Titel:
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Verfahren, welches auf die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein Schotterwerk mit Schlammbecken zielte
Normenketten:
BImschG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BayWG Art. 63 Abs. 3 S. 1 ZPO § 493
ZPO § 493
VwGO § 108 Abs. 2, § 124
Leitsätze:
1. Da das Vorbringen in der Antragsbegründung die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Betrieb der Beigeladenen – wie durch die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassen – sei nicht kausal für Vernässungen auf den fraglichen Grundstücken, nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen lässt, kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die Folgen einer (vermehrten) Vernässung für nicht erheblich iSd § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gehalten hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dass das Verwaltungsgericht nicht darauf hingewiesen hat, wie es Gutachten und Äußerungen in der mündlichen Verhandlung würdigen würde, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung oder das Ergebnis seiner Beweiswürdigung hinweist. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Schotterwerk mit Schlammbecken, Nachbaranfechtungsklage, Vernässung von Grundstücken, besondere Bedeutung der Beurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt, gegenläufige, in einem selbstständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 17.03.2022 – RO 7 K 18.257
Fundstelle:
BeckRS 2023, 13697
Tenor
I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2022 – RO 7 K 18.257 – wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren weiter, welches auf die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein Schotterwerk mit Schlammbecken zielte.
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Die Beigeladene betreibt nach den Feststellungen des angefochtenen Genehmigungsbescheids seit dem Jahr 1960 einen Steinbruch mit Schotterfertigung. Die Kläger wohnen ca. 350 m vom Betrieb der Beigeladenen entfernt. Sie waren ferner Eigentümer von ca. 150 m bis 200 m vom Betrieb der Beigeladenen entfernt gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, welche sie im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens an ihren Sohn veräußert haben.
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U.a. im Jahr 2009 trugen die Kläger Beschwerden über den Betrieb der Beigeladenen an das Landratsamt heran. Dieser führe zu einer Beeinträchtigung, insbesondere zu einer Vernässung, ihrer Grundstücke.
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Ab Februar 2010 wurde auf Antrag der Kläger vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein selbstständiges Beweisverfahren u.a. zu den Tatsachenbehauptungen durchgeführt, dass zwei klägerische Grundstücke durchnässt seien, dass sie deswegen weder für einen landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere den derzeitigen Betrieb einer Pferdeweide, noch als Baugrundstück geeignet seien und dass die Ursache der Durchnässung auf dem Betrieb der Beigeladenen (Schlammbecken; Wasserbecken mit Untergrabung des Grundwasserspiegels) beruhe. Daraufhin erstattete der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dr. S. (Dr. S) ein Gutachten (2011) sowie zwei Ergänzungsgutachten (2016; 2017). Dr. S gelangte dabei insbesondere zu dem Ergebnis, dass die Zunahme der Vernässungen der klägerischen Grundstücke auf dem Betrieb des Schlammbeckens der Beigeladenen beruhe.
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Mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen auf deren Antrag vom 18. Dezember 2009 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb und die Errichtung eines Schotterwerkes mit Schlammbecken unter zahlreichen Nebenbestimmungen, insbesondere zur Wasserwirtschaft. Im Bescheidtenor ist festgehalten, dass der Bescheid auch der Aktualisierung bereits genehmigter Anlagen bzw. Anlagenteile (Bestandsbereinigung) diene. Im Genehmigungsverfahren hatte sich mehrfach das Wasserwirtschaftsamt geäußert, auch zu den von den Klägern vorgetragenen Beschwerden.
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Die Kläger erhoben Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Dezember 2012 aufzuheben. Den ferner – nach Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Landratsamt – gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht ab; eine Beschwerde der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos (B.v. 7.8.2013 – 22 CS 13.1160).
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Zwischenzeitlich ruhte das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zum Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens.
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Mit Urteil vom 17. März 2022 – zugestellt am 31. Mai 2022 – wies das Verwaltungsgericht die Klage nach Einvernahme von Dr. S als sachverständigem Zeugen sowie nach Anhörung eines Vertreters des Wasserwirtschaftsamts ab. Die Klage sei zwar auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Grundstücksveräußerung zulässig. Die Kläger würden aber durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Dezember 2012 nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Insbesondere sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon auszugehen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Anlage weder zu schädlichen Umwelteinwirkungen noch zu sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen, insbesondere in Form von Vernässungen der fraglichen Grundstücke, führen könne.
