Titel:
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Aufbewahrung einer teilgeladenen Waffe
Normenketten:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 36 Abs. 1, § 45 Abs. 2 S. 1, § 46
BJagd § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 18 S. 1
Leitsätze:
1. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn – wie insbesondere im Sicherheitsrecht – immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die bei einer angekündigen Kontrolle vorgefundene Aufbewahrungssituation eines teilgeladenen Vorderladerrevolvers in einem Sicherheitsbehältnis, zudem so über mehrere Jahrzehnte praktiziert, rechtfertigt die Annahme, dass der Erlaubnisinhaber seine Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt und aufgrund dessen nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG verfügt. (Rn. 29) (Rn. 2 – 3) (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verwahrung einer teilgeladenen Waffe in einem Sicherheitsbehältnis widerspricht den Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften, Aufbewahrung einer teilgeladenen Waffe, Widerruf Waffenbesitzkarte, Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 28.09.2023 – 24 CS 23.1196
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15577
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 8.375,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am … … … erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins sowie die hierzu ergangenen Folgeanordnungen mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom … … …
2
Am … … … um … Uhr führten Mitarbeiter des Landratsamts beim Antragsteller an dessen Wohnanschrift eine angekündigte Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen nach § 36 WaffG durch. Ausweislich des Protokolls wurde hierzu unter „Beanstandungen“ festgehalten: „Bei Revolver mit … … Patronen ohne Zündhütchen raus bauen. Anruf … wenn alles fertig“.
3
Mit Schreiben des Landratsamts vom … … … wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b WaffG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die Waffenbesitzkarte des Antragstellers zu widerrufen und den noch gültigen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Während der Kontrolle am … … … habe festgestellt werden können, dass sich in dem Vorderladerrevolver (Perkussionsrevolver), Seriennr. …, laufende Nr. ... der Waffenbesitzkarte Nr. … ein entsprechendes Projektiv befunden habe. Dem Antragsteller sei durch die Mitarbeiter Unterstützung beim Entfernen der Projektile aus dem Revolver angeboten worden. Nach Zustimmung des Antragstellers sei der Revolver mitgenommen worden. Die Waffe sei am … … … im Landratsamt entladen worden. Dabei habe festgestellt werden können, dass sich in den einzelnen Kammern der Revolvertrommeln eine nicht geringe Menge Schwarzpulver, das entsprechende Blättchen (Papier, Filz o.Ä.) sowie ein passendes Bleigeschoss (Projektil) befunden habe. Die Waffe sei demnach nachweislich geladen in dem Tresor aufbewahrt und dem Überprüfungspersonal überreicht worden. Mit der Aufbewahrung einer geladenen Waffe habe der Antragsteller eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit begangen. Die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie der Grundsatz, dass Waffen immer entladen aufbewahrt werden müssten, hätte dem Antragsteller aufgrund dessen Waffensachkunde als Jäger bekannt sein müssen. Gegen diesen Grundsatz habe der Antragsteller vorsätzlich verstoßen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4
Der Antragsteller nahm mit Schreiben an das Landratsamt vom … … … – dem Landrat in Kopie übersandt mit Schreiben vom … … … – Stellung und führte im Wesentlichen aus, den Vorderladerrevolver der Marke … habe er …, also vor … Jahren, erlaubnisfrei erworben und ihn ordnungsgemäß in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Kurz nach dem Erwerb, also sicher vor mehr als … Jahren, habe er den Revolver mit den ebenfalls erlaubnisfreien Schwarzpulverpresslingen, den Filzplättchen und den Kugeln versehen. Die Zündhütchen seien nie aufgesteckt worden. Die Waffe sei insoweit zu keinem Zeitpunkt vollständig geladen gewesen. Eine Gefahr einer Schussabgabe habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Zu einem Probeschuss auf einem Schießplatz sei es nie gekommen, weil der Antragsteller als damals vollkommener Laie zu viel Respekt vor der Waffe gehabt habe. Der Revolver sei wieder in die Originalverpackung gelegt und in einem damals vorhandenen Tresor sicher verwahrt worden. Die Rechtslage vor … Jahren sei eine andere gewesen, nicht so streng. Als der Antragsteller …, also … Jahre nach dem Kauf des Vorderladers, den Jagdschein und die dem Landratsamt bekannte Jagdwaffe erworben habe, habe er aus Sicherheitsgründen sofort einen Waffentresor der Klasse 0 gekauft, obwohl auch ein niederklassiger Waffenschrank ausgereicht hätte. Alle Waffen seien darin verwahrt worden, den Vorderladerrevolver verwahre der Antragsteller in dessen Originalverpackung in dem im Tresor zusätzlich vorhandenen abgesperrten Innenfach und habe ihn seitdem, also seit nunmehr … Jahren nicht mehr in die Hand genommen. Der Gebrauch von Vorderladerwaffen sei in der Jagdausbildung nie Thema gewesen. Dort sei es um die sichere Handhabung der modernen, gebräuchlichen Jagdwaffen gegangen. Als der Antragsteller von der beabsichtigten Kontrolle des Landratsamts erfahren und den Termin vereinbart habe, sei ihm der Vorderladerrevolver wieder in den Sinn gekommen und er habe beabsichtigt, die Experten um Rat zu fragen, wie man die Kugeln und die Schwarzpulverladungen gefahrlos wieder aus dem Revolver entfernen könne. Bis zu diesem Zeitpunkt und auch noch danach sei er der Ansicht, dass erst die Aufbringung der Zündhütchen die Vorderladerwaffe zu einer „geladenen“ Waffe machen würde. Sonst hätte er allerspätestens im Vorfeld der angekündigten Kontrolle Expertenhilfe zur Entfernung der Kugeln und des Schwarzpulvers aus der Waffe eingeholt, ja sicher schon vor Jahren. Der dem Antragsteller unterstellte Vorsatz treffe deshalb keinesfalls zu, da er nicht bei Verstand wäre, im Wissen um eine terminierte Prüfung, die Waffe absichtlich in einem Zustand zu belassen, der gegen das Waffenrecht verstoßen hätte. Nach der ohne Probleme abgelaufenen Kontrolle der im Gebrauch befindlichen Jagdwaffen habe der Antragsteller den Kontrolleuren den bis dahin im versperrten Innenfach befindlichen Vorderladerrevolver mit der Information über den Zustand übergeben. Zu keinem Zeitpunkt habe er das Gefühl gehabt, dass die Kontrolleure ihm den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Waffengesetz machten. Vielmehr habe sich eine kurze Diskussion darüber entsponnen, ob der Antragsteller selbst oder ein von ihm beauftragter Spezialist die Schwarzpulverpresslinge und Kugeln aus der Waffe entfernen oder ob das ein Experte des Landratsamts vornehmen solle. Letztlich sei der Antragsteller gerne auf das Angebot der Landratsamtsmitarbeiter eingegangen, wonach sie die Waffe mitnehmen und sachkundig Presslinge und Kugeln entfernen lassen würden. Der Antragsteller sei sich zu diesem Zeitpunkt und auch danach sicher gewesen, dass auch die beiden Kontrolleure der Ansicht gewesen seien, dass die Waffe ohne Zündhütchen nicht geladen im Sinne des Waffenrechts sei. Die Zündhütchen hätten sich die ganze Zeit in der kleinen Original-Plastikdose in der Originalverpackung befunden. Als nach … Dienstjahren pensionierter Beamter sei er niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Er habe auch in den über … Jahren als KfzLenker keine Ordnungswidrigkeitsanzeige erhalten. Im Bekannten- und Freundeskreis sowie in der Heimatgemeinde, in der er auch das Ehrenamt des Gemeinderats ausgeübt habe, gelte er als überaus staatsloyaler und gesetzestreuer Mitbürger. Insofern treffe ihn der Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz und die Annahme der nicht vorhandenen Zuverlässigkeit bis ins Mark. Wenn die Rechtslage tatsächlich so sei, dass die Waffe auch ohne das Anbringen von Zündhütchen als geladen gelte – trotz Recherche im Internet sei es ihm nicht gelungen, dazu eine Fundstelle zu finden – solle lediglich ein fahrlässiger Verstoß zugrunde gelegt werden. Die Waffe sei stets im verschlossenen Innenfach im ebenfalls verschlossen Waffentresor vollkommen unerreichbar für jedweden Dritten gewesen. Er wisse auch nicht, was er hätte tun sollen, wenn er erkannt hätte, dass der Vorderlader im vorhandenen Zustand bereits als geladen gelte – den Revolver zerlegen und versuchen, Schwarzpulver und Kugeln mit einem spitzen Gegenstand aus der Trommel zu stoßen, oder die geladene Waffe zum Waffenhändler transportieren, damit dieser es mache; ersteres habe er sich aus Sicherheitsgründen nicht getraut und letzteres wäre ein eklatanter Verstoß gegen das Waffenrecht gewesen. Deshalb habe er die Chance nutzen wollen, die sich ihm bei der Kontrolle durch das Landratsamt geboten habe. Es sei ihm nachträglich klar geworden, dass die Aufbewahrung des Revolvers vollständig entladen hätte erfolgen sollen. Der Revolver sei aber seiner Auffassung nach nicht geladen gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass ein Schuss abgegeben werden bzw. sich ein solcher lösen könne. Der Revolver sei in einem Waffenschrank der Klasse 0 aufbewahrt worden. Insoweit habe nicht die Verpflichtung bestanden, im Schrank die Waffen und die Munition getrennt voneinander aufzubewahren. Die Voraussetzungen für den Entzug der Waffen und jagdrechtlichen Erlaubnisse lägen nicht vor. Mit einem Bußgeld (Ordnungswidrigkeit) würde er sich einverstanden erklären. Die Jagd sei ein nicht unwesentlicher Teil seines Lebens geworden und er versichere, dass es keinen erneuten Verstoß gegen geltende Gesetze geben werde. Davon könne sich das Landratsamt jederzeit durch unangekündigte Kontrollen überzeugen.
