Titel:
Anforderungen an die Ablehnung der Gewährung von Vollzugslockerungen bei langjährig Inhaftierten
Normenketten:
GG Art. 1, Art. 2
StVollzG § 109
BayStVollzG Art. 13 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:
1. Die strengen Grundsätze, die die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen zur Gewährung von Lockerungen aufgestellt hat, um den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen, gelten nur für die zum Erhalt und zur Festigung der Lebenstüchtigkeit gebotenen Ausführungen. (Rn. 17 – 20)
2. Beantragt ein langjährig Inhaftierter über die zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit erforderlichen Ausführungen weitere Lockerungen, bestimmt sich deren Anordnung nach Art. 13 BayStVollzG. Dabei darf die Justizvollzugsanstalt auch den Personalbedarf, den Aspekt der Gleichbehandlung der Gefangenen und den organisatorischen Aufwand mit berücksichtigen. (Rn. 20 und 32)
Bei langjährig Inhaftierten kann es geboten sein, Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive noch nicht abzeichnet (Anschluss an BVerfG BeckRS 2010, 52527). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Strafvollzug, langjährige Inhaftierung, Vollzugslockerung, Ausführung, Erhalt der Lebenstüchtigkeit, Personalbedarf, Gleichbehandlung der Gefangenen, organisatorischer Aufwand, Sicherheitsvorkehrungen
Vorinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 11.10.2022 – SR StVK 301/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 13710
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 11. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der sich seit dem 8. April 2014 in Haft befindet, gegen einen Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 11. Oktober 2022, in dem diese den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zurückgewiesen hat. Der Entscheidung lag zugrunde, dass die Justizvollzugsanstalt (JVA) Straubing mit Bescheid vom 2. März 2022 die Gewährung einer vom Beschwerdeführer am 22. September 2021 beantragten Ausführung abgelehnt hatte. Während der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass ihm als langjährig inhaftierten Strafgefangenen im Jahr 2021 eine weitere (dritte) Ausführung zugestanden hätte, ist die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung der JVA Straubing nicht zu beanstanden und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet sei. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat am 22. November 2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig. Die Rechtsbeschwerde bietet Anlass, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Der Senat hat zu der Frage, in welchem Umfang den langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ohne weitere Vorbedingungen und ohne Berücksichtigung der Kapazitäten der Anstalt zu gewähren sind, noch keine Stellung bezogen.
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Die Rechtsbeschwerde erweist sich jedoch als unbegründet.
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A. Die formellen Rügen versagen.
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1. Die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG) geltend macht, sind entgegen § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt und damit nicht zulässig erhoben.
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a) Nach der genannten Vorschrift ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Diese Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten und sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr., vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 – 5 Ws 140/17 Vollz – und vom 20. November 2014 – 5 Ws 37/14 Vollz –, jeweils m. w. N.). Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris Rn. 24) – regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, derer sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz –, juris Rn. 14, jew. m.w.N.).
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b) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht.
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aa) Soweit er rügt, die Strafvollstreckungskammer wäre aufgrund ihrer Aufklärungspflicht gehalten gewesen, zu prüfen, ob die Anstalt im Dezember 2021 Ausführungen zum Erhalt und zur Festigung der Lebenstüchtigkeit geplant hätte, er selbst interpretiere die Stellungnahme der JVA vom 27. Januar 2022 zur Anzahl der Ausführungen bis November 2021 abweichend von den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer dahingehend, dass die Anstalt im Dezember 2021 keine derartigen Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit geplant gehabt hätte, lässt sich seinem Vortrag weder die bestimmte Behauptung einer Beweistatsache, noch die Angabe eines Beweismittels oder die Behauptung eines Beweisergebnisses oder eine Darlegung der Entscheidungserheblichkeit entnehmen.
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Die Rüge wäre zudem unbegründet. Sollte nämlich, wie der Beschwerdeführer behauptet, seine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Jahr 2021 erforderlich gewesen sein, käme es auf die Anzahl weiterer geplanter Ausführungen anderer Gefangener zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Monat Dezember nach der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht maßgeblich an. Die Strafvollstreckungskammer war daher nicht gehalten, die Zahl aufzuklären.
