Titel:
Rundfunkbeitrag, Bestreiten des Zugangs von 21 Festsetzungsbescheiden, Keine Zugangsfiktion, wenn Aufgabe zur Post nicht ersichtlich, Anscheinsbeweis
Normenketten:
RBStV
VwGO § 88
VwGO § 43
BayVwVfG Art. 43
BayVwVfG Art. 41
VwGO § 155 Abs. 1 S. 3
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Bestreiten des Zugangs von 21 Festsetzungsbescheiden, Keine Zugangsfiktion, wenn Aufgabe zur Post nicht ersichtlich, Anscheinsbeweis
Fundstelle:
BeckRS 2023, 13838
Tenor
I.Es wird festgestellt, dass der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. November 2014, Beitragsnummer *** *** ***, nicht wirksam geworden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2019 für eine Wohnung.
2
Mit Schreiben vom 15. Februar 2014 informierte der Beklagte den Kläger über die Anmeldung eines Beitragskontos für seine Wohnung W* …straße …, 8* … I* … unter der Beitragsnummer … … … ab dem 1. Januar 2013.
3
In der Folge setzte der Beklagte mit insgesamt 22 Festsetzungsbescheiden Rundfunkbeiträge gegen den Kläger wie folgt fest:
|
Zeitraum
Von bis
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Datum Bescheid
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Datum Postauslieferung lt. Behördenakte
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Rundfunkbeitrag
EUR
|
Säumniszuschlag
EUR
|
Gesamt
EUR
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01.2013
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03.2014
|
04.07.2014
|
10.07.2014
|
269,70
|
8,00
|
277,70
|
|
04.2014
|
06.2014
|
01.08.2014
|
11.08.2014
|
53,94
|
8,00
|
61,94
|
|
07.2014
|
09.2014
|
01.11.2014
|
|
53,94
|
8,00
|
61,94
|
|
10.2014
|
12.2014
|
02.01 2015
|
08.01.2015
|
53,94
|
8,00
|
61,94
|
|
01.2015
|
03.2015
|
01.04.2015
|
07.04.2015
|
53,94
|
8,00
|
61,94
|
|
04.2015
|
06.2015
|
02.07.2015
|
09.07.2015
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
07.2015
|
09.2015
|
02.10.2015
|
09.10.2015
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
10.2015
|
12.2015
|
03.01.2016
|
07.01.2016
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
01.2016
|
03.2016
|
01.04.2016
|
07.04.2016
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
04.2016
|
06.2016
|
01.07.2016
|
07.07.2016
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
07.2016
|
09.2016
|
01.10.2016
|
07.10.2016
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
10.2016
|
12.2016
|
02.01 2017
|
04.01.2017
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
01.2017
|
03.2017
|
01.04.2017
|
04.04.2017
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
04.2017
|
06.2017
|
03.07.2017
|
05.07.2017
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
07.2017
|
09.2017
|
02.10.2017
|
09.10.2017
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
10.2017
|
12.2017
|
02.01.2018
|
04.01.2018
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
01.2018
|
03.2018
|
06.04.2018
|
12.04.2018
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
04.2018
|
06.2018
|
05.07.2018
|
09.07.2018
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
07.2018
|
09.2018
|
02.10.2018
|
05.10.2018
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
10.2018
|
12.2018
|
02.01.2019
|
07.01.2019
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
01.2019
|
03.2019
|
01.04.2019
|
03.04.2019
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
04.2019
|
06.2019
|
02.07.2019
|
04.07.2019
|
52,50
|
8,00
|
60,50
|
|
Summe
|
|
|
|
|
|
1.553,96
|
4
Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 versandte der Beklagte ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht I* … betreffend die 20 Festsetzungsbescheide für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2018.
5
Mit Schreiben vom … Juli 2019 zeigte der Bevollmächtigte des Klägers die anwaltliche Vertretung gegenüber dem Beklagten an und wandte sich gegen die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger. Die Festsetzungsbescheide lägen nicht vor und es werde die Einrede der Verjährung erhoben.
