Titel:
Eilverfahren gegen Bebauungsplan für Turnhalle mit Parkplatz und Freizeitsportplatz
Normenketten:
VwGO 47 Abs. 2 S. 1
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, Abs. 4, Abs. 7, § 1a Abs. 3, Abs. 5, § 2 Abs. 3
BNatSchG § 44
Leitsätze:
1. Ist bereits im Rahmen der Planaufstellung erkennbar, dass ein Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Regelung des § 1a Abs. 5 BauGB stellt kein Optimierungsgebot dar, das dem Klimaschutz eine Sonderstellung gegenüber anderen Belangen einräumen würde. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Eilverfahren, Normenkontrolle, Bebauungsplan, Antragsbefugnis, Erforderlichkeit, Artenschutz, Vollzugshindernis, Ausgleichsflächen, Ziele der Raumordnung, Abwägungsmangel, Verschattung, schädliche Umwelteinwirkungen, Immissionsschutz, Hochwasserschutz, Lichtverschmutzung, Standortalternativen, Klimaschutz
Fundstelle:
BeckRS 2023, 13693
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet.
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1. Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist dann antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der in einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41; B.v. 10.2.2016 – 4 BN 37.15 – ZfBR 2016, 376).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist es denkbar, dass die Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt werden. Die Antragsteller sind Eigentümer der FlNr. …1 der Gemarkung S…, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und sich in unmittelbarer Nähe des Plangebiets befindet. Der Antragsteller zu 2 ist zudem Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Ackerfläche FlNr. … der Gemarkung S… Der Bebauungsplan hat eine 3-fach Turnhalle mit zugehörigem Parkplatz sowie Freizeitsportplatz zum Gegenstand. Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Wohnhauses auf eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB jedenfalls hinsichtlich der Lärmbelastung aufgrund des Betriebs der 3-fach Turnhalle und der Freizeitsportanlage berufen. Hinsichtlich der Ackerfläche FlNr. … des Antragstellers zu 2 kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass seine Interessen hinsichtlich Verschattung sowie Überflutung der Flächen, was zu Ertragseinbußen führen könnte, nur geringfügig betroffen wären. Damit besteht die Möglichkeit, dass die Antragsteller durch die von der Antragsgegnerin erlassene Satzung über den Bebauungsplan „3-fach Turnhalle am Schulzentrum“ in eigenen Rechten verletzt werden.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4; B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – BauR 2015, 968). Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 – 1 BvR 2226/94 – BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 1 NE 19.1502 – juris Rn. 14).
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Im vorliegenden Fall wird der Normenkontrollantrag voraussichtlich erfolglos bleiben.
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a) Der Bebauungsplan dürfte für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sein (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Bebauungsplan voraussichtlich die städtebauliche Erforderlichkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote als unüberwindliche Vollzugshindernisse fehlt (grundlegend zur Systematik des Artenschutzrechts in der Bauleitplanung Egner, NuR 2011, 758). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 – 4 NB 12.97 – BauR 1997, 978). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Ist daher bereits im Rahmen der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam.
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Derartige unüberwindliche Vollzugshindernisse wegen Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Geltungsbereich des Bebauungsplans dürften hier nicht bestehen. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
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Für den Satzungsbeschluss ist lediglich eine überschlägige Ermittlung und Bewertung in Bezug auf den Artenschutz erforderlich. Ein allgemein verbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des Unionsrechts – jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2009 – 9 A 39.07 – juris; U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – juris).
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Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurde zu den Fledermäusen ein naturschutzfachliches Gutachten des Diplom-Biologen S… eingeholt (Gutachten vom 4.10.2021, Behördenakte, S. 548). Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 14) hat sich die Antragsgegnerin auf dieses Gutachten gestützt. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten befasst sich mit dem Vorkommen und Lebensraum der Fledermäuse (Gutachten vom 4.10.2021, S. 8). Es haben mehrere Begehungen vor Ort stattgefunden. Der Untersuchungsumfang wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt abgestimmt. Eine Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit des Gutachtens ist jedenfalls im Eilverfahren nicht zu erkennen. Die von den Antragstellern erwähnte Heckenreihe, welche die Fledermäuse zum Teil als Leitstruktur nutzen, soll nach dem Bebauungsplan größtenteils erhalten bleiben. Dies ergibt sich aus Nr. 1.8.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Heckenreihe soll, soweit sie vereinzelt durch Baumaßnahmen beansprucht werde, wieder aufgeforstet werden. Lediglich im Bereich des Zugangs zum Parkplatz und der Halle wird sie unterbrochen. Für den Senat ergibt sich aus dem artenschutzrechtlichen Gutachten, dass die von der KFS-BY (Koordinationsstelle für Fledermausschutz in Bayern) aufgestellten Kriterien für den Artnachweis berücksichtigt wurden. Aus dem Literaturverzeichnis ergibt sich, dass dabei auch das Werk von R. Skiba, Europäische Fledermäuse – Kennzeichen, Echoortung und Detektoranwendung – in die Begutachtung Eingang fand. Eine methodische Fehlerhaftigkeit der Erfassung der Fledermäuse ist für den Senat nicht erkennbar. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Bestände in der Halde einschließlich Illerhangleite und Stadtpark durch die Festsetzungen im Bebauungsplan und das dort geplante Vorhaben bedroht würden.
