Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 07.06.2023 – 101 AR 126/23e
Titel:

Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag zugunsten Dritter

Normenketten:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 38 Abs. 1, § 40, § 281 Abs. 1
BGB § 133, § 157, § 328
Leitsätze:
1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag zu Gunsten Dritter ist bei der gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen durch den aus dem Vertrag berechtigten Dritten zu beachten, auch wenn dieser selbst nicht pro- und derogationsbefugt ist. (Rn. 35 – 38)
2. Zur Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, in den sie integriert ist, als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands. (Rn. 30 – 34)
3. Ein fehlerhaft begründeter, jedoch der Rechtslage im Ergebnis entsprechender Verweisungsbeschluss ist nicht willkürlich. (Rn. 47)
Schlagworte:
Gerichtsstandsbestimmung, Verweisung, Willkür, Gerichtsstandsvereinbarung, Vertrag zugunsten Dritter, Auslegung, Bindung
Fundstellen:
AG 2024, 82
LSK 2023, 13700
BeckRS 2023, 13700

Tenor

1. Örtlich zuständig für den Rechtsstreit ist das Landgericht Bayreuth.
2. Der Antrag der Klagepartei, das Landgericht München I als örtlich zuständiges Gericht für den Rechtsstreit zu bestimmen, wird zurückgewiesen. 

Gründe

I.
1
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 1. April 2021 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. S. E, AG (im Folgenden: Gesellschaft oder Emittentin) eröffnet. Die in Bayreuth ansässige Gesellschaft hatte eine Wandelanleihe im Gesamt-Nominalbetrag von bis zu 50 Millionen Euro ausgegeben, eingeteilt in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils 1.000,00 €. § 15 der Anleihebedingungen (Anlage K 6) betrifft die Besicherung der Anleihe. Sie sollte gemäß § 15.1 durch Bestellung von Grundschulden gemäß einem am 8. April 2015 abgeschlossenen und die Einzelheiten regelnden Sicherheitentreuhandvertrag erfolgen, der gemäß § 15.2 zum Bestandteil der Anleihebedingungen erklärt ist. Nach § 15.3 stehen jedem Anleihegläubiger „die Rechte gegen den Treuhänder aus dem Treuhandvertrag aus eigenem Recht zu (§ 328 BGB, Vertrag zugunsten Dritter)“; mit der Zeichnung stimmen sie dem Abschluss des Treuhandvertrags zu. Die Einzelheiten der Aufgaben des Treuhänders sowie der Rechtsbeziehungen zwischen der Emittentin und dem Treuhänder richten sich gemäß § 15.4 allein nach dem zwischen der Emittentin und dem Treuhänder abgeschlossenen Treuhandvertrag. § 18 der Anleihebedingungen sieht die Möglichkeit einer Änderung der Anleihebedingungen vor. Danach können die Bedingungen durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG) in seiner jeweiligen gültigen Fassung geändert werden.
2
Durch Beschluss der Anleihegläubiger vom 7. April 2020 wurden die Laufzeit der am 12. Mai 2020 fälligen Teilschuldverschreibungen bis zum 11. Mai 2025 verlängert und die Anleihebedingungen unter anderem hinsichtlich der Besicherung der Wandelanleihe und des Treuhandvertrags geändert. Nach § 15.1 der geänderten Anleihebedingungen (Anlage K 1) erfolgt die Besicherung der Anleihe nun durch Bestellung von Grundschulden an den Immobilien der Emittentin sowie mit ihr verbundener Gesellschaften und durch stille Sicherungsabtretung sämtlicher Kaufpreisforderungen aus Immobilienveräußerungen; die Einzelheiten ergeben sich für die Zeit ab dem 12. Mai 2020 aus dem ab diesem Zeitpunkt gültigen und zum Gegenstand der geänderten Anleihebedingungen erklärten Treuhandvertrag (§ 15.2 der geänderten Anleihebedingungen). Außerdem wurde ein gemeinsamer Vertreter bestellt, dem die Befugnis übertragen wurde, die Rechte der Anleihegläubiger im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen der Emittentin und der Besicherung geltend zu machen.
