Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 16.01.2023 – W 8 K 21.1594
Titel:

Wiedererrichtung bzw. Neubau eines abgebrannten Mutterkuhstalles, begehrte landwirtschaftliche Förderung nach Brandfall, Einzelbetriebliche Investitionsförderung - EIF, Agrarinvestitionsförderprogramm - AFP, Ablehnung der Förderung mit Hinweis auf fehlende Brandversicherung, hypothetische Berechnung der zu erbringenden Eigenleistung wie bei ordnungsgemäßer Neuwertversicherung, bei unterstellter Neuwertversicherung anfallende Versicherungsleistungen mindern förderfähige Kosten gänzlich, weil Versicherung sämtliche Wiederaufbaukosten abdecken würde, Risiko der fehlenden Gebäudeversicherung bei Landwirt, maßgebliche Relevanz der Verwaltungspraxis auf Basis der Förderrichtlinie, Plausibilisierung der Verwaltungspraxis durch Beklagtenseite, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, Selbstbindung der Verwaltung über Gleichheitssatz, weites Ermessen, kein atypischer Ausnahmefall, keine Willkür

Normenketten:
BayHO Art. 23
BayHO Art. 44
GG Art. 3
Nr. 8.3 der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung - EIF - vom 1. Juni 2017, Agrarinvestitionsförderprogramm - AFP
Schlagworte:
Wiedererrichtung bzw. Neubau eines abgebrannten Mutterkuhstalles, begehrte landwirtschaftliche Förderung nach Brandfall, Einzelbetriebliche Investitionsförderung - EIF, Agrarinvestitionsförderprogramm - AFP, Ablehnung der Förderung mit Hinweis auf fehlende Brandversicherung, hypothetische Berechnung der zu erbringenden Eigenleistung wie bei ordnungsgemäßer Neuwertversicherung, bei unterstellter Neuwertversicherung anfallende Versicherungsleistungen mindern förderfähige Kosten gänzlich, weil Versicherung sämtliche Wiederaufbaukosten abdecken würde, Risiko der fehlenden Gebäudeversicherung bei Landwirt, maßgebliche Relevanz der Verwaltungspraxis auf Basis der Förderrichtlinie, Plausibilisierung der Verwaltungspraxis durch Beklagtenseite, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, Selbstbindung der Verwaltung über Gleichheitssatz, weites Ermessen, kein atypischer Ausnahmefall, keine Willkür
Fundstelle:
BeckRS 2023, 1512

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin, eine A… G… b… R… (A … G), begehrt eine Förderung im Rahmen der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) in Höhe von 41.795,00 EUR für die Wiedererrichtung/den Neubau ihres abgebrannten Mutterkuhstalles vom Beklagten, vertreten durch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).
2
Die Klägerin beantragte mit Antrag vom 18. September 2018 unter Anzeige eines Brandfalls in ihrem Betrieb unter anderem die Förderung für den abgebrannten Mutterkuhstall. Die voraussichtlichen Nettoausgaben wurden mit 322.700,00 EUR angegeben, wovon 161.183,00 EUR als zuwendungsfähige Ausgaben für den Mutterkuhstall angeführt waren. Als Eigenmittel waren unter anderem Versicherungsleistungen in Höhe von 161.517,00 EUR aufgeführt. Der Antrag wurde mit Antrag vom 15. April 2020 vervollständigt und ergänzt. Mit E-Mail vom 21. August 2020 teilte die Klägerin auf Nachfrage des Beklagten mit, dass für den Mutterkuhstall kein Versicherungsschutz bestanden habe. Außerdem war eine Maschinenhalle abgebrannt, die zum Teil brandversichert war.
3
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 - der in der Behördenakte befindliche ursprüngliche Entwurf mit handschriftlichen Anmerkungen enthält das Datum „27.08.2020“; das der Klägerin zugestellte unterschriebene Original trägt hingegen das (im Folgenden zugrunde gelegte) Datum „13.10.2020“ - lehnte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K… den Antrag vom 18. September 2018 auf Förderung im Rahmen der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Ablehnung sei Art. 3 GG in Verbindung mit der maßgeblichen Richtlinie Teil A, Nr. 6 des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung vom 1. Juni 2017, Az.: … (nachfolgend: Richtlinie). Ein durch Rechtsvorschrift vorgegebener Anspruch auf Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) bestehe nicht. Die Verwaltung sei grundsätzlich frei darin, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekt, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen. Dies geschehe üblicherweise durch eine Richtlinie. Dabei handele es sich um keine nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnorm, sondern um verwaltungsinterne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften. Allerdings entfalte diese in Form der Selbstbindung Außenwirkung über den Gleichheitssatz und durch das Gebot des Vertrauensschutzes. Maßgeblich sei insofern, wie die Behörden die Richtlinie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gehandhabt hätten. In der Richtlinie bzw. den Förderhinweisen sei unter anderem geregelt, dass antragstellende Unternehmen den Nachweis führen müssten, bei Investitionen als Folge eines Brandes bare Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung einzubringen, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde. Für das grundsätzlich zuwendungsfähige Investitionsobjekt (Mutterkuhstall) sei keine Brandversicherung abgeschlossen worden. Diese Zuwendungsvoraussetzung sei der Klägerin mit Aushändigung der Förderhinweise zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gegeben worden; deren Kenntnis habe die Klägerin mit Unterschrift des Förderantrages bestätigt. Das Investitionsobjekt umfasse neben dem grundsätzlich zuwendungsfähigen Mutterkuhstall auch die abgebrannte, aber grundsätzlich nicht förderfähige Maschinenhalle. Bei einem Wiederaufbau einer Stallung gleichen Grundrisses und Viehbesatzes fordere der Richtliniengeber, dass grundsätzlich eine Gebäudeversicherung, abgeschlossen als Neuwertversicherung, alle Wiederaufbaukosten tragen müsse und als Finanzierungsmittel einzusetzen sei. Dieser Versicherungsschutz sei nach eigener Erklärung der Gesellschafterin nicht gegeben gewesen.
