Titel:
Bestätigung eines Restrukturierungsplans
Normenketten:
StaRUG § 7 Abs. 4, § 38, § 45 Abs. 3, § 63, § 64, § 86 Abs. 3
ZPO § 294
AktG § 186, § 229
Leitsätze:
1. Der Restrukturierungsplan ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des StaRUG grundsätzlich zu bestätigen, sofern nicht ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Das Gericht hat bei Fehlen von Versagungsgründen den Plan zwingend zu bestätigen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der gerichtliche Prüfungsumfang erstreckt sich lediglich auf die Rechtsmäßigkeit des Restrukturierungsplans, nicht jedoch dessen wirtschaftliche Zweckmäßigkeit. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Vorstand bedarf zur Antragstellung nach dem StaRUG der vorherigen Zustimmung der Hauptversammlung jedenfalls dann nicht, wenn ausreichend glaubhaft gemacht wurde, dass das Vorhaben im Hinblick auf ein Insolvenzverfahren alternativlos ist (hier bejaht). (Rn. 60 – 62) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Zulässigkeit eines Minderheitenschutzantrages gemäß § 64 Abs. 1 StaRUG setzt voraus, dass die Schlechterstellung glaubhaft gemacht wird. Die zulässigen Mittel der Glaubhaftmachung ergeben sich aus § 294 ZPO iVm § 38 StaRUG. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aktiengesellschaft, Restrukturierungsplan, Antragstellung, Vorstand, Hauptversammlung, Minderheitenschutzantrag, Glaubhaftmachung
Fundstellen:
ZIP 2023, 2317
EWiR 2023, 663
ZInsO 2023, 1907
DB 2023, 2365
NZI 2023, 881
ZRI 2023, 629
LSK 2023, 14644
DZWir 2023, 550
BeckRS 2023, 14644
Tenor
1. Der Minderheitenschutzantrag gemäß § 64 StaRUG wird zurückgewiesen.
2. Der durch die Schuldnerin am 08.05.2023 vorgelegte Restrukturierungsplan wird nach Anhörung der Planbetroffenen gemäß § 60 Absatz 1 StaRUG gerichtlich bestätigt.
3. Die Schuldnerin wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Plans auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Gründe
1
Mit Schreiben vom 31.03.2023 hat die Schuldnerin bei dem Amtsgericht Nürnberg eine Anzeige gemäß § 31 StaRUG erstattet. Dieses Schreiben ist am selben Tag bei Gericht eingegangen.
2
Mit Beschluss vom 31.03.2023 hat das Gericht Herrn Rechtsanwalt Dr. H. A1. als Restrukturierungsbeauftragten bestellt und ihm mit Beschlüssen vom 02.05.2023 und 08.05.2023 weitere Befugnisse erteilt und Aufgaben zugewiesen.
3
Mit Schreiben vom 08.05.2023 hat die Schuldnerin gemäß § 45 StaRUG Antrag auf Durchführung eines Anhörungs- und Erörterungstermins gestellt, öffentliche Bekanntmachungen beantragt und den Restrukturierungsplan nebst Anlagen einschließlich der Einschätzung zur Sanierungsfähigkeit der Schuldnerin der R. B1. GmbH vom 05.05.2023 sowie der Vergleichsrechnung gemäß § 6 Abs. 2 StaRUG des Rechtsanwalts B., GÖRG Rechtsanwälte, vom 04.05.2023 vorgelegt. Das Schreiben und der Plan sind am selben Tag bei Gericht eingegangen. Auf den Inhalt des Plans wird Bezug genommen.
4
Mit Schriftsatz vom 09.05.2023 hat der Restrukturierungsbeauftragte seine Stellungnahme gemäß § 76 Abs. 4 StaRUG vorgelegt und mit Schriftsätzen vom 03.04.2023, 28.04.2023, 04.05.2023 und 30.05.2023 zu diversen Themen Stellung genommen. Der Restrukturierungsbeauftragte hält die gesetzlichen Voraussetzungen der Planbestätigung für gegeben.
5
Mit Schriftsatz vom 30.05.2023 hat der Restrukturierungsbeauftragte erklärt, dass die verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamts vorliegt, die die Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne aus der Abtretung von oder den Erlass der nicht nachhaltigen Forderungen bestätigt.