3
Mit dem ab dem 12. Mai 2020 gültigen Treuhandvertrag zwischen der Emittentin, dem gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger und der Beklagten wurde Letztere den geänderten Bedingungen gemäß mit Wirkung vom 12. Mai 2020 zur (neuen) Treuhänderin eingesetzt. Nach § 3.1 sowie § 4 des Vertrags (ebenfalls Anlage K 1) ist sie von der Emittentin als Sicherheitentreuhänderin zugunsten der Anleihegläubiger mit der fortlaufenden Übernahme, dem Halten und Verwalten der Sicherheiten in Form von Grundpfandrechten und zur Sicherheit abgetretener (zukünftiger) Forderungen beauftragt. § 3.4 des Treuhandvertrags bestimmt insoweit:
4
3.4 Vertrag zugunsten Dritter. Der Treuhänder nimmt sämtliche Aufgaben und Rechte aus diesem Treuhandvertrag ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse der Anleihegläubiger entsprechend den Regelungen dieses Treuhandvertrags wahr. Jedem einzelnen Anleihegläubiger stehen die Rechte gegen die Emittentin nach diesem Treuhandvertrag aus eigenem Recht zu (§ 328 BGB, Vertrag zugunsten Dritter), sofern diese nicht vom Treuhänder oder einem gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden. Eine etwaige Verwertung der Sicherheiten und Ausübung von Rechten aus den Sicherheitenverträgen obliegt ausschließlich dem Treuhänder (handelnd auf Anweisung des gemeinsamen Vertreters).
5
Nach § 4.2, § 5 des Treuhandvertrags werden die Sicherheiten im Außenverhältnis zu Gunsten der Treuhänderin bestellt, die diese im Innenverhältnis für die jeweiligen Anleihegläubiger hält und verwaltet; die Sicherungsabtretung der Kaufpreisforderungen sollte gemäß § 5.2 in einem gesonderten Vertrag erfolgen.
6
Am 21. Juli 2020 schlossen die Emittentin als Sicherungsgeberin und die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin unter Bezugnahme auf den Treuhandvertrag und die darin geregelte Verpflichtung der Emittentin, ihre Forderungen an den Sicherheitentreuhänder als Sicherheit für die gegen sie gerichteten Ansprüche der Anleihegläubiger aus oder im Zusammenhang mit der Anleihe abzutreten, einen Sicherungsabtretungsvertrag (Anlage K 2). Nach den dort getroffenen Regelungen blieb die Emittentin berechtigt, die Forderungen nach näherer Maßgabe des Vertrags im eigenen Namen einzuziehen und Sicherungssowie Nebenrechte geltend zu machen. Der Beklagten wurde die Berechtigung erteilt, Sicherheiten freizugeben, die sicherungshalber abgetretenen Forderungen bei Vorliegen eines Kündigungsgrunds und in Einklang mit dem Treuhandvertrag zu verwerten sowie die Befugnis der Sicherungsgeberin zur Forderungseinziehung zu widerrufen oder mit Bedingungen zu versehen (Ziffer 8. Verwertungsrecht). Ziffer 12. (Austausch der Parteien) betont, dass dieser Vertrag die Vertragsparteien sowie ihre Rechtsnachfolger bindet und eine Übertragung des Vertrags oder einzelner vertraglich begründeter Rechte nur unter näher geregelten Voraussetzungen zulässig ist.