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Die Antragsteller machen geltend, dass durch fehlende Baumkartierung um und in der Gehölzstruktur zerstörte Quartiere nicht ausgeschlossen werden könnten. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben die drei westlich gelegenen Bäume erhalten (Nr. 1.8.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) und im Wesentlichen auch der Gehölzsaum mit Hecke. Der Einwand der Antragsteller ist von daher nicht hinreichend substantiiert, um ein unüberwindliches Vollzugshindernis zu belegen.
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Ausweislich des naturschutzfachlichen Gutachtens des Sachverständigen S… wurde auch die Haselmaus begutachtet (Gutachten vom 4.10.2021, S. 11). Die Antragsteller behaupten, dass der Bereich der H… Straße als Lebensraum für streng geschützte Haselmäuse einzustufen sei. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass die Nachweise mittels Tubes erfolgt seien und es nicht zutreffe, dass Kotspuren ignoriert worden seien. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keine Haselmäuse nachzuweisen wären. Der Senat hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchung nicht nach dem Stand der Technik erfolgt ist.
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Entgegen der Behauptung der Antragsteller wurden in der naturschutzfachlichen Untersuchung des Sachverständigen S… auch Brutvögel mitbetrachtet (Gutachten vom 4.10.2021, S. 11).
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Mithin konnte die Antragsgegnerin die Untersuchung ihres Sachverständigen ihrer Planung zugrunde legen. Das Gutachten kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass die Dreifach-Turnhalle aus Sicht des strengen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG gebaut werden könne, wenn die im Gutachten genannten Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt würden. Die Antragsgegnerin hat die Vermeidungsmaßnahmen in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen.
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Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB soll ein Ausgleich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB).
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Die Antragsgegnerin hat die ökologische Bilanz in Teil B der Begründung Umweltbericht als Eingriffs-/Ausgleichsbilanz dargestellt. Dabei wurde ein Kompensationsbedarf von 6.728 m² errechnet (Begründung, S. 26). Vorgesehen ist zum einen die Ausgleichsfläche 1, FlNr. … Die bestehende steile Grabenböschung soll abgeflacht und dort eine Feuchtwiese ausgebildet werden. Eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ist erfolgt. Zum anderen soll die Ausgleichsmaßnahme an der L… Straße durchgeführt werden. Dort soll insbesondere der verrohrte H…graben offengelegt und naturnah gestaltet werden. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Ausgleichsmaßnahme betreffend den H…graben wegen eines Sicherheitsrisikos für die Kleinkinder und Grundschüler nicht durchführbar wäre, ist für den Senat die Darlegung der Antragsgegnerin, dass sich der Kindergarten auf der westlichen Seite der L… Straße befinde und deswegen bereits kein Sicherheitsrisiko bestünde, nachvollziehbar.
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Hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichsflächen hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass diese durch die Untere Naturschutzbehörde geprüft worden und für in Ordnung befunden worden sei. Dies wurde von den Antragstellern nicht hinreichend substantiiert bestritten. Die Untere Naturschutzbehörde hat im Wesentlichen ihr Einverständnis mit der Planung erklärt (Behördenakte, S. 773). Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB unzureichend wären.
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b) Der Antrag ist nicht deshalb begründet, weil der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) nicht angepasst wäre. Die Ziele des Landesentwicklungsprogramms sind von allen öffentlichen Stellen gemäß Art. 3 BayLplG als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, Art. 2 Nr. 2 BayLplG verbindliche Vorgaben in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG, Art. 17 Satz 1 Halbs. 2 BayLplG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Im vorliegenden Fall ist das am 1. September 2013 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) zugrunde zu legen.