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Mit am 10. Juni 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 9. Juni 2022 beantragten die Kläger die Zulassung der Berufung. Sie begründeten diesen Antrag mit Schriftsatz vom 25. Juli 2022, am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Kläger machen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.
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Der Beklagte und die Beigeladene sind dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Akten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.); auch liegt kein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor (3.).
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1. Die Antragsbegründung lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erkennen. Solche Zweifel bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
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1.1 Die Kläger machen zwar zunächst geltend, sich mit ihrem Zulassungsantrag (insgesamt) gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu wenden, Nachbarrechte seien durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht verletzt (Antragsbegründung S. 2). Ihr Zulassungsvorbringen beschränkt sich jedoch auf die Thematik der Vernässung von Grundstücken (Antragsbegründung S. 3 f.; vgl. auch S. 5 unten).
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1.2 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob eine Vernässung der – ehemals – klägerischen Grundstücke durch den Betrieb der Beigeladenen gemäß der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verursacht werde, ausführlich befasst (UA S. 18 – 27). Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Etwaige Vernässungen auf den fraglichen Grundstücken bzw. eingeleitetes Schlammwasser aus der Gesteinswäsche und gesammeltes Niederschlagswasser unterfielen nicht dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG (UA S. 18). Das Vorhaben der Beigeladenen rufe auch keine sonstigen Einwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG hervor (UA S. 18 – 25). Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts sei nach der plausiblen wasserwirtschaftlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts, das sich auch mit den Sachverständigengutachten des Dr. S aus dem selbstständigen Beweisverfahren und den durchgeführten Beprobungen dezidiert auseinandergesetzt habe, nicht davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Betrieb zu den maßgeblichen Zeitpunkten eine erhebliche Vernässung der fraglichen Grundstücke verursachen könne (UA S. 18 ff.; zu den Begutachtungen durch Dr. S UA S. 21 ff.). Selbst wenn man den Vortrag der Kläger als zutreffend unterstelle, dass der Betrieb der Beigeladenen ursächlich für eine (vermehrte) Vernässung der fraglichen Grundstücke sei, sei der daraus resultierende Nachteil bzw. die daraus resultierende Beeinträchtigung jedenfalls nicht erheblich i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (UA S. 25 – 27).
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1.3 Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht sei schematisch der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts gefolgt, obwohl dieses nicht auf hinreichender fachlicher Grundlage geurteilt habe. In der mündlichen Verhandlung habe das Wasserwirtschaftsamt ausdrücklich verneint, eigene Proben oder Messungen vorgenommen zu haben. Die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts seien zudem überholt. Die maßgeblichen Begutachtungen auf Beigeladenenseite stammten aus dem Jahr 2009; eine aktuelle Begutachtung sei weder zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch später erfolgt. Die Feststellungen des im selbstständigen Beweisverfahren gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. S habe das Verwaltungsgericht hingegen zu Unrecht ignoriert. Dieser habe im Gegensatz zum Wasserwirtschaftsamt Messungen etc. durchgeführt. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts habe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass eine Mitverursachung der Vernässungen durch das Schlammbecken des Betriebs der Beigeladenen nicht ausgeschlossen werden könne. Da das Verwaltungsgericht bestimmte Annahmen und Schlussfolgerungen von Dr. S für nicht nachvollziehbar oder nicht mehr aktuell genug gehalten habe, habe es eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchführen müssen.
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1.4 Mit ihrem Vorbringen erwecken die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die von den Klägern geltend gemachte Vernässung von Grundstücken nicht durch den Betrieb der Beigeladenen entsprechend der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verursacht werden könne, ausführlich begründet, insbesondere unter Berücksichtigung der gegenläufigen Auffassung des im selbstständigen Beweisverfahren beauftragten Dr. S (UA S. 18 – 25), den das Verwaltungsgericht auch als sachverständigen Zeugen vernommen hat. Das Zulassungsvorbringen lässt keine Rechtsfehler bei der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts erkennen.
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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung folglich nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung hingegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2020 – 22 ZB 20.132 – juris Rn. 13; B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 u.a. – juris Rn. 21; B.v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103 – juris Rn. 11). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung haben die Kläger nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht erkennbar.