7
In § 19 der Anleihebedingungen ist in Bezug auf den Gerichtsstand geregelt:
19.3 Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen Anleihebedingungen geregelten Angelegenheiten ist, soweit rechtlich zulässig, und vorbehaltlich § 19.4, Frankfurt am Main, Deutschland. Für alle aktiven Rechtsstreitigkeiten eines österreichischen Verbrauchers aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen (einschließlich allfälliger Streitigkeiten im Zusammenhang mit außervertraglichen Schuldverhältnissen, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ergeben) gegen die Emittentin ist nach Wahl des Verbrauchers das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers oder am Sitz der Emittentin zuständig, für Aktivklagen der Emittentin gegen einen österreichischen Verbraucher ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers.
§ 19.4 der Anleihebedingungen enthält Regelungen zur Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz.
8
Unter § 12 (Schlussbestimmungen) des Treuhandvertrags ist geregelt:
12.4 Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Treuhandvertrag ist Bayreuth.
12.5 Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.
9
Ziffer 14.5 des Sicherungsabtretungsvertrags lautet:
Für etwaige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die Gerichte in Frankfurt am Main ausschließlich zuständig.
10
Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger macht für diese mit der zum Landgericht München I erhobenen Klage gegen die im Bezirk dieses Gerichts ansässige Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz geltend. Mit dem Hauptantrag wird die Leistung von Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 4.264.040,80 € zuzüglich Zinsen, verlangt; hilfsweise wird die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Anleihegläubigern den durch die Sicherheitenfreigabe entstandenen Schaden zu ersetzen.
11
Zur Begründung führt der gemeinsame Vertreter aus, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Treuhandvertrag verletzt, indem sie am 14. Oktober 2020 entgegen seiner Weisung im Rahmen der Veräußerung von Immobilien in Königsberg und Weidenberg eine Freigabeerklärung abgegeben und dadurch die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden ermöglicht habe. Aus den Regelungen des Treuhandvertrags ergebe sich in einer Gesamtschau, dass die Treuhänderin auf Anweisung des gemeinsamen Vertreters handele und diese zu beachten habe. Die Freigabe der Immobilien von der dinglichen Belastung sei auch deshalb als pflichtwidrig anzusehen, weil die auf das Konto der Emittentin zu leistenden Kaufpreise zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte deren vollständigen Eingang gegenüber dem Notar bestätigt habe, von dem Konto bereits wieder durch Rückzahlungen an die Käuferin, einer mit der Emittentin im Konzernverbund stehenden Gesellschaft, abgeflossen gewesen seien. Außerdem stelle es eine Pflichtverletzung dar, dass die Beklagte in der konkreten Situation die Ermächtigung zum Kaufpreiseinzug weder widerrufen noch unter Bedingungen gestellt und dadurch das Erlöschen der zur Sicherheit abgetretenen Kaufpreisforderung[en] zugelassen habe. Schadensersatz schulde die Beklagte außerdem unter dem Gesichtspunkt des vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens, weil sie das Vorliegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts in ihrer Person nicht offengelegt habe, der ihrer Eignung als Treuhänderin entgegengestanden habe. Als hundertprozentige Tochter der mit der Restrukturierung der Wandelanleihe beauftragten Gesellschaft habe sie ein eigenes Interesse daran gehabt, dass der Emittentin durch die Sicherheitenfreigabe genügend Liquidität zur Begleichung der offenen Forderung der Muttergesellschaft in Höhe von 663.100,76 € zu Verfügung gestellt werde.
12
Die Beklagte rügte, dass für den Rechtsstreit das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig sei. Für das Verfahren sei der Treuhandvertrag relevant, der in § 7 die Pflichten bei der Freigabe von Sicherheiten und in § 10 die Haftung der Beklagten als Sicherheitentreuhänderin regle. Die Gerichtsstandsvereinbarung in § 12.4 des Treuhandvertrags sei wirksam; insbesondere sei der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubigergesamtheit prorogationsbefugt. Örtlich zuständiges Gericht sei danach das Landgericht Bayreuth. Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aber jedenfalls aus Ziffer 14.5 des für den Rechtsstreit ebenfalls maßgeblichen Sicherungsabtretungsvertrags, in dem wesentliche Pflichten und Rechte (Verwertungsrechte und Sicherheitenfreigabe) im Detail geregelt seien. Der gemeinsame Vertreter sei durch die Vereinbarung begünstigter Dritter und als solcher an die wirksam zwischen zwei Formkaufleuten getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden, wenn er aus der Vereinbarung Rechte herleiten wolle. Danach sei hier das Landgericht Frankfurt am Main zuständig.
