Titel:
Informationspflichten des Reisevermittlers über Einreisebestimmungen
Normenkette:
BGB § 280 Abs. 1, § 675, § 675v Abs. 1
Leitsatz:
Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jedenfalls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig. Die Informationspflichten des Reisevermittlers enden mit dem Abschluss des Pauschalreisevertrags mit dem Reiseveranstalter, da damit die Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt sind. Weitere Informationen obliegen ab da dem Veranstalter. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Reisevermittlung, Schadensersatz, Information, Einreisebestimmungen, COVID-19-Tests, Beendigung der Informationspflichten, Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verantwortlichkeit des Reiseveranstalters
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 07.06.2023 – 3 U 677/23
Fundstellen:
ReiseRFD 2024, 365
BeckRS 2023, 14631
LSK 2023, 14631
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen einer nicht durchgeführten Reise.
2
Die Beklagte betreibt ein Reisebüro. Der Kläger buchte im Oktober 2021 für sich und seine Ehefrau über das Reisebüro der Beklagten für den Zeitraum 18.11.2021 bis 03.12.2021 bei AIDA ... eine Karibikkreuzfahrt auf der AIDA ... zum Preis von insgesamt 5.718,- Euro. Der Reisepreis wurde vollständig bezahlt.
3
Mit der Auftragsbestätigung vom 10.06.2021 bestätigten die Eheleute … das Formblatt zur Pauschalreiserichtlinie und die Einreisebestimmungen erhalten zu haben. Am 12.11.2021 wurden der Ehefrau des Klägers die Reiseunterlagen in digitaler Form übermittelt. Unter Ziffer 5 der Reiseunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass jeder Gast für die Einreise nach Barbados einen QR-Code benötigt und dass hierfür vor Reisebeginn das elektronische Formular ausgefüllt werden muss, da eine Einreise ohne QR-Code bzw. ohne elektronische Einreiseanmeldung nicht möglich ist. Im Übrigen wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen.
4
Am geplanten Abreisetag fuhren der Kläger und seine Ehefrau mit dem Airportliner zum Flughafen M.. Da der Kläger und seine Ehefrau das für die Einreise nach Barbados obligatorische PLF-Formular nicht ausgefüllt und online eingereicht hatten, konnten der Kläger und seine Ehefrau die gebuchte Reise nicht antreten. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten in der Folge von AIDA ... eine Stornorechnung vom 25.11.2021 über einen Betrag in Höhe von 5.432,10 Euro.
5
Der Kläger behauptet, dass eine Mitarbeiterin des Reisebüros seiner Ehefrau kurz vor dem geplanten Antritt der Reise telefonisch und erneut am 15.11.2021 persönlich im Reisebüro versichert habe, dass alles vorbereitet sei und die Eheleute … nur noch packen und in das Flugzeug steigen müssten. Nachdem die Reise nicht habe angetreten werden können, habe ein Mitarbeiter der Beklagten ohne Rücksprache mit dem Ehepaar … die Reise storniert, weshalb es nicht möglich gewesen sei, eine Woche später in der Dominikanischen Republik zuzusteigen.
6
Der Kläger meint, dass sich die Mitarbeiterin der Beklagten um die Formalitäten für die Einreise nach Barbados hätte kümmern oder die Eheleute darauf hätte hinweisen müssen.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.585,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.01.2022 zu zahlen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
Die Beklagte rügt die Passivlegitimation. Außerdem meint die Beklagte, dass kein Verstoß gegen Aufklärungspflichten vorliege. Die Beklagte behauptet, dass die Mitarbeiterin … lediglich bestätigt habe, dass die Reiseunterlagen vollständig seien. Es sei keine Rede davon gewesen, dass die Beklagte als Reisebüro die persönlich erforderlichen Einreiseformalitäten erledige. Die Reise sei außerdem nicht von einem Mitarbeiter der Beklagten storniert worden.
10
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2023.
Entscheidungsgründe
11
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
12
Das Landgericht Regensburg ist nach §§ 12, 17 ZPO örtlich und gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.
13
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus §§ 675, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 651 v Abs. 1 BGB zu.