4
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2021 auf Kosten der Klägerin zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Bei Brandfällen seien die Finanzierungsmittel aus Versicherungsleistungen zwingend abzuprüfen. In der dem Förderantrag maßgeblichen zugrundeliegenden Richtlinie finde sich folgende Festlegung: „Sind Investitionen als Folge eines Brands oder einer Naturkatastrophe erforderlich, müssen bare Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde“ (Nr. 8 der Richtlinie). Die Richtlinie entfalte in der Form der Selbstbindung Außenwirkung über den Gleichheitssatz und das Gebot des Vertrauensschutzes. Maßgeblich sei, wie die Behörden die Richtlinie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gehandhabt hätten. Hieraus ergebe sich ein Verteilungsprogramm, auf dessen Anwendung Antragsteller im Wege der Gleichbehandlung einen Anspruch hätten. Im vorliegenden Fall kämen insofern die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung sowie die zugehörigen Förderhinweise zur Anwendung. In Nr. 9.3 der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderrichtlinie sei geregelt, dass die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Fassung der Richtlinie maßgeblich sei. Unter anderem werde in der Richtlinie auf die Art. 23 und 44 der Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften dazu sowie auf die allgemeine Nebenbestimmung für die Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) verwiesen. Nr. 1.2 der ANBest-P beschreibe, dass alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen seien. In den Förderhinweisen zu Nr. 8.3 der Richtlinie sei ausgeführt, dass der der zuwendungsfähigen Form zuzuordnende Nettobetrag aus Zahlungen oder geldwerten Leistungen Dritter die zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Ausgaben für das Gesamtprojekt (netto) mindere. Durch den Brand sei der Gebäudekomplex, bestehend aus Maschinenhalle und Mutterkuhstall, betroffen gewesen. Während die Maschinenhalle offenbar vollständig zerstört worden sei, sei ein Gebäudeteil des Mutterkuhstalles praktisch funktionsfähig erhalten geblieben. Grundsätzlich sei nur der Mutterkuhstall zuwendungsfähig. Für den Gebäudebrandschaden Mutterkuhstall sei keine Versicherungsentschädigung ausgezahlt worden. Für den Mutterkuhstall sei keine Gebäudebrandversicherung abgeschlossen gewesen. Ein Brandfall stelle in der AFP-Förderung grundsätzlich eine Ausnahme bzw. einen Sonderfall dar, insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation, als dass von diesem Ereignis lediglich ein Gebäudekomplex betroffen gewesen sei, der nach der dem Verfahren zugrundeliegenden Richtlinie förderrechtlich grundsätzlich in einem förderfähigen Mutterkuhstall und eine nicht förderfähige Maschinenhalle zu unterteilen sei, wobei im Vorfeld der teilweise abgebrannte Mutterkuhstall offenbar nicht brandversichert, dagegen der vollständig abgebrannte Maschinenhallenteil zumindest zu einem Anteil versichert gewesen sei. Mittel von Dritten seien zu erfassen. Die förderrechtliche Zuordnung dieser Mittel in projektbezogene bzw. nicht projektbezogene Netto-Investitionen obliege der differenzierten Betrachtung der Bewilligung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. Die in diesem Zusammenhang genannte gleitende Neuwertversicherung im Schadensfall stelle sicher, dass das Schadensgebäude im neuwertigen Zustand in gleicher Art und Zweckbestimmung und an der bisherigen Stelle wiederaufgebaut werde. Der seitens der Klägerin aufgeführte Betrag von 161.517,00 EUR sei nur ein Teil der Versicherungsleistung. Zudem werde damit ein Teil des gesamten Vorhabens (bestehend aus Maschinenhalle und Mutterkuhstall) finanziert und nicht allein für den Mutterkuhstall eingesetzt. Der Nachweis der Erbringung barer Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde, sei insofern nicht erbracht. Für den Fall, dass der in Nr. 16.2 „Versicherungsleistungen“ gelistete Betrag nur auf den zuwendungsfähigen Anteil der Förderung, dem Mutterkuhstall angerechnet werden solle, greife sowohl Nr. 1.2 „Deckungsmittel“ der ANBest-P als auch Nr. 8.3 der Förderhinweise. Rechnerisch seien damit die dem Förderantrag zugrunde gelegten Ausgaben für den Mutterkuhstall in Höhe von 155.183,00 EUR durch die als Eigenmittel eingebrachte Versicherungsleistung in Höhe von 161.517,00 EUR mehr als kompensiert worden. Keine verbleibenden zuwendungsfähigen Ausgaben nach Abzug der Versicherungsleistungen bedeute keine Fördermittel für den Mutterkuhstall. Die Maschinenhalle könne, da nicht förderfähig, ohnehin nicht in die Förderung miteinbezogen werden. Sowohl Nr. 1.2 der ANBest-P als auch Nr. 8.3 der Richtlinie zielten darauf ab, dass für den Fall, dass ein Antragsteller in Eigenverantwortung auf eine „gleitende Neuwertversicherung“ seiner Wirtschaftsgebäude verzichte, für die Vorgabe „bare Eigenleistungen müssen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden“ der Gleichheitsgrundsatz gelte. Das heiße Nichtversicherungsnehmer müssten Versicherungsnehmern gleichgestellt werden, da sie durchaus in der Lage und insofern auch gefordert gewesen seien, den Schadensfall adäquat abzusichern. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der Richtlinie, wonach bare Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages der Finanzierung eingebracht würden, die sich bei einer ordnungsgemäßen Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde. Diese Mittel müssten als bare Eigenleistungen eingebracht werden, selbst wenn dieser Versicherungsschutz im Einzelfall nicht vorliege (vgl. Wortlaut „würde“). Der zwingende Abschluss einer Brandversicherung für geförderte Gebäude sei nicht Bestandteil der Fördervorgaben und bleibe somit im alleinigen Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers. Auch der Nachweis einer Gebäudeversicherung sei nicht Bedingung für die Förderung. Allerdings müssten bare Eigenleistungen in der Höhe eingebracht werden, unabhängig davon, ob diese infolge Versicherungseintritts vorhanden seien oder nicht. Weiter lasse sich keine Viehaufstockung erkennen, vielmehr sei der Neubau der Stallung in gewisser Weise eins zu eins ersetzt worden. Bei einem Wiederaufbau einer Stallung mit dem gleichen Grundriss und Viehbesatz müsse grundsätzlich eine Gebäudebrandversicherung, abgeschlossen als gleitende Neuwertversicherung, alle Wiederaufbaukosten tragen. Die Entscheidung entspreche den maßgeblichen zugrundeliegenden Fördervorgaben. Mangels Vorliegens der zwingenden Fördervoraussetzungen, der bar einzubringenden Eigenleistungen, sei der Antrag vor allem auch vor dem Hintergrund der sich hieraus bei fiktiver Berücksichtigung der Eigenleistungen ergebenden Überkompensation vorliegend abzulehnen gewesen. Die Berücksichtigung entsprechender, gegebenenfalls auch fiktiver Versicherungsleistungen als Eigenleistungen sei bei Investitionen infolge eines Brandfalles zwingende Fördervoraussetzung und entspreche bzw. habe der ständigen Verwaltungspraxis entsprochen. Dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen. Die Klägerin habe versichert, von den Verpflichtungen und Hinweisen der dem Förderantrag zugrundeliegenden Richtlinie Kenntnis genommen zu haben, die in den Antragsunterlagen bzw. dazu gehörigen Merkblättern genannt seien. Es handele sich insoweit um eine gebundene Entscheidung, die keinen Ermessensspielraum zulasse.
II.
1.
5
Am 7. Dezember 2021 ließ die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides erheben.
