Titel:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums (Amphetamin) – Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Anfechtungsklage
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 1 Nr. 1
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1, S. 3
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Anl. 4 Nr. 9.1
Leitsätze:
1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es zwar, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen oder die Entscheidung jedenfalls von einer schwierigen, ungeklärten Tatsachen- bzw. Rechtsfrage abhängt. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird. Dabei ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich; nachträgliche Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten sind nur zugunsten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen. Das gilt grundsätzlich ebenso für das Beschwerdegericht, das auch eigene Ermittlungen anstellen und nach diesen Grundsätzen verwerten kann. (Rn. 13 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln iSd BtMG (ausgenommen Cannabis) entfällt die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen, sodass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis ohne Ermessensspielraum zwingend entziehen muss, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn er deren Einnahme eingeräumt hat (stRspr, vgl. VGH München BeckRS 2021, 41330 Rn. 9 mwN). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Wer sich dagegen auf die nach allgemeiner Lebenserfahrung seltene Ausnahme einer unbewussten Einnahme beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Im Fall der Verwechslung von Getränken verlangt dies u.a. eine überzeugende Darlegung, dass der Betroffene die Aufnahme des Betäubungsmittels und dessen Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (stRspr, vgl. VGH München BeckRS 2023, 4259 Rn. 14 mwN). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bestanden nach Aktenlage konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass eine Beweisaufnahme durch eine Zeugenvernehmung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Prozesskostenhilfe beantragenden Klägers ausgehen werde bzw. nichts zur Plausibilisierung seiner unglaubhaften Schilderung eines unbewussten Drogenkonsums beitragen könne, sind hinreichende Erfolgsaussichten nicht zu bejahen, ohne dass es einer Erörterung bedürfte, inwieweit die auf den Zivilprozess zugeschnittene Annahme, bei angebotenem Zeugenbeweis sei regelmäßig Prozesskostenhilfe zu gewähren, im Verwaltungsstreitverfahren Geltung beansprucht, in dem regelmäßig die beigezogenen Behördenvorgänge sowie der schriftliche Prozessvortrag maßgebend für die richterliche Überzeugungsbildung sind. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
5. Belegt eine nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs durchgeführte Zeugenvernehmung die bewusste Unwahrheit des Prozessvortrags zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe iSv § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, spricht das dafür, in einem solchen Fall für die Erfolgsprognose ausnahmsweise zulasten des Rechtsschutzsuchenden auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten, Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen (Amphetamin), behauptete unbewusste Einnahme, versehentliches Vertauschen des eigenen Getränks mit einem mit Amphetamin versetzten Getränk des Beifahrers (unglaubhaft), hinreichende Erfolgsaussichten, maßgeblicher Zeitpunkt, nachträgliche Änderungen, Einnahme von Betäubungsmitteln, Entfallen der Fahreignung, unbewusste Einnahme, Verwechslung von Getränken, überzeugende Darlegung, Anhaltspunkte für nachteilige Zeugenvernehmung, bewusste Unwahrheit des PKH-vortrags
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 14.03.2023 – AN 10 K 22.2567
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15596
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, die die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat.
2
Im Juli 2022 teilte die Polizei dem Landratsamt A. (Fahrerlaubnisbehörde) mit, dass der Kläger am 18. Juni 2022 gegen 00:15 Uhr bei einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten zeigte. Der Urintest verlief positiv auf Amphetamin. In der am selben Tag gegen 00:40 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 45 ng/ml Amphetamin festgestellt.
3
Die damaligen Bevollmächtigten baten das Landratsamt mit Schriftsatz vom 15. August 2022 darum, zunächst den Ausgang des wegen des vorgenannten Vorfalls eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahrens abzuwarten. Der Kläger habe Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt.
4
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 17. August 2022 entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben. Nach dem Ergebnis der Blutprobe sei nachgewiesen, dass der Kläger Amphetamin als harte Droge eingenommen habe und damit fahrungeeignet sei.
