Inhalt

VG München, Urteil v. 12.01.2023 – M 10 K 19.5083
Titel:

Auslegung eines Klagebegehrens ohne Klageantrag, Anwaltlich nicht vertretener Kläger, Hundesteuer, Herdenhund (bei Pferdekoppel verneint), Grad der Behinderung, Befreiung von der Hundesteuer

Normenketten:
KAG Art. 3 Abs. 1
Hundesteuersatzung § 2 Abs. 1 Nr. 4
Hundesteuersatzung § 2 Abs. 2
Hundesteuersatzung § 6 Abs. 1 Nr. 1
Hundesteuersatzung § 6 Abs. 1 Nr. 3
Schlagworte:
Auslegung eines Klagebegehrens ohne Klageantrag, Anwaltlich nicht vertretener Kläger, Hundesteuer, Herdenhund (bei Pferdekoppel verneint), Grad der Behinderung, Befreiung von der Hundesteuer
Fundstelle:
BeckRS 2023, 1533

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Hundesteuer seines (inzwischen verstorbenen) Hundes.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks an der Adresse …str. 1 in … . Zum Anwesen gehört eine Pferdekoppel, auf der sich nach Angabe des Klägers Pferde befanden. Nach Aktenlage ist der Kläger schwerbehindert (Grad der Behinderung 60). Er hat zudem ein Schreiben des Landratsamts … vom 4. Juni 2019 vorgelegt, wonach dieses ihm einen Weiterleistungsantrag für Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) übersendet habe, sowie einen Berechnungsbogen des Landratsamts für den Monat Juli 2019 für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
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Die Gemeinde … erhebt mit der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde … (Hundesteuersatzung) vom 1. August 2006 Hundesteuern. Nach § 1 Abs. 1 Hundesteuersatzung unterliegt das Halten eines oder mehrerer über vier Monate alter Hunde im Gebiet der Gemeinde … einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Steuerschuldner ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Hundesteuersatzung der Halter des Hundes. Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 30,00 Euro (§ 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hundesteuersatzung ist das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, steuerfrei. Steuerfrei ist auch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung das Halten von Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind. Auf Antrag wird die Steuer um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Hundesteuersatzung), sowie bei Hunden, bei denen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalter laufende Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung). Am 19. April 2017 hat die Gemeinde eine neue Hundesteuersatzung erlassen, die jedoch erst zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist.
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Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der Kläger auf seinem Grundstück einen Hund mit dem Namen „D.“ halte. Dieser sei für die Überwachung des Anwesens mit allen Gebäuden als auch die Weiden mit den darauf befindlichen Tieren zuständig. Außerdem habe sich durch die Anwesenheit des Hundes die Begehung von Diebstählen erheblich reduziert und das Sicherheitsgefühl des Klägers erhöht. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, seinen Hund anzumelden. Der Kläger beantragte in der Folge eine Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hundesteuersatzung sowie Steuerermäßigungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Hundesteuersatzung.
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Mit drei Bescheiden vom 24. Mai 2017 setzte die Beklagte für die Jahreszeiträume 2015, 2016 und 2017 eine ermäßigte Hundesteuer von jeweils 15 Euro fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit am 6. Juni 2017 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben, mit dem er auf einer Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Hundesteuersatzung bestand. Dieses Schreiben wurde als Widerspruch gegen die Hundesteuerbescheide bezüglich der Jahre 2015, 2016 und 2017 ausgelegt.
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Mit Widerspruchsbescheiden vom 17. September 2019, dem Kläger zugestellt am 19. September 2019, wies das Landratsamt … die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass der Tatbestand der Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hundesteuersatzung nicht erfüllt sei. Für die vorliegende Pferdehaltung sei ein Hund zur Bewachung nicht erforderlich. Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachte Hilflosigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung sei nicht durch ein Gutachten nachgewiesen. Auch dem Antrag auf Steuerermäßigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung sei nicht nachzukommen gewesen, da der Kläger auch diesbezüglich keine ausreichenden Nachweise vorgelegt habe. Allein der Nachweis über den Grad der Schwerbehinderung sage nichts über seine Einkünfte aus. Die Steuerermäßigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Hundesteuersatzung sei wohlwollend von der Beklagten zugestanden worden, obwohl beim Kläger kein landwirtschaftliches Anwesen vorliege.