6
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2022 ließ die Klägerin zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Am 10. Juli 2018 sei bei der Klägerin durch einen Brand deren Maschinenhalle nebst Mutterkuhstall zerstört worden. Der Mutterkuhstall sei allerdings nicht gegen Brand versichert gewesen, die Maschinenhalle nicht vollständig. Insgesamt seien nur 1.000 m² von insgesamt 3.000 m² des Gebäudekomplexes versichert gewesen. Es habe bedauerlicherweise eine massive Unterversicherung vorgelegen. Am 18. September 2018 sei ein Antrag auf Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) gestellt worden. Der Antrag sei am 15. April 2020 ergänzt worden. Danach sollten die voraussichtlichen Ausgaben ohne Mehrwertsteuer für den streitgegenständlichen Mutterkuhstall mit 72 Plätzen 155.183,00 EUR sowie die Ausgabe für die Betreuung 6.000,00 EUR betragen. Die Ausgaben für die nicht zuwendungsfähige Maschinenhalle sollten 161.517,00 EUR betragen, damit insgesamt 322.700,00 EUR. Aufgrund des geltenden Fördersatzes von bis zu 25% errechne sich daraus ein Zuschussbetrag in Höhe von 38.795,00 EUR, hinzu komme noch ein Zuschussbetrag in Höhe von 50% für die Betreuung, damit in Höhe von 3.000,00 EUR, woraus sich der streitgegenständliche Zuschuss in Höhe von 41.795,00 EUR zusammensetze. Der von der Versicherung der Klägerin geleistete Betrag in Höhe von ca. 320.000,00 EUR sei nicht für den streitgegenständlichen Mutterkuhstall erfolgt, sondern für den Brandschaden an der Maschinenhalle zuzüglich Aufräumkosten und Schadensminderungskosten. Der Betrag (Versicherungsleistung) in Höhe von 161.517,00 EUR sei auch als Eigenmittel für die nicht streitgegenständliche Maschinenhalle verwendet worden. Lediglich für das Gesamtprojekt, Mutterkuhstall und Maschinenhalle, habe die Klägerin voraussichtliche Nettoausgaben in Höhe von 322.700,00 EUR angegeben sowie - auf der Habenseite - Eigenmittel (Guthaben) in Höhe von 45.000,00 EUR, die vorgenannten Versicherungsleistungen in Höhe von 161.517,00 EUR - dies allerdings für die Maschinenhalle - sowie sonstiges in Höhe von 74.388,00 EUR aufgeführt. Es sei somit nicht richtig, dass mit der Versicherungsleistung auch vollständig der Mutterkuhstall finanziert worden sei. Es finde somit auch keine Überkompensierung statt. Vielmehr sei unstreitig, dass der Gesamtkomplex massiv unterversichert gewesen sei. Natürlich sei der Klägerin völlig klar, dass die Unterversicherung auf ein Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei. Dieses Versäumnis könne aber nunmehr nicht mehr rückwirkend geändert werden. Nach den Förderhinweisen und der Nr. 8.3 der Richtlinie mindere der dem zuwendungsfähigen Vorhaben zuzuordnende Nettobetrag aus Zahlungen etc. Dritter die zuwendungsfähigen Ausgaben. Hier habe es aber keine solchen Zahlungen gegeben. Die Klägerin sei auf die streitgegenständliche Förderung angewiesen. Gemäß der Richtlinie liege der Zuwendungszweck in der Unterstützung einer wettbewerbsfähigen nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders zielgerichteten und multifunktionalen Landwirtschaft. Entsprechende landwirtschaftliche Unternehmen könnten gefördert werden. Die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen dürften unstreitig vorliegen. Festzuhalten sei, dass in der Richtlinie nicht explizit angeführt und gefordert werde, dass für zu fördernde Gebäude tatsächlich eine Neuwertversicherung für landwirtschaftliche Gebäude gefordert sei. In einer E-Mail der FüAk vom 20. November 2017 sei die Rede davon, dass es schon einmal eine „Auslegung“ gegeben habe, wonach eine Neuwertversicherung für landwirtschaftliche Gebäude gefordert worden sei. Dass eine solche Neuwertversicherung aber tatsächlich Voraussetzung für die Förderung sei, finde sich aber nach Ansicht der Klägerin nicht in Nr. 8.3 der Richtlinie. Hierfür spreche bei vorzunehmender Auslegung allein der in Konjunktiv gehaltene Satz, „dass der Betrag eingebracht werden müsse, der sich … errechnen würde“. Verlangt werde nach der Richtlinie damit lediglich, dass der für den Fall des Bestehens einer entsprechenden Versicherung die entsprechende Versicherungsleistung eingebracht werden müsse, was natürlich nachvollziehbar sei. Der Geschädigte solle durch die hier streitgegenständliche Förderung in Verbindung mit der Versicherungsleistung nicht bessergestellt werden. Verlangt werde aber danach nicht, dass tatsächlich für den hier durch den Brand zerstörten Mutterkuhstall eine Versicherung bestanden haben müsse. Das entspreche auch dem Sinn und Zweck der Richtlinie, wonach entsprechende Vorhaben gefördert werden könnten und wonach eine Förderung lediglich für den Fall ausgeschlossen sei, dass tatsächlich eine Versicherungsleistung erbracht worden sei, diese aber nicht für die Wiedererrichtung verwendet werde und sich damit die Klägerin im Grunde zu Lasten der Steuerzahler bereichere, ansonsten hätte Nr. 8.3 der Richtlinie anders formuliert werden müssen. Auch aus den Förderhinweisen ergebe sich nichts Gegenteiliges. Aus den Förderhinweisen ergebe sich vielmehr eindeutig, dass eine Minderung nur für den Fall stattfinde, dass Zahlungen oder geldwerte Leistungen Dritter überhaupt stattfänden. Fakt sei, dass hier keine Kompensation der als Eigenmittel anzusetzenden (fiktiven) Versicherungsleistungen, dies im Hinblick auf die geplanten Ausgaben für den Mutterkuhstall stattgefunden habe. Die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz berufen, denn dieser sei zum Zeitpunkt des Brandes nicht bekannt gewesen, dass die streitgegenständliche Investitionsförderung - bestrittenermaßen - nur dann erfolgen könne, wenn das streitgegenständliche Objekt im Rahmen einer gleitenden Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden versichert sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung, das heiße nach dem Brandereignis, sei diese Kenntnis für die Klägerin relevant. Aus der Richtlinie ergebe sich nicht mit der vom Beklagten behaupteten Deutlichkeit, dass für das abgebrannte Objekt eine entsprechende Versicherung habe bestehen müssen. Die Gerichte hätten darüber zu entscheiden, ob die Behörde bei der Subventionsvergabe ihr Ermessen richtig ausgeübt habe. Insbesondere dürfe die Behörde gleichgelagerte Fälle nicht willkürlich behandeln. Solche vergleichbaren Fälle habe es nach der Korrespondenz offensichtlich bereits gegeben. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung liege nicht vor. Auch eine Überkompensation habe nicht vorgelegen.
7
Mit Schriftsatz vom 13. September 2022 ließ die Klägerin mitteilen, dass auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet werde. Des Weiteren ließ sie eine Aufstellung übermitteln über die Inventarkosten für den Mutterkuhstall, aufgeteilt in „bereits wieder angeschafft“ und „verbrannter Inhalt, noch nicht wieder angeschafft“ sowie aufgeteilt in Netto- und Bruttokosten, vorlegen. Allein die Kosten für das wieder angeschaffte Inventar beliefen sich auf 30.051,27 EUR. Ein Großteil, so die Elektroinstallation, die Installation für die Beleuchtung sowie die Anschraubteile usw. dürften aufgrund der Verbundenheit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bzw. des Gebäudes geworden sein. Weiter bitte die Klägerin nochmals ausdrücklich darum, zu berücksichtigen, dass der Beklagte zumindest im Bescheid den Antrag noch mit dem Argument abgelehnt gehabt habe, dass der Abschluss einer Gebäudeversicherung Voraussetzung sei, dann aber z.B. im Widerspruchsbescheid diese Argumentation doch nicht mehr aufrechterhalten habe. Die Klägerin sei hieraus folgend weiter der Ansicht, dass diese die baren Eigenleistungen, wie in der mündlichen Verhandlung auch eindrücklich geschildert, mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht habe, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung rechnen würde. Die Klägerin sei daher der Ansicht, dass der Beklagte den „Wert“, das heiße die Versicherungsleistung einer theoretisch gleitenden Neuwertversicherung ermitteln und ansetzen und dann prüfen müsste, ob dies mit den von der Klägerin eingebrachten Eigenmitteln von 155.183,00 EUR übereinstimme.
2.
8
Die FüAk erklärte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 auf Nachfrage des Gerichts, dass eine exakte Berechnung des möglichen Zuschusses nicht mitgeteilt werden könne. Bezüglich des vorläufigen Streitwerts könne auf die klägerseits ermittelte Summe der beantragten Zuschüsse in Höhe von 41.795,00 EUR abgestellt werden (vgl. Förderantrag vom 15.4.2020).