5
Dagegen erhob der nunmehrige Prozessbevollmächtigte Widerspruch und führte zur Begründung mit Schriftsätzen vom 13. September 2022 sowie 24. Oktober 2022 aus, der Kläger habe das Amphetamin nicht bewusst konsumiert. Er sei gemeinsam mit einem näher benannten Bekannten gefahren. Dieser und der Kläger hätten jeweils eine Dose Red Bull bei sich geführt, die beide in der Mittelkonsole des Fahrzeugs gestanden hätten. Der Bekannte habe nach eigener Darlegung Drogen in seine eigene Dose geschüttet. Offenbar habe der Kläger beim Fahren aus Versehen danach gegriffen und rund die Hälfte des mit Amphetamin versetzten Getränks zu sich genommen.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2022 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück. Die unbewusste Aufnahme von Amphetamin sei unglaubhaft.
7
Am 7. Dezember 2022 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO.
8
Am 15. Februar 2023 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. März 2023 ablehnte. Die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf seinen Beschluss im Eilverfahren vom 11. Januar 2023 (Az: AN 10 S 22.2566). Dort hatte es ausgeführt, der Vortrag zu einem unbewussten Konsum des Amphetamins sei bei einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft.
9
Gegen diese Versagung von Prozesskostenhilfe richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
10
Der Senat hat die Akte der Staatsanwaltschaft Ansbach in der Bußgeldsache (Az. 1081 Js 9034/22) beigezogen. Darin findet sich ein polizeilicher Bericht, dem zufolge der Kläger bei der Verkehrskontrolle stark zitterte und auf Frage nach Betäubungsmittelkonsum nervös wirkte. Er habe angegeben, dass Freunde vor einer Stunde in seinem Beisein „Pep gezogen“ hätten. Weitere Angaben zur Sache machte der Kläger gegenüber der Polizei nicht, auch nicht anlässlich seiner Belehrung als Betroffener am 7. Juli 2022. Ferner geht aus dem Vorgang der Staatsanwaltschaft hervor, dass der Kläger seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 3. August 2022 erstmals mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2022 mit einer unbewussten Einnahme des Betäubungsmittels begründet hat. Das Amtsgericht Ansbach hat gegen den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 6. April 2023 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines verbotenen berauschenden Mittels eine Geldbuße von 500 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Vorausgegangen war dem u.a. eine Vernehmung des o.g. Bekannten als Zeuge am 23. März 2023. Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wurde abgesehen, da keine Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist eingelegt wurde (§ 77b OWiG).
11
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf den beigezogenen Vorgang der Staatsanwaltschaft Bezug genommen.
12
Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das noch anhängige Klageverfahren weiterverfolgt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da die Anfechtungsklage im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran hat sich bis zur Entscheidung des Senats nichts geändert. Auf die geltend gemachte wirtschaftliche Bedürftigkeit des Klägers kommt es daher nicht mehr an.
13
1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es zwar, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen oder die Entscheidung jedenfalls von einer schwierigen, ungeklärten Tatsachen- bzw. Rechtsfrage abhängt (vgl. Wysk in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 166 Rn. 36; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64 ff.; BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – NJW 2013, 1727 Rn. 11 ff.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. Wysk, a.a.O. Rn. 37; Neumann/Schaks, a.a.O. Rn. 64, 71; BVerfG, a.a.O. Rn. 14; B.v. 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18 – NJW 2020, 534 Rn. 27; B.v. 20.2.2002 – 1 BvR 1450/00 – NJW-RR 2002, 1969 = juris Rn. 12).
14
Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, die in der Regel gegeben ist, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und der Gegenseite hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. dazu Neumann/Schaks, a.a.O. Rn. 77). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, B.v. 4.2.2004 – 1 BvR 596/03 – NJW 2004, 1789= juris Rn. 8; B.v. 22.3.2021 – 2 BvR 353/21 – Asylmagazin 2021, 439 = juris Rn. 5 f.). Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind. Denn der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen (vgl. Neumann/Schaks, a.a.O. Rn. 77; BVerfG, B.v. 22.3.2021, a.a.O. Rn. 6; ebenso OVG LSA, B.v. 28.10.2019 – 4 O 238/19 – NJW 2020, 944 Rn. 8 ff.). Treten hingegen nach der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken, sind diese aus Gründen der Billigkeit und der Prozessökonomie zu berücksichtigen bzw. ist insoweit ausnahmsweise für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 13; B.v. 21.12.2009 – 19 C 09.2958 – juris Rn. 3 ff.; NdsOVG, B.v. 16.4.2018 – 13 PA 101/18 – juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 22.3.2021, a.a.O. Rn. 7; s. zu alldem auch Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, § 166 Rn. 77 ff.; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 166 VwGO Rn. 116 ff.).