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Mit am 25. September 2019 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben (als „Ein- bzw. Widerspruch“ bezeichnet) macht der Kläger geltend, dass sich sein begründeter Einspruch auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hundesteuersatzung beziehe. Sein Anwesen befände sich außerhalb der Ortschaft; es habe schon mehrere Diebstähle gegeben, bevor er den Hund gehabt hätte. Der Hund müsse und sollte sich auf dem Grund frei bewegen können, da auch die Tiere 24 Stunden Zugang zu den Weiden hätten und nicht in Stallhaltung gehalten würden. Er könne leider nicht annehmen, dass eine gründliche Prüfung erfolgt sei. Eine Steuerbefreiung aufgrund seiner Sozialunterstützung sei niemals beantragt worden, sondern nur zum Schutz des Anwesens bzw. des Tierbestandes. Im Übrigen sei es der Beklagten ein Leichtes gewesen, seinen Sozialstatus zu überprüfen und festzustellen, dass er nur eine geringe Rente von 670 Euro erhalte. Er bitte nochmals um genaue Prüfung und ggf. Berichtigung der Sachlage.
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Einen ausdrücklichen Klageantrag hat der Kläger nicht gestellt.
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Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 beantragt die Beklagte,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Schriftsatz vom 4. November 2019 bezog sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus sei die Klage bereits unstatthaft, da noch nicht einmal ein Bescheidsdatum genannt sei. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
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Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 forderte das Gericht den Kläger auf, genau zu beschreiben, warum der von ihm gehaltene Hund über die Eignung verfüge, eine Herde zu bewachen. Diesbezüglich wurde der Kläger um die Beantwortung mehrerer Fragen (Tierart und Anzahl der Tiere, konkrete Haltung der Herde, konkrete Aufgaben des Hundes, Ausbildung des Hundes, Angaben zur Rasse) gebeten. Daraufhin antwortete der Kläger mit Schreiben vom 9. August 2021, dass es Aufgabe des Hundes sei, die wertvollen Pferde zu bewachen, die besonders erhaltungswürdig seien.
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Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2021 teilte der Kläger mit, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Widerspruchsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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2. Die Klage ist ungeachtet eines vom Kläger nicht ausdrücklich gestellten Klageantrags (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zulässig. Es ist nicht erforderlich, dass dieser ausformuliert ist, sondern es genügt, wenn sich dieser aus dem Schriftsatz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 10 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, da sich aus der Klageschrift im Wege der Auslegung entnehmen lässt, dass der Kläger eine Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten aufgrund seiner Befreiung von der Hundesteuer begehrt.
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3. Die so verstandene Klage ist aber nicht begründet, da die streitgegenständlichen Hundesteuerbescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Nach Art. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch die Hundesteuersatzung vom 1. August 2006 Gebrauch gemacht, die für die hier streitgegenständlichen Bescheide bzgl. der Veranlagungszeiträume 2015, 2016 und 2017 die Rechtsgrundlage darstellt. Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit dieser Satzung sind weder vorgetragen worden noch sind solche von sich heraus ersichtlich. Nicht streitgegenständlich ist die Hundesteuersatzung vom 19. April 2017, da diese erst nach Entstehen der Steuerschuld in Kraft getreten ist.
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b) Die Beklagte hat die Hundesteuersatzung vom 1. August 2006 auch im konkreten Fall korrekt angewandt. Das Gericht nimmt gem. § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug und führt lediglich ergänzend aus:
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Der Kläger hat – auch auf die Aufforderung des Gerichts vom 3. Mai 2021 – nicht darlegen können (vgl. auch § 2 Abs. 2 Hundesteuersatzung), dass sein Hund zur Bewachung von Herden i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hundesteuersatzung notwendig war und damit unter den Steuerbefreiungstatbestand fiel. Unter diesen Tatbestand fallen etwa Hütehunde – also Hunde mit einer entsprechenden speziellen Ausbildung –, die zur Bewachung von Herden auf freien Weiden ohne eingrenzende Zäune gehalten werden. Herdenschutzhunde, die Herden schützen, die sich auf eingezäunten Weiden aufhalten, sind nicht notwendig im Sinne dieser Vorschrift (BayVGH, B.v. 19.1.2021 – 4 ZB 20.1217 – juris Rn. 16; vgl. auch BayVGH, B.v. 25.5.2000 – 4 ZB 00.1134 – juris Rn. 5; VG München, U.v. 2.3.2000 – M 10 K 99.3140 – juris Rn. 43). Vorliegend hat der Kläger bereits weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass sein Hund eine besondere Ausbildung als Hütehund besessen hätte. Hinzu kommt, dass die Pferde des Klägers nach Aktenlage in eingezäunten Bereichen (Koppeln) gehalten wurden, was gegen die Erforderlichkeit eines Hundes zur Bewachung spricht.
