahrensschritte (möglicherweise) nicht aus den Verwaltungsakten ergeben würden (was letztlich offengelassen werden kann).
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Soweit der Kläger sinngemäß meint, es sei nicht auszuschließen, dass der bisherige Regionalkoordinator quasi im Hintergrund am weiteren Verfahren mitgewirkt hat und hieran weiter beteiligt worden ist, sind diesbezüglich konkrete (substantiierte) Anhaltspunkte für die behauptete Mitwirkung oder Einflussnahme des früheren Regionalkoordinators weder ersichtlich noch vorgetragen. Daher besteht auch kein „böser Schein“ einer Einflussnahme.
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1.2 Soweit der Kläger als Reaktion auf die verwaltungsgerichtliche Auffassung, der Kläger sei nach den für das Verwaltungsgericht zweifellos feststehenden Vorkommnissen nicht mehr als zuverlässig und leistungsfähig einzustufen sowie die Klägerseite habe keine (konkreten) Anhaltspunkte vorgetragen, die für den Kläger entlastende Tatsachen ergeben würden, und solche seien aus den von der Kläger- und Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich, eine „unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts“ durch das Verwaltungsgericht rügt, begründet er damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.
17
Zur Begründung lässt der Kläger insoweit vortragen, bereits im Rahmen der Widerspruchsbegründung seien zu dem Punkt Verstöße gegen Abrechnungsrichtlinien/nicht nachvollziehbare Kursverläufe, zu den dem Kläger vorgeworfenen Fällen unregelmäßiger und unvollständiger Dokumentation der Kurs- und Modulverläufe und zu den angeblichen Verstößen Unterrichtung, fehlende Originalberechtigungsscheine, Verstöße gegen Fahrtkostenregelungen, fehlerhafte Einstufungen durch den Kläger, Unwillen zur Kooperation (S. 2-23 des Schreibens vom 9.9.2020) detailliert entlastende Tatsachen vorgetragen und diese in das Wissen von konkret benannten Zeugen gestellt worden. Auf den Schriftsatz vom 9. September 2020 an den Beklagten werde Bezug genommen und dessen Inhalt hiermit zum Gegenstand des Zulassungsantrages gemacht. Das Vorbringen des Klägers zu entlastenden Umständen zu diesen aufgeführten Punkten sei im Schriftsatz vom 14. Juni 2021 (S.15-45) weiter substantiiert und das Vorliegen der behaupteten entlastenden Tatsachen in die Kenntnis von konkret benannten Zeugen gestellt worden. Auch auf den Schriftsatz vom 14. Juni 2021 werde in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen und dessen Inhalt zum Gegenstand des Zulassungsantrages gemacht. Weitere Präzisierungen und weiteres Vorbringen entlastender Umstände zu diesen Punkten unter Benennung konkreter Ereignisse und Verfahrensabläufe, die in das Wissen von Zeugen gestellt worden seien, seien mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 (S. 6-28) und 12. September 2022 (S. 3-30), deren Inhalt ebenfalls zum Gegenstand der Antragsbegründung gemacht werde, erfolgt. Es seien somit entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts konkrete entlastende Umstände durch den Kläger substantiiert vorgetragen und in das Wissen und die Kenntnis von Zeugen gestellt worden. Sowohl die Beklagte als auch das Gericht hätten diesen entlastenden Tatsachen nachgehen müssen. Wäre das Gericht diesen den Kläger vollständig entlastenden Umständen nachgegangen, wäre es zu der Erkenntnis gekommen, dass sich der Kläger an den vorgegebenen Konzepten des Beklagten ausrichte, bei problematischen Fällen und Kursverläufen das Bundesamt stets informiere und dessen Einverständnis eingeholt habe, die Weisungen des Beklagten durch den Kläger immer befolgt worden seien, durch den Kläger keinerlei falsche Einstufungen von Teilnehmern vorgenommen worden seien und mit diesem eine offene und sachorientierte Diskussion und Entscheidungsfindung mit dem Bundesamt immer möglich gewesen sei. Hieraus hätte das Gericht somit folgern müssen, dass der Kläger zuverlässig und leistungsfähig sei. Auch Abrechnungsfehler oder Verstöße gegen Fahrtkostenregelungen habe weder der Beklagte noch das Gericht festgestellt. Die gegenteiligen Feststellungen des Gerichts fänden somit insoweit im Vortrag des Klägers keine Grundlage. Dem insoweit erheblichen maßgeblichen entlastenden Vorbringen des Klägers sei im Berufungsverfahren nachzugehen, da deren Aufklärung für die Frage der Beurteilung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers von erheblicher Bedeutung und das Unterlassen ihrer Aufklärung durch das Verwaltungsgericht materiell rechtsfehlerhaft sei.
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Diese Rügen greifen nicht durch.
19
Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen (unzureichende Ermittlung des Sachverhalts) einen Verfahrensmangel (Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht) geltend macht, kann dies im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur geschehen, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Zulassung führen würde (vgl. HessVGH, B.v. 1.11.2012 – 7 A 1256/11.Z – juris Rn. 9 m.w.N.; VGH BW, B.v. 17.2.2009 – 10 S 3156/08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 11.5.2021 – 10 ZB 20.2326 – juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 124 Rn. 26g). Dies ist hier indes nicht der Fall.
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Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 – 10 ZB 10.100 – juris Rn. 22). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 8 ZB 17.1486 – juris Rn. 9; B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25).
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Die Rüge des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war und keine Beweisanträge gestellt hat, ist vorliegend bereits nicht substantiiert dargetan. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen (es seien schriftsätzlich im erstinstanzlichen Verfahren entlastende Tatsachen vorgetragen und diese in das Wissen von konkret benannten Zeugen gestellt worden) erschöpft sich ohne weitere konkrete Ausführungen in einer Bezugnahme auf die Schriftsätze vom 9. September 2020, vom 14. Juni 2021 (S. 15-45), vom 14. Februar 2022 (S. 6-28) und 12. September 2022 (S. 3-30). Dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wird durch die alleinige Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen aber nicht genügt (BayVGH, B.v. 21.5.2007 – 11 ZB 07.525 – juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 11.11.2004 – 2 LA 422/03 – juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 59; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 45). Es hätte insoweit schon deshalb konkreterer Ausführungen bedurft, weil sich das Verwaltungsgericht ausweislich der Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils mit den Kläger entlastenden Umständen auseinandergesetzt hat. Dem Zulassungsvorbringen fehlt es daher an einer Darlegung, welche (konkret) entlastenden Umstände nach der Auffassung des Klägers vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden sind.