15
Der nach diesen Maßstäben für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebliche Zeitpunkt ist regelmäßig zugleich in der Rechtsmittelinstanz, also für die Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren zugrunde zu legen. Auch hier ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage entscheidend, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife vor dem Verwaltungsgericht bestand. Insoweit gelten die vorgenannten verfassungsrechtlichen Erwägungen gleichermaßen. Spätere Entwicklungen dürfen daher grundsätzlich nur zu Gunsten des Rechtsschutzsuchenden einbezogen werden (vgl. dazu auch OVG LSA, B.v. 28.10.2019, a.a.O. Rn. 14; Neumann/Schaks, a.a.O. Rn. 81; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 166 Rn. 34). Dies hindert das Beschwerdegericht allerdings nicht, selbst Erhebungen anzustellen (vgl. dazu allgemein Riese, a.a.O. Rn. 67) und solche Erkenntnisse in seine Entscheidung mit einzubeziehen, die nach den vorgenannten Grundsätzen berücksichtigungsfähig sind, dem Verwaltungsgericht bloß noch nicht bekannt waren (vgl. dazu auch VGH BW, B.v. 23.4.2019 – 11 S 2292/18 – juris Rn. 7 ff.). Insbesondere kann es Auskünfte einholen oder die Vorlage von Urkunden anordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Darunter sind auch die Akten anderer Behörden – wie hier die der Staatsanwaltschaft – zu fassen (vgl. Dunkhase in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 118 ZPO Rn. 43). Holt das Beschwerdegericht solche Ermittlungen nach, die auch das Ausgangsgericht ohne Weiteres hätte vornehmen können, verkürzt dies nicht die vorgenannten schutzwürdigen Interessen des Rechtsschutzsuchenden. Dies gilt umso mehr bei solchen Umständen, die diesem bekannt sind.
16
2. Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht zutreffend von nicht hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen.
17
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch teilweise zum 1. November 2022 in Kraft getretenes Gesetz vom 7. Mai 2022 (BGBl I S. 850), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
18
Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 9). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021, a.a.O.). Bei Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ein Ermessensspielraum steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu (vgl. BayVGH, a.a.O.).
19
Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt dabei grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Im Fall der Verwechslung von Getränken, wie sie hier geltend gemacht wird, verlangt dies u.a. eine überzeugende Darlegung, dass der Betroffene die Aufnahme des Betäubungsmittels und dessen Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2021 – 11 CS 21.1896 – juris Rn. 10 f.; B.v. 7.3.2023 – 11 CS 22.2608 – juris Rn. 14; vgl. auch OVG LSA, B.v. 26.10.2022 – 3 M 88/22 – Blutalkohol 60, 168 = juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 18.9.2020 – 16 B 655/20 – juris Rn. 4 ff.). Dabei sind wegen der Gefahren, die von harten Drogen und solche konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, hohe Anforderungen an die Substantiierung sowie an die Plausibilität der Einlassungen zu stellen (vgl. OVG NW, a.a.O. Rn. 6; OVG MV, B.v. 4.10.2011 – 1 M 19/11 – NJW 2012, 548 = juris Rn. 8). Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt (vgl. OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 – 1 LA 261/15 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 29.10.2012 – 16 B 1106/12 – Blutalkohol 49, 341 = juris Rn. 4).
20
b) Daran gemessen war hier zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs davon auszugehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist und die vom Kläger für geboten gehaltene Beweisaufnahme durch Vernehmung seines Bekannten als Zeugen mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts zur Plausibilisierung seines Vortrags beitragen bzw. nicht zum Nachweis des behaupteten unbewussten Konsums führen werde. Die Entscheidungsreife trat dabei, nachdem der Kläger die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 24. Februar 2023 eingereicht und das Verwaltungsgericht keine weiteren Erhebungen vorgenommen hat, etwa Mitte März 2023 ein und fällt daher mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2023 zusammen.
21
aa) Der Konsum von Amphetamin stand nach dem Ergebnis der Blutprobe vom 18. Juni 2022 außer Frage.
22
bb) Ferner war, jedenfalls unter Einbeziehung der im Vorgang der Staatsanwaltschaft befindlichen polizeilichen Schilderung des Sachverhalts, davon auszugehen, dass das Vorbringen zu einer unbewussten Einnahme den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht wird und auch eine Einvernahme des benannten Bekannten als Zeuge mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu Gunsten des Klägers ausfallen wird.