6
Mit Beschluss vom 09.05.2023 hat das Gericht Termin zur Abstimmung und Erörterung gemäß § 45 StaRUG auf den 31.05.2023 bestimmt.
7
Der Termin nebst gesetzlichen Hinweisen wurde auf www.restrukturierungsbekanntmachung.de und im Bundesanzeiger (durch den Restrukturierungsbeauftragten mit europaweiter Verbreitung) öffentlich bekanntgemacht.
8
Die Zustellungen an die planbetroffenen Gläubiger wurden durch den Restrukturierungsbeauftragten bewirkt (Schriftsatz vom 15.05.2023 nebst Anlage). Die diesbezüglichen Nachweise sind in der Akte vorhanden.
9
Der Restrukturierungsplan nebst Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten war zur Einsicht der Beteiligten im Büro des Bürgerservice des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.05.203 bis zum 30.05.2023 niedergelegt.
10
Wesentliche Inhalte des Restrukturierungsplans waren zudem auf der Internetseite der Schuldnerin eingestellt.
2. Erörterungs- und Abstimmungstermin
11
Im Termin Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 31.05.2023 haben die Gruppen über den Plan wie folgt abgestimmt:
Gruppe 1: Der Plan wurde mit einer Mehrheit von 95,59% angenommen.
Gruppe 2: Der Plan wurde einstimmig angenommen.
Gruppe 3: Die erforderliche Mehrheit von ¾ des Aktienkapitals wurde nicht erreicht.
12
Ein Minderheitenschutzantrag wurde durch einen planbetroffenen Aktionär gestellt und lediglich mit der Aktionärsstellung als solcher begründet.
13
Antrag auf Planversagung wurde durch mehrere Aktionäre gestellt und im Wesentlichen mit einer Ungleichbehandlung der Aktionärsgruppen hinsichtlich der vers. Bezugsrechtsmöglichkeiten nach dem Kapitalschnitt und einer Schlechterstellung begründet der Gruppe 3.
14
Zudem hätten einzelne Aktionäre einer Kapitalerhöhung teilnehmen wollen. Durch den Bezugsrechtsausschluss entstünde ihnen ein gravierender Nachteil.
15
Die Schuldnerin hat mit im Termin vom 31.05.2023 übergebenen Schriftsatz vom selben Tage die Bestätigung des Plans beantragt.
16
Die Schuldnerin handelte bei der Anzeige und den Anträgen jeweils vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder bzw. 1 Vorstandsmitglied und eine Prokuristin. Die Zustimmung der Hauptversammlung wurde zuvor nicht eingeholt. Von einzelnen Aktionären wird die Auffassung vertreten, dass der Vorstand der Schuldnerin vor der Anzeige und Antragstellung die (qualifizierte) Zustimmung der Hauptversammlung hätte einholen müssen.
17
Das Gericht hat zwei externe Gutachten eingeholt, die dem Gericht am 15.06.2023 übermittelt wurden:
18
3.1. Der Sachverständige Prof. Dr. S1. M2. kommt in seinem Gutachten vom 06.06.2023 zu folgenden Ergebnissen:
19
Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 1 und 2 StaRUG sei unstreitig, dass der Restrukturierungsplan sowohl die Kapitalherabsetzung auf null als auch die Kapitalerhöhung und damit einen Kapitalschnitt als Sanierungsinstrument beinhalten darf.
20
Die Maßnahmen seien plantauglich, gesellschaftsrechtlich zulässig und würden die rechtlichen Anforderungen aus §§ 2 Abs. 3, 7 Abs. 4 StaRUG erfüllen.
b) Bezugsrechtsausschluss
21
Der Bezugsrechtsausschluss sei eine zulässige Regelung im Restrukturierungsplan. Er sei in § 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 4 StaRUG gesetzlich vorgesehen und durch die Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft sowie das Fehlen alternativer Sanierungsoptionen gerechtfertigt.
22
Der Restrukturierungsplan erfülle die Vorgabe des § 9 Abs. 1 StaRUG an die Gruppenbildung. Der Schuldner haben den ihm gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum in zulässiger Weise genutzt, um die Pflichtgruppe der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte in zwei Gruppen zu unterteilen.
23
Diese Unterteilung der Aktionäre in zwei Gruppen sei sachgerecht im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 2 StaRUG
d) Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung
24
Es lägen alle Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung gemäß § 26 Abs. 1 StaRUG vor. Die fehlende Zustimmung der Gruppe sonstiger Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (Gruppe 3) könne die gerichtliche Bestätigung des Plans nicht hindern.
