Titel:
Gerichtsbescheid, Drittanfechtung einer Gemeinde, beschränkte Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser, wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte dargelegt
Normenketten:
VwGO § 84
VwGO § 42 Abs. 2
BayWG Art. 15
Schlagworte:
Gerichtsbescheid, Drittanfechtung einer Gemeinde, beschränkte Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser, wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte dargelegt
Fundstelle:
BeckRS 2023, 14290
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von behandeltem Abwasser einer vom Beigeladenen betriebenen Berghütte in einen Bach.
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Der Beigeladene betreibt in den Allgäuer Alpen südlich von ... die Unterkunftshütte ... Haus. Die Berghütte befindet sich auf der Fl. Nr. ... der Gemarkung ... in einer Höhe von ... m. Die Hütte wurde im Jahr 2016 abgebrochen und neu gebaut. Sie wurde im Jahr 2017 wiedereröffnet. Das Abwasser der Hütte wird in einer biologischen Kläranlage mit 75 Einwohnerwerten (EW) behandelt und anschließend in eine Schuttrinne eingeleitet, aus der der Zulauf zum ...bach entspringt.
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Mit Bescheid vom 26. Juni 1996 wurde die Ableitung des Abwassers des ... Hauses erstmals genehmigt, die Genehmigung wurde mit Änderungsbescheid vom 10. Mai 2017 bis zum 31. Mai 2017 befristet. Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 erteilte das Landratsamt ... dem Beigeladenen erneut eine beschränkte Erlaubnis zum Einleiten von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage des ... Hauses in den ...bach. Die Erlaubnis war befristet bis zum 31. Mai 2022.
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Die Überprüfung der Kläranlage durch das Wasserwirtschaftsamt ... auf der Grundlage der nach dem oben genannten Bescheid jährlich abzugebenden Daten über Nutzer und Abwassermenge ergab, dass die Ablaufwerte der Kläranlage im Zeitraum 2018 bis 2021 teilweise überschritten wurden. Im Zuge des Verfahrens zur Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis beauftragte der Beigeladene aufgrund der festgestellten Probleme ein Ingenieurbüro für Wasser, Abwasser und Energie, das in Absprache mit dem Landratsamt ... und dem Wasserwirtschaftsamt ... ein Optimierungskonzept zur Abwasser- und Schlammbehandlung erarbeitete.
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Auf der Grundlage dieses Konzeptes beantragte der Beigeladene mit Schreiben vom 6. April 2022 beim Beklagten die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus dem ... Haus in den Untergrund, befristet bis zum 31. Mai 2025. Die Antrags- und Planunterlagen wurden dem Fachbereich Naturschutz, dem Wasserwirtschaftsamt, der Fischereifachberatung, dem Fischereiverein ... e.V. und der Klägerin zur Stellungnahme zugeleitet. Der Bauausschuss der Klägerin lehnte mit Beschluss vom 12. Mai 2022 das Vorhaben ab. Eine Begründung der Ablehnung erfolgte nicht. Die übrigen beteiligten Stellen stimmten dem Vorhaben – zum Teil unter Auflagen – zu.
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Das Wasserwirtschaftsamt erstellte am 12. Mai 2022 ein Gutachten zur beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis und erarbeitete nach wasserwirtschaftlicher Prüfung des Vorhabens die für die Erteilung der Erlaubnis aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderlichen Regelungen.
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Mit Bescheid vom 25. Mai 2022 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung aus der Kläranlage des ... Hauses in einen Zulauf zum ...bach. Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des in der Kläranlage des Beigeladenen behandelten Abwassers. Das Abwasser wird auf einem Grundstück des Klägers Fl. Nr. ... in einen Zulauf zum ...bach eingeleitet. Die Erlaubnis ist bis zum 31. Mai 2025 befristet. Bezüglich der Einzelheiten der Erlaubnis, insbesondere der verfügten Inhalts- und Nebenbestimmungen wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 5 der Gerichtsakte). Der Bescheid wurde am 25. Mai 2023 zur Post gegeben.
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Am 27. Juni 2022 erhob der Bevollmächtigte des Klägers beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit dem Antrag:
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Der Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2022 (Az. ...) wird aufgehoben.