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1.3 Soweit der Kläger rechtliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Auffassung, der Umstand, dass der Kläger am 11. Januar 2019 einen „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (DTZ) ohne Prüfungsstellenzulassung nach § 20a IntV durchgeführt und ursprünglich eine weitere Prüfung für den 25. Januar 2019 angesetzt habe, stelle einen schwerwiegenden Verstoß nicht nur gegen die Regularien des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sondern bereits gegen die Integrationskursverordnung selbst dar, geltend macht, begründet diese Rüge keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
23
Der Kläger lässt insoweit vortragen, rechtliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden hinsichtlich der Wertung der durch den Beklagten ausgesprochenen Abmahnung und deren Rechtsfolgen für den Widerruf durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht habe die Anmeldung eines Deutschtests für Zuwanderer ohne Prüfstellenzulassung und eines Tests Leben in Deutschland und die (abgebrochene) Durchführung des Deutschtests für Zuwanderer im Januar 2019 als schwerwiegenden Verstoß des Klägers gegen die Integrationsverordnung gewertet. Die Anmeldungen beider Tests seien jedoch nicht durch den Kläger selbst, sondern seinerzeit durch einen qualifizierten Mitarbeiter, von dem sich der Kläger nach diesem Vorfall getrennt habe, erfolgt. Bei den Anmeldungen beider Prüfungen, der Durchführung und dem Abbruch des DTZ-Tests handle es sich um einen einheitlichen Vorgang, der sich ein einziges Mal ereignet habe und wegen dessen Unrechtsgehalts die Beklagte den Ausspruch einer Abmahnung für ausreichend und angemessen erachtet habe. Der Kläger habe im Schriftsatz vom 12. September 2022 (dort S. 4 ff.), dessen Inhalt zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens gemacht werde, dargelegt, dass dieser Verstoß somit in analoger Anwendung der §§ 314 Abs. 2 BGB, 281 Abs. 3 BGB, 242 BGB in Anwendung der Rechtsprechung des BVerwG (BeckRS 2014, 54344) mit der Abmahnung geahndet und die Beklagte an dieses Verhalten gebunden sei. Ein Widerruf der Zulassung wegen dieses Verstoßes sei rechtlich unzulässig und damit rechtswidrig. Einen wiederholten Verstoß des Klägers gebe es nicht. Hieran anknüpfend stelle das Verwaltungsgericht fest, vorliegend jedoch seien zu diesem „Vorwurf in der Folgezeit noch weitere Vorwürfe hinzugekommen“. Welche weiteren Verstöße genau wann „später“ hinzugekommen seien, wie diese daher zu gewichten seien, führe das Verwaltungsgericht weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen aus. Das Verwaltungsgericht wolle den Vorwurf „weiterer Zuwiderhandlungen durch den Kläger“ mit einem Beharren des Klägers auf das Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen die IntV und später auf die Entschuldbarkeit des Irrtums begründen, stelle dies jedoch nicht fest. Der Kläger habe durch kein eigenes Verhalten gegenüber dem Beklagten weder auf einem „Nichtvorliegen eines Verstoßes“ selbst noch auf dessen „Entschuldbarkeit beharrt“. Dies sei im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden (Schriftsatz vom 12.09.2022, S. 9 f.; Schriftsatz vom 14.2.2022, S. 5 ff.), ohne dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag beachtet hätte. Der Kläger habe das ihm vom Verwaltungsgericht angelastete weitere Verhalten (Behauptung des Nichtvorliegens eines Verstoßes/Entschuldbarkeit desselben) nicht gezeigt. Vielmehr habe er die Abmahnung akzeptiert, den für die Anmeldung verantwortlichen Mitarbeiter entlassen, die Kursteilnehmer unverzüglich anderen zugelassenen Prüfstellen zugeführt und die Prüfung abgebrochen. Der Kläger habe sich damit weder als unbelehrbar noch als uneinsichtig gezeigt. Diese Tatsache/Fakten habe das Verwaltungsgericht der Prognoseentscheidung nicht zugrunde gelegt, sodass die Feststellung, die Uneinsichtigkeit rufe den Eindruck hervor, dass auch in Zukunft nicht gewährleistet sei, dass der Kläger aus seinen Fehlern Konsequenzen ziehe und ordnungsgemäß arbeiten werde, jeder Grundlage entbehre. Bei objektiver Bewertung habe der Kläger aus diesem Vorfall Konsequenzen gezogen und eine Wiederholung sei sicher ausgeschlossen. Dass der Kläger als verantwortlicher Leiter einer Einrichtung mit 3 Standorten bezüglich der Anmeldung des „Deutsch-Tests für Zuwanderer“ hinterfrage und Aufklärung betrieben habe, inwieweit es – ohne dass eine Prüfstellenzulassung vorliege – überhaupt zu einer Zulassung als Telc-Prüfstelle, der Freischaltung im Telc-Prüfungssystem und der Zusendung von Telc-Prüfungsunterlagen kommen habe können, habe der Aufklärung des Vorfalles und damit gerade dazu gedient, zukünftig derartige Vorfälle zu vermeiden, sodass dem Kläger als verantwortlichem Betriebsinhaber dieses von einem Geschäftsführer zu erwartende Verhalten – das Gericht werte dies als „Beharren auf dessen Nichtvorliegen“ – vom Verwaltungsgericht nicht als „neuer weiterer Verstoß“ angelastet werden könne. Die im Rahmen des Widerspruches und des Klageverfahrens zu diesem Punkt vorgebrachten rechtlichen Ausführungen seien ausschließlich solche des Prozessbevollmächtigten und keine Äußerungen und damit auch kein Verhalten, das dem Kläger anzulasten und geeignet wäre, dessen Uneinsichtigkeit „als weiteres Verhalten“ zu belegen. Wäre dies ein zulässiger Maßstab wäre jede Einlassung oder jegliches verteidigendes Vorbringen eines Prozessbevollmächtigten in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als grob uneinsichtiges Verhalten des Betroffenen oder Beteiligten einzustufen.