5
Am … … … fand im Landratsamt ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller statt, in dem die Sach- und Rechtslage erläutert wurde. Wegen der Einzelheiten des Gesprächs und der antragstellerseits angeregten Rücksprache mit dem Landratsamt … am … … … zur Bewertung vergleichbarer Verstöße wird jeweils auf die in der Behördenakte befindlichen Gesprächsnotizen (Bl. … bis …) Bezug genommen.
6
Die Ehefrau des Antragstellers wandte sich mit E-Mail vom … … … an das Landratsamt und verwies insbesondere auf die bestehende Pflegesituation angesichts ihrer Parkinsonerkrankung. Sie habe mittlerweile den Schwerbehindertenstatus von 100%, das Merkzeichen G (stark gehbehindert) und B (Bedarf einer Begleitperson). Die Begleitperson sei ihr Mann, der sich mit Ausnahme von drei bis vier Mal im Monat, wenn er zum Jagen gehe, durchgehend hingebungsvoll um sie kümmere. Sie neige zu plötzlichen unerwarteten und nicht vorhersehbaren Stürzen, bei denen sie teilweise das Bewusstsein verliere und nicht aus eigener Kraft wieder aufstehen könne. Wenn ihr Mann den Jagdschein wirklich abgeben müsse, falle dieses Hobby, die Chance, wenigstens eine gewisse Zeit Abstand von ihr zu haben, eine Rückzugsmöglichkeit – neben den wegen der Pandemie weggefallenen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung – auch noch weg. Vor … Jahren, wäre die Tat damals schon geahndet worden, also im Alter von …, da hätte man die Bestrafung weggesteckt, da wäre die Situation eine ganz andere gewesen. Da habe das ganze Leben noch vor einem gelegen und man hätte den Fehler unter der Rubrik „Was dazu gelernt“ abgehakt, die Strafe abgesessen. Man hätte sich um die gleiche Tat, die gleiche Strafe nicht so gegrämt. Nach … Jahren, also einem mehr als halben Leben später, habe eine Bestrafung eine ganz andere Dimension. Nicht nur, dass die Reputation ihres Mannes Schaden leide, er als Mensch den Stempel „vorsätzlich“, „unzuverlässig“, „strafbare Handlung“, „gröblich gegen Vorschriften verstoßen“ aufgedrückt bekomme und dass die Annahme gerechtfertigt sein solle, dass er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Das Gegenteil sei der Fall. Ihr Mann habe schon immer besondere Sorgfalt walten lassen bei allem, was er getan habe. Diesmal sei er wohl von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Er habe den Revolver durchgehend sorgfältig versperrt in seinem „0er“-Waffentresor aufbewahrt und die Waffe nicht im Wohnzimmerschrank gehabt. Auch sie selbst träfe ein Jagdscheinentzug hart. Je nach dem, wie lange ihrem Mann der Jagdschein entzogen werden würde, vielleicht sogar fünf Jahre, wie lange würde er die Pflegesituation – die Jagd sei das letzte ihn erfüllende Schlupfloch – durchstehen. Ihr Mann sei schon durch das bisherige Verfahren, durch das Infragestellen seiner Zuverlässigkeit, durch die gefühlte Beschädigung seiner Reputation zutiefst getroffen. Sie wisse nicht, was der Entzug des Jagdscheins (womöglich auf Jahre hinaus) zusätzlich bewirken solle. Sie sei sicher, dass ihr Mann sich den Vorfall so zu Herzen nehme und genommen habe, dass ein weiterer Verstoß gegen Waffengesetze absolut auszuschließen sei.
7
Mit Schreiben vom … … … wandte sich der Antragsteller an den Landrat und bedankte sich, dass dieser den Antragsteller gegenüber den Mitarbeitern des Landratsamts in der Waffenrechtsfrage als zuverlässig und vertrauenswürdig dargestellt habe. In dem – nicht in der Behördenakte befindlichen – Schreiben seines Rechtsanwalts – … … … … … … … … – an das Landratsamt komme deutlich zum Ausdruck, dass dieser die Waffe als nicht geladen i.S.d. Gesetzes ansehe und damit kein Aufbewahrungsverstoß vorgelegen habe. Der Antragsteller versichere, dass er sich unabhängig davon, in Kenntnis der Rechtsauffassung der Waffenbehörde selbstverständlich an deren Maßstäbe halten und die Aufbewahrungsvorschriften in jeder Hinsicht peinlich genau erfüllen werde.
8
Ausweislich der Gesprächsnotiz des Landratsamts vom … … … fand am selben Tag ein Telefonat mit dem Ansprechpartner bei der KPI … statt. Nach Rücksprache mit dem LKA habe dieser angegeben, dass die Waffe als geladen gelte. Sie würde nicht als geladen gelten, wenn sich nur Schwarzpulverreste in dem Revolver befänden. In dem Revolver hätten sich aber neben dem Pulver auch noch eine Kugel und das sog. Pflaster befunden. Dies führe zur sog. Verdichtung/Verpressung und bedeute, sobald ein kleiner Funke entstehe, würde sich ggf. ein Schuss lösen. Die Verdichtung/Verpressung sei gegeben, wenn sich ein Projektil in der Kammer befinde. Es sei hier also „egal“, ob sich Zündhütchen in der Waffe befänden oder nicht. Das LKA und er seien sich einig, dass es sich hier um einen geladenen Zustand handele.
9
Mit Bescheid vom … … …, den Bevollmächtigten des Antragstellers am … … … zugestellt, widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte Nr. … des Antragstellers (Nr. 1), erklärte den Jagdschein Nr. … des Antragstellers, gültig bis … … …, für ungültig und zog diesen ein (Nr. 2). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die in Nrn. 1 und 2 genannten Erlaubnisse im Original innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben bzw. termingerecht in Einlauf zu bringen (Nr. 3). Der Antragsteller wurde weiter verpflichtet, die in der Waffenbesitzkarte Nr. … eingetragenen – im Einzelnen aufgelisteten – Waffen ebenfalls binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis hierüber gegenüber dem Landratsamt zu führen (Nr. 4). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der in Nrn. 1 und 2 genannten Erlaubnisse wurde pro nicht abgegebener Erlaubnis ein Zwangsgeld i.H.v. 100,- Euro angedroht (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 6). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und Gebühren und Auslagen i.H.v. von insgesamt 289,68 Euro festgesetzt (Nr. 7).
