Inhalt

VG München, Beschluss v. 12.06.2023 – M 26a S 23.2159
Titel:

Anforderung eines Nachweises über vollständigen Schutz gegen Masern, Ärztliche Bescheinigung über eine vorhandene Immunität gegen Masern, Grenzwertiger Immunschutz, Maserntiter, Erfolgloser Eilantrag

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
IfSG § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 Alt. 1
IfSG § 20 Abs. 12 S. 1 Nr. 1
IfSG § 20 Abs. 13
Schlagworte:
Anforderung eines Nachweises über vollständigen Schutz gegen Masern, Ärztliche Bescheinigung über eine vorhandene Immunität gegen Masern, Grenzwertiger Immunschutz, Maserntiter, Erfolgloser Eilantrag
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15551

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Streitgegenständlich ist die gegenüber den Antragstellern ergangene Anordnung des Antragsgegners, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern für ihren am … Mai 2014 geborenen Sohn, der eine Grundschule in B* … besucht, vorzulegen.
2
Der vorgelegten Behördenakte zufolge erging am … April 2021 eine Meldung der Grundschule in B* …, die der Sohn der Antragsteller besucht, an das Gesundheitsamt A* …, dass für diesen die Anforderungen des § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum Masernschutz erfüllt seien durch eine zur Einsichtnahme vorgelegte ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden dürfe. Eine Kopie der Bescheinigung sei nicht erfolgt.
3
Mit Schreiben vom 17. August 2021 teilte das Gesundheitsamt A* … den Antragstellern als Eltern/Sorgeberechtigte mit, dass am 1. März 2020 das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten ist. Da Masern hochansteckend seien und eine Erkrankung zu schweren Verläufen führen könne, solle die neue Nachweispflicht über einen bestehenden Masernschutz künftig Ansteckungen in Gemeinschaftseinrichtungen möglichst verhindern. Die Schule/der Kindergarten ihres Kindes hätte die Antragsteller daher gemäß § 20 Abs. 8 und Abs. 9 IfSG bereits aufgefordert, einen der (im Folgenden näher aufgeführten) Nachweise über einen Masernschutz vorzulegen. Da bisher kein Nachweis vorgelegt worden sei oder die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 9 IfSG nicht erfüllt worden seien, sei eine Mitteilung an das Gesundheitsamt A* … erfolgt. Zugleich wurden die Antragsteller aufgefordert, dem Gesundheitsamt A* … bis zum 31. Dezember 2021 einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
4
Mit Schreiben vom … September 2021 teilte die Antragstellerin zu 1) dem Antragsgegner mit, dass sie einen Nachweis in der Schule bereits erbracht habe. Sie habe beim Gesundheitsamt A* … aber niemanden erreichen können und bitte um Rücksprache.
5
Mit Schreiben vom 9. August 2022 wandte sich der Antragsgegner an den Antragsteller zu 2) und forderte diesen erneut auf, einen der gesetzlich vorgesehenen Nachweise über den Masernschutz seines Sohnes vorzulegen. Zugleich wurde ein Beratungsgespräch mit dem Gesundheitsamt angeboten.
6
Mit Schreiben vom … September 2022 teilte der Antragsteller zu 2) dem Antragsgegner mit, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse, da der Nachweis in der Schule bereits erbracht worden sei.
7
Mit an die Antragsteller gerichteten und diesen am 10. November 2022 zugestellten Schreiben vom 8. November 2022 forderte der Antragsgegner diese erneut auf, einen der gesetzlich vorgesehenen Nachweise über den Masernschutz ihres Sohnes bis zum 8. Dezember 2022 vorzulegen. Sollte bis dahin keiner der näher angeführten Nachweise vorliegen, müsse er mit dem Erlass einer kostenpflichtigen zwangsgeldbewehrten Anordnung rechnen. Zugleich wurde auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Nr. 7c (gemeint wohl § 73 Abs. 1a Nr. 7d) IfSG hingewiesen. Dieses Schreiben sei gleichzeitig eine Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und gebe ihnen die Gelegenheit, sich bis zum 8. Dezember 2022 vor Erlass eines Zwangs- oder Bußgeldbescheides zu äußern.