23
(1) Wenn der Kläger meint, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei bereits deswegen fehlerhaft, weil das Landratsamt es unter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht unterlassen habe, den Bekannten als Zeugen zu anzuhören, vermag er damit nicht durchzudringen. Die behauptete mangelhafte Sachverhaltsermittlung ist keiner selbständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich und kann damit als solche keinen Fehler darstellen, der zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung führt (vgl. dazu Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 24 VwVfG Rn. 53 ff.; Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 7). Im Klageverfahren könnte die behauptete unzureichende Ermittlung allenfalls dazu führen, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) weiter aufklärt und die Verwaltungsentscheidung, je nach dem Ergebnis der Ermittlungen, sodann aus materiell-rechtlichen Gründen beanstandet.
24
(2) Entgegen der Auffassung des Klägers bot die Rechtsverfolgung auch nicht deswegen hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zur Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme erforderlich oder doch ernsthaft in Betracht zu ziehen gewesen wäre (vgl. dazu Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, § 166 VwGO Rn. 70).
25
Das Vorbringen des Klägers genügte, wie im Folgenden dargelegt wird, nicht den Anforderungen an eine glaubhafte Schilderung eines unbewussten Konsums. Damit war im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs nicht anzunehmen, dass im Klageverfahren eine Einvernahme des Bekannten als Zeuge von Amts wegen veranlasst sein könnte (vgl. zur Begrenzung der Aufklärungspflicht durch die Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen allgemein BayVGH, B.v. 13.12.2005 – 11 CS 05.1350 – juris Rn. 18; s. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 33, 45).
26
Einem formgerechten Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) hätte das Verwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt zwar voraussichtlich nachgehen müssen, da kein anerkannter Ablehnungsgrund (vgl. dazu Schübel-Pfister, a.a.O. Rn. 65 ff.) ersichtlich war. Daraus folgte nach den vorgenannten Maßstäben jedoch nicht zugleich, dass damit hinreichende Erfolgsaussichten zu bejahen waren. Denn nach der Aktenlage bestanden konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen werde bzw. nichts zur Plausibilisierung eines unbewussten Konsums beitragen könne. Dabei bedarf keiner Erörterung, inwieweit die auf den Zivilprozess zugeschnittene Annahme, bei angebotenem Zeugenbeweis sei regelmäßig Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 114 Rn. 22; Wache in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 114 Rn. 58; BGH, U.v. 16.9.1987 – IVa ZR 76/86 – NJW 1988, 267 = juris Rn. 14 f.), im Verwaltungsstreitverfahren, in dem regelmäßig die beigezogenen Behördenvorgänge sowie der schriftliche Prozessvortrag maßgebend für die richterliche Überzeugungsbildung sind, Geltung beansprucht. Denn auch im Zivilprozess ist anerkannt, dass das Gericht bei der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch zwar nicht den Inhalt einer angebotenen Zeugenaussage antizipieren darf, wohl aber deren Beweiswert (vgl. Fischer, a.a.O. Rn. 22; OLG Celle, B.v. 13.6.2002 – 6 W 66/02 – juris Rn. 6). Dieser war hier angesichts der Aktenlage als äußerst gering einzuschätzen.
27
(a) Der behauptete unbewusste Konsum war schon deswegen unglaubhaft, weil die Äußerungen des Klägers gegenüber der Polizei im Rahmen der Verkehrskontrolle sowie im Verlauf des behördlichen Entziehungs- und Bußgeldverfahrens erhebliche Unterschiede aufweisen. Gegenüber der Polizei hatte der Kläger angegeben, Freunde von ihm hätten vor einer Stunde in seinem Beisein „Pep gezogen“, sprich Amphetamin durch die Nase aufgenommen. Diesen Umstand hat er im weiteren Verlauf der Verfahren nicht mehr erwähnt, sondern allein vorgetragen, aus Versehen im Auto von dem mit Amphetamin versetzen Red Bull seines Beifahrers getrunken zu haben. Selbst wenn sich diese Sachverhaltsschilderungen nicht zwingend ausschließen sollten, war die Präsentation der verschiedenen Versionen gleichwohl nicht nachvollziehbar und ein starkes Indiz für eine Schutzbehauptung des Klägers. Soweit der Kläger in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Ansbach am 14. März 2023 in der Bußgeldsache auf Vorhalt des polizeilichen Berichts erklärt hat, da habe er „einfach was dahingesagt“ und das sei „Blödsinn“, vermochte dies die vorgenannten Ungereimtheiten nicht überzeugend aufzulösen.
