Titel:
Keine Verdienstausfallentschädigung bei Arbeitsunfähigkeit
Normenketten:
IfSG § 2 Nr. 4, § 30 Abs. 1 S. 2, § 56 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 58
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
Leitsatz:
Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG kommt bei Erkrankten nur dann in Betracht, wenn der geltend gemachte Verdienstausfall kausal auf die infektionsschutzrechtliche Absonderung zurückzuführen ist (hier verneint wegen zur Arbeitsunfähigkeit führender akuter Corona-Erkrankung). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verdienstausfallentschädigung, Anordnung der Absonderung (Isolation), erkrankter Selbständiger (SARS-CoV-2), Selbsteinschätzung des Antragstellers maßgebend, Arbeitsunfähigkeit, Absonderung, Isolation, Quarantäne, Selbstständiger
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15470
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung i.H.v. 849,50 EUR sowie von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen i.H.v. 227,75 EUR.
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Der am * 1954 geborene Kläger ist selbstständiger Marktbeschicker mit Käse- und Wurstwaren (1. und 3. Samstag im Monat).
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Mit Schreiben des Landratsamts * vom 3. Januar 2023 wurde dem Kläger eine Bescheinigung ausgestellt, dass er eine positiv auf das Coronavirus getestete Person sei. Seine Isolation habe am 30. September 2022 begonnen und am 10. Oktober 2022 geendet.
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Der Kläger verfügt über ein Genesenenzertifikat mit einer Dauer vom 28. Oktober 2022 bis zum 29. März 2023.
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Mit am 24. November 2022 bei der Regierung von * eingegangenem Formblatt hat der Kläger für die Zeitdauer des Tätigkeitsverbots und der Absonderung (Isolation, Quarantäne) im Zeitraum zwischen dem 30. September 2022 und dem 10. Oktober 2022 eine Verdienstausfallentschädigung i.H.v. 849,50 EUR sowie die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen im Umfang von 227,75 EUR geltend gemacht. Weiter gab der Kläger zu seiner Tätigkeit an, dass diese nicht im „Homeoffice“ habe ausgeübt werden können. Das Erscheinen auf dem Markt sei unabdingbar. Im Isolationszeitraum habe der Betrieb vollständig geruht, da der Kläger auch keine weiteren Mitarbeiter beschäftige. Im Zeitraum zwischen dem 30. September 2022 und dem 10. Oktober 2022 sei er in Folge der Erkrankung arbeitsunfähig gewesen. Der Kläger hat weiter erklärt, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen falscher oder unvollständiger Angaben seien ihm bewusst.
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Unter dem 3. Januar 2023 erklärte der Kläger auf Nachfrage des Beklagten, dass die Krankheitssymptome in erster Linie starke Gliederschmerzen während mehrerer Tage, eine verstopfte Lunge und ein Geschmacks- und Geruchsverlust gewesen seien. Fieber habe er nicht gehabt.
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Mit Bescheid der Regierung von * vom 9. Januar 2023 (Gz.: *) wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung abgelehnt.
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Zur Begründung der Entscheidung ist ausgeführt, dass nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung in Geld erhalte, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern i.S.v. § 31 Satz 2 lfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Gewerbstätigkeit unterliege oder unterworfen werde und hierdurch einen Verdienstausfall erleide. Die Entschädigung bemesse sich gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 lfSG nach dem jeweiligen Verdienstausfall. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung seien vorliegend nicht gegeben, sodass der Antrag des Klägers abzulehnen gewesen sei. Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 Satz 1 u. 2 IfSG sei, dass der von der Absonderung Betroffene gerade aufgrund der Absonderung einen Verdienstausfall erleide. Die Absonderung müsse allein ursächlich für den erlittenen Verdienstausfall sein. An dieser Alleinursächlichkeit fehle es vorliegend, da der Kläger nach seinen Aussagen während der Absonderung arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und deshalb seiner Erwerbstätigkeit nicht habe nachgehen können. Da die Quarantäne/Isolation nicht ursächlich für den Verdienstausfall gewesen sei, sei keine Entschädigung nach § 56 lfSG zu leisten.
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Auf den weiteren Inhalt des Bescheids der Regierung * vom 9. Januar 2023 wird ergänzend verwiesen.
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Der Kläger hat gegen den Bescheid mit Schreiben vom 16. Januar 2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 19. Januar 2023, Klage erhoben.
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Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, Ursache für den positiven PCR-Test seien Symptome wie Gliederschmerzen und beginnender Husten gewesen. Andernfalls wäre er gar nicht auf eine eventuelle Infektion aufmerksam geworden. Da er zum Zeitpunkt der Infektion bereits dreimal geimpft gewesen sei, seien die Symptome nicht so schwerwiegend gewesen, als dass er einer beruflichen Tätigkeit nicht hätte nachgehen können. Als Selbstständiger habe er weder Lohn- oder Gehaltsfortzahlung noch Krankengeld zu erwarten gehabt. Die angeordnete Absonderung sei ihm logisch erschienen, da er im Lebensmittel-Einzelhandel täglich mit vielen Kunden zu tun habe – und dies von Angesicht zu Angesicht. Für seinen Verdienstausfall sei allein die Absonderung aufgrund eines positiven Tests auf das Virus SARS-CoV 2 ausschlaggebend gewesen. Die Begründung für die Ablehnung seines Antrages sei daher nicht nachvollziehbar.