10
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, während der Kontrolle am … … … sei festgestellt worden, dass sich in dem Perkussionsrevolver, Serien-Nr. … entsprechende Ladungen befunden hätten. Dem Antragsteller sei durch die Mitarbeiter Unterstützung beim Entfernen der Ladungen aus dem Revolver angeboten worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kontrolleure noch gar nicht zwingend damit gerechnet, dass sich auch Schwarzpulver in den Kammern befunden hätte, da der Antragsteller mitgeteilt habe, dass er Kugeln hineingesteckt, aber nicht mehr herausbekommen hätte. Nach Zustimmung des Antragstellers sei der Revolver zum fachgerechten Herauslösen der Ladung mitgenommen worden. Zur Herstellung der Transportsicherheit sei trotz fehlender Zündhütchen ein dickerer Karton zwischen Hahn und Trommel zum Transport angebracht worden. Die Waffe sei am … … … im Landratsamt entladen worden. Dabei habe festgestellt werden können, dass sich in den einzelnen Kammern der Revolvertrommel eine nicht geringe Menge Schwarzpulver, das entsprechende Blättchen (Papier, Filz o.Ä.) sowie ein passendes Bleigeschoss befunden habe. Die Waffe sei demnach nachweislich geladen in dem Tresor aufbewahrt und dem Überprüfungspersonal überreicht worden. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte beruhe auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. § 13 AWaffV sowie § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Die Erklärung der Ungültigkeit und Einziehung des Jagdscheins beruhe auf § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 BJagdG. Nach den Bestimmungen des Waffengesetzes habe derjenige, der Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass dieser Gegenstand abhanden kämen oder Dritte sie unbefugt an sich nähmen. Schusswaffen dürften nur in einem zugelassenen Sicherheitsbehältnis und getrennt von Munition, d.h. ungeladen aufbewahrt werden. Damit solle die rasche Entwendung von Schusswaffen und Munition zum alsbaldigen Missbrauch erschwert werden (vgl. § 36 Abs. 1 WaffG). Munition und Waffen dürften nur ungeladen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV aufbewahrt werden. Da bei der Waffenaufbewahrungskontrolle bekannt geworden sei, dass der Vorderladerrevolver geladen aufbewahrt worden sei, sei diese elementare gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten worden. Dass Munition und Waffen in dem vorliegenden Waffenschrank gemeinsam aufbewahrt werden dürften, stehe außer Frage. Jedoch sei der geladene Zustand ausdrücklich nicht erlaubt. Aufgrund der aufgeführten Tatsachen sei der Antragsteller sorglos und nicht vorsichtig mit seiner Waffe umgegangen. Ein vorsichtiger Umgang mit Waffen bedinge zugleich ihren Ladezustand zu kennen oder zumindest zu prüfen, bevor sie im Waffenschrank aufbewahrt würden. Die geladene Aufbewahrung über … Jahre hinweg entspreche nicht dem vorsichtigen Umgang. Der Angabe, dass die Waffe aufgrund der fehlenden Zündhütchen ungeladen sei, könne nicht gefolgt werden. Auch nach Rücksprache mit einem Waffensachverständigen sei vorliegend von einem geladenen Zustand auszugehen. Schwarzpulver sei ein leicht entzündlicher Sprengstoff und da sich dieser verpresst zusammen mit dem sog. Pflaster und der zugehörigen Kugel in der Waffe befunden habe, hätte die Waffe bereits durch einen kleinen Funken oder eine Erschütterung abfeuern können. Zündhütchen seien daher nicht zwingend für das Lösen eines Schusses erforderlich. Laut Sachverständigem müsse vorliegend unbedingt von einem geladenen Zustand ausgegangen werden. Der Antragsteller selbst sei in seinem Schreiben vom … … … nicht von einem ungefährlichen Zustand ausgegangen, da er angegeben habe, er wolle einen Experten befragen, wie das Schwarzpulver und die Kugel gefahrlos zu entfernen seien. Die Pflichtverletzung wiege so schwer, dass sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Prognose rechtfertige, dass der Antragsteller auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig umgehen werde. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürften keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose habe sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Die negative Prognose sei bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt sei, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründete, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweise i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. Darüber hinaus rechtfertige auch ein einmaliger Verstoß den Widerruf. Der Antragsteller habe mit dem von ihm gezeigten äußerst sorglosen Umgang mit der geladenen Schusswaffe und den geltenden Vorschriften neue Tatsachen geschaffen, die nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründeten, dass er künftig eine Verhaltensweise i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG an den Tag legen werde. Dass der Antragsteller in anderen Bereichen zuverlässig tätig sei, werde keinesfalls infrage gestellt, sei jedoch in waffenrechtlicher Hinsicht unbehelflich. Mit der Aufbewahrung einer geladenen Waffe habe der Antragsteller zudem eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit begangen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids beruhe auf § 46 Abs. 1 WaffG bzw. § 18 BJagdG, die Anordnung in Nr. 4 des Bescheids auf § 46 Abs. 2 WaffG. Nr. 5 des Bescheids stütze sich auf Art. 18 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 1, Art. 31 VwZVG. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 6 des Bescheids sei im überwiegenden öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden. Durch die Verfehlungen besitze der Antragsteller nicht mehr die nach dem Waffengesetz erforderliche waffenrechtliche und jagdrechtliche Zuverlässigkeit. Es bestehe regelmäßig ein überwiegendes Interesse daran, Inhaber von Waffenbesitzkarten bzw. Jagdscheinen, die sich als unzuverlässig erwiesen hätten, vom weiteren Umgang mit Schusswaffen auszuschließen. Es bestehe vorliegend ein besonderes öffentliches Interesse am Schutz der Gesundheit sowie des Lebens der Allgemeinheit. Wegen der besonderen Sicherheitsbelange im Waffenrecht reiche die festgestellte fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung von waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Maßnahmen ohne zusätzliche Begründung, weil Waffen in den Händen von unzuverlässigen Personen für die Gemeinschaft nicht hinnehmbare Gefahren darstellten. Es könne nicht hingenommen werden, dass nicht geeignete Person nach waffengesetzlichen Grundsätzen ihren Waffenbesitz bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufrecht erhielten. Insbesondere bei Verwaltungsakten, welche den Vollzug sicherheitsrechtlicher Vorschriften beträfen, rechtfertigten die Gründe, die für den Erlass des Verwaltungsakts sprächen, gleichzeitig auch die Anordnung des sofortigen Vollzugs des Verwaltungsakts. Zudem sei festzustellen, dass mit einem Jagdschein jederzeit Waffen erworben werden könnten. Das besondere Vollzugsinteresse erfordere daher nur die Prüfung, ob nicht ausnahmsweise in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls die sofortige Vollziehung weniger dringlich sei. Derartige Umstände lägen hier jedoch nicht vor. In Anbetracht der überragend wichtigen Rechtsgüter könne nicht hingenommen werden, dass die Umsetzung der Anordnungen aufgrund des Rechtsbehelfsverfahrens verzögert würden. Durch den Suspensiveffekt der Anfechtungsklage werde der Sinn der getroffenen Entscheidung, die Allgemeinheit unverzüglich vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen, unterlaufen. Das persönliche Interesse am weiteren Besitz der Schusswaffen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe gegen den Bescheid müsse im vorliegenden Fall gegenüber dem überwiegenden besonderen öffentlichen Interesse am Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der Allgemeinheit zurücktreten. Die Kostenentscheidung in Nr. 7 des Bescheids beruhe auf den einschlägigen – im einzelnen zitierten – Vorschriften des Kostenrechts.