9
Zur Begründung der Klageerwiderung ließ der Beklagte durch die FüAK mit Schriftsatz vom 15. März 2022 im Wesentlichen ausführen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Förderung. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art, wie dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP), handele es sich - wie sich bereits aus der Vorbemerkung der Richtlinie ergebe - um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO. Ein Rechtsanspruch bestehe nur ausnahmsweise aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz über eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. In Nr. 8 werde unter anderem auf die ANBest-P Bezug genommen. Dort sei unter Nr. 1.2 beschrieben, dass alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen Ausgaben einzusetzen seien. In Nr. 8.3 der Richtlinie sei weiter ausgeführt, dass bare Eigenleistungen mindestens in der Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden müssten, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde. Dazu zählten auch Leistungen Dritter. Das Antragsformular sei nicht direkt für den vorliegenden Ausnahmefall konzipiert, so dass im Wege der ständigen Verwaltungspraxis insofern Nebenrechnungen, Nebenbetrachtungen im Rahmen der Fördervorgaben unabdingbar seien. Die förderrechtliche Zuordnung der Versicherungsleistung und Eigenmittel (in projektbezogene bzw. nicht projektbezogene Netto-Investitionen) obliege der differenzierten Betrachtung der Bewilligungsstelle im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. Die in diesem Zusammenhang genannte gleitende Neuwertversicherung im Schadensfall stelle sicher, dass das Schadengebäude im neuwertigen Zustand in gleicher Art und Zweckbestimmung und an der bisherigen Stelle wiederaufgebaut werde. Der klägerseits aufgeführte Betrag von 161.517,00 EUR sei nur ein Teil der Versicherungsleistung, die die Versicherung ausgewiesen habe (Neuwert 314.277,00 EUR netto bzw. Zeitwert netto in Höhe von 285.992,00 EUR). Die Argumentation der Klägerseite, dass ein Teil der nicht förderfähigen Maschinenhalle versichert gewesen sei und diese Versicherungssumme auch eingebracht sei, gehe fehl, da es sich hier gerade nicht um dem zuwendungsfähigen Vorhaben „Mutterkuhstall“ zugeordnete Zahlungen oder geldwerte Leistungen Dritter handele. Der Nachweis barer Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung, die sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde, sei insofern nicht erbracht, als dass es sowohl für Maschinenhallen als auch für Mutterkuhställe unstrittig keine gleitende Neuwertversicherung gebe. Insofern hätte an dieser Stelle der Wert von 314.277,00 EUR für die Maschinenhalle und der Wert für die gleitende Neuwertversicherung „Mutterkuhstall“ stehen müssen. Sowohl Nr. 1.2 der ANBest-P als auch Nr. 8.3 der Richtlinie zielten darauf ab, dass für den Fall, dass ein Antragsteller, der in Eigenverantwortung auf eine gleitende Neuwertversicherung seiner Wirtschaftsgebäude verzichte, für die Vorgabe „bare Eigenleistungen müssen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden“ der Gleichheitsgrundsatz gelte. Das heiße, Nichtversicherungsnehmer müssten Versicherungsnehmern gleichgestellt werden, da sie durchaus in der Lage und insofern auch gefordert gewesen seien, den Schadensfall adäquat abzusichern. Dies ergebe sich auch eindeutig aus dem Wortlaut der Richtlinie, wonach bare Eigenleistungen mindestens in der Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht würden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bindungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde, selbst wenn dieser Versicherungsschutz im Einzelfall nicht vorliege. Der zwingende Abschluss einer Brandversicherung bleibe im alleinigen Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers. Dies bedeute in der förderrechtlichen Umsetzung letztlich nur, dass keine öffentlichen Mittel für die reinen Wiederherstellungskosten bewilligt werden könnten, und stelle somit sicher, dass eine etwaige Unterversicherung nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehe. Die gleitende Neuwertversicherung habe im Schadensfall zur Folge, dass bei einem Wiederaufbau einer Stallung mit dem gleichen Grundriss und Viehbesatz grundsätzlich eine Gebäudebrandversicherung, abgeschlossen als gleitende Neuwertversicherung, alle Wiederaufbaukosten tragen müsse. Aufgrund des Fehlens einer gleitenden Neuwertversicherung für die Stallung im Falle der Klägerin habe der exakte Betrag für die Versicherungsleistungen „Mutterkuhstall“, der, wie gefordert, als Eigenmittel in die Finanzierung einzubringen sei, nicht bestimmt werden können. Im vorgetragenen Fall sei die gleitende Neuwertversicherung dem Wiederaufbau in etwa gleichzusetzen. Da dieser Wert, der als Eigenmittel anzusetzenden Versicherungsleistungen, die geplanten Ausgaben für den Mutterkuhstall in Höhe von 155.183,00 EUR kompensieren würde, seien Fördermittel mangels weiterer zuwendungsfähigen Ausgaben - bezogen auf das Fördervorhaben Mutterkuhstall - infolge der Unterversicherung nicht bewilligbar gewesen. Mangels Anspruchsgrundlage stehe der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Die Klägerin habe nichts vorgetragen, was für eine andere Verwaltungspraxis sprechen würde. Sie habe lediglich die angebliche Verwaltungspraxis pauschal bestritten. Das genüge nicht. Konkrete Förderfälle im Sinne der Klägerseite seien nicht gegeben. Beim klägerseits angesprochenen E-Mail-Verkehr handele es sich lediglich um eine fachliche Nachfrage an das bayernweit hierfür zuständige Sachgebiet der FüAk, aus der keine abweichende Verwaltungspraxis abgeleitet werden könne. Die Ausführungen des Beklagten seien auch insbesondere vor dem Hintergrund des sich aus Art. 23 und 44 BayHO ergebenden Subsidiaritätsgrundsatzes und der für Brandfälle hieraus abgeleiteten Vorgaben plausibel. Die richtliniengeleitete Förderpraxis nehme in Fallkonstellationen wie der vorliegenden einen Einbezug von bestimmten Eigenleistungen als Fördervoraussetzung bei Brandfällen vor. Es sei allein Sache des Richtliniengebers, die Einzelheiten seiner Förderung festzulegen. Hier sei die Einbringung von baren Eigenleistungen als Fördervorgabe festgelegt, mindestens in Höhe des Betrages, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde. Nicht nur der Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern auch die Zweckbestimmung - hier bei Brandfällen auf besondere Eigenmittel abzustellen - erforderten dies und seien dementsprechend auch in der Förderpraxis herangezogen worden. In der vorliegenden Konstellation sei weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben. Die Richtlinie steuere die Ermessensausübung und nur in atypischen Ausnahmefällen könne davon abgewichen werden. Der Ausschluss der Klägerin sei auch nicht willkürlich. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dabei stehe es dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier die Einbringung von Eigenmitteln festzulegen. Eine Verletzung des Willkürverbots läge mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass es hier auf sachfremden Erwägungen beruht. Der Zuwendungsgeber habe dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber sei auch bei der AFP-Förderung nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel dem Kreis der Begünstigten im Wege einer den Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Er besitze auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Eine Verletzung des Willkürverbots läge nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinen denkbaren Gesichtspunkten vertretbar, sondern offenkundig sachwidrig wären. Dies sei vor allem im Hinblick auf den das Förderrecht prägenden Subsidiaritätsgrundsatz, insbesondere bei atypischen Förderfällen nach einem Brandfall, nicht gegeben.