6
Mit Schreiben vom … Juli 2019 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Juli 2019 Widerspruch erheben. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2019, zugegangen am 11. November 2019, zurück. Insbesondere seien die Festsetzungsbescheide wirksam zugestellt worden und mangels Widerspruch rechtskräftig geworden. Eine Verjährung liege daher nicht vor.
7
Mit Telefax vom 11. Dezember 2019 ließ der Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München „gegen die Festsetzungsbescheide … vom 02.07.2019, 01.04.2019, 02.01.2019, 02.10.2018, 05.07.2018, 06.04.2018, 02.01.2018, 02.10.2017, 03.07.2017, 01.04.2017, 02.01.2017, 01.10.2016, 01.07.2016, 01.04.2016, 03.01.2016, 02.10.2015, 02.07.2015, 01.04.2015, 02.01.2015, 01.11.2014, 01.08.2014 und 04.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids … vom 06.11.2019“ erheben. Er beantragt mit weiterem Schriftsatz vom 13. März 2020, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.07.2019, Beitragsnummer … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger neu zu verbescheiden mit der Maßgabe, dass Beitragsforderungen die vor dem 31.12.2015 entstanden sind, keine Berücksichtigung finden. Der Kläger beantragt zuletzt,
8
1. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Juli 2019, Beitrags-Nr. … in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 6. November 2019 wird aufgehoben.
9
2. Es wird festgestellt, dass die den Rundfunkbeitragsforderungen des Beklagten für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2019 zugrundeliegenden 21 Festsetzungsbescheide vom 4. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2014, 2. Januar 2015, 1. April 2015, 2. Juli 2015, 2. Oktober 2015, 3. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 2. Januar 2017, 1. April 2017, 3. Juli 2017, 2. Oktober 2017, 2. Januar 2018, 6. April 2018, 5. Juli 2018, 2. Oktober 2018, 2. Januar 2019 und 1. April 2019 nicht wirksam geworden sind.
10
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide mit Ausnahme des Festsetzungsbescheides vom 2. Juli 2019 nicht erhalten habe. Eine rechtskräftige Festsetzung habe daher nicht stattgefunden. Forderungen, die vor dem 31. Dezember 2015 entstanden sind, seien somit verjährt. Die Einrede der Verjährung werde ausdrücklich erhoben. Insbesondere sei für die Anmeldebestätigung vom 15. Februar 2014 betreffend das Beitragskonto des Klägers sowie die Erinnerung vom 2. Mai 2014 kein Postauslieferungsdatum vermerkt worden. Für den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2014 sei ein Postauslieferungsdatum 10. Juli 2014, für den Bescheid vom 1. August 2014 ein Postauslieferungsdatum 11. August 2014 angegeben worden. Bezüglich der Mahnungen vom 1. September 2014 und 1. Oktober 2014 sowie des Bescheides vom 1. November 2014 fehle die Angabe eines Postauslieferungsdatums. Ebenso fehle ein Postauslieferungsdatum für das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2014. Hinsichtlich der weiteren Bescheide werde zwar ein Postauslieferungsdatum benannt, dieses stehe jedoch in Widerspruch zur Kontoübersicht, welche für diese Zeiträume „kein FB, da Rückstand oder im Mahnverfahren“ ausweise. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Bescheide tatsächlich zur Post gegangen seien. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises lägen nicht vor.
11
Der Beklagte beantragt,
13
Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid vom 6. November 2019 verwiesen. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Neuverbescheidung im Hinblick auf die Rundfunkbeitragspflicht bestehe nicht.
14
Am 26. Mai 2023 fand die mündliche Verhandlung statt, an welcher kein Vertreter des Beklagten teilnahm.
15
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16
Die Klage bleibt überwiegend ohne Erfolg.
17
1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2023 entschieden werden, obwohl für den Beklagten kein Vertreter erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass über die Verwaltungsstreitsache auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Bevollmächtigte des Beklagten ist form- und fristgerecht geladen worden.