24
Diese Rügen greifen nicht durch.
25
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Umstand, dass der Kläger am 11. Januar 2019 einen „Deutsch-Test für Zuwanderer“ ohne Prüfungsstellenzulassung durchführt habe und ursprünglich eine weitere Prüfung für den 25. Januar 2019 angesetzt habe („diese Verfehlungen“), „einen“ schwerwiegenden Verstoß nicht nur gegen die Regularien des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sondern bereits gegen die Integrationskursverordnung selbst darstelle. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht insoweit mehrere Verstöße angenommen hat.
26
Diese Verfehlungen durften im Rahmen des Widerrufs trotz der Abmahnung mit Schreiben vom 19. März 2019 („anlässlich eines unzulässig ausgeführten „Deutschtest für Zuwanderer“ (DTZ) nach § 17 Integrationskursverordnung (IntV) am 11.01.2019 einhergehend mit der Absicht in Folge einen weiteren DTZ am 25.01.2019 sowie auch den Test,,Leben-in-Deutschland“ (LiD) ohne eine durch das Bundesamt erteilte Zulassung als Prüfstelle gemäß § 20a IntV durchzuführen, erhält der Kursträger u.a. hiermit eine Abmahnung“) berücksichtigt werden.
27
Obwohl eine Abmahnung dem Widerruf der Zulassung nicht unbedingt vorauszugehen hat, kann sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedoch in Fällen denkbar sein, in denen damit gerechnet werden kann, dass eine „Abmahnung“ (mit der Androhung des Widerrufs der Zulassung bei erneuter ordnungswidriger Aufgabenerfüllung) den Zulassungsinhaber zur künftigen ordnungsgemäßen Ausübung seiner Aufgaben veranlasst (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1975 – 1 C 44.74 – juris Rn. 23 zu § 15 Abs. 2 GastG). Ahndet eine Behörde – wie hier – eine Verfehlung nicht mit einem Widerruf, sondern „nur“ mit einer Abmahnung, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass ein Widerruf auf dieses Fehlverhalten nicht mehr gestützt werden kann (vgl. den arbeitsrechtlichen Grundsatz, im Ausspruch einer Abmahnung liege regelmäßig der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den gerügten Gründen, weil der Arbeitgeber mit einer Abmahnung zu erkennen gebe, er sehe das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört an, dass er es nicht mehr fortsetzen könne, vgl. etwa BAG, U.v. 12.5.2011 – 2 AZR 479/09 – juris Rn. 52 f.; zur Unübertragbarkeit des Grundsatzes auf das Gefahrenabwehrrecht vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2019 – 3 C 19/17 – juris Rn. 43). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich eine „Abmahnung“ in der Folge als erfolglos herausstellt (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1975 – 1 C 44.74 – juris Rn. 23 zu § 15 Abs. 2 GastG; zur Hinfälligkeit des Kündigungsverzichts in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, wenn weitere Gründe zu den abgemahnten hinzutreten <insoweit reicht es aus, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnungs- und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen, vgl. BAG, U.v. 9.6.2011 – 2 AZR 323/10 – juris Rn. 31 m.w.N.> oder zwar bei Ausspruch der Abmahnung objektiv schon vorlagen, aber erst danach bekannt wurden, und zur Heranziehung dieser Umstände zur Begründung einer Kündigung, die sowohl die neuen oder neu bekannt gewordenen Tatsachen als auch unterstützend die bereits abgemahnten Gründe erfasst, sofern sich daraus ein über das abgemahnte Verhalten hinausgehender Kündigungsgrund ergibt vgl. BAG, U.v. 12.5.2011 – 2 AZR 479/09 – juris Rn. 56). In diesem Fall ist sie eine (weitere) Tatsache, mit der ein späterer Widerruf der Zulassung begründet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1975 – 1 C 44.74 – juris Rn. 23 zu § 15 Abs. 2 GastG).
28
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen weitere Verfehlungen angeführt (dargestellt im Anschluss an den Gliederungspunkt „am 11.1.2019 durchgeführte DTZ Prüfung und für den 25.1.2019 angesetzte DTZ Prüfung“, wobei jedenfalls die allermeisten der vom Verwaltungsgericht aufgezählten Verstöße gegen die Richtlinien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Abrechnung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler nach der Integrationskursverordnung <Abrechnungsrichtlinien – AbrRL> durch unrichtige Signaturlisten und mangelhafte Abrechnungsunterlagen zeitlich nach der Abmahnung erfolgt sind) und das klägerische Verhalten im Umgang mit dem Verstoß gegen Vorschriften der Integrationskursverordnung durch die Durchführung der Prüfung ergänzend berücksichtigt („tritt weiter hinzu“). Dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des abgemahnten und des im Anschluss gezeigten Verhaltens des Klägers einen über das abgemahnte Verhalten hinausgehenden Widerrufsgrund angenommen hat, ist nicht zu beanstanden.
29
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vortragen lässt, die Anmeldungen der Tests seien nicht durch ihn selbst, sondern durch einen qualifizierten Mitarbeiter vorgenommen worden, führt dies – selbst wenn der Vortrag zutreffen sollte – nicht dazu, dass das Verhalten des Mitarbeiters dem Kläger nicht zuzurechnen wäre. Denn wie der Kläger selbst vortragen lässt, ist er „verantwortlicher Leiter einer Einrichtung mit 3 Standorten“. Folglich zeichnet er auch Verantwortung für die erfolgten und angelasteten Anmeldungen.
30
1.4 Soweit der Kläger eine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht bezüglich der FAQ auf der telc-Homepage rügt, führt die Rüge nicht zur Zulassung der Berufung.