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen (UA S. 19), dass der wasserwirtschaftlichen Beurteilung eines Wasserwirtschaftsamts, dem aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 2.2.2018 – 8 ZB 17.1271 – juris Rn. 12 m.w.N.) besondere Bedeutung zukommt. Solange die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nachvollziehbar sind und nicht substantiiert in Frage gestellt werden, dürfen sie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.3.2010 – Vf. 35-VI-09 – juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 6.4.2020 – 8 ZB 19.852 – juris Rn. 16; B.v. 9.5.2017 – 22 ZB 17.152 – juris Rn. 10; B.v. 7.8.2013 – 22 CS 13.1160 – juris Rn. 15). Die Kläger haben nicht dargelegt, dass sich das Verwaltungsgericht nach diesen Maßstäben nicht auf die Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts hätte stützen dürfen.
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1.4.1 Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist das Verwaltungsgericht der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts nicht schematisch gefolgt; es hat dessen Auffassung vielmehr ausführlich dargestellt und gewürdigt (UA S. 19 – 25). Dabei hat es berücksichtigt, dass der im selbstständigen Beweisverfahren beauftragte Dr. S zu einer für die Kläger günstigen Auffassung gelangt ist; daher hat es sich auch mit dessen Beurteilung befasst und ausführlich begründet, weshalb sie die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts nicht durchgreifend in Frage stellt (UA S. 21 ff.).
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Mit den umfassenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts sowohl zur Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts als auch derjenigen von Dr. S setzen sich die Kläger im Berufungszulassungsverfahren nicht – wie geboten – näher und im Einzelnen auseinander. Sie greifen lediglich einzelne Gesichtspunkte heraus, ohne darzutun, inwieweit hierdurch die Überzeugungsbildung durch das Verwaltungsgericht in Frage gestellt werden könnte. Schon deshalb ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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1.4.2 Im Übrigen ergeben sich solche Zweifel auch nicht aus den einzelnen Einwänden der Kläger.
24
1.4.2.1 Die Kläger wenden ein, dass das Wasserwirtschaftsamt im Gegensatz zu Dr. S keine Messungen an den Grundwassermessstellen o. ä. durchgeführt habe. Dies trifft in tatsächlicher Hinsicht zu (vgl. Sitzungsprotokoll S. 17); die hierauf gestützte Rüge, das Wasserwirtschaftsamt habe nicht auf einer hinreichenden fachlichen Grundlage geurteilt, greift jedoch nicht durch. Das Wasserwirtschaftsamt hat die Messungen von Dr. S berücksichtigt und bewertet (vgl. Sitzungsprotokoll S. 13; vgl. auch UA S. 19). Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts vermochten diese Beweissicherungsmessungen die fachliche Bewertung von Dr. S aber nicht zu stützen; unter anderem hierauf hat das Verwaltungsgericht – ohne dass sich die Kläger damit in der gebotenen Weise auseinandersetzen – abgestellt (UA S. 21, S. 22). Ferner hat das Wasserwirtschaftsamt Schüttungen an der Quelle gemessen (Sitzungsprotokoll S. 17). U.a. mit Blick auf die eigenen Messungen des Wasserwirtschaftsamts hat das Verwaltungsgericht den Gutachten von Dr. S entgegengehalten, dass diese von unvollständigen bzw. unrichtigen Prämissen und Tatsachen ausgingen (UA S. 23 f.); hierauf geht die Antragsbegründung ebenfalls nicht ein. Zudem beruht die Bewertung des Wasserwirtschaftsamts nach den von den Klägern wiederum nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch auf zahlreichen Bohrungen, geologischem Kartenmaterial sowie Untersuchungen eines – bei Erstellung der Genehmigungsunterlagen tätig gewordenen – geotechnischen Instituts und eines Sachverständigenbüros für Grundwasser (UA S. 19), so dass auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass die Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts auf unzureichenden Grundlagen beruht.
