Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 05.06.2023 – W 6 S 23.667
Titel:

Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar wegen in Probezeit begangener Geschwindigkeitsüberschreitung

Normenketten:
StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
FeV § 31
Leitsatz:
Hat der Fahrerlaubnisinhaberinnerhalb der Probezeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten und erging deswegen im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine rechtskräftige Entscheidung, stellt dies eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung dar, die die Anordnung der Teilnahme an einem  Aufbauseminar begründet. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortverfahren, Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger, Geschwindigkeitsüberschreitung, syrische Fahrerlaubnis, im Zeitpunkt der Erteilung abgelaufener syrischer Führerschein, keine Anrechnung auf Probezeit, Straßenverkehr, Fahrerlaubnis auf Probe, Aufbauseminar, Anordnung der Teilnahme, schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung, rechtskräftige Entscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 13803

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger.
2
1. Der in Syrien geborene Antragsteller beantragte am 26. Februar 2020 beim Landratsamt Z* … die Umschreibung seiner syrischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B und legte einen am 2. Februar 2009 ausgestellten syrischen Führerschein mit Gültigkeit bis 1. Februar 2017 im Original und eine beglaubigte Übersetzung vor.
3
Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg nahm auf einen Untersuchungsauftrag hin mit Schreiben vom 11. August 2020 zur Echtheit des Führerscheindokuments Stellung und teilte mit, dass Dokument stimme mit vorliegenden Vergleichsunterlagen, welche als echt bewertet worden seien, überein. Syrische Führerscheine dieser Serie beinhalteten unzureichende Sicherheitsmerkmale. Eine Lichtbildmanipulation sei im vorliegenden Fall weder zu belegen noch auszuschließen.
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Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung legte der Antragsteller am 14. Oktober 2020 erfolgreich ab.
5
Nach einem Wohnsitzwechsel des Antragstellers gab das Landratsamt Z* … die Fallbearbeitung am 13. April 2021 an das Landratsamt S* …-M* … ab.
6
Die praktische Fahrerlaubnisprüfung wurde am 28. Oktober 2021 bestanden und dem Antragsteller am 3. November 2021 die Fahrerlaubnis erteilt. In der Führerscheinkartei wurde für den Antragsteller eine Probezeit bis 3. November 2023 eingetragen.
7
Unter dem 27. März 2023 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, dass gegen den Antragsteller am 31. Oktober 2022, rechtskräftig seit 3. Februar 2023 eine Geldbuße in Höhe von 150,00 EUR verhängt und ein Punkt in das Fahreignungsregister eingetragen wurde. Der Antragsteller habe am 25. August 2022 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten. Als Rechtsgrundlage waren die §§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 zur StVO, § 49 StVO, § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 5 StVG sowie Nr. 11.3.5 des Bußgeldkatalogs (BKat) angegeben.
8
Mit Bescheid vom 12. April 2023 ordnete die Antragsgegnerin die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an und teilte ihm mit, dass sich die Probezeit um zwei Jahre bis 3. November 2025 verlängere. Er wurde aufgefordert, der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin die Teilnahme an dem Aufbauseminar bis spätestens 15. Juni 2023 nachzuweisen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnis bei nicht rechtzeitiger Vorlage unmittelbar gemäß § 2a Abs. 3 StVG entzogen werde. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Es wurden eine Gebühr in Höhe von 25,60 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR festgesetzt.
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Zur Begründung wird ausgeführt: Der Antragsteller habe nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen, weshalb die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger anzuordnen gewesen sei.
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2. Am 9. Mai 2023 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 23.586 Klage erheben und am 25. Mai 2023 im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/der Klage des „Klägers“ gegen die Verfügung der „Beklagten“ vom 12. April 2023 wiederherzustellen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller befinde sich nicht in der Probezeit. Auch wenn der syrische Führerschein des Antragstellers zum 1. Februar 2017 abgelaufen sei, habe das Landratsamt Z* … die Angelegenheit unbeschadet dessen als Umschreibung behandelt. In diesem Fall entfielen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) die Vorschriften über die Ausbildung und bei Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis sei die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland auf die Probezeit gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 StVG anzurechnen. Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 eine Umschreibung eines ausländischen Führerscheins ohne Probezeit mitgeteilt worden.
12
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
13
Der Antrag sei nicht begründet, da die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger rechtmäßig sei. Die Anordnung sei gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG erfolgt. Der mitgeteilte Verstoß stelle eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe dar. Insbesondere sei die Zuwiderhandlung während der laufenden Probezeit begangen worden. Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sei vom Landratsamt Z* … entgegen der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 1 FeV als Umschreibung behandelt worden, obwohl der syrische Führerschein des Antragstellers am 1. Februar 2017 abgelaufen sei. Mit der Erteilung der Fahrerlaubnis liege ein rechtswidriger Verwaltungsakt vor, auf dessen Bestand der Antragsteller schutzwürdig vertrauen dürfe. Das Landratsamt S* …-M* … habe den Antrag in einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis umgedeutet. Mit Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis am 3. November 2021 sei die Probezeit gesetzeskonform bis 3. November 2023 festgesetzt worden. Die Antragsgegnerin habe bei der Anordnung des Aufbauseminars keinen Ermessensspielraum.
14
3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 6 K 23.586) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
15
Bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO) ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs/der Klage gegen die Verfügung vom 12. April 2023 dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger vom 12. April 2023 im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt.
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Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
17
Vorliegend ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Die vom Antragsteller im Verfahren W 6 K 23.586 erhobene Klage gegen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger hat wegen § 2a Abs. 6 StVG keine aufschiebende Wirkung.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
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Gemessen hieran war der Antrag abzulehnen, weil sich die mit Bescheid vom 12. April 2023 angeordnete Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
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Im Einzelnen:
21
1. Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
22
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde für den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei dieser Maßnahme an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2 Abs. 2a StVG). Nach § 34 Abs. 2 FeV erfolgt die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 StVG (§ 35 FeV) schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen.
23
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar für Fahranfänger war anzuordnen, da er innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei der Entscheidung über die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar keinen Ermessensspielraum.
24
Der Antragsteller hat durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen. Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) nach der Anlage 12 zur FeV. Nach Punkt A 2.1 der Anlage 12 zur FeV stellt insbesondere der Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung dar. Die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit ist auch nach § 28 Abs. 3 Nr. 3a bb StVG in das Fahreignungsregister einzutragen, da die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 60,00 EUR (hier: 150,00 EUR) geahndet wurde.
25
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tat am 25. August 2022 (vgl. Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 2a StVG Rn. 140) befand sich der Antragsteller auch noch innerhalb der vor Verlängerung bis 3. November 2023 laufenden Probezeit.
26
Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Sichtweise. Insbesondere ist eine solche nicht aufgrund von § 2a Abs. 1 Satz 2 StVG angezeigt, wonach bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen ist. Denn eine Anrechnung der Zeit seit dem Erwerb der syrischen Fahrerlaubnis durch den Antragsteller kommt vorliegend nicht in Betracht.
27
Es kann dabei dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin meint – eine Anrechnung generell nur dann erfolgen kann, wenn eine ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche im Sinne von § 31 FeV „umgeschrieben“ wird oder dies auch bei einer Ersterteilung nach §§ 21 ff. FeV in Betracht kommt (für letzteres: OVG Saarl, B.v. 4.2.2020 – 1 B 336/19 – juris Rn. 9 f.). Denn es fehlt in jedem Fall an der weiteren Voraussetzung einer Anrechnung, nämlich der Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis (vgl. OVG Saarl, a.a.O. Rn. 12; VG Bremen, B.v. 24.1.2012 – 5 V 1862/11 – juris Rn. 25; Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 2a StVG Rn. 41).
28
Der syrische Führerschein des Antragstellers war ausweislich des vorgelegten Dokuments bis 1. Februar 2017 gültig. Die deutsche Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller am 3. November 2021 erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller damit kein Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis (mehr) und eine Anrechnung der Zeit seit Erwerb seiner Fahrerlaubnis in Syrien nach § 2a Abs. 1 Satz 2 StVG erfolgt nicht. Die Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgte, wie sich eindeutig aus dem in der Behördenakte befindlichen Auszug aus der Führerscheindatei ergibt, als Ersterteilung (Bl. 63 der Behördenakte) mit der Folge einer Probezeit von zwei Jahren ab Erteilung nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 StVG. Die Probezeit begann mit der Erteilung am 3. November 2021 kraft Gesetzes, ohne dass es einer dahingehenden Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde bedurfte (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 2a StVG Rn. 21).
29
Der Antragsteller ist für die Tatsache, dass er im Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis über eine gültige ausländische Fahrerlaubnis verfügt, materiell beweisbelastet (vgl. OVG Saarl, a.a.O., Rn. 13; VG Braunschweig, B.v. 16.6.2022 – 6 B 164/22 – juris Rn. 39 m.w.N.; VG Bremen, B.v. 24.1.2012 – 5 V 1862/11 – juris Rn. 25). Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Erklärung des Antragstellers, dass seine syrische Fahrerlaubnis noch gültig sei (Bl. 58 der Behördenakte), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da diese Erklärung im klaren Widerspruch zu der ausgewiesenen Gültigkeit des syrischen Führerscheins des Antragstellers steht und er weder gegenüber der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht hat, dass dennoch eine gültige syrische Fahrerlaubnis besteht. Im Hinblick auf den summarischen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist auch keine weitere Sachaufklärung seitens des Gerichts veranlasst (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 125 m.w.N.).
30
Zu keiner abweichenden Sichtweise führt es, dass das Landratsamt Z* … den Antrag des Antragstellers als Antrag auf „Umschreibung“ im Sinne von § 31 FeV behandelt hat. Es ist den Behördenakten nicht zu entnehmen und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass eine tatsächliche Umschreibung vorgenommen und insbesondere ein entsprechender Vermerk (§ 31 Abs. 4 FeV) im Führerschein des Antragstellers angebracht wurde. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, dürften die Voraussetzungen für eine Umschreibung zudem nicht vorgelegen haben, da der Antragsteller wie dargestellt nicht mehr im Besitz einer gültigen syrischen Fahrerlaubnis war.
31
Nach alledem wird die Klage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben und der Antrag war abzulehnen.
32
2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33
Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 1.250,00 EUR festzusetzen. Nach Nr. 46.12 ist für eine Klage gegen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar der halbe Auffangstreitwert und damit ein Betrag von 2.500,00 EUR anzusetzen, welcher im vorliegenden Sofortverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren war.