31
Der Kläger lässt insoweit vortragen, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise angenommen, dass bereits am 13. Dezember 2017 bei den FAQ auf der telc-Homepage zu finden gewesen sei, „Sie benötigen [für die Durchführung eines Deutsch-Tests für Zuwanderer] eine Zulassung des BAMF und „Eine telc Lizenz berechtigt nicht zur Durchführung des Deutsch-Test für Zuwanderer“. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 (dort S. 1 ff.) sei dies bestritten und zudem darauf hingewiesen worden, dass der vom Beklagten hierzu vorgelegte Screenshot der Website den Stand 8. November 2021 wiedergebe. Zudem sei mit Schriftsatz vom 12. September 2022 (dort S. 6 ff.) das Bestreiten weiter substantiiert und dargelegt und unter Beweis gestellt worden, dass die Durchführungshinweise der Telc, nachdem der zur Abmahnung führende Sachverhalt offenkundig geworden sei, am 1. Januar .2019 derart maßgeblich verändert worden seien, dass erst in dieser Version darauf hingewiesen worden sei, dass zur Durchführung dieser Prüfung eine Prüfstellenzulassung nach der IntV erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen und erfolgten Beweisantritte des Klägers nicht gewürdigt. Bei Auswertung der Beweisantritte und der in diesem Zusammenhang vorgelegten Anlagen hätte das Verwaltungsgericht jedenfalls zu einem entschuldbaren Irrtum des Klägers aufgrund missverständlicher Regularien kommen müssen, mit der Folge, dass eine schwere und offensichtliche Verfehlung gegen die IntVO nicht vorliege.
32
Diese Rüge begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
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Da sich die Notwendigkeit der Prüfungsstellenzulassung aus dem Gesetz ergibt (was das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend darstellt), kommt es auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt welche Ausführungen auf der telc-Homepage zu finden waren, nicht maßgeblich an. Die Annahme eines entschuldbaren Irrtums liegt daher fern. Zudem widerspricht der diesbezügliche Vortrag den klägerischen Ausführungen in der E-Mail vom 1. Juni 2017 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, („Leider erfüllen wir jetzt noch nicht die Voraussetzungen als Prüfstelle (…)“). Das Verwaltungsgericht führt diesbezüglich zutreffend aus, dem seit dem 1. Oktober 2017 eine Zulassung zum Integrationskurs besitzenden Kläger sei ausweislich seiner Ausführungen in der E-Mail vom 1. Juni 2017 bewusst gewesen, dass er im Januar 2019 noch nicht über die in § 20a Abs. 2 Nr. 1 IntV geforderte zweijährige Prüfungserfahrung verfügt habe.
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1.5 Auch das Zulassungsvorbringen betreffend die vom Verwaltungsgericht angenommene weitere Zuwiderhandlung des Klägers gegen die Regularien des BAMF in Form unrichtiger Signaturlisten und mangelhafter Abrechnungsunterlagen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
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Insoweit lässt der Kläger vortragen, in der Zusammenschau gebe es 6 im Zusammenhang mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 28. April 2022 nach aufwändiger Prüfung aller Abrechnungsunterlagen erstmals insgesamt nur monierte 6 Abweichungen für 6 Teilnehmer für 6 Tage bei vom Kläger insgesamt abgehaltenen 11 Kursen zu je 900 Einheiten (Tage) – also für 6 Teilnehmer an 6 Tagen bei insgesamt absolvierten 9.900 Teilnehmertagen Auffälligkeiten/ein nicht korrektes Ausfüllen der Signaturlisten. Abweichungen dieser Signaturlisten zu den vom Kläger hierzu ebenfalls geführten Anwesenheitslisten und den damit zusammen zu sehenden registrierten Fehlzeiten und nachgewiesenen Entschuldigungen für Fehlzeiten gebe es nicht. Sämtliche Unterschriften auf allen Signaturlisten seien zuordenbar, Diskrepanzen oder Urkundenfälschungen seien ausgeschlossen, nachträgliche Änderungen dieser Listen seien nicht vorgenommen worden und ebenfalls ausgeschlossen. Der Kläger habe hierzu im Schriftsatz vom 12. September 2022 (dort S. 10 ff.) substantiiert Stellung genommen und jede monierte Abweichung erklärt. Dass nachträgliche Änderungen nicht vorgenommen worden seien, sei vom Kläger dabei unter Beweis gestellt durch Vernehmung der dafür einzig verantwortlichen Kursleiterin (die aufgeführten Unstimmigkeiten in den Signaturlisten seien bei dem Kläger nur in Person dieser einzigen Lehrkraft verursacht worden, die das von ihr zuvor ebenso bei der VHS des S.-E.-K. praktizierte Ausfüllen der Signaturlisten so bei den Kursen des Klägers fortgesetzt habe). Die Aussagen der Klägerseite wären also – entgegen den Feststellungen des Gerichts zu diesem Punkt – nachweisbar und überprüfbar und somit wäre ebenfalls auch feststellbar und beweisbar, an welchem Tag die Ankunftszeiten und Unterschriften von Teilnehmenden in den 6 Fällen über dem Querstrich vorgenommen worden seien. Insoweit sei mit Schriftsatz vom 12. September 2022 dargelegt und unter Beweis gestellt worden, dass es sich bei den Monierungen um kleine Unachtsamkeiten und Nachlässigkeiten im Ausfüllen der Signaturliste handle, die auch anderen Kursträgern unterlaufen könnten, tatsächlich unterliefen (z.B. der VHS S.-E.-K.) und nicht geeignet seien, fehlende Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des Klägers entsprechend den rechtlichen Anforderungen zu begründen. In diesem Zusammenhang sei dargelegt worden, dass diese Nachlässigkeiten das von der Rechtsprechung im Rahmen eines Widerrufs geforderte Maß einer fortgesetzten Verletzung von wesentlichen Kursträgerpflichten in nicht nur unwesentlichem Umfang (Schriftsatz vom 14.02.20222, S. 2 ff.) nicht erreiche. Wie im Schriftsatz vom 12. September 2022 (dort S.30 ff.) weiter dargelegt worden sei, handle es sich bei einem Widerruf der Zulassung gem. § 20b IntV um einen schweren Eingriff in Art. 12, 14 GG, der zu einem Verbot der Berufsausübung und wirtschaftlichen Betätigung führe und damit als Berufsausübungsregelung nach den dazu vom BVerfG entwickelten Grundsätzen zu beurteilen und daher unverhältnismäßig sei, da die detailliert dargelegten Nachlässigkeiten zur Begründung eines danach erforderlichen schwerwiegenden Verstoßes nicht geeignet seien. Wäre das Verwaltungsgericht dem Vortrag und den Beweisantritten im Vortrag vom 12. September 2022 nachgegangen, hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen können, dass den monierten Fällen lediglich eine Nachlässigkeit der Kursleiterin zugrunde liege und es sich nur um Nachlässigkeiten von geringem Umfang handle und diese von keiner Relevanz seien. Das Urteil sei aus den dargelegten Gründen in diesem Punkt hinsichtlich des vom Gericht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstabes somit ernstlich zweifelhaft.