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Die bloße Nützlichkeit eines Hundes zur Bewachung einer Tierherde ist demgegenüber nicht ausreichend, also eben nicht „notwendig“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2021 – 4 ZB 20.1217 – juris Rn. 16). Der Umstand, dass der Hund nach dem Vortrag des Klägers Diebstähle auf seinem abgelegenen Grundstück verhindert habe, ist kein für den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hundesteuersatzung relevanter Aspekt.
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Ebenso begegnet die Annahme im Widerspruchsbescheid, der Kläger habe ohne Vorlage eines Gutachtens weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, sein Hund sei für ihn als „völlig Hilflosen“ unentbehrlich gewesen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. „Völlige Hilflosigkeit“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung liegt nur vor, wenn der Hilflose zumindest in dem Bereich, in dem der Hund Hilfe bieten soll, absolut auf fremde Hilfe angewiesen ist. Zudem ist der Begriff „völlig hilflos“ im Kontext mit der Befreiung von der Hundesteuer zu sehen. So kann nur der als völlig hilflos angesehen werden, der für die wichtigsten täglichen Verrichtungen oder aufgrund von Sicherheitsbelangen gerade auf die Hilfe eines Hundes angewiesen ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.11.2014 – W 2 K 14.1 – juris Rn. 31). Auch diesbezüglich ist der Kläger aber seiner nach § 2 Abs. 2 Hundesteuersatzung bestehenden Obliegenheit nicht ausreichend nachgekommen. Denn der Kläger hat auch insoweit nicht ausreichend dargelegt, inwiefern sein Hund zur Unterstützung der genannten Personengruppe speziell ausgebildet war oder sonst über Fähigkeiten verfügte, die über die eines durchschnittlichen Hundes hinausgingen und er deshalb „unentbehrlich“ für den Kläger war.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Alleinlage des Grundstücks außerhalb der Ortschaft als Argument anführt, ist anzumerken, dass die Beklagte dem Kläger bereits aus diesem Grund eine Ermäßigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Hundesteuersatzung bei großzügiger Auslegung des Tatbestandsmerkmals „landwirtschaftliches Anwesen“ gewährt hat. Ein Anspruch auf eine Steuerbefreiung folgt allein aus der Alleinlage nicht.
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Darüber hinaus kann der Kläger keine Steuerbefreiung über eine weitere Steuerermäßigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung herleiten. Der Kläger hat zwar Unterlagen aus dem Jahr 2019 vorgelegt, die darauf hindeuten könnten, dass er Leistungen nach dem SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht. Solche Leistungen fallen zwar unter § 6 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung, der eine Steuerermäßigung vorsieht. Aber auch, wenn man davon ausgehen würde, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren des Veranlagungszeitraums 2015, 2016 und 2017 ebenfalls solche Leistungen nach dem SGB XII erhalten hätte, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Bescheide. Denn die Beklagte hat in den Bescheiden jeweils bereits – wie eben erwähnt – den Ermäßigungstatbestand nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Hundesteuersatzung angewendet. Eine zusätzliche weitere Ermäßigung nach einem anderen Tatbestand – hier nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung – kommt dann nicht mehr in Betracht, denn die Ermäßigungstatbestände des § 6 Hundesteuersatzung sind nicht zu addieren bzw. kumulativ anzuwenden. Dies ergibt sich auch aus § 6 Abs. 2 Satz 3 Hundesteuersatzung, der festlegt, dass jeder Ermäßigungsgrund nach § 6 Abs. 1 Hundesteuersatzung nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden kann. Damit wird ausgedrückt, dass pro Hund nur ein (einziger) Ermäßigungsgrund möglich ist. Zudem streitet auch der Wortlaut des § 6 Hundesteuersatzung für diese Auslegung. Denn § 6 Hundesteuersatzung spricht von „Ermäßigung“, nicht von „Befreiung“. Würde man jedoch mehrere Ermäßigungsgründe bei einem Hund addieren bzw. kumulativ anwenden, so würde sich die Hundesteuer auf Null reduzieren. Dies wäre jedoch keine Ermäßigung mehr, sondern eine (vollständige) Befreiung. Deren Tatbestand ist jedoch in § 2 Hundesteuersatzung abschließend geregelt.
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4. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.