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bb) Soweit der Beschwerdeführer einen regenerativen Effekt seiner bislang erfolgten Ausführungen unter Verweis auf die stigmatisierende Wirkung von sichtbaren Handfesseln in Zweifel zieht und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage vermisst, verkennt er, dass der Anspruch eines Langzeitinhaftierten auf eine Ausführung zum Erhalt und zur Festigung der Lebenstüchtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht unter dem Vorbehalt eines sachverständig festgestellten Bedarfs im Einzelfall steht. Welcher Erkenntnisgewinn dem von ihm geforderten Sachverständigengutachten für den Erfahrungswert, dass regelmäßige Ausführungen prognostisch dazu dienen können, den schädlichen Auswirkungen eines langjährigen Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, zukommen könnte, erschließt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Ein individuelles Ausbleiben eines feststellbaren Erfolges der bislang erfolgten Ausführungen hätte jedenfalls nicht zur Folge, dass die Ausführung wiederholt oder die Anzahl der Ausführungen erhöht werden müsste. Eine weitere Aufklärung der regenerierenden Wirkung der früheren Ausführungen durfte somit unterbleiben, weil diese für die Entscheidung ohne Bedeutung war.
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2. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör geltend macht, ist ebenfalls nicht entsprechend den Anforderungen des § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG begründet worden und erweist sich ebenfalls als unzulässig.
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a) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert nach gefestigter Rechtsprechung neben der Angabe der Tatsachen, aus denen sich aus der Sicht des rügenden Betroffenen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt, einen substanziierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung einschließlich der Darlegung, warum nicht auszuschließen sei, dass die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre; zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes gehört somit auch die Angabe, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen sei, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (KG Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 5 Ws 168/19 Vollz –, juris Rn. 16; KG, Beschluss vom 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz – juris Rn. 12, m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2013 – III-1 Vollz (Ws) 256/13 –, juris).
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b) Diese Vorgaben hat der Beschwerdeführer nicht beachtet. Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, was der Beschwerdeführer zur Anzahl der im Dezember 2021 durchgeführten oder geplanten Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit vorgetragen und über welche Erkenntnisse er dazu verfügt hätte. Er verhält sich auch nicht dazu, inwiefern dieses Vorbringen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hätte beeinflussen können.
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Die Rüge wäre im übrigen auch unbegründet. Selbst wenn der Senat zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellen würde, dass die Anstalt im Dezember 2021 keine Ausführungen anderer Gefangener zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit durchgeführt – oder geplant – hätte, kann er ausschließen, dass sich dieser Umstand bei der Frage, ob dem Antragsteller im Jahr 2021 eine dritte Ausführung hätte gewährt werden müssen, als entscheidungserheblich dargestellt hätte. Denn auch wenn die JVA Straubing im Monat Dezember 2021 derartige Ausführungen nicht vorgenommen hätte, ließe sich aus diesem Umstand für den Anspruch des Beschwerdeführers nichts ableiten. Dass die Anstalt im Dezember 2021 überhaupt keine Ausführung eines Strafgefangenen organisiert hätte und aus diesem Grund ausreichend Kapazitäten für seine Ausführung frei gewesen wären, ist auch dem Vortrag der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen.
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B. Die Überprüfung der Entscheidung auf die Sachrüge hin hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses ist weder zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer von rechtlich unzutreffenden oder unzureichenden Grundlagen bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten und von der Justizvollzugsanstalt (JVA) abgelehnten Gewährung einer weiteren Ausführung im Jahr 2021 ausgegangen ist, noch, dass sie den für die Beurteilung zugrunde zu legenden Maßstab verkannt hat.
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1. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG kann als Lockerung des Vollzugs angeordnet werden, dass Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausgang) verlassen dürfen. Nach Absatz 2 der Vorschrift dürfen Lockerungen mit Zustimmung der Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden.
