Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 20.06.2023 – 101 W 34/23
Titel:

Ruhen des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Normenketten:
ZPO § 251
FamFG § 21
AktG § 99
Leitsatz:
Auch nach der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 kann in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 251 ZPO angeordnet werden. Das Gericht ist bei seiner Verfahrensgestaltung nicht auf die Möglichkeit beschränkt, durch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 21 FamFG eine dem Ruhen des Verfahrens vergleichbare Wirkung herbeizuführen. (Rn. 14)
Schlagworte:
Antragsverfahren, Ruhen des Verfahrens, Verfahrensaussetzung
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30.06.2022 – 1 HK O 6156/21
Fundstellen:
MDR 2023, 1338
FGPrax 2023, 190
FamRZ 2023, 1568
LSK 2023, 14643
BeckRS 2023, 14643
NZG 2023, 996

Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Gründe

I.
1
Der bei der Antragsgegnerin, einer Holdinggesellschaft, gebildete Gesamtbetriebsrat erwirkte in dem auf seinen Antrag vom 4. Oktober 2021 eingeleiteten Statusverfahren nach § 27 EGAktG, § 98 Abs. 1 AktG einen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juni 2022, mit dem festgestellt wurde, dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu bilden ist.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 99 Abs. 3 Satz 2 AktG, § 27 EGAktG, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
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Der Antragsteller hat am 26. Mai 2023 beantragt, das Verfahren ruhend zu stellen, die Antragsgegnerin hat diesem Antrag am 1. Juni 2023 zugestimmt.
II.
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In entsprechender Anwendung des § 251 Satz 1 ZPO wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
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1. Die zivilprozessuale Vorschrift über das Ruhen des Verfahrens, § 251 Satz 1 ZPO, ist auf das hier vorliegende Verfahren entsprechend anwendbar.
6
a) In gerichtlichen Verfahren zur Klärung der Frage, nach welchen Vorschriften der Aufsichtsrat in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammenzusetzen ist, ist gemäß § 99 Abs. 1 AktG, § 27 EGAktG das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden, soweit in § 99 Abs. 2 bis 5 AktG keine Sonderregelung vorgenommen ist (C. Arnold in Goette/Arnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2021, § 7 Mitbestimmter Aufsichtsrat Rn. 556 ff.).
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Eine gesetzliche Regelung über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens besteht danach nicht. Es ist umstritten, ob jedenfalls in sogenannten Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine solche Anordnung dennoch grundsätzlich möglich ist oder ob nur eine Aussetzung des Verfahrens nach § 21 FamFG in Betracht kommt, durch die eine dem Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO vergleichbare Wirkung herbeigeführt werden kann.
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Nach einer Auffassung kann in echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Ruhen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 251 ZPO auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten angeordnet werden; auch nach der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) sei zur Lückenfüllung ein Rückgriff auf diese Norm möglich (obiter dictum: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. März 2012, 3 W 26/12, NZG 2013, 150 [juris Rn. 7]; Sternal in Sternal (vormals Keidel), FamFG, 21. Aufl. 2023, § 21 Rn. 44; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 21 Rn. 6; Borth in Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 21 Rn. 9; Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Aufl. 2022, § 29 Rn. 31). Nach anderer Meinung kommt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein die in § 21 FamFG geregelte Aussetzung des Verfahrens in Betracht, mit der eine dem Ruhen des Verfahrens ähnliche Wirkung erzielt werden könne. Liege ein Grund vor, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, sei auf diese „Generalklausel“, mit der das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) „auf jegliche Möglichkeiten eines Stillstandes der Rechtspflege“ reagiere, zurückzugreifen (Burschel/Perleberg-Kölbel in BeckOK FamFG, 46. Ed. Stand 1. Januar 2023, § 21 Rn. 8; Bartels in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 21 Rn. 19.2; T. Fröschle in Jox/Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl. 2020, § 21 FamFG Rn. 1; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 21 Rn. 5).
9
Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.