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Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WHG lägen vor, sodass die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen seien. Das Bewirtschaftungsermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden (§ 12 Abs. 2 WHG). Eine weitere Begründung der Klage erfolgte nicht.
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Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 wurde der DAV Sektion ... zum Verfahren beigeladen.
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Mit Schreiben vom 14. September 2022 wies das Gericht den Kläger auf die Präklusionsregelung in § 6 Satz 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) hin.
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Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend, sich innerhalb der Klagebegründungsfrist mit der Klagebegründung auseinandergesetzt zu haben. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dürften die Anforderungen an die Eröffnung des Rechtswegs nicht in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Im Verwaltungsrecht gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht habe verfahrensleitende Maßnahmen auch ohne Antrag vorzunehmen. Auch habe das Gericht trotz Bitte keinen richterlichen Hinweis gegeben.
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Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers wegen erfolgversprechender außergerichtlicher Gespräche das Ruhen des Verfahrens. Am 17. November 2022 fand zwischen den Beteiligten ein „Runder Tisch“ statt mit dem Ergebnis, dass der Bauausschuss des Klägers in seiner nächsten Sitzung die Verwaltung zur Klagerücknahme bzw. anderweitigen Erledigung beauftragen solle. Nachdem sich in der Sitzung hierfür keine Mehrheit gefunden hatte, regte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 16. Januar 2023 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren an. Der Beklagte und der Beigeladene erklärten mit Schreiben vom 19. Januar 2023 (Beigeladener) bzw. 1. Februar 2023 (Beklagter) ihr Einverständnis.
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Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 1. Februar 2023:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger nicht geltend machen könne, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es fehle an einem substantiierten Klagevortrag, worin eine Verletzung liegen könnte. Privatrechtliche Abwehransprüche des Grundstückseigentümers blieben nach Art. 15 BayWG von der vorliegenden beschränkten Erlaubnis unberührt. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, worauf eine Versagung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 WHG zu stützen wäre noch woraus sich ein Ermessensfehler nach § 12 Abs. 2 WHG ergebe.
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Der Beigeladene nahm Akteneinsicht, stellte jedoch keinen Antrag.
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Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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2. Die Klage ist als Drittanfechtungsklage im Sinn des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da sich der Kläger gegen die einem Dritten erteilte wasserrechtliche Erlaubnis wendet und die Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes vom 25. Mai 2022 erreichen will. Dem Kläger fehlt es jedoch an der erforderlichen Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, sodass die Klage bereits unzulässig ist.
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a) Eine Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO zulässig, wenn die Klagepartei geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die insoweit an den klägerischen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen dürfen – mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG – dabei nicht überspannt werden (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 28.6.2000 – 11 C 13.99 – BVerwGE 111, 276 = juris Rn. 41). Eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist jedoch nicht gegeben, wenn es offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise möglich erscheint, dass der streitgegenständliche Bescheid die Klagepartei in einem subjektiven Recht verletzt (BVerwG, U.v. 27.10.1998 – 11 A 10.98 – juris Rn. 14).
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Da der Kläger im Hinblick auf die angegriffene wasserrechtliche Erlaubnis nicht Adressat des Bescheides ist, muss er geltend machen können, durch den an den Beigeladenen gerichteten Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder darlegen, dass der Bescheid gegen Normen verstößt, die auch dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt sind. Denn öffentlich-rechtlicher Drittschutz lässt sich für den Bereich des Wasserrechts – nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts – grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – juris Rn. 9). Der Kläger hat aber vorliegend nicht substantiiert geltend gemacht, durch die angegriffene wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten möglicherweise verletzt zu sein. Der Kläger hat weder im behördlichen Verfahren noch im Klageverfahren erkennen lassen, durch welche Regelung in der angegriffenen Erlaubnis er überhaupt in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Eine mögliche Rechtsverletzung ist für das Gericht auch nach Auswertung der Behördenakten nicht erkennbar.
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b) Der Kläger wendet sich mit seiner Klage als Dritter gegen die dem Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG zur Einleitung gereinigten Abwassers in eine Schuttrinne, aus der der Zulauf zum ...bach entspringt.