8
Mit Schreiben vom … November 2022 übersandte die Antragstellerin zu 1) dem Antragsgegner eine ärztliche Bescheinigung vom … September 2022 als Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 IfSG, wonach für den Sohn der Antragsteller eine Immunität gegen Masern (serologischer Labornachweis) vorliege.
9
Hierauf wandte sich der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. November 2022 an die Ärztin, die die ärztliche Bescheinigung ausgestellt hatte, und forderte diese auf, bis zum 8. Dezember 2022 den der Bescheinigung zugrundeliegenden Laborbefund (Maserntiter-Bestimmung) zuzusenden sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie selbst oder ein/e beauftragte/r Mitarbeiter/in die Blutentnahme bei dem genannten Kind durchgeführt habe und das Blut von ihr oder einer/einem Mitarbeiter/in ihrer Praxis in das Labor geschickt worden sei, so dass sichergestellt sei, dass der Laborbefund zweifelsfrei dem genannten Kind zugeordnet werden könne.
10
Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 wandte sich der Antragsgegner an die Antragsteller und bat um Übersendung des der ausgestellten Bescheinigung zugrundeliegenden Laborbefundes (Maserntiter-Bestimmung), um ihm die Möglichkeit zu geben, die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigung zu überprüfen. Daraufhin erwiderten die Antragsteller mit Schreiben vom … Januar 2022, den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis erbracht und die gesetzliche Vorgabe somit erfüllt zu haben. Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 wiederholte der Antragsgegner die Aufforderung auf Vorlage des Laborbefundes bis 6. Februar 2023.
11
Mit Schreiben vom … Februar 2023 übersandten die Antragsteller eine Beurteilung des … Labors B* … in M* …, wonach die Untersuchung des beim Sohn der Antragsteller am … August 2022 abgenommenen Blutes einen grenzwertigen Immunschutz gegen Masern ergeben habe. Bei einem Impftiter < 13,5 sei keine Immunität vorhanden, bei einem Impftiter von 13,5 – 16,5 sei der Immunschutz grenzwertig, bei einem Impftiter > 16,5 sei ausreichender Immunschutz vorhanden. Der Impftiter des Sohnes der Antragsteller weise einen Wert von 15,6 auf.
12
Mit weiterem Schreiben vom 8. Februar 2023 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass aus dem vorgelegten Laborbefund hervorgehe, dass die Blutentnahme bei ihrem Sohn nicht durch die praktische Ärztin, die die ärztliche Bescheinigung vom … September 2022 ausgestellt hat, oder durch von ihr beauftragtes oder überwachtes Personal in ihrer Praxis erfolgt sei, sondern durch eine Heilpraktikerin in M* … … … Bezüglich der Anerkennung von Immunitätsnachweisen setze ein ärztliches Zeugnis nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) eine Untersuchung oder Feststellung aus eigener Wahrnehmung voraus. Es sei zwingend erforderlich, dass dem Arzt entweder eine frühere Masernerkrankung oder zwei Einzelimpfungen aus eigener Kenntnis/Behandlung bekannt sei oder eine von ihm durchgeführte bzw. beauftragte und überwachte Titerbestimmung des Blutes der betroffenen Person eine Immunität ergeben habe. Für die Bestätigung der Immunität mittels Titernachweis müsse der Arzt somit insbesondere bezeugen können, dass das zur Titerbestimmung eingesandte Blut zweifelsfrei der betroffenen Person zuzuordnen sei. Allein die Bewertung eines Laborergebnisses, das nicht auf einer durch den Arzt selbst (bzw. sein entsprechend befähigtes Personal) entnommenen Probe basiere, sei keine geeignete Grundlage für ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer ausreichenden Masernimmunität. Die vorgelegte Immunitätsbescheinigung werde daher nicht anerkannt. Ergänzend sei festzustellen, dass aus dem Laborbefund hervorgehe, dass der Maserntiter ihres Sohnes als grenzwertig bewertet wurde. Bei Nachweis von grenzwertigem Masern-IgG und dem fehlenden Nachweis einer dokumentierten Masernimpfung solle der Impfschutz gemäß den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts entsprechend den Impfempfehlungen der STIKO komplettiert werden. Die Antragsteller wurden erneut aufgefordert, einen der näher bezeichneten Nachweise über den Masernimpfschutz bis 7. März 2023 vorzulegen.