10
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2022 ließ die FüAk im Wesentlichen weiter vorbringen: Gemäß der geltenden Förderrichtlinie sei im Bereich von Stallbauten nur das Gebäude selbst mit erforderlichem Gebäudezubehör, wie beispielsweise Kraftstrom- und Lichtanlagen, Belüftungsanlagen, Heizungs- und Wasserversorgungsanlagen, Boxenabgrenzungen, Tränken und Tröge grundsätzlich förderfähig. Exakt diese Fördertatbestände würden durch die gleitende Gebäudeneuwertversicherung abgedeckt. Eine gleitende Neuwertversicherung garantiere, dass ein Gebäude immer so ersetzt werde, wie es vor dem Schadensfall bestanden habe - auch wenn die Wiederherstellungskosten im Laufe der Jahre stiegen. Im Schadensfall würde der ortsübliche Neubauwert, einschließlich Architektengebühr und sonstiger Konstruktions- und Planungskosten, ersetzt. Die landwirtschaftliche Gebäudeversicherung trage die Kosten für schadensbedingte Reparaturen an der Bausubstanz bis hin zu eventuell notwendigen Abrisskosten und den Wiederaufbau. Darüber hinaus übernehme die Versicherung weitere Leistungen, wie z.B. Kosten für Sachverständige, Aufräum-, Abbruch-, Bewegungs- und Absperrarbeiten, Feuerlöschkosten, Dekontaminationskosten für Erdreich. Nicht von der gleitenden Neuwertversicherung abgedeckt sei dagegen das Inventar. Das wäre über eine sogenannte Inhaltsversicherung sicherzustellen. Eine Inhaltsversicherung oder Inventarversicherung umfasse das gesamte Inventar (sofern es sich am Betriebsort befinde, also nicht fahrbare Maschinen außerhalb des Betriebes). Das schließe unter anderem Vieh, Maschinen, Waren, Vorräte, technische und kaufmännische Betriebseinrichtung ein. Während Vieh, Maschinen, Waren und Vorräte zweifelsfrei aufgrund der Fördervorgaben nicht in eine Förderung mit einbezogen werden könnten, seien im Einzelfall bei Vorliegen eines hochtechnisierten Produktionsverfahrens, gegebenenfalls die „technischen Einrichtungen“ in den Stallungen, ob eine Zuordnung nach Gebäude oder auch Inventar gegeben sei, zu differenzieren. Dabei sei vom Grundsatz auszugehen, dass alle fest mit dem Gebäude verbundenen förderfähigen Einrichtungen wie ein Melkstand in der Milchviehhaltung oder eine Flüssigfütterung in der Schweinehaltung dem Gebäude (Gebäudezubehör), also der gleitenden Neuwertversicherung zuzuordnen seien, sich für bewegliche laser- oder auch ultraschallgesteuerte Vorrichtungen gegebenenfalls eine Zuordnung zur Inventarversicherung ergebe, also vom Versicherungsnehmer durch eine eigene Versicherung außerhalb der gleitenden Neuwertversicherung abzusichern sei. Im wie im vorliegenden, arbeitsextensiven Produktionszweig „Mutterkuhhaltung“ seien Fördertatbestände, die nicht über die gleitende Neuwertversicherung abgedeckt seien, nahezu ausgeschlossen, da wie bereits dargelegt, im Bereich der technischen Betriebseinrichtungen hinsichtlich der Abgrenzungsproblematik Gebäude/Inventar nur hochentwickelte bewegliche Vorrichtungen vakant wären, die im vorliegenden Fördervorhaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu finden seien. Insofern sei die Fragestellung in der E-Mail vom 17. Juli 2020 - allein auf den Wortlaut abgestellt - irreführend. Wie oben bereits erläutert, decke die gleitende Neuwertversicherung Leistungen für Abbruch- und Aufräumarbeiten gleichermaßen wie für die Aufstallung ab, da diese Teil des Gebäudes und nicht des Inventars seien. Diese fehlerhafte Zuordnung des Sachbearbeiters sei mit Antwort der FüAk vom 26. August 2020 bereits eindeutig klargestellt worden. Es habe sich insofern um eine fachliche Anfrage an das zuständige Fachreferat gehandelt, welches diese gleich beantwortet habe. Die richtliniengeleitete Förderpraxis nehme in Fallkonstellationen wie der vorliegenden einen Einbezug von bestimmten Eigenleistungen als Fördervoraussetzung bei Brandfällen vor. Wie bereits dargelegt, sei es allein Sache des Richtliniengebers, die Einzelheiten seiner Förderung festzulegen. Die Einbringung von baren Eigenleistungen in die Finanzierung - mindestens in der Höhe des Betrages, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde - als Fördervorgabe festgelegt. Dementsprechend würden die Fördervorgaben für alle Antragsteller, insbesondere die Anknüpfung an die gleitende Neuwertversicherung, einheitlich vollzogen. Auch in Bezug auf die Handhabung der gleitenden Neuwertversicherung werde insoweit eine entsprechende Verwaltungspraxis dahingehend bestätigt, wonach diese Leistungen für Abbruch- und Aufräumarbeiten gleichermaßen wie für die Aufstallung als Teil des förderfähigen Gebäudes abdecke. Eine Differenzierung bezüglich einer Inventarversicherung führe somit in förderrechtlicher Sicht im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis, da den Fördervorgaben entsprechend allein auf die gleitende Neuwertversicherung abzustellen gewesen sei.
11
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 ließ der Beklagte durch die FüAk ergänzend ausführen: Die in der klägerseits als Anlage (zum Schriftsatz vom 13.9.2022) gelisteten, bereits wieder angeschafften Einbauten seien ausnahmslos der gleitenden Neuwertversicherung und nicht einer Inventarversicherung zuzurechnen. Bei den noch nicht wieder angeschafften Teilen handele es sich ebenfalls teilweise um Positionen, die durch die gleitende Neuwertversicherung abgedeckt seien (z.B. Tore und Netze für den Stall) oder auch um nach der dem Fördervorhaben zugrundeliegenden Richtlinie nicht förderfähige Positionen (z.B. Vorräte). In der zugereichten Liste sei nach der Rücksprache mit dem Fachreferat keine Position erkennbar, für die unter Umständen eine Förderfähigkeit gemäß Richtlinie bestehen würde. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiterhin der Auffassung sei, dass der Beklagte den „Wert“, das heiße die Versicherungsleistung einer theoretisch gleitenden Neuwertversicherung, ermitteln, ansetzen und überprüfen müsse, ob dies mit den von der Klägerin eingebrachten Eigenmitteln von 155.183,00 EUR übereinstimme, sei auf die Fördervorgaben der spezifisch zu behandelnden Finanzierungsmittel Dritter zu verweisen. Nach Nr. 1.2 ANBestP seien die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Gemäß Nr. 8.3 der Förderhinweise zur Richtlinie der einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) mindere der dem zuwendungsfähigen Vorhaben zuzuordnende Nettobetrag aus Zahlungen oder geldwerter Leistungen Dritte die zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Ausgaben für das Gesamtprojekt (netto). Gemäß Nr. 22.5 VEKOS EIF (zwingend einzubringende projektbezogene Finanzierungsmittel) zählten zu den Einnahmen insbesondere Zuwendungen und Leistungen Dritter, also z.B. Versicherungsentschädigungen. Diese projektbezogenen Deckungsmittel seien in der Finanzierung zwingend in voller Höhe zu berücksichtigen, in der sie anfielen bzw. anfallen würden. Es genüge damit nicht, die hypothetische Versicherungsentschädigung dem Gesamtvorhaben (insofern auch nicht förderfähige Bereiche wie Vorräte, Maschinen, Tiere etc.) gegenzurechnen: Geldwerte Leistungen Dritter minderten bereits die zuwendungsfähigen Ausgaben. Aufgrund des Fehlens einer gleitenden Neuwertversicherung für die Stallung im Falle der Klägerin könne der exakte Betrag für die Versicherungsleistungen „Mutterkuhstall“, der, wie gefordert, als Eigenmittel in die Finanzierung einzubringen sei, nicht bestimmt werden. Die gleitende Neuwertversicherung wäre dem Wiederaufbau in etwa gleichzusetzen. Da dieser Wert der als Eigenmittel anzusetzenden Versicherungsleistungen die geplanten Ausgaben für den Mutterkuhstall in Höhe von 155.183,00 EUR kompensieren würde, wären Fördermittel mangels weiterer zuwendungsfähiger Ausgaben - bezogen auf das Fördervorhaben „Mutterkuhstall“ - nicht bewilligbar. Insoweit komme es auf die eingebrachten Eigenmittel der Klägerin nicht mehr an.