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2. Bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen verpflichtet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (st. Rspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20; BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>). Das Resozialisierungsinteresse richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (st. Rspr. vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 45, 187 <238 f.>; 64, 261 <272 f.>). Solchen Zielen dienen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnete Vollzugslockerungen und insbesondere auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20-, juris Rn. 22 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18 –, Rn. 18; BVerfGE 64, 261 <273>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 –, Rn. 32). Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 <272 f.>; 70, 297 <315>). Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfGK 19, 157 <165>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 –, Rn. 17). Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, geboten sein, Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 – 2 BvR 719/08 –, Rn. 3, und vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 –, Rn. 32; und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 –, Rn. 19; zu den Bedenken Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 11 Rn. 11a). Der damit verbundene personelle Aufwand ist hinzunehmen (vgl. BVerfGK 17, 459 <462 f.>; 19, 306 <316>; 20, 307 <313>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 –, Rn. 19). Selbst einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche Lockerungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus (vgl. BVerfGK 9, 231 <237>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 –, Rn. 36, und vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 368/10 –, Rn. 41).
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3. Eine nähere Definition, ab welcher Haftdauer ein Gefangener als „langjährig inhaftiert“ anzusehen ist und ihm mithin letztlich ohne weitere Vorbedingungen aus Resozialisierungsgründen Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sind, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht vorgenommen; auch eine auf die Vollzugsdauer bezogene Mindestanzahl hat es nicht festgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts stehen generalpräventive Gesichtspunkte einer Gewährung von Lockerungen zu Beginn des Vollzugs entgegen (BayObLG, Beschluss vom 3. November 2021 – 204 StObWs 436/21 –, juris Rn. 28). Daraus resultierende Bedenken nehmen aber mit längerer Vollzugsdauer ab, während das Resozialisierungsinteresse zunimmt, da mit fortschreitender Haftdauer zu besorgen ist, dass die schädlichen Auswirkungen der Freiheitsentziehung fortlaufend zunehmen (BayObLG a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 2020 – III-1 Vollz (Ws) 258/20, juris Rn. 23; BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, Arloth, 15. Ed., Stand: 01.07.2021, BayStVollzG Rn. 12). Die objektive Länge der zu verbüßenden Strafe und das damit einhergehende zunehmende Ausmaß der Veränderung der allgemeinen Lebensverhältnisse wird die Gefahr haftbedingter Anpassungsschwierigkeiten im Fall der Entlassung im gleichen Umfang ansteigen lassen (BayObLG a.a.O.). Zudem ist gerade bei Strafgefangenen, die sehr lange Haftstrafen zu verbüßen haben, schon in Anbetracht des in weiter Ferne liegenden eventuellen Entlassungszeitpunktes in erhöhtem Maß zu besorgen, dass eine subjektiv empfundene Perspektivlosigkeit schon frühzeitige Hospitalisierungstendenzen begünstigt, welche auch unabhängig vom Wandel der allgemeinen Lebensverhältnisse die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zusätzlich herabsetzen (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 15; BayObLG, a.a.O. Rn. 28). In Anbetracht des gebotenen Ausschlusses drohender Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit ist der Zeitpunkt für die Notwendigkeit von Ausführungen nicht danach zu bemessen, nach welchen Haftzeiten regelmäßig entsprechende Auffälligkeiten zu beobachten sein können, sondern so kurz anzusetzen, dass auch im Rahmen der anzunehmenden oder erwartbaren unterschiedlichen Zeitspannen bis zum Eintreten eventueller haftbedingter Einschränkungen der Strafgefangenen schon die Gefahr entsprechender Schädigungen ausgeschlossen werden kann (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 16; BayObLG a.a.O. Rn. 29). Hat der Strafgefangene eine lange Freiheitsstrafe zu verbüßen mit auch danach nicht gesicherter Entlassungsperspektive, erhöht sich die potenzielle Gefahr tatsächlich eintretender Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit im Verhältnis zu längeren zeitigen Freiheitsstrafen deutlich (BayObLG a.a.O. Rn. 30). Daher werden mangels Vorliegen gegenteiliger wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Frage des Zeitpunktes regelmäßigen Drohens von Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgebotes und der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in der obergerichtlichen Rechtsprechung Lockerungen in Form von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit bereits nach der Vollstreckung von vier Jahren Freiheitsstrafe für erforderlich gehalten (OLG Hamm a.a.O. Rn. 23; BayObLG a.a.O. Rn. 30). Eine angeordnete Sicherungsverwahrung ist bei der Frage, ob eine Lockerung geboten ist, ebenfalls zu berücksichtigen (BayObLG, Beschluss vom 10. November 2020 – 203 StObWs 314/20-, den Antragsteller betreffend).