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Die Regierung von * ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 8. Februar 2023 entgegengetreten und beantragt,
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Ablehnung des Antrags auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 lfSG und auf Aufwendungserstattung nach § 58 lfSG mangels kausalem Verdienstausfall durch die Absonderung rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. § 56 Abs. 1 Satz 1 lfSG erfasse zwar auch Kranke i.S.d. § 2 Nr. 4 lfSG, was aber nur arbeitsfähig erkrankte Personen betreffe. Der eindeutige Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 u. 2 lfSG verlange einen Kausalzusammenhang zwischen der Absonderung und dem Verdienstausfall. Der Verdienstausfall müsse „dadurch“ verursacht worden sei, dass gegenüber dem Betroffenen ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderungspflicht wirksam geworden sei. Diese Voraussetzung sei nur dann erfüllt, wenn der Betroffene trotz Erkrankung und der damit einhergehenden Symptomatik objektiv arbeitsfähig gewesen sei oder ohne Absonderung keinen Verdienstausfall erlitten hätte. Im vorliegenden Fall sei zu Lasten des Klägers davon auszugehen, dass die im Antrag vom 24. November 2022 gemachten Angaben wahrheitsgemäß erfolgt seien. Der Kläger habe mit seinem Antrag ausdrücklich versichert, dass die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden und die strafrechtlichen Konsequenzen falscher und unvollständiger Angaben bekannt seien. Die nachträglich gemachten Angaben des Klägers in der Klageschrift vom 16. Januar 2023 seien nicht geeignet, die ursprünglich gemachten Angaben im Antrag zu entkräften.
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Am 3. April 2023 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2023 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger und der Beklagte sind zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden. Unter dem 23. März 2023 hat der Kläger gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass er den festgesetzten Gerichtstermin am 3. April 2023 nicht wahrnehmen wird.
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Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Erstattung der beantragten Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG bzw. auf Aufwendungsersatz für gezahlte Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, sodass sich der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2023 als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten zeitgebundenen Anspruchs, der sich auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Isolationsanordnung abzustellen (vgl. hierzu VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 – B 7 K 21.110 – juris Rn. 22).
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Nach der hier maßgeblichen Fassung des Infektionsschutzgesetzes, die Gültigkeit ab dem 17. September 2022 besitzt, gehören auch Kranke i.S.d. § 2 Nr. 4 IfSG zum berechtigten Personenkreis einer Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung kommt bei Erkrankten aber nur dann in Betracht, wenn der geltend gemachte Verdienstausfall kausal auf die infektionsschutzrechtliche Absonderung zurückzuführen ist (vgl. Eckart/Kruse in Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, 15.Edition, Stand 10. Januar 2023, § 56 Rn. 38). Dies ist nur dann der Fall, wenn der zum Zeitpunkt der Absonderung Erkrankte trotz der sich zeigenden Symptome objektiv arbeitsfähig war und ohne die angeordnete Absonderung seiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können.
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2. Im Fall des Klägers sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Der Beklagte ist nach Ansicht der Kammer zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im Zeitraum der ihm gegenüber angeordneten Isolation arbeitsunfähig erkrankt war und damit im Ergebnis keinen Anspruch auf die beantragte Verdienstausfallentschädigung hat.
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a) Auf Basis der Angaben des Klägers in dessen Selbsteinschätzung vom 24. November 2022 ist davon auszugehen, dass er im Zeitraum der Isolation arbeitsunfähig war und deshalb bereits aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen ist, seiner üblichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
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Der Kläger führt in seiner Selbsteinschätzung aus, dass er im Zeitraum zwischen dem 30. September 2022 und dem 10. Oktober 2022 in Folge der Corona-Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei. Unter dem 3. Januar 2023 erklärte der Kläger auf Nachfrage des Beklagten weiter, dass seine Krankheitssymptome in erster Linie starke Gliederschmerzen während mehrerer Tage, eine verstopfte Lunge sowie ein Geschmacks- und Geruchsverlust gewesen seien. Aufgrund seiner Erkrankung habe sein Betrieb während des Zeitraums der Isolation vollständig geruht.
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Diese Aussage kann nach Auffassung des Gerichts nur dahingehend verstanden werden, dass es dem Kläger aufgrund der geschilderten massiven Symptome und damit bereits aufgrund der akuten Erkrankung mit dem Coronavirus nicht möglich war, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ursächlich für den Verdienstausfall des Klägers war danach die Erkrankung, nicht aber die in der Folge behördlich angeordnete Absonderung, sodass dem Kläger im Ergebnis kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG zusteht.