3.
12
In der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2022 beantragte der Klägerbevollmächtigte,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K… vom 13. Oktober 2020 und des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 8. November 2021 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Förderung im Rahmen der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) nach dem Agrarinvestitionsprogramm (AFP) zu erteilen und der Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 41.795,00 EUR zu gewähren;
hilfsweise - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - erneut über den Förderantrag der Klägerin zu entscheiden.
13
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
die Klage abzuweisen.
14
Die Beteiligten machten Ausführungen zur Sache. Die Beklagtenvertreterin verzichtet auf weitere mündliche Verhandlung.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2022 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Die Klägerin hat ihren Verzicht im Schriftsatz vom 13. September 2022 erklärt.
17
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
19
Die Klage ist unbegründet.
20
Der Bescheid des AELF K… vom 13. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheid der FüAk vom 8. November 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
21
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsprogramm nicht vorliegen, hat der Beklagte im Bescheid vom 13. Oktober 2020 und im Widerspruchsbescheid vom 8. November 2021, auf deren Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in seinen Schriftsätzen vom 15. März 2022, 27. Juli 2022 und 17. Oktober 2022 vertiefend erläutert.
22
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
23
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte landwirtschaftliche Förderung nach dem Brandfall für die Wiedererrichtung bzw. für den Neubau des abgebrannten Mutterkuhstalles. Weder eine nationale Rechtsvorschrift noch das Europarecht sehen einen entsprechenden Rechtsanspruch vor. Ein solcher Anspruch auf Förderung folgt auch nicht aufgrund der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der streitgegenständlichen Richtlinie. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung zur Wiedererrichtung bzw. zum Neubau des abgebrannten Mutterkuhstalles gemäß der Richtlinie und der Förderpraxis des Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten. Das Vorgehen des Beklagten verstößt auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
24
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich - wie sich bereits aus der Vorbemerkung der Richtlinie ergibt - um eine Förderung nach Maßgabe der bayerischen Haushaltsordnung, insbesondere Art. 23 und 44 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 - W 8 K 22.1124 - BeckRS 2022, 34296 Rn. 21 m.w.N.).
25
Die gleichen Grundsätze wie sonst im Subventionsrecht auf Basis von Richtlinien gelten im Landwirtschaftsrecht für die Förderung aufgrund von nationalen Verwaltungsvorschriften (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 2.12.2022 - 10 LC 76/21 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 6.12.2022 - 10 LB 112/21 - juris Rn. 21 ff.; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - juris; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 251/20 - juris; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98; VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 26).
26
Die in der streitgegenständlichen Richtlinie genannten europarechtlichen Bestimmungen setzen lediglich den rechtlichen und strategischen Rahmen, dessen Ausfüllung den Mitgliedsstaaten, konkret in Deutschland dem jeweiligen Bundesland, überlassen bleibt. Damit gilt das vorstehend zu den landwirtschaftlichen Subventionen auf Basis von Richtlinien Gesagte auch in der streitgegenständlichen Konstellation für die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsprogramm gemäß der einschlägigen Richtlinie (speziell zur AFP-Förderung VG Regensburg, U.v. 12.7.2016 - RN 5 K 15.593 - juris Rn. 47; U.v. 28.4.2016 - RN 5 K 15.25 - juris Rn. 34; VG Augsburg, U.v. 20.11.2012 - Au 3 K 11.1249 - juris Rn. 31 ff.; U.v. 23.6.2009 - Au 3 K 08.1702 juris Rn. 27; U.v.21.4.2009 - Au 3 K 08.1580 - juris Rn. 24 ff. sowie allgemein BayVGH B.v. 17.3.2022 - 6 ZB 21.2057 - juris Rn. 11 und 13). Dabei verbleibt den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Modalitäten der vorgesehenen Förderung ein Gestaltungsspielraum (EuGH, U.v. 1.12.2022 - C-409/21 - juris Rn. 27, 30, 33).
27
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in der Richtlinie dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 26).
28
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 - juris Rn. 24).
29
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 - 6 ZB 20.216 - juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris Rn. 22).
30
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53).
31
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - ZNER 2012, 436).
32
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf W. oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 - BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213 - BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie oder der Vollzugshinweise bzw. sonstiger Merkblätter usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 - 13 S 3017/21 - juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 - 6 A 782/19 - juris m.w.N.).
33
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
34
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der begehrten Förderung ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Antrag abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 - 6 ZB 20.438 - juris m.w.N.), sodass - abgesehen von vertiefenden Erläuterungen - ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG München, U.v. 22.11.2022 - M 31 K 21.6438 - BeckRS 2022, 34340 Rn. 30 ff.; B.v. 25.6.2020 -M 31 K 20.2261 - juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2021 - 7 K 2197/20 - juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 - W 8 K 22.1124 - BeckRS 2022, 34296 Rn. 29 ff.; jeweils m.w.N.).
35
Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste der Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 25 f. m.w.N.). Neues Vorbringen im Klageverfahren ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (VG Würzburg, U.v. 24.11.2022 - W 8 K 22.1124 - BeckRS 2022, 34296 Rn. 31 ff. m.w.N.).
36
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 13. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 8. November 2021 nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
37
Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsprogramm nach der ständigen richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis des Beklagten nicht förderfähig.
38
Einschlägig ist die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) vom 01.06.2017, Az. …, Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP), insbesondere deren Nr. 8 und 8.3.
39
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat der Beklagte seine richtliniengeleitete Förderpraxis sowohl in den streitgegenständlichen Bescheiden als auch in den Schriftsätzen im Rahmen des Klageverfahrens plausibel begründet (siehe sowohl die im Tatbestand auf S. 3 bis 8 aufgeführten Bescheide sowie die auf S. 11 bis 18 des Tatbestandes im Urteilsabdruck referierten Schriftsätze vom 15.3.2022, 27.7.2022 und 17.10.2022). Er hat seine Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 - 10 LA 93/22 - juris Rn. 10). Zweifel am Vorliegen der von Beklagtenseite dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (vgl. zur „Feststellungslast“ des Beklagten VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 - 19 K 4392/20 - juris Rn. 29).
40
Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift stellt ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis einer Behörde dar und führt, sofern keine abweichende und gebilligte Praxis vorhanden ist, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung (NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31).
41
Zentraler Streitpunkt ist die Frage, ob die Förderung ausgeschlossen ist, weil nicht die nötigen baren Eigenleistungen in Höhe des Betrages, den eine - hier nicht vorhandene - Brandversicherung bezogen auf den Neuwert gezahlt hätte, zum Ansatz gebracht wurden.
42
Nach Nr. 8.3 der Richtlinie müssen im Brandfall bare Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde.
43
Der Beklagte versteht und handhabt diese Regelung so, dass im Brandfall ohne vorhandene Brandversicherung der bei bestehender Neuwertversicherung theoretisch zu erwartende Entschädigungsbetrag gleichwohl anzusetzen ist und insoweit den Förderbedarf mindert. Er verweist insbesondere auf den Konjunktiv in Nr. 8.3 der Richtlinie am Ende „würde“.