13
Mit Schreiben vom … März 2023 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass sie mit Bedauern festgestellt hätten, dass der Antragsgegner die ordnungsgemäße, fachgerechte und saubere Arbeit der Ärztin und der Heilpraktikerin anzweifele. Dies seien schwere Vorwürfe, Beweise für die Beschuldigungen hätten dem Schreiben vom … Februar 2023 nicht beigelegen. Aus dem gesamten bisherigen Schriftverkehr würden diverse Belege als ausreichend angeführt werden, u.a. ein Nachweis (ärztliches Zeugnis), aus dem hervorgeht, dass eine labordiagnostizierte Immunität (Titer) gegen Masern vorliege. Dieser Beleg sei von ihnen erbracht worden. Aus allen Hinweisen sei nie hervorgegangen, dass das Blut nur von einem Arzt abgenommen werden dürfe. Ebenso liege ihnen die Empfehlung des StMGP nicht vor. Aus diesem Grund erachteten sie die Angelegenheit für erledigt.
14
Mit Bescheid vom 29. März 2023 forderte der Antragsgegner die Antragsteller unter Nr. 1 auf, dem Landratsamt A* … – Staatliches Gesundheitsamt – einen der folgenden Nachweise für ihren am … Mai 2014 in M* … … … geborenen Sohn innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheides vorzulegen:
15
- Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG (oder Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SGB V) mit Nachweis von insgesamt 2 Masern-Schutzimpfungen
16
- ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern
17
- ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (mit Art der Kontraindikation sowie Angabe der Dauer, siehe Beschluss des BayVGH vom 7.7.2021, Az. 25 CS 21.1651, sowie Beschluss des VG Meiningen vom 10.11.2020, Az. 2 E 1144/20)
18
- Bestätigung von einer zuvor besuchten, nach § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG betroffenen Einrichtung (z.B. Kindertagesstätte, Schule), dass der Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.
19
Nach Nr. 2 des Bescheides ist dieser sofort vollziehbar. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 3). Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,45 EUR (Nr. 4).
20
Am … April 2023 nahm die Antragstellerin zu 1) das Angebot einer telefonischen Impfberatung mit dem Gesundheitsamt wahr. Dabei teilte diese auf die Frage, woher der Titer von J* … stamme, da er ja nicht geimpft sei und auch keine Maserninfektion durchgemacht habe, mit, dass die Masern bei ihrem Sohn wohl still verlaufen seien. Dieser habe mit einer Freundin gespielt, deren Cousine zu diesem Zeitpunkt Masern gehabt hätte. Diese Cousine sei nicht aus dem Landkreis A* … (in dem in den letzten Jahren keine Maserninfektion gemeldet worden sei). Vom Gesundheitsamt A* … wurde bei diesem Gespräch eingewandt, dass ein asymptomatischer Verlauf der Masern sehr selten sei.