10
Kontradiktorische Verfahren, in denen die Verfahrensordnung des FamFG anzuwenden ist, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand disponieren können. Voraussetzung für ein Tätigwerden des Gerichts ist der Antrag eines Antragsberechtigten. Typischerweise stehen sich in diesen Antragsverfahren (mindestens) zwei Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüber und das Gericht entscheidet verbindlich den zwischen ihnen bestehenden Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen behaupteter subjektiver Rechte (vgl. Weber in BeckOK FamFG, 46. Ed. Stand 2. April 2023, § 83 Rn. 10). In der Konsequenz sind den Beteiligten Befugnisse eingeräumt, die es ihnen ermöglichen, über den Verfahrensverlauf zu bestimmen. Durch eine Antragsrücknahme kann das eingeleitete Verfahren beendet werden, § 22 Abs. 1 Satz 1 FamFG; eine Fortführung „von Amts wegen“ kommt nicht in Betracht. Wird der Antrag nach dem Erlass der Endentscheidung, aber vor dem Eintritt der Rechtskraft mit Zustimmung der übrigen Beteiligten zurückgenommen, wird die ergangene Entscheidung wirkungslos. An übereinstimmende Erklärungen, das Verfahren (ganz oder teilweise) beenden zu wollen, ist das Gericht nach § 22 Abs. 3 FamFG gebunden; eine Entscheidung in der Sache kann unabhängig davon, ob eine Erledigung eingetreten ist, in dem von der Beendigungserklärung betroffenen Umfang nicht mehr ergehen (vgl. Sternal in Sternal, FamFG, § 22 Rn. 30; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 22 Rn. 9; Bartels in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, § 22 Rn. 27 f.). Des Weiteren können die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens einen Vergleich schließen, § 36 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Eine Einflussnahme der Beteiligten auf das Verfahren dergestalt, durch übereinstimmenden Antrag oder durch einseitigen Antrag mit Zustimmung der übrigen Beteiligten auf eine gerichtliche Ruhensanordnung hinzuwirken, fügt sich friktionsfrei in dieses System ein. Durch entsprechende Verfahrenshandlungen bringen sie eine auf den Verfahrensfortgang beschränkte, ihrem insoweit übereinstimmenden Interesse entsprechende Einigung des Inhalts zum Ausdruck, dass das Verfahren zwar nicht beendet, aber ruhend gestellt werden soll.
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Diesem Begehren kann entsprochen werden, obwohl das FamFG keine ausdrückliche Verfahrensregelung hierzu trifft. Bereits unter dem Regime des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) war für die nach dieser Verfahrensordnung zu behandelnden echten Streitsachen die Möglichkeit anerkannt, auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens gerichtlich anzuordnen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. August 1987, BReg. 2 Z 56/87, NJW-RR 1988, 16 in einer Wohnungseigentumssache; inzident in einer Versorgungsausgleichssache: BGH, Beschluss vom 21. November 2013, XII ZB 137/13, NJW 2014, 463 Rn. 9 f.; vgl. auch Art. 111 Abs. 3 FGG-RG). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber hieran etwas ändern wollte. Die Gesetzesmaterialien zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz – FGG-RG) verhalten sich zu dieser Thematik nicht. Ihnen kann kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die mit § 21 FamFG geschaffene Regelung zur Verfahrensaussetzung die einzig zulässige Verfahrensgestaltung bei übereinstimmend geäußertem Wunsch der Beteiligten, das Verfahren derzeit nicht weiterzubetreiben, darstellt. Aus der Begründung des insoweit unverändert angenommenen Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/6308) geht vielmehr hervor, dass eine allgemeine Vorschrift zur Verfahrensaussetzung aus Gründen der Vereinheitlichung und zum Zwecke der Klarstellung geschaffen werden sollte. Das bis dahin geltende Recht sah keine allgemeine Vorschrift über die Aussetzung vor. Vielmehr existierten spezialgesetzliche Aussetzungsvorschriften für das familien-, nachlass- und registergerichtliche Verfahren in den §§ 52, 95 und 127 FGG. Mit § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG sollte daher klargestellt werden, dass eine Aussetzung in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich statthaft ist; die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sollten allgemein benannt werden (BT-Drs. 16/6308 S. 185).
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Auch soweit sich der Gesetzgeber veranlasst sah, Zulässigkeit und Folgen einer Antragsrücknahme mit § 22 FamFG erstmals ausdrücklich zu regeln, liegt der Grund in erkanntem Klärungsbedarf. Hierzu ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, es entspreche bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts allgemeiner Ansicht, dass der Antragsteller in Ausübung seiner im Antragsverfahren bestehenden Dispositionsbefugnis berechtigt ist, einen Antrag zurückzunehmen. Keine hinreichende Klarheit bestehe dagegen darüber, bis wann ein Antrag zurückgenommen werden kann sowie welche Auswirkungen dies auf eine etwa bereits ergangene Entscheidung hat. Diese Unsicherheit werde mit der ausdrücklichen Regelung der Voraussetzungen und Wirkungen der Antragsrücknahme nunmehr beseitigt (BT-Drs. 16/6308 S. 184 f.).
13
Die erstmals vorgenommene ausdrückliche Regelung in Bezug auf die Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in § 22 Abs. 3 FamFG wurde demgegenüber mit einer bezweckten Weiterentwicklung des bisherigen Rechtszustands begründet. Die Vorschrift knüpfe an die bisher regelmäßig vorgenommene Auslegung einer Erledigungserklärung in Antragsverfahren als Antragsrücknahme an, bringe jedoch darüber hinaus zum Ausdruck, dass neben dem Antragsteller auch die anderen Beteiligten erklären können, dass ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens nicht besteht (BT-Drs. 16/6308 S. 185).