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1.4.2.2 Auch der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung veraltete fachliche Erkenntnisse zu Grunde gelegt, weil die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts überholt seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich ebenso wie das Wasserwirtschaftsamt nicht nur auf die von den Klägern in Bezug genommene, von der Beigeladenen beauftragte Begutachtung aus dem Jahr 2009 gestützt, sondern auch spätere Stellungnahmen und Gutachten berücksichtigt (vgl. UA S. 19, S. 20). Ferner hat das Verwaltungsgericht einen Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung gehört (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 3 VwGO) und den im selbstständigen Beweisverfahren mit der Gutachtenerstellung beauftragten Dr. S als sachverständigen Zeugen vernommen (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 414, 373 ff. ZPO). Schließlich hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich aus den letzten von der Beigeladenen vorgelegten Jahresberichten (vgl. Nr. 3.4.6 des Genehmigungsbescheids; dazu UA S. 12) keine Auffälligkeiten ergaben (UA S. 21); zu diesen Berichten hat auch der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen (Sitzungsprotokoll S. 13 f.). Im Übrigen ist – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (UA S. 17) – bei der hier vorliegenden Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt derjenige der Erteilung der Genehmigung; nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers sind – im Gegensatz von solchen zu seinen Gunsten – nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2022 – 7 B 15.21 – juris, LS 1; B.v. 8.10.2021 – 7 B 1.21 – juris Rn. 9). Inwieweit die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts bezogen gerade auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in fachlicher Hinsicht überholt und deswegen unzutreffend gewesen sein und sich dies zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben sollte, legen die Kläger nicht dar.
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1.4.2.3 Die Kläger machen auch ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe die Feststellungen des im selbstständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. S zu Unrecht ignoriert. Wie ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass dieser zu einer gegenüber der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts gegenläufigen Auffassung gelangt ist; gerade deshalb hat das Verwaltungsgericht aber (auch) ausführlich begründet, weshalb die Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts durch die Gutachten von Dr. S nicht durchgreifend in Frage gestellt wird (vgl. bereits 1.4.1).
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1.4.2.4 Die von den Klägern ferner angeführte Angabe des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung, eine Mitverursachung der Vernässungen durch das Schlammbecken könne nicht ausgeschlossen werden (Sitzungsprotokoll S. 17), zieht die sonstigen Ausführungen und Beurteilungen des Wasserwirtschaftsamts, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, nicht in Zweifel. Es handelt sich um eine Antwort auf eine entsprechende Frage der Kläger, die aber nicht durch entsprechende tatsächliche Feststellungen untermauert wird. Deshalb hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts dazu auch nichts weiter ausgeführt; vielmehr hat er unmittelbar im Anschluss vorgebracht, dass er eine Mitverursachung nicht quantifizieren könne.
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1.4.2.5 Nicht durchzudringen vermögen die Kläger auch mit ihrem Verweis darauf, dass die im selbstständigen Beweisverfahren erfolgte Beweiserhebung durch Einholung der Gutachten von Dr. S gem. § 98 VwGO i.V.m. § 493 ZPO einer Beweisaufnahme im vorliegenden Rechtsstreit gleichstünde. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass diese Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht im Wege des Sachverständigenbeweises zu würdigen seien, gestützt auf zivilprozessuale Literatur damit begründet (UA S. 23), dass es sowohl an der Identität der Beteiligten (die vorliegende Klage richtet sich gegen den am selbstständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Beklagten) als auch an der Identität des Beweisthemas (Beurteilungsmaßstab ist vorliegend der Betrieb gemäß der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 6.12.2012; Grundlage des selbstständigen Beweisverfahrens war der – möglicherweise abweichende – tatsächliche Betrieb ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage) fehle. Zudem gingen die Gutachten von Dr. S von unzutreffenden Prämissen und Tatsachen aus (UA S. 23 – 25). Auch hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung jeweils nicht auseinander.
29
1.4.2.6 Schließlich wenden die Kläger ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe die Begutachtungen durch Dr. S aufgrund ihrer Erstellungszeitpunkte zu Unrecht nicht als ausreichende Grundlage für die Sachverhaltsbeurteilung angesehen. Zum einen handelt es sich lediglich um einen von mehreren selbstständig tragenden Gründen für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, diesen Begutachtungen komme im hiesigen Verfahren kein hinreichender Beweiswert zu (UA S. 23). Zum anderen haben die Kläger weder dargelegt, dass die Ergebnisse von Dr. S auch für den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung Gültigkeit beanspruchen, noch, inwiefern sich hieraus eine Rechtsverletzung durch den Betrieb der Anlage entsprechend der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ableiten lässt. Nur dies könnte jedoch angesichts des Streitgegenstandes des vorliegenden Falles sowie des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts (vgl. 1.4.2.2) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils erwecken.
30
1.4.3 Da das Vorbringen in der Antragsbegründung die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Betrieb der Beigeladenen – wie durch die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassen – sei nicht kausal für Vernässungen auf den fraglichen Grundstücken, nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen lässt, kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die Folgen einer (vermehrten) Vernässung für nicht erheblich i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gehalten hat (UA S. 25 – 27). Im Übrigen setzt sich die Antragsbegründung auch mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in der erforderlichen Weise auseinander.