11
Hiergegen haben die Bevollmächtigten des Antragstellers am … … … Klage erhoben (…) und am … … … einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
12
Zur Begründung wird ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei den Verpflichtungen aus den Nrn. 3 und 4 fristgerecht nachgekommen. Eine Erledigung sei aber jedenfalls in Bezug auf Nr. 3 des Bescheids nicht eingetreten, denn die entsprechenden Erlaubnisdokumente befänden sich im Besitz der Behörde. Nr. 3 des Bescheids bilde insoweit den Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“. Primär streitbehaftet sei vorliegend die Frage, ob ein Perkussionsrevolver, zu dessen Abfeuern neben der Treibladung (Schwarzpulver) und den Geschossen (Bleikugeln) auch Zündhütchen erforderlich seien – diese würden durch das Betätigen des Abzugs gezündet, sodass der Zündfunke die Ladung entfachen könne –, auch dann als geladen gelte, wenn sich keine Zündhütchen in der Waffe befänden. Ferner stehe die Frage im Raum, ob – einen Verstoß des Antragstellers gegen Aufbewahrungsvorschriften unterstellt – auf künftige Fehler bei der Aufbewahrung geschlossen werden könne. Beides sei zu verneinen. Grundlage für die Entscheidung des Landratsamts sei die unzutreffende Annahme, der Antragsteller habe sich durch das Aufbewahren des Perkussionsrevolvers als unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erwiesen. Allerdings liege ein Aufbewahrungsverstoß nicht vor. Vorliegend berücksichtige die Behörde bei ihrer rechtlichen Einschätzung die Besonderheiten eines „Perkussionsrevolvers“ nicht. Zudem sei ihr eigenes Verhalten, die Gefährlichkeit der aufbewahrten Waffe einmal unterstellt, alles andere als widerspruchsfrei. Die gesetzliche Vorgabe, ausschließlich nicht schussbereite Waffen zu verwahren, diene der Sicherheit. Es solle verhindert werden, dass sich z.B. beim Herausnehmen der Waffe aus dem Verwahrschrank, etwa dann, wenn der Finger an den Abzug gelangte, unbeabsichtigt ein Schuss lösen könne. Das sei bei Jagdwaffen, welche der Antragsteller in Besitz gehabt habe, dann der Fall, wenn sich Patronen im Patronenlager befänden. Denn bei der zur Jagd verwendeten Patronenmunition seien das Projektil, die Treibladung und das Zündhütchen in einer Patronenhülse miteinander vereint. Eine „scharfe“ Patrone im Patronenlager werde daher beim Fallen des Schlagbolzens – durch Abzugsbetätigung oder durch das Versagen einer Sicherung bei gespannter Waffe – zur Schussabgabe führen. Technisch anders sei die Sachlage bei sog. Perkussionsrevolvern, die zu den Vorderladerwaffen gehörten. Hier werde die Waffe erst „scharf“, d.h. schussbereit, wenn sich neben der Treibladung und den Bleikugeln, welche durch ein sog. Trennmittel voneinander getrennt würden, auch Zündhütchen in der Waffe befänden. Ohne diese Zündhütchen könne es durch die Betätigung des Abzugs nicht zu einer Schussabgabe kommen. Denn ein Zündfunke entstehe nicht, folglich werde die Treibladung nicht entfacht. Die Waffe sei also, ohne Anbringung von Zündhütchen, technisch gesehen nicht als schussbereit anzusehen. Die Waffe sei zudem nicht gespannt gewesen. Jedenfalls sei der Antragsteller – angesichts der o.g. Umstände zu Recht – bei der Verwahrung seines Vorderladerrevolvers im Sicherheitsbehältnis davon ausgegangen, dass durch die Waffe in diesem Zustand keine Gefahr drohe. In der vom Antragsteller absolvierten Jagdausbildung sei der Umgang mit Vorderladern ohnehin nicht thematisiert worden, da diese zur Jagd in aller Regel nicht mehr eingesetzt würden. Ob das Schwarzpulver überhaupt noch brauchbar gewesen sei, erscheine ohnehin fraglich, da sich im Keller des Antragstellers vor einigen Jahren ein Wasserschaden zugetragen habe. Interessant sei in diesem Zusammenhang – angesichts der vom Landratsamt vertretenen strikten Sichtweise, der streitgegenständliche Revolver sei in gefährlichem Zustand gewesen – die Tatsache, dass die Waffe von den fachkundigen Waffenkontrolleuren (Frau … und Herr …) am … … … mit dem Kraftfahrzeug abtransportiert worden sei. Ausgehend von einem geladenen Zustand würde dieses Verhalten einen eklatanten Verstoß gegen waffenrechtliche Sorgfaltsvorschriften durch das Kontrollpersonal darstellen. Zu diesem Zeitpunkt sei, anders als das Landratsamt in seinem Bescheid suggeriere, von Seiten des Antragstellers auf den Zustand der Waffe (Schwarzpulverpresslinge und Kugeln in der Waffe) ausdrücklich hingewiesen worden. Es stelle sich als widersprüchlich dar, eine Waffe, die vermeintlich schussbereit sei, in einem Kraftfahrzeug zu transportieren, die Verwahrung in einem Sicherheitsschrank jedoch als gröblichen Verstoß gegen elementare Pflichten bei der Aufbewahrung anzusehen. Hier würden an den Antragsteller deutlich strengere Maßstäbe angelegt, als an das Fachpersonal des Landratsamts. Ebenso bemerkenswert sei, dass die Waffe am … … …, d.h. fast vier Wochen nach der Inbesitznahme durch das Landratsamt „entladen“ worden sei. Auch hier stelle sich die Frage, wie der gegenständliche Revolver von der Behörde verwahrt worden sei, um jene Gefahren, die der Antragsteller angeblich heraufbeschworen haben solle, zu vermeiden. Im Rahmen der Kontrolle am … … … sei von einem waffenrechtlichen Verstoß durch den Antragsteller keine Rede gewesen. Die Behördenmitarbeiter hätten vielmehr angeboten, die Waffe zu leeren und dann wieder an den Antragsteller zurück zu geben. Dies spreche alles andere als dafür, als sei die – augenscheinlich vom Bescheidverfasser im Nachgang entwickelte Sichtweise zum Aufbewahrungsverstoß – schon im Rahmen der Kontrolle offenkundig gewesen. Die Sichtweise, wonach Waffen getrennt von der Munition zu verwahren seien, sei vorliegend unzutreffend. Der Antragsteller nutze einen Sicherheitsschrank Klasse 0 (DIN/EN …), d.h. eine gemeinsame Verwahrung von Waffen und Munition sei ohne weiteres zulässig gewesen. Folgerichtig sei dieser Aspekt bei der Kontrolle auch nicht beanstandet worden. Ebenso verfehlt sei die Sichtweise, die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition diene dazu, eine Entwendung zu erschweren. Richtig sei, dass, schon weil es eine Vorgabe, getrennt zu verwahren, in Schränken mit Widerstandsgrad 0 überhaupt nicht gebe, die Verwahrung in ungeladenem Zustand allein dazu diene, eine unbeabsichtigte Schussabgabe zu verhindern. Diese Gefahr drohe jedoch ohne Zündhütchen nicht. Die Behörde nenne in ihrem Bescheid einen „Waffensachverständigen“, der darauf hingewiesen habe, dass Schwarzpulver ein leicht entzündlicher Sprengstoff sei. Ein Funke oder eine Erschütterung sei geeignet gewesen, den Schuss zu lösen. Laut der Aktennotiz vom … … … habe der „Waffensachverständige“, ein Herr … von der Kriminalpolizeiinspektion …, nicht davon gesprochen, dass eine Erschütterung den Schuss lösen könne. In der Aktennotiz sei lediglich von einem Funken die Rede. Mit dem Landeskriminalamt … habe die Waffenbehörde in … nach Aktenlage überhaupt keine Rücksprache gehalten, ihre Amtsermittlung beruhe insoweit auf Hörensagen. Welche Qualifikation besagter Mitarbeiter der KPI … habe, um Waffensachverständiger zu sein, sei für den Antragsteller nicht nachvollziehbar. Aktenkundige Stellungnahmen des LKA gebe es jedenfalls nicht. Abgesehen davon, dass das Landratsamt die angebliche Stellungnahme des LKA und der KPI … (ein Funke löse ggf. Schuss aus) eigenmächtig um weitere Aspekte erweitere (Erschütterung löse Schuss aus), bestehe die Gefahr durch Feuer allein dann, wenn dieses die im Sicherheitsschrank befindliche Waffe erreichen würde. Wie das passieren solle, werde nicht erläutert und auch nicht gewürdigt. Im Übrigen könnte bei einem Feuer auch sämtliche Patronenmunition, die völlig legal in einem Sicherheitsschrank verwahrt werden dürfe, zur Explosion gelangen. Dieser Ansatz sei daher schon per se verfehlt. Dass Erschütterungen zur Schussabgabe führen könnten, widerlege im Übrigen schon der Ladevorgang beim Vorderlader. Die Ladekomponenten würden, selbstverständlich ohne Zündhütchen, von vorne in den Lauf eingebracht und dann mittels eines Ladestocks verpresst. Hierbei werde erhebliche Kraft aufgewendet. Sollte also eine bloße Erschütterung den Schuss lösen können, würde sich jeder Vorderladerschütze im Zeitpunkt des Ladevorgangs in akute Lebensgefahr begeben. Hiervon sei nicht auszugehen. Die Annahme, ein Perkussionsrevolver könne ohne Zündhütchen abgefeuert werden, sei nach alldem schlicht falsch. Die Waffe sei als nicht schussbereit, d.h. als nicht geladen zu betrachten. Die technischen Aspekte werde ein Sachverständigengutachten im Hauptsacheverfahren belegen können. Abgesehen davon, rechtfertige der vorliegende Sachverhalt – es handele sich