14
Dieser Befund erlaubt den sicheren Rückschluss, dass in Bezug auf die anerkannte Möglichkeit, das Ruhen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 251 ZPO anzuordnen, durch die Verfahrensreform nichts geändert werden sollte und das Absehen von einer ausdrücklichen Regelung im FamFG auf fehlenden Klärungs- und Änderungsbedarf zurückzuführen ist. Es besteht daher eine planwidrige, wenngleich dem Gesetzgeber bereits im Zeitraum des Reformvorhabens bekannte Regelungslücke fort. Zu ihrer Schließung ist der Rückgriff auf die maßgebliche Vorschrift der Zivilprozessordnung, § 251 ZPO, weiterhin zulässig.
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Gegen die Gegenansicht spricht des Weiteren, dass nach allgemeiner Meinung auch in anderen Zusammenhängen ausnahmsweise die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Schließung von weiterhin bestehenden Regelungslücken herangezogen werden können, wenn das FamFG keine einschlägigen Regelungen enthält und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegenstehen. In Streitsachen werden unter anderem für entsprechend anwendbar angesehen die §§ 66 ff. ZPO für die Beurteilung der Voraussetzungen der Streitverkündung und der Nebenintervention, die §§ 263, 264 ZPO bei Antragsänderungen und -erweiterungen und die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft (zum Ganzen: Sternal in Sternal, FamFG, § 1 Rn. 40, 42, 44 f.).
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b) Zu den privatrechtlichen echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (zum Begriff: Sternal in Sternal, FamFG, § 1 Rn. 35 f.) gehören auch die Verfahren, in denen eine Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Aktiengesetz begründet ist (Sternal in Sternal, FamFG, § 1 Rn. 39 m. w. N.) einschließlich der nur auf Antrag einzuleitenden Statusverfahren nach § 99 Abs. 1 AktG, § 27 EGAktG (C. Arnold in Goette/Arnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2021, § 7 Mitbestimmter Aufsichtsrat Rn. 556, 559).
17
2. Die Voraussetzungen das § 251 Satz 1 ZPO liegen vor.
18
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn die Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
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Einem übereinstimmend gestellten Antrag steht der Antrag eines der Beteiligten und die ausdrücklich erklärte Zustimmung des anderen Beteiligten gleich.
20
Ausweislich des Schriftsatzes des Antragstellers vom 26. Mai 2023 werden die Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten wieder aufgenommen. Im Hinblick auf diese Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung erscheint die Anordnung des Ruhens des Verfahrens zweckmäßig. Im Verlauf des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Beteiligten bereits – zunächst erfolglose – Vergleichsgespräche geführt und hierzu mitgeteilt, sie verhandelten über die Bildung eines alternativen Mitwirkungsgremiums. In diesem Zusammenhang hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. August 2022 darüber informiert, dass die Beteiligten – wie in dem beim Landgericht anhängigen Parallelverfahren 2 HK O 1572/22 – ein Ruhen des Verfahrens anstrebten. Sie hat zwar mit ihrer Beschwerdebegründung vom 28. November 2022 sodann berichtet, dass der Antragsteller entschieden habe, einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht zuzustimmen, und der Antragsteller hat sich in der Beschwerdeerwiderung vom 20. Dezember 2022 dahingehend geäußert, dass für ihn der Nutzen eines solchen alternativen Gremiums nicht ersichtlich gewesen und über die konkrete Ausgestaltung eines solchen Mitwirkungsgremiums nicht verhandelt worden sei. Allerdings hat das Beschwerdegericht dem Antragsteller im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 18. April 2023 gemäß Verfügung vom 19. April 2023 Auflagen zu weiterem Vortrag und zur Vorlage von Unterlagen gemacht. Daraufhin hat der Antragsteller das Beschwerdegericht darüber informiert, „dass er nunmehr beschlossen habe, das Verfahren auszusetzen“, um außergerichtliche Gespräche mit der Antragsgegnerin zu führen, und beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Die Einstellungsänderung des Antragstellers und die fortbestehende Verhandlungsbereitschaft der Antragsgegnerin, die in ihrer Zustimmung zum Verfahrensantrag zum Ausdruck kommt, rechtfertigen die Erwartung, dass sich die Beteiligten ernsthaft um eine außergerichtliche Regelung bemühen, die ihren Interessen am besten entspricht. Das Verfahren ist zudem noch nicht entscheidungsreif.
III.
21
Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO in entsprechender Anwendung (Sternal in Sternal, FamFG, § 21 Rn. 49).