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4. Ist danach die Ausführung zum Erhalt und zur Festigung der Lebenstüchtigkeit erforderlich, darf die Anstalt sie nicht allein wegen Personalknappheit verweigern (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 –, Rn. 19). Der Staat darf Rechtsansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Anstalten nicht derart ausstattet, wie es zur Wahrung der Rechte der Gefangenen erforderlich wäre. Die Grundrechte setzen insofern auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 40, 276 <284>; 45, 187 <240>; BVerfGK 13, 163 <168 f.>; 13, 487 <492 f.> m.w.N.; Harrendorf/Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 10. Kapitel Vollzugsöffnende Maßnahmen II Rn. 8).
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5. Diese strengen Grundsätze gelten jedoch nur für die zum Erhalt und zur Festigung der Lebenstüchtigkeit gebotenen Ausführungen (im Erg. ebenfalls OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2022 – III-1 Vollz (Ws) 549/21 –, juris). Beantragt ein langjährig Inhaftierter über die zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit erforderlichen Ausführungen weitere Lockerungen, bestimmt sich deren Anordnung nach Art. 13 BayStVollzG.
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6. Gemessen daran sind die Erwägungen der JVA Straubing und die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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a) Das Gericht hat den Sachverhalt umfassend aufgeklärt und dabei festgestellt, dass die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 –, Rn. 28).
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Der Antragsteller befindet sich seit dem 8. April 2014 in Haft. Er verbüßt derzeit eine zehnjährige Freiheitsstrafe, das Strafende ist für April 2026 vorgemerkt, anschließend ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Im Jahr 2021 erhielt der Antragsteller bereits zwei Ausführungen, und zwar im Januar und im November 2021. Mit der Ausführung im November 2021 wurde eine im Jahr 2020 zunächst verwehrte Ausführung nachgeholt. Der Gefangene ist nach dem vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen Vortrag der Anstalt in einem Eigenbetrieb der Justizvollzugsanstalt beschäftigt, verfügt über ein stabiles soziales Umfeld und ist weder körperlich beeinträchtigt noch psychisch auffällig.
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b) Die JVA hat die Haftdauer, die Länge der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe, die Anordnung der Sicherungsverwahrung, das Alter und den aktuellen Zustand des Gefangenen sowie die Anzahl bereits gewährter Ausführungen in die Entscheidung mit eingestellt. Auch den das Risiko des Eintritts von schädlichen Auswirkungen der Freiheitsentziehung erhöhenden Umstand, dass der Strafgefangene eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat und anschließend in den Vollzug der Sicherungsverwahrung überstellt werden wird, hat die Anstalt nicht aus dem Blick verloren.
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c) Die JVA ist bei Ihrer Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass nach den oben dargestellten Vorgaben die Frequenz der ohne weitere Vorbedingungen aus Resozialisierungsgründen zu gewährenden Ausführungen – abstrakt – so zu bemessen ist, dass der Gefahr von Schädigungen wirksam entgegen gewirkt werden kann. Darauf, ob bereits eine Schädigung eingetreten oder im Einzelfall zu befürchten ist, kommt es nicht an. Die Anstalt hat auch berücksichtigt, dass mit zunehmender Vollzugsdauer – die Dauer der Haft und der Verwahrung bei langzeitig inhaftierten Gefangenen kann 20 Jahre und mehr betragen – einem Strafgefangenen häufigere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sind.
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d) Die Anstalt hat bei ihrer Entscheidung den Interessen des Beschwerdeführers an einer Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit und der Vermeidung von Haftschäden hinreichendes Gewicht beigemessen.