um einen seltenen Ausnahmefall, Rechtsprechung hierzu sei nicht auffindbar und die Kommentarliteratur schweige zum Thema – nicht die Prognose, der Antragsteller werde auch künftig vergleichbare Verstöße begehen. Der Antragsteller habe – über den o.g. Perkussionsrevolver hinaus – nur Jagdwaffen besessen, d.h. solche Schusswaffen, die mit Patronenmunition genutzt würden. Dass im Rahmen der Verwahrung keine Patronen in diese Jagdwaffen eingesetzt sein dürften, sei dem Antragsteller aus der Jagdausbildung bekannt, er halte sich daher penibel an diese Vorgabe. Verstöße seien insoweit auch nicht festgestellt worden. Hingegen sei die Benutzung des Vorderladers in der Jagdausbildung zu keinem Zeitpunkt Thema gewesen. Sollte der Antragsteller irrtümlich davon ausgegangen sein, der Revolver sei ohne Zündhütchen schussbereit, wäre dies ein einmaliger Einzelfall ohne Wiederholungsgefahr. Hieran änderten auch die formelhaften Erwägungen im angefochtenen Bescheid nichts. Schließlich habe der Antragsteller die Kontrolleure gerade deshalb um Hilfe ersucht, weil ihm selbst nicht klar gewesen sei, wie er die Treibladung und die Bleikugeln aus der Waffe bekommen solle. Aus der Verwahrsituation in Bezug auf den einzelnen Vorderlader, mit dessen formloser Einziehung sich der Antragsteller sogar einverstanden erklärt hätte, Rückschlüsse auf die Verwahrung von Jagdwaffen zu ziehen, sei verfehlt. Gleichartige Verstöße drohten in Bezug auf die Jagdwaffen nicht. Die Waffenbehörde versuche, durch die Nutzung von Begriffen wie z.B. „äußerst sorgloser Umgang“ oder der Aussage, es sei „unbedingt von geladenem Zustand auszugehen“, die rechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falls zu überspielen. Dass die – fachkundigen – behördlichen Waffenkontrolleure den „gefährlichen“ Revolver dann in einem Kraftfahrzeug abtransportiert und in diesem Zustand mehr als drei Wochen auf der Behörde hätten liegen lassen, erscheine völlig absurd. Nach alldem liege kein Verstoß vor, der auf die künftige Missachtung von Aufbewahrungsvorschriften schließen lassen könnte. Auch ein gröblicher Verstoß gegen das Waffenrecht liege nicht vor. Die Annahme, der Antragsteller habe eine „schwerwiegende Ordnungswidrigkeit begangen“, erscheine insoweit voreilig, als der Antragsteller bis heute wegen einer Ordnungswidrigkeit weder angehört noch wegen einer solchen rechtskräftig belangt worden sei. Hinzu komme, dass sich ein gröblicher Verstoß dadurch auszeichne, dass er eine „fehlerhafte Einstellung des Begehenden zu den waffen-, munitions- oder jagdrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegele.“ Von einer falschen Einstellung auszugehen trotz der Tatsache, dass der Antragsteller die Kontrolleure sogar um fachkundigen Rat gebeten habe, sei verfehlt. Nach der Kommentarliteratur stellten Straftaten, welche vorsätzlich begangen würden, in der Regel gröbliche Verstöße dar. Hier sei jedoch – übrigens auch ausgehend von dem Verhalten der Behördenmitarbeiter (Transport der Waffe und Verwahrung in vermeintlich „geladenem“ Zustand für fast vier Wochen) – weder von einem vorsätzlichen, noch von einem besonders leichtsinnigen oder gar gleichgültigen Verhalten des Antragstellers auszugehen. Wenn ein Vorwurf berechtigt sein sollte (dies hänge von der Bewertung des Ladezustands durch die Kammer ab), läge dieser im Bereich der leichten Fahrlässigkeit, die Gefahr von Folgeverstößen sei bereits jetzt beseitigt. Die von der Behörde herangezogenen Umstände seien daher nicht geeignet, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers auf Grundlage des § 5 WaffG in Frage zu stellen.
13
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen … anhängigen Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom …, AZ. …, wird hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides angeordnet und bezüglich Ziffern 2. und 3. des Bescheides wiederhergestellt.
14
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
15
Zur Begründung wird zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid vom … … … verwiesen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften handele es sich nicht um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß. Selbst leichtsinnige oder fahrlässige Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften seien nicht nur dann als relevant für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu werten, wenn sie von besonderem Gewicht seien oder wenn weitere die Negativprognose stützende Anhaltspunkte hinzuträten. Auf den Eintritt einer konkreten Gefährdung infolge des Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften komme es nicht an. Es sei korrekt, dass die Waffe mit unsicherem Ladezustand transportiert worden sei. Es sei jedoch vor Verladung ein dicker Karton zwischen Piston und Hahn angebracht worden, um diese in einen möglichst sicheren Zustand zu versetzen. Zudem sei sie direkt in die sichere Verwahrung des Landratsamts verbracht und entsprechend gekennzeichnet worden. Die Mitarbeiter hätten zu jeder Zeit den dienstlichen Anweisungen gefolgt und seien sicher in der Handhabung verfahren. Eine Entladung vor Ort sei hingegen nicht möglich gewesen, da eine Wässerung der Waffe vorab über einen längeren Zeitraum erforderlich gewesen sei, um das ggf. vorhandene Schwarzpulver unschädlich zu machen. Dass das offenbar stattgefundene Hochwasser zu einer Unwirksamkeit des verwendeten Schwarzpulvers geführt haben könnte, sei reine Spekulation und deute auf keinen vorsichtigen Umgang hin. Der Ladezustand inklusive Schwarzpulver sei vor Ort nicht kommuniziert worden. Es sei lediglich festgestellt worden, dass Kugeln eingeführt worden seien. Dies sei jedoch unerheblich, da der Transport immer entsprechend einem unbekannten Ladezustand erfolge. Vor Ort habe der konkrete Ladezustand nicht festgestellt werden können. Vor der abschließenden Beurteilung des Ladezustands sei eine Stellungnahme des Polizeipräsidiums … …, Polizeioberkommissar …, Sachgebiet Einsatztechnik, angefordert worden. Herr … hätte sich vor Beurteilung beim LKA rückversichert. Dies sei für die Beurteilung der entscheidenden Behörde ausreichend. Die Behörde habe auf die getätigten Aussagen vertrauen dürfen, Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung der Glaubhaftigkeit seien nicht gegeben. Würde man in diesem Fall von einer ungeladenen Waffe ausgehen, wäre es grundsätzlich zulässig, Perkussionswaffen geladen aufzubewahren, wenn das Zündhütchen nicht aufgesetzt sei. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, welcher grundsätzlich entladene Waffen und einen besonders hohen Sicherheitsstandard fordere. Selbst wenn man davon ausginge, dass Erschütterungen noch nicht zur Zündung führten, stellten besonders statische Aufladungen eine weitere Gefährdung im Umgang mit Schwarzpulver dar. Ein vorsichtiger Umgang mit Waffen bedinge zugleich, ihren Ladezustand zu kennen. Über diesen hätte der Antragsteller erst wieder nachgedacht, als die Kontrolle für den … … … angekündigt worden sei. Angesichts der Bedeutung des Vorgangs und der erheblichen Gefährlichkeit von Schusswaffen bei unsachgemäßer oder schadenstiftender Verwendung sei für den Antragsgegner entscheidend gewesen, dass aufgrund der festgestellten fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers ein negativer Schluss zu ziehen sei. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins seien rechtmäßig ergangen, sodass eine Klage in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Frist zur Abgabe des Jagdscheins sowie der Waffen und der Waffenbesitzkarten sei angemessen. Da mit einem Jagdschein ohne Voreintrag erneut Waffen erworben werden könnten, könne er dem Antragsteller auch nicht belassen werden, selbst wenn er die besessenen Waffen abgegeben habe. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung überwiege das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit (der Schutz vor Gefahren dadurch, dass die tatsächliche Gewalt über Waffen durch einen nicht Berechtigten unterbunden wird) das Suspensivinteresse des Antragstellers (Beibehaltung der tatsächlichen Gewalt über seine Waffen/Dokumente). Denn es bestehe ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Es sei richtig, dass bislang kein Bußgeldverfahren durchgeführt worden sei. Es handele sich hierbei jedoch um zwei verschiedene Verfahren, die nicht voneinander abhängig seien. Selbst im Rahmen der im Falle offener Erfolgsaussichten vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit das Suspensivinteresse des Antragstellers, zumal der Antragsteller nicht vorgetragen habe, beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse besonders angewiesen zu sein.