25
Insbesondere das Schlechterstellungsverbot des § 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG werde durch den Plan beachtet. Im einzig realistischen Alternativszenario des Regelinsolvenzverfahrens erhielten die Aktionäre nur dann überhaupt eine Ausschüttung aus dem Gesellschaftsvermögen, wenn bei der Schlussverteilung die Forderungen aller (auch nachrangiger) Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt würden. Dies sei, wie der Plan für die Befriedigung der Gläubigergruppen in Rn. 167-172 plausibel darlege, nicht zu erwarten. Der im Alternativszenario anzusetzende Wert, der den Aktionären der Gruppe 3 zufließen würde, werde folglich korrekt mit null angegeben. Eine Schlechterstellung durch die Wertzuweisung im Plan unter null sei schon denklogisch nicht möglich. Der Plan weise den Aktionären der Gruppe 3 zwar keinen Wert zu, behandele die Gruppe aus diesem Grund aber eben genau so wie sie im Vergleichsszenario stehen würde. Die Vorschriften des § 27 StaRUG, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot, würden beachtet.
e) Notwendigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung
26
Die aktienrechtliche Kompetenz zur Vertretung der Aktiengesellschaft nach außen in der Restrukturierungssache des StaRUG gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG komme unbeschränkbar (§ 82 Abs. 1 AktG) dem Vorstand zu. Verdrängende Sondernormen zugunsten des Aufsichtsrats oder einer Gesamtvertretung seien nicht einschlägig. Die wirksame Vornahme der Verfahrenshandlungen im Restrukturierungsrahmen werde durch etwaige Kompetenzfragen des Innenverhältnisses zu Geschäftsführungsbefugnissen nicht beeinträchtigt. Die Anzeige der Restrukturierungssache sei daher ebenso wirksam wie Anträge auf gerichtliche Restrukturierungsinstrumente.
27
3.2. Der Sachverständige Prof. Dr. A2. S2. kommt in seinem Gutachten vom 14.06.2023 zur Ermittlung und Einordnung des Wertes des Eigenkapitals der L. AG durch P. F. Ad. SE (ValueTrust, im Folgenden VT) vor und nach finanzieller Restrukturierung zu folgenden Ergebnissen:
28
Die von VT genannten Ergebnisse (vor finanzieller Restrukturierung: Wert des Eigenkapitals als Differenz zwischen Enterprise Value zzgl. sonstiger Vermögenswerte und Nominalwert des Fremdkapitals EUR -600 Mio.; nach finanzieller Restrukturierung: Marktwert des Eigenkapitals EUR 450 Mio.)iegen innerhalb der DCFbasierten Wertbandbreiten.
29
Die multiplikatorgestützten Wertbandbreiten sind aufgrund der begrenzten Einsetzbarkeit im vorliegenden Fall von zweitrangiger Bedeutung. Zudem spricht für die Plausibilität des gewählten Wertes vor finanzieller Restrukturierung, dass sich die DCF-Bandbreite um den Wert EUR -600 Mio. herum schmälert, wenn man den No Growth-Ansatz zurückstellt und den Expected Loss-Ansatz mit Blick auf den BinomialAnsatz modifiziert.
30
Ich kann die im VT-Memo abgebildete Fortschreibung des Buchwerts des Eigenkapitals grundsätzlich nachvollziehen. Verwendete man illustrierend den Enterprise Value als Wert der Assets (zuzüglich sonstiger Vermögenswerte) und zieht den Nominalwert des verzinslichen Fremdkapitals ab, folgt der von VT ermittelte Wert des Eigenkapitals vor finanzieller Restrukturierung als Buchwert des Eigenkapitals in dieser vereinfachten Enterprise Valuebasierten Bilanz.
31
Die DCFbasierte enge Bandbreite des Marktwerts des Eigenkapitals nach finanzieller Restrukturierung verengt sich weiter, wenn man den Expected Loss-Ansatz mit Blick auf den Binomial-Ansatz modifiziert. Mit dem Wert von EUR 450 Mio. wählt VT einen Wert am oberen Ende der Bandbreite. Dies ist vor dem Hintergrund des Bewertungszwecks, der Prüfung gem. § 27 StaRUG, als konservativ einzustufen. Ich halte die Wahl des Wertes vor dem Hintergrund der vorliegenden Bewertungsergebnisse für plausibel.
