Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 24.02.2023 – 207 StRR 44/23
Titel:

Grundsätzlich keine Einlegung der Revision durch einen Rechtsanwalt zu Protokoll

Normenkette:
StPO § 341 Abs. 1
Leitsatz:
Zu Protokoll der Geschäftsstelle kann die Revision durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich weder eingelegt noch begründet werden. Ob dies auch gilt, wenn die Revision (wie hier) zu Protokoll der Hauptverhandlung eingelegt wird, ist zweifelhaft. Die Einlegung erfordert  dann jedenfalls eine mündliche Erklärung, die in das Protokoll aufzunehmen ist; nicht ausreichend ist lediglich die Übergabe eines Schriftsatzes protokolliert, der als Anlage zu Protokoll genommen wurde. (Rn. 3) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Revisionseinlegung, Einlegung zu Protokoll, Rechtsanwalt, Einlegung zu Protokoll der Hauptverhandlung
Vorinstanz:
LG München II, Urteil vom 16.11.2022 – 8 Ns 4 Js 77777/21
Fundstellen:
NStZ 2023, 703
LSK 2023, 14175
BeckRS 2023, 14175

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. November 2022 gewährt.

Gründe

1
1. Gemäß § 341 Abs. 1 StPO muss die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
2
Verteidiger und Rechtsanwälte müssen grundsätzlich u. a. die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln (§ 32d Sätze 1 und 2 StPO). Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat. Dies ist hinsichtlich der Revisionseinlegung vorliegend nicht erfolgt, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat.
3
Zu Protokoll der Geschäftsstelle kann die Revision durch einen Rechtsanwalt weder eingelegt noch begründet werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.1974, 3 Ss 703/74, MDR 1975, 73 (Revisionseinlegung); OLG Rostock, Beschluss vom 06.12.1993, 2 Ss (Owi) 47/93 (für Rechtsbeschwerde); BayObLG, Beschluss vom 29.04.2022, 205 StRR 106/22, n. v. (für Revisionsbegründung)). Ob dies auch gilt, wenn die Revision (wie hier) zu Protokoll der Hauptverhandlung eingelegt wird (für Wirksamkeit dann BGH, Beschluss vom 19.08.1982, 1 StR 595/81, BeckRS 1982, 30402952; Gericke in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., § 341 Rdn. 9), ist zwar zweifelhaft. Eine Einlegung zu Protokoll erfordert allerdings auch dann eine mündliche Erklärung, die in das Protokoll aufzunehmen ist (Knauer/Kudlich in: Münchner Kommentar zur StPO, 1. Aufl., § 341 Rdn. 22). Vorliegend ist hingegen lediglich die Übergabe eines Schriftsatzes protokolliert, der als Anlage zu Protokoll genommen wurde; dies ist nicht ausreichend.
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2. Der Senat nimmt jedoch das Vorbringen des Verteidigers im Schriftsatz vom 10. Februar 2023 zum Anlass, dem Angeklagten nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Mit diesem hat der Verteidiger nach dem entsprechenden Hinweis auf das Fristversäumnis in der ihm am 10. Februar 2023 zugestellten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft die Einlegung der Revision in elektronischer Form nachgeholt. Der Verteidiger hat im Übrigen zwar nur für seine eigene Person eine Verhinderung zur form- und mithin fristgerechten Einlegung des Rechtsmittels dargetan. Auf den Kenntnisstand des Angeklagten kam es aber vorliegend ausnahmsweise nicht an, weil das Fristversäumnis allein auf der rechtlichen Unwissenheit und damit auf einem Verschulden des Verteidigers (und des Gerichtes durch Entgegennahme des Schriftsatzes und entsprechende Protokollierung) beruhte. Dieses ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2022, 6 StR 413/22, zitiert nach juris).
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3. Die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 345 Rdn. 6).