14
1. Die Beklagte ist hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Informationspflichten gemäß § 651 v Abs. 1 BGB nicht erfüllt worden seien, passivlegitimiert.
15
a) Die Beklagte war als Reisevermittlerin (§ 675 BGB), nicht aber als Reiseveranstalterin tätig. Reiseveranstalter war AIDA .... Aus der Reisebestätigung vom 10.06.2021 ergibt sich, dass Vertragspartner des Reisevertrages AIDA ... war. In der Reisebestätigung wird auch darauf hingewiesen, dass Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag stehen, gegen AIDA ... zu richten sind und der Reisepreis an AIDA ... zu bezahlen ist (vgl. Anlage B 1).
16
b) § 651 b BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. § 651 b Abs. 1 Satz 2 BGB greift vorliegend nicht ein. § 651 b BGB setzt Grenzen für sogenannte Vermittlerklauseln. Eine Vermittlerklausel liegt hier jedoch nicht vor. Für die Vermittlung einer Pauschalreise ist die Vorschrift des § 651 b BGB nicht anzuwenden. Bei der Vermittlung von Reiseleistungen, die ein Dritter bereits zu einer Pauschalreise gebündelt hat, schließt der Reisende einen Pauschalreisevertrag mit dem Dritten, der als Veranstalter für die Pauschalreise einsteht. Deshalb muss in dieser Konstellation der Vermittler nicht als Veranstalter fingiert werden (vgl. Palandt, § 651 b Rn. 3). Sind Reiseleistungen nicht zur Pauschalreise gebündelt, aber einheitlich vermittelt, sodass für den Reisenden der Eindruck einer Pauschalreise entsteht, ohne dass ein Dritter Veranstalter ist, greift § 651 b BGB ein und fingiert den Vermittler als Veranstalter (vgl. Palandt, § 651 b Rn. 3). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei der von den Eheleuten ...gebuchten Reise um eine Pauschalreise, deren Veranstalter AIDA ... ist.
17
c) Da die Beklagte als Reisevermittlerin tätig war, kam zwischen dem Kläger und der Beklagten ein eigenständiger Vertrag (§ 675 BGB) mit Informationspflichten des Reisevermittlers zustande (vgl. § 651 v Abs. 1 BGB). § 651 v Abs. 1 BGB begründet zu Lasten des Reisevermittlers Informationspflichten, bei deren Verletzung dem Kläger gegen die Beklagte als Reisevermittlerin grundsätzlich Schadensersatzansprüche zustehen können. Soweit vom Kläger die Verletzung von Informationspflichten nach § 651 v Abs. 1 BGB geltend gemacht wird, ist die Beklagte daher passivlegitimiert.
18
2. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung der Informationspflichten nach § 651 v Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB besteht jedoch nicht.
19
a) Der Reisevermittlungsvertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB einzuordnen und seinem Inhalt nach auf die Vermittlung einer fremden Reiseleistung durch das Reisebüro gerichtet. Der Reisevermittler hat gemäß §§ 675, 280 BGB für die sorgfältig durchzuführende Vermittlungstätigkeit einzustehen. § 651 v BGB gilt für den Reisevermittler und regelt u.a. dessen Informationspflichten. Diese Informationspflichten beziehen sich ausschließlich auf vorvertragliche Informationspflichten, nicht dagegen auf die vertraglichen Informationspflichten sowie die Informationspflichten vor Reisebeginn, deren Erfüllung alleine Sache des Reiseveranstalters ist (vgl. MüKo, § 651 v Rn. 7).
20
b) Die Beklagte hat die ihr gemäß § 651 v Abs. 1 BGB obliegenden Informationspflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Vielmehr wurden die Eheleute … ordnungsgemäß entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufgeklärt.
21
Gemäß § 651 v Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Reisevermittler verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 EGBGB zu informieren. Art. 250 § 3 EGBGB regelt, welche Informationen die Unterrichtung enthalten muss. Nach Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB muss die Unterrichtung die Information über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa umfassen. Art. 250 § 1 Abs. 1 EGBGB regelt, dass die Unterrichtung des Reisenden nach § 651 v Abs. 1 BGB erfolgen muss, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. Gemäß Art. 250 EGBGB § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Informationen klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen. Wenn die Informationen schriftlich erteilt werden, müssen diese leserlich sein.