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e) Wenn die JVA in Anbetracht aller Umstände zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei der vom Antragsteller beantragten dritten Ausführung für das Jahr 2021 ungeachtet der Anordnung der Sicherungsverwahrung bei sieben Jahren Vollzugsdauer nicht um eine solche handelte, die zum Erhalt und zur Festigung der Lebenstüchtigkeit geboten war, ist dagegen nichts zu erinnern. Mit dieser Beurteilung befindet sich die Anstalt im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, der entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers kein Anspruch auf eine unbeschränkte Anzahl von Ausführungen zu entnehmen ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 –, juris; zu einer Staffelung vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2022 – III-1 Vollz (Ws) 549/21 –, juris unter Verweis auf die in Nordrhein-Westfalen geltenden Richtlinien für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in der Fassung vom 10. Juli 2020). Der Ansicht des Beschwerdeführers, bereits die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gäbe ihm in analoger Anwendung von Art. 54 Abs. 3 S. 2 BaySvVollzG aus Gleichbehandlungsgründen ungeachtet der Dauer des Strafvollzugs einen Rechtsanspruch auf insgesamt vier Ausführungen im Jahr, folgt der Senat nicht. Denn die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nicht deren Vollzug gleichzusetzen, wie bereits aus den Sonderbestimmungen von Art. 159 ff. BayStVollzG und § 66c Abs. 2 StGB folgt.
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f) Ein Ausnahmefall, dass beim Gefangenen besondere Umstände vorliegen würden, die Veranlassung gäben, in seinem Fall die Anzahl der Ausführungen im Jahr 2021 auf drei zu erhöhen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2022 – III-1 Vollz (Ws) 549/21 –, juris Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 2020 – III-1 Vollz (Ws) 258/20 –, juris Rn. 13), ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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g) Dass es sich bei der Ausführung des Gefangenen im November 2021 um die Nachholung einer im Jahr 2020 versäumten Ausführung handelte, führt nicht dazu, dass diese Ausführung bei der Frage, ob dem Antragsteller eine weitere Ausführung im Jahr 2021 zu gewähren sei, nicht berücksichtigt werden dürfte. Vielmehr war auch diese Ausführung im November 2021 grundsätzlich geeignet, den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Jahr 2021 entgegenzuwirken. Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Zurschaustellen mit sichtbaren Handfesseln sei nicht regenerativ, sondern demütigend, verfängt nicht. Dass eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit grundsätzlich ohne Handfesseln durchgeführt werden müsste, um ihren Zweck zu erfüllen, behauptet auch der Antragsteller nicht.
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h) Die Anstalt durfte bei der Frage der Frequenz auch miteinstellen, dass tragfähige Anhaltspunkte auf eine außergewöhnliche, über die bekannten Folgen einer Inhaftierung hinausgehende Störung der allgemeinen psychischen Verfassung des Gefangenen, die Anlass zu einer Erhöhung der Zahl der jährlichen Ausführungen geben könnte (vgl. Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. Rn. 6), hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
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i) Gegen die Erwägung, dass dem Aspekt der Vorbereitung weiterer Lockerungen im vorliegenden Fall bei der Frage einer dritten Ausführung im Jahre 2021 keine maßgebliche Rolle zukommt, hat der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Nach Art. 159 BayStVollzG dient der Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter Sicherungsverwahrung neben den in Art. 2 des Gesetzes genannten Aufgaben auch dem Ziel, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst entbehrlich wird. Die Bereitschaft der Gefangenen hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Grundsätzlich hat die Anstalt auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 54 BaySvVollzG mit zunehmender Strafdauer und besonders bei dem Näherrücken der sich anschließenden Sicherungsverwahrung auch bei begrenzter Lockerungseignung aufgrund der regelmäßig schon im zu vollstreckenden Urteil festgestellten Gefährlichkeit des Verurteilten zu erwägen, inwieweit die Gewährung von Lockerungen über den originären Zweck der stufenweisen Wiedereingliederung in vollständig freiheitsorientierte Lebensverhältnisse hinausgehend in Erwägung zu ziehen ist, um dem Verurteilten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes Gelegenheit zu geben, eine nach Durchführung therapeutischer Maßnahmen gegebenenfalls reduzierte Gefährlichkeit auch unter Beweis zu stellen und so den Verurteilten gleichzeitig zu motivieren, weitere Behandlungsangebote anzunehmen, welche geeignet sind, einen Vollzug der Sicherungsverwahrung zu vermeiden oder zumindest deren Vollzugsdauer zu verkürzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2014 – III-1 Vollz (Ws) 28/14 –, juris Rn. 19). Erfolgen Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, geben diese dem Strafgefangenen je nach Umfang der Sicherungsmaßnahmen mehr oder weniger Gelegenheit, sich zu beweisen, was von der Anstalt im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung zu bedenken ist. Die JVA hat diese Anforderungen an die Ermessensentscheidung hier beachtet. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer, der mehrmals zu langjährigen Freiheitsstrafen wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wurde, eine Sozialtherapie ablehnen würde und seine Gefährlichkeit aufgrund der fehlenden Teilnahme an der grundsätzlich indizierten Sozialtherapie nicht entscheidend habe minimiert werden können.