21
Gegen den den Antragstellern am 1. April 2023 zugestellten Bescheid erhoben diese durch ihren Bevollmächtigten am 2. Mai 2023 Anfechtungsklage, die unter dem Aktenzeichen M 26a K 23.2158 geführt wird und über die noch nicht entschieden wurde. Zugleich beantragten sie,
22
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
23
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Antragsgegner schon bei der Zitierung des Gesetzeswortlautes des § 20 Abs. 9 IfSG in dem vorliegenden Bescheid ein Fehler unterlaufen sei, da der Antragsgegner den Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 IfSG im Hinblick auf die vorzulegenden Unterlagen rechtswidrig ausgeweitet habe. Der Antragsgegner habe willkürlich § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG durch die von ihm in Klammern gestellte Angabe „mit Art der Kontraindikation sowie Angabe der Dauer“ verändert bzw. ergänzt. Dieser Ergänzung sei im Übrigen eine Fußnote mit Bezugnahme auf gerichtliche Beschlüsse beigefügt worden. Im vorliegenden Fall würden die Ausführungen auf § 20 Abs. 9 Nr. 2 Halbs. 1 IfSG beschränkt. Der Antragsgegner irre, wenn er davon ausgehe, dass ein ärztliches Zeugnis eine Untersuchung oder Feststellung aus eigener Wahrnehmung voraussetze oder dass gar zwingend erforderlich sei, dass dem Arzt entweder eine frühere Masernerkrankung oder zwei Einzelimpfungen aus eigener Kenntnis bekannt seien oder eine von ihm durchgeführte bzw. beauftragte und überwachte Titerbestimmung des Blutes der betroffenen Person eine Immunität ergeben habe oder dass der Arzt bezeugen könne, dass das eingesandte Blut zweifelsfrei der betroffenen Person zuzuordnen sei. Quellen, aus denen sich diese Anforderungen ergeben könnten, seien den Antragstellern auch auf Nachfrage nie vorgelegt worden. Auch Recherchen beim StMGP seien diesbezüglich nicht weiterführend gewesen. Selbst in der Dokumentationshilfe für Einrichtungen bzw. dem Übermittlungsbogen an das zuständige Gesundheitsamt würden keine weiteren Anforderungen an einen Immunitätsnachweis gestellt. Der Antragsgegner ergänze in unzulässiger Weise den Gesetzeswortlaut, indem er die gesetzlichen Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis über eine vorliegende Immunität mit Verweis auf unbekannte interne Richtlinien willkürlich überspanne. Der Gesetzgeber habe bewusst keine weiteren Anforderungen an das ärztliche Zeugnis in § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG gestellt.
24
Der Antragsgegner legte mit Schreiben vom 16. Mai 2023 die Verwaltungsakte vor und beantragte,
25
den Antrag abzulehnen.
26
Es liege keine fehlerhafte Zitierung des Wortlauts des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vor, da es sich nicht um ein wörtliches Zitat des Gesetzestextes, sondern nur um eine inhaltliche Zusammenfassung handele. Hinsichtlich der von den Antragstellern angegriffenen Vorgaben zu einem (anerkennungsfähigen) Immunitätsnachweis werde Nr. 5 der aktualisierten FAQ zum Masernschutz (Stand:01/2023) des StMGP zitiert:
27
„5. Wie muss ein ärztliches Zeugnis i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 (ausreichender Impfschutz) und § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG (Immunität gegen Masern) aussehen?
28
Gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 IfSG kann als Nachweis auch ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität vorgelegt werden. Der Gesetzgeber geht in seiner Gesetzesbegründung davon aus, dass der Arzt das Bestehen einer Immunität gegen Masern insbesondere bestätigen kann, wenn ihm eine frühere Masernerkrankung der Person bekannt ist oder wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergeben hat (BT-Drs. 19/13452, 29).
29
Nach hiesiger Auffassung müssen demnach zwei Voraussetzungen vorliegen:
30
1. Das fragliche Zeugnis muss durch einen Arzt unterzeichnet sein und 
31
2. der Arzt muss aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass die betreffende Person immun ist. Hierbei darf er sich nicht ungeprüft auf die Mitteilung oder Angaben der betroffenen Person stützen. Es ist daher zwingend, dass dem Arzt entweder eine frühere Masernerkrankung oder zwei Einzelimpfungen aus eigener Kenntnis / Behandlung bekannt sind oder eine von ihm durchgeführte bzw. beauftragte und überwachte Titerbestimmung des Blutes der betroffenen Person eine Immunität ergeben hat. Für die Bestätigung der Immunität mittels Titernachweis muss der Arzt somit insbesondere bezeugen können, dass das zur Titerbestimmung eingesandte Blut zweifelsfrei der betroffenen Person zuzuordnen ist.
32
Auch ein Titernachweis im Impfbuch, welcher durch einen Arztstempel mit Unterschrift bestätigt bzw. dokumentiert ist, kann als solches ärztliches Zeugnis anerkannt werden.