13
Die hierzu angehörte Klagepartei beantragte innerhalb der ihr gewährten Frist zur Stellungnahme Verweisung „an das örtlich zuständige Landgericht Bayreuth“, ohne inhaltliche Ausführungen zur Zuständigkeitsfrage zu machen.
14
Mit Beschluss vom 5. Januar 2023 erklärte sich das Landgericht München I für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit antragsgemäß an das Landgericht Bayreuth mit der Begründung, die Parteien hätten eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen und danach wirksam die Zuständigkeit des Landgerichts Bayreuth vereinbart.
15
Das Landgericht Bayreuth lehnte mit Beschluss vom 18. Januar 2023 die Verfahrensübernahme ab und verwies den Rechtsstreit an das „Landgericht München“ zurück. Es führte zur Begründung aus, die Verweisung sei in willkürlicher Weise erfolgt und binde daher nicht. Der Beschluss sei evident unrichtig, denn für eine Prorogationsbefugnis der Anleihegläubiger sei nichts ersichtlich; nichts anderes gelte im Hinblick auf den für sie im Prozess handelnden gemeinsamen Vertreter, der einen freien Beruf ausübe und weder Kaufmann noch einem solchen gleichzustellen sei. Der Verweisungsbeschluss befasse sich nicht ansatzweise mit der Frage der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, obwohl sie sich aufgedrängt habe, nachdem sie von der beklagten Partei selbst offen angesprochen worden sei.
16
Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24. April 2023 beim Oberlandesgericht München den Antrag gestellt, das „Landgericht München“ als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht zu bestimmen, und hierzu ausgeführt, dass die Gerichtsstandsvereinbarung des Treuhandvertrags weder zwischen den Anleihegläubigern und der Beklagten noch zwischen dem gemeinsamen Vertreter und der Beklagten wirksam sei. Das Oberlandesgericht München hat das Verfahren mit Beschluss vom 28. April 2023 zuständigkeitshalber an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben. Mit Beschluss vom 25. April 2023 hat auch das Landgericht München I den Rechtsstreit dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Es meint, in einem ähnlich gelagerten Fall habe der Bundesgerichtshof eine nur mit § 38 Abs. 1 ZPO begründete Verweisung ebenfalls nicht als willkürlich angesehen, wenn beide Parteien diese unter Bezugnahme auf eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung begehrt haben „(vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – X ARZ 45/08)“.
17
Die Parteien sind im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung angehört worden. Die Klagepartei hat sich auf ihren an das Oberlandesgericht München gestellten Antrag und dessen Begründung bezogen. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
18
II. Auf die statthafte Vorlage des Landgerichts München I ist auszusprechen, dass für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits das Landgericht Bayreuth örtlich zuständig ist. Der Antrag der Klagepartei, das Landgericht München [I] als zuständiges Gericht zu bestimmen, hat keinen Erfolg.
19
1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung der (örtlichen) Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (hierzu: Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 34 ff. m. w. N.) durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
20
a) Das Landgericht München I hat sich nach Rechtshängigkeit der Streitsache durch den unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 5. Januar 2023 für unzuständig erklärt, das Landgericht Bayreuth durch die zurückverweisende Entscheidung vom 18. Januar 2023. Beide Beschlüsse sind den Parteien bekanntgegeben worden. Die jeweils zumindest in den Gründen ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt mithin alle Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12 m. w. N.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 35).