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aa) Die Antragsteller machen einen Verstoß gegen die in Ziffer 1.1.2 LEP formulierten Ziele geltend. Danach ist die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen nachhaltig zu gestalten. Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, dass die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit oder in seinen Teilräumen wegen des angegriffenen Bebauungsplans nicht weiter nachhaltig gestaltet werden könnte. Dass eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht, ist für den Senat ebenso wenig erkennbar. Dieses wurde außerdem von den Antragstellern auch nicht hinreichend dargetan.
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bb) Die Antragsteller weisen auf das Ziel, dass ein zusammenhängendes Netz von Biotopen zu schaffen und zu verdichten sei (Ziffer 7.1.6 LEP), hin. Nach B 14. Grünordnung in Siedlungsräumen soll gemäß 4.1 zwischen benachbarten Siedlungseinheiten, insbesondere in Zug von Entwicklungsachsen, ausreichende Grün- und Freiflächen als regionale Grünzüge und Trenngrün bzw. Grünzäsur erhalten und nach Möglichkeit geschaffen werden. Dies gilt insbesondere im Bereich der Entwicklungsachsen im Illertal zwischen Neu-Ulm und Illertissen und im Donautal zwischen Neu-Ulm und Günzburg. Jedoch ist auch hier für den Senat nicht erkennbar, dass durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan gegen diese Ziele verstoßen wird.
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cc) Die überplanten Flächen befinden sich im Bereich der Grünzäsur „S…“. Durch die Ausweisung von Trenngrün sollen Grün- und Freiflächen zwischen bestimmten Siedlungseinheiten gesichert werden (BT 4.3. Regionalplan/Donau-Iller). Diese Grünzäsur erfüllt den Antragstellern zufolge als Offenland wichtige klimatische Funktionen, ebenso als wertvolle Freifläche für die Naherholung. Die Antragsteller weisen darauf hin, dass als Ziele der Regionalplanung in der aktuellen Fortschreibung die Folgenden festgehalten seien: Kein bandartiges Zusammenwachsen von Ortschaften, Trenngrün zwischen S… und W…, Entwicklungsziel zum Landschaftspark, Erhalt Offenland, Erhalt der Artenvielfalt, Naherholungsfläche, Biotopverbund im Verbundsystem Illertal.
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Der Begründung des Bebauungsplans zufolge verläuft die im Regionalplan vorgegebene Grünzäsur zwischen S… und W… überwiegend im Bereich des bestehenden Schulzentrums. In gemeinsamer Betrachtung mit der benachbart gelegenen Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 „Schulzentrum“ seien die Funktionen der Grünzäsur ermittelt und berücksichtigt worden (Begründung, S. 9). Der Regionalverband Donau-Iller wurde beteiligt (Behördenakte S. 183, 322, 401). Von ihm wurden keine Einwände erhoben. Insofern kann jedenfalls im Eilverfahren kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB erkannt werden.
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c) Auch ein Abwägungsmangel ist voraussichtlich nicht gegeben. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727).
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Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.
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aa) Die Antragsteller machen geltend, dass die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans die mit der Festlegung der Baufenster und der Gebäudehöhen unter Umständen verbundene Verkürzung der Abstandsflächen nicht ordnungsgemäß abgewogen bzw. überhaupt nicht in ihre Erwägungen eingestellt habe. Der Bebauungsplan enthält keine ausdrücklich abweichend festgesetzte Abstandsfläche, sondern lediglich die mittelbare Festsetzung durch Festlegung von Baugrenzen (Nr. 1.4.1 der textlichen Festsetzungen) und Gebäudehöhen (Nr. 1.2.2 der textlichen Festsetzungen). Vor Erlass des Bebauungsplans wurden die sich hieraus ergebenden Folgen ermittelt und ordnungsgemäß abgewogen. Dabei wurde insbesondere die Belichtung und Belüftung sowie Verschattung des Nachbargrundstücks in die Abwägung eingestellt. Als Ergebnis der Abwägung wurde unter anderem die Höhe des Gebäudes reduziert (Behördenakte, S. 608).