36
Diese Rügen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf.
37
Nach § 2 Abs. 4 AbrRL in der damals gültigen Fassung vom 1. Januar 2019 ist die Anwesenheit jedes Teilnahmeberechtigten an jedem Unterrichtstag durch den Vordruck „Anhang zur Anwesenheitsliste – tägliche Signatur“ (Unterschriftenliste) zweifelsfrei nachzuweisen. Die Eintragungen sind mit einem Kugelschreiber oder ähnlichem nicht radierbaren Stift vorzunehmen (nicht mit Bleistift). Der Kursträger veranlasst, dass in dem Vordruck an jedem Kurstag handschriftlich die Felder „Kurstag“ (Datum) und „Beginn“ (Uhrzeit) bzw. „Ende“ (Uhrzeit) ausgefüllt werden. Die Teilnahmeberechtigten unterzeichnen kurstäglich jeweils zu Beginn der Unterrichtsteilnahme. Der Kursträger ist dafür verantwortlich, dass die Uhrzeit für jeden Teilnahmeberechtigten, der später als 15 Minuten nach dem regulären Unterrichtsbeginn erscheint bzw. den Unterricht früher als 15 Minuten vor regulärem Ende verlässt, in der Spalte „Kommt/Geht“ eingetragen wird. Erscheint ein Teilnahmeberechtigter nicht zum Unterricht, ist sein Unterschriftsfeld unmittelbar nach Unterrichtsende mit einem Querstrich durchzustreichen. Nachträgliche Änderungen, insbesondere nachträgliche Unterschriften der Teilnahmeberechtigten sind nicht zulässig. Für jeden Kurstag darf kein Unterschriftsfeld der an diesem Kursabschnitt teilnehmenden Teilnahmeberechtigten frei bleiben. Der Kursträger veranlasst, dass auf jedem Blatt der Unterschriftenliste und an jedem Kurstag nach Unterrichtsende in der letzten Zeile unterschrieben wird und bestätigt damit die Richtigkeit der Eintragungen für jeden einzelnen Kurstag; danach sind Änderungen nicht mehr zulässig. Die Unterschriftenliste eines Kursabschnitts ist ständig aktuell zu halten und muss während des Unterrichts im Unterrichtsraum vorliegen; sie ist bei einer Kurskontrolle vorzulegen. Zur Abrechnung von Kursabschnitten ist der Abrechnungsbogen zusammen mit der „Anwesenheitsliste“ und dem „Anhang zur Anwesenheitsliste – tägliche Signatur“ vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt beim Bundesamt einzureichen.
38
Der Kläger gesteht im Zulassungsvorbringen ausdrücklich zu, dass Unterschriftenlisten jedenfalls in sechs Fällen nicht korrekt ausgefüllt worden sind (es wurden Unterschriften in mit Querstrichen versehenen Unterschriftsfeldern geleistet). Auf eine Absicht der Manipulation kommt es insoweit nicht an (BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 19 CE 17.1823 – juris 14).
39
Das nicht korrekte Ausfüllen von Anwesenheitslisten stellt grundsätzlich eine schwerwiegende Verfehlung des Kursträgers dar. Die Signierung der Anwesenheitsliste an jedem Kurstag nach Maßgabe der Abrechnungsrichtlinien des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist eine wesentliche Grundlage für die Abrechnung der Kursgebühren gegenüber dem Bundesamt. Die Einhaltung der Vorschriften über die Führung der Anwesenheitslisten stellt im Hinblick darauf eine wesentliche und zentrale Verpflichtung des Kursträgers gegenüber der Beklagten dar; diese muss sich angesichts kaum vorhandener Kontrollmöglichkeiten auf eine korrekte Beachtung verlassen können. Als Nachweis erbrachter Ausbildungsleistungen sind die Anwesenheitslisten sowohl für die Kursabrechnung, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, als auch für die Integrationsfortschritte der Teilnehmer, die in deren und im öffentlichen Interesse liegen, von grundlegender Bedeutung (BayVGH B.v. 22.11.2017 – 19 CE 17.1562 – juris Rn. 14; B.v. 19.12.2017 – 19 CE 17.1823 – juris 12).
40
Wird den unmissverständlichen Regularien des Bundesamts in nicht nur unwesentlichem Umfang zuwidergehandelt, ist bereits von einer Unzuverlässigkeit des Kursträgers auszugehen (BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 19 CE 17.1823 – juris 14). Vorliegend kann dahinstehen, ob es sich bei den festgestellten Unregelmäßigkeiten noch um Zuwiderhandlungen im nur unwesentlichem Umfang handelt. Denn die Verstöße konnten unzweifelhaft eine aktuelle Gesamtbewertung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit begründen. Sie stellen auch zweifellos Umstände dar, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind und zu der (nicht zu beanstandenden) verwaltungsgerichtlichen Annahme einer Verletzung von wesentlichen Kursträgerverpflichtungen beitragen.