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j) Es bestehen schließlich auch keine Bedenken, dass die Anstalt, bei der Frage, ob dem Gefangenen mit Blick auf die Gefährlichkeitsprognose im Jahr 2021 eine dritte Ausführung gewährt wird, auch den Personalbedarf, den Aspekt der Gleichbehandlung der Gefangenen und den organisatorischen Aufwand mit berücksichtigt hat (vgl. Arloth/Krä a.a.O. Rn. 12). Auch langjährig inhaftierte Strafgefangene können nämlich nicht die Aufwendung unbegrenzter personeller und sonstiger Ressourcen verlangen, um Beschränkungen ihrer grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (st. Rspr., vgl. BVerfGE 34, 369 <380 f.>; 34, 384 <402>; 35, 307 <310>; 42, 95 <100 f.>; BVerfGK 13, 163 <166>; 13, 487 <492>; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 1539/09-, juris Rn. 18; Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. Rn. 8). Es versteht sich von selbst, dass Strafgefangenen, die zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, nicht unbegrenzt und ohne Berücksichtigung des Personalbedarfs, der für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlich ist, begleitete Ausführungen zu ermöglichen sind. Bei der Entscheidung, ob dem Antragsteller im Jahr 2021 eine dritte Ausführung zu gewähren ist, spielt insoweit auch eine Rolle, dass die Ausführung eines Langzeitverwahrten stets, um ihren therapeutischen und regenerierenden Zweck erfüllen zu können, einer gewissen Vorbereitung, einer gewissen Dauer und in der Regel auch einer vollzuglichen Nachbereitung bedürfen. Sie ist, da sie hoheitliches Handeln darstellt, ausschließlich Vollzugsbediensteten des Landes, nicht aber Mitarbeitern privater Sicherheitsdienste vorbehalten (Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. Rn. 7). Besonders restriktiv ist mit der Anordnung von Fesselungen umzugehen; sie kommen nur in Betracht, wenn auch die Aufsicht durch Bedienstete nicht ausreicht, um der Fluchtgefahr zu begegnen (Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. Rn. 7). Die aufsichtführenden Bediensteten müssen zudem besonders geeignet sein (vgl. Nr. 7 Abs. 1 zu Art. 13 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz (VVBayStVollzG) vom 1. Juli 2008 (JMBl. S. 89), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. November 2022 (BayMBl. Nr. 691)). Gerade in schwierigen Fällen kann es geboten sein, dass der Gefangene von einem oder einer Bediensteten ausgeführt wird, zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, und zwar sowohl aus Sicherheitsgründen als auch aus Behandlungsgründen (Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. Rn. 7). Bei Bedarf sind auch mehr als zwei Beamte für die Ausführung einzusetzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2019 – III-1 Vollz (Ws) 461/19 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2019 – III-1 Vollz (Ws) 506/18 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Dezember 2019 – 2 Ws 770/19 Vollz –, juris). Es stellt daher keinen Ermessensfehler dar, wenn die Anstalt die Ausführungen von langjährig inhaftierten Gefangenen personell und organisatorisch anstaltsbezogen plant, diese Planung offenlegt und einen einzelnen Gefangenen bei der Verteilung der Ressourcen nicht ungerechtfertigt zu Lasten der anderen Gefangenen bevorzugt. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob und wieviele weitere Ausführungen von Strafgefangenen die JVA im Dezember 2021 zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit geplant hatte, kommt es daher nicht an.
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k) Die JVA hat schließlich im Rahmen einer Gesamtwürdigung die näheren Anhaltspunkte dargelegt, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren, so dass sie auch insoweit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20 –, juris Rn. 24) nachgekommen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hält einen Wert von 500.- Euro im Rechtsbeschwerdeverfahren für angemessen.