28
(b) Bei einem unbewussten Konsum wäre, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, zu erwarten gewesen, dass der Kläger auf die Konfrontation mit dem Ergebnis des Drogenvortests überrascht reagiert (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – DAR 2016, 289 = juris Rn. 16). Dies lässt sich der Dokumentation der Polizei hier jedoch nicht entnehmen. Vielmehr wirkte er nach dem polizeilichen Bericht nervös, als die Polizei ihn nach Betäubungsmittelkonsum befragte. Auch dies deutet auf eine bewusste Einnahme hin.
29
(c) Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags spricht zudem, dass der Kläger die für ihn günstigen Gesichtspunkte erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung geltend gemacht hat, ohne einen nachvollziehbaren Grund dafür genannt zu haben (vgl. dazu BayVGH, B.v. 19.1.2016, a.a.O. Rn. 16; B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 18.9.2020 – 16 B 655/20 – juris Rn. 12).
30
(d) Ferner hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass der Kläger die Droge und deren Wirkung hätte bemerken müssen. Dazu hat es auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Bayreuth verwiesen, denen zufolge Amphetamin anhand dessen bitteren Geschmacks erkennbar und gerade in einem süßen Getränk – wozu Red Bull gehört – deutlich zu schmecken ist (vgl. VG Bayreuth, B.v. 2.7.2012 – B 1 S 12.431 – juris Rn. 23). Dem hat weder der Kläger etwas Substantiiertes entgegengesetzt noch ist sonst ersichtlich, dass diese tatsächliche Annahme unrichtig wäre. Darüber hinaus liegt es angesichts der im Blut festgestellten Konzentration von 45 ng/ml und der beschriebenen aufputschenden Wirkung von Amphetamin (vgl. dazu Skopp/Daldrup, Blutalkohol 49, 187/190) nahe, dass der Kläger auch diese hätte wahrnehmen müssen (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 19.1.2016, a.a.O. Rn. 15). Dazu hat der Kläger sich zunächst nicht verhalten und vor dem Amtsgericht am 14. März 2023 allein erklärt, er habe Kopfschmerzen gehabt und sonst nichts gespürt. Dies erscheint schwer nachvollziehbar, zumal die Polizei drogentypische Auffälligkeiten beschrieben hat.
31
(e) Auf die Frage, wie glaubhaft ein versehentliches Vergreifen bei zwei Getränkedosen war, die nach dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten nebeneinander auf der Mittelkonsole des Fahrzeugs standen, und ob insoweit nicht zumindest näherer Vortrag dazu geboten wäre, warum die Verwechslung, auch abgesehen von dem Geschmack des Amphetamins, weder dem Kläger noch seinem Beifahrer aufgefallen sein soll, kam es daher nicht mehr an.
32
c) Entwicklungen nach Mitte März 2023, insbesondere die Erkenntnisse aus der Vernehmung des Bekannten als Zeugen im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Ansbach am 23. März 2023, führen zu keiner Änderung in der Beurteilung der Erfolgsaussichten zugunsten des Klägers. Vielmehr bekräftigt die dort protokollierte Aussage die Richtigkeit der Erwartung, die Einvernahme des Zeugen im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht werde (ebenfalls) nichts dazu beitragen, die Schilderung eines unbewussten Konsums plausibel erscheinen zu lassen.
33
Nach dem vorliegenden Protokoll ist die Aussage des Zeugen nicht glaubhaft. Sie erscheint insbesondere nicht konstant und nicht als Ausdruck einer authentischen Erinnerungsleistung. Der Zeuge gab zunächst an, der unbewusste Konsum und die Polizeikontrolle hätten auf der Fahrt von seiner Wohnung zu einer Geburtstagsfeier stattgefunden. Der Kläger habe ihn nur hingebracht und nicht abgeholt. Ob er das Amphetamin daheim oder während der Fahrt in seine Dose getan habe, wisse er nicht mehr. Auf Nachfrage des Gerichts gab er hingegen an, der Kläger habe ihn „abends“ auch wieder abgeholt. Das Amphetamin habe er auch erst „am Abend“ in seine Dose gefüllt, vielleicht eine knappe halbe Stunde „vorher“. Dieser Widerspruch, der den Kernbereich des behaupteten Geschehens betrifft, wird auch durch die Anmerkung, dass er sich nicht alles gemerkt habe und es ja schon lange her sei, nicht überzeugend aufgelöst.