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Gänzlich unbedeutend (wie der Kläger wegen des Verhältnisses zu den ordnungsgemäß geführten Anwesenheitslisten annimmt) sind die Verstöße aber keineswegs. Die Verfehlungen wiegen durchaus schwer. Sie gehen (wie der Kläger vorträgt) auf eine Kursleiterin zurück. Selbst wenn die angeführten Unregelmäßigkeiten im Nachhinein nachvollziehbar sein sollten (was dahinstehen kann), hat der Kläger das fehlerhafte Verhalten bzw. das fehlerhafte Verständnis der Kursleiterin (unterstellt, die Unregelmäßigkeiten basierten hierauf) über einen langen Zeitraum nicht abgestellt, mit der Folge, dass es zu weiteren Verstößen gekommen ist. Denn die Unregelmäßigkeiten sind nicht etwa nur in einem, sondern mindestens in drei Kursabschnitten aufgetreten. Sie verteilen sich auf einen knapp 9-monatigen Zeitraum. Diese Kursabschnitte wurden jeweils zeitnah nach deren Beendigung vom Kläger mit dem Bundesamt abgerechnet, wobei diejenigen Personen, die in einem mit einem Querstrich versehenen Unterschriftsfeld unterschrieben haben, bei der Abrechnung des Kursabschnitts am jeweiligen Tag nicht berücksichtigt worden sind. Dem Kläger ist insoweit anzulasten, dass er über einen mehrmonatigen Zeitraum diese Unregelmäßigkeiten für die Zukunft nicht abgestellt hat. Eine Zuwiderhandlung „in nicht nur unwesentlichem Umfang“ ist daher keinesfalls fernliegend.
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1.6 Soweit der Kläger auch die verwaltungsgerichtliche Auffassung, der Verstoß gegen die Regularien des BAMF und das Von-sich-Weisen der Verantwortung, woraus letztendlich auch die Unzuverlässigkeit des Klägers resultiere, zeige sich zudem in der am 26. Februar 2019 begonnenen Durchführung des Alphabetisierungskurses-Wiederholer 901113-HE-34-2019 Modul II (Modul I des Kurses wurde vom 17.1. bis 25.2.2023 durchgeführt; vorzeitige Beendigung des Moduls II ohne Abrechnung durch das Bundesamt am 29.3.2019; am 1.4.2019 wurde der Kurs 901113-HE-37-2019 <Integrationskurs-Wiederholer> mit den Teilnehmern des abgebrochenen Kurses begonnen) mit der Lehrkraft S., die ab dem 1. April 2023 nicht die entsprechende Zusatzqualifizierung für die Durchführung von Alphabetisierungskursen besessen habe (die seit Oktober 2015 geltende Regelung, wonach Lehrkräfte ausnahmsweise auch ohne die gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 IntV erforderliche Zusatzqualifizierung in Alphabetisierungskursen tätig werden können, wurde zum 31.3.2019 aufgehoben), führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
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Der Kläger lässt insoweit ausführen, der vom Verwaltungsgericht beschriebene Verstoß (Anmeldung des Kurs 901113-HE-34-2019 mit einer Lehrkraft ohne Alphazulassung trotz des Trägerrundschreibens vom Oktober 2017) sei bereits am 19. März 2019 abgemahnt worden. Der Beklagte sei an dieses Verhalten gebunden, sodass ein erneutes weiteres Verhalten nicht vorliege und wegen dieses Verstoßes ein Widerruf der Zulassung rechtlich unzulässig und damit rechtswidrig sei. Einen wiederholten Verstoß des Klägers, an den der Beklagte in der Abmahnung den Widerruf geknüpft habe, gebe es nicht. Dem Verwaltungsgericht sei es aus den dargelegten Gründen versagt, dieses abgemahnte Verhalten als weiteren Verstoß im Rahmen der von ihm vorgenommenen Gesamtschau zu bewerten. Es sei somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung in der Gesamtschau Bestand haben werde. Die Wertung des Gerichts stoße auch deshalb auf rechtliche Bedenken, weil das Fragen nach einer Ausnahme vor und nochmals im Zusammenhang mit den Anmeldungen der Kurse 34 und 37 erfolgt sei und somit Bestandteil des einheitlichen Vorgangs sei, der wie jeder Tatbestand sowohl einen objektiven als auch einen subjektiven Tatbestand umfasse und insoweit nicht „auseinanderdividiert“ werden könne, wie es das Verwaltungsgericht tue. Bei lebensnaher Betrachtung begegne somit die Wertung des Verwaltungsgerichts als „erneuten Beweis der Uneinsichtigkeit des Klägers gegenüber eigenen Fehlern“ tatsächlichen und rechtlichen Bedenken. Diese Grundsätze gälten auch für die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die Überleitung der Teilnehmer des Kurses 34 in den Kurs 37 – ohne eine pädagogische Begründung – gegen die Regularien des BAMF verstoßen habe. Auch dies sei Teil des einheitlichen Vorganges und könne aus den zuvor dargelegten Gründen keinen neuen weiteren Verstoß begründen. Bei lebensnaher Betrachtung begegne somit diese Wertung des Verwaltungsgerichts als „erneuten Verstoß (Unterrichtung von Teilnehmern nicht entsprechend ihren Fähigkeiten)“ tatsächlichen und rechtlichen Bedenken, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch in der von ihm vorgenommenen „Gesamtschau“ als rechtlich zweifelhaft einzustufen sei. Bei Betrachtung der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit diesem Urteilspunkt falle weiter auf, dass sich das Gericht mit dem tatsächlichen Sachvortrag des Klägers und den hierzu aufgeführten Beweisanträgen nicht objektiv auseinandergesetzt habe: Bereits mit der Widerspruchsbegründung sei vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt worden, dass vor Anmeldung des Kurses 34 (Modul 1) und nochmals vor Beginn des Moduls 2 dieses Kurses durch die Zeugin S.. bei der Beklagten angefragt worden sei, ob dieser Kurs durch die Lehrkraft S. auch ohne Alphazulassung beendet werden dürfe, was vom Beklagten so ausdrücklich bestätigt worden sei. Dieser Vortrag sei mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021 (dort S. 16 ff.), mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 (dort S. 9 ff.), mit Schriftsatz vom 12. September 2022 (dort S. 13 ff.) präzisiert und zu den Tatsachen Beweis angetreten worden. Worauf das Verwaltungsgericht seine Wertungen, der Kläger habe nicht vorgetragen, wann diese bestrittene falsche Auskunft erteilt worden sei, stütze, lege das Gericht nicht dar, ebenso wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang keine Begründung gebe, warum dieses Fragen nach einer Ausnahme zeige, dass der Kläger nicht bereit sei, feststehende Regularien zu beachten und er stets den Fehler beim BAMF suche. Der Kläger habe durch das vorgetragene Verhalten gezeigt, dass er sich an den vorgegebenen Konzepten ausrichte und bei problematischen Fällen und Kursverläufen das Bundesamt informiere und dessen Einverständnis einhole. Wie vorgetragen, wären für die Beendigung des Moduls II nur noch 4 Unterrichtseinheiten (Stunden) durchzuführen gewesen, die nach dem 1. April 2019 hätten erteilt werden müssen, weshalb der Kläger bereits bei Anmeldung des Kurses 34 Modul I um eine Ausnahmeregelung – nachvollziehbar und entschuldbar – nachgefragt habe, wobei er vom Beklagten eine – unter Beweis gestellte – falsche Auskunft erhalten habe. Bei richtiger Auskunft wäre der Kurs 34 Modul I und Modul II mit der Lehrkraft ohne Alphazulassung nicht begonnen worden. Das Gericht habe in diesem Zusammenhang bei der von ihm vorgenommenen Bewertung dieses Verhaltens sowie die weiteren Kriterien, ob eine fortgesetzte Verletzung von wesentlichen Kursträgerpflichten durch Verstoß gegen unmissverständliche Regularien in nicht nur unwesentlichem Umfang vorliegen, nicht geprüft. Es sei nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers und dessen Beweisantritten eine andere Beurteilung und Bewertung des Verhaltens in der Gesamtschau erfolge, sodass auch diesbezüglich tatsächliche und rechtliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden.