18
2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt auch das für den Klageantrag zu 2 erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO vor. Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. Letztlich kommt es darauf an, dass im zu entscheidenden Fall ein konkreter Klärungsbedarf besteht, das heißt, dass zwischen den Parteien in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt Meinungsverschiedenheiten bestehen, bezüglich derer ein Feststellungsurteil Befriedungswirkung verspricht. Zu bejahen ist ein konkreter Klärungsbedarf insbesondere, wenn zwischen Bürger und Behörde Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten bestehen und der Bürger bevorstehende oder angedrohte nachteilige Maßnahmen der Behörde oder Sanktionen vermeiden will (BeckOK VwGO/Möstl, 65. Ed. 1.1.2023, VwGO § 43 Rn. 19 m. w. N.). Im vorliegenden Fall bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über die Wirksamkeit der 21 streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide, aus denen der Beklagte teilweise bereits vollstreckt und der Kläger eine solche Vollstreckung verhindern möchte.
19
Desweiteren ist der Klageantrag zu 2 auch nicht subsidiär gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der Kläger kann den Einwand, dass ihn die 21 streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide nicht erreicht haben, weder durch eine Verpflichtungs- noch durch eine Anfechtungsklage geltend machen. Eine Verpflichtungsklage auf Neuverbescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (siehe Schriftsatz vom 13. März 2020) wäre nämlich bereits unzulässig, weil dem Kläger für eine Verpflichtung des Beklagten, ihm gegenüber neue belastende Beitragsbescheide zu erlassen, das für eine gerichtliche Entscheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nach Art. 19 Abs. 4 GG fehlen dürfte, zumal damit die „alten“ streitgegenständlichen Bescheide noch immer in der Welt wären. Darüber hinaus dürfte eine solche Verpflichtungsklage auch unbegründet sein, weil eine Anspruchsgrundlage für ein derartiges Begehren nicht ersichtlich ist. Der Kläger kann seine Rechte auch nicht durch eine Anfechtungsklage gegen die 21 Festsetzungsbescheide für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2019 (siehe Klageschrift vom 11. Dezember 2019) verfolgen. Unterstellt, dass der klägerische Vortrag, die Bescheide seien nicht wirksam geworden, zutreffe, wäre eine solche Klage unzulässig, weil nicht statthaft. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage ist nämlich, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtlich existent ist. Eine Anfechtungsklage gegen „Verwaltungsakte“, die nicht bekannt gegeben, nichtig, bereits erledigt oder anderweitig aufgehoben, sind, ist nicht statthaft (Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl. 2021, § 14 Rn. 10).
20
3. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 ist die Klage unbegründet. Der Festsetzungsbescheid vom 2. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
21
3.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages – RFinStV – vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566) in der jeweils gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages; siehe BayVerfGH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 – Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) und späteren Zustimmungsbeschlüssen kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu.
22
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 5. Dezember 2016, in Kraft getreten am 1. Januar 2017 (StAnz Nr. 51-52/2016) i.V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV.
23
3.2 Formelle Mängel des Festsetzungsbescheides vom 2. Juli 2019 sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
24
3.3 Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung zur Beitragspflicht gemäß §§ 2 und 3 RBStV sind im Falle des Klägers gegeben.
25
Gemäß § 2 Abs. 1 RBSV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Der Begriff der Wohnung ist in § 3 RBStV definiert.
26
Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV gewesen zu sein, und war demnach als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner und für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen.
27
Dieser betrug vom April 2015 bis Juli 2021 17,50 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9.7.2014 und § 8 RFinStV in der Fassung des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages vom 17. Juni 2020, GVBl. S. 602 ff.).
28
3.4 Die Rundfunkbeiträge durften ebenso wie der Säumniszuschlag in der gewählten Höhe festgesetzt werden. Die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April 2019 bis Juni 2019 waren zum 2. Juli 2019 rückständig und auch länger als 4 Wochen nach Fälligkeit nicht in voller Höhe entrichtet.
29
Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils 3 Monate zu leisten, § 7 Abs. 3 RBStV. Der Rundfunkbeitrag ist somit kraft Gesetzes fällig; eines Festsetzungsbescheids zur Begründung der Fälligkeit bedarf es folglich nicht. Rückständige Rundfunkbeiträge werden festgesetzt, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Wird der Rundfunkbeitrag nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, ist ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuldner, mindestens aber ein Betrag von 8 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt, § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Rundfunkbeitragssatzung.