22
Ob über die Pflicht zur Information über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse hinaus eine Aufklärung über die Einreisemodalitäten erforderlich ist, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls eine schriftliche Aufklärung über die Einreisemodalitäten erfolgt ist.
23
Unstreitig ist, dass den Eheleuten … von der Beklagten das Formblatt zur Pauschalreiserichtlinie und die Einreisebestimmungen ausgehändigt wurden. Dies wurde unterschriftlich mit der Auftragsbestätigung vom 10.06.2021 bestätigt. Die Buchung der Reise erfolgte nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers im Oktober 2021.
24
Ebenso ist unstreitig, dass die Eheleute … die Reiseunterlagen (vgl. Anlage B 3) erhalten haben. Als Anlage K 1 wurde eine E-Mail vorgelegt, mit welcher die Reiseunterlagen von dem Reiseveranstalter an das Reisebüro übersandt wurden. Diese E-Mail wurde an die Eheleute … zusammen mit den Reiseunterlagen weitergeleitet. In dieser E-Mail vom 08.11.2021 ist folgendes aufgeführt: „Wir bitten Ihren Kunden, sorgfältig das in den Tickets enthaltene Infoblatt zu lesen, in dem wir u.a. über die notwendigen COVID-19-Tests für Ihre Reise informieren. Sollten ein Impfschutz oder besondere Einreiseregularien erforderlich sein, steht dies ebenfalls im Infoblatt.“ Der Hinweis auf das Infoblatt war durch Fettdruck hervorgehoben.
25
In den übersandten Reiseunterlagen (vgl. Anlage B 3), welche die Eheleute … unstreitig erhalten haben, ist auf Seite 1 in Fettdruck der Hinweis enthalten, das Infoblatt im Anhang sorgfältig zu lesen. Unter Ziffer 5 ist ausdrücklich auf die geltenden Einreisebestimmungen verwiesen und dies auch in Fettdruck hervorgehoben. Insbesondere findet sich in Fettdruck der Hinweis, dass die Einreise nach Barbados ohne QR-Code bzw. ohne elektronische Einreiseanmeldung nicht möglich ist.
26
Nach dem Vortrag der Beklagten wurde Frau … am 15.11.2021 bei einem persönlichen Gespräch im Reisebüro erneut darauf hingewiesen, die Reiseunterlagen sorgfältig zu prüfen und durchzulesen. Dieser Vortrag wurde von dem Kläger nicht bestritten.
27
Dass die Eheleute … schriftlich über die Einreisebestimmungen aufgeklärt wurden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger gab in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2023 an, dass er die ausgehändigten Unterlagen durchgelesen und den Hinweis auf die Einreisebestimmungen auch zur Kenntnis genommen habe.
28
c) Eine weitergehende Informationspflicht des Reisebüros besteht dagegen nicht. Die Eheleute … wurden über die Einreisebestimmungen unstreitig schriftlich aufgeklärt, wovon der Kläger seinen eigenen Angaben nach auch Kenntnis genommen hat. Das Reisebüro war jedoch in der Folge für die Sicherstellung der Einhaltung der Einreisebestimmungen nicht verantwortlich. Der Reisevermittlungsvertrag verpflichtet das Reisebüro ausschließlich zur ordnungsgemäßen Vermittlung einer Reise, wobei das Reisebüro die oben genannten Informationspflichten treffen. Für die Erfüllung der Einreisebestimmungen zu sorgen, fällt dagegen nicht in den Aufgabenbereich des Reisebüros als Reisevermittler, sondern vielmehr in den eigenen Verantwortungsbereich der Eheleute ….
29
3. Aus dem Vorwurf des Klägers, dass seine Ehefrau kurz vor Antritt der Reise von einer Mitarbeiterin der Beklagten eine falsche Auskunft erhalten habe, kann kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hergeleitet werden. Insoweit ist die Beklagte als Reisevermittlerin nicht passivlegitimiert.