33
(…) Ein ärztliches Zeugnis setzt eine Untersuchung oder Feststellungen aus eigener Wahrnehmung voraus. Allein die Bewertung eines Laborergebnisses, das nicht auf einer durch den Arzt selbst (bzw. sein entsprechend befähigtes Personal) entnommenen Probe basiert, ist keine geeignete Grundlage für ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer ausreichenden Masernimmunität.“
34
Bei den FAQ des StMGP handele es sich um rein verwaltungsinterne Richtlinien, die nicht zur Weitergabe an außenstehende Dritte bestimmt seien und deshalb auch nicht an die Antragsteller weitergegeben worden seien.
35
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Titerbestimmung den formalen Anforderungen entspreche, so sei festzuhalten, dass kein ausreichender Immunschutz gegen Masern vorhanden sei: Die vom … Labor B* … unter der Auftragsnummer … erstellte Blutuntersuchung komme zu folgendem Ergebnis: „Der Impfschutz gegenüber Masern ist grenzwertig!“ Im untersuchten Blut seien Masern-Virus-Antikörper vom Typ IgG mit einem Wert von 15,6 AU/ml festgestellt worden, ausreichender Immunschutz gegen Masern sei aber – wie vom Labor explizit ausgewiesen – erst bei einem Wert von über 16,5 AU/ml gegeben.
36
Das Robert Koch-Institut schreibe in seinen FAQ:
37
„Welche Konsequenzen ergeben sich aus einem negativen oder grenzwertigen Masern-IgG?
38
Sind zwei MMR- oder Masern-Impfungen dokumentiert, kann Schutz angenommen werden. Diese Einschätzung beruht auf der Erkenntnis, dass der Masernschutz sowohl von der Antikörpervermittelten Immunität als auch von der zellulären Immunität vermittelt wird, für die kein Routinemessverfahren zur Verfügung steht. Eine individuelle Beratung des Patienten sollte die Wahrscheinlichkeit der Exposition, das Alter und die Daten zur Impfung miteinbeziehen.
39
Ist beim Nachweis von negativem oder grenzwertigem Masern-IgG keine oder nur eine MMR- oder Masern-Impfung dokumentiert, soll der Impfschutz entsprechend den aktuellen Impfempfehlungen der STIKO komplettiert werden. Eine Antikörperkontrolle nach der Impfung ist nicht erforderlich.“
40
Ein Nachweis einer Impfung gegen Masern liege für den Sohn der Antragsteller nicht vor. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der vorgelegte Immunitätsnachweis sowohl formal als auch inhaltlich nicht anerkennungsfähig sei.
41
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens (M 26a K 23.2158 und M 26a S 23.2159) und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
42
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
43
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG.
44
Bei der Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 29. März 2023 handelt es sich – jedenfalls seit der Neufassung des § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG vom 16.09.2022, gültig ab dem 17.09.2022 (BGBl. I S. 1454), – um einen Verwaltungsakt, der durch Verwaltungsvollstreckungsrecht durchgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris, Rn. 9 mit Verweis auf Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 20 Rn. 124; a.A. BeckOK InfSchR/Aligbe, 16. Ed. 8.4.2023, IfSG § 20 Rn. 259c). Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung vom 16.09.2022 ausweislich der Gesetzesbegründung erreichen wollte, dass künftig auch die Nachweisanforderung des Gesundheitsamtes sofort vollziehbar sein soll (BT-Drs. 20/3328, S. 14). Eine solche Regel zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Anordnung bzw. zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung macht aber nur dann Sinn, wenn es sich bei der Nachweisanforderung um einen Verwaltungsakt handelt.
45
Die Klage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Nach § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 Satz 1 oder Satz 2 IfSG erlassene Anordnung (oder ein von ihm nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG erteiltes Verbot) keine aufschiebende Wirkung. Da die in Nr. 1 des Bescheides vom 29. März 2023 angeordnete Nachweispflicht auf der Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 und Abs. 13 IfSG erfolgte, ist diese Anordnung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) sofort vollziehbar.
