Inhalt

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 07.06.2023 – 3 U 677/23
Titel:

Eigenständige Informationspflichten des Reisevermittlers nur bis zur Auswahlentscheidung

Normenkette:
BGB § 651v Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Auch nach der Neuregelung in § 651v Abs. 1 S. 1 BGB ist weiterhin die Tätigkeit des Reisebüros als Vermittler von der als Vertreter des Reiseveranstalters abzugrenzen. Nach der Auswahlentscheidung handelt das Reisebüro (wie nach dem früheren Verständnis) für den Reiseveranstalter, mögen es auch kraft Gesetzes zusätzlich die vorvertraglichen Informationspflichten treffen; nach Vertragsabschluss enden dessen Pflichten vollständig, sodass in der Folgezeit nur der Reiseveranstalter für unzureichende oder fehlerhafte Informationen des Reisebüros haftet. (Rn. 10)
2. Nebenpflichten zu Hinweisen darauf, welche Voraussetzungen die Reisenden erfüllen müssen, um die einzelnen Zielländer betreten zu dürfen, sind grundsätzlich dem Pflichtenkreis des Reiseveranstalters zuzurechnen, so dass (nur) er diese schuldet, mag er sich dazu auch des Reisevermittlers als Erfüllungsgehilfe bedienen. (Rn. 15)
3. Soweit der Reiseveranstalter verpflichtet ist, den Reisenden auf die Notwendigkeit einer Registrierung in der erforderlichen Form hinzuweisen, besteht regelmäßig kein Anlass für das Reisebüro, eine entsprechende Beratungs- oder Überprüfungsverpflichtung durch gesonderten Vertrag bzw. Erweiterung des Reisevermittlungsvertrags auf sich zu nehmen. (Rn. 17)
Schlagworte:
Reisevermittler, eigene Haftung, Abgrenzung, Vertreter des Reiseveranstalters, eigenständige Informationspflichten, zeitliche Begrenzung, Auswahlentscheidung
Vorinstanz:
LG Regensburg, Urteil vom 08.03.2023 – 43 O 794/22
Weiterführende Hinweise:
Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
Fundstellen:
MDR 2023, 1165
LSK 2023, 14630
BeckRS 2023, 14630
NJW 2023, 2952
NJW-RR 2023, 1159

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 8. März 2023, Az. 43 O 794/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Tatbestand

I.
1
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte, die ein Reisebüro betreibt, dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der daraus resultiert, dass er und seine Ehefrau mangels rechtzeitigen Ausfüllens des für die Einreise nach Barbados erforderlichen PLF-Formulars eine Kreuzfahrt nicht antreten konnten.
2
Der Kläger buchte im Juni 2021 (vgl. Anlagen K2 und B1; die anderslautenden Angaben im Endurteil und in der Klageschrift dürften offensichtlich fehlerhaft sein) über die Beklagte für sich und seine Ehefrau als Reiseteilnehmer eine in der Zeit vom 18. November bis 3. Dezember 2021 durch die A. als Reiseveranstalterin durchzuführende Karibikkreuzfahrt auf der A.. Die Ehefrau des Klägers begab sich, nach einem vorherigen Telefonat mit derselben Zielrichtung, am 15. November 2021 in das Reisebüro der Beklagten, um sich zu vergewissern, dass sämtliche Reisevorbereitungen erfolgt seien. Die Mitarbeiterin Ra. hat die Ehefrau des Klägers darauf hingewiesen, dass sie die Unterlagen sorgfältig zu prüfen hätten. Nach der Behauptung des Klägers habe sie ferner erklärt, dass sie sich um alles gekümmert habe und der Kläger und seine Ehefrau lediglich noch packen und ins Flugzeug steigen müssten; sie habe der Ehefrau des Klägers sämtliche Unterlagen ausgedruckt und mitgegeben.