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bb) Die Antragsteller behaupten, dass die Antragsgegnerin den Belang der zu erwartenden Verschattungswirkung auf die Grundstücke der Antragsteller überhaupt nicht mehr berücksichtigt habe. Eine Schattenwurfprognose sei nicht erstellt worden. Aus § 2 Abs. 3 BauGB ergibt sich keine Verpflichtung, zur Ermittlung der sich aus dem Vorhaben ergebenden Schattenwirkung eine Schattenwurfprognose einzuholen, jedenfalls dann, wenn die Abstandsfläche derjenigen der Bayerischen Bauordnung entspricht. Denn der durch das Vorhaben ausgelöste Schattenwurf ist sowohl hinsichtlich der Photovoltaikanlage der Antragsteller als auch bezogen auf die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks FlNr. … grundsätzlich hinzunehmen. Im Übrigen wurde die Verschattung des landwirtschaftlichen Grundstücks berücksichtigt (Behördenakte, S. 490, 606, 677). Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass eine besonders massive Bebauung zu erwarten ist, die besondere Ermittlungen nach § 2 Abs. 3 BauGB erforderlich machen würde.
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cc) Die Antragsteller bemängeln, dass der Bebauungsplan unter Nr. 1.10 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundesimmissionsschutzgesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festsetze. Diese Vorschrift ermächtige jedoch nur zur Festsetzung von Schutzflächen und baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen. Bei der streitgegenständlichen Festsetzung handle es sich jedoch nicht um eine konkrete bauliche und sonstige technische Festsetzung. Organisatorische Maßnahmen umfasse § 9 BauGB nicht.
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Bei der Bestimmung von Nr. 1.10 der planungsrechtlichen Festsetzungen dürfte es sich nicht um eine Festsetzung im Sinn des Bauplanungsrechts handeln. Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 18. BImSchV ist bei der Anwendung der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der Verordnung grundsätzlich auf die Festsetzung in den Bebauungsplänen abzustellen. Solche Festsetzungen bestehen hier nicht. Mithin ist auf die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den benachbarten Gebieten der emittierenden Anlage abzustellen. In diesem Zusammenhang rügen die Antragsteller, dass der Bebauungsplan zu Unrecht davon ausgehe, dass die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete gelten würden. Es sei vom Schutzcharakter eines reinen Wohngebiets auszugehen. § 2 Abs. 6 Satz 2 18. BImSchV schließt die Berücksichtigung der konkreten Umstände der Nachbarschaftssituation jedoch nicht aus. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung solcher betroffenen Grundstücke, die in enger Zuordnung am Rand unterschiedlicher schutzwürdiger Gebiete liegen. Insofern konnte die Randlage des Grundstücks der Antragsteller zum Außenbereich auch im Geltungsbereich der 18. BImSchV schutzmindernd berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris). Denn die Eigentümer von Wohngrundstücken am Rand des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine imitierenden Nutzungen oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzungen entstehen.
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Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die durch die 18. BImSchV vorgegebenen Immissionsrichtwerte bei Berücksichtigung der Vorgaben zur Nutzung aus der Immissionsprognose und im Nutzungskonzept überschritten würden. Dabei hat die Antragsgegnerin ihren Planungen die schalltechnische Untersuchung des Büros i… vom 7. Oktober 2021 (Behördenakte, S. 806) zugrunde gelegt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde eine Immissionsprognose des Büros u. vom 17. Mai 2022 eingeholt (VGH-Akt, S. 125).
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Die Antragsteller versuchen mit einem Gutachten der S… & Partner GmbH vom 8. Oktober 2022 nachzuweisen, dass die Antragsgegnerin im Bauleitplanverfahren von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, weil z.B. die südöstliche Sportanlage jenseits der L… Straße unzutreffenderweise nicht als Vorbelastung eingestellt worden sei (Gutachten S…, S. 17 f.). Weiter rügen die Antragsteller, dass die verkehrsbedingten Schallimmissionen fehlerhafter Weise nicht berücksichtigt worden seien. Nach der Stellungnahme des Büros S… und Partner vom 8. Oktober 2022 soll das Verkehrsaufkommen nahezu ausschließlich im Tageszeitraum stattfinden (S. 14). Die Antragsteller tragen außerdem vor, dass die Verkehrsmessung im Jahr 2022 anlässlich der (abflauenden) Corona-Pandemie mit deutlich reduziertem Verkehrsaufkommen erfolgt sei, d.h. der Schul- und Vereinsbetrieb sehr stark eingeschränkt gewesen sei. In der Summe werde der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete um ca. 1 dB(A) überschritten.