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Im Hinblick auf den im Anhörungsschreiben des Beklagten vom 24. November 2022 enthaltenen Hinweis auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen im Fall von Falschangaben ist auch davon auszugehen, dass die Darstellung des Klägers in dessen Selbsteinschätzung vom 24. November 2022 bzw.3. Januar 2023 der Wahrheit entspricht.
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b) Für die Beurteilung der Frage der Arbeits(un) fähigkeit des Klägers ist nach Auffassung der Kammer maßgeblich auf dessen Selbsteinschätzung vom 24. November 2022 abzustellen. Zwar hat der Kläger im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hiervon abweichende Angaben gemacht und sich dabei entgegen der Angaben im Verwaltungsverfahren als im Zeitraum der Isolation arbeitsfähig beschrieben, doch hält das Gericht diese Angaben nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung für unglaubhaft (§ 108 Abs. 1 VwGO).
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Die auftretenden Widersprüche in den Erklärungen des Klägers einerseits im Formblattantrag vom 24. November 2022 und in der Klageschrift vom 16. Januar 2023 lassen sich aus Sicht des Gerichts letztlich nur damit erklären, dass durch eine abweichende Darstellung des Krankheitsverlaufs und die nachträgliche Behauptung einer Arbeitsfähigkeit im Zeitraum der Isolation die Tatsachengrundlage für einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung geschaffen werden soll.
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Für die Kammer verbleibt der Eindruck, dass die nunmehr im gerichtlichen Verfahren veränderte Darstellung der Umstände der Erkrankung während des Zeitraums der behördlichen Absonderungsanordnung dem Ziel dienen soll, einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG tatbestandlich zu begründen. Weitergehende Erkenntnisse liegen dem Gericht nicht vor, zumal der Kläger auch zur mündlichen Verhandlung vom 3. April 2023 nicht erschienen ist.
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Der Kläger muss sich deshalb letztlich an den von ihm vor Erlass des ablehnenden Bescheids vom 9. Januar 2023 gemachten Angaben in der Selbsteinschätzung vom 24. November 2022 bzw. 3. Januar 2023 festhalten lassen.
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3. Auch scheidet nach Ansicht der Kammer eine Auslegung oder entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG dahingehend aus, dass ein Anspruch des Klägers auf Verdienstausfallentschädigung besteht, weil er als Selbständiger im Gegensatz zu anderen arbeitsunfähigen Kranken keine Leistungen im Krankheitsfall erhält. Denn als Billigkeitsanspruch ist § 56 Abs. 1 IfSG eng auszulegen. Eine Pflicht zur Ausweitung der Entschädigungstatbestände besteht daher von Verfassung wegen nicht (Eckart/Kruse in Eckart/Winkelmüller, 15. Edition., Stand: 10.1.2023, § 56 Rn. 2). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es keine gesetzliche Verpflichtung für Selbständige zum Abschluss einer Krankentagegeldversicherung gibt. Dies begründet keinen Anspruch auf eine staatliche Billigkeitsleistung. Die Entscheidung, keine entsprechende Versicherung oder aber eine erst nach längerer Krankheit greifende Versicherung abzuschließen, ist ausschließlich der Risikosphäre des Selbständigen zuzuordnen. Wird keine oder eine (noch) nicht greifende Versicherung abgeschlossen, wird zugleich bewusst die Entscheidung getroffen im Fall einer Erkrankung die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, keine entsprechenden Leistungen zu erhalten. Wenn der Selbständige dieses Risiko wirtschaftlich mit einkalkuliert, muss er es sich auch entgegenhalten lassen, dass es billig ist, ihm die Entschädigung zu verwehren (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.1.2022 – W 8 K 21.1139 – juris Rn. 22).
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4. In der Folge besteht aber auch kein Anspruch auf Erstattung der vom Kläger aufgewendeten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung im Umfang von 227,75 EUR gemäß § 58 Satz 1 IfSG. Nach dieser Bestimmung haben Entschädigungsberechtigte i.S.d. § 56 Abs. 1 und 1a IfSG, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Rentensowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, gegenüber dem nach § 66 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Zahlung verpflichteten Land einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. Voraussetzung eines derartigen Anspruchs aus § 58 IfSG ist nach dem eindeutigen Wortlaut von Satz 1 der Vorschrift jedoch eine Entschädigungsberechtigung auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 IfSG, an der es vorliegend fehlt. Der Kläger besitzt gerade keinen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG, sodass in der Folge auch kein Erstattungsanspruch nach § 58 Satz 1 IfSG besteht.
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5. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht, da ein Rückgriff auf allgemeine Entschädigungs- bzw. Erstattungsregelungen aufgrund der abschließenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz ausscheidet.
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6. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).