30
Der Kläger trägt vor, dass Frau … eine Mitarbeiterin der Beklagten, wenige Tage vor dem geplanten Reisebeginn seiner Ehefrau telefonisch und erneut bei einem persönlichen Gespräch am 15.11.2021 im Reisebüro bestätigt habe, dass alles erledigt sei. Frau … hätte sich nach Ansicht des Klägers jedoch um die Einreise nach Barbados kümmern und die Eheleute … bei den genannten Gesprächen auf die Einreisebestimmungen hinweisen müssen.
31
Hinsichtlich dieses Vorwurfs fehlt es bereits an der Passivlegitimation der Beklagten.
32
a) Hierbei ist zwischen den vertraglichen Beziehungen der Eheleute … zum Reisebüro als Reisevermittler und zu AIDA ... als Reiseveranstalter zu differenzieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Reisebüro die Vermittlung der Reise schuldet, während der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise verantwortlich ist. Hat sich der Kunde für einen bestimmten Veranstalter entschieden, enden die eigenen Pflichten des Reisevermittlers in der Regel mit diesem Zeitpunkt (BGH, Urteil vom 25.04.2006, X ZR 198/04; NJW 2006, 2321). Der Reisevermittler ist also von da an Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters, soweit er in Abschluss und Abwicklung des Reisevertrags eingeschaltet ist. Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro also bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jedenfalls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig (BGH, Urteil vom 25.04.2006, X ZR 198/04; NJW 2006, 2321). Die Informationspflichten des Reisevermittlers enden mit dem Abschluss des Pauschalreisevertrags mit dem Reiseveranstalter, da damit die Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt sind. Weitere Informationen obliegen ab da dem Veranstalter (vgl. Palandt, § 651 v Rn. 4; MüKo, § 651 v Rn. 14).
33
b) Soweit also der Kläger der Beklagten nach Abschluss des Reisevertrags mit AIDA ... eine Pflichtverletzung wegen mangelnder Information vorwirft, ist diesbezüglich nicht das Reisebüro passivlegitimiert, sondern der Reiseveranstalter AIDA ..., der sich ein eventuelles Verschulden des Reisebüros unter Umständen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Dies betrifft … den Vorwurf, dass Frau … kurz vor Antritt der Reise telefonisch und ein weiteres Mal persönlich am 15.11.2021 von einer Mitarbeiterin der Beklagten falsch beraten worden sein soll. Unabhängig davon, ob dies zutrifft, war in diesem Zeitpunkt jedenfalls der Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter AIDA ... bereits abgeschlossen, sodass den Reisevermittler, also die Beklagte, zu diesem Zeitpunkt keine eigenen Pflichten mehr trafen und die Beklagte vielmehr ausschließlich als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters tätig geworden ist. Der von dem Kläger erhobene Vorwurf der falschen Beratung kurz vor Antritt der Reise betrifft nicht mehr die Vermittlung der Reise, welche die Beklagte ausschließlich schuldete und die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war, sondern vielmehr die Durchführung der Reise, welche der Reiseveranstalter schuldet. Etwaige Ansprüche, die an eine fehlerhafte Information der Beklagten nach Abschluss des Reisevertrags und damit nach bereits getroffener Auswahlentscheidung anknüpfen, wären daher nicht an die Beklagte, sondern an den Reiseveranstalter AIDA ... zu richten, der sich ein Verschulden des Reisebüros als Erfüllungsgehilfen unter Umständen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste.
34
4. Der Kläger kann auch nicht deshalb Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen, weil die Reise storniert wurde. Der Kläger trägt vor, dass ein Mitarbeiter der Beklagten die Reise ohne Rücksprache mit den Eheleuten … storniert habe, sodass die Eheleute … die Reise auch nicht eine Woche später antreten konnten. Die Stornierung der Reise wurde jedoch nicht von der Beklagten vorgenommen, sondern von dem Reiseveranstalter AIDA .... Aus der als Anlage B 4 vorgelegten E-Mail des Reiseveranstalters an die Eheleute … ergibt sich, dass AIDA ... die Buchung storniert hat. Aus der Stornierung der Reise kann der Kläger daher gegen die Beklagte keine Ansprüche herleiten. Auch insoweit fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten.
35
5. Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, ist sie auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen abzuweisen.
36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.