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Jedoch ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das von ihr eingeholte fachliche Immissionsgutachten, das seitens der Fachbehörde nicht bemängelt wurde, ihrer Planungsentscheidung zugrunde legte. Die südöstliche Sportanlage jenseits der L… Straße, die auch für den Vereinssport genutzt wird, wurde vom Büro i.… in der schalltechnischen Untersuchung betrachtet (Schalltechnische Untersuchung, S. 16). Zum bestehenden Sportplatz südlich der neuen Halle stellt das Büro u. in seiner Immissionsprognose vom 17. Mai 2022 fest, dass auch unter Berücksichtigung des Vereinssports kein Verstoß gegen die 18. BImSchV gegeben sei (Immissionsprognose, S. 11). Das „neue Spielfeld“ wurde in die schalltechnische Untersuchung des Büros i… vom 7. Oktober 2021 betrachtet (Schalltechnische Untersuchung, S. 6 bis 7). Es kam zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der Vollausschöpfung der Nutzungszeit, also von 8:00 bis 22:00 Uhr, kein Verstoß gegen die 18. BImSchV gegeben sei (Schalltechnische Untersuchung, S. 13). Soweit die Antragsteller auf Vorbelastungen, wie das Aufmarschieren einer Musikkapelle, hinweisen, ist dem die Antragsgegnerin im Einzelnen entgegengetreten. Das Aufmarschieren der Musikkapelle sei ein einmaliges Ereignis gewesen. Nach der Stellungnahme des Büros u. erhöht sich der Pegel der Verkehrsgeräusche um nicht mehr als 3 dB(A) (Immissionsprognose, S. 12). Für den Senat ist jedenfalls im Eilverfahren nachvollziehbar, dass wohl nicht mit einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu rechnen sein wird, weil es sich bei der Dreifeldsporthalle um einen Ersatzbau handelt. Die Antragsgegnerin bestreitet auch eine fehlerhafte Verkehrsmessung. Aus der Stellungnahme von u. vom 17. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass der bisherige Verkehr im Schulzentrum über Verkehrszählungen von „M… … … GmbH“ ermittelt worden seien (Immissionsprognose, S. 12). Jedenfalls im Eilverfahren führen die von den Antragstellern beanstandeten Gesichtspunkte nicht dazu, dass die Abwägung als fehlerhaft anzusehen wäre.
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dd) Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Erschließung nicht sichergestellt sei. Die H… Straße sei bis zur Öffnung durch den Parkplatz nur ca. 4,80 m breit und werde durch Inseln zusätzlich eingeengt. Dies sei nicht breit genug für den sich begegnenden Busverkehr. Zudem habe bereits eine Verkehrsanalyse gezeigt, dass die Kreuzung Ecke H… Straße – L… Straße – B…straße für die zu erwartende Belastung nicht ausreiche. Aus den dem Senat vorliegenden Plänen ergibt sich, dass die Erschließung der Dreifeldsporthalle über die H… Straße erfolgt. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass ein Buslinienverkehr dort nicht vorgesehen sei. Die Bushaltestelle befinde sich in der L… Straße. Daher kommt es nicht zu sich begegnendem Busverkehr, ebenso wenig zu einer Konzentration an der Kreuzung Ecke H… Straße. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich auch, dass der K…weg nicht als Erschließung vorgesehen ist. Nicht ausreichend dargelegt wurde von den Antragstellern, dass die Kreuzung Ecke H… Straße – L… Straße -B…straße für die zu erwartende Belastung nicht ausreichend sein soll.
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Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Anlieferungen und Anfahrten zudem über den K…weg erfolgen sollten, der jedoch nur als Rad- und Fußweg ausgelegt und dementsprechend schmal sei, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass dieser Weg zur Andienung für die bei der Rampe im Untergeschoss eingelagerten Räder diene. Insofern steht kein täglicher Lkw- und Pkw-Verkehr an. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist auch ersichtlich, dass die Vereinsmitglieder nicht die landwirtschaftlichen Flächen der Antragsgegnerin befahren müssen. Besondere Gefahr zwischen landwirtschaftlichem Verkehr und den Schülern ist für den Senat nicht ersichtlich.
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ee) Die Antragsteller sind der Auffassung, dass Untersuchungen zum Hochwasserschutz aufgrund des Grundsatzes der Konfliktbewältigung bereits im Bauleitplanverfahren hätten vorgenommen und die Problematik und mögliche Gefährdungen in den Abwägungen berücksichtigt hätten werden müssen. Eine Verlagerung auf das Baugenehmigungsverfahren sei im streitgegenständlichen Fall nicht möglich.