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Diese Rügen greifen nicht durch.
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Soweit der Kläger meint, dass die Beklagte den Umstand, dass der Kläger trotz des Trägerrundschreibens vom Oktober 2017 den Kurs 901113-HE-34-2019 mit einer Lehrkraft ohne entsprechender Zusatzqualifizierung für die Durchführung von Alphabetisierungskursen „angemeldet“ habe, bereits im Rahmen der Abmahnung herangezogen habe („Überhaupt ist auffällig, dass [der Kläger] Probleme bei Grundlagenwissen, Kenntnis der Trägerrundschreiben, der Kursarten und ihrem Aufbau, wie auch letztlich bei der Kursdurchführung- bzw. Abrechnung zeitigte“) und im Rahmen des Widerrufs nicht berücksichtigen könne, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen.
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Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht nicht (allein) auf die Anmeldung des Kurses, sondern auf die Durchführung des Kurses 901113-HE-34-2019 Modul II mit einer Lehrkraft ohne entsprechende Zusatzqualifizierung für die Durchführung von Alphabetisierungskursen abgestellt hat, ist weder die Anmeldung noch die Durchführung des besagten Kurses im Abmahnungsschreiben vom 19. März 2023 ausdrücklich genannt (was der Kläger auch nicht vorträgt). Vielmehr wurde der Kurs erst am 29. März 2023 und damit zeitlich nach der Abmahnung abgebrochen (es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung davon ausgegangen ist, dass der Kurs unter keinen Umständen <auch nicht durch einen Lehrkraftwechsel> mehr erfolgreich hätte abgeschlossen werden können). Selbst wenn die Beklagte in ihrer Erwiderung davon ausgeht, die Verstöße abgemahnt zu haben („dass die festgestellten Verstöße trotz vorheriger Abmahnung in der Widerrufsentscheidung berücksichtigt werden können“), sind die Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu stellen sind, nicht erfüllt. Unverzichtbare Voraussetzung ist insoweit insbesondere die genaue Bezeichnung des Fehlverhaltens (zur arbeitsgerichtlichen Abmahnung vgl. BAG, U.v. 19.04.2012 – 2 AZR 258/11 – juris Rn. 21). Diese Voraussetzung erfüllt der vom Kläger angeführte Teil der Abmahnung vom 19. März 2019 („Überhaupt ist auffällig, dass [der Kläger] Probleme bei Grundlagenwissen, Kenntnis der Trägerrundschreiben, der Kursarten und ihrem Aufbau, wie auch letztlich bei der Kursdurchführung- bzw. Abrechnung zeitigte“) auf keinen Fall.
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Selbst wenn man von einem abgemahnten Verhalten ausgehen würde (was der Senat nicht tut), konnte die Beklagte dieses im Rahmen der Widerrufsentscheidung wegen der nach der Abmahnung erfolgten Verletzung weiterer Kursträgerverpflichtungen (siehe oben) berücksichtigen (vgl. die Ausführungen zu Nr. 1.3).
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Darüber hinaus ist dem Kläger die Durchführung des Kurses Modul II auch anzulasten. Der Kläger hat den Kurs nach Bekanntgabe des Trägerrundscheibens vom 10. September 2018 noch begonnen, obgleich er zu Beginn des Moduls II nicht sicher sein konnte, dass er dieses ordnungsgemäß werde beenden können. Auch die verwaltungsgerichtliche Auffassung, bereits der Umstand, dass der Kläger beim BAMF nach einer Ausnahme gefragt habe – die es nach den zugrunde zu legenden Vorschriften nicht gebe – zeige, dass er feststehende Regularien nicht ohne Weiteres anzuerkennen bereit ist, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat den Kurs Modul II begonnen, in Kenntnis der fehlenden Qualifizierung der Lehrkraft (ab dem 1.4.2019), der Kenntnis, dass der Kurs nicht vor dem 1. April 2019 beendet werden kann und der Kenntnis, dass keine anderen Lehrkräfte mit entsprechender Qualifizierung zur Beendigung des Kurses zur Verfügung stehen. Er hat (vermutlich) versucht, Fakten zu schaffen und gehofft, die noch nach dem 31. März 2019 abzuhaltenden Unterrichtseinheiten für die Beendigung des Moduls II (4 Unterrichtseinheiten <Stunden>) doch noch irgendwie durchführen zu können. Daher ist die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger zeige, dass er feststehende Regularien nicht ohne Weiteres anzuerkennen bereit ist, nachvollziehbar. Soweit sich der Kläger auf fehlerhafte Auskünfte von Mitarbeitern der Beklagten beruft, hat er diese – was das Verwaltungsgericht anführt – nicht substantiiert vorgetragen. Beweisanträge hat er in der mündlichen Verhandlung auch insoweit nicht gestellt. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht mangels der Behauptung zugrundeliegender konkreter Anhaltspunkte nicht aufdrängen, zumal die Mitarbeiterin des Klägers, die nach Auffassung des Klägers Empfängerin der (angeblichen) Auskünfte der Mitarbeiter des Beklagten gewesen sein solle, in der E-Mail vom 7. Juni 2019 erklärt, die „primäre“ Informationslage durch die Beklagte „im März 2019“ habe vorgesehen, dass ein „ganzer Alphakurs“ durch die Lehrkraft durchgeführt werden könne, die den Kurs begonnen habe. Wenn die primäre Informationslage des BAMF erst im März 2019 vorgelegen hat, bestand zum Zeitpunkt des Beginns des Moduls II am 26. Februar 2019 noch keine (wie auch immer geartete) Auskunft des BAMF. Der Kläger hätte insoweit vor der Durchführung des Moduls II Vorkehrungen treffen müssen, dass der Kurs ordnungsgemäß durchgeführt und insbesondere abgeschlossen werden kann. Er hat bei der Durchführung des Kurses ohne eine entsprechend qualifizierte Lehrkraft billigend in Kauf genommen, dass die Teilnehmer den Kurs nicht beenden können. Abschließend ist anzumerken, dass diese Verfehlung dem Verstoß, Durchführung eines „Deutsch-Tests für Zuwanderer“ (DTZ) ohne Prüfungsstellenzulassung nach § 20a IntV, sehr stark ähnelt.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, durch die (vom Kläger zu verantwortende) Überleitung der Teilnehmer in einen allgemeinen Wiederholerkurs hat der Kläger gegen die Bestimmung in Nr. 5.3 der Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheides des Klägers vom 5. Oktober 2017 verstoßen, wonach Wechsel nur aus berechtigten pädagogischen Gründen und mit einer entsprechenden schriftlich dokumentierten Begründung zulässig seien, verstoßen, da er die Teilnehmer vorher ausdrücklich für den Besuch eines Alphawiederholerkurses eingestuft habe und somit keine berechtigten pädagogischen Gründe für einen Wechsel gegeben gewesen seien, ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Die Verfehlungen sind auch als einzelne Verstöße anzusehen, da sowohl die Durchführung des Moduls I als auch die Durchführung des Moduls II als auch die Überleitung der Teilnehmer in einen allgemeinen Wiederholerkurs auf selbstständigen Entscheidungen des Klägers beruhten.