31
2. Die Antragsbegründung legt auch nicht dar, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeit der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür anzugeben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (BayVGH, B.v. 18.11.2022 – 22 ZB 22.290 – juris Rn. 43; B.v. 14.12.2020 – 10 ZB 20.2656 – juris Rn. 19).
32
Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Die Kläger verweisen lediglich auf ihr Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. An einer Herausarbeitung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlt es. Besondere Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind hier jedenfalls nicht deshalb anzunehmen, weil fachkundige Stellen und Personen zur Frage der Vernässung der fraglichen Grundstücke durch die Anlage der Beigeladenen unterschiedliche Auffassungen vertreten haben. Das Verwaltungsgericht konnte sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf die besondere Aussagekraft von Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts stützen, die durch die Gutachten und Angaben von Dr. S nicht durchgreifend in Frage gestellt wurden.
33
3. Ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
34
3.1 Die Kläger rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe Annahmen und Einschätzungen von Dr. S für nicht nachvollziehbar gehalten bzw. sich als ihm nicht erschließend bezeichnet, ohne Dr. S hierzu zu befragen oder den Beteiligten durch einen entsprechenden Hinweis Gelegenheit zu geben, selbst weitere Fragen an Dr. S zu stellen. Ein Gehörsverstoß liegt jedoch nicht vor.
35
3.1.1 Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen (BVerfG, B.v. 31.01.2020 – 2 BvR 2592/18 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 16.1.2023 – 4 BN 46.22 – juris Rn. 2). Insbesondere kann aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung des Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8 m.w.N.).
36
3.1.2 Dass das Verwaltungsgericht nicht darauf hingewiesen hat, wie es die Gutachten von Dr. S und seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung würdigen würde, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung oder das Ergebnis seiner Beweiswürdigung hinweist (vgl. BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 25.1.2011 – 2 ZB 09.30031 – juris Rn. 7). Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt nur, dass die Beteiligten erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts ankommt; das Gericht darf nicht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 a.a.O.). Dass letzteres vorliegend der Fall ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die zwischen Klägerseite einerseits und Beklagtenwie Beigeladenenseite andererseits streitige Frage, ob Vernässungen auf den fraglichen Grundstücken durch den Betrieb der Beigeladenen, insbesondere das Schlammbecken, verursacht werden und inwieweit aus Grundwassermessungen auf eine Verursachung geschlossen werden kann, ist wesentlicher Bestandteil der Befragungen von Dr. S als sachverständigem Zeugen und des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung gewesen (vgl. insbesondere Sitzungsprotokoll S. 6, S. 9, S. 13). Auf die (ohnehin nur voraussichtliche) gerichtliche Würdigung der jeweiligen mündlichen und schriftlichen Ausführungen musste nicht hingewiesen werden (vgl. oben).
37
3.1.3 Aus der Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte ohne weitere Befragung von Dr. S dessen Auffassung nicht als unschlüssig ansehen dürfen, ergibt sich ebenfalls kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.2018 – 1 BvR 1011/17 – juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 2 C 37.17 – juris Rn. 6). Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen (vgl. OVG NW, B.v. 1.2.2019 – 13 A 3332/18.A – juris Rn. 16).
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Die Kläger haben zudem gem. § 97 Satz 1 VwGO der Vernehmung von Dr. S als sachverständigem Zeugen beigewohnt und gem. § 97 Satz 2 VwGO Fragen an ihn gerichtet. Der sachverständige Zeuge wurde nach seiner umfassenden und zwischenzeitlich unterbrochenen Vernehmung entlassen, ohne dass hiergegen seitens der Beteiligten, einschließlich der Kläger, Bedenken angemeldet worden waren (vgl. Sitzungsprotokoll S. 18). Auch die u.a. der Gewährung rechtlichen Gehörs dienenden Vorschriften über die Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme (vgl. BVerwG, B.v. 18.03.2014 – 10 B 11.14 – juris Rn. 11; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 97 Rn. 1) wurden mithin beachtet; die Kläger konnten sich ausreichend rechtliches Gehör durch die eigene Befragung von Dr. S verschaffen.