46
Der Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angeordnete Vorlage eines entsprechenden Nachweises steht auch nicht § 44a VwGO entgegen. Nach § 44a Satz 1 VwGO – der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt – können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, wobei dies nicht gilt, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können (vgl. § 44a Satz 2 VwGO). Vorliegend wurden die Antragsteller verpflichtet, für ihren schulpflichtigen Sohn einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Dabei handelt es sich – anders als in dem vom BayVGH mit Beschluss vom 29.12.2021 – 20 CE 21.2778 – juris entschiedenen Verfahren – vorliegend nicht um eine unselbständige Verfahrenshandlung, sondern um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Seitens des BayVGH wurde in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass in jedem Einzelfall zu klären sei, ob es sich bei einer zur gerichtlichen Überprüfung gestellten behördlichen Handlung um eine Verfahrenshandlung oder um eine verfahrensbeendende Sachentscheidung handelt (BayVGH, B. v. 29.12.2021 – 20 CE 21.2778 – juris Rn. 6). Da im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf den schulpflichtigen Sohn der Antragsteller bei Nichtvorlage eines Nachweises ein Verbot, die Schule zu betreten, nach § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG als anschließende verfahrensbeendende Sachentscheidung nicht in Betracht kommt, ist bereits die Anordnung der Vorlage eines entsprechenden Nachweises als eine mit Klage und Eilverfahren anfechtbare Sachentscheidung anzusehen. Das gilt vorliegend umso mehr, als dass die Antragsteller im Laufe des Verwaltungsverfahrens beginnend mit Schreiben vom 17. August 2021 wiederholt auf die Nachweispflicht hingewiesen und wiederholt aufgefordert wurden, einen entsprechenden Nachweis über den Masernschutz für ihren Sohn vorzulegen.
47
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
48
2.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob diejenigen Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301/92 – NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
49
2.2. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag, die aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen, abzulehnen, da die Anordnung in Nr. 1 des Bescheides vom 29. März 2023 voraussichtlich rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die in der Hauptsache zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
50
2.2.1. Rechtsgrundlage für die Anforderung, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Soweit – wie hier – die verpflichtete Person minderjährig ist, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8).
51
2.2.2. Bei summarischer Prüfung liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG vor.
52
(1) Der neunjährige Sohn der Antragsteller besucht eine Grundschule in B* … und wird daher in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) im Bezirk des Antragsgegners betreut.
53
(2) Ein Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG haben die Antragsteller nicht vorgelegt, insbesondere handelt es sich bei der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom … September 2022 nicht um einen Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Ein Nachweis nach dieser Vorschrift ist ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei der Person, für die die Nachweispflicht angeordnet wurde, eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
54
Rein formal gesehen erfüllt die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom … September 2022 zwar den Wortlaut der Vorschrift, wonach beim Sohn der Antragsteller eine Immunität gegen Masern (serologischer Labornachweis) vorliegt.
55
Das Gericht erachtet dies jedoch nicht für ausreichend. Sowohl der Antragsgegner als auch das Gericht selbst sind nicht darauf beschränkt, eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung allenfalls in formeller Hinsicht zu beanstanden, sondern dürfen auch die materielle Richtigkeit der Bescheinigung überprüfen, wenn besondere und ihrer Bedeutung nach nicht unerhebliche Umstände vorliegen, die Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bescheinigung begründen (vgl. Sächsisches OVG, B.v. 05.05.2021 – 3 B 411/20 – juris Rn. 25). Derartige besondere und ihrer Bedeutung nach nicht unerhebliche Umstände, die Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bescheinigung begründen, sind vorliegend gegeben.
56
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Vorgehensweise der Titerbestimmung durch Blutabnahme durch eine Heilpraktikerin und anschließendem Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung nach § 20 Abs. 9 IfSG durch eine Ärztin auf der Grundlage des Laborergebnisses Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bescheinigung begründen. Die vom Antragsgegner zitierte FAQ wurde vom Gericht auf der Homepage des StMGP nicht gefunden, etwaige sonstige verwaltungsinternen Richtlinien liegen dem Gericht ebensowenig wie den Antragstellern vor. In der Gesetzesbegründung zum Masernschutzgesetz ist zu § 20 Abs. 9 IfSG zur Nachweisalternative ausgeführt, dass der Arzt das Bestehen einer Immunität gegen Masern bestätigen kann, wenn ihm eine frühere Masernerkrankung der Person bekannt ist oder wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergeben hat (BT-Drs. 1)/13452, Seite 28 unten/Seite 29 oben). Dass für die Bestätigung der Immunität mittels Titernachweis der Arzt bezeugen können muss, dass das zur Titerbestimmung eingesandte Blut zweifelsfrei der betroffenen Person zuzuordnen ist, lässt sich der Gesetzesbegründung jedoch nicht entnehmen.