44
Der Beklagte bezieht sich zusätzlich auf Nr. 1.2 Satz 1 ANBest-P (siehe Anlage 2 zu Art. 44 BayHO iVm Nr. 5.1 der VV zu Art. 44 BayHO). Danach sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
45
Nr. 1.2 ANBest und Nr. 8.3 der Richtlinie zielen laut dem Beklagten - wie in den Bescheiden und seinen Schriftsätzen wiederholt plausibel ausgeführt - darauf ab, dass für den Fall, dass ein Antragsteller, der in Eigenverantwortung auf eine gleitende Neuwertversicherung seiner Wirtschaftsgebäude verzichte, für die Vorgabe „bare Eigenleistungen müssen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden …“ der Gleichheitsgrundsatz gelte. Das heiße, Nichtversicherungsnehmer müssten Versicherungsnehmern gleichgestellt werden, da sie durchaus in der Lage und insofern auch gefordert gewesen seien, den Schadensfall adäquat abzusichern. Der zwingende Abschluss einer Brandversicherung bleibe im alleinigen Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers. Dies bedeute in der förderrechtlichen Umsetzung letztlich nur, dass keine öffentlichen Mittel für die reinen Wiederherstellungskosten bewilligt werden könnten, und stelle somit sicher, dass eine etwaige Unterversicherung nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehe. Die richtliniengeleitete Förderpraxis nehme in Fallkonstellationen wie der vorliegenden einen Einbezug von bestimmten Eigenleistungen als Fördervoraussetzung bei Brandfällen vor.
46
Dieses Verständnis der Fördervoraussetzungen seitens des Beklagten ist nicht zu beanstanden, weil ihm als Zuwendungsgeber allein obliegt, seine Richtlinie auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Dazu gehört auch, - wie hier - der Klägerin das Risiko einer fehlenden Gebäudebrandversicherung auf Neuwertbasis zu überbürden.
47
Insofern geht die Argumentation der Klägerseite von vorneherein fehl, soweit sie eine eigene Auslegung der Richtlinie in ihrem Sinn vornimmt, wonach die Richtlinienbestimmung so zu verstehen sei, dass der Einsatz von Versicherungsleistungen nur dann und insoweit zu erfolgen hat, als eine Zahlung der Versicherung tatsächlich stattgefunden hat. Abgesehen davon ist eine solche Auslegung auch nicht zwingend, weil Wortlaut sowie Sinn und Zweck überzeugend für eine Auslegung im Sinne des Beklagten sprechen (Konjunktiv „wäre“, keine Überbürdung des Risikos und der Kosten auf Allgemeinheit bei fehlender Versicherung).
48
Konkrete Förderfälle im Sinne der Klägerseite wurden zudem nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass zu irgendeinem einem Zeitpunkt eine andere Förderpraxis vorgelegen hätte.
49
Soweit auf eine E-Mail aus dem Jahr 2017 (vom 20.11.2017, vgl. Bl. 51 ff. der Behördenakte) Bezug genommen wird, handelt es sich laut Beklagtem lediglich um eine fachliche Nachfrage an das bayernweit hierfür zuständige Sachgebiet der FüAk, aus der keine abweichende Verwaltungspraxis abgeleitet werden könne. Darüber hinaus betrifft die E-Mail die Unschädlichkeit einer fehlenden Inventarversicherung und im Umkehrschluss die Förderschädlichkeit der fehlenden Gebäudeversicherung. Die anschließend verneinte Frage ging lediglich dahin, ob eventuelle Teile förderfähig seien, wie Abbruch- und Aufräumungsarbeiten und eventuell eingebautes Inventar (Aufstallung).
50
Der Beklagte hat dazu plausibel dargelegt, dass eine eventuelle Inventarversicherung irrelevant ist, weil sich diese ohnehin auf andere Fördergegenstände als die gleitende Gebäudeneuwertversicherung, welche ihrerseits bei einem Wiederaufbau alle anfallenden Kosten außer für Inventar erfasst, bezieht. Inventar gehört von vorneherein nicht zu den förderfähigen Gegenständen. Die mit der internen E-Mail vom 17. Juli 2020 aufgeworfene Frage wurde durch das zuständige Fachreferat klarstellend verneinend beantwortet (E-Mail vom 26.8.2020).
51
Die Annahme, dass der Neubau des Kuhstalles „eins zu eins“ erfolgte, wird klägerseits nicht bestritten (vgl. auch E-Mail der Klägerin vom 21.8.2020, Bl. 61 sowie Bl. 144 der Behördenakte).
52
Infolgedessen wäre bei einer Neuwertversicherung die daraus theoretisch geflossene Entschädigung im Brandfall ausreichend gewesen, die angefallenen Baukosten - bezogen auf den Kuhstall - gänzlich abzudecken.
53
In der Konsequenz besteht zwar keine zwingende Pflicht zum Abschluss einer Brandversicherung. Gleichwohl sind aber Eigenmittel in entsprechender Höhe einzusetzen, sodass keine Förderfähigkeit besteht.
54
Die von Klägerseite angesprochene - vermeintliche - unterschiedliche Argumentation zwischen ablehnenden Förderbescheid und Widerspruchsbescheid führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar mag die Formulierung im Förderbescheid ungenau sein, weil die Förderrichtlinie und die Förderpraxis nicht ausdrücklich den Nachweis des Abschlusses einer Gebäudeneuwertversicherung verlangen. Jedoch ist das Fehlen einer Neuwertversicherung gleichwohl förderschädlich, weil deren hypothetisch anzusetzende Leistung den Förderumfang schmälert, konkret eine Förderung sogar gänzlich ausschließt.
55
Denn eine Neuwertversicherung hätte die theoretisch förderfähigen Kosten für den Mutterkuhstall in vollem Umfang abgedeckt. Deshalb bedarf es auch keiner hypothetischen Ermittlung einer möglichen Versicherungsleistung, um diese mit den von der Klägerin eingebrachten Eigenmitteln in Bezug zu setzen. Nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Berücksichtigung der hypothetischen Leistung einer gleitenden Neuwertversicherung, die - wie von Beklagtenseite plausibel zu seiner Verwaltungspraxis ausgeführt - sämtliche Positionen erfassen würde, die überhaupt förderfähig sind, bleibt zwangsläufig kein Betrag offen, der zusätzlich zur gleitenden Neuwertversicherung noch von Beklagtenseite zu fördern wäre.
56
Die unter Nr. 16.2 des Antrags angeführten Eigenmittel in Höhe von 161.517,00 EUR (Bl. 112 der Behördenakte) betreffen zudem Leistungen aus der Brandversicherung für die Maschinenhalle und nicht für den Mutterkuhstall. Aber selbst, wenn diese Leistungen als Eigenmittel angerechnet würden, käme gleichwohl keine Förderung in Betracht, weil schon damit der angegebene Bedarf von 155.183,00 EUR abgedeckt wäre. Falls die von Klägerseite angesprochenen aufgebrachten Eigenmittel in Höhe von 155.183,00 EUR schon vollständig dem Wert einer eventuellen Versicherungsleistung der Gebäudeneuwertversicherung entsprächen, wäre damit die vollständigen Wiederaufbaukosten mit dem ortsüblichen gestiegenen Neubauwert (einschließlich Planungs- und Konstruktionskosten sowie sonstige Kosten für Reparatur, Abriss und Wiederaufbau) abgedeckt, ohne dass es noch einer Förderung bedarf. Denn damit blieben keine offenen förderfähigen Kosten mehr übrig. Falls die von der Klägerin aufgebrachten Eigenmittel gleichwohl nicht ausreichten oder wegen anderweitigen Bedarfs für nicht förderfähige Positionen eingesetzt würden (und damit entgegen den Förderbestimmungen gar nicht für mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Ausgaben verwendet würden), geht diese Finanzierungslücke infolge des Fehlens einer Gebäudeneuwertversicherung zu Lasten der Klägerin. Denn es kann - wie die Beklagtenseite zur eigenen Förderpraxis ausdrücklich angemerkt hat - nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen, wenn sich die Klägerin erst die Kosten für eine zumutbare Versicherung erspart und dann im Schadensfall stattdessen vom Staat (von der Allgemeinheit, der öffentlichen Hand bzw. vom Steuerzahler) die Kostentragung verlangt.