32
VT vergleicht die Kapitalerhöhung durch L2 zuzüglich des Nominalwerts der von den Fremdkapitalgebern übernommenen Forderungen mit dem von VT ermittelten Marktwert des Eigenkapitals. VT folgert mit dem Verweis auf § 27 StaRUG, dass keine Gutachtliche Stellungnahme, Prof. Dr. A2. S2. Seite 32 von 35 Überkompensation vorliegt, d.h. dass die von L2 in das Vermögen der L. AG erbrachten Leistungen den erhaltenen wirtschaftlichen Wert mehr als vollständig ausgeglichen haben. Ich halte diese Schlussfolgerung auf Basis der als gegeben erachteten Daten und der rechnerisch und methodisch plausiblen Bewertung von VT für begründet und plausibe.-
33
3.3. Darüber hinaus hat der Restrukturierungsbeauftragte Dr. A1. unter dem 19.06.2023 ein Gutachten erstattet, in dem er u.a. zu folgenden Ergebnissen gelangt:
34
Der Antrag auf Planbestätigung sei zulässig. Auf das Vorliegen eines Hauptversammlungsbeschlusses komme es nicht an. Im Innenverhältnis bedürfe es einer solchen Zustimmung nicht. Im Außenverhältnis sei die Schuldnerin wirksam vertreten worden.
35
Die Planbedingung i.S.d. § 62 StaRUG – Vorliegen einer verbindlichen Auskunft des zuständigen Finanzamtes – sei eingetreten.
36
Die verfahrensrechtlichen Vorschriften seien beachtet worden.
37
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin i.S.v. § 18 Abs. 2 InsO, § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG liege vor.
38
Die Vorschriften über die Ausgestaltung eines Restrukturierungsplans seien beachtet worden.
39
Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung und Bezugsrechtsausschluss seien zulässig.
40
Die Gruppenbildung sei zulässigerweise vorgenommen worden, die Voraussetzungen für die Zustimmungsfiktion lägen vor.
41
Versagungsgründe nach § 63 StaRUG lägen nicht vor.
42
Der Minderheitenschutzantrag sei unzulässig und darüber hinaus unbegründet.
43
Die Anträge nach § 63 StaRUG seien zum Teil mangels Widerspruch gegen den Plan unzulässig, im Übrigen unbegründet.
44
Auf den Inhalt der Gutachten wird jeweils Bezug genommen.
45
Mit Schriftsatz vom 12.06.2023 hat der Restrukturierungsbeauftragte dem Gericht folgenden Sachverhalt mitgeteilt:
46
Im Erörterungs- und Abstimmungstermin hat Herr Rechtsanwalt W. S3. von der Kanzlei N. + B. 324 Aktionäre vertreten. Im Rahmen der Abstimmung hat er für alle von ihm vertretenen Aktionäre in der Gruppe drei gegen den Plan gestimmt.
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Anschließend hat er im Termin einen Widerspruch gegen die Beschlussfassung eingereicht (vgl. Anhang 1). Unmittelbar nach Beendigung des Termins hat sich Herr RA S3. direkt an mich gewandt und mitgeteilt, dass man zwar namens der vertretenen Aktionäre im Termin ein Rechtsmittel eingelegt habe, man aber gleichwohl den Plan nicht verhindern wolle, sondern eine wirtschaftliche Lösung anstrebe. Insoweit wolle man für die Aktionäre über eine Abfindung verhandeln. Daher bat er mich in meiner Funktion als Restrukturierungsbeauftragter um die Initiierung entsprechender Verhandlungen mit dem Vorstand der L. AG.
48
Zwischenzeitlich hat sich Herr F. G., One S4. A3. GmbH, mit E-Mails vom 01.06.2023 und 06.06.2023 an mich gewandt (vgl. Anhang 2). Angabegemäß habe ihn die DSW(Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V.) gemeinsam mit der Kanzlei N. + B. gebeten, die Interessen der dort gebündelten Aktionäre zu vertreten. Insoweit nimmt Herr G. B2. auf mein Gespräch mit Herrn Rechtsanwalt S3. und führt wie folgt aus:
49
Unser Interesse ist nicht ein Scheitern der Restrukturierungsbemühungen, sondern eine angemessene Behandlung aller Aktionäre. Gerne würde ich mit Ihnen als Restrukturierungsbeauftragten besprechen, ob und wie eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung gefunden werden kann.-
50
Der Plan war zu bestätigen.