30
3.5 Sonstige, insbesondere verfassungsrechtliche, Bedenken gegen die Beitragspflicht als solche bestehen nicht. Die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels ist höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 – juris) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris) geklärt. Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Erhebung des Rundfunkbeitrages an die potentielle Möglichkeit zu knüpfen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen. Der Beitrag dient dabei dem Ausgleich des Vorteils, der in der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht.
31
3.6 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei dem im Festsetzungsbescheid enthaltenen Hinweis, dass einschließlich des Monats 06.2019 ein offener Gesamtbetrag von 1.553,96 EUR bestehe, lediglich um eine nachrichtliche bzw. informatorische Mitteilung ohne Rechtsverbindlichkeit, nicht aber um einen vollstreckungsfähigen bzw. angreifbaren Verwaltungsakt handelt (vgl. hierzu Beck RundfunkR/Tucholke, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 10 Rn. 49).
32
4. Der Klageantrag zu 2 ist bezüglich des Festsetzungsbescheides vom 1. November 2014 begründet, hinsichtlich der übrigen 20 streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide unbegründet.
33
4.1 Hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 1. November 2014 war die vom Kläger erwünschte Feststellung der Unwirksamkeit auszusprechen. Der Festsetzungsbescheid vom 1. November 2014 ist mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden.
34
Gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog (zur entsprechenden Anwendung des BayVwVfG siehe BayVGH, B. v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – beck-online, Rn. 28 mw.N.) wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG analog gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG analog gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
35
Bezüglich des Festsetzungsbescheides vom 1. November 2014 liegt keine wirksame Bekanntgabe in diesem Sinne vor. Die Fiktionswirkung von Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG analog greift hier nicht. Diese würde nämlich voraussetzen, dass der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post feststellbar ist (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 59. Ed. 1.4.2023, VwVfG § 41 Rn. 69). Weder aus der Behördenakte noch aus sonstigem Vorbringen des Beklagten ist jedoch ersichtlich, dass und wann dieser Bescheid zur Post gegeben wurde. Zweifel gehen insoweit zu Lasten der Behörde bzw. des Beklagten.
36
4.2 Hinsichtlich der übrigen 20 Festsetzungsbescheide war die vom Kläger gewünschte Feststellung hingegen abzulehnen. Diese Bescheide sind gemäß Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG analog wirksam und nach § 74 Abs. 1 VwGO bestandskräftig geworden. Die Bescheide wurden dem Kläger gemäß Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG analog bekannt gegeben.
37
Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung dieses Gerichts (etwa VG München, U. v. 14.3.2016 – M 26 K 15.3303 – beckonline; U. v. 8.7.2015 – M 6b K 14.4420 – juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (etwa B. v. 11.5.2011 – 7 C 11.232 – juris m. w. N.) ist der vom Kläger bestrittene Zugang und im Übrigen auch die Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide nachgewiesen. Der Beklagte genügt seiner Nachweispflicht durch Beweis des ersten Anscheins, wenn er Tatsachen vorträgt bzw. solche ersichtlich sind, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss.