34
Ferner ist die Aussage zumindest dem Protokoll nach detailarm und auf eine schlagwortartige Darstellung der Verwechslung der Getränke beschränkt, ohne in ein nachvollziehbares Gesamtgeschehen eingebettet zu werden.
35
Im Übrigen ist die Bekundung aber auch schwer mit der Einlassung des Klägers zu vereinbaren bzw. wirft insofern neue Fragen auf. Dessen Erklärung vor dem Amtsgericht am 14. März 2023 lässt sich nur dahin verstehen, der unbewusste Konsum habe auf der Fahrt zu der Feier stattgefunden. Dies hat auch das Amtsgericht in seinem Beweisbeschluss vom 23. März 2023 zu Grunde gelegt, wenn es danach fragt, welche Amphetaminkonzentration im Blut um 0:40 Uhr zu erwarten ist, wenn der Betroffene vorab gegen 14.00/15.00 Uhr 0,1 g Amphetamin konsumiert hat. Diese Äußerung steht jedoch nicht in Einklang mit der letzten Aussage des Zeugen, er habe das Amphetamin erst am Abend in seine Dose gefüllt. Geht man hingegen von dieser Version aus, wirft dies die Frage auf, wie der Kläger auf der äußerst kurzen, durch die Polizeikontrolle gestoppten Rückfahrt die angegebene Menge – nach der Erklärung seines Bevollmächtigten eine halbe, nach eigener Auskunft in der öffentlichen Sitzung eine ganze Dose – des Getränks zu sich nehmen konnte. Vor dem Amtsgericht hat der Kläger dazu angegeben, er habe nicht „auf ex“, sondern immer wieder während der Fahrt getrunken. Die Polizeikontrolle fand in D. an der M2. Straße auf Höhe der Sparkasse statt. Das „Gebiet am Hallenbad“, wo der Kläger den Zeugen nach dessen Aussage vor dem Amtsgericht abgeholt hat, liegt jedoch ersichtlich nur wenige Minuten Autofahrt von diesem Kontrollpunkt entfernt.
36
Aufgrund dieses klaren Bildes steht auch nicht zu erwarten, dass sich aufgrund eines persönlichen Eindrucks des Zeugen im Verwaltungsprozess eine andere Beurteilung ergeben könnte.
37
Bestätigt wird diese Würdigung, ohne dass es darauf noch ankäme, im Übrigen auch durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts.
38
d) Schließlich neigt der Senat dazu, dass das Ergebnis der Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht hier sogar zu Lasten des Klägers verwertet werden dürfte. Es spricht vieles dafür, dass dieses nicht nur ungeeignet ist, die Behauptung eines unbewussten Konsums zu plausibilisieren, sondern zugleich die bewusste Unwahrheit des Prozessvortrags im Sinn von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO belegt, so dass hier für die Erfolgsprognose ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen ist. Denn Sinn des Abhebens auf die Erfolgsaussicht bei Bewilligungsreife ist, wie bereits erwähnt, den Rechtsschutzsuchende vor den Nachteilen zu schützen, die eine für ihn unverschuldete Verzögerung des Verfahrens bringen würde. Eine solche Schutzbedürftigkeit besteht jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen, d. h. wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit täuschenden Angaben betrieben worden ist. Dementsprechend ist keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, die gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sofort wieder entzogen werden kann (vgl. OLG Stuttgart, B.v. 9.9.2015 – 17 WF 122/15 – FamRZ 2016, 395 = juris Rn. 25 ff.; BGH, B.v. 7.3.2012 – XII ZB 391/10 – NJW 2012, 1964 = juris Rn. 21; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 166 Rn. 34; vgl. auch VGH BW, B.v. 23.4.2019 – 11 S 2292/18 – juris Rn. 11). Darauf kam es hier jedoch nicht mehr an.
39
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 66,- Euro jedoch entbehrlich.
40
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).