51
Der Restrukturierungsplan ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des StaRUG grundsätzlich zu bestätigen, sofern nicht ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt (Brömmekamp, a.a.O, S. 29). Das Gericht hat daher bei Fehlen von Versagungsgründen den Plan zwingend zu bestätigen.
52
Der gerichtliche Prüfungsumfang erstreckt sich lediglich auf die Rechtsmäßigkeit des Plans, nicht jedoch dessen wirtschaftliche Zweckmäßigkeit (s. nur: Brackmann/Langer in: Morgen, StaRUG, § 63 Rn. 34). Das Gericht hat die Gutachten vom 06.06.2023, 14.06.2023 und 19.06.2023 kritisch geprüft und für richtig befunden. Nach eigener sachlicher und rechtlicher Prüfung schließt sich das Gericht den Ausführungen der Gutachter an.
53
1.1. Die Formvorschriften des StaRUG wurden eingehalten.
54
Der Plan entspricht inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere bzgl. des notwendigen Inhalts und der verfahrensmäßigen Behandlung.
55
Die Anzeige nach § 31 StaRUG und der Antrag nach § 45 StaRUG wurden öffentlich bekannt gemacht. Der vollständige Plan lag zur Information der Planbetroffenen in entsprechender Anwendung des § 234 InsO zur Einsicht- und Mitnahme in ausgedruckter Form bei Gericht aus. Eine gesetzliche Notwendigkeit bestand hierfür mangels einer § 234 InsO entsprechenden Vorschrift im StaRUG nicht.
56
Zustellungs- und Ladungsmängel wurden nicht gerügt. Die Zustellung an die Finanzgläubiger erfolgte durch den Restrukturierungsbeauftragten im Auftrage des Gerichtes.
57
Die Aktionäre sind ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Die Vorschrift des § 45 Abs. 3 StaRUG wird durch § 85 Abs. 2 i.V.m. § 121 Abs. 4a AktG ersetzt.
58
Die vorgenommenen öffentlichen Bekanntmachungen genügen dabei gemäß § 86 Abs. 3 StaRUG zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn das StaRUG neben der öffentlichen Bekanntmachung besondere Zustellungen vorschreibt.
59
Der wesentliche Inhalt des Plans war trotz Fehlens einer gesetzlichen Regelung im StaRUG in entsprechender Anwendung des § 235 Abs. 3 S. 3 Hs 2 InsO auf der Internetseite der Schuldnerin frei zugänglich.
60
1.2. Der Vorstand war zur Anzeige und Antragstellung vertretungsberechtigt und nicht verpflichtet, zuvor die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen. Das StaRUG selbst trifft zu dieser Frage keine Aussage. An der ordnungsgemäßen Ausübung der Vertretungsmacht gemäß § 78 Abs. 1 AktG und den satzungsmäßigen Vorschriften der Schuldnerin seitens des Vorstandes bestehen vorliegend keine Zweifel. Nach ganz überwiegender Ansicht bedarf es zur Antragstellung nach dem StaRUG der vorherigen Zustimmung der Hauptversammlung nicht, jedenfalls wenn, wie ausreichend glaubhaft gemacht wurde, das Vorhaben im Hinblick auf ein Insolvenzverfahren alternativlos ist (Gutachten Prof. Dr. M2.; Gutachten
61
Dr. A1.; Koch, AktG, 17. Aufl., § 119 Rn. 24a; Tresselt in: Morgen, StaRUG, 2. Aufl. 2022, § 2 Rn. 92; Westpfahl in: Seibt/Westpfahl, StaRUG, 2023, § 17 Rn. 37; Spahlinger in: BeckOK, StaRUG, Stand 01.01.2023, § 17 Rn. 26 ff; Skauradszun, ebenda, § 2 Rn. 86f.; Hoffmann, WM 2021, 429ff.; Mulert/Steiner, NZG 2021, 673; Spahlinger/Philipp/Zöller, AR 2021, 88; Brandes/Rabenau, ZIP 2021, 2566; Hoffmann/Braun in: Flöther, StaRUG, 1. Aufl., § 29 Rn. 15; Wollring/Quitzau, ZRI 2021, 616; Bernsau/Beyer, BB 2022, 1090; Morgen/Arends/Schierhorn, ZRI 2021, 305; Brünkmans, ZInsO 2021, 125; Scholz, ZIP 2021, 219).