16
Hierauf erwiderten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz … … … … und führten ergänzend insbesondere aus, der Antragsgegner lasse sich zur Frage, ob künftige „Verstöße des Antragstellers“ gegen waffenrechtliche Vorschriften, insbesondere die Aufbewahrung betreffend, drohten, nur pauschal ein, würdige aber den hiesigen Ausnahmefall nicht. Der Antragsteller sei Jäger. Er habe, wollte man mit der Behörde von einer geladenen, d.h. schussbereiten und damit potenziell gefährlichen Waffe ausgehen, einer rechtlichen Fehleinschätzung unterlegen, die sich schon deshalb nicht wiederholen werde, weil er gar keinen Anspruch mehr auf seinen Vorderlader erhebe und sich daher solche „Fehler“ auch nicht wiederholen würden. Er habe der Behörde angeboten, auf die Waffe zu verzichten. Das werde weiter angeboten. In der Jägerausbildung sei der Umgang mit Vorderladern nicht geschult worden. Dass von dem „Versehen“ des Antragstellers auf eine künftig nicht sorgfältige Verwahrung von Jagdwaffen geschlossen werden könne, sei unzutreffend. Eine Gefahr habe nicht vorgelegen. Insbesondere genügten Annahmen des Landratsamts nicht, die sich aus Angaben von Personen mit unklarer Fachkunde in Bezug auf Vorderlader (Polizei …) oder von reinem Hörensagen ableiteten. Es sei nicht klar, wie sich das LKA zu dem hiesigen Fall geäußert habe, da das Landratsamt mit dem LKA nie gesprochen habe. Die Annahme, es bestünde die Gefahr der Schussauslösung durch „bloße Erschütterung“ sei zudem falsch. Richtig sei, dass die Behördenmitarbeiter – trotz ausdrücklichen Hinweises auf den Zustand der Waffe – diese augenscheinlich trotz Kenntnis des Zustands nicht für gefährlich gehalten hätten. Ihnen sei es also wie dem Antragsteller gegangen. Dass man versuche, am Antragsteller in diesem seltenen Ausnahmefall ein Exempel zu statuieren, schieße über das Ziel hinaus. Der Antragsteller bleibe dabei, dass er den Waffenkontrolleuren den Zustand der Waffe ausdrücklich kommuniziert habe. Das Gegenteil zu behaupten, sei wahrheitswidrig und stehe mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch nicht im Einklang. Dort heiße es, dass bei der Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Waffe mit „Ladungen“ versehen gewesen sei und die Mitarbeiter angeboten hätten, diese „Ladungen“ zu entfernen. Im Protokoll der Kontrolle sei ebenfalls von „Patronen ohne Zündhütchen“ die Rede. Zudem hätte – wären nur Kugeln in der Waffe gewesen – gar kein Grund bestanden, die Waffe gegen unbeabsichtigte Schussauslösung mittels Pappkarton zu sichern. Mit weiterem Schriftsatz vom … … … ergänzten die Bevollmächtigten des Antragstellers ihren Vortrag dahingehend, dass der Jagdschein des Antragstellers mit Ablauf des … … … seine Gültigkeit verloren habe. Der Antragsteller habe jedoch Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins gestellt, über den das Landratsamt angesichts des laufenden gerichtlichen Verfahrens nicht entscheiden werde. Ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses liege daher nicht vor.
17
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren (…) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
18
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
19
Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 bis 3 des Bescheids vom … … … ist unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Nrn. 2 und 3 des Bescheids formell rechtmäßig ist und das (teilweise kraft Gesetzes bestehende – vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt.
20
Die behördliche Sofortvollziehbarkeitsanordnung betreffend die Nrn. 2 und 3 des Bescheids ist formell rechtmäßig. Die von der Behörde vorgebrachte Begründung – an die keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55 m.w.N.) – genügt formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Bereich des Sicherheitsrechts sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs gering, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht und deshalb der Sofortvollzug in der Regel bereits aus der Natur der Sache begründet ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 3; B.v. 23.3.2006 – 19 CS 06.456 – juris Rn. 12). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn – wie insbesondere im Sicherheitsrecht – immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde – wie hier geschehen – zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. OVG NW, B.v. 25.8.2010 – 20 B 613/10 – juris Rn. 5).
21
Der Antragsteller hat nach Abwägung seines privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse keinen Anspruch auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1 des Bescheids), der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (Nr. 2 des Bescheids) sowie der in Nr. 3 des Bescheids ergangenen Folgeanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
22
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
23
Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt die summarische Prüfung vorliegend, dass der Bescheid vom … … … rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen dürfte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach summarischer Prüfung dürfte der Widerruf der Waffenbesitzkarte durch die Behörde zurecht erfolgt sein. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses, abzustellen.
24
Der in Nr. 1 des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG dürfte rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt.
26
Der Antragsteller dürfte nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG verfügen. Die anlässlich der Waffenkontrolle am … … … vorgefundene Aufbewahrungssituation hinsichtlich des Vorderladerrevolvers dürfte als nachträglich eingetretene Tatsache die Annahme fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen.
27
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
28
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. z.B. B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris Rn. 5; U.v. 18.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17; st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. B.v. 5.10.2017 – 21 Cs 17.1300 – juris Rn. 11; B.v. 21.11.2019 – 21 CS 18.2523 Rn. 15). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr allgemein nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris Rn. 5; U.v. 18.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 18.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17). Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12 m.w.N.). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinne bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 12; B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.11.2015 – 21 CS 15.2023 – juris Rn. 15; B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17; B.v. 10.11.2020 – 24 CS 20.3770 – juris Rn. 13).
29
Die am … … … in der Wohnung des Antragstellers durch die Kontrolleure festgestellte Aufbewahrungssituation in Bezug auf den Vorderladerrevolver dürfte die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller seine Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt und aufgrund dessen nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG verfügt.
30
Indem der Antragsteller den Vorderladerrevolver über mehrere Jahrzehnte hinweg in teilgeladenem Zustand aufbewahrt hat, dürfte er einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln begangen haben. Dabei dürfte auch die Verwahrung einer teilgeladenen Waffe in einem Sicherheitsbehältnis den Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG widersprechen.
31
Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom … (BGBl. …), zuletzt geändert durch Verordnung vom … … … (BGBl … …) näher geregelt.