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Diesen Nachweis hat der Beklagte vorliegend erbracht. Nach der sogenannten „History“-Aufstellung des Beklagten zum Beitragskonto des Klägers sind alle 20 Bescheide an den Kläger versandt worden, ohne dass auch nur eine der Sendungen als unzustellbar zurückgegangen wäre. Nachdem sämtliche Bescheide an die dem Beklagten bekannte Adresse des Klägers adressiert waren, ist davon auszugehen, dass sie ihn auch alle erreicht haben. Der Behördenakte ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sämtliche Schreiben übereinstimmend mit der Adresse des Klägers versehen und damit korrekt adressiert waren. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, unter der Anschrift nicht wohnhaft gewesen zu sein. Dem Kläger ist es nicht gelungen, schlüssig vorzutragen, warum in seinem Fall von einem atypischen Geschehensablauf auszugehen ist. Es erscheint es lebensfremd und statistisch völlig unrealistisch, dass alle 20 Festsetzungsbescheide und auch weitere Sendungen im Postbetrieb verlorengegangen sein könnten. Diese außergewöhnliche Häufung angeblich abhanden gekommener Postsendungen, für die sich keine plausible Erklärung finden lässt, rechtfertigt nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme, dass der Kläger die Bescheide tatsächlich erhalten haben muss (vgl. BayVGH, B.v. 24. 10. 2007 – 7 CE 07.2317 – beckonline, Rn. 10). Auch soweit der Kläger bestreiten lässt, dass die 20 Festsetzungsbescheide vom Beklagten überhaupt zur Post aufgegeben wurden, so dass die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis des Postzugangs nicht vorlägen, dringt er mit diesem Argument nicht durch. Aus der Behördenakte ist – mit Ausnahme des oben unter Nr. 4.1 erörterten Festsetzungsbescheides vom 1. November 2014 – für jeden der 20 Festsetzungsbescheide eindeutig erkennbar, wann er nach Aktenlage vom Beklagten zur Post gegeben wurde. Die Tatsache, dass die Schreiben nicht mit einer eindeutigen und nur einmalig verwendeten Identifizierungsnummer versehen sind, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Aus der Behördenakte ist nämlich ersichtlich, dass für eine bestimmte Rundfunkbeitragsnummer und für einen jeweils angegebenen Beitragszeitraum an einem bestimmten Tag ein Festsetzungsbescheid zur Post gegeben wurde. Unter der von den Parteien nicht strittig gestellten Prämisse, dass nämlich unter der Rundfunkbeitragsnummer des Klägers kein weiterer Rundfunkbeitragspflichtiger geführt wird, ist damit aus den Angaben in der Behördenakte (Rundfunkbeitragsnummer und Beitragszeitraum) zweifelsfrei erkennbar, welcher der 20 Festsetzungsbescheide an welchem Tag an den Kläger versandt wurde. Einer Vorlage der gesamten Postausgangsliste des Beklagten bedarf es hierfür nicht. Soweit der Kläger darauf hinweisen lässt, dass die Festsetzungsbescheide immer erst einige Tage nach dem jeweiligen Bescheiddatum zur Post gegeben worden seien, ist das in diesem Zusammenhang irrelevant. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb diese regelmäßige Verzögerung dazu geführt haben soll, dass die Festsetzungsbescheide vom Beklagten überhaupt nicht versandt worden sein sollen. Zudem dürften gerade in großen arbeitsteiligen Organisationen, in welchen Bescheid-Erstellung und Bescheid-Versand typischerweise organisatorisch getrennt sind, solche Verzögerungen nicht ungewöhnlich sein. Soweit der Kläger außerdem vortragen lässt, dass einzelne Mahnungen und auch ein Vollstreckungsersuchen in den Akten des Beklagten nicht mit einem Postauslieferungsdatum versehen worden sind, ist für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar, was dies mit den hier streitgegenständlichen 20 Festsetzungsbescheiden zu tun haben könnte, bei denen jeweils ein Postauslieferungsdatum in der Behördenakte vermerkt wurde. Dass sonstige Postsendungen in den Behördenakten nicht mit einem Postauslieferungsdatum versehen wurden, lässt jedenfalls nicht den zwingenden Schluss zu, dass Sendungen, bei denen ein Postauslieferungsdatum vermerkt wurde, nicht zur Post gegeben worden seien.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringeren Teil unterlegen ist. Zur Orientierung bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung bietet sich für das Gericht die Parallelvorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO an. In Bezug auf eine Zuvielforderung des Klägers zieht die zivilgerichtliche Praxis die Grenze bei einem Bruchteil von 1/10 des Klagebetrags (BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, 65. Ed. 1.4.2023, VwGO § 155 Rn. 4). So liegt es hier. Das Unterliegen des Beklagten ist im Verhältnis zum Unterliegen des Klägers im Übrigen nur als gering anzusehen. Der Beklagte ist bezüglich des Festsetzungsbescheides vom 1. November 2014 mit einem Streitwert von 61,94 EUR unterlegen. Bezogen auf den Gesamtstreitwert von 1.553,96 EUR entspricht dies lediglich ca. 4 Prozent.
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6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.