62
Diese Ansicht steht im Einklang mit der ebenfalls ganz überwiegenden Meinung (vgl. die umfassende Darstellung von Fuhrmann/Heinen/Schilz in NZG 2021, 684) hinsichtlich der nicht erforderlichen Zustimmung der Hauptversammlung im Rahmen einer fakultativen Insolvenzantragstellung.
63
Die von einzelnen Planbetroffenen zitierte Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg vom 17.03.2023 (ZIP 2023, 1038f.) ist bereits angesichts des unterschiedlich gelagerten Sachverhalts – insbesondere der unterschiedlichen Gesellschaftsformen – nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
64
Soweit für entsprechende Anzeigen/Anträge eine gesetzlich nicht vorgesehene Beteiligung der Hauptversammlung aufgrund der erweiternden Rechtsprechung des BGH (gänzlich andere Sachverhalte betreffend und daher nicht anwendbar: Holzmann; Gelatine) für erforderlich gehalten wird, steht dies aber jedenfalls im Widerspruch zu Folgendem:
65
Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 4 StaRUG ausdrücklich die Kapitalherabsetzung und den Ausschluss von Bezugsrechten als planmäßige Gestaltungsmöglichkeiten genannt. Die (qualifizierte) Zustimmung der Hauptversammlung bei eigener Betroffenheit durch die Kapitalherabsetzung und den Ausschluss der Bezugsrechte ist – jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden – derart unwahrscheinlich, dass die Durchführung des gerichtlichen Bestätigungsverfahrens nahezu ausgeschlossen wäre und die Schuldnerin einzig den Weg der Insolvenz beschreiten könnte und müsste. Dieses Ergebnis stünde weder im Einklang mit der gesetzgeberischen Intention noch mit der ausdrücklichen Erwähnung der Gestaltungsmöglichkeiten in § 7 Abs. 4 StaRUG. Durch das StaRUG wurde explizit die Möglichkeit einer gläubiger(nicht!: aktionär) seits mehrheitsgestützten Sanierung eines Unternehmens geschaffen (Brömmekamp, Das Restrukturierungsgericht im StaRUG, 1. Aufl., Vorwort).
66
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 28 StaRUG ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, (auch größere) Gruppen von Planbetroffenen durch gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidungen zu überstimmen und damit Restrukturierungsmaßnahmen gerade gegen den Widerstand der Gesellschafter (Koch, AktG, 17. Aufl., § 92 Rn. 31) durchzuführen. Um zu einer Entscheidung nach § 28 StaRUG – positiv oder negativ – überhaupt zu gelangen, muss bei einem (wahrscheinlichen) Widerstand der Gesellschafter (Hauptversammlung) das gerichtliche Verfahren sogar gegen deren ausdrücklichen Willen aufgrund einer Entscheidung einzig der Vertretungsberechtigten durchgeführt werden können.
67
Der Schutz der Anteilseigner wird nach dem gesetzgeberischen Willen durch die diesbezüglich im StaRUG vorgesehenen Rechtsmittelmöglichkeiten gewährleistet (§§ 63 bis 66 StaRUG).
68
Sofern man aber entgegen der allgemeinen Ansicht die Erforderlichkeit der Zustimmung der Hauptversammlung bejahen würde, hätte deren Fehlen auf die Wirksamkeit der Anzeige gemäß § 31 StaRUG und der Anträge nach §§ 45, 60 StaRUG im Außenverhältnis keine Auswirkung: Die Rechtshandlungen blieben wirksam, es stellte sich allenfalls die Frage der Haftung im Innenverhältnis (zum StaRUG: Fritz in: Uhlenbruck, StaRUG, 2023, § 31 Rn. 8; Fritz in: MüKo, StaRUG, 2023, § 31 Rn. 16; Spahlinger in: BeckOK, StaRUG, Stand 01.01.2023, § 17 Rn. 25; Schluck-Amend in: Jacoby/Thole, StaRUG, 2023, § 31 Rn. 6; Thole ebenda, § 1 Rn. 32; Westpfahl in: Seibt/Westpfahl, StaRUG, 2023, § 17 Rn. 29ff.; Seibt ebenda § 1 Rn. 48; Wolgast in: Wolgast/Grauer, StaRUG, § 1 Rn. 34; Kocher in: Wachter, AktG, 4. Aufl., § 119 Rn. 32; Fuhrmann/Heinen/Schilz, NZG 2021, 684; Kramer in: BeckOK, StaRUG, Stand 01.01.2023, § 31 Rn. 31; Spahlinger ebenda, § 17 Rn. 25; zum fakultativen Insolvenzantrag: OLG München, NZI 2013, 542; LG Frankfurt a.M., NZI 2013, 986; Hirte in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 11 Rn. 21; Mönning in: Nerlich/Römermann, InsO, 46. EL, § 18 Rn. 36).