3
Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz in Höhe der einbehaltenen Stornogebühren, der Kosten für die Reiseversicherung und der Kosten für den Airport Liner (Insgesamt 5.585,10 €) sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Die Beklagte sei lediglich als Reisevermittlerin tätig geworden und habe die ihr nach § 651v Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB obliegende Verpflichtung, bestimmte Informationen zu erteilen, erfüllt. Die am 8. November 2021 per E-Mail übersandten Reiseunterlagen hätten den deutlichen Hinweis enthalten, dass die Informationsblätter, auch wegen der Einreisebestimmungen, sorgfältig durchzulesen seien; in ihnen habe sich der Hinweis gefunden, dass die Einreise nach Barbados ohne einen QR-Code oder eine elektronische Einreiseanmeldung nicht möglich sei. Die Beklagte treffe keine weitergehenden Informationspflichten. Für eine eventuelle falsche mündliche Auskunft am 15. November hafte sie nicht, weil die Pflichten des Reisevermittlers im Regelfall endeten, wenn sich der Kunde für eine bestimmte Reise und einem bestimmten Veranstalter entschieden hat. Da die behauptete fehlerhafte Auskunft später erfolgt sei, seien die Beklagte und ihre Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters A. tätig geworden, sodass lediglich diese für Pflichtverletzungen einzustehen habe. Schließlich habe die Beklagte auch nicht zu vertreten, dass die Reise vollständig storniert wurde, so dass dem Kläger und seiner Ehefrau auch ein nachträglicher Antritt nicht mehr möglich war, weil dies durch die A. erfolgt sei.
4
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er lässt hervorheben, dass seine Ehefrau und er sich nach Zusendung der Reiseunterlagen nochmals absichern haben wollten, dass sie wirklich alles getan hätten, um die Reise antreten zu können; man habe insoweit dem Reisebüro der Beklagten vertraut. Selbst wenn die Beklagte oder der Mitarbeiter nicht verpflichtet gewesen wären, solche Auskünfte zu erteilen, hätten die gegebenen Informationen vollständig und richtig sein müssen. Die Mitarbeiterin Ra. sei offenbar nicht ausreichend im Hinblick auf Kreuzfahrten geschult gewesen. Das Landgericht hätte die Ehefrau des Klägers, wie angeboten, als Zeugin dazu vernehmen müssen, was die Mitarbeiterin Ra. geäußert habe.
5
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil, da sie nur die Vermittlung der Reise schulde und für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise allein der Reiseveranstalter verantwortlich sei. Sie wiederholt ihr Vorbringen, ihre Mitarbeiterin Ra. habe auch darauf hingewiesen, dass die schriftlichen Unterlagen vollständig durchzulesen sein, und die klägerseits getätigte Äußerung nicht getätigt.
II.
6
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch nach übereinstimmender Auffassung der Senatsmitglieder keine Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn bei dem Telefonat und der anschließenden persönlichen Vorsprache die klägerseits behaupteten Äußerungen gefallen sein sollten, würde sich daraus aus Rechtsgründen keine Schadenersatzpflicht der Beklagten ergeben.
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1. Die Beklagte hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und auch von der Berufung nicht weiter in Frage gestellt wird, die sie kraft Gesetzes treffenden Pflichten zur Information der Reisenden erfüllt.
8
a) Nach der früheren Rechtslage traf das Reisebüro, welches aufgrund gesonderter Beziehung zum Kunden als Reisevermittler tätig wird, lediglich Pflichten zur Beratung im Hinblick auf die Auswahl der Reise, welche nur bestehen, bis der Kunde seine „Auswahlentscheidung“ getroffen hat. Pflichten zur Beratung, die sich auf die zu buchende Reise selbst und die Durchführung der Reise beziehen, trafen dagegen allein den Reiseveranstalter, mag dabei Auch das Reisebüro als Erfüllungsgehilfe für die Erfüllung der vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichten tätig werden (siehe nur BGH, Urteil vom 25. April 2006, X ZR 189/04, NJW 2006, 2321, Rn. 10; MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651v Rn. 6, 13).
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b) Hieran hat sich, was die vorliegend relevanten Fragen betrifft, durch die Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie durch das 3. ReiseRÄndG, in dessen Zuge die Bestimmung des § 651v BGB neu geschaffen wurde, nichts entscheidend geändert.
10
Den Reisevermittler treffen nach § 651v Abs. 1 S. 1 BGB zwar nunmehr eigenständig Informationspflichten, wie sie auch dem Reiseveranstalter obliegen; sie umfassen aber lediglich die sog. vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 250 §§ 1-3 EGBGB (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651v Rn. 7). Hieraus ist abzuleiten, dass auch weiterhin die Tätigkeit des Reisebüros als Vermittler von der als Vertreter des Reiseveranstalters abzugrenzen ist. Maßgeblich sind dabei nun die Zeitpunkte der Auswahlentscheidung des Reisenden und des Vertragsschlusses mit dem Reiseveranstalter. Nach der Auswahlentscheidung handelt das Reisebüro (wie nach dem früheren Verständnis) für den Reiseveranstalter, mögen es auch kraft Gesetzes zusätzlich die vorvertraglichen Informationspflichten treffen; nach Vertragsabschluss enden dessen Pflichten vollständig, sodass in der Folgezeit nur der Reiseveranstalter für unzureichende oder fehlerhafte Information des Reisebüros haftet (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651v Rn. 13 f.).