32
Waffen müssen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AWaffV im ungeladenen Zustand aufbewahrt werden. Die Verwahrung einer geladenen Waffe war bereits nach der alten Rechtslage auch in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Sicherheitsbehältnis nicht erlaubt. Diese Selbstverständlichkeit ergab sich aus grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregeln und bedurfte daher keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 – 6 B 36/13s – juris Rn. 4 f.; BayVGH, B.v. 27.7.2018 – 21 CS 17.2506 – juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 15.5.2013 – 20 A 419/11 – juris Rn. 44; VG Hamburg, U.v. 9.2.2016 – 4 K 2176/15 – juris Rn. 23; VG München, B.v. 24.10.2017 – M 7 S 17.1501). Eine solche ausdrückliche Regelung bezüglich einer nur ungeladenen Aufbewahrung von Waffen wurde erst mit der Gesetzesänderung zum 6. Juli 2017 in § 13 AWaffV normiert. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Klarstellung (vgl. BT-Drs. 18/11239, S. 56), die auch im Kontext der Neuregelung insgesamt zu sehen ist, bei der durch die Anhebung der Aufbewahrungsstandards die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, die bislang bei der Verwendung bestimmter Sicherheitsbehältnisse als erforderlich angesehen wurde, aus Vereinfachungsgründen für entbehrlich gehalten wurde. Die Regelungen zur Aufbewahrung sollten damit insgesamt einfacher und anwendungsfreundlicher gestaltet werden. Das Risiko einer absichtslosen fehlerhaften Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, das in der Vergangenheit mehrfach zu Verstößen gegen das Waffengesetz und in der Folge Entziehung waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Erlaubnisinhaber geführt habe, würde dadurch sinken (vgl. BT-Drs. 18/11239, S. 46). Der Grundsatz der ungeladenen Aufbewahrung greift dabei für alle Schusswaffen, gleichviel, ob sie vollumfänglich erlaubnispflichtig sind oder aber hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von der Erlaubnispflicht nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 der Anlage 2 zum Waffengesetz freigestellt sind (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 21).
33
Ungeachtet dessen, dass demnach eine gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition im selben Behältnis, mithin eine Aufbewahrung von Munition bei der Waffe, – wie auch im Fall des Antragstellers, der seine Waffen in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 verwahrt – zulässig sein kann, dürfte die „Aufbewahrung“ von Munition in der Waffe nie ordnungsgemäß sein. Ebenso wie die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe (Patrone im Patronenlager) dürfte auch die Aufbewahrung einer teilgeladenen Waffe einen unvorsichtigen Umgang mit der Waffe darstellen und der grundlegenden Verpflichtung, die Waffe nach dem Gebrauch vollständig zu entladen, zuwiderlaufen. Denn eine Waffe ist i.S.d. Abschnitt 2 Nr. 12 der Anlage 1 zum Waffengesetz stets dann als schussbereit einzustufen, wenn sie geladen ist. Dies ist der Fall, wenn sich Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager befinden. Unerheblich ist, ob die Waffe gespannt ist. Demnach ist eine Waffe auch dann noch als schussbereit zu betrachten, wenn sie entspannt und gesichert ist, die Munition sich also nur im in die Waffe eingeführten Magazin und nicht im Patronenlager befindet (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Begriffsbestimmungen Rn. 190). Damit ist auch eine unterladene bzw. teilgeladene Waffe „geladen“ i.S.d. Waffengesetzes (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, 8. Kapitel, Aufbewahren von Waffen und Munition, Fußnote 2 zu Rn. 1060).
34
Das Waffengesetz unterscheidet zwischen Patronenmunition, Kartuschenmunition, hülsenloser Munition und pyrotechnischer Munition, die zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt sind. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Munition zusammenfassend für Treibladung, Hülse, Anzündung und Geschoss verwendet, wobei aber nicht immer alle vier Komponenten vorhanden sein müssen. Loses Treibladungspulver, Geschosse, Hülsen und Zündhütchen fallen als einzelne Komponenten nicht unter den Munitionsbegriff. Treibladungen, die zwar nicht in Hülsen untergebracht sind, aber eine den Innenabmessungen der Waffe angepasste Form haben und zum Antrieb von Geschossen bestimmt sind (Presslinge), gelten hingegen als Munition (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Begriffsbestimmungen Rn. 156).
35
Somit dürfte, gleichwie durch den Antragsteller unstreitig keine Zündhütchen auf die Waffe aufgebracht wurden, vorliegend von einem teilgeladenen – mithin i.S.d. Waffengesetzes geladenen – Zustand des bei der Aufbewahrungskontrolle vorgefundenen Vorderladerrevolvers auszugehen sein. Die Beteiligten schildern den durch die Kontrolleure vorgefundenen Ladezustand des Vorderladerrevolvers übereinstimmend dahingehend, dass sich in den einzelnen Kammern der Revolvertrommel verpresstes Schwarzpulver, das entsprechende Blättchen (Papier, Filz o.Ä.) sowie passende Bleikugeln befunden haben. Der Antragsteller hat dazu erklärt, dass er kurz nach dessen erlaubnisfreiem Erwerb vor mehr als … Jahren den Revolver mit den ebenfalls erlaubnisfreien Schwarzpulverpresslingen, den Filzplättchen und den Kugeln versehen habe. Bereits die in die Innenabmessungen des Revolvers eingepressten Schwarzpulvertreibladungen dürften nach den vorstehenden Ausführungen bereits für sich genommen als Munition i.S.d. Waffengesetzes zu qualifizieren sein. Hinzukommt, dass vorliegend zusätzlich Bleikugeln in die einzelnen Kammern eingebracht waren, sodass sich von den in Bezug auf den Vorderlader relevanten Komponenten Treibladung, Anzündung und Geschoss, zwei von drei Komponenten in der Waffe befunden haben.
36
Der Antragsteller dürfte durch das Aufbewahren der teilgeladenen Waffe in seinem Waffentresor gegen eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen verstoßen haben und damit einen schwerwiegenden Verstoß gegen eine grundlegende Aufbewahrungsregel begangen haben. Insofern dürfte es auch nicht darauf ankommen, ob eine tatsächliche Gefährdung Dritter unter Umständen ausgeschlossen war. Denn zum einen soll der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 – 21 ZB 14.2690 – juris Rn. 15). Zum anderen sollen die an Waffenbesitzer gestellten Anforderungen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung nicht nur die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die sich daraus ergeben können, dass unberechtigten Dritten die einfache Wegnahme von geladenen und damit unmittelbar schussbereiten Waffen ermöglicht wird. Sie schützen vielmehr jede Person und damit auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren, die mit einer geladenen Waffe verbunden sind (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 – 6 B 36/13s – juris Rn. 5; VG Hamburg, U.v. 9.2.2016 – 4 K 2176/15 – juris Rn. 23). Zudem muss grundsätzlich auch damit gerechnet werden, dass eine dritte Person in Abwesenheit des Waffenbesitzers – wie etwa ein Kontrolleur, Durchsuchungsbeamter oder auch ein Erbe – berechtigt Zugriff auf die Waffe erhalten kann, ohne zuvor über den (Teil-)Ladezustand in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Insbesondere auch aufgrund des Vorhandenseins von Geschossen in der Waffe wäre im Falle der unbeabsichtigten Zündung der Treibladung durch eine solche Person mit nicht unerheblichen Verletzungen zu rechnen.
37
Dass es sich bei der Aufbewahrung der teilgeladenen Schusswaffe durch den Antragsteller, in die noch dazu ein dem Sprenggesetz unterliegender Stoff eingebracht wurde, um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, kann durch Verweis auf das Verhalten der Mitarbeiter des Landratsamts bei Auffinden und im Nachgang dazu nicht in durchgreifende Zweifel gezogen werden. Zum einen ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass diese tatsächlich von einem ungefährlichen Zustand der Waffe ausgegangen oder mit der Waffe unsorgfältig umgegangen wären. Daneben ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Verhalten der Mitarbeiter des Landratsamts das objektive Fehlverhalten des Antragstellers in Bezug auf die Verwahrung der teilgeladenen Waffe über mehrere Jahrzehnte weniger schwerwiegend erscheinen lassen könnte.