69
Die im Plan vorgesehenen Kapitalmaßnahmen der Kapitalherabsetzung auf null, anschließende Kapitalerhöhung und der Ausschluss des Bezugsrechtes für die bisherigen Aktionäre sind sowohl verfahrensrechtlich als auch kapitalrechtlich zulässig. Das Gericht schließt sich nach kritischer Prüfung und eigener rechtlicher Bewertung den Ausführungen der Gutachter an.
70
Der Gesetzgeber hat § 7 Abs. 4 S. 3 StaRUG ausdrücklich derartige Maßnahmen als möglichen Planinhalt benannt.
71
Die Voraussetzungen der §§ 229 und 186 AktG sind gegeben.
C. Planbedingung und Annahme des Plans
72
Die im Plan vorgesehene Bedingung – die verbindliche Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes – ist eingetreten.
73
Bei der Abstimmung wurde lediglich in Gruppe 3 die zur Annahme des Plans erforderliche Mehrheit nicht erreicht.
74
Der Plan wurde dennoch angenommen, da die Zustimmung dieser Gruppe gem. §§ 26 bis 28 StaRUG i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 1 StaRUG als erteilt gilt.
75
a) Gegen die von der Schuldnerin gemäß § 9 StaRUG vorgenommene Gruppenbildung bestehen keine Bedenken.
76
b) Gegen die Zuweisung der Stimmrechte und die Abstimmung gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. §§ 239 – 242 InsO als solche wurden keine Einwände erhoben.
77
c) Gemäß § 26 Abs. 1 StaRUG gilt die Zustimmung der Gruppe 3 als erteilt, wenn 1. die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie ohne einen Plan stünden, 2. die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (Planwert), und 3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat (…) Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch § 27 StaRUG wurden auch insoweit eingehalten. Auch hier schließt sich das Gericht den Gutachten nach kritischer Prüfung aufgrund eigener rechtlicher Beurteilung an.
78
Die gesetzlichen Versagungsgründe sind in den §§ 63, 64 StaRUG abschießend aufgezählt.
1. § 64 StaRUG (Minderheitenschutz)
79
Der gestellte Minderheitenschutzantrag ist unzulässig und wäre selbst im Fall der Zulässigkeit abzuweisen. Gemäß § 64 Abs. 1 StaRUG ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde. a)
80
Die Zulässigkeit eines Minderheitenschutzantrages setzt voraus, dass die Schlechterstellung glaubhaft gemacht wird. Die zulässigen Mittel der Glaubhaftmachung ergeben sich aus § 294 ZPO i.V.m. § 38 StaRUG.
81
Der Minderheitenschutzantrag wurde einzig mit der Aktionärsstellung als solcher begründet. Weder wurde eine konkrete Schlechterstellung durch den Plan vorgetragen noch Mittel der Glaubhaftmachung benannt. Der Antrag ist daher bereits aus sich heraus unzulässig.
82
b) Darüber hinaus wäre der Antrag wäre auch unbegründet.
83
Gemäß § 64 Abs. 3 StaRUG ist der Minderheitenschutzantrag abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Planbetroffener eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Antragsteller einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb der Restrukturierungssache zu klären.
84
Die Schuldnerin hat im Plan entsprechende Mittel bereit gestellt (Seite 98, Rn. 242f.). Diese Mittel sind auch nicht erkennbar unverhältnismäßig.