57
Die Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bescheinigung bzw. eine sachliche Unrichtigkeit der Bescheinigung an sich ergeben sich vorliegend jedoch daraus, dass das der Bescheinigung zugrundeliegende Laborergebnis, das im Übrigen erst auf mehrmalige Nachfrage durch den Antragsgegner von den Antragstellern vorgelegt wurde, dem Sohn lediglich einen grenzwertigen Immunschutz gegenüber Masern bescheinigt.
58
Wie vom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 16. Mai 2023 zutreffend ausgeführt wurde, sollen nach Auffassung des RKI und der STIKO negative oder grenzwertige Befunde in Abhängigkeit vom Impfstatus interpretiert werden. Ist keine – wie vorliegend – oder nur eine MMR- oder Masern-Impfung dokumentiert, sollen fehlende Impfungen entsprechend den aktuellen Impfempfehlungen der STIKO bzw. nach Masernschutzgesetz nachgeholt werden. Eine Antikörperkontrolle nach der Impfung ist nicht erforderlich. Sind zwei MMR- oder Masern-Impfungen dokumentiert, kann Schutz trotz eines negativen oder grenzwertigen Antikörperspiegels angenommen werden. Diese Einschätzung beruht auf der Erkenntnis, dass der Masernschutz sowohl von der Antikörpervermittelten Immunität als auch von der zellulären Immunität vermittelt wird, für die kein Routinemessverfahren zur Verfügung steht. Eine dritte Impfung gegen Masern ist nicht erforderlich (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG.html Stand: 28.02.2020).
59
Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom … September 2022 nicht für ausreichend, um damit einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG erbracht zu haben.
60
(3) Die Antragsteller haben den Nachweis eines Schutzes gegen Masern auch nicht durch Vorlage anderer in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannter Dokumente erbracht. Zwar hat die Grundschule in B* …, die der Sohn der Antragsteller besucht, in ihrer Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt A* … vom … April 2021 angegeben, dass die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 9 IfSG zum Masernschutz durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation erfüllt wurden, diese jedoch nur zur Einsichtnahme vorgelegt worden und keine Kopie erfolgt sei. Da sich die genannte Bescheinigung somit weder in der Verwaltungsakte befindet noch im gerichtlichen Verfahren überhaupt thematisiert oder vorgelegt wurde, sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG nach summarischer Überprüfung erfüllt.
61
Die Anordnung des Antragsgegners in Nr. 1 des Bescheides vom 29. März 2023 konnte sich somit auf diese Rechtsgrundlagen stützen.
62
Auch gegen die Frist zur Vorlage eines Nachweises innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides bestehen angesichts der mehrfach erfolgten Aufforderung zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises im vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine rechtlichen Bedenken.
63
Der Rechtmäßigkeit der Anordnung in Nr. 1 des Bescheides vom 29. März 2023 steht auch nicht entgegen, dass der Wortlaut dieser Anordnung nicht wortgleich mit dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist. Vielmehr hat der Antragsgegner damit versucht, den mit einer Vielzahl von Verweisen auf weitere Vorschriften des IfSG versehenen § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG für die Antragsteller bereits im Tenor leichter lesbar und verstehbar zu formulieren und zu erläutern.
64
Nach alledem war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage mangels deren Aussicht auf Erfolg abzulehnen.
65
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
66
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.3 und Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Hinblick darauf, dass die Antragsteller untereinander familiär verbunden sind und den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. März 2023, der beide Antragsteller als Adressaten ausweist, als Rechtsgemeinschaft bekämpfen, ist der für den Streitgegenstand angemessene Streitwert von 2.500,00 EUR nur einmal zu berücksichtigten (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2021 – 25 CE 21.2628 – juris Rn. 4).