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AG München, Beschluss v. 03.05.2023 – 1534 M 30406/23
Titel:

Zahkungsplan steht Eintragung ins Schuldnerverzeichnis entgegen

Normenkette:
ZPO § 802b, § 802c, § 882c
Leitsatz:
Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auch im Falle der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO entgegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schuldnerverzeichnis, Zahlungsplan, Eintragungshindernis
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Beschluss vom 07.06.2023 – 20 T 6917/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15453

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 07.03.2023 wird abgeholfen.
2. Der Beschluss vom 14.02.2023 wird aufgehoben.
3. Der Widerspruch der Schuldnerin vom 04.01.2023 gegen die Eintragungsanordnung vom 22.12.2022 des Gerichtsvollziehers L. am Amtsgericht München, Aktenzeichen: ..., wird stattgegeben.

Gründe

1
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
2
Die Eintragungsanordnung ist aufzuheben, da – wegen der zwischen der Schuldnerin und der Gläubigerin geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung – ein Eintragungshindernis im Zeitpunkt der Anordnung bestand und auch weiterhin im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung besteht.
3
Die Schuldnerin tilgt ihre Schuld seit dem 01.01.2023 in monatlichen Raten in Höhe von 180,00 EUR. Die entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung vom 13.02.2023 und der Tilgungsplan (23.12.2022 und vom 31.01.2023) zwischen der Gläubigerin und Schuldnerin wurde vorgelegt. Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO, der festgesetzt und nicht hinfällig ist, steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 S. 2 ZPO nicht nur im Falle des Eintragungsgrundes gemäß § 882c Abs. 1 Nr.3 ZPO, sondern auch im Falle der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO entgegen (vgl. BGH-Beschluss vom 21.12.2015, Az.: IZB 107/14).
4
Mit Schreiben vom 24.04.2023 teilte die Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin den Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Demnach war die sofortige Beschwerde begründet.