21
b) Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Landgerichte zu den Zuständigkeitsbereichen unterschiedlicher Oberlandesgerichte (München und Bamberg) gehören, sodass das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das mit der Sache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt.
22
2. Örtlich zuständig ist das Landgericht Bayreuth, weil die Anleihegläubiger an die Gerichtsstandsvereinbarung in dem Treuhandvertrag, aus dem sie als unmittelbar berechtigte Dritte Ansprüche herleiten, gebunden sind. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I ist daher im Ergebnis richtig und entfaltet die im Gesetz angeordnete Bindungswirkung. Die vom Landgericht Bayreuth ausgesprochene Zurückverweisung an das für den Rechtsstreit unzuständige Landgericht München I führt in dieser Situation zu keinem anderen Ergebnis.
23
a) Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970, 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45 [49, juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 21; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 47). Bei der Entscheidung sind die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen und eingetretene verfahrensrechtliche Bindungswirkungen zu beachten (BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 15. Dezember 2022, 102 AR 84/22, juris Rn. 26, juris; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 38).
24
b) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist.
25
Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss lediglich dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16). Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m. w. N.).
26
c) Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I die Bindungswirkung nicht abgesprochen werden. Das Landgericht hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend an das für den Rechtsstreit ausschließlich zuständige Landgericht Bayreuth verwiesen.
27
Zwar besteht bei dem Landgericht München I der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten, §§ 12, 17 ZPO. Die durch deren Sitz determinierte örtliche Zuständigkeit haben die Parteien des Treuhandvertrags jedoch wirksam derogiert und stattdessen „für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Treuhandvertrag“ die Zuständigkeit des Landgerichts Bayreuth am Sitz der Emittentin vereinbart.
28
An diese Gerichtsstandsabrede, die als Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit zu verstehen ist, sind die aus dem Vertrag nach § 328 BGB Berechtigten, die Anleihegläubiger, für die der gemeinsame Vertreter die Klage führt, gebunden.
29
aa) Die Emittentin und die Beklagte haben in § 12.4 des Treuhandvertrags Bayreuth als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart.
30
(1) Bei der Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung streitet im rein inländischen Kontext – anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Brüssel-Ia-VO – weder für die Annahme eines ausschließlichen noch für die eines nur besonderen Gerichtsstands eine Vermutung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 1995, X ARZ 699/95, juris Rn. 7 m. w. N.). Ob die Zuständigkeit als ausschließliche gemeint ist, muss vielmehr durch Auslegung ermittelt werden.
31
Nach allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung; zu beachten sind ferner insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien, außerdem die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14. November 2018, VIII ZR 109/18, NZM 2019, 209 Rn. 19 m. w. N.). Geht es um die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, sind die Verständnismöglichkeiten des typischen Vertragspartners des Verwenders maßgeblich. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urt. v. 27. Mai 2020, VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 119; Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 34; BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2022, 101 AR 80/22, NJW-RR 2023, 68 Rn. 25 [juris Rn. 26] m. w. N.).
32
(2) Ausgehend hiervon ist im Treuhandvertrag Bayreuth als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden.
33
Ob die Gerichtsstandsklausel in der vorliegenden Streitsache eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt oder individuell ausgehandelt wurde, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, welche der Vertragsparteien die Klausel gegebenenfalls als Verwenderin gestellt hat. Denn nach dem Ergebnis der Auslegung bleibt kein Raum für ein – mit Blick auf die Unklarheitenregelung in § 305c BGB bedenkliches – Verständnis dahingehend, dass der Verwender im Regelfall eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen wolle, während es für Prozesse gegen den anderen Vertragspartner bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben solle.
34
Die Gerichtsstandsvereinbarung regelt ausdrücklich das zuständige Gericht für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag. Sie erfasst mithin die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche, die im Zusammenhang mit den im Treuhandvertrag getroffenen Regelungen stehen, und bringt dadurch einen Konzentrationszweck zum Ausdruck, dem die Vereinbarung eines lediglich besonderen Gerichtsstands, der neben die gesetzlich bereits eröffneten träte, zuwiderliefe. Sie ist deshalb dahin auszulegen, dass Ansprüche beider Vertragspartner ausschließlich an dem benannten Gerichtsstand geltend gemacht werden können.