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3.1.4 Rechtliches Gehör wurde den Klägern auch insoweit nicht versagt, als das Verwaltungsgericht, wie die Kläger rügen, zur Beurteilung der Erheblichkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht auf seine „Schadensberechnung“ hingewiesen habe. Der Umfang einer Vernässung der fraglichen Grundstücke sowie der Beeinträchtigung ihrer Nutzbarkeit ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen (vgl. Sitzungsprotokoll S. 9 ff.); dabei hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Bewertung der BBV-Landsiedlung hingewiesen (Sitzungsprotokoll S. 11), auf die es sich – unter anderem – im Urteil (UA S. 26) gestützt hat. Auf die (voraussichtliche) Würdigung dieser tatsächlichen Grundlagen musste nicht hingewiesen werden (vgl. 3.1.2).
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3.2 Ein Verfahrensverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht ersichtlich.
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3.2.1 Ein solcher Verstoß ergibt sich nicht aus der Rüge der Kläger, dass Dr. S hinsichtlich einzelner vom Verwaltungsgericht als nicht nachvollziehbar bzw. als sich nicht erschließend bezeichneter Annahmen (UA S. 22) nicht befragt bzw. von ihm keine weitere (schriftliche) Stellungnahme angefordert wurde.
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Die von den Klägern in Bezug genommenen Formulierungen im Urteil sind der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung zuzuordnen. Diese unterfällt regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht; dass vorliegend eine Ausnahme vorliegen würde, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.2017 – 7 B 17.16 – juris Rn. 6). Im Übrigen würde eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO unter anderem Darlegungen dazu voraussetzen, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer den Klägern als Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. etwa BVerwG, B.v. 2.3.2023 – 4 B 16.22 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 15.12.2022 – 22 ZB 22.1405 – juris Rn. 17). Solche Darlegungen, insbesondere, was Dr. S im Falle einer weiteren Sachaufklärung zu Gunsten der Antragsteller ausgeführt hätte, enthält die Antragsbegründung jedoch nicht.
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Die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger haben zudem nicht auf eine weitere Befragung des sachverständigen Zeugen hingewirkt; gegen seine Entlassung nach umfassender Vernehmung haben auch die Kläger keine Einwände erhoben (vgl. 3.1.3). Dies steht der Annahme des behaupteten Verfahrensmangels wegen unterbliebener weiterer Nachfragen an den sachverständigen Zeugen ebenfalls entgegen (vgl. OVG NW, B.v. 29.9.2022 – 16 A 3385/19 – juris Rn. 20 ff.).
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3.2.2 Kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt auch darin, dass das Verwaltungsgericht keine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgenommen und damit dem entsprechenden Hilfsbeweisantrag der Kläger (Sitzungsprotokoll S. 19) nicht entsprochen hat. Damit liegt auch insoweit keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor (vgl. zum Zusammenhang BVerwG, U.v. 28.7.2022 – 7 B 15.21 – juris Rn. 23).
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Nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung steht es im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt, wenn – wie hier – bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vorliegen. Dabei kann sich das Tatsachengericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat; insoweit nicht anders zu behandeln sind gutachterliche Stellungnahmen, die erst während eines gerichtlichen Verfahrens von einer beteiligten Behörde eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2022 – 7 B 15.21 – juris Rn. 25; B.v. 26.6.2020 – 7 BN 3.19 – juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).
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Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (BVerwG, B.v. 28.7.2022 – 7 B 15.21 – juris Rn. 26; B.v. 26.6.2020 – 7 BN 3.19 – juris Rn. 6). Dass eine dieser Voraussetzungen oder ein vergleichbarer Sachverhalt in Bezug auf das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten und die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes vorliegen würde, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Insbesondere ergibt sich die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aus einer fehlenden Aktualität der Beurteilungsgrundlagen, zumal maßgeblich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ist und Sachverhaltsänderungen zu Lasten der Beigeladenen im vorliegenden Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden dürften (vgl. 1.4.2.2).
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Überdies ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wie ausgeführt, bei Vorliegen einer gutachterlichen Äußerung des Wasserwirtschaftsamts anerkannt, dass eine gerichtliche Beweiserhebung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) erst dann geboten ist, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass diese Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist. Eine solche Fehlerhaftigkeit lag hier nicht vor (vgl. 1.). Auch deshalb musste dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2013 – 22 B 12.2367 – juris Rn. 27; dazu BVerwG, B.v. 22.11.2013 – 7 B 16.13 – juris Rn. 5 f.).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 19.2 und 2.2.2 sowie 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).