11
Dieses Verständnis entspricht auch der Intention der Pauschalreise-Richtlinie. Diese wollte zwar durch die inhaltliche Ausgestaltung des Verhältnisses von Vermittler und Reisendem den letztgenannten, der regelmäßig nur zum Vermittler Kontakt hat, möglichst umfassend schützen und dazu an verschiedenen zentralen Punkten den Reisevermittler dem Reiseveranstalter gleichstellen. Gleichwohl sollte es dabei verbleiben, dass sich die Aufgaben des Reisevermittlers in erster Linie auf die vorvertraglichen Informationspflichten und die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zum Reiseveranstalter beziehen (vgl. Erwägungsgrund 24 der Pauschalreise-RL; BeckOGK/Meier, 1.2.2023, BGB § 651v Rn. 2).
12
Für die Richtigkeit dieser Abgrenzung spricht zudem, dass Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB dem Reisevermittler lediglich aufgibt, Informationen über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolitische Formalitäten zu erteilen, mag dies auch bei ausländischen Kunden den Hinweis einschließen, dass insoweit andere Bestimmungen gelten können. Dagegen wird der Reisevermittler auch unter der aktuellen Rechtslage nicht als verpflichtet angesehen, über nachträgliche Veränderungen der Visums- und Einreisebestimmungen aufzuklären, da der Gesetzgeber in § 651v Abs. 1 S. 1 BGB die Aufklärungspflichten bewusst und deutlich auf solche im Vorfeld des Vertragsschlusses beschränkt hat (BeckOGK/Meier, 1.2.2023, BGB § 651v Rn. 10.2).
13
c) Danach traf die Beklagte als bloße Vermittlerin der von der A. durchzuführenden Reise keine Verpflichtung aus dem Reisevermittlungsvertrag mehr, weil der Reisevertrag mit dieser bereits zustande gekommen waren. Die Beklagte hat auch ihre gesetzliche Verpflichtung, die vorvertraglichen Informationen nach § 651v Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB zu erteilen, durch die entsprechenden schriftlichen Unterlagen erfüllt.
14
2. Diese Abgrenzung und Verteilung der Pflichten muss auch maßgeblich für die Frage sein, wer die ergänzend erteilten mündlichen Auskünfte, wie sie die Ehefrau des Klägers erbeten hat, schuldete und für deren Richtigkeit einzustehen hat.
15
a) Wie ausgeführt, treffen den Reisevermittler nach Abschluss des Vertrags mit dem Reiseveranstalter grundsätzlich keine Pflichten mehr; demgegenüber ist der Reiseveranstalter zu zahlreichen Informationen verpflichtet (vgl. Art. 250 §§ 4 ff. EGBGB). Aspekte, die die Einreise in ein Zielland der Reise betreffen, sind nicht dem Stadium der Auswahl und des Vertragsabschlusses zuzuordnen, sondern der Durchführung der Reise bzw. deren Vorbereitung. Dementsprechend sind Nebenpflichten zu Hinweisen darauf, welche Voraussetzungen die Reisenden erfüllen müssen, um die einzelnen Zielländer betreten zu dürfen, dem Pflichtenkreis des Reiseveranstalters zuzurechnen, so dass (nur) er diese schuldet, mag er sich dazu auch des Reisevermittlers als Erfüllungsgehilfe bedienen (vgl. BeckOGK/Meier, 1.2.2023, BGB § 651v Rn. 14).
16
Dies gilt im vorliegenden Fall nicht zuletzt deshalb, weil nicht persönliche Voraussetzungen für die Einreise in ein Land betroffen sind, deren Erfüllung dem Reisenden unter Umständen nicht möglich ist (wie z.B. Einreiseverbote für Angehörige bestimmter Staaten) oder erheblichen Aufwand bedeutet (wie z.B. eine Entnazifizierungserklärung für eine Einreise nach Israel für vor 1928 geborene Personen) und daher dem Reisenden Anlass geben kann, von der Buchung einer entsprechenden Reise von vornherein Abstand zu nehmen. Das vorherige Anmelden und Generieren eines QR-Codes stellt eine rein organisatorische Maßnahme dar, die an sich ohne erhebliche Schwierigkeiten bewerkstelligt werden kann und daher für den Kunden bei seiner Auswahlentscheidung, zu der der Reisevermittler dem Kunden verhelfen soll, regelmäßig keine Bedeutung besitzt (vgl. die Überlegungen in BGH, Urteil vom 25. April 2006, X ZR 189/04, NJW 2006, 2321, Rn. 15).