35
bb) Die Gerichtsstandsvereinbarung ist wirksam zustande gekommen und wirkt auch im Verhältnis zu den Anleihegläubigern, soweit diese – wie es im vorliegenden Rechtsstreit der Fall ist – als unmittelbar aus dem Vertrag Berechtigte Ansprüche wegen Verletzung des Treuhandvertrags geltend machen.
36
(1) Die Rolle der Anleihegläubiger ist in § 3.4 des Treuhandvertrags unmissverständlich unter Verweis auf § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter) definiert. Nach der genannten Vorschrift kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Auch Gläubigermehrheiten können mittels Vertrags zugunsten Dritter begünstigt werden (Mäsch in beck-online.OGK, Stand 1. April 2023, BGB § 328 Rn. 20 m. w. N.). Durch die Einbindung des gemeinsamen Vertreters in den Abschluss des Treuhandvertrags sind die Anleihegläubiger, für die er handelt, nicht in die Stellung von Vertragsschließenden eingerückt. Die Mitunterzeichnung war vielmehr wegen der Änderung der Anleihebedingungen, die mit dem Abschluss des Treuhandvertrags einherging, als Kundgabe des Einverständnisses der Anleihegläubiger erforderlich (§ 18 der Anleihebedingungen i.V. m. §§ 5 ff. SchVG).
37
In der Gerichtsstandsvereinbarung liegt – wie bei einer materiell-rechtlichen Beschränkung der Begünstigung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21. Dezember 1987, II ZR 177/87, NJW-RR 1988, 559 [561, juris Rn. 20]; Urt. v. 20. Juni 1986, V ZR 162/85, NJW-RR 1997, 114 [juris Rn. 17]; Janoschek in BeckOK BGB, 66. Ed. Stand: 1. Mai 2023, § 328 Rn. 61 f.; Mäsch in beck-online.OGK, BGB § 328 Rn. 42 f.; Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 328 Rn. 268; Klumpp in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 328 Rn. 38 ff., 65 ff.) – lediglich eine von vornherein gegebene Einschränkung des aus dem Vertrag und seiner Durchführung abgeleiteten Anspruchs im Hinblick auf die prozessuale Geltendmachung (vgl. BayObLG, Beschl. v. 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 43 – zu Ansprüchen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Janoschek in BeckOK BGB, § 328 Rn. 49; Mäsch in beck-online.OGK, BGB § 328 Rn. 75; Klumpp in Staudinger, BGB, § 328 Rn. 377; Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, § 328 Rn. 89 – jeweils zu Ansprüchen aus echtem Vertrag zugunsten Dritter).
38
Der aus dem Vertrag unmittelbar berechtigte Dritte kann den daraus Verpflichteten daher bei dem vereinbarten Gericht in Anspruch nehmen. Er hat zur Rechtsverfolgung das vereinbarte Gericht anzurufen, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung – wie hier – obligatorischer Natur ist. Auf die Prorogationsfähigkeit des Dritten kommt es nicht an.
39
(2) Aus den dargelegten Gründen ist vorliegend nur darauf abzustellen, ob zwischen der Emittentin und der Treuhänderin eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden ist.
40
Das ist der Fall.
41
Beide Vertragsparteien sind Formkaufleute, die Emittentin gemäß § 6 HGB i.V. m. § 3 Abs. 1 AktG, die beklagte Treuhänderin gemäß § 6 HGB i.V. m. § 13 Abs. 3 GmbHG, und als solche nach § 38 Abs. 1 ZPO prorogationsfähig. Auch die Voraussetzungen des § 40 ZPO sind erfüllt, denn die Vereinbarung ist auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art bezogen, für die das Gesetz keinen ausschließlichen Gerichtsstand vorgibt. Insbesondere umfasst die Gerichtsstandsvereinbarung keine Rechtsstreitigkeiten, für die das Schuldverschreibungsgesetz einen ausschließlichen Gerichtsstand definiert. Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung liegen nicht vor.