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1.7 Soweit der Kläger zudem „tatsächliche und rechtliche Bedenken bezüglich der Wertung eines einmaligen Aufräumens kurz vor Ende der Unterrichtszeit als erneuter Verstoß“ geltend macht und insoweit zur Begründung anführen lässt, er sei mit dem Schreiben vom 19. März 2019 wegen dieser Reinigungsarbeiten bereits abgemahnt und ein weiterer Verstoß sei nicht begangen worden, sodass dieses Verhalten verbraucht und ihm nicht als neue weitere Verfehlung im Rahmen des Widerrufs zur Last gelegt werden könne, mit der Folge, dass die Wertung des Verwaltungsgerichts sowohl bezüglich dieses Verstoßes als auch hinsichtlich der von ihm vorgenommenen „Gesamtschau“ tatsächlichen und rechtlichen Bedenken unterliege, führt auch dieses Vorbringen nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Unabhängig davon, ob das Verhalten des Klägers tatsächlich mit Schreiben vom 19. März 2019 abgemahnt worden ist (was offengelassen werden kann), konnte es aufgrund weiterer Verfehlungen des Klägers nach der genannten Mahnung im Rahmen der Widerrufsentscheidung herangezogen werden (siehe bereits die Ausführungen zu Nr. 1.3).
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1.8 Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Kooperationsvereinbarung mit der SRH B.R. GmbH und zur Ermessensfehlerfreiheit des Widerrufs greift der Kläger nicht substantiiert an.
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1.9 Der Senat teilt die verwaltungsgerichtliche Auffassung, dass die aufgeführten Verstöße ausreichen, um die fehlende Zuverlässigkeit und mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers darzutun. Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen macht sich der Senat insoweit zu eigen. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass vielfach auffällt, dass der Kläger die festgestellten Verfehlungen auf fehlerhaftes Verhalten anderer (Mitarbeiter, Kursleiterin, Mitarbeiter der Beklagten) zurückführt, ohne aber seine Beiträge zu den Verstößen nachdrücklich einzugestehen. Im Hinblick auf die gravierenden Verstöße und des vom Kläger gezeigten Verhaltens ist das Vertrauen in eine zukünftige Ordnungsgemäßheit der Aufgabenerfüllung nachvollziehbar erschüttert. Es ist kann nicht damit gerechnet werden, dass der Zulassungsinhaber seine Aufgaben in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird.
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2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
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Zur Begründung dieses Zulassungsgrundes lässt der Kläger ausführen, aus dem Vorbringen hinsichtlich der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sei bei summarischer Prüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Berufung eine hinreichend sichere Prognose nicht möglich, da eine Bewertung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers und dazu durchzuführenden Beweisaufnahmen des Ergebnis der Gesamtschau als offen erscheinen ließen, sodass die Rechtssache aus den dargelegten Gründen zugleich besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Das Verwaltungsgericht habe eine Aufklärung des detailliert vorgetragenen Sachverhalts unterlassen bzw. nicht vollständig unternommen, sodass hinsichtlich der vom Veraltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in Betracht kämen.
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Dieses Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.).
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Eine Rechtssache weist – wie hier geltend gemacht – besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt – insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts – die Durchführung des Berufungsverfahrens (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 16, 25, 27). Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 25). Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint und sich die aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
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Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung führt hier zur Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Da die vom Kläger sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. die Ausführungen zu Nr. 1.), ist die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht besonders schwierig; darüber hinaus sind auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten angesichts des überschaubaren Sachverhalts nicht ersichtlich.
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3. Soweit sich der Kläger abschließend auf das gesamte Vorbringen in der ersten Instanz einschließlich der dazu erfolgten Beweisantritte beziehe und dieses zum Gegenstand der Antragsbegründung mache, wird insofern dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt (BayVGH, B.v. 21.5.2007 – 11 ZB 07.525 – juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 11.11.2004 – 2 LA 422/03 – juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 59; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 45).
61
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.
62
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).