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Die Verletzung eines subjektiven Rechts eines Dritten kann sich bei einer solchen beschränkten Erlaubnis (nur) insoweit ergeben, als aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen, somit auch bei der beschränkten Erlaubnis, im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden; diesen Privaten steht ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit demjenigen Gewicht zu, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt (BayVGH, B.v. 4.4.2022 – 8 CS 21.2389 – juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 10; VG München, U. v. 27.11.2012 – M 2 K 12.3526 – juris Rn. 16). Hingegen findet § 14 Abs. 3 WHG bei der beschränkten Erlaubnis (anders als bei der gehobenen Erlaubnis) keine Anwendung, wie sich im Umkehrschluss aus § 15 Abs. 2 WHG ergibt.
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Die Beantwortung der Frage, ob eine qualifizierte Beeinträchtigung für den Kläger als Drittbetroffenen vorliegt bzw. bei der hier vorgelagerten Frage der Klagebefugnis überhaupt möglich erscheint, erfordert eine Bewertung der betroffenen Belange. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zu Gute kommen soll, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 – 4 B 80.01 – BauR 2002, 1359 = juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 20.5.2021 – 8 B 19.1587 – KommJur 2021, 272 = juris Rn. 38; B.v. 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – ZfW 2020, 134 = juris Rn. 12).
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c) Daran gemessen ist eine Verletzung schützenswerter subjektiv-öffentlicher Rechte durch die dem Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis unter keinen Gesichtspunkten erkennbar. Angesichts des Standorts des ... Hauses auf ... m Höhe in den Allgäuer Alpen ist eine Betroffenheit des Klägers unter Berücksichtigung seiner nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geschützten Planungshoheit ausgeschlossen.
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Ebenso wenig erkennbar ist, dass der Kläger durch die streitgegenständliche Erlaubnis unter dem Blickwinkel des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots klagebefugt sein könnte. Das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch die Einleitung des gereinigten Abwassers des ... Hauses in eine Schuttrinne im Hochgebirge rechtlich geschützte Interessen des Klägers in individualisierter und zugleich qualifizierter Weise betroffen sind. Solche wurden vom Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren benannt. Ihm wurden im behördlichen Verfahren die Antrags- und Planunterlagen der Beigeladenen zur Stellungnahme zugeleitet. Gegenüber der Genehmigungsbehörde wurde lediglich mitgeteilt, dass der Bauausschuss dem Vorhaben nicht zustimmt. Gründe für die Ablehnung des Vorhabens wurden nicht genannt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger keinen Grund genannt, warum er durch die streitgegenständliche Erlaubnis in individualisierter und zugleich qualifizierter Weise betroffen sein soll und welche Interessen oder Belange des Klägers in der Entscheidung hätten Berücksichtigung finden müssen. Der pauschale Vortrag, die Erlaubnis und die Bewilligung hätte nach § 12 Abs. 1 WHG versagt werden müssen und das Bewirtschaftungsermessen nach § 12 Abs. 2 WHG sei fehlerhaft ausgeübt worden, ohne im geringsten auf den Inhalt der beschränkten Erlaubnis einzugehen, ist für die Darlegung einer subjektiven Rechtsverletzung nicht ausreichend.
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Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine nach Art. 15 BayWG erteilte beschränkte Erlaubnis privatrechtliche Ansprüche Dritter nicht ausschließt und zivilrechtliche Ansprüche gegen den Inhaber der Erlaubnis auch nach deren Bestandskraft geltend gemacht werden können, wenn sich herausstellt, dass die erlaubte Gewässerbenutzung nachteilige Wirkungen auf rechtlich geschützte Interessen Dritter hat (Knopp/Müller in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand April 2021, Art. 15 Rn. 6).
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3. Da eine Rechtsverletzung des Klägers durch die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis unter keinem Gesichtspunkt erkennbar ist, war die Klage als unzulässig abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich somit auch nicht dem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, waren seine außergerichtlich entstandenen Aufwendungen nicht für ersatzfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).