2. § 63 StaRUG (Versagungsgründe)
85
Gemäß § 63 ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn
1. der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist;
2. die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Restrukturierungsplans sowie über die Annahme des Plans durch die Planbetroffenen in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Schuldner den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Restrukturierungsgericht gesetzten Frist nicht behebt oder
3. die Ansprüche, die den Planbetroffenen durch den gestaltenden Teil des Plans zugewiesen werden, und die durch den Plan nicht berührten Ansprüche der übrigen Gläubiger offensichtlich nicht erfüllt werden können,
der Restrukturierungsplan eine neue Finanzierung vorsieht und das dem Plan zugrunde liegende Restrukturierungskonzept unschlüssig ist oder wenn Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das Konzept nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine begründete Aussicht auf Erfolg vermittelt oder
die Annahme des Restrukturierungsplans unlauter herbeigeführt worden ist, insbesondere durch Begünstigung eines Planbetroffenen.
86
Diese Voraussetzung wurde durch den Plan und dessen Anlagen schlüssig dargelegt. Auf die Gutachten wird Bezug genommen.
87
Einstiegsvoraussetzung des § 63 Abs. 2 StaRUG ist das Vorliegen einer neuen Finanzierung.
88
Ob durch die Anpassung der Kreditverträge eine neue Finanzierung im Sinne des StaRUG vorliegt, muss vorliegend nicht entschieden werden, da das vorgelegte Restrukturierungskonzept schlüssig ist. Auf die entsprechenden Nachweise wird Bezug genommen.
89
Die entsprechend § 250 Nr. 2 InsO gestaltete Vorschrift soll jedem gegen Treu und Glauben verstoßende Verhalten des Schuldners oder eines am Verfahren Beteiligten im Zuge der Planverhandlungen und der Planabstimmung entgegenwirken (Hoffmann in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 205 InsO Rn. 25) .
90
Ein derart, nach allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben zu bestimmendes, unlauteres Verhalten kann insbesondere beim Stimmenkauf, bei der Zusage von Kick-Back-Zahlungen an einzelne Beteiligte oder bei Anerkennung strittiger Forderungen vorliegen (Geiwitz/von Danckelmann in: BeckOK Insolvenzrecht, 31. Edition, § 205 InsO, Rn. 9-11).
91
Ein entsprechendes Verhalten der Schuldnerin oder eines Planbetroffenen wurde weder behauptet noch ist es sonst erkennbar.
92
Ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben könnte möglicherweise im Verhalten der seitens der Kanzlei N. + B. und der Beratungsgesellschaft One S4. A3. GmbH vertretenen Aktionäre gesehen werden. Dies hat auf die Rechtmäßigkeit des Plans jedoch keinen Einfluss.
3. Planversagungsanträge gemäß § 63 Abs. 2 StaRUG
93
Die im Termin vom 31.05.2023 ausdrücklich unter diesem Punkt gestellten Anträge, sind zum Teil unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
94
Gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 StaRUG kann die Versagung der Planbestätigung aufgrund eines Mangels nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 (s.o.) nur dann erfolgen, wenn ein hierdurch benachteiligter Planbetroffener dies beantragt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat, § 63 Abs. 2 S. 2 StaRUG.
95
Dieser Widerspruch ist im Fall der Abstimmung im gerichtlichen Verfahren durch die Teilnahme am Termin und an der dortigen Abstimmung in Form der hierbei vorzunehmenden Ablehnung des Plans einzulegen (Skaradszun in BeckOK, § 63 Rn. 37d; Berner/Thole in: Jacoby/Thole, StaRUG, § 63 Rn. 38). Soweit die Planbetroffenen im Termin dem Plan nicht widersprochen haben, sind die Anträge daher unzulässig, § 63 Abs. 2 S. 2 StaRUG.
96
Das Vorliegen eines eventuellen Mangels nach § 63 Abs. 2 S. 1 StaRUG hat das Gericht bereits von Amts wegen geprüft (s.o.).
97
Der Antrag nach § 63 Abs. 2 StaRUG eröffnet lediglich eine zusätzliche Prüfung auf etwaige Mängel infolge einer unzutreffenden Bewertung des schuldnerischen Unternehmens (Jungmann, MüKo, StaRUG, § 63 Rn. 41c). Für eine unzutreffene Unternehmensbewertung wurden weder Argumente vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. auch die Ausführungen im Gutachten Dr. A1.).
98
4. Die Anweisung zur Planauslage folgt aus § 65 Abs. 2 S. 2 StaRUG.