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Nach der Gefährdungsanalyse des Ingenieurbüros J… führt das Vorhaben zu keiner Verschärfung eines Überflutungsrisikos, sondern vielmehr zu einer Verbesserung. Das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth hat in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2022 ausgeführt, dass das Entwässerungskonzept sowie die Untersuchungen zur Hangwasserproblematik dem Wasserwirtschaftsamt vorgelegt worden seien. Sie seien schlüssig und nachvollziehbar. Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts stünden keine wasserwirtschaftlichen Bedenken gegen das geplante Vorhaben (VGH-Akt, S. 169). Der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) kommt besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2023 – 9 BV 21.533 – juris m.w.N.). Insofern können die Antragsteller mit ihrem Vortrag, dass es bei dem Wohngebäude des Antragstellers zu 1 und der landwirtschaftlichen Fläche des Antragstellers zu 2 zu Überflutungen und Ertragseinbußen bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche kommen werde, nicht durchdringen.
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ff) Die Einwendungen der Antragsteller zu den Lichtverschmutzungen, insbesondere dem auf das Wohnhaus des Antragstellers zu 1 eintretenden Hallenlicht, wurden bei der Abwägung berücksichtigt (Behördenakte, S. 500). Die Beeinträchtigungen sind kaum wahrnehmbar und aus Sicht des Senats hinzunehmen.
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gg) Soweit von den Antragstellern geltend gemacht wird, dass die Wertung der Standortalternativen fehlerhaft gewesen sei, weil sich eine bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen, ist dies nicht zutreffend. Die Sanierung der alten Halle wurde untersucht, aber nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen verworfen. Eine Aufteilung des Vorhabens Dreifeldsporthalle, Parkplätze und Außensportanlage wurde nicht weiterverfolgt, weil im Bereich des Schulgeländes auch Reserveflächen vorgehalten werden sollten für die Umsetzung künftiger pädagogischer Konzepte, z.B. betreffend eine Ganztagesschule. Das Flurstück FlNr. … sei zwar vom Antragsteller angeboten worden, ein verbindliches Angebot von den weiteren Personen der Erbengemeinschaft habe es jedoch nicht gegeben. Des Weiteren sei dies nicht weiterverfolgt worden, da zur Realisierung des Vorhabens auf diesem Grundstück weitere Grundstücke von anderen privaten Eigentümern erforderlich gewesen wären, wohin gehend die Fläche im Bebauungsplan Eigentum der Antragsgegnerin sei. Diese Bewertung der Standortalternativen ist nicht fehlerhaft. Sie fällt in das Planungsermessen der Antragsgegnerin.
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hh) Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich des Klimaschutzes ein Abwägungsfehler besteht und ein Frischluftgutachten hätte eingeholt werden müssen.
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Das Vorbringen der Antragsteller führt nicht auf einen Planungsfehler einer etwa unzureichenden Ermittlungstiefe im Sinn von § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Durch die umweltbezogenen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a und 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB werden die materiellen Anforderungen an die Abwägung nicht verschärft. Insbesondere stellt die Regelung des § 1a Abs. 5 BauGB, wonach den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll, kein Optimierungsgebot dar, das dem Klimaschutz eine Sonderstellung gegenüber anderen Belangen einräumen würde. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Begründung, S. 23) hat der Plangeber das Schutzgut Klima/Luft dahingehend beschrieben, dass das Plangebiet an einem ostexponierten Hang liege. Die Grünflächen produzierten im Verbund mit den angrenzenden Acker- und Wiesenflächen Kaltluft, die flächig abfließe, vor der nördlich angrenzenden Bebauung in der Talsohle bilde sich ein Kaltluftsammelgebiet aus. Die Kaltluftbildung stehe in Bezug zur Siedlung und sei für die Durchlüftung von hoher Bedeutung. Der Bewuchs (Gehölze und Wiesen) filtere Stäube aus der Luft. In den Auswirkungen wird u.a. dargelegt, dass durch die Orientierung des Gebäudes in Gefällerichtung der Kaltluftabfluss gering beeinflusst werde. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis kommt, dass für das Schutzgut Umweltauswirkungen nur in geringer Erheblichkeit zu erwarten seien. Die Belange des Klimaschutzes wurden mithin hinreichend berücksichtigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.