38
Der festgestellte Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln dürfte daher die Prognose rechtfertigen, dass der Antragsteller auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Insbesondere dürfte sein Verhalten auch nicht als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen sein, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – juris Rn. 19). Angesichts des hier zu berücksichtigenden Umstandes, dass der Antragsteller die Waffe über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten in teilgeladenem Zustand aufbewahrt hat und sich nicht zeitnah nach Einbringung der Teilladungen um die Entladung gekümmert hat, obwohl er sich der Gefährlichkeit der eingebrachten Treibladungen durchaus bewusst war – nach eigenen Angaben habe er „selbst zu viel Respekt vor der Waffe gehabt“ und sich aus Sicherheitsgründen nicht getraut, die Ladungen eigenständig wieder zu entfernen –, dürfte die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Antragsteller auch künftig nicht sorgsam mit Waffen und Munition umgehen wird. Denn selbst wenn der Antragsteller einem Irrtum bezüglich der Bewertung der Waffe als „geladen“ unterlegen sein sollte, war er sich gemäß seinen Einlassungen jedenfalls über die konkrete Gefährlichkeit der teilgeladenen Waffe und das Erfordernis, die Teilladungen wieder entfernen zu müssen, durchaus im Klaren. Vor diesem Hintergrund dürfte es auch nicht darauf ankommen, ob der Umgang mit dem Vorderladerrevolver Bestandteil der Jagdausbildung des Antragstellers gewesen ist. Denn jedenfalls, dass Waffen und Munition unter Verschluss und stets entladen und entspannt aufzubewahren sind, ist als wesentlicher Grundsatz Teil der Jagdausbildung (vgl. bereits Blase, Die Jägerprüfung, 22. Aufl. 1982, S. 78). Hinzukommt, dass gerade im Hinblick auf den Umgang mit Waffen, mit deren Handhabung man nicht vertraut ist – noch dazu, wenn die Handhabung unter Einsatz von Stoffen erfolgt, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen –, eine besonders hohe Sorgfalt im Umgang zu erwarten wäre. Insbesondere erschließt sich auch nicht, warum der Antragsteller erst die angekündigte Aufbewahrungskontrolle durch das Landratsamt dazu nutzen wollte, die Expertise der Mitarbeiter zur Entfernung der Ladungen in Anspruch zu nehmen, und nicht bereits unmittelbar nach Einbringen der Ladungen proaktiv an die Waffenbehörde herangetreten ist, um sich bezüglich der ordnungsgemäßen Handhabung bei der Entfernung beraten zu lassen. Aufgrund der Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit von mit Treibladungen und Kugeln versehenen Waffen – insbesondere für mit dem Ladezustand nicht vertraute Dritte –, dürfte das hier trotz der Zusicherung des Antragstellers, in Zukunft keine Verstöße mehr begehen zu wollen, verbleibende Restrisiko eines erneuten Verstoßes gegen die grundlegenden Vorsichtsmaßregeln vorliegend als nicht hinnehmbar anzusehen sein. Nicht maßgeblich ist es insoweit, ob zu befürchten steht, dass der Antragsteller, der dem Landratsamt angeboten hat, die Vorderladerwaffe dauerhaft abzugeben, genau denselben Verstoß erneut begehen wird. Entscheidend ist vielmehr, ob – wie hier wohl anzunehmen – aufgrund seiner in dem konkret festgestellten Verstoß zu Tage getretenen sorglosen Einstellung in Bezug auf eine grundlegende Vorsichtsmaßnahme im Umgang mit Waffen und Munition, in Zukunft ein erneuter Verstoß gegen den sorgfältigen Umgang droht. Dieser Prognose steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller seit vielen Jahren Inhaber von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen ist und es bislang – auch in Bezug auf seine berufliche wie sonstige Führung – keine Beanstandungen gegeben hat (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 15; B.v. 27.7.2018 – 21 CS 17.2506 – juris Rn. 11). Der Antragsteller hat mit dem von ihm gezeigten äußerst sorglosen Umgang mit einer geladenen Schusswaffe über einen sehr langen Zeitraum neue Tatsachen geschaffen, die nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen dürften, dass er künftig eine Verhaltensweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG an den Tag legen wird.
39
Die Pflichtverletzung des Antragstellers dürfte vorliegend auch so schwer wiegen, dass sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Prognose rechtfertigen dürfte, der Antragsteller werde auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig umgehen (vgl. zum Fall der Aufbewahrung einer unterladenen Waffe BayVGH, B.v. 27.7.2018 – 21 CS 17.2506 – juris Rn. 10 f.).
40
Die festgestellten Tatsachen dürften damit insgesamt die Annahme begründen, dass der Antragsteller auch zukünftig Waffen und Munition nicht jederzeit ordnungsgemäß verwahren wird und er somit als unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG anzusehen sein dürfte. Die Waffenbesitzkarte des Antragstellers dürfte danach – ungeachtet dessen, dass der Antragsteller nachvollziehbar geltend macht, die Entscheidung wiege aufgrund seines Alters schwerer als dies noch vor … Jahren für ihn der Fall gewesen wäre – zwingend zu widerrufen gewesen sein, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
41
Da sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ergeben dürfte, dürfte es vorliegend auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankommen, ob darüber hinaus auch die Regelunzuverlässigkeit wegen eines gröblichen Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG) gegeben ist.
42
Die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins dürfte ebenfalls rechtmäßig sein.
43
Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlen.
44
Da der Antragsteller, wie ausgeführt, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG unzuverlässig sein dürfte, dürfte die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins – ungeachtet dessen, dass sich dieser mit Ablauf des … … … ohnehin durch Zeitablauf erledigt haben dürfte – ebenfalls rechtmäßig sein (vgl. §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 2 BJagdG).
45
Schließlich dürften auch gegen die mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarte sowie der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins verbundene notwendige Folgeanordnung in Nr. 3 des Bescheids keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Die Folgeentscheidung dient der Umsetzung der Entziehung der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse und stellt den tatsächlichen Entzug der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunden sicher. Soweit der Behörde diesbezüglich Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.
46
Im Übrigen würde auch unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage bei einer reinen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Anordnungen das Interesse des Antragstellers überwiegen.
47
§ 45 Abs. 5 WaffG beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges, legitimes, privates Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717 S. 33). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 23 f.).
48
Der Antragsteller hat hier keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Widerruf dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das private Interesse des Antragstellers zurückzustehen. Ein besonderes, einen vergleichbaren Fall übersteigendes Interesse ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Jagd als wesentlichen Bestandteil seiner Freizeitgestaltung sieht und diese ihm als Ausgleich zur Pflege seiner Frau dient. Denn gleichwohl handelt es sich bei der Jagdausübung um ein rein privates Interesse und ist der Antragsteller daher auf andere Möglichkeiten der Freizeitgestaltung zu verweisen.
49
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfasste, mit der Widerrufsentscheidung verbundene notwendige Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidung dient – wie bereits ausgeführt – der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis und stellt die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunde sicher. Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarte zurückzugeben, folgt aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarte. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarte kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 26).
50
Auch bezogen auf die – zwischenzeitlich wohl durch Zeitablauf erledigte – Einziehung des Jagdscheins dürfte bei der vorzunehmenden Abwägung ebenfalls ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses bestehen. Insoweit ist die sofortige Vollziehung – anders als im Waffenrecht – zwar nicht schon gesetzlich angeordnet, weil das Bundesjagdgesetz eine Vorschrift wie § 45 Abs. 5 WaffG nicht enthält. Allerdings ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei einer Entziehung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des waffenrechtlichen Widerrufs. Denn der Jagdschein berechtigt unter den in § 13 Abs. 3 bis Abs. 6 WaffG erfassten Umständen ebenfalls zum Umgang mit Waffen. Mithin besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des gesetzlichen Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 27 m.w.N.).
51
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für die Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe ein Streitwert von 5.000,- Euro sowie für jede weitere Waffe (hier: fünf weitere Waffen) ein Streitwert von 750,- Euro anzusetzen. Der Jagdschein wird mit 8.000,- Euro in Ansatz gebracht. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 16.750,- Euro, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird.