Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 09.05.2023 – Au 6 E 23.620
Titel:

kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung für einen vollziehbar ausreisepflichtigen türkischen Staatsangehörigen

Normenketten:
VwGO § 123
AufenthG § 25 Abs. 5, § 30, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 S. 2, § 60a Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8
AufenthV § 39
Leitsätze:
1. Täuschen Drittstaatsangehörige eine Unionsbürgerschaft formell vor, sind sie gleichwohl materiell nicht freizügigkeitsberechtigt; auf sie findet nur das Aufenthaltsgesetz Anwendung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine lediglich ausnahmsweise mögliche Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG iVm Art. 19 Abs. 4 GG kommt nur in Betracht, wenn zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht und die Sicherung der aufrechtzuerhaltenden Voraussetzungen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Türkischer Staatsangehöriger und abgelehnter Asylbewerber, Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Humanitäre Gründe, Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, Niederlassungserlaubnis, Verfahrensduldung, Visumverfahren
Fundstelle:
BeckRS 2023, 14754

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Der Antragsteller begehrt die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
I.
2
Der Antragsteller ist ausweislich des Ausländerzentralregisters türkischer Staatsangehöriger und reiste am 13. Juni 2014 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 8. Dezember 2017 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 29. März 2018 abgelehnt wurde. In Ziffer 5 des Bescheids wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung – im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens – zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Türkei abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Bl. 65 d. Behördenakte).
Hiergegen erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht, die mit Urteil vom 4. November 2020 abgewiesen wurde (...; früheres Az: ...). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 vom Verwaltungsgerichtshof ... abgelehnt (...; Bl. 231 ff. d. Behördenakte) Der Bescheid ist seit 23. Dezember 2020 rechtskräftig. Die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar seit 24. Januar 2021. Der Antragsteller wird seit 31. März 2021, jedenfalls verlängert bis 28. März 2022 geduldet nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Der Antragsteller ist seit 23. April 2021 im Besitz eines türkischen Reisepasses mit Gültigkeit bis 12. August 2025 (Bl. 293 d. Behördenakte) und im Besitz einer bis 17. Juni 2031 gültigen Kimlik Karti. Der Antragsteller ist seit 17. Juni 2021 (Bl. 284 d. Behördenakte) mit einer in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die seit 29. Juni 2011 (gültig bis 1. Juni 2031) im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist (Bl. 287 d. Behördenakte).
3
Der Antragsteller ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten (Bl. 398 ff. d. Behördenakte):
Der Antragsteller befand sich zwischen dem 30. November 2017 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 1. Dezember 2017 bis einschließlich 1. Februar 2018 in Untersuchungshaft in der JVA ....
Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 1. Februar 2018 (...), rechtskräftig seit 1. Februar 2018 wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Aufenthalts am 30. November 2017 in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den wegen Rechtsmittelverzichts abgekürzten Urteilsgründen führt die Vorsitzende aus, dass der Antragsteller, der den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes unterliege, im Dezember 2013 mit einem Schengen-Visum (Gültigkeit 20 Tage) in das Schengengebiet und spätestens am 4. November 2014 in das Bundesgebiet eingereist sei, wo er sich bis zu einer verkehrspolizeilichen Kontrolle am 31. November 2017 in ... unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe, ohne im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein. Im Zeitraum zwischen dem 30. Dezember 2014 bis 31. März 2015 und vom 9. Dezember 2016 bis 30. November 2017 sei er – ohne über einen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Aufenthaltstitel zu verfügen – erwerbstätig gewesen. Der Angeklagte habe gewusst, dass er vollziehbar ausreisepflichtig war, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt worden und seine Abschiebung nicht ausgesetzt war. Der Antragsteller habe zudem am 4. November 2014 unter Vorlage einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte mit den Personalien „I. M., geboren am ... 1990, bulgarische Staatsangehörigkeit“ bei der Landesbank ... in einer ... Filiale ein Girokonto eröffnet. Es sei die Absicht des Antragstellers gewesen, über seine Identität zu täuschen. Der Antragsteller sei vollumfänglich geständig gewesen. Eine Aussetzung zur Bewährung war möglich, da dem Antragsteller eine günstige Sozialprognose zu stellen sei. Er sei Ersttäter, von der Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt und es sei davon auszugehen, dass er sich künftig straffrei führen werde.
Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 10. März 2020 (Bl. 334 d. Behördenakte).
4
Der Antragsteller beantragte mit am 31. Oktober 2022 bei dem Antragsgegner eingegangenem Formblatt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG (Bl. 389 d. Behördenakte). Dem Antrag wurden mit Schriftsatz vom 8. März 2023 u.a. folgende Unterlagen nachgereicht:
5
- Teilnahmebescheinigung der VHS ... vom 24. Juli 2020 über die Teilnahme am „BEF Alpha – Bildungsjahr für erwachsene Flüchtlinge“ mit insgesamt 1.000 Unterrichtsstunden, das u.a. auch einen Aufbau der Sprachkenntnisse zum Inhalt hatte,
6
- Wohnungsgeberbestätigung und Wohnraumbescheinigung,
7
- Entgeltabrechnung der Ehefrau des Antragstellers für die Monate September bis Oktober 2022 mit einem Netto-Monatsgehalt zwischen 1.464,26 EUR und 1.827,34 EUR.
8
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Antragstellers vom 21. März 2023 abgelehnt (Ziff. 1) und angeordnet, dass der Antragsteller das Bundesgebiet unverzüglich, bis spätestens 17. April 2023 zu verlassen habe (Ziff. 2). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 29. März 2023 zugestellt.
Dem Antragsteller könne nach der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylantrages vor seiner Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetztes erteilt werden, es sei denn, der Antragsteller habe einen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Antragsteller erfülle weder die allgemeinen (kein Ausweisungsinteresse) noch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen (Verständigung in deutscher Sprache auf einfache Art) der Aufenthaltserlaubnis nach § 30, § 5 AufenthG. Ferner greife § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht, da kein strikter Rechtsanspruch bestehe, sodass das Visumverfahren nachzuholen sei. Insbesondere sei es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der Antragsteller wäre nicht für eine unverhältnismäßig lange Zeit von seiner Ehefrau getrennt. Auch lägen die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor. Das Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, sodass eine Anwendung des § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG ausscheide.
9
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller Klage erheben und beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Außerdem beantragt der Klägerbevollmächtigte,
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„den Beklagten anzuweisen, von Abschiebemaßnahmen bis zum Abschluss eines rechtskräftigen Verfahrens abzusehen.“
11
Zur Begründung führt der Bevollmächtigte aus, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus § 30 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und Art. 6 GG. Der Lebensunterhalt des Antragstellers sei durch die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau gesichert und auch der Antragsteller sei in der Lage zu arbeiten, wenn der Antragsgegner dies erlauben würde. Der Antragsteller erfülle die sprachlichen Mindestvoraussetzungen; sein unsicherer aufenthaltsrechtlicher Status habe ihn depressiv gemacht und ihn gehemmt, ein überschaubares Vertrauen in die Zukunft zu entwickeln. Ausreichende Wohnverhältnisse seien vorhanden. Ein Ausweisungsgrund läge nicht vor. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung stelle keinen erheblichen Ablehnungsgrund dar, da die falschen Ausweisdokumente Teil seiner asylrelevanten Gründe gewesen seien und daher die Verurteilung als asyltypischer Regelverstoß nach den Grundsätzen der unionsgerichtlichen Rechtsprechung als unerheblich zu betrachten sei. Die Nachholung des Visumverfahrens sei dem Antragsteller aufgrund der als Faktum existierenden Asylgründe und seines angeschlagenen psychischen Zustandes nicht zumutbar. Der Antragsteller sei verheiratet, lebe schon seit Jahren nicht mehr in der Türkei und habe dort kaum ein soziales Auffangumfeld. Auch die Ehefrau des Antragstellers sei durch die Aufforderung an den Antragsteller, das Bundesgebiet zu verlassen, in ihrem Grundrecht auf Familie verletzt. Im Übrigen sei der Bescheid bereits formell rechtswidrig, da er keine rechtswirksame Rechtsbehelfsbelehrung, die den richtigen Klage-/Antragsgegner nenne, beinhalte sowie die Ziff. 2 des Bescheids eine doppeldeutige und missverständliche Formulierung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit enthalte.
12
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antrag sei bereits unzulässig, da er sich gegen den „Landkreis Neu-Ulm“, mithin gegen den falschen Antragsgegner richte. Ferner stelle der Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne.
Der Antrag sei auch unbegründet. Der Nachweis von Sprachkenntnissen sei gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlich und nicht gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG entbehrlich. Die bloße Teilnahmebescheinigung der Volkshochschule ... weise nicht nach, dass der Antragsteller sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen könne. Auch sei der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert, da kein Arbeitsvertrag der Ehefrau des Antragstellers vorgelegt worden sei und das monatliche Einkommen der Ehefrau des Antragstellers starken Schwankungen unterliege. Ein Ausweisungsinteresse liege vor, da die vom Antragsteller begangene Urkundenfälschung kein ausländer- oder asyltypisches Delikt darstelle. Es sei die Eröffnung eines Girokontos mit der gefälschten Urkunde bewirkt worden. Eine vorsätzlich begangene Straftat sei grundsätzlich nicht als geringfügig i. S. d. § 54 Abs. 2 NR. 9 AufenthG anzusehen.
Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund humanitärer Gründe bestehe nicht. Der Vortrag hinsichtlich der weiter bestehenden Asylgründe sei im vorliegenden Verfahren aufgrund der Bindungswirkung des § 42 AsylG nicht zu berücksichtigen. Der Antragsgegner erkläre sich damit einverstanden, bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 123 VwGO von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
16
Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.
17
1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig.
18
Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft, da der Schutz vor einer aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens möglichen Abschiebung begehrt wird und eine Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG mangels erlaubten Voraufenthalts nicht in Betracht kommt. Insbesondere bestand keine unionsrechtliche Freizügigkeit auf Grund des falschen Reisepasses, da der Kläger tatsächlich kein Unionsbürger ist. Täuschen Drittstaatsangehörige eine Unionsbürgerschaft formell vor, ändert das nichts daran, dass sie materiell nicht freizügigkeitsberechtigt sind und auf sie nur das Aufenthaltsgesetz Anwendung findet (vgl. NdsOVG, B.v. 29.7.2020 – 13 ME 277/20 – InfAuslR 2020, 373).
19
2. Der Antragsteller hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder ergibt sich ein Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AufenthG, noch sind die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise in Betracht kommenden Verfahrensduldung gegeben.
20
a) Maßgeblicher Zeitpunkt zur Entscheidung über die Sach- und Rechtslage ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung.
21
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
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b) Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig.
24
Der Antragsteller ist aufgrund der am 23. Dezember 2020 bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrags sowie nach Ablauf der ihm durch das Bundesamt gesetzten Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, weil er einen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die ihm gesetzte Ausreisefrist ist ergebnislos verstrichen. Die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels hat gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, sodass keine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich war.
25
c) Der Antragsteller hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus zielstaatsbezogenen Gründen.
26
Eine Duldung aus zielstaatsbezogenen Gründen ist ausgeschlossen, denn für den Antragsgegner wie auch für das Verwaltungsgericht ist die Verneinung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt im Bescheid vom 29. März 2018 sowie durch das Verwaltungsgericht (VG, U.v. 4.11.2020, ...) nach § 42 AsylG verbindlich.
27
d) Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt mangels Vorliegens eines rechtlichen Abschiebungshindernisses keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AufenthG aus inlandsbezogenen Gründen.
28
Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange seine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ferner kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
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aa) Tatsächliche Hindernisse stehen seiner Abschiebung nicht entgegen, insbesondere verfügt der Antragsgegner nach eigenen Angaben über die erforderlichen Identitätspapiere für den Antragsteller. Gründe, die die vermutete Reisefähigkeit des Antragstellers gem. 60a Abs. 2c AufenthG widerlegten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
30
bb) Einer Abschiebung entgegenstehende rechtliche Hindernisse sind nicht glaubhaft gemacht.
31
(1) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus einer rechtlich schützenswerten tatsächlich gelebten ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft mit seiner im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befindlichen Ehefrau im Bundesgebiet nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK.
32
Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei ihrer Entscheidung die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Allerdings beinhaltet Art. 6 GG keinen unbedingten Anspruch des betroffenen Ehegatten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie nur in verhältnismäßiger Weise mit den öffentlichen Interessen abzuwägen (BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 10 CE 16.226 – juris Rn. 13). Insbesondere ist eine kurzfristige Trennung von Ehegatten durch Abschiebungen zur Nachholung des Visumverfahrens grundsätzlich zumutbar (BVerfG, B.v. 15.3.2018 – 2 BvQ 24/18).
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Dies gilt umso mehr, als die Ehe des Antragstellers mit seiner Ehefrau einschließlich der tatsächlichen Lebensgemeinschaft erst im Bundesgebiet geschlossen bzw. aufgenommen wurde, aber durch unerlaubte Einreise unter Umgehung der Visumpflicht, im Bewusstsein von deren Geltung und in Kenntnis der fehlenden Visa und damit der erforderlichen Erlaubnis zur Einreise erfolgt ist. Eine so begründete Lebensgemeinschaft kann nicht denselben Vertrauensschutz beanspruchen wie eine ohne die Umgehung des Visumverfahrens begründete Lebensgemeinschaft.
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(2) Derzeit sind im Übrigen auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb dem Antragsteller die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar sein sollte.
35
Das Visumverfahren ist nicht nach § 39 AufenthV entbehrlich, da der Kläger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Abschnitts 5 erlangt hat. Die Ausnahme nach § 39 Nr. 5 AufenthV greift nicht, da er seinen Duldungsanspruch allein auf seine Ehe in Deutschland und nicht auf einen davon unabhängigen Hinderungsgrund seiner Abschiebung stützt (vgl. oben und sogleich).
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Er hat vielmehr wie jeder andere Ausländer auch, der zum Ehegatten- oder Familiennachzug in der Bundesrepublik ein Aufenthaltsrecht begründen möchte, das Visumverfahren nachzuholen, da dieses dem öffentlichen Interesse an der Steuerung der Zuwanderung und der Prüfung von deren Voraussetzungen im Herkunftsstaat der Ausländer dient. Da die Ehefrau und der Antragsteller aus demselben Herkunftsstaat stammen und dort einreise- und aufenthaltsberechtigt sind, können sie z.B. anlässlich eines Urlaubs oder Besuchs gemeinsam in die Türkei reisen und kann er das Visumverfahren nachholen. Sie kann ihn dabei begleiten und unterstützen. Zudem können sie den Kontakt im Fall seiner alleinigen Ausreise auch postalisch und durch moderne Kommunikationsmittel aufnehmen bzw. aufrechterhalten (als Kriterium bei EGMR, U.v. 20.12.2018 – 18706/16 – NVwZ 2019, 1425/1426 Rn. 49) und die Wartezeit bis zur Erteilung eines Visums auch durch Besuche der Ehefrau in der Türkei überbrücken.
37
Soweit der Antragsteller geltend macht, in der Türkei über kein soziales Auffangnetzwerk zu verfügen, sind diese zielstaatsbezogenen Aspekte durch die o.g. Entscheidungen des Bundesamts gegenteilig gewürdigt. Die damalige Bewertung entspricht nach wie vor auch dem Stand der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts über die Rückkehrperspektive in die Türkei (vgl. nur VG Augsburg, U.v. 25.5.2021 – Au 6 K 19.30581 – juris Rn. 43 m.w.N., std. Rspr.). Sollte er nicht allein reisewillig sein, kann ihn seine Ehefrau begleiten (vgl. oben).