57
Schließlich muss sich die Klägerin auch nicht lediglich die ersparten Versicherungsbeiträge fördermindernd anrechnen lassen. Denn dann könnten Landwirte immer risikolos auf den Abschluss einer Versicherung verzichten und müssten diese Beiträge nur im Schadensfall im Nachhinein aufbringen. Vielmehr soll der Zuwendungsgeber nach der streitgegenständlichen Regelung und der damit verbundenen richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis entlastet werden und von in zumutbarer Weise vermeidbaren Zahlungen verschont bleiben. Die Klägerin muss sich entgegenhalten lassen, dass sie sich bewusst nicht versichert und sich so Versicherungsbeiträge für die Gebäudeneuwertversicherung erspart hat und sich das einkalkulierte Risiko im Nachhinein verwirklicht hat. Wer sich als Landwirt nicht selbst gegen das Risiko eines Brandfalles abgesichert hat, darf nicht darauf hoffen, den Schaden dann seitens des Staates ersetzt zu bekommen (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.9.2022 - W 8 K 22.815 - juris Rn. 36 zur Verdienstausfallentschädigung).
58
Der von Klägerseite angeführte Vertrauensschutz gebietet keine andere Beurteilung, weil nicht ersichtlich ist, woraus sich ein Vertrauenstatbestand der Klägerin gebildet haben könnte, insbesondere ist kein dahingehendes Verhalten des Beklagten angeführt oder sonst zu erkennen. Im Übrigen könnte die Klägerin allenfalls darauf vertrauen, genauso behandelt zu werden wie andere Antragsteller in vergleichbarer Situation (Gleichbehandlungsgrundsatz), sofern sich eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hat (vgl. VG Augsburg, U.v. 23.6.2009 - Au K 08.1702 - juris Rn. 27), zumal die Klägerin offensichtlich im November 2018 zunächst nicht ausdrücklich angegeben hatte, dass der Kuhstall nicht versichert war, sondern erst nach Eingang der vervollständigten Unterlagen (April 2020) und nach Durchsicht dieser Unterlagen auf Nachfrage des Beklagten im August 2020 (Bl. 61 der Behördenakte). Vor diesem Hintergrund kann auch die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn keinen relevanten Vertrauenstatbestand begründet haben. In dem betreffenden Schreiben vom 2. Oktober 2018 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine endgültige Entscheidung über die Förderwürdigkeit des Vorhabens erst nach Vervollständigung des Förderantrags getroffen werden kann.
59
Soweit sich die Klägerin auf eine Falschberatung oder dergleichen stützen wollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren zudem irrelevant (BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 21 ZB 13.155 - juris Rn. 19; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 21.3.2022 - W 8 K 21.1488 - juris Rn 78).
60
Das Verständnis der Richtlinie und die geübte Förderpraxis des Beklagten sind weder ermessensfehlerhaft noch willkürlich.
61
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 - M 21 K 21.1483 - BayVBl. 2022, 717, 719/720), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die vom Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 - W 8 K 21.1263 - juris m.w.N.).
62
Die Entscheidung, keine ausreichende Gebäudebrandversicherung für den Mutterkuhstall abzuschließen, ist der Risikosphäre der Klägerin zuzuordnen. Wird keine Versicherung abgeschlossen, wird bewusst die Entscheidung getroffen, im Schadensfall keine entsprechenden Leistungen zu erhalten. Wenn der Betreffende dieses Risiko mit einkalkuliert, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es nicht unbillig oder ermessensfehlerhaft ist, ihm seitens des Beklagten eine Förderung zu verwehren (vgl. - wenn auch in anderem Zusammenhang - VG Würzburg, U.v. 17.1.2022 - W 8 K 21.1139 - juris Rn. 22). Ebenso ist die Ablehnung der Förderung nicht willkürlich, weil ein sachgemäßer Grund vorliegt, da die Klägerin gerade die Entscheidung getroffen hat, sich nicht durch eine Gebäudeversicherung vor dem Risiko eines Brandes zu schützen, und daher nicht gleich oder gar bessergestellt werden muss als versicherte Antragsteller (vgl. - wenn auch in anderem Zusammenhang - VG Würzburg, U.v. 17.1.2022 - W 8 K 21.1139 - juris Rn. 24).
63
Der Ausschluss der Klägerin von der Förderung ist nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
64
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 21).
65
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 - juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52 - juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 - 1 BvL 39,80 - BVerfGE 61, 138, 147 - juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
66
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Förderungen, die nach der Behördenpraxis als billigerweise förderfähig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 - 16 K 6804/14 - juris; jeweils m.w.N.).
67
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 - 6 A 540/19 - juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 - 1 L 49/19 - juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris Rn. 44 m.w.N.).
68
Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sind, sondern vielmehr offenkundig sachwidrig wären (siehe VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 - W 8 K 22.1124 - BeckRS 2022, 34296 Rn. 82 m.w.N.).
69
Der Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen seiner Vertreter im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund ist, die streitgegenständlichen Aufwendungen von der Förderung auszunehmen. Er hat insbesondere auf den Subsidiaritätsgrundsatz verwiesen und angemerkt, dass im Falle des Nichtabschlusses einer Brandversicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden nicht der öffentlichen Hand bzw. der Allgemeinheit und damit dem Steuerzahler die Kosten im Fall eines Brandschadens überbürdet werden können, wenn sich bei einem Verzicht auf eine ausreichende Versicherung das Risiko eines Brandfalles verwirklicht. Das sind für den vorliegend relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe im Vergleich zu einem Landwirt, der sich unter Aufbringung der jährlichen Beiträge gegen einen Brandfall versichert.
70
Der Beklagte hätte zwar die Aufwendungen für den Brandschaden in der vorliegenden Konstellation auch bei Fehlen einer ausreichenden Versicherung theoretisch fördern können, aber er musste es von Rechts wegen nicht.
71
Der Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihm als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 - juris Rn. 33).
72
Eine eventuelle Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern wäre unerheblich, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 17.3.2022 - 6 ZB 21.2057 - juris Rn. 13 betreffend VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn 48).
73
Schließlich ist auch europarechtlich eine unterschiedliche Behandlung - hier zwischen Personen mit und ohne ausreichender Brandversicherung - gerechtfertigt, wenn sie - wie hier - auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d.h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht. Den Mitgliedsstaaten kann ein gewisser Gestaltungsspielraum gewährt werden, aufgrund dessen sie diese unterschiedlichen Rechtsvorschriften erlassen können (EuGH, U.v.17.20.2013 - C-101/12 - RdL 2014, 14 - juris Rn. 77 und 87; siehe auch EuGH, U.v. 1.12.2022 - C-409/21 - juris Rn. 27, 30, 33).
74
Demnach ist festzuhalten, dass die Klägerin für ihren Brandschaden keinen Anspruch auf die begehrte Förderung im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsprogramm hat.
75
Der Hilfsantrag war mit Bezug auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls abzulehnen. Da es ausgehend von der plausibel dargelegten geübten Verwaltungspraxis schon an der Erfüllung der erforderlichen Fördervoraussetzungen gemäß der Richtlinie fehlt, kommt ein stattgebendes Bescheidungsurteil ebenfalls nicht in Betracht.
76
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
77
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
78
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.