17
b) Wenn damit der Reiseveranstalter (A.) verpflichtet war, den Kläger und seine Ehefrau in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass sie rechtzeitig vor Reiseantritt die Registrierung in der erforderlichen Form vornehmen müssen, bestand kein Anlass für die Beklagte, eine entsprechende Beratungs- oder Überprüfungsverpflichtung durch gesonderten Vertrag bzw. Erweiterung des Reisevermittlungsvertrags auf sich zu nehmen. Vielmehr konnte sie es dabei bewenden lassen, die erbetenen Auskünfte in ihrer Eigenschaft als Erfüllungsgehilfen des Veranstalters zu erteilen (vgl. BeckOGK/Meier, 1.2.2023, BGB § 651v Rn. 14). Die Phase der Beratung bei der Auswahl von Reisearten, Reisezielen und Reiseveranstaltern, die zum typischen Tätigkeitsfeld eines Reisebüros gehören, war bereits vollständig abgeschlossen. Dafür, dass die entsprechenden Auskünfte und Hilfeleistungen, wie sie in der Kontrolle vorgelegter Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen würden, außerhalb des Bereichs lägen, mit denen der Reiseveranstalter den Vermittler betraut hat, ist vorliegend umgekehrt nichts ersichtlich.
18
Für den Reisenden ergibt sich aus dieser Aufteilung und der damit verbundenen Ablehnung einer Haftung des Reisebüros keine relevante Schutzlücke (vgl. bereits BGH, Urteil vom 25. April 2006, X ZR 189/04, NJW 2006, 2321, Rn. 11), weil er Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter besitzt und er weder die Informationen in doppelter Ausführung braucht noch für den Fall einer unterlassenen oder unrichtigen Information einen zweiten Haftungsgegner benötigt.
19
c) Dementsprechend kann auch keine Eigenhaftung der Beklagten als Vertreterin (§ 311 Abs. 3 i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) angenommen werden (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 25. April 2006, X ZR 189/04, NJW 2006, 2321, Rn. 12). Abschlussmittler wie Handelsvertreter haften neben dem Unternehmen, für das sie handeln, persönlich nur, wenn sie entweder gegenüber dem Vertragspartner in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen haben, das die Entscheidung zum Vertragsabschluss erheblich beeinflusst hat, oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse besitzen. Hierzu genügt die Sachkunde, die Vermittler wie Reisebüros sie typischerweise besitzen, nicht, weil diese noch nicht ein gesteigertes persönliches Vertrauen begründet; ein solches würde voraussetzen, dass dem Kunden gegenüber in zurechenbarer Weise der Eindruck vermittelt wird, persönlich für die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts Gewähr bieten zu wollen, soweit entsprechendes Vertrauen zum Vertretenen nicht besteht. An einem mangelnden Vertrauen zum Reiseveranstalter und einem sich daraus ergebenden Bedarf, dies durch den Vermittler zu substituieren, fehlt es aber regelmäßig. Ebenso genügt das regelmäßig vorhandene Provisionsinteresse des Handelsvertreters als mittelbares wirtschaftliches Interesse nicht, um eine Eigenhaftung der Beklagten zu begründen.
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d) Die Beklagte handelte damit, als sie die Ehefrau des Klägers am 15. November über die Voraussetzungen für den Antritt der Reise informierte, nicht für sich selbst, sondern für die A.. Auch ein sonstiger Haftungstatbestand ist nicht verwirklicht.
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3. Auf eine Haftung unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte die Reise des Klägers und seiner Ehefrau stornierte, ohne diese zu kontaktieren, was es unmöglich gemacht habe, eine Woche später in der Dominikanischen Republik zuzusteigen, kommt der Kläger in der Berufungsbegründung nicht mehr zurück. Es fehlt insoweit an einem zulässigen Berufungsangriff gegen die erstinstanzliche Entscheidung.
22
Die angegriffene Entscheidung stellt sich daher auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung als zutreffend dar. Ansprüche des Klägers, die sich ergeben könnten, falls die Mitarbeiterin der Beklagten sich tatsächlich so geäußert hat, wie von ihm behauptet, würden lediglich gegenüber der A. bestehen. Eine Aufklärung war mangels Relevanz für den Rechtsstreit nicht geboten. Ebenso war unerheblich, ob die eingesetzte Mitarbeiterin ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen besaß.
23
Der Senat legt deshalb aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG)
24
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.