38
e) Ferner kommt nach summarischer Prüfung auch kein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung in Betracht.
39
Es widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, der zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige „Vorwirkungen“ anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens regelmäßig eine Duldung vorzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 – 19 CE 22.12 – juris Rn. 9).
40
Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme nur dann zu machen und kommt eine Verfahrensduldung in Betracht, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich bereits gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 – 19 CE 22.12 – juris Rn. 9). Eine lediglich ausnahmsweise mögliche Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG kommt also nur in Betracht, wenn zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht und die Sicherung der aufrechtzuerhaltenden Voraussetzungen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 – 19 CE 22.12 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 1.7.2022 – 19 CE 22.1262 – juris Rn. 8).
41
Doch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AufenthG – Verständigung auf einfacher Art in deutscher Sprache, fehlendes Ausweisungsinteresse und Einreise mit dem erforderlichen Visum – sind nicht gegeben, so dass die Erteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 AufenthG wegen des erfolglosen Asylverfahrens greift.
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aa) Die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 AufenthG i.V.m. § 5 AufenthG sind nicht gegeben.
43
(1) Der Antragsteller ist nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist, sodass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entgegensteht. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens wird auf obige Ausführungen verwiesen (vgl. 2. c) bb) (2).
44
(2) Ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert auch an dem bestehenden Ausweisungsinteresse gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des AG ... vom 1. Februar 2018 wegen unerlaubten Aufenthalts und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, ausgesetzt zur Bewährung verurteilt, sodass ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Nichts Anderes folgt vorliegend aus Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) in Verbindung mit § 95 Abs. 5 AufenthG: Diese Regelungen sind für den Regelfall des Asylsuchenden geschaffen, der zwar ohne die erforderlichen Einreisepapiere, aber ansonsten unter Achtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einreist (vgl. OLG München, B.v. 29.3.2010 – 5St RR (II) 79/10, 5St RR (II) 079/10 – juris Rn. 10). Dies ist bei einer Urkundenfälschung zur Erlangung eines Bankkontos nicht der Fall. Nur von der Bestrafung wegen unerlaubter Einreise wird er nach § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GFK freigestellt, wenn er sich unverzüglich bei den deutschen Behörden meldet und einen Schutzbedarf wie Asyl geltend macht (vgl. NdsOVG, B.v. 2.2.2018, Az. 13 PA 12/18, InfAuslR 2018, 128/129 m.w.N.) und nur für dieses Delikt, nicht für tateinheitliche (z.B. Urkunds-) Delikte (vgl. VGH BW, B.v.7.7.2020, Az. 11 S 1076/19, juris Rn. 24 ff.). Hier hat der Antragsteller nach seiner Einreise jahrelang eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, aber kein Asylgesuch gestellt.
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(3) Auch die besondere Erteilungsvoraussetzung gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht erfüllt. Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache, also auf dem Niveau A1, verständigen kann.
Diese Voraussetzung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er legte lediglich eine Teilnahmebescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller an 192 von 230 Kurstagen am BEF Alpha Bildungsjahr für erwachsene Flüchtlinge mit insgesamt 1.000 Unterrichtsstunden teilgenommen habe. Die Inhalte des Projektes würden grundlegende Kenntnisse zur deutschen Sprache, Alphabetisierung, Aufbau der Sprachkenntnisse bis zum Niveau A2, Alltagskompetenzen, PC-Grundlagenschuldung sowie berufliche Orientierung umfassen. Ein Nachweis erworbener Sprachkenntnisse ist in dieser Teilnahmebescheinigung – insbesondere nach Rückfrage des Antragsgegners bei der Volkshochschule ... – nicht zu sehen.
Gründe, hiervon nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abzusehen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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bb) Da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes nicht in Betracht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5 und 8.1 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.