42
b) Die Zuständigkeit des Landgerichts Bayreuth kraft wirksamer Prorogation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Parteien des Sicherungsabtretungsvertrags in Ziffer 14.5 die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Frankfurt am Main für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbart haben und die Anleihebedingungen in § 19.3 Frankfurt am Main zum Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen Anleihebedingungen geregelten Angelegenheiten bestimmt, „soweit rechtlich zulässig“.
43
Die Anleihegläubiger sind weder Partei des Sicherungsabtretungsvertrags noch nach dessen Inhalt – insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 12. – berechtigte Dritte i. S. v. § 328 BGB, sodass die dort getroffene Gerichtsstandsabrede im Verhältnis zu ihnen keine Wirkung entfaltet. Inwieweit die dort getroffenen Regelungen mittelbar über den Treuhandvertrag materiell-rechtliche Wirkung auch ihnen gegenüber entfalten, ist für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung. Deshalb kommt es für die Gerichtsstandsbestimmung nicht darauf an, ob die Einlassung der Antragsgegnerin zutrifft, dass für den Rechtsstreit auch die Regelungen des Sicherungsabtretungsvertrags von Bedeutung seien.
44
Die den Gerichtsstand betreffenden Bestimmungen der Anleihebedingungen erfassen den vorliegenden Rechtsstreit nicht, weil dieser nicht gegen die Emittentin geführt wird.
45
c) Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage erweist sich der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I im Ergebnis als zutreffend.
46
Mit der Klageerhebung zu diesem Gericht wurde keine nach § 35 ZPO bindende Wahl getroffen, denn Voraussetzung hierfür wäre eine Wahlmöglichkeit unter mehreren zuständigen Gerichten gewesen. Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts Bayreuth war aber bei dem Landgericht München I keine Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit eröffnet. Das örtlich unzuständige Gericht hatte den Rechtsstreit auf entsprechende Rüge der beklagten Partei und den Verweisungsantrag der Klagepartei an das allein zuständige Gericht, das Landgericht Bayreuth, zu verweisen.
47
Der diese Rechtsfolge aussprechende Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I entspricht der Rechtslage. Er kann mithin ungeachtet seiner fehlerhaften Begründung nicht als objektiv willkürlich, jeder gesetzlichen Grundlage entbehrend bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass die Prozessparteien übereinstimmend unter Verweis auf die vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung des Treuhandvertrags Verweisung des Rechtsstreits begehrten, ohne dass das Gericht den Anstoß hierfür gegeben hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008, X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309 Rn. 10).
48
Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I ist zudem weder unter Verletzung rechtlichen Gehörs noch unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ergangen.
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d) Aus den dargelegten Gründen kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Rückverweisung ausnahmsweise zulässig ist und dann ihrerseits nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO binden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995, XII ARZ 36/94, FamRZ 1995, 792 [juris Rn. 5] und 6. Oktober 1993, XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 17. Mai 1989, I ARZ 254/89, NJW 1990, 53 [juris Rn. 8]; BayObLG, Beschluss vom 2. Dezember 2021, 101 AR 163/21, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juni 2012, 32 SA 38/12, NJW-RR 2012, 1464 Rn. 15 und 19; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 281 Rn. 14a; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 19). Das Landgericht Bayreuth ist das für den Rechtsstreit zuständige Gericht und an den im Ergebnis zutreffenden Verweisungsbeschluss gebunden. Die von ihm ausgesprochene Zurückverweisung erzeugt bereits deshalb keine verfahrensrechtliche Bindungswirkung.
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III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957 Rn. 4 ff.).